Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1985, Az.: NotZ 4/85

Anwaltsnotar; Bewerber; Zulassung; Wartezeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1985
Aktenzeichen
NotZ 4/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 29.04.1985

Fundstelle

  • DNotZ 1986, 302

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Anwaltsnotar

Amtlicher Leitsatz

Ein Bewerber kann grundsätzlich nicht darauf vertrauen, der Zugang zum Beruf des Anwaltsnotars werde ihm stets nach Maßgabe der im Zeitpunkt seiner Erstzulassung als Rechtsanwalt geltenden oder nach der ihm günstigeren Regelung offenstehen. Zur Übergangsregelung bei Verlängerung der allgemeinen Wartezeit.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 14. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie
die Notare Dittmar und Dr. Lamers
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 29. April 1985 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

I.

Der am ... 1948 geborene Antragsteller ist seit Februar 1977 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Osnabrück zugelassen. Er unterhält seine Kanzlei in Osnabrück. Durch Schreiben vom 22. Oktober 1984 hat er beantragt, ihn "mit Wirkung nach dem 23. Februar 1985" zum Notar mit dem Amtssitz in Osnabrück zu bestellen. Der Antragsgegner hat das Gesuch abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

2

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.

3

1.

Nach § 4 Abs. 1 BNotO werden nur so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Soweit es um die Bestellung von Anwaltsnotaren geht, sieht § 4 Abs. 2 BNotO vor, daß die Landesjustizverwaltungen das ihnen bei der Ermittlung dieses Bedürfnisses eingeräumte Ermessen durch Erlaß näherer Bestimmungen binden können. Der Antragsgegner hat dies getan. Bis zum 31. Dezember 1981 galt seine Allgemeine Verfügung betr. die Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 2. Februar 1974 (Nds. Rpfl. S. 293). Ab 1. Januar 1982 ist die AVNot vom 10. Dezember 1981 (Nds. Rpfl. S. 265, 267) in Kraft. Diese ist für den Streitfall maßgebend (Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 1975 - NotZ 3/75 = DNotZ 1976, 240 und vom 17. Januar 1983 - NotZ 16/82 - DNotZ 1983, 445). Die darin aufgestellten Regelvoraussetzungen für die Bestellung zum Notar erfüllt der Antragsteller nicht. Er genügt ferner nicht den Voraussetzungen der in § 4 AVNot getroffenen Übergangsregelung. Alles dies stellt der Antragsteller auch nicht in Abrede.

4

2.

Er greift die Übergangsregelung des § 4 Abs. 1 AVNot als ermessensfehlerhaft an, weil sie keinen Raum für die Berücksichtigung des von ihm abgeleisteten Wehrdienstes von zwei Jahren lasse.

5

§ 4 Abs. 1 AVNot bestimmt, daß für Bewerber, die am 1. Januar 1982 bereits fünf Jahre oder länger als Rechtsanwalt zugelassen waren, die allgemeine Wartezeit - statt nunmehr fünfzehn Jahre - entsprechend den bisherigen Vorschriften nur zehn Jahre beträgt. Eine Anrechnung von Wehrdienst auf die Fünfjahresfrist des § 4 Abs. 1 AVNot ist nicht vorgesehen. Wohl aber ist und war Wehrdienst - bei Soldaten auf Zeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren - auf die allgemeine Wartezeit anzurechnen. Für den Antragsteller hätte die allgemeine Wartefrist nach der früheren Regelung damit acht Jahre betragen und wäre nunmehr verstrichen.

6

Der Antragsteller ist nun der Auffassung, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft habe sich infolge seines Wehrdienstes um zwei Jahre verzögert; daraus dürfe ihm aber kein Nachteil entstehen. Er müsse daher so gestellt werden, als sei er nicht erst 1977, sondern entsprechend früher Rechtsanwalt geworden. Dann falle er unter die Übergangsregelung des § 4 Abs. 1 AVNot.

7

Darüber hinaus sei am 1. Januar 1982 bereits mehr als die Hälfte der damals für ihn geltenden Wartezeit von acht Jahren verstrichen gewesen. Wenn die Justizverwaltung eine Übergangsregelung für Bewerber schaffe, die die Hälfte der allgemeinen Wartezeit von zehn Jahren erfüllt haben, müsse sie entsprechende Regelungen für Bewerber mit verkürzter Wartezeit vorsehen. Schließlich sei es fehlerhaft, auf den formalen und oft zufälligen Zeitpunkt der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft abzustellen. Maßgebend sei vielmehr der Tag des Zulassungsantrags. Dies sei bei ihm der 5. November 1976; damals sei er bereits in der Kanzlei tätig gewesen, die er später übernommen habe. Ab 1. Januar 1981 habe er, auch mit Rücksicht auf die erwartete Bestellung zum Notar, größere Praxisräume gemietet. In diesem Vertrauen müsse er geschützt werden.

8

Keiner dieser Angriffe dringt durch.

9

a)

Der Antragsgegner war befugt, die allgemeine Wartezeit von 10 (wieder) auf 15 Jahre festzusetzen. Daß er von dieser Befugnis einen ermessenfehlerfreien Gebrauch gemacht hat, hat der Senat mehrfach ausgesprochen (Beschlüsse vom 2. Juli 1984 - NotZ 18/83 = DNotZ 1985, 497 und vom 12. November 1984 - NotZ 10/84 = DNotZ 1985, 504; vgl. auch Beschluß vom 12. November 1984 - NotZ 6/84 = DNotZ 1985, 507). Daran hält er fest.

10

b)

Der Antragsteller kann nicht verlangen, daß seiner Bewerbung fiktive Abläufe zugrunde gelegt werden.

11

Zwar kann es aus rechts- oder sozialstaatlichen Gründen geboten sein, von den starren Fristen der AVNot abzuweichen, wenn dies erforderlich ist, um Benachteiligungen, die ein Bewerber in seinem beruflichen Werdegang erfahren hat, auszugleichen. Der Senat hat dies für einen Fall entschieden, in dem eine Rechtsanwältin allein wegen ihres Geschlechts Verzögerungen im Zugang zu ihrem Beruf hatte hinnehmen müssen (Beschluß vom 1. Dezember 1969 - NotZ 6/69 = DNotZ 1970, 314, 315). Ein derartiger Ausgleich ist aber ermessensfehlerfrei durch eine Abkürzung der allgemeinen Wartezeit möglich. Dies sehen die Richtlinien des Antragsgegners für Bewerber, die Wehrdienst geleistet haben, auch vor. Eine darüber hinausgehende - und damit doppelte - Berücksichtigung des vom Antragsteller geleisteten Wehrdienstes durch fiktive Vorverlegung seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist aus Rechtsgründen nicht geboten. Der Senat hat diesen Grundsatz bereits in dem erwähnten Beschluß vom 1. Dezember 1969 ausgesprochen. In seinen Entscheidungen vom 27. Oktober 1975 - NotZ 3/75 = DNotZ 1976, 240 und vom 2. Juli 1984 - NotZ 18/83 = DNotZ 1985, 497 hat er ihn bekräftigt. Dazu hat er in der Entscheidung vom 2. Juli 1984 ausgeführt: § 4 AVNot knüpft an den Besitzstand an und will ihn schützen. Solchen Regelungen können ihrem Wesen nach nur die wirklichen Verhältnisse zugrunde gelegt werden (Arndt BNotO 2. Aufl. 1982 S. 94 f). Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist ferner ein äußerlich leicht feststellbares Merkmal, das auch Dritten bekannt ist. Andere Rechtsanwälte können sich bei der Beurteilung ihrer eigenen Berufsaussichten hierauf einrichten. Auch deshalb ist es mithin sachgerecht, auf diesen Anknüpfungspunkt im Interesse der Praktikabilität und der Berechenbarkeit des Rechts allgemein abzustellen, wenn sonstige Regelungen die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls ermöglichen. Der Antragsgegner ist daher mit Recht auch früher schon in dieser Weise vorgegangen (vgl. § 1 Abs. 2, § 40 der AVNot v. 30. März 1961, Nds. Rpfl. S. 70).

12

Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, hiervon abzuweichen. Auch die Dauer des Zulassungsverfahrens des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ungewöhnliche, nach einem Ausgleich verlangende und dem Antragsgegner anzulastende Verzögerungen dieses Verfahrens liegen nicht vor.

13

c)

Es ist auch nicht ersichtlich, daß dem Antragsgegner bei der Bestimmung der Fünfjahresfrist in der Übergangsregelung des § 4 Abs. 1 AVNot Ermessensfehler unterlaufen sind. Der Antragsgegner war insbesondere nicht gehalten, sie auf die Hälfte der gerade für den Antragsteller geltenden Wartezeit, also auf vier Jahre, zu bemessen.

14

Der Übergangsregelung liegt die zutreffende Annahme zugrunde, daß ein Bewerber grundsätzlich nicht darauf vertrauen kann, der Zugang zum Beruf des Anwaltsnotars werde ihm stets nach Maßgabe der im Zeitpunkt seiner Erstzulassung als Rechtsanwalt geltenden oder nach der ihm günstigeren Regelung offenstehen, wenn sich die einschlägigen Vorschriften in der Zeit bis zu seiner Bewerbung um ein Notariat zu seinem Nachteil ändern. Es ist der Landesjustizverwaltung zwar nicht verwehrt, bei Erlaß einer Allgemeinen Verfügung Rücksicht darauf zu nehmen, daß Rechtsanwälte, die sich im Laufe mehrerer Jahre eine Praxis aufgebaut haben, Entscheidungen über eine mögliche berufliche Veränderung erfahrungsgemäß mit davon abhängig machen, ob sie nach Ablauf einer überschaubaren Zeit voraussichtlich zum Notar bestellt werden. Es ist aber auch nicht sachfremd, daß der Antragsgegner solche Erwägungen für schützenswert nur erachtet, wenn der Bewerber beim Inkrafttreten der Änderung der AVNot 1981 mindestens die Hälfte der bisherigen allgemeinen Wartezeit erfüllt hat. Es kommt nicht darauf an, ob auch eine Übergangsregelung mit einer kürzeren Mindestdauer der Anwaltstätigkeit vorstellbar wäre (Senatsbeschluß vom 12. November 1984 - NotZ 10/84 = DNotZ 1985, 504). Ebensowenig ist es zu beanstanden, daß der Antragsteller diese Mindestdauer für alle Rechtsanwälte einheitlich festgesetzt hat. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt darin nicht, denn die Regelung trifft alle Bewerber, die Wehrdienst geleistet haben und sich deshalb in derselben Lage wie der Antragsteller befinden, gleichermaßen. Das Vertrauen des Antragstellers, zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Notar bestellt werden zu können, hatte sich 1981, nach weniger als fünf Jahren Anwaltstätigkeit, auch noch nicht so verfestigt, daß die getroffene Übergangsregelung aus rechtsstaatlichen Gründen als unvertretbar gelten müßte. Unvertretbar ist sie auch nicht etwa wegen des Gewichts des zu berücksichtigenden Ausgleichstatbestandes. Vielmehr durfte der Antragsgegner eine doppelte Berücksichtigung des geleisteten Wehrdienstes - durch Verkürzung der allgemeinen Wartezeit und, darauf aufbauend, der Frist des § 4 Abs. 1 AVNot - als unangemessen betrachten. Die vom Antragsteller ins Feld geführte Anmietung anderer Praxisräume schließlich begründete keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand, sondern lag im Bereich des von ihm zu tragenden allgemeinen Geschäftsrisikos.

15

Seine Behauptung, der Antragsgegner habe sich an die Übergangsregelung in § 4 Abs. 1 AVNot selbst nicht gehalten, hat der Antragsteller nicht näher ausgeführt. Der Vertreter des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat versichert, daß sie nicht zutreffe. Unter diesen Umständen besteht kein Anlaß, der Frage nachzugehen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,- DM festgesetzt.

Krohn
Gribbohm
Jähnke
Dittmar
Lamers