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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1992, Az.: NotZ 15/91

Entscheidung über einen Antrag auf Bestellung zum Notar im Fall einer Änderung des Rechts der Zulassung zum Notarberuf; Begründung eines Rechts auf Bestellung zum Notar durch die Bundesnotarordnung (BNotO); Regelung der Einzelheiten der Notarbestellung durch Landesvorschriften; Allgemeine, alle Notarbewerber betreffende Wartefrist als taugliches Mittel zur Steuerung des Zugangs zum Beruf des Anwaltsnotars; Zulässigkeit einer gesetzlichen Regelungen mit unechter Rückwirkung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1992
Aktenzeichen
NotZ 15/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 20744
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 13.06.1991

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Anwaltsnotar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Tropf und Dr. Blauth sowie
die Notare Dr. Becker-Flügel und Dr. Schierholt
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 1992
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - Senat für Notarsachen - vom 13. Juni 1991 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der 42 Jahre alte Antragsteller bestand die zweite juristische Staatsprüfung am 30. August 1976 in Berlin und wurde mit Urkunde vom 10. November 1976 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin zugelassen. Im März 1979 wechselte seine lokale Zulassung zum Landgericht Wiesbaden. Am 28. Dezember 1988 beantragte er, ihn neben seiner Anwaltstätigkeit zum Notar mit Amtssitz in Wiesbaden zu bestellen. Mit Schreiben vom 30. Juni 1989 wies ihn der Antragsgegner darauf hin, daß keine Gründe vorlägen, die eine Notarbestellung ohne gesonderte Bedürfnisprüfung abweichend von der Regelung im Runderlaß vom 8. Juni 1979 in Angelegenheiten der Notare (HessJMBl S. 445, HessAVNot 1979) schon vor Erfüllung der in einem solchen Fall grundsätzlich einzuhaltenden, für den Antragsteller erst im November 1991 ablaufenden Wartezeit von 15 Jahren Anwaltstätigkeit (Abschnitt I 1 a HessAVNot 1979) rechtfertigen könnten. Zugleich machte der Antragsgegner auf Vorbereitungen zur Änderung des Notarzulassungsrechts aufmerksam, durch welche die bisher geltende Wartezeitregelung durch eine ausschließliche Bedürfnisregelung ersetzt werde und die - ohne Übergangsregelungen - zur Folge haben werde, daß künftig nicht mehr alle daran interessierten Rechtsanwälte damit rechnen könnten, nach Ablauf einer bestimmten Wartefrist zu Notaren bestellt zu werden. Nachdem der Antragsteller sich mit einer Zurückstellung seines Antrags nicht einverstanden erklärt, vielmehr auf einer Prüfung der Möglichkeit vorzeitiger Notarbestellung bestanden hatte, lehnte der Antragsgegner die Bewerbung des Antragstellers durch Bescheid vom 11. Februar 1991 mit der Begründung ab, daß nach Inkrafttreten der einschlägigen Vorschriften des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl I S. 150) am 1. August 1991 die Notarbestellung eines persönlich und fachlich geeigneten Rechtsanwalts allein auf Grund Ablaufs der Höchstwartezeit von 15 Jahren nicht mehr möglich sei, der Antragsteller aber die 15jährige Wartefrist bis zum Wirksamwerden der neuen Vorschriften nicht mehr erfüllen werde. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel gestellt, den Antragsgegner zur Neubescheidung der Bewerbung um das Notaramt zu verpflichten. Zur Begründung hat er unter anderem geltend gemacht, daß die Frist von 15 Jahren bereits am 8. Mai 1991 abgelaufen gewesen sei, weil darauf juristische Tätigkeiten angerechnet werden müßten, die er in der Zeit vom 8. Januar bis 2. Mai 1974 nach der ersten juristischen Staatsprüfung während einer für auswärtige Bewerber für den Referendardienst in Berlin geltenden Wartezeit und in der Zeit vom 1. September bis 10. November 1976 nach dem Assessorexamen in einer Anwalts- und Notarkanzlei ausgeübt habe. Die Berücksichtigung des in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betonten Leistungsgrundsatzes und der Chancengleichheit verlangt nach Meinung des Antragstellers, daß eine vor dem Referendariat geleistete juristische Tätigkeit noch eher Anrechnung finden muß als die vom Antragsgegner auf Grund der HessAVNot in ständiger Verwaltungsübung berücksichtigten Grundwehrdienstzeiten. Im übrigen hat der Antragsteller die Geltung der durch die HessAV-Not festgelegten Wartezeiten für die Notarbestellung auch bloß für eine Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Zulassungsvorschriften grundsätzlich in Zweifel gezogen, weil diese Regelungen nicht nur, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe, gegen den Gesetzesvorbehalt in Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern auch gegen das verfassungsrechtlich verankerte Leistungsprinzip verstoßen hätten. Ein derartiger Verstoß liege, so hat der Antragsteller ferner vorgetragen, auch in den Notarbestellungen nach Abschnitt A I Nr. 6 HessAVNot 1979 (sog. Versorgungsnotariat); sie hätten in der Zeit seit 1987 zu einer nach dem Leistungsgrundsatz ungerechtfertigten Bevorzugung von Bewerbern geführt, die gemessen an seiner Berufserfahrung und an seinen durch Promotion und Veröffentlichungen zum Baurecht ausgewiesenen Rechtskenntnissen minder qualifiziert gewesen seien.

2

Durch Beschluß vom 13. Juni 1991 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde wiederholt der Antragsteller im wesentlichen sein Vorbringen in erster Instanz. Zusätzlich beanstandet er das Fehlen angemessener Überleitungsvorschriften hinsichtlich der neuen Zulassungsregelungen des Berufsrechtsänderungsgesetzes vom 29. Januar 1991.

3

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 111 Abs. 4 BNotO zulässig; in der Sache selbst bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

4

Der Senat stimmt mit dem Oberlandesgericht in der Beurteilung überein, daß dem Antragsteller ein Anspruch auf Neubescheidung seiner Bewerbung oder gar ein weitergehendes Recht auf Notarbestellung nicht zusteht.

5

Im Falle einer Änderung des Rechts der Zulassung zum Notarberuf, wie sie auf Grund der Vorschriften des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 mit Wirkung vom 1. August 1991 eingetreten ist (§§ 4, 6 und 6 b BNotO n.F.), ist über einen Antrag, die Justizverwaltung zur Bestellung des Bewerbers zum Notar oder doch zur Neubescheidung des Bestellungsantrags zu verpflichten, beim Fehlen von Übergangsregelungen grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht mit der Maßgabe zu befinden, daß die Rechtsänderung dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen darf. Früheres Recht ist daher nur zugrundezulegen, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung der bisher geltenden Rechtsvorschriften bis zum Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen zum Erfolg des Antrags hätten führen müssen (vgl. BGHZ 37, 179, 181 f; BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 111 Rdn. 21; Eyermann/Fröhler VwGO 9. Aufl. § 113 Rdn. 8 b). Dies ist jedoch nicht der Fall; das Antragsbegehren ist weder nach altem Recht noch nach neuem begründet.

6

1.

Eine Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller zum Notar zu bestellen oder doch über die Bewerbung neu zu entscheiden, bestand nach dem Rechtszustand vor Inkrafttreten des Berufsrechtsänderungsgesetzes vom 29. Januar 1991 und unter der Geltung des § 4 Abs. 2 BNotO a.F. in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften im Runderlaß des Antragsgegners in Angelegenheiten der Notare vom 8. Juni 1979 (HessJMBl S. 445, HessAVNot 1979) und dem an seine Stelle getretenen Runderlaß vom 1. März 1990 (HessJMBl S. 225, HessAVNot 1990) nicht.

7

a)

Die Bundesnotarordnung begründete in ihrer alten Fassung grundsätzlich kein Recht auf Bestellung zum Notar. Daran hat sich durch das Inkrafttreten der Zulassungsvorschriften des Berufsrechtsänderungsgesetzes vom 29. Januar 1991 nichts geändert. Vielmehr gilt nach altem wie nach neuem Recht, daß das Gesetz lediglich Regelungen über die Voraussetzungen trifft, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden kann, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (st. Rechtsprechung; vgl. BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; BGH DNotZ 1988, 124; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90, vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91). Wegen der Nähe des Notaramts zum öffentlichen Dienst (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG; vgl. Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990 - NotZ 23/89 = DNotZ 1991, 89; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 1 Rdn. 10) muß es der organisatorischen Entscheidungsgewalt des Staates auch im Bereich des sogenannten Anwaltsnotariats vorbehalten bleiben, über die Einrichtung der Notariate zu befinden. Dabei müssen sich die in Ausübung sogenannten Organisationsermessens zu treffenden Entscheidungen, wie aus § 4 Abs. 1 BNotO a.F., insbesondere aber auch aus der Neufassung dieser Vorschrift hervorgeht, ausschließlich an den Erfordernissen einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege ausrichten (vgl. BGH DNotZ 1983, 236, 237 f.; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 - und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91; Ronellenfitsch DNotZ 1990, 75, 78; Bohrer, Das Berufsrecht der Notare 1991 S. 73, 81/82). In dem dadurch vorgegebenen Rahmen beurteilt die Landesjustizverwaltung, ob das Bedürfnis für die Bestellung eines Notars besteht. Die daraus folgende Begrenzung des Grundrechts der Notarbewerber auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 17, 371, 376 f.; BGH DNotZ 1983, 241, 242). Für die Berufswahl ist im Sinne eines gleichen Zugangs für alle nur insoweit Raum, als es die Ämterorganisation erlaubt, die der Staat zur Gewährleistung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege zu schaffen hat (vgl. BVerfGE 73, 280, 292; BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1).

8

b)

Die Ausfüllung des in § 4 Abs. 1 BNotO a.F. festgelegten Ziels war zwar insbesondere auch, was die Zulässigkeit näher ausgestalteter Bedürfnisprüfungen und die Einführung sogenannter Wartezeiten angeht, der Regelung durch Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltungen überlassen (§ 4 Abs. 2 BNotO a.F.). Darin lag jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers kein Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt in Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG (BGHZ 37, 179). Dieser in ständiger Rechtsprechung des Senats vertretenen Auffassung standen neuere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Notarzulassungsrecht (BVerfGE 73, 280;  80, 257) nicht entgegen. Danach bedurfte es allerdings einer - mit dem Berufsrechtsänderungsgesetz vom 29. Januar 1991 in Kraft getretenen - gesetzlichen Regelung für die Auswahlmaßstäbe bei mehreren Bewerbern um das Notaramt und für das Auswahlverfahren (BVerfGE 73, 280, 295). Darum ging es bei der Konkretisierung der in § 4 Abs. 2 BNotO a.F. zugelassenen Mittel jedoch nicht. Vielmehr handelte es sich bei dieser Regelung um eine ausfüllungsbedürftige Richtlinie für die vom Gesetzesvorbehalt nicht betroffene Ausübung der staatlichen Organisationsgewalt, nicht aber um die Begründung einer subjektiven Zugangsvoraussetzung zur Ermittlung geeigneter Bewerber für vorhandene Stellen (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerfGE 80, 257, 263/264; BGHR BNotO § 6 Eignung 2; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 - und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91).

9

c)

Der Antragsgegner hatte von der Ermächtigung des § 4 Abs. 2 BNotO a.F. Gebrauch gemacht und durch die HessAVNot 1979, deren Zulassungsregelungen in der Rechtsprechung des Senats als rechtlich unbedenklich beurteilt worden sind (vgl. Beschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241, vom 1. April 1985 - NotZ 14 und 15/84 = DNotZ 1986, 104 - und vom 14. Juli 1986 - NotZ 6/86), die Bestellung sogenannter Anwaltsnotare in Hessen näher geregelt. Diese Verwaltungsvorschriften sind dann durch die HessAVNot 1990 ersetzt worden. Nach Abschnitt A I 1 a und b HessAVNot 1979 (und HessAVNot 1990) hing die Notarbestellung eines für das Amt geeigneten Rechtsanwalts von der Erfüllung bestimmter Wartefristen (eine sog. allgemeine Wartefrist von 12 und eine sog. lokale Wartefrist von drei Jahren) und einer nach einem betimmten Schlüssel des Beurkundungsaufkommens im engeren Amtsbereich schematisierten Bedürfnisprüfung ab, die erst nach Ablauf einer allgemeinen Wartefrist von 15 Jahren entfiel. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Einführung von sog. Wartezeiten, wie der Senat wiederholt entschieden hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Die entsprechende Regelung, die in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften anderer Landesjustizverwaltungen ebenfalls enthalten war, hielt sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BNotO a.F.. Eine allgemeine, alle Notarbewerber treffende Wartefrist war ein grundsätzlich taugliches Mittel, um den Zugang zum Beruf des Anwaltsnotars so zu steuern, daß eine geordnete vorsorgende Rechtspflege im Sinne des § 4 Abs. 1 BNotO a.F. gewährleistet war (vgl. BGH DNotZ 1983, 445, 446/447 und DNotZ 1987, 445, 446; BGH, Beschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90). Dem steht nicht entgegen, daß der Gesetzgeber mit dem Erlaß des Berufsrechtsänderungsgesetzes vom 29. Januar 1991 allgemeine Wartezeiten als Steuerungsmittel aufgegeben und zu einem System ausschließlicher und unmittelbarer Bedürfnisprüfung übergegangen ist. Angesichts des anhaltend starken Zustroms in den Rechtsanwaltsberuf bei gleichzeitig festzustellender Abnahme der Geschäfte der Anwaltsnotare (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, BT-Drucks. 11/6007 S. 8/9) wird zwar das Ziel, nur so viele Anwaltsnotare zuzulassen, daß auf jeden von ihnen eine ausreichende, die erforderliche Berufserfahrung sowie eine genügende finanzielle Basis gewährleistende Zahl von Amtsgeschäften entfällt und so zugleich die Versorgung der Bevölkerung mit vorsorgender Rechtspflege gesichert wird, durch eine allgemeine Wartefrist nicht mehr erreicht werden können. Daraus folgt indes nicht, daß die allgemeine Wartefrist als Steuerungsmittel völlig ungeeignet gewesen wäre und ihre Berücksichtigung in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der neuen Zulassungsvorschriften gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90).

10

Soweit der Antragsteller in der Einhaltung allgemeiner Wartefristen einen Verstoß gegen das Leistungsprinzip sieht, verkennt er, daß dieser Grundsatz das Auswahlverfahren bestimmt, wenn die Entscheidung unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle zu treffen ist, durch die Wahrung der allgemeinen Wartefristen dagegen nach früherem Rechtszustand mittelbar (auch) eine Bedarfsregulierung erreicht werden sollte, um eine für die geordnete vorsorgende Rechtspflege schädliche "Überversorgung" mit Notarstellen zu verhindern. In diesem der eigentlichen Auswahlentscheidung vorgelagerten Bereich, indem es letztlich um die Festlegung der Zahl der einzurichtenden Notariate geht, kommt dem Leistungsprinzip keine Bedeutung zu.

11

d)

Der Antragsgegner hat die Wartezeitregelung der Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers demnach zu Recht zugrundegelegt. Dabei ist nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers nicht davon auszugehen, daß die - weitergehenden - Voraussetzungen erfüllt waren, unter denen bereits nach der vom Antragsteller erfüllten Wartezeit von 12 Jahren eine Bestellung zum Notar in Betracht kam, oder daß in seiner Person ein Fall vorlag, in dem nach den Regelungen der HessAVNot 1979 (und HessAVNot 1990) von der Einhaltung der - von einer gesonderten Bedürfnisprüfung unabhängigen - 15jährigen Wartefrist abgesehen werden konnte. Daß auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Zulassungsrechts am 1. August 1991 die allgemeine Wartefrist von 15 Jahren vom Antragsteller selbst bei Berücksichtigung seiner Beschäftigung in der Zeit vom 1. September bis 10. November 1976 in einer Anwalts- und Notarkanzlei nicht erfüllt sein werde, hat das Oberlandesgericht zutreffend angenommen. Die weitere Anrechnung der Tätigkeit, die der Antragsteller nach dem ersten juristischen Staatsexamen bis zu seiner Übernahme in den Referendardienst des Landes Berlin ausgeübt hatte, ist in rechtlich unbedenklicher Weise abgelehnt worden. Eine solche Anrechung ist in der HessAVNot 1979 (und der HessAV-Not 1990) nicht vorgesehen. An die von ihm auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 Satz 2 BNotO a.F. erlassenen Richtlinien war der Antragsgegner aber gebunden. Er konnte davon nach den Regeln verwaltungsrechtlicher Selbstbindung, die eine gleichförmige, am Willkürverbot des Artikel 3 Abs. 1 GG ausgerichtete Verwaltungspraxis sicherstellen sollen, grundsätzlich nicht mehr abweichen, und zwar weder zu Gunsten noch zu Lasten einzelner Bewerber. Nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen sich die erlassenen Ausführungsvorschriften gerade unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege als unzureichend oder ungeeignet erwiesen, mußte die Landesjustizverwaltung sie diesen Erfordernissen anpassen und über die einzelne Bewerbung so entscheiden, wie es dem Gebot einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege entsprach (vgl. BGH DNotZ 1982, 372 und 378; 1983, 241 und 244). Ein solcher Ausnahmefall war hier nicht gegeben. Die einschlägigen Regelungen der HessAV-Not 1979 und 1990, welche die Anrechnung auf die allgemeine Wartezeit vorsahen, beruhten auf Erwägungen, die auf die vom Antragsteller geltend gemachte Fallkonstellation nicht erstreckt werden können. Das hat das Oberlandesgericht im einzelnen eingehend und zutreffend dargelegt. Jedenfalls liegt kein Ermessensfehlgebrauch darin, daß der Antragsgegner eine entsprechende Anwendung der Anrechnungsregeln auf die geltend gemachte Tätigkeit vor dem Beginn des Referendardienstes abgelehnt hat.

12

e)

Auf die in der HessAVNot 1979 enthaltenen Regelungen über das sog. Versorgungsnotariat, die nach der HessAVNot 1990 ohnehin nur noch zeitlich begrenzte Geltung haben sollten, und die Rechtmäßigkeit der danach erfolgten Notarbestellungen kommt es nicht an. Denn der Antragsteller könnte entgegen seiner Meinung aus etwaigen dabei geschehenen Rechtsverstößen nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil sie den Rechtsbestand der früheren Notarbestellungen unberührt ließen und nicht dazu führen würden, daß eine zusätzliche Notarstelle frei wäre, die an den Antragsteller vergeben werden könnte.

13

Im Ergebnis nichts anderes gilt insoweit, als der Antragsteller geltend macht, daß eine bestimmte Notarbestellung wegen Unvereinbarkeit der Notartätigkeit mit einem Ministeramt zurückgenommen werden müsse. Auch davon kann seine Rechtsstellung jedenfalls gegenwärtig nicht betroffen sein.

14

2.

Der Antragsteller dringt mit dem Antragsbegehren (auch) nach der am 1. August 1991 in Kraft getretenen Neuregelung des Rechts der Zulassung zum Notaramt (§§ 4, 6 b BNotO n.F.) schon deshalb nicht durch, weil die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Bestellung oder die sachliche Bescheidung der Bewerbung nicht erfüllt sind.

15

Nach der Neuregelung der Berufszulassung ist ein Ausschreibungsverfahren vorgesehen. Wenn die Bestellungsbehörde nach den in § 4 BNotO n.F. vorgeschriebenen Kriterien feststellt, daß eine weitere Notarstelle zu besetzen ist, muß sie die Bewerber durch ein förmliches Ausschreibungsverfahren ermitteln. Etwaigen Bewerbern steht erst nach einer - hier fehlenden - Ausschreibung die Möglichkeit offen, durch eine Bewerbung ein Bestellungsverfahren einzuleiten. Vor einer Ausschreibung ist ein Bestellungsantrag unstatthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91; Bohrer, Das Berufsrecht der Notare 1991 S. 77 und in DNotZ 1991, 3, 11 f.).

16

3.

Der Antragsteller kann schließlich auch nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten unter dem Gesichtspunkt verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutzes daraus herleiten, daß er bei Inkrafttreten des neuen Zulassungsrechts die allgemeine Wartefrist von 15 Jahren nahezu erfüllt hatte.

17

Durch die Neuregelung des Berufszulassungsrechts ist das Wartezeitsystem, das in den Bundesländern mit sog. Anwaltsnotariaten bis zuletzt überwiegend galt (in den Stadtstaaten Berlin und Bremen waren die sog. Höchstwartezeiten bereits abgeschafft worden; vgl. Bohrer DNotZ 1991, 16 Fußn. 88) und dazu führen konnte, daß persönlich und fachlich geeignete Berufsbewerber allein durch eine Rechtsanwaltstätigkeit von bestimmter Dauer die Voraussetzungen für die Notarbestellung erfüllten, durch ein System ausschließlicher und unmittelbarer Bedürfnisprüfung ersetzt worden. Dadurch haben sich die Bestellungsaussichten jedenfalls derjenigen Berufsaspiranten, die kurz vor Ablauf der Höchstwartezeit standen, vermindert, weil ihnen die bereits verstrichene Wartezeit nicht mehr zugute kommen und Dispositionen im Hinblick auf die nach bestimmtem Zeitablauf zu erwartende Notarbestellung im Falle des Scheiterns einer Bewerbung nach neuem Recht entwertet werden können. Ein Eingriff in schützenswerte Positionen Betroffener, der nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen bei Gesetzen mit sog. unechter Rückwirkung unzulässig wäre und den Erlaß entsprechender - im Berufsrechtsänderungsgesetz vom 29. Januar 1991 nicht vorgesehener - Überleitungsvorschriften zum Schutz der Betroffenen gebieten würde (vgl. BVerfGE 21, 173, 183;  22, 275, 276 [BVerfG 25.07.1967 - 1 BvR 585/62];  25, 236, 248;  32, 1, 22 f.; 43, 242, 288), liegt darin jedoch nicht (im Ergebnis ähnlich auch die Senatsrechtsprechung zur Frage der Änderung der Wartefristen zu Lasten bereits "Wartender": BGH DNotZ 1984, 432, 434 und 1985, 497, 499 und 504, 505 f.; vgl. auch Bohrer DNotZ 1991, 16/17).

18

a)

Gesetzliche Regelungen mit unechter Rückwirkung. Normen also, die wie neue berufsrechtliche Zugangsregelungen unmittelbar nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken, damit aber unter Umständen zugleich betroffene Rechtspositionen nachträglich im ganzen entwerten oder doch wesentlich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 11, 139, 146;  14, 288, 297;  15, 313, 324 [BVerfG 14.03.1963 - 1 BvL 28/62];  22, 241, 248;  25, 142, 154;  25, 269, 290;  30, 392, 402 f.), sind grundsätzlich zulässig. Grenzen sind dem Erlaß solcher Vorschriften allerdings dort gesetzt, wo ein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit verfehlt wird (BVerfGE 25, 142, 154;  74, 129, 155) [BVerfG 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79]. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann jedoch nur dann eingreifen, wenn eine Regelung geeignet war, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und Entscheidungen (vor allem Vermögensdispositionen) auf Grund dieses Vertrauens herbeizuführen, die sich bei Änderung der Rechtslage als nachteilig herausstellen (BVerfGE 13, 39, 45 f.). Dabei ist von Verfassungs wegen nur das betätigte Vertrauen im Sinne einer "Vertrauensinvestition", die zur Erlangung einer Rechtsposition geführt hat, schutzwürdig. Die infolge der Neuregelung eingetretene Beeinträchtigung muß zudem im Verhältnis zur Bedeutung des gesetzgeberischen Ziels hinreichend gewichtig sein (BVerfGE 75, 246, 280). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht keineswegs so weit, "dem Staatsbürger jegliche Enttäuschung zu ersparen" (BVerfGE 14, 288, 299;  75, 246, 280;  76, 256, 349 f.).

19

b)

Gemessen an diesen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätzen kann darin, daß ein Notarbewerber wie der Antragsteller im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Zulassungsvorschriften die nach altem Recht zu beachtende Höchstwartezeit nahezu erreicht hatte, ein schützenswerter Vertrauenstatbestand nicht gesehen werden. Dem steht insbesondere der Umstand entgegen, daß nach altem (wie nach neuem) Recht ein Anspruch auf Notarbestellung - wie dargelegt - nicht bestand, die Bestellungsbehörde darüber vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden hatte. Lediglich nach den Regeln verwaltungsrechtlicher Selbstbindung konnte sich auf Grund von entsprechenden Verwaltungsvorschriften und/oder entsprechender gleichförmiger Verwaltungspraxis im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt sog. Ermessensreduzierung auf Null ausnahmsweise im Einzelfall ein Anspruch auf Notarbestellung ergeben. Die Anwendung der Verwaltungsvorschriften, die eine Höchstwartefrist vorsahen, standen aber stets unter dem Vorbehalt, daß damit dem gesetzlichen Gebot (§ 4 Abs. 1 BNotO a.F.), eine geordnete vorsorgende Rechtspflege zu gewährleisten, genügt werde. Stellte sich heraus, daß dieses Ziel durch die Anwendung der Verwaltungsvorschriften nicht erreicht werden konnte, war die Bestellungsbehörde folgerichtig verpflichtet, von diesen Regelungen und der sonst eingehaltenen Verwaltungsübung abzuweichen (vgl. BGH DNotZ 1982, 372 und 378; 1983, 241 und 244). Damit steht in Einklang, daß es richtiger Auffassung nach einer Verwaltungsbehörde auch nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regeln der Selbstbindung der Verwaltung erlaubt sein muß, eine bisher eingehaltene Verwaltungsübung für die Zukunft grundlegend anders zu gestalten, wenn dies zur Änderung einer sich als rechtswidrig erweisenden Verwaltungspraxis oder aus anderen sachgerechten Erwägungen geschehen soll (vgl. Wallerath, Die Selbstbindung der Verwaltung, 1968 S. 59 ff.). Demnach stand aber auch die Position, die ein Notarbewerber auf Grund von solchen, zur Selbstbindung der Verwaltung führenden Verwaltungsvorschriften wie der HessAVNot erlangt hatte, notwendig unter dem Vorbehalt der Erfordernisse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege. Diese Abhängigkeit schließt einen Vertrauensschutz gegenüber Rechtsänderungen aus, die sich gerade zur Gewährleistung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege als erforderlich erweisen. Eine solche Rechtsänderung stellt die Neuregelung des Berufszulassungsrechts der Notare dar. Wie in der Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (BT-Drucks. 11/6007 S. 8/9) näher dargelegt ist, war die Ablösung des sog. Wartezeitsystems durch ein System unmittelbarer Bedürfnisprüfung zur Sicherung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege, eines hochrangigen Rechtsguts der Allgemeinheit, für die Zukunft unausweichlich.

20

Dem in der annähernden Erfüllung der allgemeinen Wartefrist bestehenden Zeitablauf kommt zudem für sich gesehen nicht die Bedeutung einer "Vertrauensinvestition" im Sinne betätigten Vertrauens zu, deren Beeinträchtigung gegenüber dem mit der gesetzlichen Neuregelung verfolgten Ziel hinreichend gewichtig wäre. Auf Grund der Neuregelungen hat der Antragsteller ohnehin nicht zu befürchten, daß er endgültig vom Notarberuf ferngehalten wäre oder daß sich seine Erwartung, zum Notar bestellt zu werden, gravierend vermindert hätte.

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Krohn
Richter Tropf hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben Krohn
Blauth
Becker-Flügel
Schierholt