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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.08.1996, Az.: BVerwG 11 C 9.95

Klagebefugnis Drittbetroffener gegen atomrechtliche Genehmigung; Schutzpflicht des Staates bei der Genehmigung von Kernkraftanlagen; Gebot der Schadensvorsorge im Atomrecht; Einsatz eines neuen Brennelementtyps; Anspruch auf Genehmigung für den Einsatz von GE-11-Brennelementen in einem Kernkraftwerk

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.08.1996
Aktenzeichen
BVerwG 11 C 9.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12801
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein - 08.11.1994 - AZ: 4 K 5/91

Fundstellen

  • BVerwGE 101, 347 - 364
  • DVBl 1997, 810-814
  • DVBl 1997, 52-57 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • ET 1996, 815-820
  • ET 1997, 166-170
  • JA 1997, 541
  • JZ 1997, 203-207 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1997, 568-570 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1997, 167 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1997, 1595
  • NJW 1997, 1596 (amtl. Leitsatz) "KKW Krümmel"
  • NVwZ 1997, 161-165 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1997, 111-116
  • NVwZ 1996, 983 (Pressemitteilung)
  • NuR 1997, 469-475
  • NuR 1997, 492-497 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdE 1997, 55-62
  • RdE 1997, 62-67
  • UPR 1997, 33-36
  • UPR 1997, 161-167
  • ZUR 1996, 315-320
  • ZuR 1998, 65-71
  • atw 1997, 110-112

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Klagebefugnis eines Drittbetroffenen, der eine atomrechtliche Genehmigung mit der Begründung anficht, die Dosisgrenzwerte des § 45 StrSchV konkretisierten die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG erforderliche Schadensvorsorge aufgrund neuerer Erkenntnisse nicht mehr zutreffend.

  2. 2.

    Eine Änderung ist i.S. von § 7 Abs. 1 AtG wesentlich und damit genehmigungsbedürftig, wenn sie nach Art und/oder Umfang geeignet erscheint, die in den Genehmigungsvoraussetzungen angesprochenen Sicherheitsaspekte zu berühren, und deswegen die Genehmigungsfrage erneut aufwirft.

  3. 3.

    Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen bezieht sich bei einer wesentlichen Änderung auch auf diejenigen Anlagenteile und Verfahrensschritte der genehmigten Anlage, auf die sich die Änderung auswirkt.

  4. 4.

    Mit der Zulassung eines wesentlich veränderten Reaktorkerns stellt sich die Frage neu, ob hinsichtlich der radiologischen Auswirkungen des Kraftwerksbetriebs in der geänderten Form die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden getroffen ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG). Im gleichen Umfang hat ein Drittbetroffener Anspruch auf Schadensvorsorge und kann nicht darauf verwiesen werden, die genehmigte Änderung genüge dem bisherigen Sicherheitsstandard, wie er bestandskräftigen Genehmigungsbescheiden zugrunde liege.

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk, Dr. Storost, Kipp und Vallendar
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November 1994 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Genehmigung für den Einsatz von GE-11-Brennelementen im Kernkraftwerk K. (KKK), von dem sie etwa 20 km entfernt wohnt. Das KKK ist ein Siedewasserreaktor (SWR), den die Beigeladene auf der Grundlage eines Standortvorbescheids und einer Vielzahl von Teilgenehmigungen und hierzu ergangener "Nachtragsgenehmigungen" errichtet und in Betrieb genommen hat.

2

Mit der 14. Teilerrichtungsgenehmigung vom 7. März 1983 war u.a. die Errichtung des Reaktorkerns mit Brennelementen in 8 × 8-Stabanordnung und mit der 1. Betriebsgenehmigung vom 14. September 1983 - unter Festlegung der höchstzulässigen Raten der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Luft und dem Wasser - der Betrieb des KKK für zunächst vier Jahre gestattet worden. In den folgenden Jahren erteilte der Beklagte mehrere "Nachträge" zur 14. Teilerrichtungsgenehmigung bzw. 1. Betriebsgenehmigung, wobei wiederholt die Verwendung veränderter Brennelemente genehmigt wurde. Unter dem 2. Juli 1987 wurde zuletzt der Einsatz von Brennelementen mit 9×9-stabanordnung und einem Wasserkanal (9-9Q) für alle weiteren Betriebszyklen zugelassen.

3

Mit der 2. Betriebsgenehmigung vom 11. April 1988 genehmigte der Beklagte den Betrieb des Kernkraftwerks ab dem 5. Betriebszyklus unbefristet für die gesamte Betriebszeit der Anlage. Dabei wurden die höchstzulässigen Ableitungsraten teilweise neu - nämlich niedriger - festgesetzt. Auf der Grundlage der "Sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen für die Auslegung und den Betrieb des Reaktorkerns" (Genehmigungsunterlage 6) ging die Genehmigung für die Folgekerne von einer Erhöhung der Urananreicherung neuer Brennelemente bis zu 4,0 Gewichts-Prozent U-235 sowie einem maximalen mittleren Abbrand der Entlademenge bis 50 MWd/kgU aus. Für alle Folgekerne, die den "Sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen" genügten, ergäben sich keine zusätzlichen radiologischen Anforderungen hinsichtlich des Aktivitätsinventars im Reaktorkern bzw. im Brennelementlagerbecken. Dies gelte gleichermaßen für die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowie hinsichtlich der für die Umgebung der Anlage ermittelten Störfallauswirkungen. Für zukünftige Brennelementnachladungen und die daraus resultierenden Folgekerne würden mit dieser 2. Betriebsgenehmigung die "Sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen" allgemeingültig festgeschrieben. Damit solle den für Brennelemente zu erwartenden Fortentwicklungen unter der Voraussetzung der sicherheitstechnischen Unbedenklichkeit Rechnung getragen werden.

4

Diese 2. Betriebsgenehmigung wurde bestandskräftig, nachdem das OVG Lüneburg mit Urteil vom 21. Juni 1990.- 7 OVG A 61/88 - (OVGE 42, 316) eine gegen sie gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen und das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluß vom 22. August 1991 - BVerwG 7 B 153.90 - (Buchholz 451.171 AtG Nr. 37) zurückgewiesen hatte.

5

Mit Schreiben vom 10. Dezember 1990 beantragte die Beigeladene die Genehmigung, Brennelemente vom Typ GE-11 in 9×9-Stabanordnung mit teillangen Brennstäben als Nachladebrennelemente einzusetzen. Zur Begründung führte sie aus, dieser Brennelementetyp stelle eine Optimierung der bereits eingesetzten 9×9-Brennelemente dar, die durch die "Sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen" für die Auslegung und den Betrieb des Reaktorkerns abgedeckt sei. Durch die Erzielung eines höheren Endabbrandes verringere sich bei gleicher Energieerzeugung die Anzahl der Nachlade-Brennelemente und dadurch auch die zu entsorgende Abfallmenge.

6

Zum Einsatz dieser Brennelemente holte der Beklagte ein Sachverständigengutachten des Technischen Überwachungsvereins Norddeutschland e.V. ein. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung fand nicht statt.

7

Mit Bescheid vom 17. April 1991 erteilte der Beklagte die streitbefangene Genehmigung als 4. Nachtrag zur 14. Teilerrichtungsgenehmigung und 6. Nachtrag zur 2. Betriebsgenehmigung.

8

Im Genehmigungsbescheid führte der Beklagte aus: Obwohl die Auslegungs- und Betriebswerte der GE-11-Brennelemente unterhalb der Werte lägen, die in den mit der 2. Betriebsgenehmigung festgeschriebenen "Sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen" vorgegeben seien, handele es sich bei der Einführung dieses Brennelements um eine wesentliche Änderung im Sinne von § 7 Abs. 1 AtG. Dies sei in der unterschiedlichen Konstruktion der Brennelemente, hier insbesondere in der Verwendung teillanger Brennstäbe begründet, so daß ein Einfluß auf das Sicherheitsniveau der Anlage gegeben sei. Die in § 4 Abs. 2 Satz 3 AtVfV genannten Tatbestände für eine Öffentlichkeitsbeteiligung seien nicht gegeben. Auch die Notwendigkeit einer Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AtVfV sei zu verneinen.

9

Die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 AtG seien erfüllt. Insbesondere sei die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage - hier bezogen auf den Einsatz von GE-11-Brennelementen - getroffen. Dies gelte hinsichtlich Konstruktion und Herstellung, ferner der Sicherheitsanalyse zur neutronenphysikalischen Auslegung (Reaktivitätsverhalten und Leistungsverteilung), Thermohydraulik, Mechanik, betrieblichen Transienten und Störfälle, Lagerung und Radiologie sowie der Anpassung der "Sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen". Der maximale mittlere Abbrand einer Entladecharge liege unterhalb 50 MWd/kg Uran. Da die beabsichtigte Maßnahme auch zukünftig einen sicheren Betrieb der Anlage gewährleiste, komme bei der im Rahmen von § 7 AtG vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen Belange und der Interessen einzelner eine Versagung der Genehmigung nicht in Betracht. Soweit durch diese Genehmigung keine abweichenden Regelungen getroffen seien, blieben alle bislang erteilten atomrechtlichen Genehmigungen unberührt.

10

Die Genehmigung wurde nach entsprechender Bekanntmachung in der Zeit vom 30. April bis 13. Mai 1991 in K. und G. öffentlich ausgelegt.

11

Mit ihrer am 13. Juni 1991 erhobenen Klage gegen die Genehmigung vom 17. April 1991 hat die Klägerin die Auffassung vertreten, plausible Indizien sprächen dafür, daß durch den Betrieb des KKK eine Häufung von Leukämiefällen in der Elbmarsch verursacht worden sei. Zum einen bestehe die Möglichkeit, daß Immissionen oberhalb der Dosisgrenzwerte des § 45 Abs. 1 StrlSchV stattfänden, zum anderen sei es zweifelhaft, ob § 45 Abs. 1 StrlSchV noch einen nach gegenwärtiger wissenschaftlicher Erkenntnis akzeptablen Grenzwert festlege. Der Beklagte hätte bei der Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 AtG die gehäuften Leukämie-Erkrankungen in der Elbmarsch sowie die sog. Gardner-Studie 1990 mit den neuesten Erkenntnissen über die Leukämiefälle in der Umgebung der Wiederaufarbeitungsanlage S. berücksichtigen müssen. Die erste Presseveröffentlichung über die Häufung von Kinderleukämie in der Umgebung des KKK sei bereits am 6. März 1991 erschienen, also in der Schlußphase des Genehmigungsverfahrens. Im Hinblick darauf hätte vor Erteilung der Genehmigung - und zwar nach Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung - die Emissions- und Immissionssituation der Anlage insgesamt erneut geprüft werden müssen. Dabei hätten die Anforderungen an den Nachweis der Kausalität zwischen Anlagenbetrieb und auftretenden Erkrankungen nicht überdehnt werden dürfen. Auch dem Verdacht einer Gefahr oder der Besorgnis einer Risikoerhöhung wäre im Änderungsgenehmigungsverfahren nachzugehen gewesen. Der Einsatz von GE-11- Brennelementen gehe mit einer Erhöhung des radioaktiven Abbrandes und daher mit einer Steigerung des radioaktiven Risikos einher. Das TÜV-Gutachten sei nur unzureichend auf die radiologischen Folgen dieser Abbranderhöhung eingegangen. Aus dem Protokoll der Sitzung der Reaktorsicherheitskommission (RSK) vom 9. März 1990 ergäben sich massive, noch ungelöste Sicherheitsdefizite hinsichtlich des Einsatzes von GE- 11-Brennelementen, mit denen sich das TÜV-Gutachten nicht konkret auseinandergesetzt habe. Spätestens mit dem Bekanntwerden der Möglichkeit schwerwiegender radiologischer Folgen des Reaktorbetriebs im KKK hätte diesbezüglich ein ergänzendes Gutachten erstellt werden müssen.

12

Der Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin im wesentlichen mit der Begründung entgegengetreten, daß ein Zusammenhang zwischen den Leukämie-Erkrankungen in der Elbmarsch und dem Genehmigungsgegenstand nicht ersichtlich sei, weil die Erkrankungen bereits seit mehreren Jahren festgestellt, die GE-11-Brennelemente jedoch erst seit dem 24. Juli 1991 eingesetzt worden seien. Zudem weise das GE-11-Brennelement ausweislich des TÜV-Gutachtens keine radiologisch relevanten Veränderungen hinsichtlich des Aktivitätsinventars auf. Die für die radiologische Bewertung wesentlichen Parameter, die Anfangsanreicherung und insbesondere der mittlere Abbrand einer Entladecharge seien durch die 2. Betriebsgenehmigung festgeschrieben. Sowohl die Anfangsanreicherung als auch der Endabbrand beim GE-11-Brennelement lägen unterhalb der Werte für den Referenzkern, dessen Parameter diejenigen der 2. Betriebsgenehmigung seien. Ein Überschreiten des mit der 2. Betriebsgenehmigung genehmigten mittleren Abbrandes von 50 MWd/kgU sei nicht beantragt und auch nicht genehmigt worden. Der in der angefochtenen Genehmigung genannte Begriff der Abbranderhöhung bezeichne eine höhere Ausschöpfung innerhalb des bereits genehmigten Zustandes.

13

Die Beigeladene hat im wesentlichen den Vortrag des Beklagten unterstützt. Die Auswirkungen der betrieblichen Emissionen seien nicht Gegenstand der angefochtenen Genehmigung. Die Abgabe radioaktiver Stoffe durch das KKK liege im übrigen bei 1 % der zulässigen Jahreshöchstwerte. Der Verdacht, daß die gehäuften Leukämie-Erkrankungen eine Folge des Kraftwerksbetriebs darstellten, sei nicht haltbar.

14

Durch Urteil vom 8. November 1994 hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, die Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG lägen hinsichtlich des von der Beigeladenen beantragten Einsatzes von GE-11-Brennelementen nicht vor. Auch aus anderen Gründen - etwa wegen des Fehlens einer Öffentlichkeitsbeteiligung - könne die Klägerin eine Aufhebung der angefochtenen Nachtragsgenehmigung nicht erwirken.

15

Die Nachtragsgenehmigung sei in bezug auf die zugelassene Abbranderhöhung hinreichend bestimmt. Mit der bestandskräftigen 2. Betriebsgenehmigung sei der maximale mittlere Abbrandwert einer Entladecharge bis 50 MWd/kgU genehmigt worden. Eine Erhöhung dieses maßgeblichen Abbrandgrenzwertes könne der Nachtragsgenehmigung nicht entnommen werden; vielmehr nehme diese wiederholt ausdrücklich auf die in der 2. Betriebsgenehmigung festgesetzten Abbrandwerte Bezug. Die Verwendung des Begriffs Abbranderhöhung in der Nachtragsgenehmigung meine aus dem Zusammenhang ersichtlich diejenige Erhöhung des Abbrandes der einzelnen Brennelemente und - stäbe, die im Verhältnis zu den bisher verwendeten Brennelementen eintrete, aber immer noch unter dem genehmigten maximalen mittleren Abbrandwert einer Entladecharge von 50 MWd/kgU liege. Da die Nachtragsgenehmigung an den Festsetzungen der 2. Betriebsgenehmigung insoweit nichts geändert habe, könne die Klägerin diese Festsetzungen aufgrund der Bestandskraft der 2. Betriebsgenehmigung auch nicht mehr angreifen. Ihre Klagebefugnis sei vielmehr auf diejenigen Einwendungen beschränkt, die sich mit den durch die Genehmigung vom 17. April 1991 im Verhältnis zum Reglement der 2. Betriebsgenehmigung gestatteten Änderungen beim Einsatz der GE-11-Brennelemente befaßten (wie etwa den Erhöhungen des Abbrandes eines Brennstabes bzw. eines Brennelements).

16

Insoweit könne die Klägerin auch nicht mit ihrem Hinweis auf eine Häufung von Leukämie-Erkrankungen in der Elbmarsch und auf neue Studienergebnisse über die Leukämiefälle in der Umgebung der Wiederaufarbeitungsanlage in S. gehört werden. Mit der vollständigen Errichtungsgenehmigung sei der sichere Betrieb der Anlage, mit den Betriebsgenehmigungen der Betrieb unter dem festgelegten Betriebsreglement endgültig festgestellt bzw. gestattet worden. Der klägerischen Auffassung, das Schwergewicht der streitbefangenen Nachtragsgenehmigung liege wegen der grundlegenden Änderung des zentralen Anlagenteils im Bereich der Errichtungsänderung und nicht in der Änderung der 2. Betriebsgenehmigung, könne nicht gefolgt werden. Mit der letzten Teilerrichtungsgenehmigung sei die Errichtung als solche abschließend und endgültig genehmigt worden, mit der 2. Betriebsgenehmigung ebenso der Dauerbetrieb der Anlage.

17

Eine zugunsten des Genehmigungsempfängers entstandene Bindungswirkung könne nur durch Widerruf oder Rücknahme gemäß § 17 AtG aufgehoben werden. Spätere Änderungsgenehmigungen könnten grundsätzlich nicht mehr mit Einwendungen bekämpft werden, die thematisch zum Regelungsgehalt vorangegangener, bestandskräftig gewordener Genehmigungen gehörten. Deren Bindungswirkung könne nur soweit entfallen, als die Auswirkungen der Änderung reichten. Selbst im Zeitpunkt der angefochtenen Änderungsgenehmigung durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik etwa entstandene Zweifel an den bindenden Feststellungen der vorangegangenen Genehmigungen, insbesondere der 2. Betriebsgenehmigung, hätten deren Bindungswirkung nicht ohne Rücknahme oder Widerruf gemäß § 17 Abs. 2 bis 5 AtG beseitigen können. In Fällen, in denen die Aufhebung einer erteilten Genehmigung im Hinblick auf Gründe zum Widerruf vorausgegangener Teilgenehmigungen begehrt werde, könnte eine Klagebefugnis nur in Betracht kommen, wenn geltend gemacht werde, die Genehmigungsbehörde habe die Genehmigung trotz der Erkenntnis erteilt, daß vorausgegangene Teilgenehmigungen zu widerrufen oder zurückzunehmen seien. Über eine solche Erkenntnis im Sinne des § 17 Abs. 5 AtG habe der Beklagte jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht verfügt. Die Klägerin habe das Vorliegen einer solchen Erkenntnis auch noch nicht einmal im Ansatz dargetan. Dies gelte hinsichtlich der für einen Widerruf nach § 17 AtG erforderlichen anlagenimmanenten Gefährdung; denn ob eine Leukämiegefahr in der Elbmarsch in der Anlage des KKK oder seines Betriebes begründet sei, sei nach den allgemeinkundigen Veröffentlichungen der Medien anscheinend noch nicht einmal heute geklärt, eine entsprechende Erkenntnis auf Seiten des Beklagten zum Entscheidungszeitpunkt im April 1991 aber in jedem Fall ausgeschlossen. Noch im Juni 1993 sei die Strahlenschutzkommission zu dem Ergebnis gekommen, daß der heutige Kenntnisstand keinerlei wissenschaftliche Bestägigung dafür liefere, daß die Leukämiehäufung an der Elbmarsch durch Abgabe radioaktiver Stoffe aus den nahegelegenen kerntechnischen Anlagen verursacht sei.

18

Die Rechtmäßigkeit der von dem Beklagten als Genehmigungsbehörde im Rahmen von § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG vorgenommenen Risikoermittlung und -bewertung sei nicht zu beanstanden. Die Rügen, die die Klägerin gegen das TÜV-Gutachten erhebe, seien unbegründet. Das gelte insbesondere für den Einwand der Klägerin, aus dem RSK-Protokoll vom 21. Februar/9. März 1990 ergäben sich der Genehmigungserteilung entgegenstehende Sicherheitsbedenken beim Einsatz von Hochabbrandelementen wie eben den GE-11-Brennelementen. Dieser Einwand erweise sich in Würdigung der zu den Genehmigungsunterlagen gelangten fachlichen Stellungnahmen als unzutreffend. Die aufgrund des Beweisbeschlusses vom 18. Mai 1994 erteilte Auskunft der RSK belege außerdem, daß der RSK auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten zu diesem Fragenkreis keine neuen Erkenntnisse zur Verfügung gestanden hätten.

19

Auch soweit die Klägerin zu einzelnen Punkten des TÜV-Gutachtens konkrete Rügen erhoben habe, könne ihr nicht gefolgt werden. Die von ihr in diesem Zusammenhang erhobene Forderung eines ergänzenden Gutachtens zu den radiologischen Folgen des Einsatzes von GE-11-Brennelementen überzeuge nicht. Wenn der vom TÜV Norddeutschland angestellte Vergleich mit dem Aktivitätsinventar des Referenzkerns keine radiologisch relevanten Änderungen aufgezeigt und sich damit ein Reaktorkern mit GE-11-Brennelementen aus radiologischer Sicht als ein Folgekern auf der Grundlage der Rahmenbedingungen darstelle, so sei es konsequent, daß neue oder ergänzende Untersuchungen nicht für erforderlich gehalten worden seien. In dem Vortrag der Klägerin klinge auch insoweit wieder ihre Vorstellung an, daß letztlich das Bekanntwerden der Leukämiefälle ergänzende Untersuchungen in radiologischer Hinsicht erfordert hätte. Insoweit sei nochmals auf die Bindungswirkung der 2. Betriebsgenehmigung mit den in ihr festgelegten radiologisch relevanten Parametern und die sich daraus ergebenden rechtlichen Ausschlußwirkungen im Rahmen der Bekämpfung der nachfolgenden Genehmigung vom 17. April 1991 zu verweisen.

20

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht Verstöße gegen materielles Recht wie auch Fehler des gerichtlichen Verfahrens geltend.

21

Der Beklagte und die Beigeladene verteidigen das angefochtene Urteil. Der Oberbundesanwalt hält das Urteil für zutreffend.

22

II.

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Die Klageabweisung konnte das Oberverwaltungsgericht nicht auf die von ihm aus der Bestandskraft der 2. Betriebsgenehmigung vom 11. April 1988 hergeleiteten Überprüfungsrestriktionen (UA S. 23 und 27) stützen, ohne gegen Bundesrecht zu verstoßen. Mangels ausreichender Feststellungen für eine Entscheidung in der Sache ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Oberverwaltungsgericht wird zu prüfen und zu entscheiden haben, ob die erteilte Genehmigung vom 17. April 1991 die Klägerin deshalb in ihren Rechten verletzt, weil sie unter Berücksichtigung der in der Umgebung des KKK aufgetretenen Leukämiefälle dem atomrechtlichen Gebot der Schadensvorsorge nicht genügt.

23

1.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage und damit auch die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) der Klägerin bejaht. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

24

Der von der Beigeladenen erhobene Einwand, die Klägerin hätte nur dann als klagebefugt angesehen werden dürfen, wenn von ihr eine Überschreitung der Strahlenschutzwerte des § 45 der Strahlenschutzverordnung in der Fassung vom 30. Juni 1989 - BGBl I S. 1321 - (StrSchV) geltend gemacht worden wäre, greift nicht durch.

25

Zur Begründung der Klagebefugnis reicht nicht der Vortrag eines Klägers aus, es sei nicht ausgeschlossen, daß er von Auswirkungen des Kernkraftwerkbetriebs tatsächlich betroffen sei. Ein in der Rechtsordnung verankertes Recht, vor jedweder von einem Kernkraftwerk ausgehenden ionisierenden Strahlung geschützt zu sein, gibt es nicht (so BVerwGE 61, 256 <262, 269>[BVerwG 22.12.1980 - 7 C 84/78]). Deswegen kommt es darauf an, ob der Kläger geltend macht, daß ihm durch die angefochtene Genehmigung ein höheres Risiko zugemutet wird, als er es nach den Schutzbestimmungen des Atomrechts tragen muß. Eine solche Schutzbestimmung enthält das Gebot der Schadensvorsorge in § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Atomgesetzes vom 15. Juli 1985 - BGBl I S. 1565 - (AtG). Die Schadensvorsorge schließt die Hinnahme eines gewissen, nach den Maßstäben praktischer Vernunft nicht mehr in Rechnung zu stellenden "Restrisikos" mit ein Welches Risiko danach bei Erteilung einer atomrechtlichen Genehmigung Drittbetroffenen zugemutet werden darf, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AtG die Exekutive dazu ermächtigt, näher zu bestimmen, welche Vorsorge zu treffen ist, damit bestimmte Strahlendosen und Konzentrationen radioaktiver Stoffe in der Luft und im Wasser nicht überschritten werden (vgl. BVerwGE 61, 256 <263>[BVerwG 22.12.1980 - 7 C 84/78]). Dementsprechend muß ein Kläger, der geltend macht, durch den Normalbetrieb eines Kernkraftwerks einem unzumutbaren Risiko ausgesetzt zu sein, regelmäßig substantiiert vortragen die Einhaltung der drittschützenden Dosisgrenzwerte des § 45 StrSchV sei an einem für ihn bedeutsamen Aufpunkt nicht gewährleistet (vgl. BVerwGE 61, 256 <263 ff.>[BVerwG 22.12.1980 - 7 C 84/78];  72, 300 <319 ff. [BVerwG 17.12.1985 - 1 C 45/82]>).

26

Ob das Vorbringen der Klägerin diese Anforderungen erfüllt kann offenbleiben. Ein Kläger ist nämlich darüber hinaus auch dann klagebefugt, wenn er substantiiert geltend macht er sei beim Normalbetrieb des Kernkraftwerks einem unzumutbaren Risiko ausgesetzt, weil die Dosisgrenzwerte des § 45 StrSchV die Grenze der gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG erforderlichen Schadensvorsorge aufgrund neuerer Erkenntnisse nicht mehr zutreffend konkretisierten. Eine andere Handhabung würde dem atomrechtlichen Gebot der Schadensvorsorge nicht gerecht, wie es mit Blick auf die Art. 2 Abs. 2 GG zu entnehmende staatliche Schutzpflicht zu verstehen ist. Diese Schutzpflicht umfaßt nämlich auch eine Nachbesserungspflicht des Staates, wenn einfachrechtliche Schutznormen aufgrund neuer Erkenntnisse nicht mehr geeignet erscheinen, Gesundheitsgefährdungen hinreichend sicher auszuschließen (vgl BVerfGE 56, 54 [BVerfG 14.01.1981 - 1 BvR 612/72] <78 f.>[BVerfG 14.01.1981 - 1 BvR 612/72]). Diesen Einwand erhebt die Klägerin mit ihrem Hinweis darauf, wegen der in der Elbmarsch - und damit in ihrem Wohnumfeld - nach Inbetriebnahme des KKK aufgetretenen Häufung von Fällen der Kinderleukämie sei eine Neubewertung des von Kernkraftwerken verursachten Leukämierisikos angebracht. Daß die Klägerin, die nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ca. 20 km vom Kraftwerkstandort entfernt wohnt, überhaupt in relevantem Umfange durch Radioaktivität, die dem Normalbetrieb des KKK zuzurechnen ist, belastet ist, mag zweifelhaft sein, kann aber auch nicht von vornherein - ohne fachliche Prüfung - ausgeschlossen werden. Näherer Vortrag zum Einwirkungsbereich der Anlage kann einem Kläger im Rahmen der Überprüfung seiner Klagebefugnis zumindest dann nicht abverlangt werden, wenn die angefochtene Genehmigung, die ohne Öffentlichkeitsbeteiligung ergangen ist, hierzu selbst keine Angaben macht. Ebensowenig kann der Klägerin entgegengehalten werden, ihr Verdacht, zwischen dem Betrieb des KKK und den in der Elbmarsch aufgetretenen Leukämiefällen bestehe ein ursächlicher Zusammenhang, sei völlig haltlos. Denn die Frage, ob ein solcher Verdacht begründet ist, hat - wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat (UA S. 30) - eine kontroverse wissenschaftliche Diskussion ausgelöst und die für das KKK zuständige Aufsichtsbehörde nach Erteilung der angefochtenen Genehmigung zu dem Versuch veranlaßt, die Ursachenfrage einer Klärung zuzuführen. Bei der vorliegend angefochtenen Genehmigung, die den Betrieb des KKK mit einem neuartig bestückten Reaktorkern zuläßt, stellt sich schließlich die Genehmigungsfrage auch nicht offensichtlich unter einem derart eingeschränkten Aspekt, daß die radiologische Unbedenklichkeit des KKK unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich wäre.

27

Auch die von der Klägerin unter Berufung auf ein physikalisches Gutachten vertretene These, daß Edelgas- und Tritiumabgaben über das Maschinenhausdach erhöhte, leukämierelevante Strahlenexpositionen hervorgerufen hätten und weiterhin hervorrufen könnten, ist nicht von vornherein offensichtlich ungeeignet, eine Rechtsverletzung der Klägerin darzutun.

28

2.

Zu Unrecht wendet die Beigeladene gegen den von der Klägerin geltend gemachten Abwehranspruch - erstmals in der Revisionsinstanz - ein, das Änderungsvorhaben bedürfe in Wirklichkeit keiner Genehmigung nach § 7 Abs. 1 AtG. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Einsatz von GE-11-Brennelementen eine wesentliche und damit im Sinne der genannten Vorschrift genehmigungsbedürftige Änderung des KKK und seines Betriebs ist. Die dem zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen (UA S. 26) lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, daß die Abweichungen, die GE-11- Brennelemente gegenüber dem in den "Sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen" der 2. Betriebsgenehmigung vom 11. April 1988 beschriebenen Brennelementtypus aufweisen - namentlich etwa die Verwendung teillanger Brennstäbe und die Erhöhung der maximalen Brennstab- und Brennelementabbrände - Einfluß auf die Genehmigungsvoraussetzung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG haben können.

29

Ob eine Änderung "wesentlich" von den bisher erteilten Genehmigungen abweicht, hängt - entgegen der Ansicht der Beigeladenen - nicht davon ab, ob die neuen Brennelemente nach dem Prüfungsergebnis hinter dem Sicherheitsstandard des genehmigten Referenzkerns zurückbleiben - was nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht der Fall ist, weil ein mit GE-11-Brennelementen bestückter Reaktorkern sich als ein kompatibler Folgekern im Sinne der "Rahmenbedingungen" darstellt (UA S. 36 ff., zur Radiologie insbesondere S. 44 f.). Wesentlich sind Änderungen bereits dann, wenn sie Anlaß zu einer erneuten Prüfung geben, weil sie mehr als nur offensichtlich unerhebliche Auswirkungen auf das Sicherheitsniveau der Anlage haben können (vgl. BVerfGE 53; 30 <61> unter Hinweis auf BVerwGE 6, 294 <295>[BVerwG 27.03.1958 - I C 145/54]); mit anderen Worten: Wesentlich sind diejenigen Änderungen, die nach Art und/oder Umfang geeignet erscheinen, die in den Genehmigungsvoraussetzungen angesprochenen Sicherheitsaspekte zu berühren, und deswegen "sozusagen die Genehmigungsfrage erneut aufwerfen" (so BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG 4 C 9.75 - Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 2 S. 6 zu § 15 BImSchG; ähnlich BVerwGE 84, 31 <34>[BVerwG 20.10.1989 - 4 C 12/87] zum Fachplanungsrecht). Dies geschieht unabhängig davon, ob durch die Änderungen im Einzelfall das Sicherheitsniveau der Anlage verbessert oder verschlechtert wird. Nicht das Ergebnis der Prüfung, sondern ihr Anlaß ist also entscheidend (so bereits BVerwGE 69, 351 <358>[BVerwG 06.07.1984 - 7 C 71/82]). Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) des Oberverwaltungsgerichts hat der Einsatz von GE-11-Brennelementen Anlaß zu einer erneuten Prüfung der Genehmigungsfrage gegeben.

30

3.

Das Oberverwaltungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß rechtlicher Maßstab dieser Prüfung § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG sein muß (S. 20 f. UA). Bei Beantwortung der Frage, ob die Klägerin sich mit Erfolg auf eine Vernachlässigung des ihr insoweit zustehenden Drittschutzes berufen kann, hat es dem Gebot der Schadensvorsorge aber nur mit Einschränkungen Bedeutung beigemessen. Denn es hält der Klägerin insoweit entgegen (UA S. 33), sie sei "mit allen Einwendungen ausgeschlossen ..., die sich gegen den bestandskräftig genehmigten Betrieb als solchen richten und sich dabei insbesondere auf den Verdacht gründen, dieser genehmigte Betrieb des Kernkraftwerks sei ursächlich für das gehäufte Auftreten von Leukämieerkrankungen in seiner Umgebung". Dem kann nicht gefolgt werden.

31

Das Oberverwaltungsgericht leitet seine Auffassung, die Klägerin müsse sich bei Anfechtung einer Änderungsgenehmigung die Bindungswirkung der bestandskräftig gewordenen Ausgangsgenehmigung entgegenhalten lassen und sei in diesem Umfang mit Einwendungen ausgeschlossen, aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die in diesem Zusammenhang von ihm zitierten Entscheidungen (Urteile vom 11. März 1993 - BVerwG 7 C 4.92 - BVerwGE 92, 185[BVerwG 11.03.1993 - 7 C 4/92]; vom 7. Juni 1991 - BVerwG 7 C 43.90 - BVerwGE 88, 286[BVerwG 07.06.1991 - 7 C 43/90] und vom 22. Dezember 1980 - BVerwG 7 C 84.78 - BVerwGE 61, 256 <265>[BVerwG 22.12.1980 - 7 C 84/78] sowie Beschlüsse vom 12. Juli 1993 - BVerwG 7 B 177.92 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 43 und vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 B 176.87 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 21) befassen sich jedoch durchweg mit dem speziellen Problem, welche Bindungswirkung in einem gestuften atomrechtlichen Genehmigungsverfahren bei Erteilung weiterer Teilgenehmigungen von vorangehenden bestandskräftigen Teilgenehmigungen ausgeht. Die Schlußfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, eine danach bestimmte Bindungswirkung müsse für das Verhältnis zwischen Ausgangsgenehmigungen und nachfolgenden Änderungsgenehmigungen erst recht gelten (S. 24 UA), ist nicht überzeugend.

32

Die - für den Drittschutz entscheidende - Aussage der zitierten Rechtsprechung, daß spätere Teilgenehmigungen "grundsätzlich nicht mehr mit Einwendungen bekämpft werden" können, "die thematisch zum Regelungsgehalt einer früheren Teilgenehmigung gehören" (so BVerwGE 61, 256 <274>[BVerwG 22.12.1980 - 7 C 84/78]), sind auf das hier in Rede stehende Verhältnis zwischen einer Änderungsgenehmigung zu bestandskräftigen Ausgangsgenehmigungen nicht uneingeschränkt übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat hiermit nämlich lediglich die Bindungswirkung beschrieben, die von der Teilgenehmigung ausgeht, "soweit sie über einen Ausschnitt des geplanten Vorhabens definitiv entscheidet" (a.a.O., S. 274). Es ist Sinn des gestuften Genehmigungsverfahrens, daß die genehmigungsrechtlichen Probleme des Vorhabens abschnittsweise abgearbeitet werden. In einem nachfolgenden Abschnitt des Genehmigungsverfahrens soll nicht ein vorangegangener Abschnitt wieder problematisiert werden. Bildlich gesprochen: Wenn die nächste Stufe betreten worden ist, gibt es grundsätzlich kein Zurück auf die vorige Stufe.

33

In diesem Punkt ist das Änderungsgenehmigungsverfahren mit dem gestuften Genehmigungsverfahren aber nicht vergleichbar. Denn mit dem Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung begibt sich der Träger des Vorhabens (= Betreiber) nicht etwa auf eine neue Stufe, die jenseits des mit Erteilung der Ausgangsgenehmigung abgeschlossenen Genehmigungsverfahrens liegt. Vielmehr ist es gerade typisch für das Änderungsgenehmigungsverfahren, daß die bei Erteilung der Ausgangsgenehmigung zugunsten des Betreibers beantwortetete Genehmigungsfrage sich - zumindest teilweise - neu stellt. Änderungen sind - wie dargestellt - überhaupt nur dann wesentlich, "wenn sie sozusagen die Genehmigungsfrage erneut aufwerfen". Das bedeutet, daß sich der Betreiber, der ein Änderungsvorhaben verfolgt, hierfür das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nachweisen muß, obwohl er für die Anlage und ihren Betrieb in der bisherigen Form über eine bestandskräftige und damit bindende Genehmigung verfügt.

34

Der Umfang der behördlichen Prüfung im Änderungsgenehmigungsverfahren wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Es ist aber nicht Sinn des für die wesentliche Änderung geltenden Genehmigungsvorbehalts, jeweils - ohne sachliches Erfordernis - den gesamten bei der erstmaligen Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage anfallenden Prüfungsaufwand erneut auszulösen. Es geht vielmehr darum sicherzustellen, daß (auch) die geänderte Anlage bzw. ihr geänderter Betrieb den Genehmigungsvoraussetzungen genügt. Bei einem Änderungsvorhaben bezieht sich die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen dementsprechend zunächst auf die zu ändernden Anlagenteile oder betrieblichen Verfahrensschritte. Darüber hinaus erstreckt sie sich auch auf diejenigen Anlagenteile und Verfahrensschritte der genehmigten Anlage, auf die sich die Änderung auswirkt. Eine Einschränkung des Gegenstands der behördlichen Prüfung kann sich somit im Einzelfall daraus ergeben, daß die Änderung faktisch nicht notwendig die gesamte Anlage und ihren Betrieb beeinflußt. Die rechtliche Bindungswirkung der Ausgangsgenehmigung ist für diese Einschränkung des Prüfungsumfangs nicht maßgebend. Vielmehr verhält es sich umgekehrt so, daß deren Bindungswirkung entfällt, "soweit die Auswirkungen der Änderung reichen" (so BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1987, a.a.O. S. 13, zum Fall der wesentlichen Änderung einer Teilgenehmigung im Zuge des gestuften Genehmigungsverfahrens in bezug auf die Bindungswirkung des positiven vorläufigen Gesamturteils).

35

Welche Anlagenteile und Verfahrensschritte im Änderungsgenehmigungsverfahren in den Blick zu nehmen sind, läßt sich abstrakt nicht näher zu umschreiben, sondern richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die zu diesem Problemkreis bisher vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthält den Hinweis, daß den in den Genehmigungsvoraussetzungen enthaltenen Prüfungsmaßstäben Kriterien für den jeweiligen Umfang der behördlichen Prüfung entnommen werden können. So hat etwa der 4. Senat in seinem zuvor zitierten Urteil vom 11. Februar 1977, weil es um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und mithin um die Beurteilung der von Emissionen bzw. Immissionen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen ging, den Rechtssatz aufgestellt, "daß in der Reichweite der qualitativen Änderung sämtliche von der Anlage ausgehenden Emissionen als unmittelbarer Prüfungsgegenstand zu würdigen sind" (a.a.O., S. 7). Dies hat der 7. Senat in seinem Beschluß vom 29. Oktober 1984 - BVerwG 7 B 150.84 - (Buchholz 406.25 § 15 BImSchG Nr. 3) insofern bestätigt, als er sogar für den Fall einer Anlagenerweiterung davon ausgegangen ist, daß auch den nicht geänderten Teil der Altanlage betreffende Nebenbestimmungen im Rahmen einer Änderungsgenehmigung angeordnet werden dürfen, wenn "die mit der Änderung verbundenen Immissionen von denen der Altanlage nicht zu trennen sind" (a.a.O., S. 9). Obwohl die Unterscheidung zwischen qualitativen und quantitativen Änderungen verschiedentlich kritisiert wird, hat das Schrifttum dieser Rechtsprechung im Ergebnis zugestimmt (vgl. z.B. Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, 3. Aufl. 1995, § 15 Rn. 18 f.; Martens, Die wesentliche Änderung im Sinne des § 15 BImSchG, 1993, S. 267 f.; Scheuing bei: Koch/Scheuing, GK-BImSchG, Stand: Dezember 1995, § 15 Rn. 120 ff.; Sellner, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, 2. Aufl. 1988, Rn. 297; einschränkend Czajka bei: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: Juni 1996, § 15 Rn. 62, 64 ff.).

36

Diese für das Immissionsschutzrecht anerkannten Grundsätze sind mangels einer abweichenden Regelung auf das Atomrecht übertragbar. Das Atomrecht bezweckt, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen (vgl. § 1 Nr. 2 AtG). Das Immissionsschutzrecht betrifft den Schutz vor anderen Immissionen. Eine unterschiedliche Handhabung der verwandten Rechtsmaterien bedarf - soweit ausdrückliche Regelungen fehlen - einer sachlichen Rechtfertigung. Für eine vom Immissionsschutzrecht abweichende Bestimmung des Umfangs der behördlichen Prüfung im Falle der Genehmigung der Änderung einer Anlage im Sinne von § 7 Abs. 1 AtG ist eine solche Rechtfertigung nicht ersichtlich. Es wäre im Gegenteil wenig einleuchtend, wenn die Auswirkungen eines Änderungsvorhabens im Atomrecht einer weniger umfassenden Kontrolle unterworfen wären als im Immissionschutzrecht. Dessen genehmigungsbedürftige Anlagen weisen zwar ebenfalls ein besonderes Gefährdungspotential auf (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG); dieses ist im allgemeinen aber eher geringer einzustufen als das Risikopotential etwa der Kernkraftwerke.

37

Auch die Normstruktur des Atomrechts enthält im Bereich der Änderungsgenehmigung keine Unterschiede, die im Änderungsgenehmigungsverfahren ein - gegenüber dem Immissionsschutzrecht - eingeschränktes behördliches Prüfprogramm rechtfertigen könnten. Der Hinweis der Beigeladenen auf § 4 Abs. 3 AtVfV a.F., der u.a. Absatz 2 Satz 1 der genannten Vorschrift für entsprechend anwendbar erklärt, geht in dieser Beziehung fehl. Wenn danach die atomrechtliche Genehmigungsbehörde bei einem Änderungsvorhaben von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung absehen darf, soweit im Sicherheitsbericht "keine zusätzlichen oder anderen Umstände darzulegen wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen," wird damit ein Unterschied zum Immissionsschutzrecht nämlich nicht aufgezeigt. § 15 Abs. 2 BImSchG trifft für die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung eine annähernd inhaltsgleiche Regelung, ohne daß aus der Zulässigkeit des Verzichts auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung dort Rückschlüsse auf eine Einschränkung des behördlichen Prüfprogramms gezogen worden wären (vgl. BVerwGE 69, 351 <358>[BVerwG 06.07.1984 - 7 C 71/82]).

38

Für den so bestimmten Umfang, in dem ein Änderungsvorhaben die Genehmigungsfrage neu stellt, ist der - in Bestandskraft erwachsene - Regelungsgehalt der für die Altanlage erteilten Genehmigung zunächst ohne Belang. Ihn muß die zuständige Behörde in den Blick nehmen, wenn sie die Frage beantwortet, ob der Inhalt dieser Genehmigung ausreicht, um die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen auch nach der Änderung zu gewährleisten. Wenn dies zutrifft, darf die Behörde den Regelungsgehalt dieser Genehmigung mit Erteilung der Änderungsgenehmigung auf die geänderten Anlagenteile und Verfahrensschritte erstrecken. Andernfalls muß sie in der Änderungsgenehmigung den Regelungsgehalt der Ausgangsgenehmigung durch Nebenbestimmungen ergänzen oder auch modifizieren.

39

Einen Rechtssatz des Inhalts, daß Drittbetroffene im Umfang des ihnen gegenüber bestandskräftigen Regelungsgehalts der Ausgangsgenehmigung mit Einwendungen gegen eine Änderungsgenehmigung generell ausgeschlossen sind, gibt es nicht. Die vom Oberverwaltungsgericht angenommenen "Überprüfungsrestriktionen" gehen aber von der Geltung eines derartigen Rechtssatzes aus. Denn das Oberverwaltungsgericht hält der Klägerin entgegen, daß mit Erteilung der 2. Betriebsgenehmigung vom 11. April 1988 "der Dauerbetrieb des Kraftwerks unter einem bestimmten, die erforderliche Sicherheit nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG gewährleistenden Reglement endgültig und verbindlich geregelt" worden sei, und betont, daß "die zugunsten des Genehmigungsempfängers entstandene Bindungswirkung nur durch Widerruf oder Rücknahme aufgehoben werden" könne (UA S. 23). Dementsprechend beschränkt sich die nachfolgende Prüfung, ob die angefochtene Genehmigung dem Gebot der Schadensvorsorge genügt, allein darauf, ob sich der mit GE-11-Brennelementen bestückte Reaktorkern noch als "ein Folgekern auf der Grundlage der Rahmenbedingungen" (UA S. 45) der bestandskräftigen Ausgangsgenehmigung darstellt. Diese Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG ist unzutreffend.

40

In diesem Zusammenhang geht auch der Hinweis der Beigeladenen fehl, die Klägerin sei nach § 7 b AtG präkludiert, wenn sie Bedenken gegenüber dem genehmigten Bestand geltend mache. Die genannte Vorschrift ist nicht einschlägig. Mit "einem weiteren Verfahren zur Genehmigung der Anlage" im Sinne der genannten Vorschrift ist nicht ein Änderungsgenehmigungsverfahren gemeint, das erst nach Erteilung der Teilgenehmigung eingeleitet wird, die das gestufte Genehmigungsverfahren abschließt. Richtig ist allerdings, daß jede atomrechtliche Genehmigung mit feststellender Wirkung über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen entscheidet. Dies hat - unabhängig von § 7 b AtG - zur Folge, daß Drittbetroffene, die eine Änderungsgenehmigung anfechten, mit Einwendungen ausgeschlossen sind, die sich thematisch allein gegen die bestandskräftige Ausgangsgenehmigung richten. Mit diesen Einwendungen sind Drittbetroffene in das aufsichtliche Verfahren zu verweisen, wo sie das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der bestandskräftigen Genehmigung geltend machen können. So wäre etwa die Klägerin nicht mit dem Einwand zu hören,der Standort des KKK sei (z.B. wegen Überschwemmungs- oder Erdbebengefahr) für ein Kernkraftwerk ungeeignet oder die Konzeption der Anlage für bestimmte denkbare Ereignisse (z.B. Flugzeugabstürze) nicht ausgelegt. Denn der Einsatz von GE- 11-Brennelementen, der Gegenstand der angefochtenen Änderungsgenehmigung ist, hat mit diesen Genehmigungsfragen nichts zu tun.

41

Anders verhält es sich mit der radiologischen Unbedenklichkeit des KKK, die von der Klägerin in Zweifel gezogen wird, weil im Einwirkungsbereich der Anlage gehäuft Leukämie-Erkrankungen ungeklärter Ursache aufgetreten sind. Über die aus dem Gebot der Schadensvorsorge resultierenden radiologischen Anforderungen ist zwar in der 2. Betriebsgenehmigung vom 11. April 1988 bestandskräftig entschieden worden. Diese Genehmigungsfrage stellt sich aber mit der Zulassung eines wesentlich veränderten Reaktorkerns neu. Denn die Prüfung des Änderungsvorhabens erstreckt sich auf sämtliche die Sicherheit der Anlage und ihres Betriebs beeinflussenden Effekte, die von dem geänderten Folgekern ausgehen können. Dazu gehören auch die radiologischen Auswirkungen des Kernkraftwerkbetriebs, unabhängig davon, ob diese sich - nach dem Ergebnis der Prüfung - im Vergleich zum bisher zulässigen Betrieb tatsächlich ändern oder nicht. Im gleichen Umfang hat die Klägerin Anspruch auf Schadensvorsorge. Sie kann nicht darauf verwiesen werden, die genehmigte Änderung genüge dem bisherigen Sicherheitsstandard, wie er bestandskräftigen Genehmigungsbescheiden zugrunde liege. Sie kann vielmehr verlangen, daß die Genehmigungsbehörde prüft, ob hinsichtlich der radiologischen Auswirkungen des Kraftwerkbetriebs in der geänderten Form "die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden" getroffen ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG).

42

4.

Die Frage, ob der Beklagte bei Erteilung der angefochtenen Genehmigung dem Gebot der Schadensvorsorge genügt hat, läßt sich auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen noch nicht abschließend beantworten. Der Beklagte meint diese Antwort zwar den Ausführungen des angefochtenen Urteils entnehmen zu können, die sich mit dem Gutachten des TÜV Norddeutschland vom Februar 1991 auseinandersetzen (UA S. 36 ff.). In der Tat hat das Oberverwaltungsgericht sich dort aufgrund eigener Prüfung die behördliche Einschätzung zu eigen gemacht, die Genehmigungsvoraussetzung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG sei erfüllt, weil die von der Klägerin gegen das genannte Gutachten erhobenen Rügen nicht begründet seien. Wie zuvor erläutert wurde, hat das Oberverwaltungsgericht seiner Prüfung aber einen unzulässig verengten Maßstab zugrunde gelegt. Dies wird insbesondere bei den abschließenden Ausführungen deutlich, mit denen das Oberverwaltungsgericht die radiologischen Bedenken der Klägerin gegen den Einsatz von GE-11- Brennelementen zurückweist (UA S. 45). Dort heißt es:

"In dem Vortrag der Klägerin klingt auch in diesem Zusammenhang wieder ihre Vorstellung an, daß letztlich 'das Bekanntwerden der Möglichkeit schwerwiegender radiologischer Folgen des Reaktorbetriebs in K.' (Stichwort: Leukämieverdacht) ergänzende Untersuchungen auch in radiologischer Hinsicht erfordert hätte. Insoweit ist auch hier wieder auf die Bindungswirkung der 2. Betriebsgenehmigung mit den in ihr festgelegten radiologisch relevanten Parametern und die sich daraus ergebenden rechtlichen Ausschlußwirkungen im Rahmen der Bekämpfung der ihr nachfolgenden Genehmigung vom 17. April 1991 zu verweisen."

43

Hier zeigt sich, daß das Oberverwaltungsgericht die "Sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen" der 2. Betriebsgenehmigung vom 11. April 1988 als rechtlich bindenden Maßstab für die Beurteilung des Änderungsvorhabens betrachtet hat. Von diesem rechtlichen Ansatz aus konnte das Oberverwaltungsgericht nicht zu der Frage vordringen, ob die radiologische Unbedenklichkeit des Kernkraftwerkbetriebs auch nach dem - bei Erteilung der Änderungsgenehmigung erreichten - Stand von Wissenschaft und Technik bejaht werden konnte. Das Oberverwaltungsgericht wirft vielmehr nur die Frage der "radiologischen Folgen einer Abbranderhöhung" auf und begnügt sich sodann mit der Feststellung, daß "die radiologisch relevanten Parameter innerhalb der Referenzkernwerte liegen" (UA S. 44). Damit wird insbesondere die - von der Klägerin gestellte - Frage ausgeblendet, ob die "Sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen" auch angesichts der in der Umgebung des KKK aufgetretenen Leukämiefälle das Gebot der Schadensvorsorge zutreffend konkretisieren. Soweit der Oberbundesanwalt meint, das Oberverwaltungsgericht habe das an anderer Stelle seiner Entscheidungsgründe - nämlich mit dem wörtlichen Zitat aus der Stellungnahme der Strahlenschutzkommission vom 25. Januar 1993 (UA S. 31) - bejaht, überzeugt dies nicht. Denn mit diesem Zitat begründet das Oberverwaltungsgericht lediglich seine Auffassung, "anscheinend noch nicht einmal heute" - im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 8. November 1994 - sei geklärt, ob eine Leukämiegefahr in der Anlage des KKK und seines Betriebs begründet sei (UA S. 31). Es ist nicht ersichtlich, daß sich das Oberverwaltungsgericht dabei den Inhalt der von ihm zitierten Stellungnahme zu eigen machen wollte.

44

5.

Läßt sich demnach ohne weitere Feststellungen nicht davon ausgehen, daß das Urteil im Ergebnis richtig ist (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO), führt der Verstoß gegen Bundesrecht zur Zurückverweisung (vgl. § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht wird prüfen müssen, ob die Genehmigungsbehörde auch unter Berücksichtigung der bekanntgewordenen Leukämiefälle bei Erteilung der Änderungsgenehmigung dem Gebot der Schadensvorsorge genügt hat.

45

In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Dosisgrenzwerte des § 45 StrSchV wegen neuer Erkenntnisse im Bereich des strahlungsbedingten Leukämierisikos nicht mehr dem Gebot der Schadensvorsorge nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG beim bestimmungsgemäßen Betrieb des Kernkraftwerks genügen. Das Gebot der Schadensvorsorge (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG) ebenso wie die staatliche Schutzplficht aus Art. 2 Abs. 2 GG lassen es nicht zu, daß der Verordnungsgeber an einem Schutzkonzept festhält, wenn dieses durch wissenschaftliche Erkenntnisfortschritte überholt ist. Der Ermächtigungsvorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AtG ist insofern ein an den Verordnungsgeber gerichteter gesetzlicher Auftrag zu entnehmen, die Dosisgrenzwerte unter Kontrolle zu halten und notfalls nachzubessern. Eine solche Nachbesserung kann von Drittbetroffenen allerdings nicht schon dann eingefodert werden, wenn in der wissenschaftlichen Diskussion vereinzelt der Standpunkt vertreten wird, die Dosisgrenzwerte seien zu hoch festgesetzt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. April 1990 - BVerwG 7 B 111.89 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 33 zu § 28 Abs. 3 StrSchV). Denn die Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung trägt die Exekutive. Es ist nicht Aufgabe der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, die dem Verordnungsgeber zugewiesene Wertung wissenschaftlicher Streitfragen einschließlich der daraus folgenden Risikoeinschätzung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen (vgl. BVerwGE 72, 300 <316>[BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82]).

46

Das Oberverwaltungsgericht wird daher aufgrund des Vorbringens der Klägerin noch zu prüfen haben, ob der Normgeber etwa Erkenntnisse, die sich bei der Untersuchung der Leukämiefälle ergeben haben, negiert oder in unvertretbarer Weise fehlgewichtet hat (vgl. Senatsbschluß vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - S. 6). Vorbehaltlich dieser noch ausstehenden Prüfung sieht der erkennende Senat allerdings keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Bundesregierung ihrer Aufgabe, das Schutzkonzept der Dosisgrenzwerte unter Kontrolle zu halten, nicht nachgekommen ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Mai 1991 - BVerwG 7 C 34.90 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 23, der sich u.a. mit der StrSchV 1989 befaßt, sowie BTDrucks 13/2287 <S. 12 ff.>, 13/2810, 13/4733 <S. 47 ff.>).

47

Außerdem ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin die Frage, ob das Bekanntwerden der Leukämiefälle die Behörde hätte veranlassen müssen, die radiologische Unbedenklichkeit des Anlagenbetriebs in einer anderen Richtung weiter zu überprüfen. Das Oberverwaltungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß die Prüfung, ob beim Betrieb der genehmigten Anlage "die bestandskräftig festgesetzten Grenzwerte ... tatsächlich nicht eingehalten, sondern überschritten" worden sind, nicht Gegenstand des gegen die Änderungsgenehmigung gerichteten Anfechtungsprozesses sein kann (UA S. 33). Das ändert aber nichts daran, daß eine Lücke im Sicherheitssystem, die durch einen in der Vergangenheit aufgetretenen Störfall erkennbar geworden ist, geschlossen werden muß, bevor eine Änderungsgenehmigung für den Reaktorkern erteilt wird, deren Ausnutzung zu einer Wiederholung des Störfalls führen kann. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar festgestellt, daß entsprechende "Behauptungen ... im maßgeblichen Zeitpunkt April 1991 ... noch nicht einmal aufgestellt worden" waren (UA S. 32). Davon unabhängig muß das Berufungsgericht aber noch prüfen, ob in diese Richtung zielende Ermittlungen nach Bekanntwerden der Leukämiefälle von Amts wegen geboten waren und hinreichend erfolgt sind.

48

Ein der Genehmigungsbehörde anzulastendes Ermittlungsdefizit würde nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung nach sich ziehen (vgl. BVerwGE 78, 177 <180 f.>[BVerwG 22.10.1987 - 7 C 4/85];  80, 207 <217>[BVerwG 09.09.1988 - 4 B 37/88]). Diese Folge tritt allerdings dann nicht ein, wenn das etwaige Ermittlungsdefizit nachträglich dadurch behoben worden ist, daß der Beklagte in der Zwischenzeit entsprechenden Verdachtsmomenten nachgegangen ist und diese sich nicht bestätigt haben. Für die gerichtliche Prüfung atomrechtlicher Genehmigungen ist zwar grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt der Genehmigung maßgebend. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist aber gerechtfertigt, wenn ein zwischenzeitlich fortgeschrittener Erkenntnisstand ein vordem für möglich erachtetes Risiko nachträglich entfallen läßt (vgl. dazu BVerwGE 72, 300 <312>[BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82]; für den Fall eines Ermittlungsdefizits offengelassen von BVerwGE 78, 177 <181>[BVerwG 22.10.1987 - 7 C 4/85]). Dann steht nämlich fest, daß Drittbetroffenen auch bereits im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung der Schutz des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG gewährt worden ist. Zu der Frage, ob ein - nach Ansicht der Klägerin verheimlichter - Störfall als Ursache für das Auftreten der Leukämiefälle in Betracht kommt, hat der Beklagte jedenfalls nachträglich Ermittlungen angestellt. Das Ergebnis dieser Ermittlungen hat er während des Revisionsverfahrens in einem Bescheid vom 28. September 1995 verlautbart, der einen Widerruf der Betriebsgenehmigung und eine vorläufige Betriebseinstellung ablehnt. Das Oberverwaltungsgericht wird gegebenenfalls prüfen müssen, ob die heutige Einschätzung des Beklagten, ein Störfall scheide als Ursache der Leukämiefälle aus, auf ausreichenden Ermittlungen und Bewertungen beruht (vgl. BVerwGE 78, 177 <181>[BVerwG 22.10.1987 - 7 C 4/85];  80, 207 <217>[BVerwG 09.09.1988 - 4 B 37/88]).

49

Nicht nachzugehen braucht das Oberverwaltungsgericht dagegen der in seinem Urteil erörterten Frage, ob der Beklagte die Genehmigung trotz der Erkenntnis erteilt haben könnte, daß vorangegangene Teilgenehmigungen hätten widerrufen oder zurückgenommen werden müssen (UA S. 28 ff.). Diese Frage konnte sich dem Oberverwaltungsgericht nur von seinem - unzutreffenden - rechtlichen Ansatz aus stellen, die Klägerin sei mit Einwendungen gegen die radiologische Unbedenklichkeit des Reaktorbetriebs aufgrund der Bestandskraft der Ausgangsgenehmigung weitgehend ausgeschlossen. Deshalb sind die Verfahrensrügen der Klägerin, die sich auf den Erkenntnisstand des Beklagten beziehen, rechtlich unerheblich.

50

Nicht entscheidungserheblich werden kann auch die vom Oberverwaltungsgericht erörterte Frage, ob eine Öffentlichkeitsbeteiligung verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (UA S. 46 ff.). Näher in Betracht zu ziehen wäre allenfalls ein Ermessensfehler, soweit der Beklagte in Anwendung von § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AtVfV a.F. auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet hat. Der etwaige Ermessensfehler hätte dann seinen Grund darin, daß der Beklagte im Zusammenhang mit dem Bekanntwerden der Leukämiefälle einen weiteren Ermittlungsbedarf nicht erkannt hat. Ein derartiges Ermittlungsdefizit würde deshalb notwendig mit dem Verfahrensfehler einhergehen, daß ermessensfehlerhaft von § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 AtVfV a.F. Gebrauch gemacht worden wäre. Unter diesen Umständen kann sich aber für einen Drittbetroffenen aus dem Verfahrensrecht kein weitergehender Abwehranspruch als aus dem materiellen Recht (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG) ergeben. Es entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, daß das atomrechtliche Verfahrensrecht Drittschutz nur im Hinblick auf eine bestmögliche Verwirklichung einer materiellrechtlichen Rechtsposition vermittelt und daß deshalb die auf einen Fehler des Verwaltungsverfahrens gestützte Klage des Dritten nur zum Erfolg führt, wenn sich die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschrift auf seine materiellrechtliche Rechtsposition ausgewirkt haben kann (vgl. BVerwGE 61, 256 <275>[BVerwG 22.12.1980 - 7 C 84/78];  75, 285 <291 f. [BVerwG 12.12.1986 - 8 C 85/84]>).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Dr. Diefenbach
Prof. Dr. Bonk
Dr. Storost
Kipp
Vallendar