Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.04.1976, Az.: NotZ 12/75
Ernennung eines Notars; Antrag auf Verlegung eines Amtssitzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.04.1976
- Aktenzeichen
- NotZ 12/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 13259
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 23.10.1975
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DNotZ 1977, 42-44
Verfahrensgegenstand
Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Amtssitzes
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 5. April 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Börtzler und Dr. Girisch sowie
die Notare Dr. Becker und Dr. Groth
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Oberlandesgerichts in Koblenz - Senat für Notarsachen - vom 23. Oktober 1975 und die Verfügung des Antragsgegners aufgehoben, durch die die Verlegung des Amtssitzes des Antragstellers nach Linz/Rhein abgelehnt worden ist.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Amtssitz des Antragstellers von Selters/Westerwald nach Linz/Rhein zu verlegen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist am ... 1921 geboren. Er ist Schwerkriegsbeschädigter (gehbehindert) und deshalb in seiner Erwerbsfähigkeit um 50 % gemindert. Zum 1. November 1952 wurde er zum Notarassessor ernannt und mit Wirkung vom 1. April 1959 zum Notar in Selters/Westerwald bestellt.
Seit 1963 versucht er eine andere Notarstelle zu erhalten. Zuletzt hat er sich im Mai 1975 um das in Linz/Rhein frei gewordene Notariat beworben. Zu den weiteren Bewerbern um diese Stelle gehörte der am ... 1929 geborene Notar L., der mit Wirkung vom 7. August 1963 zum Notarassessor ernannt worden und zum 1. August 1967 als Notar mit Amtssitz in Bad Breisig bestellt worden ist.
Mit Verfügung vom 3. September 1975 verlegte die Landesjustizverwaltung des Antragsgegners den Amtssitz des Notars L. ab 1. Oktober 1975 von Bad Breisig nach Linz/Rhein. Die entsprechende Urkunde ist L. bisher nicht ausgehändigt worden. Der Antragsteller erhielt die Stelle in Linz nicht. Sein Antrag auf Verlegung seines Amtssitzes von Selters nach Linz wurde abgelehnt. Dagegen hat er rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Er macht geltend, seine Übergebung bei der Besetzung der Notarstelle in Linz/Rhein sei ermessensfehlerhaft. Er sei sowohl dienst- wie lebensälter als Notar L. Die Landesjustizverwaltung habe ferner nicht genügend berücksichtigt, daß er schwerkriegsbeschädigt sei. Das mache ihm mit zunehmendem Alter immer größere Schwierigkeiten, da er zwei selbständige Geschäftsstellen in Selters und Dierdorf unterhalten müsse. Im Zuge der Verwaltungsreform seien nun auch die dortigen Amtsgerichte aufgelöst worden.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach den §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es ist auch begründet.
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Mit der Übergebung der Bewerbung des Antragstellers ist sein damit verbundener Antrag auf Verlegung seines Amtssitzes gemäß § 10 Abs. 1 BNotO zurückgewiesen worden. Damit ist er in seinen Rechten beeinträchtigt, wie das § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO voraussetzt (vgl. auch BGH NJW 1974, 108). Der Antrag kann gemäß Satz 3 dieser Bestimmung nur darauf gestützt werden, daß die Justizverwaltung die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Das ist hier der Fall.
2.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers durfte das Oberlandesgericht allerdings den Maßstab für die Ermessensausübung zunächst den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entnehmen, die nach § 4 Abs. 1 BNotO auch für die Einrichtung von Notarstellen den Ausschlag zu geben haben. Würde eine geordnete Rechtspflege erfordern, daß gerade der Antragsteller die frei gewordene Notarstelle übernimmt, so könnte schon deshalb in seiner Übergehung ein Ermessensfehler liegen.
Es ist nicht erkennbar, daß die Belange der Rechtsuchenden durch die angefochtene Verfügung beeinträchtigt werden, und zwar weder wenn der Antragsteller in Selters bliebe, noch wenn Notar L. nach Linz käme. Beide Notare sind in der Lage, die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Das gilt auch für den Antragsteller trotz seiner schweren Kriegsbeschädigung, die ihm die Führung seiner Geschäfte an seinem bisherigen Amtssitz - jedenfalls noch - nicht in einem Maße erschwert, das die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung beeinträchtigen geschweige denn gefährden würde.
3.
Die angefochtene Verfügung ist jedoch ermessensfehlerhaft, weil die Landesjustizverwaltung bei der Neubesetzung der Notarstelle in Linz eindeutig für den Antragsteller sprechenden Gesichtspunkten nicht das nötige Gewicht beigemessen hat.
a)
Notar L. hatte bisher ein kleineres Notariat als der Antragsteller. Bei seinem Alter von 46 Jahren und der ihm auch vom Antragsteller nicht bestrittenen Qualifikation steht er nunmehr für ein größeres und damit einträglicheres Notariat an. Um eine solche Notarstelle hat er sich im Jahre 1974 schon einmal erfolglos beworben.
Der Antragsteller kann demgegenüber für sich seine schwere Kriegsbeschädigung ins Feld führen und daß er je 8 Jahre dienst- und lebensälter ist als Notar Lohmanns.
b)
Schon das Dienst- und Lebensalter eines Bewerbers stellen einen bei der Entscheidung über die Vergabe der Stelle beachtlichen Gesichtspunkt dar. Hier kommt die Kriegsbeschädigung des Antragstellers hinzu. Auf sie ist unabhängig von gesetzlichen Sonderbestimmungen Rücksicht zu nehmen (Senatsbeschluß vom 15. Februar 1971 - NotZ 5/70 = DNotZ 1971, 553). Deshalb kann offen bleiben, ob § 48 des Schwerbehindertengesetzes vom 29. April 1974 (BGBl. I 1006), wonach Schwerbehinderte, wenn sie fachlich geeignet sind und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, bei der Zulassung zu einem Beruf bevorzugt behandelt werden sollen (vgl. zu § 37 Abs. 1 Schwerbeschädigtengesetz a.F. BGHZ 47, 84; 55, 324), auch auf die Verlegung des Amtssitzes eines Notars anzuwenden ist. Die Kriegsbeschädigung eines Stellenbewerbers kann jedenfalls eine so starke Rolle spielen, daß sie von den in die Erwägungen der Landesjustizverwaltung einzubeziehenden Gesichtspunkten den Ausschlag zu geben hat. So ist es hier.
Die Kriegsbeschädigung macht dem Antragsteller seine derzeitige Amtsführung in Selters zwar nicht unmöglich, erschwert sie ihm aber doch nicht unerheblich. Davon ist der Senat auf Grund der Anhörung des Antragstellers überzeugt. Die Erschwernisse werden mit zunehmendem Alter sich noch vergrößern. Der Antragsteller muß deshalb darauf bedacht sein, möglichst bald in eine seinen besonderen körperlichen Bedürfnissen besser entsprechende Notarstelle zu gelangen. Die Landesjustizverwaltung hat dem Rechnung zu tragen. Es ist nicht abzusehen, wann der jetzt 55jährige Antragsteller eine Notarstelle finden kann, die ihm die Führung seiner Geschäfte im Hinblick auf seine kriegsbedingte Behinderung auf Dauer erleichtert. Deshalb spricht alles dafür, ihm das frei gewordene Notariat in Linz zu geben. Dazu bedurfte es keiner weiteren Aufklärung über den Gesundheitszustand des Antragstellers.
4.
Die von der Landesjustizverwaltung vorgenommene Abwägung, die sie dazu geführt hat, für die Notarstelle in Linz Notar L. dem Antragsteller vorzuziehen, ist nach alledem ermessensfehlerhaft. Sie mißt der Kriegsbeschädigung des Antragstellers nicht das erforderliche Gewicht bei.
III.
Auf die sofortige Beschwerde sind infolgedessen der angefochtene Beschluß und die den Antragsteller übergehende Verfügung des Antragsgegners aufzuheben.
Der Antragsgegner ist zu verpflichten, den Amtssitz des Antragstellers von Selters nach Linz zu verlegen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Börtzler
Girisch
Dr. Becker
Dr. Groth