Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.01.1991, Az.: NotZ 7/90
Abkürzung der allgemeinen Wartezeit im Rahmen einer Bestellung zum Notar; Geschäftsanfall im Bezirk des Amtsgerichts bei der Bedürfnisprüfung im Rahmen der Bestellung eines Notars; Bindung an Richtlinien zur Notarbestellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1991
- Aktenzeichen
- NotZ 7/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 19574
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 15.01.1990
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Buchst. a AVNot
- § 1 Abs. 2 AVNot
- § 4 AVNot
- § 10 Abs. 4 BNotO
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Notar
Prozessführer
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang van H., B. straße ..., B.,
Prozessgegner
Niedersächsischen Minister der Justiz, Am W. platz ..., H.,
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Rechtsanwalt, der einen Antrag auf eine Notarstelle stellt, muss eine allgemeine Wartepflicht von 15 Jahren erfüllen, es sei denn es liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AVNot vor, die diese Wartezeit ausnahmsweise abkürzen können.
- 2.
Für die Einrichtung einer neuen Notarstelle muß ein besonderes Bedürfnis nach notarieller Versorgung in dem Amtgerichtsbezirk bestehen, das heißt es muss gerade ein örtliches Bedürfnis für die Einrichtung dieser Stelle vorhanden sein.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 14. Januar 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr, Gribbohm und Dr. Blauth sowie
die Notare Dr. Sch. und Dr. D.
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 15. Januar 1990 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 20. Mai 1948 geborene Antragsteller wurde mit Wirkung vom 1. September 1981 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bremerhaven und dem Landgericht Bremen zugelassen, ferner am 13. November 1981 zugleich bei dem Landgericht Stade und am 23. September 1986 auch bei dem Oberlandesgericht Bremen. Er hatte seine Kanzlei zunächst in Bremerhaven und seit Dezember 1986 in Beverstedt. Am 29. Januar 1987 wurde er anderweit als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Langen und dem Landgericht Stade zugelassen; im Zusammenhang damit erhielt er die Zweitzulassung bei dem Landgericht Bremen, während seine übrigen Zulassungen bei den Gerichten in Bremerhaven und Bremen zurückgenommen wurden.
Nachdem der Antragsteller seine Kanzlei am 1. Juli 1987 nach Bederkesa verlegt hatte, beantragte er mit Schreiben vom 9. Februar 1989, ihn zum Notar mit dem Amtssitz dort zu bestellen. Durch Bescheid vom 4. August 1989 hat der Antragsgegner das Gesuch aus Rechtsgründen abgelehnt. Der Antragsteller hat am 23. August 1989 rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der am 9. Februar 1990 rechtzeitig eingegangenen sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat aber keinen Erfolg.
1.
Die Voraussetzungen, unter denen nach der AV des Antragsgegners vom 10. Dezember 1981 - AVNot (NdsRpfl. S. 265) ein Bedürfnis für die Bestellung eines Notars anzunehmen ist, lassen die Bestellung des Antragstellers gegenwärtig nicht zu.
a)
Der Antragsteller hat die allgemeine Wartezeit des § 1 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 AVNot, die 15 Jahre beträgt, auch unter Berücksichtigung seines Wehrdienstes noch nicht erfüllt. Er kann sich mit Erfolg auch nicht auf § 4 AVNot berufen. Eine Abkürzung der allgemeinen Wartezeit nach § 4 Abs. 1 AVNot kommt für ihn nicht in Betracht, weil er erst mit Wirkung vom 1. September 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden ist, am 1. Januar 1982 also noch nicht fünf Jahre oder länger im Besitz der Zulassung war. Von der Einhaltung der allgemeinen Wartezeit kann bei ihm auch nicht nach § 4 Abs. 2 AVNot abgesehen werden. Dem Vorbringen der Beteiligten ist zwar nicht sicher zu entnehmen, ob Bederkesa, der in Aussicht genommene Amtssitz, ein von der Verwaltungspraxis bereits anerkannter Ort von größerer eigener, vom Sitz des Amtsgerichts unabhängiger wirtschaftlicher Bedeutung oder ein Ort ist, der nach 1945 Sitz eines Amtsgerichtes war. Die Frage kann aber auf sich beruhen. Denn § 4 Abs. 2 AVNot ist hier schon deshalb unanwendbar, weil sich der Antragsteller in Bederkesa nicht bis zum 31. Dezember 1981 niedergelassen hat. Dies ist vielmehr erst im Jahre 1987 geschehen.
b)
Es liegt auch nicht im Interesse der Rechtspflege im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 AVNot, daß für den Antragsteller eine zusätzliche Notarstelle in Bederkesa neu errichtet wird. Das Hindernis für seine Bestellung, das sich aus der Nichterfüllung der besonderen Wartezeit der Ortsansässigkeit ergeben kann (§ 2 Abs. 1 AVNot), ist während des Beschwerdeverfahrens allerdings zweifelsfrei durch Zeitablauf weggefallen (vgl. BGHZ 84, 149, 150) [BGH 17.05.1982 - AnwZ B 5/82]. Zwischen den Beteiligten ist jedoch außer Streit, daß die sachlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 AVNot nicht gegeben sind. In dem Bezirk des Amtsgerichts Langen, in dem Bederkesa als der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, bestand nach den Geschäftszahlen der Jahre 1987 und 1988 nur ein Bedürfnis für 16 Notare, die in dieser Zahl auch bereits bestellt waren. Weder aus dem angefochtenen Beschluß noch aus dem Beschwerdevorbringen sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß sich der Sachverhalt insoweit zu Gunsten des Antragstellers geändert hätte.
2.
Der Antragsgegner hat sich bei der ablehnenden Entscheidung über das Gesuch des Antragstellers zu Recht an die dargelegten Ermessensrichtlinien der AVNot gehalten.
a)
Es ist nicht zu beanstanden, daß er bei der Bedürfnisprüfung im Rahmen des § 2 Abs. 2 AVNot auf den Geschäftsanfall im Bezirk des Amtsgerichts abstellt, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt. Dem steht nicht entgegen, daß § 4 Abs. 2 Satz 2 BNotO der Landes Justizverwaltung die Befugnis einräumt, die Bestellung von dem Vorhandensein eines Bedürfnisses an dem in Aussicht genommenen Amtssitz selbst abhängig zu machen. Die Vorschrift erwähnt den Amtssitz nur beispielhaft, so daß eine andere Abgrenzung zulässig ist. Sie liegt sogar nahe, weil der räumliche Tätigkeitsbereich des Notars nicht auf seinen Amtssitz beschränkt ist, sondern sich grundsätzlich mit dem Amtsgerichtsbezirk deckt. Demgemäß vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Landesjustizverwaltungen nicht gehindert sind, bei der Regelung der Bedürfnisprüfung auf das Bedürfnis im Amtsgerichtsbezirk des in Aussicht genommenen Amtssitzes des Bewerbers abzustellen, nicht dagegen allein auf das Bedürfnis am Amtssitz selbst (BGH, Beschluß vom 5. Mai 1980 - NotZ 2/80 - DNotZ 1980, 704; Beschluß vom 22. Juni 1981 - NotZ 5/81 = DNotZ 1982, 372; Beschluß vom 12. November 1984 - NotZ 6/84 = DNotZ 1985, 507).
b)
Es ist auch nicht zu beanstanden, daß § 4 Abs. 2 AVNot die Befreiung von der allgemeinen Wartezeit auf Notarbewerber beschränkt, die sich bis zum 31. Dezember 1981 an einem in Aussicht genommenen Amtssitz niedergelassen haben, an dem sie bei Fortbestand der AVNot vom 2. Dezember 1974 (NdsRpfl. S. 293) gemäß § 2 Abs. 3 und 5 jener Richtlinien schon nach Ablauf der Wartezeit der Ortsansässigkeit Notar hätten werden können. § 4 Abs. 2 AVNot schützt das Vertrauen auf den Fortbestand der früheren Bestimmungen im Hinblick darauf, daß es Rechtsanwälte wegen einer berechtigten Erwartung, vorzeitig Notar werden zu können, zu einschneidenden Maßnahmen wie einer Kanzleiverlegung veranlaßt haben kann. Sie knüpft also an einen tatsächlichen Besitzstand an. Der Senat hat schon wiederholt ausgesprochen, daß sie rechtmäßig ist (BGH, Beschluß vom 12. November 1984 - NotZ 6/84 a.a.O., Beschluß vom 14. Oktober 1985 - NotZ 4/85 = DNotZ 1986, 302).
c)
Wenn die Landesjustizverwaltung - wie hier der Antragsgegner - von der Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, die ihr § 4 Abs. 2 BNotO gewährt, dann ist sie bei der Bestellung von Anwaltsnotaren, auch an die von ihr erlassenen Richtlinien für die Annahme eines Bedürfnisses gebunden. Sie kann davon dann grundsätzlich nicht mehr abweichen, und zwar weder zu Gunsten noch zu Lasten eines bestimmten Bewerbers. Ein nach den Richtlinien abzuweisender Bewerber kann deshalb in der Regel nicht zusätzlich eine zweite, individuelle Untersuchung der örtlichen Gegebenheiten verlangen. Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten so eine gleichförmige, am Willkürverbot des Artikel 3 GG ausgerichtete Verwaltungspraxis. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn sich die aufgestellten Verwaltungsrichtlinien gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 1 BNotO) als unvollständig oder ungeeignet erweisen, muß die Landesjustizverwaltung sie diesen Erfordernissen anpassen und im Einzelfall so entscheiden, wie es eine geordnete Rechtspflege verlangt (st.Rspr.; vgl. BGH, Beschluß vom 22. Juni 1981 - NotZ 5/81 = DNotZ 1982, 372; Beschluß vom 18. Januar 1982 - NotZ 9/81 = DNotZ 1982, 378; Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241; Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 14/82 = DNotZ 1983, 244; Beschluß vom 12. November 1984 - NotZ 6/84 = DNotZ 1985, 507; Beschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 6/86).
3.
Auf dieser Rechtsgrundlage erweist sich das Beschwerdevorbringen als unbegründet, ohne daß es auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ankommt.
a)
Nach den dargelegten Grundsätzen kann der Antragsteller nicht verlangen, daß der Antragsgegner bei der Prüfung des Gesuchs statt auf die Geschäftszahlen des Amtsgerichtsbezirks Langen auf die "Rechts- und Wirtschaftseinheit des Raumes Bremerhaven/Altkreis Wesermünde" sowie auf "die Simultanzulassung und die gegenseitigen Ausnahmegenehmigungen" abstellt, womit die jeweils gleichzeitige Zulassung von Rechtsanwälten bei den Landgerichten Bremen und Stade sowie Ausnahmegenehmigungen für Notare gemäß § 10 Abs. 4 BNotO gemeint sind. Ebensowenig kann er mit der Behauptung gehört werden, in Bederkesa bestehe ein besonderes örtliches Bedürfnis für die Einrichtung einer Notarstelle, wie sich daraus ergebe, daß zwei auswärtige Notare aus demselben Amtsgerichtsbezirk seit Jahren die Genehmigung hätten, Sprechtage in Bederkesa abzuhalten. Es trifft zwar zu, daß solche Genehmigungen die Annahme nahelegen, daß ein Bedürfnis nach notarieller Versorgung der Bevölkerung am Ort vorhanden ist. Das heißt aber nicht, daß es sich - abweichend von den bisherigen Richtlinien - nur durch die Einrichtung einer neuen Notarstelle am Ort selbst befriedigen ließe, der Antragsgegner im Hinblick auf § 4 Abs. 1 BNotO also ermessensfehlerhaft handelte, wenn er bei den Grundsätzen der AVNot verbliebe. Eine geordnete Rechtspflege erfordert nämlich nicht, daß dem Publikum an jedem beliebigen Ort ein Notariat zur Verfügung steht (BGH, Beschluß vom 22. Juni 1981 - NotZ 2/81 = DNotZ 1982, 375). Gerade die Einrichtung lediglich von Sprechtagen kann daher zur notariellen Versorgung der Bevölkerung sinnvoll und ausreichend sein. Im Grunde fordert der Antragsteller mit seinem Vorbringen neben der schematischen Prüfung nach der AVNot lediglich eine zweite individuelle Bedürfnisprüfung, die ihm nach der Rechtsprechung des Senates grundsätzlich gerade verwehrt sein soll (s.o. 2 c).
b)
Nicht anders verhält es sich mit seinen Ausführungen zu § 4 Abs. 2 AVNot, mit denen er (zu II 2 d des angefochtenen Beschlusses) erreichen möchte, daß statt auf den Ort der Niederlassung am 31. Dezember 1981 auf seine ununterbrochene Tätigkeit als Rechtsanwalt im Amtsgerichtsbezirk Langen abgehoben wird, in welchem sein in Aussicht genommener Amtssitz liegt. Aus der Entscheidung BGHZ 106, 196 läßt sich insoweit nichts für ihn herleiten. In dieser Entscheidung wird ausgesprochen, daß ein Rechtsanwalt, der gemäß § 24 Abs. 1 BRAO bei einem weiteren Landgericht zugelassen ist, in Gebieten mit Simultanzulassung nach § 226 Abs. 2 BRAO zugleich bei dem Oberlandesgericht zugelassen werden kann, welches dem Landgericht der Zweitzulassung übergeordnet ist. Die Entscheidung besagt, daß - wenn die fünfjährige Wartefrist des § 226 Abs. 2 BRAO erfüllt ist - die Landes Justizverwaltung einen Antrag auf gleichzeitige Zulassung bei dem übergeordneten Oberlandesgericht nur aus einem der in § 20 BRAO gesetzlich geregelten Gründe ablehnen darf (§ 19 Abs. 3 BRAO). Zu diesen Gründen gehört das Fehlen eines Bedürfnisses für die Zulassung weiterer Rechtsanwälte gerade nicht (§ 20 Abs. 2 BRAO).
Der Gedanke des Besitzstandsschutzes, dem § 4 Abs. 2 AVNot dienen soll, trifft auf den Antragsteller ersichtlich nicht zu, weil er seine Kanzlei am maßgebenden Stichtag noch in Bremerhaven hatte. Auch insoweit drängt nichts dazu, von den Grundsätzen der AVNot abzuweichen.
c)
Da das Beschwerdevorbringen nach allem rechtlich unerheblich ist, braucht der Senat nicht die Beweise zu erheben, die der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. Mai 1990 insbesondere zur Frage der "wirtschaftlichen und rechtlichen Einheit des Raumes Bremerhaven/Altkreis Wesermünde" angeboten hat.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gribbohm
Blauth
Schierholt
Doyé