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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1993, Az.: BVerwG 7 B 177.92

Atomrecht; Genehmigung; Endlager für abgebrannte Brennelemente

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.07.1993
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 177.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 21.05.1992 - AZ: 7 A 31/88

Fundstellen

  • DVBl 1993, 1151-1152 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1993, 311-313
  • NVwZ-RR 1994, 16-17 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1993, 392-393

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Daß im Zeitpunkt der Entscheidung über eine atomrechtliche Betriebsgenehmigung im Jahre 1988 ein Endlager für abgebrannte Brennelemente nicht errichtet war, war kein Grund für eine Versagung der Genehmigung.

  2. 2.

    Zur Beseitigung der Bindungswirkung endgültiger Entscheidungen in einer atomrechtlichen Teilgenehmigung (Errichtungsgenehmigung) für das weitere Genehmigungsverfahren (hier: Erteilung der Betriebsgenehmigung) bedarf es - im Hinblick auf eine veränderte Sachlage - des Widerrufs.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Juli 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Kley
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 21. Mai 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und zu 2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der in Lingen wohnende Kläger begehrt die Aufhebung der Vierten Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Emsland in Lingen vom 30. März 1988, mit der die nukleare Inbetriebsetzung, der Probebetrieb, der bestimmungsgemäße Betrieb sowie eine Reihe von mit dem Betrieb zusammenhängenden Tätigkeiten gestattet worden sind. Er wendet ein, die Anlage sei nicht ausreichend gegen Flugzeugabstürze gesichert und außerdem sei die Entsorgung der radioaktiven Abfälle nicht gewährleistet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

2

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Es liegt keiner der in der Beschwerdeschrift gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe vor.

3

1.

Die behaupteten Verfahrensmängel sind sämtlich nicht gegeben, weil es auf die Umstände, die die Beschwerde für aufklärungsbedürftig hält, nach der - für das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO insoweit maßgebenden - Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht ankam. Das Oberverwaltungsgericht hat die Frage der Auslegung des Kernkraftwerks gegen Flugzeugabstürze als mit der Ersten Teilgenehmigung engültig entschieden angesehen und gemeint, daß danach eingetretene Veränderungen der Sachlage, nämlich das nach Meinung des Klägers erhöhte Risiko durch den Einsatz eines wesentlich schwereren und schnelleren Flugzeugtyps Tornado auf dem nahe gelegenen Schießübungsplatz, nur berücksichtigt werden könne, wenn die Errichtungsgenehmigung zuvor nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 oder Abs. 5 AtG widerrufen worden sei; daß dieses erhöhte Risiko - wie der Kläger vorträgt - nur noch vorübergehend besteht, hat insoweit keine selbständige Bedeutung. Im Hinblick auf die Frage der Gewährleistung der Entsorgung des Kernkraftwerks hat das Oberverwaltungsgericht die Klage für unzulässig gehalten, weil die anlagenexterne Entsorgungsvorsorge nicht Genehmigungsvoraussetzung nach § 7 Abs. 2 AtG sei und weil die angefochtene Genehmigung die anlageninterne Zwischenlagerung abgebrannter Brennelemente nur im Rahmen der genehmigten Zwischenlagerkapazität gestatte und das Kernkraftwerk bei Erreichen dieser Grenze abgeschaltet werden müsse.

4

2.

Der Rechtssache kommt mit den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Fragen nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

5

a)

Über die Auslegung des Kernkraftwerks gegen Störfälle, einschließlich der Folgen eines Flugzeugabsturzes, ist, da für die vollständige Errichtung der Anlage lückenlose Teilgenehmigungen vorliegen, endgültig entschieden. Sie ist damit nicht Gegenstand der angefochtenen Betriebsgenehmigung. Dies wirft Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Daß die Bindungswirkung endgültiger Entscheidungen in Teilgenehmigungen bei inzwischen veränderter Sachlage nur durch Widerruf beseitigt werden kann und daß sich die Betriebsgenehmigung nur noch auf das Betriebsreglement bezieht, weil durch die vorangegangenen Teilgenehmigungen die Errichtung einer für den sicheren Betrieb geeigneten Anlage genehmigt worden ist, ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt (Urteil vom 7. Juni 1991 - BVerwG 7 C 43.90 - BVerwGE 88, 286 <290 f.> = Buchholz 451.171 AtG Nr. 36, S. 115 f.; Urteil vom 11. März 1993 - BVerwG 7 C 4.92 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, UA S. 12). Soweit sich die Beschwerde auf die weitere Aussage des beschließenden Senats im Urteil vom 7. Juni 1991 bezieht, daß "eine noch ausstehende Genehmigung für den Dauerbetrieb nicht erteilt werden dürfte, solange die Frage der Aufhebung von Genehmigungen nicht geklärt ist", übersieht sie, daß diese Aussage zur Klagebefugnis für eine Klage auf (aufsichtsbehördliche) Anordnung der Einstellung des Betriebs einer Anlage gemacht worden ist. In jenem Verfahren hatten die Kläger geltend gemacht, einen Anspruch auf endgültige Einstellung des Betriebs gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG zu haben; denn eine vollständige, nämlich auch den Dauerbetrieb der Anlage gestattende Genehmigung sei nicht erteilt und dürfe auch nicht erteilt werden, weil ein von ihnen zugleich beantragtes Verfahren auf Rücknahme oder Widerruf bereits erteilter Teilerrichtungsgenehmigungen Erfolg haben müsse. Es kann offenbleiben, ob sich daraus für das atomrechtliche Genehmigungsverfahren ein verfahrensrechtlicher Drittschutz ableiten läßt. Ein solcher könnte jedenfalls in Fällen der hier vorliegenden Art, in denen die Aufhebung einer erteilten Genehmigung im Hinblick auf Gründe zum Widerruf ihr vorausgegangener Teilgenehmigungen begehrt wird, eine Klagebefugnis nur begründen, wenn geltend gemacht wird, die Genehmigungsbehörde habe die Genehmigung trotz der Erkenntnis, daß vorangegangene Teilgenehmigungen zu widerrufen oder zurückzunehmen sind, erteilt. So liegen die Dinge hier ersichtlich nicht.

6

b)

Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache auch nicht mit den in der Beschwerdeschrift zur "Entsorgung" bestrahlter Brennelemente aufgeworfenen Fragen zu.

7

Nach § 7 Abs. 2 AtG ist Voraussetzung für die Erteilung einer atomrechtlichen Genehmigung nicht, daß der Antragsteller den Nachweis erbringt, daß die sichere Entsorgung radioktiver Abfälle auf Dauer anlagenextern gewährleistet ist. Das Atomgesetz verpflichtet vielmehr den Betreiber einer kerntechnischen Anlage, dafür zu sorgen, daß radioaktive Reststoffe schadlos verwertet oder geordnet beseitigt werden (§ 9 a Abs. 1 AtG), sowie - damit diese Betreiberpflicht erfüllt werden kann - Bund und Länder, Landessammelstellen zur Zwischenlagerung bzw. Anlagen zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten (§ 9 a Abs. 3 AtG). Es setzt damit voraus, daß radioaktive Abfälle auf Dauer geordnet und schadlos "entsorgt" werden können. Daß im Zeitpunkt der Erteilung der hier angefochtenen Teilgenehmigung ein Endlager für abgebrannte Brennelemente nicht eingerichtet war, war deshalb kein Grund, diese Genehmigung zu versagen. Somit wäre auch nicht zu klären, ob § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG in Bezug auf den dauerhaften anlagenexternen Verbleib radioaktiver Reststoffe oder Abfälle Drittschutz vermittelt (Beschwerdeschrift Seite 10) oder ob eine wegen der "Entsorgungsfrage" wenn auch nicht gegen eine drittschützende Vorschrift verstoßende so aber doch - wie die Beschwerde meint - objektiv rechtswidrige Genehmigung gegen Art. 2 Abs. 2 GG verstößt.

8

c)

Schließlich hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung auch nicht mit der Frage, ob - wie der Kläger meint - der Umstand, "daß nach wie vor die Entsorgungsfrage bei sämtlichen Atomanlagen ungeklärt ist", bei einer "Prüfung des Gesetzes am Maßstab der Verfassung" zur Versagung einer atomrechtlichen Betriebsgenehmigung führen muß. Der Gesetzgeber hat - wie schon ausgeführt - die Entsorgung in § 9 a AtG, insbesondere in dessen Abs. 3, und in § 9 b AtG geregelt. Er konnte davon ausgehen, daß dieses Problem lösbar ist. Sonst wäre seine Entscheidung für die friedliche Nutzung der Kernenergie von vornherein verfassungswidrig gewesen. Das hat aber das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 8. August 1978 (BVerfGE 49, 89) verneint, und zwar nicht nur im Blick auf die Entsorgung des Schnellen Brüters, sondern auch der weiteren mit dem Erlaß des Atomgesetzes ermöglichten und im Betrieb befindlichen Reaktoren (a.a.O. S. 130 f.). Seither haben sich keine Entwicklungen ergeben, die die Grundlagen der insoweit vom Gesetzgeber getroffenen Regelung nachhaltig in Frage stellen und seine ursprüngliche Entscheidung für die Kernenergienutzung inzwischen hätten verfassungswidrig werden lassen. Die derzeitige Diskussion um die Entsorgung der deutschen Kernkraftwerke ist vor allem dadurch ausgelöst, daß sich die Arbeiten zur Erkundung und Errichtung von Endlagern für radioaktive Abfälle, die übrigens nicht nur beim Betrieb von Kernkraftwerken anfallen, verzögern.

9

3.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weicht nicht von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab.

10

Vom Urteil vom 16. März 1972 - BVerwG 1 C 49.70 - (DVBl 1972, 678 = Buchholz 451.170 AtG Nr. 1; Würgassen) zur Bindung der Genehmigungsbehörde an einen atomrechtlichen Vorbescheid weicht es schon deshalb nicht ab, weil das Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen (z.B. Urteil vom 11. Januar 1985 - BVerwG 7 C 74.82 - BVerwGE 70.365 <372>; Urteil vom 19. Dezember 1985 - BVerwG 7 C 65.82, BVerwGE 72, 300 <303>) die Bindungswirkung eines Vorbescheids bei veränderter Sach- und Rechtslage für nur durch Widerruf überwindbar gehalten hat.

11

Von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - (BVerwGE 67, 74 <79>) weicht das Oberverwaltungsgericht aus den schon im angefochtenen Urteil genannten Gründen nicht ab. Daraus ergibt sich zugleich, daß eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 51.75 - (BVerwGE 54, 211 <222 f.>) ebenfalls nicht in Betracht kommt.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Franßen
Dr. Gaentzsch
Kley