Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.05.1982, Az.: AnwZ (B) 5/82
Rechtsanwalt; Zulassung; Rechtsanwaltskammer; Vorstand der Rechtsanwaltskammer; Versagungsgrund; Nachträglicher Wegfall des Versagungsgrundes; Berücksichtigung bei gerichtlicher Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1982
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 5/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 12512
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Nordrhein-Westfalen - 11.12.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 84, 149 - 151
- MDR 1982, 932 (Kurzinformation)
- NJW 1982, 2782 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Amtlicher Leitsatz
Fällt im Verfahren auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer geltendgemachte Versagungsgrund (hier: nach § 7 Nr. 8 BRAO) nachträglich zweifelsfrei weg, so kann das Gericht im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung diesen Umstand noch berücksichtigen.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 17. Mai 1982
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer,
die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie
die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Weise
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1981 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 9. Juni 1981 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO seit dem 1. Mai 1982 nicht mehr vorliegt.
Die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 2. November 1942 geborene Antragsteller hat im Januar 1974 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Im Februar 1974 wurde er als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Dortmund zugelassen. Im Mai 1975 verzichtete er auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, nachdem er Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft Dortmund und Lünen geworden war. Von Mai bis Dezember 1980 war er als Assistent bei der Firma Josef W. OHG in Dortmund tätig.
Durch notariellen Vertrag vom 5. Dezember 1980 wurde die Josef W. OHG in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt. Gegenstand des Unternehmens ist die Betätigung im Schildermaler- und Lichtreklame-Herstellerhandwerk einschließlich der Vornahme und Durchführung aller ähnlichen und damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Der Antragsteller wurde einer der vier Geschäftsführer. Er erhielt die Befugnis, die Gesellschaft gemeinschaftlich mit einem weiteren Geschäftsführer oder mit einem Prokuristen zu vertreten.
Im April 1981 beantragte der Antragsteller erneut die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und zugleich die Zulassung beim Amtsgericht und beim Landgericht Dortmund. Mit Gutachten vom 9. Juni 1981 machte der Vorstand der Antragsgegnerin den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO unter Hinweis darauf geltend, daß der Antragsteller als Geschäftsführer sich die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft zurechnen lassen müsse.
Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Er macht in erster Linie geltend, daß sein Beschäftigungsverhältnis mit der Firma N. GmbH am 30. April 1982 beendet worden sei. Der Antragsgegnerin ist Gelegenheit gegeben worden, sich hierzu sowie zu der Frage zu äußern, ob die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im vorliegenden Verfahren noch berücksichtigt werden kann.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1, Abs. 4 BRAO) und auch begründet.
1.
Ein Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO hat allerdings bis zum 30. April 1982 vorgelegen. Nach der genannten Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Diese Voraussetzungen waren gegeben, solange der Antragsteller Geschäftsführer der Firma N. W. GmbH war.
2.
Der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO ist jedoch dadurch entfallen, daß der Antragsteller nach seinem Vortrag im Beschwerderechtszug mit Ablauf des 30. April 1982 als Geschäftsführer bei diesem Unternehmen ausgeschieden ist. Dieser Vortrag darf berücksichtigt werden, denn der Antragsteller hat ihn nach der Überzeugung des Senats durch eine zu den Gerichtsakten überreichte schriftliche Erklärung der Firma N. W. GmbH vom 5. April 1982 bewiesen. Im übrigen ist das Ausscheiden des Antragstellers auch durch eine Auskunft des Registergerichts bestätigt worden.
Grundsätzlich ist allerdings das ordnungsgemäß erstattete Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer (hier: vom 9. Juni 1981) gemäß § 9 Abs. 2, § 38 Abs. 2 BRAO die Grundlage des gesamten gerichtlichen Verfahrens (BGHZ 35, 199, 203; vgl. auch BGHZ 68, 46, 48 f). Inwieweit ausnahmsweise auch eine spätere Änderung der Verhältnisse noch berücksichtigt werden kann, hat der Senat bisher offengelassen. Für den Fall der Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 15 Nr. 2, § 7 Nr. 8 BRAO) hat er jedoch bereits mehrfach ausgesprochen, daß das Gericht es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigen darf, wenn der Rücknahmegrund nach Erlaß der Rücknahme Verfügung zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; BGH, Beschlüsse vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 25/79 - und vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 34/80). Er hält es nunmehr auch im Zulassungsverfahren für geboten, den nachträglichen Wegfall des im Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer geltend gemachten Versagungsgrundes noch im laufenden Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu berücksichtigen. Nur so läßt sich auch hier eine zeit- und kostenaufwendige Verdoppelung der Verfahren vermeiden, in denen dem Bewerber die Zulassung zunächst versagt und anschließend erteilt werden müßte. Dem Recht des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, zu allen Versagungsgründen Stellung zu nehmen (§ 8 Abs. 2 BRAO), läßt sich - wie hier geschehen - durch die Gewährung rechtlichen Gehörs zum veränderten Sachvortrag im anhängigen Verfahren Rechnung tragen. Der starren Kostenregelung gemäß § 201 Abs. 2 BRAO kann sie dadurch entgehen, daß sie ihr ablehnendes Gutachten für hinfällig und die Hauptsache für erledigt erklärt; dann können die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO dem Antragsteller auferlegt werden, da er ohne das erledigende Ereignis unterlegen wäre (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Juni 1973 - AnwZ (B) 14/72).
Nach alledem ist der angefochtene Beschluß des Ehrengerichtshofs aufzuheben und antragsgemäß festzustellen, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht (mehr) gegeben ist.
3.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 201 Abs. 2 BRAO. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten würde der Billigkeit nicht entsprechen (§ 13 a Abs. 1 FGG).
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 202 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Es besteht kein Anlaß, von dem in Zulassungssachen auch sonst vom Senat angenommenen Regelwert von 100.000 DM (BGHZ 39, 110, 115/116; Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 = EGE XII 39, 41) nach unten abzuweichen.
Hagen
Gribbohm
Jähnke
Siebecke
Schaefer
Weise