Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.02.2000, Az.: BVerwG 2 WD 30.99
Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen sexistischer Äußerungen gegenüber einer Kameradin, Beleidigung und verunglimpfender Äußerungen über Kameraden aus dem Beitrittsgebiet; Verstoß gegen Pflichten zur Zurückhaltung, zur Kameradschaft, zur Fürsorge und zum Wohlverhalten im dienstlichen Bereich; Degradierung eines Oberstabsarztes um einen Dienstgrad und Beförderungsverbot von zwei Jahren; Strafschärfung wegen Tatbegehung als Vorgesetzter und Wiederholungstäter; Strafmilderung wegen überdurchschnittlicher, stetig ansteigender guter bis sehr guter dienstlicher Leistungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.02.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 30.99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 30303
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 05.02.1999 - AZ: 10 VL 20/98
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBerB 2000, 283-289
- NVwZ 2001, 330 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 2001, 43-44 (Volltext mit amtl. LS)
- NVzW-RR 2001, 43-44
- NZWehr 2001, 30-33
- NZWehrR 2001, 30-33
- ZBR 2000, 425-427
Prozessgegner
Oberstabsarzt ... geboren am ...
In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. Februar 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier
sowie
Oberstleutnant Cohrs, Oberstabsarzt Gerken als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Angestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 5. Februar 1999 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Stabsarztes herabgesetzt.
Die Wiederbeförderungsfrist wird auf zwei Jahre herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der 32 Jahre alte Soldat besuchte nach der Grundschule neun Jahre ein Gymnasium, das er mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife vom 10. Juni 1986 verließ.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtungserklärung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er zum 1. Oktober 1986 zur 8./.bataillon 8 in K. einberufen und als Sanitätssoldat in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate und nach mehrfacher Zwischenverlängerung auf 17 Jahre festgesetzt; sie endet demnach planmäßig mit Ablauf des 30. September 2003.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat am 30. November 1993 zum Stabsarzt und am 1. April 1996 zum Oberstabsarzt ernannt.
Nach seiner Grundausbildung wurde er zum 1. Juli 1987 als Schüler zur .akademie der Bundeswehr in M. zwecks Teilnahme am Laufbahnlehrgang Sanitätsoffizieranwärter "A" versetzt, den er mit der Abschlußnote "sehr gut" bestand. In der Zeit vom 29. Februar bis 24. Juni 1988 absolvierte er den Sanitätsoffizieranwärterlehrgang "B" mit der Abschlußnote "gut". Im Rahmen einer Kommandierung vom 1. Oktober 1988 bis 29. November 1993 zum Bundeswehrkrankenhaus U. durchlief er das Studium der Zahnmedizin vom ersten bis elften Semester. Am 30. November 1993 erteilte ihm das Regierungspräsidium S. die Approbation als Zahnarzt, und zum selben Tag wurde er als Sanitätsstabsoffizier Zahnarzt zur Zahnarztgruppe ... D. versetzt. Mit Urkunde vom 6. Mai 1998 verlieh ihm die Universität H. den akademischen Grad Doktor der Zahnmedizin. Am 1. Januar 1999 wurde er zum Standortsanitätszentrum S. versetzt.
In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen als Sanitätsstabsoffizier Zahnarzt vom 7. Oktober 1994 erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung "1", zwölfmal die Wertung "2" sowie einmal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Geistige Fähigkeiten" jeweils den Ausprägungsgrad "B"; er steigerte sich in der Beurteilung vom 30. Januar 1996 in der gebundenen Beschreibung auf die Wertungen siebenmal "1" sowie achtmal "2" und in der freien Beschreibung um einen weiteren Ausprägungsgrad "B" für "Fähigkeit zur Menschenführung". In der Beurteilung vom 11. August 1997 erzielte er in der gebundenen Beschreibung neunmal die Wertung "1" sowie fünfmal die Wertung "2" und in der freien Beschreibung einen weiteren Ausprägungsgrad "B" für "Durchsetzungsvermögen".
Über seine herausragenden charakterlichen Merkmale und sein berufliches Selbstverständnis wurde in dieser Beurteilung ausgeführt:
"OStArzt ... besitzt eine profilierte Persönlichkeit, geprägt vom Willen zur möglichst optimalen Leistung. Sein einwandfreier Charakter zeigt sich in seiner sauberen Berufsauffassung und in seiner Art als kritischer, mitdenkender und verantwortlich handelnder Stabsoffizier. Er ist geistig wie körperlich aktiv und voll belastbar. Ich schätze seine Führungsfähigkeit sehr hoch ein. OStArzt ... wäre als Berufsoffizier ein Gewinn für den Sanitätsdienst der Bundeswehr. Sein Persönlichkeits- und Leistungsprofil lassen ihn für eine Teilnahme am Verwendungslehrgang Generalstabs-Admiralstabsdienst für geeignet erscheinen."
Die planmäßige Beurteilung vom 31. Januar 2000 weist in der Wertung der Einzelmerkmale dreimal die Stufe "7", zwölfmal die Stufe "6" sowie einmal die Stufe "5" und in der Kennzeichnung der "Eignung und Befähigung" des Soldaten die Wertung "e" für "Geistige Befähigung" sowie "Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung" und die Wertung "d" für "Verantwortungsbewußtsein" sowie "Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung" auf. Unter "Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz" wurde über ihn ausgeführt:
"OStArzt ... besitzt eine profilierte Persönlichkeit, geprägt vom Willen zur optimalen Leistung. Sein einwandfreier Charakter und sein korrektes Auftreten gegenüber seinen Mitarbeitern äußert sich in seiner mustergültigen und absolut vorbildlichen Berufsauffassung. Er ordnet sich harmonisch in die Gemeinschaft ein, achtet die Ehre und Würde seiner Kameraden und der Zivilbediensteten. Er hat ein außerordentlich ausgeprägtes berufliches Selbstverständnis, seine beispielhafte Einsatzbereitschaft und seine beeindruckende Belastbarkeit machen ihn als Berufsoffizier zu einem unverzichtbaren Gewinn für die Bundeswehr. Er hat die heterogene Zahnarztgruppe zu einem "schlagkräftigen" und funktionierenden Team gebildet. Er verfügt über einen beispielhaften und kooperativen Führungsstil und erreicht so eine anerkennende Mitarbeit. OStArzt ... verdient nicht zuletzt aufgrund seiner fachlichen Kompetenz und Leistungsbereitschaft vorrangige Förderung."
In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Oberfeldarzt Dr. K. als Leumundszeuge über den Soldaten ausgesagt:
"... Die dienstlichen Leistungen des Soldaten, sowohl vor als auch nach der Eingabe waren, soweit ich das beurteilen kann, sehr gut. Der Soldat besitzt eine vorzügliche Vorschriftenkenntnis und wacht über das ihm anvertraute Personal. Beschwerden sind im truppenärztlichen Alltag nicht selten, so auch bei diesem Soldaten nicht. Mir lagen zwei Beschwerden, jedoch nicht von Mitarbeitern, sondern von Patienten, eher banalen Charakters vor. Maßnahmen zur Übernahme des Soldaten in den Stand eines Berufssoldaten wurden vor und nach der Eingabe nicht durchgeführt. Dies lag meines Wissens auch nicht im Interesse des Soldaten. ..."
Am 25. September 1995 wurde ihm vom Kommandeur des .regiments 220 eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erteilt, weil er als Leiter der Zahnarztgruppe ... seit März des Jahres in Zusammenarbeit mit dem Wehrbereichszahnarzt mit großem Engagement und unter Hintanstellung seiner Freizeit mit einem erheblichen Aufwand die gesamte materielle Ausstattung der Zahnarztgruppe in einzelnen Satzlisten erstellt, damit eine detaillierte, äußerst übersichtliche Überprüfungsgrundlage geschaffen, so die Materialbewirtschaftung im Bereich seiner Zahnarztgruppe transparent und praxisnah gestaltet hat und als Zahnarzt dank seiner guten fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten das uneingeschränkte Vertrauen seiner Patienten genießt, mit seiner hohen Einsatzbereitschaft und seinem unerschütterlichen Willen, Probleme beim Schopf zu packen, mit seinem harmonisch zusammenarbeitenden Team eine allgemein anerkannt gute zahnärztliche Versorgung gewährleistet.
Der Soldat ist Träger der Schützenschnur in Bronze seit dem 15. Juli 1988 und des Leistungsabzeichens in Gold seit dem 15. Mai 1997.
Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über eine Bestrafung oder disziplinare Maßregelung des Soldaten.
Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 6.591,06 DM brutto, 4.847,24 DM netto; nach Abzug einer vermögenswirksamen Leistung von 78 DM werden ihm tatsächlich 4.769,24 DM ausgezahlt. Er hat nach eigenen Angaben keine Schulden und seine wirtschaftlichen Verhältnisse als geordnet bezeichnet.
Der Soldat ist seit dem 14. August 1998 kinderlos verheiratet; seine Ehefrau ist als Redakteurin beim Sender RTL beschäftigt.
II
In dem mit Verfügung des Befehlshabers im Wehrbereich ... und Kommandeurs der 1. .division vom 15. Juni 1998 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 10. September 1998, den Soldaten am 5. Februar 1999 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren in Verbindung mit einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer von zwei Jahren.
Sie stellte folgenden Sachverhalt fest:
"An einem Montag Morgen im ersten oder zweiten Quartal 1997 um 07.00 Uhr herum betrat ein der Zeugin SU(w) H. bekannter Hauptmann das Geschäftszimmer der ZAGrp ... (Punkt 1.), in dem sie vor der Schreibmaschine mit abgewendetem Blick von der Tür saß, und fragte sie, warum sie so traurig schaue. Der Soldat, der sich ebenfalls im Geschäftszimmer befand, sagte daraufhin in etwa ihr gegenüber: 'Haben sie am Wochenende - wieder - niemanden gehabt?'. Der Hauptmann, der nicht zur Behandlung, sondern der Zeugin wegen in die ZAGrp gekommen war, sagte daraufhin: 'Da hättest Du mich ja anrufen können.' Während die Zeugin erklärte, auf die Äußerung des Soldaten 'ziemlich baff' und sehr verblüfft reagiert und diese Bemerkung nicht als Spaß verstanden, aber nichts darauf erwidert und das Geschäftszimmer in Richtung Behandlungszimmer verlassen zu haben, äußerte der Soldat dazu, daß er nie so etwas, wie es ihm vorgeworfen werde, gesagt habe, höchstens, daß sie (die Zeugin) ein hartes Wochenende gehabt habe oder vielleicht auch, daß es wohl nicht so am Wochenende gelaufen sei. Er habe damals von Trennungsproblemen der Zeugin mit ihrem Freund gehört, der ebenfalls bei der Bundeswehr gewesen und zu dieser Zeit versetzt worden sei, worüber sie sich unterhalten hätten, ohne je dabei ins Detail zu gehen. Der vorgeworfene Inhalt der Äußerung des Soldaten steht aufgrund der sachlich und ruhig vorgetragenen Aussagen der Zeugin, die im Einklang mit ihren früheren Angaben stehen, zur Überzeugung des Gerichts fest; der Soldat erklärte dazu, daß er die vorgeworfene Bemerkung auch als eine Anspielung auf Geschlechtsverkehr deuten würde.
Zu dem Tatvorwurf Punkt 2 kam es im Jahre 1997 dadurch, daß an einem Arztkittel des Soldaten, wie dieser ausführte, längere Zeit ein Knopf gefehlt hat, während der Zeuge und jetzige OGefr d.R. B. dazu erklärte, den fehlenden Knopf nicht festgestellt zu haben. Der Soldat hat ihn eines Tages in Richtung des Gesichts des Zeugen mit den Worten 'was die Scheiße soll' geworfen. Während der Soldat bestreitet, den Kittel dem Zeugen B. in das Gesicht geschmissen zu haben, sondern ihn in das Geschäftszimmer mit der sinngemäßen Frage, 'ob das eventuell endlich mal repariert wird', auf einen Stuhl geworfen habe, steht der Vorwurf auch aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der anwesenden Zeuginnen SU(w) H. und VerwAngst(w) S., einschließlich der herabwürdigenden Äußerung gegenüber dem Zeugen B. für das Gericht fest. Daran ändert auch nichts, daß der Zeuge B. ausgesagt hat, daß der Arztkittel vom Soldaten in Richtung seines Gesichtes geworfen wurde, er es aber nicht traf, da er ihn aufgefangen hat, wobei der Soldat ein böses Gesicht gemacht habe.
Zu den Äußerungen des Soldaten über die Zeugin OGefr(w) R. einschließlich ihres Freundes bei Punkt 3 kam es dadurch, daß der Soldat zugibt, er habe auch die damals üblichen 'Ossi-Witze' bei den Pausen im Sozialraum gemacht, wobei die Zeugin F. als Raucherin während dieser Pausen vor dem SanBereich rauchen mußte. Dabei habe es Unstimmigkeiten zwischen ihm und der Zeugin, was deren Leistungen angeht, gegeben, und von ihrem Freund, einem ehemaligen Soldaten im Standort D. habe er gewußt, daß dieser mit dem vorgegebenen Arbeitstempo bei der Firma in D. wie die Zeugin nicht zurechtgekommen sei. Die Zeugin, die nicht die Uffz-Laufbahn SanDst insgesamt absolviert hat und Geschäftszimmer-Tätigkeiten in der ZAGrp ... wahrnahm, stammte wie der besagte Freund aus Z. und erfuhr nach ihren Angaben über Dritte, wenn über sie oder ihren Freund vom Soldaten gelästert wurde. Als sie den Soldaten zu einem früheren Zeitpunkt einmal direkt gefragt hat, warum er denn über sie und ihren Freund hinter ihrem Rücken lästere, erklärte er ihr nach den Aussagen der Zeugin, daß er nichts Schlechtes gesprochen habe, und unterließ dann nach seinen Angaben weiteres derartiges Witzereißen. Der Vorfall bei Punkt 3. der AS im Frühjahr 1998 wurde der Zeugin R. durch die anwesende Zeugin Frau Se. bekannt, und nach den Aussagen der Zeugin Frau Se. sei der Soldat, nachdem er von der Zeugin F. wegen der vorgeworfenen Äußerungen zur Rede gestellt worden sei, zu ihr mit der Aufforderung gekommen, sie solle sich entscheiden, auf welche Seite sie sich stelle. Wenn sich die Zeugin Frau Se. nicht festlege, bekäme sie noch mehr Minuspunkte als sie ohnehin schon hätte, wobei ihr der Soldat aber danach eine Banane als Entschuldigung geschenkt hat.
Damit hatte die Kammer keine Zweifel, daß derartige herablassende Äußerungen über die Zeugin R. in deren Abwesenheit im Sozialraum auch im angegebenen Zeitraum gefallen sind, da die Zeugin Frau Se. auf Nachfrage deutlich bestätigte, daß diese Äußerungen nicht nur in Anwesenheit des die Vorwürfe bestätigenden Zeugen Gefr d.R. O. und seines Vorgängers als Stabsdienstsoldat, des OGefr d.R. E., sondern auch in ihrer Anwesenheit gefallen sind.
Der Vorfall zu Punkt 4. entstand während eines Aufenthaltes im Sozialraum der Dienststelle im Februar 1998, als die Zeugin Angest(w) S. erzählte, daß sie von einem Bekannten einen Computer zum Einkaufspreis beschaffen könnte, nachdem schon länger zwischen ihr und auch dem Soldaten überlegt worden war, was für einen Computer sie sich privat anschaffen sollte. Daraufhin sagte der Soldat in Gegenwart anderer Personen zu der Zeugin S. sie solle mit demjenigen ins Bett springen, 'dann kannst Du ihn zum Einkaufspreis bekommen', wobei das Du wegen der längeren engen Zusammenarbeit zwischen der Zeugin als Zahnarzthelferin mit dem Soldaten im Behandlungszimmer vereinbart worden war. Die Zeugin machte allerdings davon nicht Gebrauch. Der Soldat gesteht diese Bemerkung zu, indem er erklärte, sinngemäß gesagt zu haben: 'Wenn Du mit ihm ins Bett gehst, gibt's vielleicht noch ein paar Prozente.' Die Zeugin S. war über diese Äußerung schockiert, zumal man vielleicht zu dem Schluß kommen könnte, daß sie mit jedem ins Bett springen würde, habe sich allerdings nicht getraut, etwas in Gegenwart anderer Personen am Tisch in der Dienststelle zu sagen, und deswegen auch nichts erwidert. Die Zeugin hatte aber den Eindruck, daß die Bemerkung des Soldaten ernst gemeint war.
Zu dem dem Soldaten vorgeworfenen Tatvorwurf Punkt 5. kam es in dem angegebenen Zeitraum dadurch, daß im Zusammenhang mit dem Umbau des Geschäftszimmers der ZAGrp ... neue Karteikästen für die alten defekten bei der zuständigen StOV angefordert werden mußten. Da nach den Aussagen des Soldaten die Neuanforderung dieser Karteikästen bei der StOV bisher ohne Erfolg geblieben war, erklärte der Soldat zumindest in Gegenwart der OGefr(w) R. des Gefr d.R. O. und auch die Angest(w) S. konnte dies mit anhören, zur SU(w) H. gerichtet:
'Muß sie dafür wieder mit jemanden ins Bett steigen - wie immer.' Die Zeugin H. faßte den Satz so auf, daß sie zur Erleichterung der Neubeschaffung von Karteikästen mit jemanden von der StOV ins Bett gehen würde, wobei sie den Zusatz 'wie immer' auch nicht verstanden habe, da sie dies sonst nicht tue. Auch wenn die Frauen bei der Bundeswehr nach den Aussagen der Zeugin H., immer so hingestellt würden, habe sie ihrerseits versäumt, auf diese Äußerung etwas zu erwidern. Sie habe die Äußerung heruntergeschluckt und die in ihr angestaute Wut im privaten Bereich nach Dienst im Gespräch mit Freunden herausgelassen. Soweit der Soldat bestritt, eine derartige Äußerung in bezug auf die Zeugin H. getätigt zu haben, wobei er eher ins Bett gehen, statt ins Bett steigen formulieren würde, teilt die Kammer die Auffassung der betroffenen Zeugin, daß diese Formulierungen als gleichwertig zu betrachten sind, zumal der Inhalt dieser gegen die Zeugin H. gerichteten Äußerungen von den drei genannten Zeugen bestätigt wird.
Die Zeugin Frau Se. war seit 1997 als Azubi, mit der ein Ausbildungsvertrag zwischen der Standortverwaltung und den Eltern der minderjährigen Zeugin abgeschlossen worden war, in der ZAGrp ... eingesetzt. In diesem Zeitraum stieß sie der Soldat nach den Aussagen der Zeugin zweimal, während sie als Helferin auf einem Roll-Stuhl dem Soldaten im Behandlungszimmer gegenübersaß, wobei sich zwischen ihnen der ca. 60 cm breite Patientenstuhl befindet, mit den Fingern weg (Punkt 6. AS), so daß die Zeugin durch diese mehr als Stoß als ein Schubsen zu verstehende Berührung ihres Gesichts nach hinten rollte, erschrocken ist und aus Verunsicherung gezittert hat.
Soweit der Soldat, der mit der auszubildenden Zahnarzthelferin Frau Se. was deren Leistungen anbetraf, nicht einverstanden war, dies bestreitet, da er bei einer Behandlung stets Handschuhe trage, mit denen er schon aus Hygienegrundsätzen niemals eine dritte Person berühre, steht dieser Tatvorwurf nach Überzeugung des Gerichts in folgender Auslegung fest:
Während von einer in Art eines 'Dreizacks' geformten Fingerstellung von Zeige-, Mittel- und Ringfinger beim Stoß des Soldaten auf die Zeugin Frau Se. nicht gesprochen werden kann, bestätigte aber die Zeugin SU(w) H. daß der Soldat die Frau Se. schon mal an der Stirn berührt habe, weil sie wahrscheinlich ihren Kopf zwischen Lampe und Patienten geschoben habe. Der Zeugin H. sei dies selber durch den Soldaten schon passiert, wobei die Handbewegung mit den Fingerspitzen ausgeführt worden sei.
Allerdings hätte nach den Angaben der Zeugin H. der Soldat seine gegenübersitzende Helferin auch bitten können, aus dem Licht zu gehen. Von einem leichten Schmerzempfinden sprach die Zeugin Frau Se. in der Hauptverhandlung nicht mehr, auch die Zeugin H. hatte nach ihren Angaben bei diesem Wegstoßen keine Schmerzen verspürt.
Alle betroffenen Zeuginnen sprachen von einem schlechten Arbeitsklima in der ZAGrp ... was auch von den beiden männlichen Stabsdienstsoldaten, die als Zeugen vernommen wurden, u.a. mit den Worten, dem Soldaten habe man nie etwas recht machen können, bestätigt wurde. Dabei wurde seine Genauigkeit und penible Art vom Einordnen der Karteien in die Kästen bis zur Verwendung der Dienststempel erwähnt. Nach der von den betroffenen Zeuginnen bestätigten Aussage der Zeugen SU(w) H. die die Initiative zu der Eingabe an die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages vom 06. April 1998 ergriffen hatte, war Auslöser dafür die auszubildende Frau Se. die am schlimmsten unter dem Soldaten gelitten hatte, so daß sie schon zu Dienstbeginn am frühen Morgen gezittert und sich gelegentlich übergeben habe. Daraufhin schrieben die Zeuginnen H., S., R. und Se. und der damalige Gefr O. die genannte Eingabe, die dann Auslöser für die weiteren Ermittlungen zu dem gegenständlichen Verfahren gegen den Soldaten war. Auf ausdrückliches Befragen erklärten die Zeuginnen, aber auch die Zeugen, daß sie vergeblich - soweit Soldaten - den KpChef der 1. ... Rgt 220 in D. und andere Vorgesetzte sowie die Vertrauensperson und zuletzt den Personalratsvorsitzenden beim ... Rgt 220, der allerdings am Mittwoch, dem 01. April 1998, Hilfe angeboten hatte, wegen der genannten Mißstände in ihrer Behandlung durch den Soldaten vorgesprochen hätten.
Die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachte Entschuldigung des Soldaten fand zwar Anfang Mai 1998 allgemein gegenüber der Zeugin SU(w) H. und OGefr(w) R. statt und dann noch zwischen der letztgenannten Zeugin und dem Soldaten, allerdings nachdem man durch die Eingabe auf Veranlassung der Dienststelle der Wehrbeauftragten hin tätig geworden war. - Die Kammer hat weiter festgestellt, daß die Zeugin Frau Sd. am 29. März 1998 sich 'aus persönlichen Gründen' nicht mehr in der Lage sah, 'das Ausbildungsverhältnis wegen eines sehr gespannten Verhältnisses zwischen dem Soldaten und ihr fortzusetzen'; dieses wurde im Einvernehmen zwischen den Erziehungsberechtigten und der StOV N. Ende April 1998 beendet. - Soweit der Soldat noch vorgetragen hat, daß ihm die Zeugin Angest(w) S. am 21. September 1998 ein Dankschreiben, verbunden mit einem Geschenk und einem Gruppenbild aus dem Jahre 1997, anläßlich ihres Ausscheidens aus der Bundeswehr übermittelt habe, erklärte die Zeugin, das sei von ihr als nette Abschiedsgeste gemeint gewesen, weil es ihr selber - mit Ausnahme des Tatvorwurfs Nr. 4 - beim Soldaten im allgemeinen gut gegangen sei."
Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als jeweils vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen seine Pflichten zur Zurückhaltung (§ 10 Abs. 6 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG), zur Fürsorge hinsichtlich seiner Stellung als Vorgesetzter nach §§ 1,2 VorgV (§ 10 Abs. 3 SG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), des weiteren zu den Tatvorwürfen 1, 4 und 5 gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), weil er dadurch keine gewissenhafte Diensterfüllung gegenüber den ihm unterstellten Frauen gezeigt hat und sich sämtliche Äußerungen ihrem objektiven Erklärungswert nach rechtlich zumindest als Beleidigung darstellten; insgesamt wertete die Kammer das Verhalten des Soldaten als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Dienstvergehen wiege sehr schwer. Denn der Soldat habe mehrfach und in unterschiedlicher Form die Würde und Ehre der ihm unterstellten Soldatinnen verletzt und dadurch ein hohes Maß an schuldhaftem Versagen in der Behandlung Untergebener auf Grund mangelnder Selbstdisziplin gezeigt. Er habe insbesondere das für einen Vorgesetzten unerläßliche Gespür für die Grenzen eines zulässigen Verhaltens im täglichen Umgang mit ihm unterstellten weiblichen Soldaten vermissen lassen. Den Angehörigen des öffentlichen Dienstes obliege insoweit - in Ausübung hoheitlicher Gewalt - vor allem die Verpflichtung, die gemäß Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Würde und Ehre eines Menschen zu achten und zu schützen. Ein Vorgesetzter im Dienstgrad eines Oberstabsarztes und in der Dienststellung eines Leiters einer Zahnarztgruppe, der in seinen Äußerungen die notwendige Zurückhaltung gegenüber seinen Untergebenen außer acht lasse und wiederholt in schwerwiegender Weise deren unantastbare Würde und Ehre verletze, greife dadurch in erheblichem Umfang in die unerläßliche Wahrung der Disziplin in den Streitkräften ein und störe nachhaltig deren Funktionsfähigkeit. Bei entwürdigender Behandlung oder Mißhandlung von Untergebenen sei nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - auch aus generalpräventiven Gründen - regelmäßig eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu nehmen und im Regelfall die Herabsetzung im Dienstgrad als erforderliche sowie angemessene Maßnahmeart anzusehen. Soweit es sich um einen Berufssoldaten handele, könne seine Disqualifikation als Vorgesetzter unter Umstanden auch zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen; jedenfalls bedürfe es erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder um von ihr überhaupt absehen zu können. Von dieser Einstufung des Fehlverhaltens könne auch dann nicht abgewichen werden, wenn es zu Lasten von Zivilangehörigen der Bundeswehr begangen worden sei. Denn zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr trage maßgeblich auch die reibungslose und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Soldaten und Zivilangehörigen im Truppenalltag bei. Hier belaste es den Soldaten insbesondere, daß er durch seine Äußerungen die Würde und Ehre ihm unterstellter Soldatinnen verletzt und damit in eklatanter Weise gegen seine Kameradschaftspflicht verstoßen habe. Des weiteren sei die Unvereinbarkeit des Fehlverhaltens mit der Zielsetzung des § 2 des Gesetzes zum Schütze der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz) erschwerend zu berücksichtigen. Ferner habe sich der Soldat als Vorgesetzter in seiner selbständigen Dienststellung gerade gegenüber weiblichen Untergebenen nicht als kompetent erwiesen und - wenn auch mit Verspätung - nach Bekanntwerden der Tatvorwürfe zu einer anderen Zahnarztgruppe versetzt werden müssen. Tatmildernd habe demgegenüber berücksichtigt werden können, daß die erste militärische Führungsverwendung den Soldaten bei mangelnder Ausbildung, insbesondere im Umgang mit weiblichen Angehörigen der Sanitätstruppe, überfordert habe. Außerdem habe die Dienstaufsicht zumindest durch Unterlassen einer genaueren Kontrolle der Zusammenarbeit zwischen dem Soldaten und den weiblichen Angehörigen der Zahnarztgruppe versagt. Er habe sich vielmehr durch seine zuletzt sehr lobenden Beurteilungen darin bestärkt fühlen dürfen, sein Verhalten, das von den Mitarbeiterinnen als "fordernde Führung" bezeichnet worden sei, uneingeschränkt fortzuführen. Allerdings könne die Beschränkung auf verbale bzw. sexistische Beleidigungen keinen Milderungsgrund darstellen. Für eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat oder ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang seien hier keine Anhaltspunkte gegeben. Schließlich seien zugunsten des Soldaten als persönliche Milderungsgründe seine guten bis sehr guten Lehrgangsergebnisse, eine förmliche Anerkennung sowie die ganz erheblich über dem Durchschnitt liegende letzte Beurteilung zu berücksichtigen; sein derzeitiger Disziplinarvorgesetzter habe in der Hauptverhandlung erklärt, daß ihm keine Unregelmäßigkeiten in der neuen Zahnarztgruppe 511/1, die sowohl aus Zahnarzthelferinnen als auch militärischen männlichen Mitarbeitern bestehe, bekannt geworden seien. Außerdem sei zu seinen Gunsten auch die Tatsache zu berücksichtigen, daß er teilweise die ihm vorgeworfenen Bemerkungen zugegeben habe. Wenngleich die Kammer angesichts des gravierenden Versagens des Soldaten gegenüber seinen militärischen und zivilen Untergebenen eine Dienstgradherabsetzung zum Stabsarzt durchaus in Erwägung gezogen habe, habe sie es letztlich für vertretbar gehalten, davon ausnahmsweise wegen der Milderungsgründe in der Tat und in der Person des Soldaten absehen zu können, und die nächstniedrigere Maßnahme eines Beförderungsverbots für dessen Höchstdauer in Verbindung mit einer längerfristigen Gehaltskürzung für vertretbar erklärt.
Gegen diese ihm am 30. April 1999 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schreiben vom 17. Mai 1999, das am folgenden Tag bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, Berufung unter Beschränkung auf die Maßnahmebemessung eingelegt.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Die von der Kammer verhängte disziplinargerichtliche Maßnahme werde dem erheblichen Gewicht der wiederholten Entgleisungen des Soldaten gegenüber untergebenen Soldaten und zivilen Mitarbeiterinnen nicht gerecht. Insbesondere seine Äußerungen mit sexuellem Bezug gegenüber den weiblichen Angehörigen der Zahnarztgruppe ... in D. und seine mehrfachen - wenn auch im jeweiligen Einzelfall nicht massiven - körperlichen Einwirkungen als eine Art "Zurechtweisung" gegenüber einer Auszubildenden ließen eine Dienstgradherabsetzung unausweichlich erscheinen, wobei die Zielsetzung des § 2 des Beschäftigtenschutzgesetzes erschwerend zu berücksichtigen sei. Demgegenüber könne es den Soldaten nicht entscheidend entlasten, daß er als Sanitätsoffizier im Bereich der Menschenführung nicht jene intensive Unterweisung wie Angehörige des Truppendienstes erhalten habe, als "abgesetzter Spezialist", fern von seinen sanitätsdienstlichen Vorgesetzten, einer nicht so dichten Dienstaufsicht unterlegen und auf Grund exzellenter Beurteilungen keinen Anlaß für eine Änderung seines Verhaltens gesehen habe. Es sei Allgemeingut und für einen Offizier - zumal mit medizinisch-akademischer Bildung - derart selbstverständlich, weiblichen Untergebenen mit Anstand gegenüberzutreten, daß es insoweit keiner speziellen Ausbildung oder zielgerichten Aufsicht oder gar kritischen Töne in einer Beurteilung bedürfe, um erst dadurch ein Unrechtsbewußtsein zu schaffen. Dies gelte um so mehr, als die Zeugin H. nicht nur einmal den Soldaten auf seine unerträgliche Verhaltensweise angesprochen habe; im übrigen seien derartige Milderungsgründe in der Person des Soldaten nicht geeignet, eine Einstufung des Dienstvergehens in einer milderen Maßnahmeart herbeizuführen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des Soldaten geführte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner wesentlichen Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung sowie die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Die Kammer ist zutreffend von einem sehr schwerwiegenden Dienstvergehen des Soldaten ausgegangen, hat es jedoch im Ergebnis zu milde geahndet. Denn der Soldat hat nach Auffassung der Kammer in erheblichem Ausmaß gegen die Fürsorgepflicht gegenüber Untergebenen (§ 10 Abs. 3 SG), die Pflicht zur Zurückhaltung bei Meinungsäußerungen (§ 10 Abs. 6 SG), die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) sowie die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und zu den Anschuldigungspunkten 1, 4 und 5 auch gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) verstoßen.
Die für das Dienstverhältnis aller Soldaten grundlegende Verpflichtung zum treuen Dienen gebietet jedem Wehrpflichtigen, Zeit- oder Berufssoldaten, im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte (stRspr.: Urteil vom 31. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 21.96 - <BVerwGE 103, 361 [f.] = NZWehrr 199, 117 = DVBl 1997, 356> m.w.N.). Die Fürsorgepflicht gehört zu den vornehmsten Pflichten eines Vorgesetzten gegenüber seinen Untergebenen, die das Gefühl haben müssen, daß sie vom Vorgesetzten nicht nur als Befehlsempfänger betrachtet, sondern in ihrer Personenwürde geachtet und mit menschlicher Rücksichtnahme behandelt werden. Die Kameradschaftspflicht ist nicht minder wichtig; denn "der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft" (§ 12 Satz 1 SG). Die dienstlichen Aufgaben erfordern im Frieden und in noch höherem Maße im Verteidigungsfall gegenseitiges Vertrauen und das Bewußtsein, sich bedingungslos aufeinander verlassen zu können. Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameradinnen oder Kameraden verletzt, untergräbt auch den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich die Einsatzbereitschaft der Truppe (vgl. Urteile vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [222]> sowie vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 - <BVerwGE 103, 257 [ff.]>). Zur Wahrung der Disziplin und des inneren Gefüges der Bundeswehr ist es ferner unerläßlich, daß Offiziere und Unteroffiziere innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung wahren, die erforderlich ist, um das in sie gesetzte Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten. Wer sich als Offizier oder Unteroffizier nicht davor bewahrt, in seinen Äußerungen die Würde oder Ehre anderer zu verletzen, untergräbt seine dienstliche Autorität, beeinträchtigt die Gehorsamsbereitschaft seiner Untergebenen und zerstört das Vertrauen, daß er als Vorgesetzter gerecht, unparteiisch und sachlich seinen Dienst verrichtet. Wer Disziplin fordert und für ihre Einhaltung verantwortlich ist (§ 10 Abs. 2 SG), hat zuallererst Selbstdisziplin zu üben, da Gehorsam das Vertrauen der Untergebenen voraussetzt. Ein Vorgesetzter, der in seinen Äußerungen die notwendige Zurückhaltung gegenüber seinen Untergebenen vermissen läßt und wiederholt deren unantastbare Würde und Ehre verletzt, greift dadurch in erheblichem Umfang in die unerläßliche Wahrung der Disziplin in den Streitkräften ein und stört nachhaltig deren Funktionsfähigkeit (Urteile vom 22. November 1988 - BVerwG 2 WD 78.87 - m.w.N. und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - <BVerwGE 103, 321 [323]> m.w.N.). Auch die dem Soldaten vorgeschriebene Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat eindeutig funktionalen Bezug einerseits zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrags der Streitkräfte im demokratischen Rechtsstaat und andererseits zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, und zwar insbesondere ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner militärischen Vorgesetzten, um seine Aufgabe so zu erfüllen, daß der geordnete Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1970 - BVerwG 1 WD 4.70 - <BVerwGE 43, 149 [f.]>). Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - <BVerwGE 86, 94 [f.]> und vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - <BVerwGE 93, 30 [33]> jeweils m.w.N.) nicht darauf an, ob gegebenenfalls eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das angeschuldigte Verhalten dazu geeignet war.
Der Soldat hat hier als Vorgesetzter, der in seiner Haltung und Pflichterfüllung nach § 10 Abs. 1 SG ein Beispiel geben soll, weibliche Angehörige der Zahnarztgruppe, und zwar eine Soldatin sowie eine zivile Mitarbeiterin, durch Fragen oder Bemerkungen, die teilweise eindeutig sexuell ausgerichtet waren, belästigt und dadurch vor anderen entweder bloßgestellt oder erniedrigt. Des weiteren hat er sich vor Mitarbeitern herablassend über "Ossis" geäußert und eine minderjährige Auszubildende mit den Fingern an der Stirn berührt und weggeschoben.
Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden; denn es bildet die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [f.]>, vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305 [f.]>, vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93, 19 > und vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [ff.]> jeweils m.w.N.) im Einklang mit den Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr hervorgehoben hat. Des weiteren ist die körperliche Unversehrtheit ein Grundrecht, das jedem Menschen zusteht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG); deshalb muß dafür Sorge getragen werden, daß die der militärischen Gewalt unterworfenen Soldatinnen und Soldaten nicht unter Übergriffen von Vorgesetzten zu leiden haben. Eine körper- oder ehrverletzende Behandlung der Betroffenen, erst recht eine die Menschenwürde berührende Verhaltensweise zu ihren Lasten, hat nicht das Geringste mit der Erfüllung eines militärischen Auftrags, dem Bemühen um eine kameradschaftliche oder situationsbedingte Unbekümmertheit oder - wie der Soldat zu seiner Rechtfertigung vorbrachte - einer "väterlichen Verhaltensweise" zu tun. Sie zerstört im Gegenteil die Autorität des Vorgesetzten und untergräbt das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Nur auf Überzeugung und Vertrauen baut der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und der Vorgesetzte innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf. Dienstpflichtverletzungen zu Lasten Untergebener sind daher dem militärischen Zusammenhalt und der Funktionsfähigkeit der Truppe in hohem Maße abträglich. Auch die Öffentlichkeit nimmt solche Vorfälle, wenn sie bekannt werden, mit größtem Befremden zur Kenntnis. Im übrigen hat der Gesetzgeber dem dadurch Rechnung getragen, daß er die Mißhandlung oder entwürdigende Behandlung von Untergebenen durch Vorgesetzte zu kriminellem Unrecht erklärt und als Wehrstraftaten in den §§ 30, 31 WStG mit empfindlichen Strafen bedroht hat.
Die Verletzung der Würde und Ehre bzw. der körperlichen Unversehrtheit der beiden zivilen Mitarbeiterinnen der Bundeswehr erfordert eine entsprechende Ahndung, wie wenn das Fehlverhalten des Soldaten sich gegen Kameradinnen gerichtet hätte (vgl. Urteil vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - <a.a.O.>). § 12 Satz 1 SG mißt zwar ausdrücklich nur der Kameradschaft unter Soldaten einen besonderen Stellenwert zu, weil darauf der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht und die Funktionsfähigkeit der Truppe ohne gegenseitiges Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, nicht gewährleistet wären. Zur Funktionsfähigkeit der Bundeswehr trägt aber nicht nur die integre Kameradschaft der Soldaten, sondern auch die reibungslose und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Soldaten und zivilen Mitarbeitern der Bundeswehr bei. Dies gilt vor allem in der Zeit einer Aufgabenerfüllung der Bundeswehr, die nicht durch den Verteidigungs- oder Spannungsfall gekennzeichnet ist, weil es gerade mangels dieser Voraussetzungen im Dienstablauf des Truppenalltags vielerlei Berührungspunkte zwischen militärischer Aufgabenerfüllung und Bundeswehrverwaltung (§ 87 b Abs. 1 GG) gibt. Schutzwürdig ist dabei vor allem das für eine effektive Aufgabenerfüllung unerläßliche Bewußtsein gegenseitiger Achtung und gemeinsamer Verantwortung in unterschiedlichen Funktionen. Das gilt insbesondere dann, wenn es zwischen Soldaten und zivilen Mitarbeitern zu regelmäßigen persönlichen Begegnungen kommt. Dies war hier wegen des häufigen Kontakts des Soldaten mit den Zeuginnen S. und Se. der Fall, da sie ihm als Mitarbeiterinnen unmittelbar unterstellt waren und bei der Erfüllung seines dienstlichen Auftrags regelmäßig zur Verfügung standen. Für die Bewertung der Eigenart und Schwere einer vorsätzlichen Verletzung der Würde und Ehre bzw. der körperlichen Unversehrtheit der jeweils Betroffenen kann es daher angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten keinen wesentlichen Unterschied machen, daß diese beiden Zeuginnen nicht Kameradinnen des Soldaten, sondern Zivilangestellte der Bundeswehr waren, da die Zusammenarbeit mit ihnen innerhalb der Zahnarztgruppe jedenfalls belastet, wenn nicht gar erheblich gestört worden ist.
Diese Zielsetzung hat der Gesetzgeber in Art. 10 des Zweiten Gleichberechtigungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1406) unmißverständlich zum Ausdruck gebracht; das - in Art. 10 enthaltene - Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtensehutzgesetz) bezweckt nämlich die Wahrung der Würde von Frauen und Männern durch den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (§ 1 Abs. 1) und bezieht in den Kreis der geschützten Beschäftigten ausdrücklich "weibliche und männliche Soldaten" ein (§ 1 Abs. 2 Nr. 4). Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt; dazu gehören neben sexuellen Handlungen und Verhaltensweisen, die nach den straf gesetzlichen Vorschriften unter Strafe gestellt sind, auch sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und sichtbares Anbringen pornografischer Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden (§ 2 Abs. 2). Klarstellend ist in § 2 Abs. 3 hervorgehoben, daß sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder ein "Dienstvergehen" ist.
Der erkennende Senat hat in gefestigter Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 83, 300 [302]; 86, 305 [307]; 93, 19 [f.]; 93, 140 [f.] jeweils m.w.N.) bei Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen. Erforderliche und angemessene Maßnahmeart ist in derartigen Fällen die Herabsetzung im Dienstgrad. Soweit es sich um das Versagen eines Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung handelt, ist - angesichts seines Versagens in dieser Stellung - regelmäßig die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht zu ziehen; soweit es sich um einen Berufssoldaten handelt, kann seine Disqualifikation als Vorgesetzter unter Umständen zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen. Wie der Senat (a.a.O.) hervorgehoben hat, bedarf es jedenfalls schon erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder um von ihr überhaupt absehen zu können.
Der Soldat hat hier in sechs Fällen durch seine verbalen Entgleisungen, und zwar insbesondere seine sexistischen Äußerungen, sowie durch Handgreiflichkeiten in die Intim- sowie Persönlichkeitssphäre der jeweiligen Adressaten gravierend eingegriffen und ein hohes Maß an mangelnder Selbstdisziplin und Pflichtvergessenheit gezeigt. Ihm war offenbar das notwendige Gespür im täglichen Umgang mit Untergebenen, insbesondere mit den ihm unterstellten Soldatinnen und zivilen Mitarbeiterinnen verloren gegangen. Vor allem seine wiederholten Äußerungen gegenüber der betroffenen Adressatin, mit einem Mann "wieder ins Bett springen oder gehen" zu sollen bzw. zu können, insbesondere um dadurch einen finanziellen oder sonstigen Vorteil zu erlangen (zu Anschuldigungspunkten 4 und 5), hat die Betroffene jeweils "bloßgestellt" und entweder schockiert, irritiert oder in Wut versetzt, ohne daß sie darauf sofort reagieren konnte oder wollte. Ferner haben die abfällige Bemerkung über die Unfähigkeit und Faulheit "typischer Ossis" und die manuelle Berührung der Stirn der Zeugin Se. die der Soldat mit den Fingern weggeschoben hat, dazu beigetragen, daß die betroffenen Zeuginnen ebenso wie ihre männliche Kameraden von einem "schlechten Arbeitsklima" in der Zahnarztgruppe ... gesprochen haben. Entgegen der Einlassung des Soldaten hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür gesehen, daß sich die Betroffenen insoweit etwa zu einem Komplott gegenüber dem Soldaten verschworen hatten; vielmehr haben die Zeuginnen H. und R. schon vorher in Einzelgesprächen den Soldaten kritisch auf sein Fehlverhalten angesprochen, so daß er seinerseits vorgewarnt war.
Dabei ist es unerheblich, ob der Soldat etwa die Absicht hatte, die Zeuginnen oder eine von ihnen durch eine verbale Belästigung oder manuelle Zudringlichkeit zu beleidigen, zu demütigen oder zu verletzen. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameradinnen bzw. Kameraden oder zivilen Mitarbeiterinnen zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen, zu gefährden (Urteile vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187 [ff.]>, vom 10. November 1998 - BVerwG 2 WD 4.98 - <NZWehrr 1999, 78 = NwVZ 1999, 659 > und vom 12. November 1998 - BVerwG 2 WD 12.98 - <NZWehrr 1999, 166>).
Erschwerend sind hier vor allem die mehrfache Wiederholungstat des Soldaten gegenüber einem männlichen und mehreren weiblichen Untergebenen über einen Zeitraum von etwa 16 Monaten und der Verstoß gegen den - allgemein bekannten - militärischen Grundsatz zu berücksichtigen, daß ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (Urteil vom 12. November 1998 - BVerwG 2 WD 12.98 - <NZWehrr 1999, 166> m.w.N.); dieser Grundsatz gilt nicht nur gegenüber männlichen und weiblichen Soldaten, sondern ist auch im Verhältnis zu zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundeswehr entsprechend zu beachten. Für den Soldaten bestand hier keine Veranlassung, die Zeugin Se. mit den Fingern an der Stirn zu berühren.
Die herausgehobene Stellung des Soldaten als Oberstabsarzt und Leiter der Zahnarztgruppe ... in D. hätte es in besonderem Maße erfordert, daß er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel gibt. Denn nur wer selbst ein beispielhaftes Verhalten zeigt, kann von seinen Untergebenen erwarten, daß sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Überzeugung erfüllen. Durch sein Fehlverhalten, das geeignet war, zur erheblichen Minderung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sowohl bei Vorgesetzten als auch bei Kameraden und Untergebenen beizutragen, hat er jedoch ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben. Ebenfalls erschwerend stellten sich die Auswirkungen seines Fehlverhaltens durch Ablösung als Leiter der Zahnarztgruppe ... und die Tatsache dar, daß die Zeugin Se. ihr Ausbildungsverhältnis bei der Bundeswehr wegen des Fehlverhaltens des Soldaten ihr gegenüber vorzeitig abgebrochen hat.
Milderungsgründe in der Tat sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [344]> und vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 19.95 - <DokBer B 1996, 77> m.w.N.) dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheit wäre hier ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anzusehen, die es als unbedachte, im Grund persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen. Dafür lagen jedoch keine Anhaltspunkte vor.
Entgegen der Ansicht der Kammer konnte nicht tatmildernd zugunsten des Soldaten berücksichtigt werden, daß er mangels hinreichender Ausbildung im Umgang mit weiblichen Angehörigen der Sanitätstruppe in einer ersten militärischen Führungsverwendung überfordert gewesen ist; dafür sind nach Aktenlage keine Anhaltspunkte gegeben. Auch mangelnde Dienstaufsicht kann als Ursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nur unter besonderen Voraussetzungen mildernd berücksichtigt werden und hier nicht von vornherein unterstellt werden. Allenfalls wenn Kontrollmaßnahmen durch Vorgesetzte auf Grund besonderer Umstände unerläßlich waren und pflichtwidrig unterlassen wurden, kann dem Soldaten eine Minderung der Eigenverantwortung zugebilligt werden (vgl. Urteile vom 19. September 1985 - BVerwG 2 WD 63.84 - <BVerwGE 83, 52 [57]> und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - < a.a.O. >). Hier sind den Vorgesetzten des Soldaten jedoch keine ersichtlichen dienstaufsichtlichen Versäumnisse vorzuwerfen. Insbesondere kann nach der Rechtsprechung des Senats kein Tatmilderungsgrund darin gesehen werden, daß ihn die Vorgesetzten nicht frühzeitig oder mit größerem Nachdruck auf die gebotene Zurückhaltung hingewiesen haben (vgl. Urteile vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - und vom 10. November 1998 - BVerwG 2 WD 4.98 - <a.a.O.>).
Schließlich kann kein Tatmilderungsgrund darin gesehen werden, daß sich der Soldat weitgehend auf verbale Entgleisungen und eine körperliche Berührung beschränkt, mithin von schwereren Eingriffen in die Intimsphäre und Würde der Betroffenen abgesehen hat. Denn ein fehlender Erschwerungsgrund stellt keinen Tatmilderungsgrund dar und kann deshalb nicht zugunsten des Soldaten berücksichtigt werden (Urteil vom 10. November 1998 - BVerwG 2 WD 4.98 - <a.a.O.>).
Mit seiner Entschuldigung gegenüber den Zeuginnen H. und R. hat der Soldat zwar Einsicht bekundet, aber erst Anfang Mai 1998, mithin zu einem Zeitpunkt, als sich die Zeugin Se. bereits (am 29. März 1998) "aus persönlichen Gründen" nicht mehr in der Lage gesehen hatte, "das Ausbildungsverhältnis wegen eines sehr gespannten Verhältnisses zwischen dem Soldaten und ihr fortzusetzen" und die gemeinsame Eingabe der Zeuginnen bei der Wehrbeauftragten schon zur Aufnahme von Ermittlungen Anlaß gegeben hatte.
Zugunsten des Soldaten sprach demgegenüber seine bislang tadelfreie Führung in und außer Dienst. Des weiteren hat er in seiner Dienstzeit überdurchschnittliche, stetig ansteigende gute bis sehr gute dienstliche Leistungen erbracht, eine förmliche Anerkennung und Auszeichnungen erhalten.
Auch unter Berücksichtigung dieser Milderungsgründe in der Person des Soldaten ist das Dienstvergehen insgesamt als so schwerwiegend einzustufen, daß der Senat - auch aus Gründen der Generalprävention - die Verhängung eines Beförderungsverbots in Verbindung mit einer Gehaltskürzung nicht als ausreichende Ahndung des Dienstvergehens ansehen konnte; vielmehr erwies sich eine Degradierung um einen Dienstgrad als erforderliche und angemessene Maßregelung.
Der mit der Dienstgradherabsetzung verbundene Achtungsverlust sowie die dadurch bedingten Nachteile und finanziellen Einbußen für den Soldaten sind zwar nicht zu verkennen und werden auch vom Senat nicht unterschätzt. Diese Folge muß er aber hinnehmen, da sie der Gesetzgeber bei der Regelung der Degradierung und ihrer Folgen nicht verkannt, sondern bewußt in Betracht gezogen hat. Die darin gegebenenfalls liegende Härte für den Betroffenen ist im Ergebnis auch nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (Urteil vom 12. November 1998 - BVerwG 2 WD 12.98 - <a.a.O.>).
Der Senat hat gemäß § 57 Abs. 3 Satz 3 WDO von der vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die an sich auf drei Jahre bemessene Frist zur Wiederbeförderung aus besonderen Gründen auf zwei Jahre herabzusetzen; damit soll dem Soldaten die Chance gegeben werden, den jetzt aberkannten Dienstgrad erneut zu erreichen. Dafür sprach hier vor allem seine einer Nachbewährung vergleichbare dienstliche Leistungssteigerung, die er zwar nicht auf seinem bisherigen Dienstposten, aber in einer anspruchsvollen neuen Verwendung erbracht hat. Dabei konnte der Senat zugunsten des Soldaten berücksichtigen, daß er die außergewöhnlich gute letzte Beurteilung trotz der Belastungen durch das disziplinargerichtliche Verfahren erbracht hat.
4.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen; es bestand auch kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Cohrs
Gerken