Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.11.1998, Az.: BVerwG 2 WD 12.98
Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen sexueller Belästigung einer zivilen Mitarbeiterin und Erteilung unzulässiger Befehle an Untergebene; Vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst als Dienstvergehen; Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren sowie eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel für die Dauer von 18 Monaten als Disziplinarmaßnahme; Strafschärfung wegen Tatbegehung als Vorgesetzter; Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit und guter dienstlicher Leistungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.11.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 12.98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 29194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 02.12.1997 - AZ: 3 VL 23/96
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 113, 290 - 296
- BVerwGE 113, 290-296
- DokBerB 1999, 131-135
- NVwZ 1999, 662 (amtl. Leitsatz)
- NZWehr 1999, 166-168
- NZWehrR 1999, 166-168
- ZBR 1999, 142
Prozessgegner
Oberst i.G. ...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 11. und 12. November 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier sowie
Brigadegeneral Bernd, Oberstleutnant Grünebach als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 12. November 1998
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 2. Dezember 1997 aufgehoben.
Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Oberstleutnants herabgesetzt. Die Frist für die Wiederbeförderung wird auf zwei Jahre herabgesetzt.
Der durch den Kommandeur der Divisionstruppen im Wehrbereich II/1. Panzerdivision am 21. Juni 1995 gegen den Soldaten verhängte Verweis wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden zu vier Fünfteln dem Soldaten, zu einem Fünftel dem Bund auferlegt, der auch ein Fünftel der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Die durch die Aussetzung der Berufungshauptverhandlung entstandenen Kosten hat der Bund zu tragen.
Gründe
I
Der 53 Jahre alte Soldat besuchte nach der Grundschule ein Gymnasium, das er mit dem Zeugnis der Reife vom 19. Juli 1966 verließ.
Am 1. Oktober 1966 trat er bei der A. kompanie 18/II in B. als Schütze OA und Zeitsoldat mit einer Verpflichtungszeit von drei Jahren in die Bundeswehr ein; am 30. September 1969 wurde er als Leutnant der Reserve aus der Bundeswehr entlassen.
Nachdem der Soldat im Wintersemester 1969/1970 zunächst an der Universität T. das Studium der Wissenschaftlichen Politik und Zeitgeschichte aufgenommen hatte, bewarb er sich unter dem 16. März 1970 erneut für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr. Unter Anrechnung einer Wehrübung vom 16. Februar bis 15. Juni 1970 wurde er am 16. Juni 1970 mit dem Dienstgrad Leutnant in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und seine Dienstzeit unter Anrechnung der vorangegangenen Wehrdienstzeit und Wehrübung auf zunächst sechs Jahre festgesetzt. Am 1. Februar 1971 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er mit Wirkung vom 1. April 1982 zum Major, mit Wirkung vom 1. Oktober 1985 zum Oberstleutnant und am 26. April 1994 zum Oberst befördert.
Am 4. Oktober 1971 begann er an der F. schule ... in D. das Studium der Betriebswirtschaft, das er am 20. Juni 1975 erfolgreich abschloß. Zum 1. April 1976 wurde er bei der N. kompanie 9/I in W. als Kompaniechef eingesetzt. Vom 24. Mai bis 24. August 1977 nahm er an der Führungsakademie der Bundeswehr in Hamburg am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C teil, den er mit der Abschlußnote "gut" bestand. Zum 1. Oktober 1988 wurde er zum Deutschen Anteil beim H. in B. als G 4 versetzt. Zum 16. September 1991 wurde er zur 1./S. bataillon im ... als Generalstabsoffizier zbV und zum 1. Oktober 1991 zum F. als Referent versetzt. Weiterhin wurde der Soldat wie folgt versetzt: Zum 1. Juli 1993 zum Stab N. regiment 1 in D. als Nachschubstabsoffizier und Regimentskommandeur, zum 1. Januar 1996 zum Stab U. kommando 4 in D. als Kommandeur, zum 1. April 1997 zum ...amt in ... als G 4 und zum 1. Januar 1998 zum Stab ... in M. als Generalstabsoffizier zbV.
Auf dem Dienstposten des G 4 beim H. wurden seine dienstlichen Leistungen im Dienstgrad Oberstleutnant in der Beurteilung vom 3. Juli 1991 in der gebundenen Beschreibung zweimal mit "1" und achtmal mit "2" bewertet; in der freien Beschreibung erhielt er für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung", "Durchsetzungsvermögen" und "Geistige Fähigkeiten" jeweils den Ausprägungsgrad "B". In der Beurteilung vom 30. März 1993 auf dem Dienstposten eines Referenten für Grundsatzangelegenheiten der Verkehrs- und Transportführung der Bundeswehr im Bundesministerium der Verteidigung erzielte er in der gebundenen Beschreibung sechsmal die Wertung "1" und siebenmal die Wertung "2"; in der freien Beschreibung erhielt er für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Geistige Fähigkeiten" den Ausprägungsgrad "B". Auf dem Dienstposten des Nachschubstabsoffiziers und Regimentskommandeurs wurden seine dienstlichen Leistungen in der Beurteilung vom 8. September 1995 in der gebundenen Beschreibung fünfmal mit "1", sechsmal mit "2" und viermal mit "3" bewertet; in der freien Beschreibung wurde ihm für "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Geistige Fähigkeiten" der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt. Zu den "Herausragenden charakterlichen Merkmalen" wurde in der Beurteilung ausgeführt:
"Ruhig und besonnener Offizier, der sich selbst hochgesteckte dienstliche Ziele setzt und sich einer hohen Arbeitsbelastung unterwirft. Die dadurch vorhandene innere Anspannung führte gegenüber dem untergebenen Bereich mitunter zur Unduldsamkeit und wenig einfühlsamen Verhalten.
Die unter G 02 angesprochenen Beschreibungen rechtfertigen es aber nicht, ihm grundsätzlich die Fähigkeit zur Menschenführung abzusprechen.
Nach entsprechender Ernährungsumstellung und Behandlung seines Diabetes hat sich sein Verhalten geändert.
Sein Ideenreichtum, seine Tatkraft und seine hohe Fachkompetenz rechtfertigen zukünftige Verwendungen in zentralen Aufgaben der Verkehrs- und Transportführung."
Der Befehlshaber im Wehrbereich ... hat dazu wie folgt Stellung genommen:
"Oberst K. hat auf der einen Seite ein hohes Leistungsniveau gezeigt, auf der anderen Seite in der Menschenführung manchen Fehler begangen, so daß er vorzeitig sein Kommando abgeben mußte. Seine Fehler in der Menschenführung hätte er bei mehr Verantwortungsbewußtsein vermeiden können, ich ändere daher den Ausprägungsgrad G 01 in 'O'. Trotzdem darf nicht übersehen werden, daß er seinem Regiment bei der Realversorgung in Niedersachsen und beim Lehrauftrag gegenüber der Nachschubschule einen sehr guten Namen erarbeitet hat."
In der Beurteilung vom 17. September 1997 erzielte der Soldat auf dem Dienstposten des Stabsoffiziers G 4 zbV in der gebundenen Beschreibung siebenmal die Wertung "1" und achtmal die Wertung "2" sowie in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Geistige Fähigkeiten" jeweils den Ausprägungsgrad "B". In der Sonderbeurteilung vom 30. Oktober 1998 auf dem Dienstposten eines Generalstabsoffiziers zbV erzielte er in der gebundenen Beschreibung zehnmal die Wertung "1" sowie fünfmal die Wertung "2" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung", "Durchsetzungsvermögen" und "Geistige Fähigkeiten" jeweils den Ausprägungsgrad "B".
Dem Soldaten wurde am 26. August 1987 das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Gold verliehen. Am 16. Februar 1992 hat er die Dankurkunde des Bundesministers der Verteidigung zur Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren erhalten.
Das Bundeszentralregister enthält keine Eintragungen über Strafen des Soldaten.
Der Kommandeur der Divisionstruppen im W. verhängte am 21. Juni 1995 gegen den Soldaten einen im Disziplinarbuch als "Disziplinarmaßnahme" bezeichneten Verweis, dessen Tenor lautet:
"1.
Er hat am 16. Januar 1995 in Delmenhorst, Feldwebel-Lilienthal-Kaserne, eine bei ihm eingelegte und ihn betreffende Beschwerde des stellvertretenden Regimentskommandeurs NschRgt 1 nicht unverzüglich an die für die Entscheidung zuständige Stelle, den Stellvertretenden Divisionskommandeur und Kommandeur der Divisionstruppen, weitergeleitet, sondern hat erst ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer am 19. Januar 1995 geführt.2.
Er hat am 9. Mai 1995 in Delmenhorst, Feldwebel-Lilienthal-Kaserne, den OvWa angewiesen, anläßlich der nächsten Routinefahrt der Standortstreife Delmenhorst zwei Angehörige der Vorprüfungsstelle der WBV II vom Offizierheim zu deren Hotel mitzunehmen, obwohl er hätte wissen müssen, daß er in dieser Situation kein Wachvorgesetzter war und der Mitnahme von Zivilpersonen bei dieser Fahrt kein dienstlicher Zweck zugrundelag."
Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 11. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 16 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 9.779,74 DM brutto, 8.446,26 DM netto. Tatsächlich werden ihm 8.442,76 DM ausgezahlt.
Für den Kauf und Ausbau eines Einfamilienhauses hat der Soldat derzeit Schulden in Höhe von 280.000 DM mit monatlichen Raten von 3.000 DM abzuzahlen. Seinen Schwiegervater unterstützt er mit einer monatlichen Zahlung von 650 DM. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind nach Aktenlage und seiner eigenen Bekundung geordnet.
Der Soldat ist seit dem 21. Juni 1974 verheiratet und hat zwei Söhne im Alter von 21 und 20 Jahren. Die Ehefrau ist nicht berufstätig.
II
In dem mit Verfügung des Inspekteurs des Heeres vom 26. Januar 1996 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 13. September 1996 als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:
"1.
a)
Auf der Feier anläßlich seiner Beförderung zum Oberst am 27.04.1994 in der UHG der ...-Kaserne in D. umfaßte der Soldat in Gegenwart der ihm unterstellten Soldaten Hauptfeldwebel Edmund Sch., Oberfeldwebel Thorsten E. und Hauptfeldwebel Klaus-Dieter B. an der Bar nach dem Genuß einer im einzelnen nicht mehr feststellbaren Menge Alkohols in angetrunkenem, aber, nicht volltrunkenem Zustand die ihm als Kommandeur ... unterstellte Angestellte Rita St. mit beiden Armen, zog sie an sich und küßte sie auf den Mund, obwohl Frau St. ihm keinen Anlaß für Intimitäten gegeben hatte; vielmehr wandte sie sich vom Soldaten ab und setzte sich an einen Tisch.b)
Im Anschluß daran streichelte der Soldat Frau St., der er an den Tisch gefolgt war, in Anwesenheit der genannten Untergebenen den Rücken, legte seine Hand für längere Zeit auf ihren Oberschenkel und fuhr mit der auf dem Oberschenkel befindlichen Hand in das Hosenbein der Bermudashorts von Frau St., obwohl diese seine Hand jeweils wegschob.c)
Dabei redete der Soldat in Anwesenheit der genannten Untergebenen auf Frau St. ein, er lasse sich ihretwegen scheiden und lasse ihr den Schlüssel zu seiner Unterkunft da, damit sie ihm nachfolgen könne.d)
Schließlich folgte der Soldat Frau St. in den Vorraum der Damentoilette, legte seine Hände der sich dagegen wehrenden Frau St. um die Oberarme oder um die Schultern und ließ erst von ihr ab, als Oberfeldwebel E. vom Flur durch die nicht verschlossene Tür der Damentoilette sinngemäß rief: 'Ich störe wohl, soll ich jetzt dableiben?'.2.
Auf derselben Beförderungsfeier in der UHG der ... Kaserne umfaßte der Soldat in Gegenwart der genannten unterstellten Soldaten nach dem Genuß einer im einzelnen nicht mehr feststellbaren Menge Alkohols in angetrunkenem, aber nicht volltrunkenem Zustand mit beiden Händen den Kopf der ihm ebenfalls unterstellten Angestellten Regina Sto., beugte ihren Kopf zurück und küßte Frau Sto. auf den Mund, wobei er versuchte, Frau Sto. einen Zungenkuß zu geben, obwohl diese ihm durch ihr Verhalten keinerlei Anlaß für derartige Intimitäten gegeben hatte; die Zeugin Sto. verließ daraufhin die Feier und fuhr weinend nach Hause.3.
a)
Am 09.05.1995 nach 22.00 Uhr bewirkte der Soldat nach dem Genuß einer im einzelnen nicht mehr feststellbaren Menge Alkohols in angetrunkenem, aber nicht volltrunkenem Zustand in der OHG der ... Kaserne durch den OvWa der ... Kaserne. Oberfeldwebel G., sinngemäß erteilten Befehl: 'In 10 Minuten ist die Streife hier', daß der OvWa die Standortstreife die befohlene Überprüfung 'Große Höhe' abbrechen, in die ... Kaserne zurückkehren und sich bei ihm melden ließ, was er jeweils billigend in Kauf nahm, obwohl er lediglich zwei mit der Prüfung seiner Dienststelle befaßte Angehörige der Vorprüfungsstelle der WBV ... nach einem Umtrunk in deren Hotel bringen lassen wollte und er zumindest hätte wissen müssen, daß der Einsatz der Standortstreife zu diesem Zweck unzulässig war. Den Befehl gegenüber dem OvWa erteilte der Soldat entgegen der Nr. 221 der ZDv 10/6, wonach dem im Wachdienst eingesetzten Personal nur Wachvorgesetzte Befehle/Weisungen erteilen dürfen, obwohl er kein Wachvorgesetzter war.b)
Im Anschluß daran erreichte der Soldat durch die Formulierung ... 'oder haben Sie damit Probleme?', daß der Führer der Standortstreife, Stabsunteroffzier S., seinem zuvor formulierten Ansinnen, die beiden Angehörigen der Vorprüfungsstelle der WBV ... zum Hotel zu fahren, ohne Remonstration nachkam - was der Soldat auch bezweckte -, obwohl der Soldat zumindest hätte wissen müssen, daß der Einsatz der Standortstreife zu diesem Zweck unzulässig war. Dabei mußte die Standortstreife, die die Fahrt zum Hotel mit der Kontrolle der ... Kaserne verband, mit dem Dienst-Kfz LKW, geländegängig leicht, Kennzeichen: Y., einen ca. 500-700 m weiteren Weg zurücklegen, als dies zur ausschließlichen Kontrolle der ...-Kaserne nötig gewesen wäre."
Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hob am 2. Dezember 1997 den durch den Kommandeur... am 21. Juni 1995 gegen den Soldaten verhängten Verweis auf, fand ihn eines Dienstvergehens schuldig und verhängte gegen ihn ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren sowie eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel für die Dauer von 18 Monaten. Sie hielt den in Nrn. 1 und 2 angeschuldigten Sachverhalt für erwiesen, stellte den Soldaten jedoch von dem Tatvorwurf zu Nr. 3 frei. Sie wertete das Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Durch die Verletzung der Ehre der ihm allgemein dienstlich unterstellen zivilen Mitarbeiterinnen Stolz und Steinbeck, bei der auch zum Teil die Verletzung ihrer Würde infolge mangelnder Selbstdisziplin hinzukomme, habe der Soldat sich nicht nur in Abhängigkeit von diesen, sondern auch von Dritten begeben, wie letztlich das Aufkommen der Vorwürfe erst nach einem Jahr und in ganz anderem Zusammenhang zeige. Den Angehörigen des öffentlichen Dienstes obliege vor allem die Verpflichtung, die gemäß Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Würde sowie die Ehre eines Menschen zu achten und zu schützen. Da die Erfüllung dieser Pflicht innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden könne, sei es unerheblich, ob der Soldat die Absicht gehabt habe, die betroffenen Zeuginnen durch seine Äußerungen und sonstigen Verhaltensweisen zu beleidigen, zu demütigen oder zu verletzen. Dabei sei die Verletzung der Würde und Ehre von zivilen Mitarbeitern mit einer entsprechenden Verletzung von militärischen Untergebenen und Kameraden gleichzusetzen. Würde und Ehre würden in besonderer Weise durch sexuelle Belästigungen, wie sie der Soldat gegenüber der Zeugin Ste. begangen habe, verletzt. Es erweise sich jedes Verhalten eines Vorgesetzten als unerträglich, das die Würde und die Intimsphäre von Untergebenen aus sexuellen Intentionen mißachte oder irgendwie sonst beeinträchtige. Der Soldat habe die Zeugin Ste. vor seinen Untergebenen als Objekt sexueller Ansprache erscheinen lassen. Das Verfolgen der Zeugin bis in die Toilette habe diesen Eindruck noch erheblich verstärkt. Zwar sei das Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zur Tatzeit noch nicht in Kraft getreten gewesen, doch seien seine Inhalte schon seit langem bekannt und Gegenstand allgemeiner Umgangsformen in den Streitkräften gewesen, so daß auch solche Handlungen als pflichtwidrig anzusehen seien. Es stelle einen nicht unerheblichen Verstoß gegen die Ehre der Zeugin Sto. dar, wenn der Soldat, auch wenn dies im Überschwang der Gefühle geschehen sein sollte, ungefragt so intensiv, wie dies geschehen sei, diese geküßt habe. Er habe dies getan, obwohl er nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildhafter Pflichterfüllung aufgerufen sei. Allerdings sei die Kammer davon ausgegangen, daß der Soldat sich zur Tatzeit unwiderlegbar in einem seine Schuld mindernden Zustand im Sinne des § 21 StGB befunden habe, wobei ihm andererseits der Vorwurf nicht erspart werden könne, daß er sich bei seiner Veranstaltung zu sehr dem Alkohol hingegeben habe. Es komme hinzu, daß es sich bei den hier festgestellten Vorgängen offensichtlich um ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten gehandelt habe. Zudem habe er sich bei der Zeugin Steinbeck alsbald, wenn auch auf Empfehlung des Zeugen Sch. entschuldigt, und die Zeugin habe die Entschuldigung angenommen, so daß eine weitere Zusammenarbeit, bei allen bestehengebliebenen Vorbehalten, möglich gewesen sei. Die Kammer gehe auch davon aus, daß der Soldat die Folgen, die bei der Zeugin Sto. eingetreten seien, nicht habe erkennen können. Es habe ihm andererseits jedoch nicht zugute gehalten werden können, daß diese Zeugin seine Entschuldigungsbereitschaft ignoriert habe.
Gegen diese ihm am 10. Februar 1998 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 6. März 1998, beim Truppendienstgericht eingegangen am 9. März 1998, zuungunsten des Soldaten Berufung in vollem Umfang eingelegt "mit dem Ziel der Verschärfung der verhängten Disziplinarmaßnahme (Dienstgradherabsetzung)".
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Die Kammer habe in dem angefochtenen Urteil das Ergebnis der Beweisaufnahme teilweise unzutreffend wiedergegeben. So habe sie zunächst festgestellt, daß sich der Soldat gegen 23.30 Uhr zu den noch verbliebenen Gästen an einen Tisch gesetzt habe, an dem diese gesessen seien. Zu dieser Runde von Stabsangehörigen hätten u.a. auch Hauptmann Felten sowie die Zeugen B. Sch., E. und die Zeugin Sto. gehört. Der Soldat, der zunächst allen zugeprostet habe, sei danach auf die Zeugin Sto. zugegangen und habe ihr unvermittelt, nachdem er ihren Kopf zwischen seine Hände genommen habe, einen Kuß auf den Mund gegeben, der so intensiv gewesen sei, daß die Zeugin diesen als Zungenkuß empfunden habe. Diese Darstellung gebe das Ergebnis der Beweisaufnahme unzutreffend wieder. Die Zeugin Sto. habe in der Beweisaufnahme eindeutig bekundet, daß sich der Vorfall mit dem Zungenkuß zwischen 22.00 und 22.30 Uhr abgespielt habe. Im Urteil werde jedoch der Eindruck erweckt, daß sich der Vorfall zu Lasten der Zeugin Sto. ebenfalls gegen 23.30 Uhr abgespielt habe. Ferner habe der Zeuge E. bekundet, daß der Soldat Frau Sto. Kopf nach hinten gebogen und ihr einen Kuß auf den Mund gegeben habe. Diese Darstellung finde sich in den Urteilsgründen nicht wieder. Außerdem stelle die Kammer fest, der Soldat habe "zur Tatzeit" erheblich unter Alkoholeinfluß gestanden. Auch wenn man ihm zubillige, daß der Grad seiner Alkoholisierung im Laufe des Abends zugenommen habe, so habe die Kammer jedoch selbst für die von ihr angenommene Tatzeit, nämlich 23.30 Uhr, festgestellt, daß das Handeln des Soldaten durchaus zielgerichtet und er in der Lage gewesen sei, sich noch eindeutig zu unterhalten. Gleichwohl stelle sie fest, daß der Soldat sich zur Tatzeit unwiderlegbar in einem seine Schuld mindernden Zustand im Sinne des § 21 StGB befunden habe. Unzutreffend sei auch die Darstellung der Kammer, bei der massiven Bedrängung der Zeugin Ste. sei die Hand des Soldaten teilweise unter das Hosenbein der Bermuda-Shorts der Zeugin und in deren Hosentasche "geraten". Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei vielmehr davon auszugehen, daß der Soldat, der zunächst seine Hand auf den Oberschenkel der Zeugin Ste. gelegt habe, schließlich auch in das Hosenbein der Bermuda-Shorts oder des Hosenrocks der Zeugin gegriffen habe, um diese in der Hose weiter zu streicheln. Oberfeldwebel E. habe als Zeuge eindeutig bekundet, die Hand des Soldaten sei am Schenkel der Zeugin im Hosenrock verschwunden. Die Kammer habe außerdem entgegen § 102 Abs. 1 WDO zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme nicht von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel erstreckt, die für die Entscheidung von Bedeutung seien. So habe sie festgestellt, ein erheblicher Milderungsgrund in der Persönlichkeit des Soldaten sei darin zu sehen, daß es sich bei den festgestellten Vorgängen offensichtlich um ein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten gehandelt habe. Diese Feststellung sei unzutreffend. Im Jahre 1973 habe die ... schule ... in D. den Antrag des Soldaten auf Zulassung zum Hochschulstudium nicht befürwortet, weil er mit der Ehefrau eines Hörsaalkameraden dessen Ehe gebrochen habe. Die Kammer hätte diese Dokumente zumindest durch Verlesen in die Hauptverhandlung einführen und den Soldaten hierzu befragen müssen. Sie habe es ferner unterlassen, das medizinische Sachverständigengutachten des Professors Dr. med. B. zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen. Dieses Gutachten sei im Auftrag des Wehrdisziplinaranwalts gerade im Hinblick auf die Schuldfähigkeit des Soldaten erstellt worden. Der Sachverständige komme darin zu dem Ergebnis, daß bei dem Soldaten am 27. April 1994, dem Tattag, keine Verminderung der Schuldfähigkeit vorgelegen habe. Das Sachverständigengutachten und die entscheidende Aussage hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Soldaten zum Tatzeitpunkt seien weder durch Verlesen in die Beweisaufnahme eingeführt worden noch sei der Sachverständige selbst zur Hauptverhandlung geladen und angehört worden. Die Kammer habe außerdem die Höhe des Disziplinarmaßes unzureichend begründet. Einige entscheidungserhebliche Umstände habe sie gar nicht oder unzutreffend gewürdigt. Unzutreffend sei die Feststellung, das Dienstvergehen wiege nicht leicht. Denn der Soldat habe sich in seiner Funktion als Regimentskommandeur, einer Spitzenverwendung in der Teilstreitkraft Heer, die nur wenige Soldaten überhaupt erreichten, letztlich durch seine beleidigenden und entwürdigenden sowie nötigenden Übergriffe gegenüber zwei ihm unmittelbar unterstellten Mitarbeiterinnen nicht nur in der Dienststelle unmöglich gemacht, sondern mit seinem Verhalten auch zu einer erheblichen Verschlechterung des Betriebs- und Arbeitsklimas und damit auch zur Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit seines Verbandes beigetragen. Zu den Auswirkungen des Dienstvergehens gehöre es auch, daß das gesamte Verhalten des Soldaten gegenüber den beiden Zeuginnen Steinbeck und Stolz den übrigen Anwesenden so peinlich gewesen sei, daß sich Hauptfeldwebel Sch., als die Zeugin Ste. kurzzeitig den Raum verlassen habe, veranlaßt gesehen habe, sich auf ihren Platz zu setzen, um weitere sexuelle Anbahnungsversuche des Soldaten, insbesondere gegenüber der Zeugin Ste., zu verhindern. Zudem habe der Soldat für die Folgen seines Verhaltens einzustehen, soweit es um die bis heute andauernden Beeinträchtigungen der Lebenskraft und Lebensfreude der Zeugin Sto. gehe. Darüber hinaus beschränke sich eine Auseinandersetzung mit dem Maß der Schuld des Soldaten darauf, daß die Kammer davon ausgehe, daß der Soldat sich zur Tatzeit unwiderlegbar in einem seine Schuld mindernden Zustand im Sinne des § 21 StGB befunden habe. Der medizinische Sachverständige habe jedoch in seinem Gutachten dargelegt, daß der Soldat zur Tatzeit nicht vermindert schuldfähig gewesen sei. Im übrigen gingen auch die Erwägungen der Kammer zu Nr. 3 des Tatvorwurfs fehl. Die Freistellung vom Tatvorwurf des vorschriftswidrigen Einsatzes eines Dienst-Kfz sei nicht gerechtfertigt.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des Soldaten geführte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und die angemessene Maßnahme zu finden.
3.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.
a)
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke sowie der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugin Verwaltungsangestellte Rita Ste., der Zeugen Hauptfeldwebel Schl. und Hauptfeldwebel B., Oberfeldwebel E. Oberst i.G. B. sowie der Vernehmung des medizinischen Sachverständigen Privatdozent Dr. med. G. und der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugin Verwaltungsangestellte Regina Sto. der Zeugen Oberfeldwebel G. und Stabsunteroffizier S. folgenden Sachverhalt festgestellt:
Zu Nr. 1 des Tatvorwurfs:
Der Soldat hatte seit seinem Dienstantritt im Juli 1993 das Nachschubregiment 1 in Delmenhorst aufgestellt. Nachdem er einen entsprechenden Hinweis erhalten hatte, daß er zum Oberst befördert werde, hatte er neben einer Reihe privater Bekannter auch Angehörige seines Stabes zu einer Feier aus Anlaß seiner Beförderung auf den 27. April 1994 in die Unteroffizierheimgesellschaft der ... Kaserne eingeladen. Die Räume der Offizierheimgesellschaft wurden zu dieser Zeit gerade ausgebaut und standen daher nicht zur Verfügung. Die Feier begann gegen 19.00 Uhr. Da die Gäste in Gruppen zum Teil an Stehtischen zusammenstanden, begab sich der Soldat im Laufe des Abends als Gastgeber von Gruppe zu Gruppe und suchte überall das Gespräch mit seinen Gästen. Dabei wurde, wie es im Oldenburger Land üblich ist, neben anderen alkoholischen Getränken auch Schnaps getrunken. Der Soldat nahm durch ständiges Zutrinken ganz erhebliche Mengen Alkohol zu sich. Die genaue Menge ist nicht bekannt. Es waren aber mindestens fünf bis sechs Schnäpse und etwa sieben bis acht 0,3 Liter Bier sowie Whisky-Cola und ein Glas Sekt. Zu essen gab es nur Schmalzbrote und später auch von den Ordonnanzen zubereitete Spiegeleier. Der Soldat aß lediglich zwei halbe Schmalzbrote. Außer dem Frühstück hatte er den ganzen Tag über nichts zu essen gehabt. Gleichwohl fühlte er sich an diesem Abend erleichtert, weil im Laufe des Tages die erste große Lehrübung seines Verbandes erfolgreich beendet worden war. So trank er mit dem anwesenden Militärpfarrer, mit dem er bereits befreundet war, Brüderschaft. Danach trat er zu der an der Bar stehenden Zeugin Ste., die im Stab des Soldaten in der Stabsabteilung S 3-Sachgebiet Transport als Bürokraft eingesetzt war; unterhielt sich mit ihr und sagte, daß sie eine tolle Frau sei; er bot ihr das "Du" an, umarmte sie später und gab ihr einen Kuß. Die Zeugin schob den Soldaten zurück; sie fand sein Verhalten nicht passend und hielt ihm auch vor, daß sie ihn doch in der Folgezeit im Dienst nicht mit seinem Vornamen "Manni" ansprechen könne. Der Soldat machte auf die Zeugin zwar einen stark alkoholisierten, aber nicht volltrunkenen Eindruck.
Als sie die Bar verließ, folgte ihr der Soldat. Sie setzte sich nun an einen Tisch, an welchem die noch verbliebenen Gäste, der sogenannte harte Kern der Stabsabteilung, zusammensaßen und ihre auf Vorrat bestellten Getränke zu sich nahmen. Dies war gegen Mitternacht, als die meisten Gäste schon gegangen waren und die Ordonnanzen ihre Tätigkeit eingestellt hatten. In dieser Runde, zu der neben Hauptmann Felten die Zeusen B., Sch. und E. gehörten, fand der Soldat neben der Zeugin Ste. Platz. Im Verlaufe des locker geführten Gesprächs erklärte er der Zeugin Ste. und zwar so, daß die übrigen Anwesenden dies mithören konnten, daß sie eine Frau zum Heiraten sei und er sich wegen ihr auch scheiden lassen würde. Dabei legte er wiederholt seine Hand in Höhe des Knies auf ihren Oberschenkel, streichelte diesen und fuhr mit den Fingern bis zum Handansatz unter das Hosenbein der Bermuda-Shorts der Zeugin. Die Zeugin versuchte wiederholt, die Hand des Soldaten wegzuschieben. Da sein gesamtes Verhalten den übrigen Anwesenden peinlich wurde, setzte sich der Zeuge Hauptfeldwebel Sch., als die Zeugin Ste. kurzzeitig den Raum verlassen hatte, auf ihren Platz, um weitere Aktivitäten des Soldaten zu unterbinden und um, wie der Zeuge sich ausdrückte, den "Anstand" am Tisch wiederherzustellen. Nach Rückkehr der Zeugin setzte der Soldat das Gespräch mit ihr hinter dem Rücken des Zeugen Sch. fort, der so alles mitbekam. Dabei bot der Soldat, der wegen des nicht erfolgten Umzugs seiner Familie eine dienstliche Unterkunft in der Kaserne bewohnte, der Zeugin seinen Stubenschlüssel an, was diese aber nicht ernst nahm und mit einer lockeren Erwiderung überging. Einige Zeit später mußte die Zeugin Ste. die Toilette aufsuchen. Der Soldat folgte ihr bis in den Vorraum der Damentoilette, wo er auf sie traf und auch hier das Gespräch mit ihr suchte. Dabei faßte er sie an den Oberarmen, redete auf sie ein und versuchte, sie auf den Mund zu küssen. Die Zeugin versuchte, ihn wegzuschieben. Den gesamten Vorfall im Vorraum der Damentoilette beobachtete der Zeuge E., der sich zur selben Zeit auf die Herrentoilette begab und an der offenstehenden Tür des Vorraums vorbeikam. Der Zeuge rief: "Was ist denn hier los?". Der Soldat ließ daraufhin die Zeugin los und begab sich wieder in Richtung Festraum. Der Zeuge E. unterrichtete den Zeugen Sch. über das Gesehene und sagte zu ihm: "Jetzt ist er auch schon auf der Damentoilette." Als daraufhin der Zeuge Sch. der um die Aufrechterhaltung der Ordnung und des Anstandes bemüht war, in Richtung Damentoilette ging, kamen ihm die Zeugin Ste. und der Soldat bereits entgegen.
Der Zeuge E. hat ausgesagt, daß der Soldat noch habe klar reden und denken können, zwar betrunken, aber nicht volltrunken gewesen sei und es sich nicht um ein "besoffenes Gerede" gehandelt habe. Der Zeuge hat außerdem bekundet, der Soldat habe ihn am Tisch in die Arme genommen und umarmt.
Am nächsten Morgen machte der Zeuge Sch. den Soldaten auf das nach seiner Meinung unmögliche Verhalten gegenüber der Zeugin Ste. aufmerksam und schlug ihm vor, sich bei dieser zu entschuldigen, was der Soldat dann auch am folgenden Tag tat. Die Zeugin, die seit 1981 bei der Bundeswehr tätig ist, nahm die Entschuldigung an, weil sie dies alles für, wie sie sich ausdrückte, ein "Geschwafel" eines ziemlich Betrunkenen gehalten, aber auch das gesamte Verhalten des Soldaten ihr gegenüber als "nervig" und "lästig" empfunden und so etwas seit Aufnahme ihrer dienstlichen Tätigkeit im Jahre 1981 noch nie erlebt habe.
Der Soldat hat sich dahingehend eingelassen, die Trennung von seiner Ehefrau unter der Woche habe ihm sehr zu schaffen gemacht und er habe deshalb regelmäßig abends Alkohol getrunken. Am Abend des 27. April 1994 habe er erheblich unter Alkoholeinwirkung gestanden und könne sich nur noch an bestimmte "Bausteine" erinnern; es fehlten aber die Zwischenstücke. Gegen 21.30 Uhr habe er einen "Filmriß" erlitten, könne sich jedoch noch daran erinnern, daß er gegen Mitternacht an dem Tisch mit den Stabsangehörigen zusammengesessen und sich Gedanken darüber gemacht habe, daß alle auf dem Tisch gehorteten Getränke auf seine Rechnung gingen. Ferner könne er sich daran erinnern, daß er den Oberschenkel von Frau Ste. gestreichelt und daß der Zeuge E. ihn im Vorraum der Damentoilette angesprochen habe. Er habe daran gedacht, daß er jetzt den Festraum verlassen müsse, habe aber nicht gewußt oder wahrgenommen, daß es sich um den Vorraum der Damentoilette gehandelt habe.
Zu Nr. 2 des Tatvorwurfs:
Der Senat sieht diesen Tatvorwurf auf Grund der glaubhaften Aussagen der Zeugin Sto. und der Zeugen Sch. und E. als erwiesen an, wobei offenblieb, ob es sich um einen Zungenkuß gehandelt hat. Die Zeugen Sch. und E. haben übereinstimmend bekundet, daß der Soldat den Kopf der Zeugin Sto. zwischen seine Hände nahm, ihren Kopf und Oberkörper nach hinten beugte und dann der Zeugin einen Kuß auf den Mund drückte. Die Zeugin, die den Abend über fast nur alkoholfreie Getränke zu sich genommen hatte, versuchte erfolglos, sich dagegen zur Wehr zu setzen, verließ anschließend empört und weinend den Veranstaltungsraum und fuhr nach Hause. Der Zeuge E. schilderte Frau Sto. als "Sensibelchen" und als wehleidig; der Zeuge B. dessen Schreibkraft Frau Sto. war, sagte aus, jeder im Stab habe gewußt und gesehen, daß Frau Sto. empfindsam sei, sie habe öfter geweint, weshalb er sie hin und wieder vorzeitig nach Hause geschickt habe.
Bei der Zeugin Sto. entschuldigte sich der Soldat zunächst nicht. Er begründete dies damit, daß er sich an den Vorfall nicht habe erinnern können und er davon erst durch die Beschwerde von Oberstleutnant K. erfahren habe. Erst nach etwa einem Jahr versuchte er, eine Aussprache mit der Zeugin herbeizuführen, die jedoch ergebnislos verlief. Sie war nach ihrer Darstellung wegen eines einschlägigen Erlebnisses in ihrer Kindheit erheblich belastet und innerlich sehr erregt, da das Verhalten des Soldaten ihre Erinnerung an dieses Erlebnis wieder wachgerufen hatte. Sie habe damals weder bei ihrem Verlobten noch bei ihren Arbeitskollegen, denen sie sich anvertraute, Verständnis gefunden. Sie hatten der Zeugin offensichtlich zu erkennen gegeben, der Angelegenheit nicht soviel an Bedeutung beizumessen. Das habe soweit geführt, daß ihre Verlobung gelöst worden sei und sie ihre damit im Zusammenhang stehenden Probleme immer mehr verinnerlicht habe. Als nach etwa einem Jahr in anderem Zusammenhang die Vorfälle des 27. April 1994 aufkamen, brachen ihre Ängste offenbar erneut aus, so daß sie sich nunmehr fast ständig in psychosomatischer und psychiatrischer Behandlung befindet.
b)
Auf Grund der überzeugenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. G. war der Soldat im Tatzeitraum als schuldfähig anzusehen. Der Sachverständige hat aber in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargetan, daß bei einer Gesamtbetrachtung der Person des Soldaten, seiner Angaben über die etwa genossene Alkoholmenge unter Berücksichtigung seines Körpergewichts, seiner Körpergröße und des im Tagesverlauf erfolgten Verzehrs, des Tatgeschehens sowie des gegebenen psychopathologischen Umfeldes am Abend des 27. April 1994 zwar keine Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB vorliegen, daß andererseits aber eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht auszuschließen ist.
Der Soldat hat gegenüber den Zeuginnen Steinbeck und Stolz jeweils seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt. Da er jeweils wußte, was er sagte und tat, und dies auch so wollte, hat er vorsätzlich gehandelt.
c)
Zu Nr. 3 des Tatvorwurfs:
Der Soldat, der auch die Aufgaben des Standortältesten in D. wahrzunehmen hatte, war dafür verantwortlich, daß neben anderen Standorteinrichtungen insbesondere die leerstehende ...-Kaserne im Standort als Objekt überwacht wurde. Zu diesem Zweck richtete er in Zusammenarbeit mit dem Kasernenkommandanten der ... Kaserne, dem stellvertretenden Kommandeur des A. bataillons ... eine Standortstreife, bestehend aus einem Streifenführer und einem Kraftfahrer, ein. Diese wurde dem Offizier vom Wachdienst der ... Kaserne zugeordnet, weil dieser über die zur Aufrechterhaltung der Fernmeldeverbindungen notwendigen Einrichtungen verfügte. In Standortangelegenheiten wurde dem Standortältesten ausdrücklich die Weisungsbefugnis vorbehalten. Die Standortstreife war nicht als "Wache", sondern ausdrücklich als "Streife" gekennzeichnet. Sie hatte lediglich den Auftrag, Eindringversuche oder festgestellte Gebäudeschäden bestimmter Liegenschaften zu melden.
Am 9. Mai 1995 hielt sich im Standort D. in der ... Kaserne eine Prüfgruppe von etwa sieben Angehörigen der Vorprüfungsstelle der Wehrbereichsverwaltung ... auf, um bei den dortigen Dienststellen der Bundeswehr Abrechnungsunterlagen zu prüfen. Der Soldat war mit dem Leiter der Prüfgruppe übereingekommen, sich mit dieser nach dem Abendessen, das in der ...-Kaserne eingenommen wurde, in der Offizierheimgesellschaft zu treffen und mit ihnen über deren Ergebnisse und Feststellungen zu unterhalten, während der Soldat diesen die dienstlichen Besonderheiten im Standort und bei den dort befindlichen Verbänden und Dienststellen zu schildern beabsichtigte, was dann auch geschah. Im Laufe der Unterhaltung stellte der Soldat dann fest, daß der Leiter der Prüfgruppe und noch ein weiterer Mitarbeiter nicht in der Kaserne, sondern in einem Hotel in der Stadt untergebracht waren, und beauftragte eine Ordonnanz, den Kraftfahrer vom Dienst kommen zu lassen, damit dieser die beiden Beamten in ihr Hotel bringen solle. Die Ordonnanz setzte sich, da ein allgemeiner Kraftfahrer vom Dienst beim N.bataillon ... nicht erreichbar war, und der Soldat daraufhin erklärt hatte, daß dann die Standortstreife kommen solle, mit dem Wachhabenden der ... Kaserne in Verbindung. Da dieser nicht wußte, wie er sich zu verhalten hatte, wandte er sich an den Offizier vom Wachdienst, den Zeugen Oberfeldwebel G.. Da dieser zu der Auffassung kam, daß der Soldat insoweit keine Befehlsbefugnis habe, begab er sich selbst in das Offizierskasino und erklärte dem Soldaten, daß das Fahrzeug nur für dienstliche Zwecke eingesetzt werden dürfe. Der Soldat fragte den Offizier vom Wachdienst, ob er ihn kenne, wobei er an seine Eigenschaft als Standortältester erinnern wollte. Als der Zeuge G. dies bejahte, verlangte der Soldat, daß der Streifenführer der Standortstreife sich bei ihm bei Rückkehr in die Kaserne melden solle. Der Zeuge G. antwortete: "Jawohl." Als der Zeuge Stabsunteriffizier S. in der Kaserne eintraf, wies ihn nunmehr der Offizier vom Wachdienst, der das Mißverständnis in bezug auf die Weisungsbefugnis des Soldaten ausgeräumt sah, an, die Beamten in ihr Hotel zu bringen, was dieser dann auch tat. Zuvor hatte letzterer die Frage des Soldaten, ob es Probleme gebe, verneint. Danach setzte die Streife ohne Feststellung irgendwelcher Besonderheiten ihren Auftrag fort.
Der Transport der Beamten der Vorprüfungsstelle zu ihrem Hotel diente einem dienstlichen Zweck, denn sie befanden sich auf einer Dienstreise und hatten Anspruch darauf, zu ihrer Unterkunft gebracht zu werden. Dies konnte auch mit einem Dienstfahrzeug geschehen, wenn ein solches zur Verfügung stand. Da der Soldat als Standortältester nach der Vereinbarung mit dem Kasernenkommandanten der ... Kaserne sich die Weisungsbefugnis über die Standortstreife vorbehalten hatte und für die Kontrolle der außerhalb der ... Kaserne gelegenen Standorteinrichtungen allein verantwortlich war, hatte er auch die Befugnis, die Streife für die Wahrnehmung von dienstlichen Aufgaben unter Unterbrechung der vorgesehenen Streifenwege anzufordern und anderweitig einzusetzen. Er handelte dabei im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens, zumal der Streifenführer ihm gegenüber gemeldet hatte, daß es keine Probleme gebe.
Der Soldat ist daher vom Tatvorwurf Nr. 3 freizustellen.
Da u.a. wegen dieses Tatvorwurfs, der nach § 89 WDO in die Anschuldigungsschrift einbezogen worden ist, am 21. Juni 1995 ein Verweis durch den Kommandeur ... verhängt wurde, ist dieser vollständig aufzuheben. Mangels Aufnahme des weiteren Vorwurfs, nämlich Ziff. 1 des Verweises vom 21. Juni 1995, in die Anschuldigungsschrift kann der Senat über den verbleibenden Vorwurf nicht entscheiden, da dieser nicht Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens geworden ist.
Der Soldat hat insgesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
d)
Gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Das Dienstvergehen des Soldaten wiegt sehr schwer. Denn er hat als Vorgesetzter, der in seiner Haltung und Pflichterfüllung nach § 10 Abs. 1 SG ein Beispiel geben soll, gegenüber den ihm dienstlich unterstellten zivilen Mitarbeiterinnen Stolz und Steinbeck durch Verletzung ihrer Ehre und Würde in erheblichem Maße versagt.
Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden; denn es bildet die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [f.]>, vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305 [f.]>, vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93, 19 [BVerwG 18.01.1991 - 2 WD 24/89]> und vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [ff.]> jeweils m.w.N.) im Einklang mit den Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr hervorgehoben hat. Des weiteren ist die körperliche Unversehrtheit ein Grundrecht, das jedem Menschen zusteht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG); deshalb sind auch zivile Mitarbeiterinnen der Bundeswehr gegen Übergriffe von Soldaten geschützt. Eine körper- oder ehrverletzende Behandlung der Betroffenen, erst recht eine die Menschenwürde tangierende Verhaltensweise zu ihren Lasten, hat nicht das Geringste mit der Erfüllung eines militärischen Auftrags oder dem Bemühen um eine kameradschaftliche oder situationsbedingte Unbekümmertheit zu tun. Sie zerstört im Gegenteil die Autorität des Vorgesetzten und untergräbt das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Nur auf Oberzeugung und Vertrauen baut sich der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und der Vorgesetzte innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf. Dienstpflichtverletzungen zu Lasten Untergebener, Kameraden oder ziviler Mitarbeiter sind dem militärischen Zusammenhalt und der Funktionsfähigkeit der Truppe in hohem Maße abträglich. Auch die Öffentlichkeit nimmt solche Vorfälle, wenn sie bekannt werden, mit größtem Befremden zur Kenntnis.
Im Hinblick auf die Verletzung der Würde und Ehre der beiden zivilen Mitarbeiterinnen der Bundeswehr erfordert das Fehlverhalten des Soldaten eine entsprechende Ahndung, wie wenn es sich gegen Kameradinnen gerichtet hätte (vgl. Urteil vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 -). § 12 Satz 1 SG mißt zwar ausdrücklich nur der Kameradschaft unter Soldaten einen besonderen Stellenwert zu, weil darauf der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht und die Funktionsfähigkeit der Truppe ohne gegenseitiges Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, nicht gewährleistet wären. Zur Funktionsfähigkeit der Bundeswehr trägt aber nicht nur die integre Kameradschaft der Soldaten, sondern auch die reibungslose und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Soldaten und zivilen Mitarbeitern der Bundeswehr bei. Dies gilt vor allem in der Zeit einer Aufgabenerfüllung der Bundeswehr, die nicht durch den Verteidigungs- oder Spannungsfall gekennzeichnet ist, weil es gerade mangels dieser Voraussetzungen im Dienstablauf des Truppenalltags vielerlei Berührungspunkte zwischen militärischer Aufgabenerfüllung und Bundeswehrverwaltung (§ 87 b Abs. 1 GG) gibt. Schutzwürdig ist dabei vor allem das für eine effektive Aufgabenerfüllung unerläßliche Bewußtsein gegenseitiger Achtung und gemeinsamer Verantwortung in unterschiedlichen Funktionen. Das gilt insbesondere dann, wenn es zwischen Soldaten und zivilen Mitarbeitern zu regelmäßigen persönlichen Begegnungen kommt. Dies war hier wegen des häufigen Kontakts des Soldaten mit den Zeuginnen Stolz und Steinbeck der Fall, da ihre Büroräume auf demselben Flur des Stabsgebäudes lagen, auf dem auch der Soldat sein Dienstzimmer hatte. Für die Bewertung der Eigenart und Schwere einer vorsätzlichen Verletzung der Würde und Ehre der jeweils Betroffenen kann es daher angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten keinen großen Unterschied machen, daß die beiden Zeuginnen nicht Kameradinnen des Soldaten, sondern Zivilangestellte der Bundeswehr sind, da die Zusammenarbeit mit ihnen innerhalb des Regiments jedenfalls belastet, wenn nicht gar erheblich gestört worden ist.
Der erkennende Senat hat in gefestigter Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 83, 300 [302]; 86, 305 [307]; 93, 19 [f.]; 93, 140 [f.] jeweils m.w.N.) bei entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen. Erforderliche und angemessene Maßnahmeart ist in derartigen Fällen die Herabsetzung im Dienstgrad. Soweit es sich um das Versagen eines Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung handelt, ist - angesichts seines Versagens in dieser Stellung - regelmäßig die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht zu ziehen; soweit es sich um einen Berufssoldaten handelt, kann seine Disqualifikation als Vorgesetzter unter Umständen zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen. Wie der Senat (a.a.O.) hervorgehoben hat, bedarf es jedenfalls schon erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder von ihr überhaupt absehen zu können.
Es ist hier unerheblich, ob der Soldat gegenüber den Zeuginnen Ste. und Sto. die Absicht hatte, jede oder eine von beiden durch Belästigungen und Zudringlichkeiten zu beleidigen, zu demütigen oder zu verletzen. Weiterhin ist unerheblich, ob es sich bei dem Kuß auf den Mund der Zeugin Sto. gegen deren Willen um einen Bruderschafts- oder Zungenkuß gehandelt hat. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameradinnen oder zivilen Mitarbeiterinnen zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern es soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen, zu gefährden (Urteil vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187 [ff.]>).
Wie der Senat in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 - und vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 8.95 -) ausgeführt hat, erweist sich jedes Verhalten eines Vorgesetzten als unerträglich, das die Würde und die Intimsphäre von Untergebenen aus sexuellen Intentionen mißachtet oder irgendwie sonst beeinträchtigt, weil dadurch auch Vorgesetzte persönlichen Angriffen oder Erpressungsversuchen ausgesetzt werden und damit der Dienstbetrieb sowie das kameradschaftliche Zusammenleben in der Truppe in gravierender Weise gestört werden. Dies gilt auch für die reibungslose und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit zivilen Beschäftigten der Bundeswehr. Schon der Versuch eines Soldaten in Vorgesetztenstellung, im dienstlichen Bereich zu Untergebenen oder zivilen Mitarbeitern sexuelle Kontakte aufzunehmen oder zu unterhalten, stellt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, weil hierdurch das notwendige Vertrauen der Betroffenen in seine moralische Integrität in Frage gestellt oder zerstört wird und das Zusammenleben in der Einheit empfindlich gestört werden kann. Der Schutz vor derartigen sexuellen Belästigungen ist durch das zweite Gleichberechtigungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1406), und zwar durch Art. 10 (Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz - Beschäftigtenschutzgesetz -), in besonderer Weise verdeutlicht worden; dabei erstreckt sich der Kreis der durch dieses Gesetz geschützten Beschäftigten sowohl auf weibliche als auch auf männliche Personen (§ 1 Abs. 2), und außerdem werden nicht nur strafrechtlich relevante Handlungen und sexuell bestimmte körperliche Berührungen, sondern auch Bemerkungen sexuellen Inhalts erfaßt, die vom Betroffenen erkennbar abgelehnt werden (§ 2 Abs. 2). Insoweit erfüllen nicht nur die körperlichen Berührungen und Küsse, sondern auch die anzüglichen und sexuell bestimmten Worte des Soldaten gegenüber der Zeugin Steinbeck die Voraussetzungen des Beschäftigtenschutzgesetzes.
Erschwerend ist hier vor allem zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen, daß er in seiner Funktion als Regimentskommandeur, einer Spitzenverwendung in der Teilstreitkraft Heer, durch seine beleidigenden und entwürdigenden sowie nötigenden Übergriffe gegenüber zwei ihm unterstellten weiblichen Mitarbeiterinnen sein Ansehen und seine Autorität untergraben hat, und sein Fehlverhalten darüber hinaus geeignet war, auch zu einer erheblichen Verschlechterung des Betriebs- und Arbeitsklimas und damit letztlich zur Beeiniträchtigung der Leistungsfähigkeit seines Verbandes beizutragen. Er mußte von seiner herausgehobenen Verwendung abgelöst werden und wird seit mehr als zwei Jahren auf zbV-Dienstposten verwendet, d.h. also weder ausbildungs- noch verwendungsgerecht noch seinem Dienstgrad entsprechend.
Erschwerend ist ferner zum Nachteil des Soldaten sein hartnäckiges und massives, wiederholtes sexuell bestimmtes Bedrängen der Zeugin Ste. zu werten, die er vor seinen Untergebenen als Objekt sexueller Ansprache erscheinen ließ, und der er nicht nur von der Bar zu dem Tisch, an welchem Stabsangehörige saßen, sondern später sogar noch vom Tisch aus zur Damentoilette folgte, obwohl sich die Zeugin bereits an der Bar gegen seine Umarmung gewehrt und sich von ihm distanziert hatte.
Weiter fällt zu Lasten des Soldaten ins Gewicht, daß er ausgerechnet einer jungen Mitabeiterin, die er vor dem Senat zudem als äußerlich "ungestaltet" bezeichnet hat und die, was jedem im Stab bekannt war, als empfindsam galt, weil sie des öfteren weinend angetroffen wurde, gegen ihren Willen einen Kuß auf den Mund drückte.
Erschwerend ist vor allem auch der Verstoß des Soldaten gegen den - allgemein bekannten - militärischen Grundsatz zu berücksichtigen, daß ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (BVerwGE 83, 300 [ff.]; 93, 140 [142] jeweils m.w.N.). Dieser Grundgsatz gilt nicht nur gegenüber männlichen oder weiblichen Soldaten, sondern ist entsprechend auch im Verhältnis zu zivilen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Bundeswehr zu beachten. Für den Soldaten bestand hier nicht die geringste Veranlassung, die Zeuginnen Ste. und Sto. anzufassen bzw. zu küssen.
Die herausgehobene Stellung des Soldaten als Oberst und Regimentskommandeur erforderte es in besonderem Maße, daß er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein weithin beachtetes Beispiel zu geben hatte (§ 10 Abs. 1 SG). Denn nur wenn er dieses Beispiel gibt, kann er von seinen Untergebenen und zivilen Mitarbeitern erwarten, daß sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Oberzeugung erfüllen. Durch sein Fehlverhalten, das geeignet war, zur erheblichen Minderung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sowohl bei Vorgesetzten als auch bei Untergebenen und zivilen Mitarbeitern beizutragen, hat er jedoch ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er; um so größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein zu stellen sind, und um so schwerer wiegt demgemäß eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (BVerwGE 93 a.a.O.).
Milderungsgründe in der Tat sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 19.95 - <DokBer B 1996, 77> m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen anzusehen, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen. Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Abgesehen davon, daß es an einer psychischen Ausnahmesituation wie etwa an einem Schock fehlt, hat der medizinische Sachverständige in überzeugender Weise dargelegt, daß von einer persönlichkeitsfremden Tat des Soldaten nicht gesprochen werden könne, weil seine in alkoholisiertem Zustand begangenen Taten nicht als außerhalb jeglicher Vorstellungskraft anzusehen seien. Entgegen der Auffassung des Verteidigers konnte deshalb nicht von einer einmaligen, persönlichkeitsfremden "alkoholisierten Entgleisung" des Soldaten ausgegangen werden.
Da nach Auffassung des medizinischen Sachverständigen nicht auszuschließen war, daß der Soldat im Tatzeitraum so sehr alkoholisiert war, daß er sich in einem Zustand erheblich, verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB befunden hat, konnte dieser Umstand jedoch zugunsten des Soldaten tatmildernd berücksichtigt werden.
Zugunsten des Soldaten spricht auch, daß er über viele Jahre hinweg gute bis sehr gute dienstliche Leistungen erbracht hat und ihm auch Auszeichnungen erteilt wurden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß er bisher strafgerichtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und sich alsbald, wenn auch auf Empfehlung von Hauptfeldwebel Sch., bei der Zeugin Ste. entschuldigt hat, die seine Entschuldigung angenommen hat. Oberst i.G. B. derzeit Disziplinarvorgesetzter des Soldaten, bestätigte vor dem Senat das positive Leistungsbild des Soldaten und erklärte in diesem Zusammenhang, daß er ihn nach seinen fachlichen Leistungen im oberen Bereich einordnen würde. Trotz des Milderungsgrundes in der Tat und der Milderungsgründe in der Person des Soldaten ist das Dienstvergehen aber insgesamt als so schwerwiegend zu bewerten, daß eine Dienstgradherabsetzung - auch aus generalpräventiven Gründen - angemessen und erforderlich ist. Denn sein Fehlverhalten stellt sich als gravierendes Versagen eines Vorgesetzten in herausgehobener Dienststellung gegenüber seinen zivilen Mitarbeitern dar, da er dadurch seine besondere Aufgabenstellung und Verantwortung als Regimentskommandeur und Disziplinarvorgesetzter vernachlässigt und die gebotene Selbstdisziplin und Selbstkontrolle hat vermissen lassen.
Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände erweist sich eine Degradierung um einen Dienstgrad als unerläßlich. Der mit der Dienstgradherabsetzung verbundene Achtungsverlust sowie die dadurch bedingten Nachteile und finanziellen Einbußen für den Soldaten sind zwar nicht zu verkennen und werden auch vom Senat nicht unterschätzt. Diese Folge muß der Soldat aber hinnehmen, da sie der Gesetzgeber bei der Regelung der Degradierung und ihrer Folgen nicht verkannt, sondern bewußt in Betracht gezogen hat. Die darin gegebenenfalls liegende Härte für den Betroffenen ist im Ergebnis auch nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteil vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - m.w.N.).
Unter Berücksichtigung der günstigen Prognose des Disziplinar vor gesetzten des Soldaten, Oberst i.G. B., der ihm insbesondere bescheinigt hat, sich bei Feiern gegenüber Alkohol sehr zurückzuhalten, hat der Senat die Frist für die Wiederbeförderung des Soldaten gemäß § 57 Abs. 3 Satz 3 WDO auf zwei Jahre herabgesetzt.
4.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts insoweit Erfolg hatte, als der Soldat im Dienstgrad herabgesetzt, er andererseits aber vom Tatvorwurf Nr. 3 freigestellt wurde, waren die Kosten des Verfahrens nach § 130 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2 WDO zu vier Fünfteln dem Soldaten und zu einem Fünftel dem Bund aufzuerlegen, der auch ein Fünftel der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. Es bestand kein Anlaß, den Soldaten aus Billigkeitsgründen ganz von den Kosten des Verfahrens oder den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Soweit durch die Aussetzung der Berufungshauptverhandlung Kosten entstanden sind, waren sie dem Bund aufzuerlegen, da diese Kosten durch die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Senats - ein ehrenamtlicher Richter war gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 3 WDO kraft Gesetzes ausgeschlossen - verursacht worden sind.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Bernd
Grünebach