Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.10.1984, Az.: BVerwG 7 B 150.84
Zulässigkeit; Altanlage; Nebenbestimmung; Änderungsgenehmigung; Nachträgliche Anordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 150.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 12252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 22.10.1981 - AZ: 6 VG A 447/76
- OVG Niedersachsen - 17.04.1984 - AZ: 7 OVG A 9/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1985, 215-216
- DVBl 1985, 399 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1985, 750-751 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1985, 30-31
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Zulässigkeit einer die Altanlage auch in ihrem nicht geänderten Teil erfassenden Nebenbestimmung zu einer Änderungsgenehmigung nach § 15 BImSchG neben einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 1984
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. April 1984 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin, die eine seit den zwanziger Jahren bestehende Schiffswerft in ... betreibt, wendet sich gegen die aus Gründen des Lärmschutzes ergangene Auflage A 4, die ihr im Zusammenhang mit einer gemäß § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilten, vom 5. Februar 1976 datierenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Bau einer neuen Querablaufhelling und einer Schiffsbauhalle erteilt worden ist. Danach dürfen auf der neuen Helling im Freien keine schallintensiven Arbeiten wie Hämmern, Schleifen und Stemmen während der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr durchgeführt werden; außerdem ist die Nachtarbeit auf der Werftanlage so einzurichten, daß die davon verursachten Schallimmissionen in dem zu Beginn der fünfziger Jahre entstandenen Wohngebiet westlich der Werft den Beurteilungspegel von 40 dB (A) nicht überschreiten. Mit Datum vom 5. März 1976 erging gegen die Klägerin darüber hinaus eine entsprechende, auf § 17 BImSchG gestützte nachträgliche Anordnung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts .... Mit ihrer gegen die Auflage A 4 zielenden Anfechtungsklage hatte die Klägerin in zweiter Instanz teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat die streitige Auflage insoweit aufgehoben, als darin für die durch die Nachtarbeit auf der Werftanlage verursachten Schallimmissionen ein Beurteilungspegel von weniger als 45 dB (A) festgesetzt worden ist; in ähnlicher Weise ist das Berufungsgericht auch mit der den Gegenstand des Verfahrens BVerwG 7 B 149.84 bildenden Anfechtungsklage der Klägerin gegen die nachträgliche Anordnung des Gewerbeaufsichtsamts ... verfahren.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil gerichtete, auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
a)
Die Beschwerde hält in erster Linie die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, ob über Nebenbestimmungen zu einer gemäß § 15 BImSchG erteilten Änderungsgenehmigung in den Bestand der Altanlage allein deshalb eingegriffen werden dürfe, weil ein solcher Eingriff bereits Gegenstand einer auf § 17 BImSchG gestützten nachträglichen Anordnung sei. Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Revision, denn die von der Beschwerde aufgeworfene Frage würde sich in dieser Form in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die mit der Änderungsgenehmigung verbundene Nebenbestimmung, auf dem Werftgelände den Nachtrichtwert von 40 dB (A) einzuhalten, beruht - wie im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in ... vom 25. Oktober 1976 im einzelnen näher dargelegt worden ist - auf der Erwägung, daß die mit der genehmigten Änderung der Anlage verbundenen Lärmimmissionen nicht von den Immissionen getrennt werden könnten, die durch die schon bestehende Anlage hervorgerufen würden, weil Vorarbeiten für den Schiffsbau auf der neuen Helling in bestehenden Anlagen durchgeführt werden und hier zusätzliche Emissionen verursachen könnten. Dem ist die Klägerin in den Vorinstanzen nicht entgegengetreten; sie hat vielmehr in ihrem Schriftsatz vom 30. März 1984 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß "zwischen dem vorhandenen Bestand der Wertt und den Erweiterungsmaßnahmen ... ein untrennbarer Funktionszusammenhang" bestehe. Damit liegen die Voraussetzungen vor, unter denen auch die Beschwerde in den Altbestand übergreifende Nebenbestimmungen zu einer Änderungsgenehmigung für zulässig hält. Demgemäß würde in einem Revisionsverfahren nur noch die Frage zu prüfen sein, ob eine derartige übergreifende Nebenbestimmung dann noch ergehen darf, wenn und soweit sie - wie hier der in Rede stehende Teil der Auflage A 4 - ihrem Inhalt nach einer ebenfalls ergangenen nachträglichen Anordnung gemäß § 17 BImSchG entspricht.
Diese von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich erachtete Frage ist jedoch, ohne daß es hierzu eines Revisionsverfahrens bedarf, aus folgenden Gründen zu bejahen: Die nachträgliche Anordnung des Gewerbeaufsichtsamts ... bezieht sich auf die vorhandene Werftanlage, hat ihre Rechtsgrundlage in § 17 BImSchG und gilt aktuell und unmittelbar. Die Auflage. A 4 bezieht sich demgegenüber auf einen geänderten Bestand, hat ihre Rechtsgrundlage in § 15 i.V.m. den §§ 4 und 6 BImSchG und gilt nur für den Fall, daß von der Änderungsgenehmigung Gebrauch gemacht wird. Daraus folgt, daß es hier nicht um das Problem geht, ob gleichlautende Regelungen desselben Sachverhalts durch zwei verschiedene Behörden zulässig sind; auf diesen Gesichtspunkt stellt offenbar das Vorbringen der Beschwerde ab, deren Bedenken sich gerade gegen die Parallelität des Eingriffs in den Bestand der Altanlage zu richten scheinen. Eine solche Parallelität ist in Wahrheit nicht gegeben; vielmehr soll mit der Auflage A 4 die Einhaltung der Grundpflicht des § 5 Nr. 1 BImSchG für die geänderte Anlage sichergestellt werden. Aus diesem Grunde ist auch die Auffassung der Beschwerde unzutreffend, der mit der nachträglichen Anordnung des Gewerbeaufsichtsamts Emden übereinstimmende Teil der Auflage A 4 sei, nachdem "der Weg ... gemäß § 17 BImSchG beschritten worden war", obsolet geworden. Es ist vielmehr umgekehrt: Schallschutzmaßnahmen an Altanlagen, die an § 17 Abs. 2 BImSchG im Hinblick auf die dort vorausgesetzte, im Einzelfall aber fehlende wirtschaftliche Vertretbarkeit scheitern mögen, können zumindest dann im Rahmen einer Änderungsgenehmigung nach § 15 BImSchG angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 BImSchG vorliegen und - wie hier - die mit der Änderung verbundenen Immissionen von denen der Altanlagen nicht zu trennen sind.
b)
Soweit die Beschwerde sich gegen die Kriterien wendet, die das Berufungsgericht seiner Mittelwertbildung zugrunde gelegt hat, werden Fragen rechtsgrundsätzlicher Art nicht aufgeworfen; insoweit verweist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen in seinem Beschluß vom heutigen Tage in der Parallelsache BVerwG 7 B 149.84.
c)
Der von der Beschwerde gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Die Beschwerde ist der Auffassung, die von der Beklagten vorgenommene Verschärfung der Auflage A 4 in der mündlichen Verhandlung vom 17. April 1984 stelle in der Sache eine Klageänderung dar, der die Klägerin nicht zugestimmt und die das Berufungsgericht nicht durch Beschluß zugelassen habe. Damit sei gegen § 91 Abs. 2 VwGO verstoßen worden; auf diesem Fehler könne das angefochtene Urteil beruhen. Die vom Beklagten vorgenommene Verschärfung der Auflage A 4 als solche kann jedoch keine Klageänderung darstellen, weil es stets Sache des Klägers ist, den Streitgegenstand seiner Klage zu bestimmen. Daher könnte die Beschwerde allenfalls rügen, daß das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung über den Antrag der Klägerin hinausgegangen ist und damit § 88 VwGO verletzt hat. Auch dies träfe aber nicht zu. Aus dem von der Klägerin vor dem Berufungsgericht gestellten ersten Hilfsantrag geht hervor, daß sie auch eine gerichtliche Entscheidung über den zulässigen Spitzenpegel erstrebte. Die besondere Erwähnung der Auflagenverschärfung vom 17. April 1984 konnte im Hauptantrag schon deshalb unterbleiben, weil sie bei gänzlicher Aufhebung der Auflage in Gestalt des Widerspruchsbescheids ohnehin gegenstandslos geworden wäre.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Klamroth
Dr. Franßen