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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1985, Az.: BVerwG 1 C 45.82

Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; DDR; Ordre-public-Klausel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 45.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12395
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 28.10.1976 - AZ: 11 A 160.75
OVG Berlin - 22.07.1982 - AZ: 5 B 8.77

Fundstellen

  • BVerwGE 72, 291 - 300
  • DVBl 1986, 516-518 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1986, 81-86
  • DÖV 1986, 607-609
  • IFLA 1987, 55-60
  • IPRspr 1985, 5
  • JZ 1986, 1002-1005
  • JuS 1987, 279
  • MDR 1986, 610-612 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 1506-1508 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1987, 31-33 (Urteilsbesprechung von Dr. M. Schmitz)
  • NVwZ 1986, 569 (amtl. Leitsatz)
  • ROW 1987, 46-50
  • StAZ 1986, 217-220
  • ZfSKI ISGB 1986, 337-339

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die von einer Behörde in der DDR oder in Berlin (Ost) vorgenommene Einbürgerung vermittelt jedenfalls dann nicht die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes, wenn der ordre public der Bundesrepublik Deutschland entgegensteht.

  2. 2.

    Für die Anwendung der ordre-public-Klausel ist die Sachlage im Zeitpunkt der Einbürgerung maßgebend.

  3. 3.

    Eine Einbürgerung in der DDR oder in Berlin (Ost) vermittelt für die Bundesrepublik Deutschland zumindest dann nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der Eingebürgerte wegen seines gegen die Vorschriften über den Landesverrat verstoßenden Verhaltens ein Sicherheitsrisiko für die Bundesrepublik Deutschland darstellt (hier: landesverräterische Beziehungen zum sowjetischen Geheimdienst).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juli 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1924 geborene Kläger wuchs bei seinen Eltern in L. auf. Nach Kriegsende kam er nach D. und gab sich als polnischer Staatsangehöriger aus. 1948 kehrte er nach Polen zurück. Im Dezember 1949 reiste er nach Berlin (West) ein. In seiner Aufenthaltsanzeige gab er ebenfalls an, polnischer Staatsangehöriger zu sein.

2

Ende des Jahres 1953 begab sich der Kläger nach Berlin (Ost). Dort erhielt er am 9. April 1954 einen "Personalausweis für Deutsche Staatsangehörige" der Deutschen Demokratischen Republik, in dem als Geburtsort "Breslau" und als Nationalität "Deutsch" angegeben ist. In Berlin (Ost) war der Kläger zunächst für den sowjetischen Nachrichtendienst und später für den Nachrichtendienst der Deutschen Demokratischen Republik tätig.

3

Im August 1958 wurde der Kläger in Berlin (West) verhaftet. Am 23. Juli 1959 verurteilte ihn das Kammergericht wegen landesverräterischer Beziehungen zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis. Nach der Entlassung aus der Strafhaft erließ die Ausländerbehörde gegen ihn ein Aufenthaltsverbot. Seine dagegen erhobene Klage, mit der er u.a. geltend machte, Deutscher zu sein, wies das Verwaltungsgericht Berlin rechtskräftig ab. Im Jahre 1964 beantragte der Kläger bei der Polizeidirektion K. erfolglos die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für deutsche Staatsangehörige. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht N. rechtskräftig abgewiesen.

4

Im Jahre 1974 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihm eine Urkunde darüber auszustellen, daß er deutscher Staatsangehöriger sei. Der Senator für Inneres lehnte den Antrag ab und führte im wesentlichen aus, in mehreren Verfahren sei bereits zutreffend festgestellt worden, daß der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben habe.

5

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides zu verpflichten, ihm durch Urkunde die deutsche Staatsangehörigkeit zu bescheinigen. Er hat in den Vorinstanzen im wesentlichen geltend gemacht: Er habe 1954 in Berlin (Ost) einen Einbürgerungsantrag gestellt. Nach Verzicht auf seine polnische Staatsangehörigkeit sei er durch Aushändigung eines Personalausweises als Staatsangehöriger aufgenommen worden. Nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik genüge für die Einbürgerung die Aushändigung eines Personalausweises. Die Anerkennung der Einbürgerung in dieser Form verstoße nicht gegen den ordre public der Bundesrepublik Deutschland, sondern werde von der gesamtdeutschen Staatsangehörigkeit gefordert. Noch im Jahre 1954 habe er eine Einbürgerungsurkunde erhalten, die er allerdings 1958 in Berlin (Ost) zurückgelassen habe.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

7

Dem Klagebegehren stünden zwar die Urteile der Verwaltungsgerichte Berlin und Neustadt an der Weinstraße nicht entgegen, denn die Rechtskraftwirkung dieser Urteile erfasse nicht das vorliegende Verfahren. Der Kläger sei aber nicht deutscher Staatsangehöriger.

8

Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben. Es sei weder dargetan noch sonst ersichtlich, daß sein Vater deutscher Staatsangehöriger gewesen sei (§ 4 RuStAG a.F.).

9

Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht dadurch erworben, daß ihm in Berlin (Ost) ein Personalausweis für deutsche Staatsangehörige ausgehändigt worden sei. Es komme dabei nicht darauf an, ob er außerdem eine Einbürgerungsurkunde erhalten habe. Selbst wenn ihm hiermit nicht nur eine nachrichtendienstliche Tätigkeit habe ermöglicht werden sollen, sondern tatsächlich seine Einbürgerung bezweckt gewesen sei, entfalteten beide Vorgänge keine entsprechende Wirkung im hiesigen Jurisdiktionsbereich, weil dies mit dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar wäre. Dieser gelte auch im Verhältnis zwischen den beiden deutschen Staaten.

10

Staatsangehörigkeitsrechtliche Einzelakte deutscher Behörden außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes scheiterten an dem ordre public, wenn sie gegen wichtige Zwecke der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland oder gegen überwiegende Interessen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verstießen. Dabei sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens des jeweiligen Rechtsaktes maßgebend. Entfalte er wegen des Verstoßes gegen den ordre public im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wirkung, bleibe es dabei ohne Rücksicht auf später eintretende Sachverhaltsänderungen.

11

Den hier in Rede stehenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Entscheidungen hätten seinerzeit überwiegende Interessen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland entgegengestanden. Bereits vor der Aushändigung des Personalausweises habe der Kläger Beziehungen zur sowjetischen Geheimdienststelle aufgenommen, die ihm u.a. bei der Beschaffung dieses Ausweises behilflich gewesen sei. Zu seinen Aufgaben habe es gehört, aufgrund seiner Kontakte zu westlichen Geschäftsleuten herauszufinden, ob diese sich für westliche Nachrichtendienste betätigten, und zu versuchen, sie als Agenten für den sowjetischen Nachrichtendienst anzuwerben. Auch habe er für Zwecke des Nachrichtendienstes geeignete junge Mädchen ausfindig machen sollen. Er sei mehrfach in diesem Sinne tätig geworden. Dies ergebe sich aus den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Kammergerichts. Sicherheitsbelange des Staates seien für Einbürgerungsentscheidungen von wesentlicher Bedeutung. Dies rechtfertige es, Einbürgerungen durch den anderen deutschen Staat, die diesen Interessen zuwiderliefen, im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Anerkennung zu versagen. Dem stehe hier nicht das Verbot des Bundeszentralregistergesetzes entgegen, strafgerichtliche Verurteilungen zum Nachteil des Betroffenen zu verwerten, wenn die Eintragung im Register inzwischen getilgt oder tilgungsreif sei. Tilgung und Tilgungsreife beseitigten nicht den Verstoß gegen den ordre public rückwirkend.

12

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter und rügt die Verletzung der Artikel 16, 116 GG in Verbindung mit § 31 BVerfGG und dem Urteil des Bundesverfassungerichts zum Grundlagenvertrag vom 31. Juli 1973 (BVerfGE 36, 1 [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73]) im wesentlichen wie folgt: Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Personalausweises sei auch im hiesigen Jurisdiktionsbereich wirksam. Aus der für das vorliegende Verfahren bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 ergebe sich, daß Bürger der Deutschen Demokratischen Republik weiterhin deutsche Staatsangehörige im Sinne des Grundgesetzes seien. Wer Bürger der Deutschen Demokratischen Republik sei, bestimme sich jedoch nach deren Recht. Danach sei im Jahre 1954 die Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Personalausweises verliehen worden. Der Wirksamkeit einer solchen Verleihung für den Geltungsbereich des Grundgesetzes stehe der ordre public nicht entgegen. Die Anwendung des ordre public sei unvereinbar mit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts über die Einheitlichkeit der deutschen Staatsangehörigkeit. Aber auch bei grundsätzlicher Geltung dieses Vorbehalts greife er hier nicht Platz. Das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß bereits am 9. April 1954 "echte" landesverräterische Beziehungen vorgelegen hätten, die einen Verstoß gegen den ordre public begründeten. Mit seiner Bezugnahme auf die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Kammergerichts habe das Berufungsgericht zugleich die Reichweite der materiellen Rechtskraft dieses Urteils verkannt und gegen die "Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Verhandlung" verstoßen. Abgesehen davon müsse auf den Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Prüfung abgestellt werden. Dafür spreche auch das Verwertungsverbot des Bundeszentralregistergesetzes.

13

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er ist der Auffassung, durch Aushändigung des Personalausweises der Deutschen Demokratischen Republik werde die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben.

14

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung von Bundesrecht entschieden, daß der Kläger nicht deutscher Staatsangehöriger ist und deswegen nicht die Erteilung eines den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bescheinigenden Staatsangehörigkeitsausweises beanspruchen kann.

15

Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß dem Klagebegehren die Rechtskraft der Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Februar 1962 (1 A 245.61) und des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. November 1965 (2 K 136.65) nicht entgegensteht. Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger soweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin betrifft einen anderen Streitgegenstand als der vorliegende Rechtsstreit. In jenem Verfahren hatte der Kläger ein ihm erteiltes Aufenthaltsverbot angefochten. Da einem Deutschen der Aufenthalt nicht hätte verboten werden dürfen, hat das Gericht geprüft, ob der Kläger Deutscher ist, und dies verneint. Diese Beurteilung betrifft nur eine rechtliche Vortrage für die Entscheidung über das Aufenthaltsverbot und nimmt deswegen an der indungswirkung des Urteils nicht teil. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße entfaltet schon deswegen keine Bindungswirkung, weil es nicht zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens ergangen ist. Prozeßgegner war damals das Land Rheinland-Pfalz. Der Beklagte ist auch nicht als nunmehr für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises an den Kläger zuständige Körperschaft (§§ 17, 27 1. StARegG) Rechts- oder Funktionsnachfolger des damals zuständig gewesenen Landes. Der Wohnortwechsel des Klägers hat nicht den Übergang einer Verwaltungsaufgabe von dem Land Rheinland-Pfalz auf den Beklagten bewirkt. Insofern unterscheiden sich Fälle der vorliegenden Art von jenen, in denen Kompetenzen kraft Gesetzes auf eine andere Körperschaft übergehen und die damit verbundene Rechts- oder Funktionsnachfolge z.B. während eines Rechtsstreits in entsprechender Anwendung der §§ 239 ff. ZPO einen gesetzlichen Parteiwechsel bewirkt (vgl. u.a. BVerwGE 44, 148 [BVerwG 02.11.1973 - BVerwG IV C 55.70] <150>[BVerwG 02.11.1973 - IV C 55/70]: 66, 298 <300>) Auch sonst läßt es die insoweit eindeutige Regelung des § 121 VwGO nicht zu, über die personellen Rechtskraftgrenzen hinwegzugehen (a.A. Groschupf, DVBl. 1963, 661<663>) Namentlich gibt der Umstand, daß zum Vollzug von Bundesgesetzen ergangene Verwaltungsakte grundsätzlich im ganzen Bundesgebiet Geltung haben (BVerfGE 11, 6 [BVerfG 15.03.1960 - 2 BvG 1/57] <19>[BVerfG 15.03.1960 - 2 BvG 1/57]), für eine solche Ausdehnung der Rechtskraft nichts her.

16

Der Senator für Inneres des Beklagten war als nunmehr zuständige Behörde auch nicht mit Rücksicht auf den Ablehnungsbescheid der Polizeidirektion Kaiserslautern gehindert, erneut die Staatsangehörigkeitsfrage des Klägers zu überprüfen und auf dessen Antrag über die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises sachlich zu entscheiden, wie es die Polizeidirektion Kaiserslautern trotz ihres früheren Ablehnungsbescheides ebenfalls hätte tun dürfen, wenn sie zuständig geblieben wäre. Die Sachentscheidung des Beklagten unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung.

17

In der Sache selbst ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Staatsangehörigkeitsausweis deutschen Staatsangehörigen zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit ausgestellt wird (§ 39 RuStAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen vom 18. Juni 1975, GMBl. S. 462, i.d.F. vom 15. Juli 1977, GMBl. S. 314).

18

Rechtlich unbedenklich hat das Berufungsgericht zunächst festgetellt, daß der Kläger als eheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben hat, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sein Vater deutscher Staatsangehöriger war (§ 4 RuStAG a.F.). Insoweit beanstandet die Revision das angefochtene Urteil nicht. Des weiteren liegt nichts dafür vor, daß der Kläger einen anderen gesetzlichen Erwerbstatbestand des früheren Reichs- oder des Bundesrechts erfüllt.

19

Zu Recht hat danach das Berufungsgericht geprüft, ob der Kläger, wie er geltend macht, die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Ausstellung des Personalausweises für deutsche Staatsangehörige bzw. durch die behauptete Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde in Berlin (Ost) erworben hat. Es hat offengelassen, ob der Kläger durch diese Vorgänge nach dortigem Recht eingebürgert worden ist, und sich auf den Standpunkt gestellt, eine etwaige Einbürgerung sei jedenfalls deswegen für den Jurisdiktionsbereich der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) nicht wirksam, weil sie dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland widerspreche. Auch diese Auffassung verstößt nicht gegen Bundesrecht.

20

Die im Grundgesetz verankerte deutsche Staatsangehörigkeit (Art. 16, 116 Abs. 1 GG) ist gesamtdeutscher Natur und schließt demgemäß Bürger der Deutschen Demokratischen Republik ein (BVerwGE 66, 277 <281 f.>[BVerwG 30.11.1982 - 1 C 72/78]) Daraus ergibt sich aber nicht zwangsläufig, daß ein Staatsangehörigkeitserwerb in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit begründet. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen näheren Voraussetzungen Einbürgerungen in der Deutschen Demokratischen Republik für die Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit vermitteln, wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet.

21

Der erkennende Senat hat im Urteil vom 30. November 1982 - BVerwG 1 C 72.78 - (BVerwGE 66, 277[BVerwG 30.11.1982 - 1 C 72/78]) die Auffassung vertreten, (vom Bundesrecht abweichende) gesetzliche Erwerbstatbestände des Staatsangehörigkeitsrechts der Deutschen Demokratischen Republik vermittelten nicht mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit. Daraus hat er hergeleitet, daß die deutsche Staatsangehörigkeit mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland durch einen Einzelaktserwerb "jedenfalls dann nicht begründet wird, wenn das Bundesrecht einen entsprechenden Erwerbsgrund nicht kennt", und entschieden, daß ein Staatsangehörigkeitserwerb durch bloße Aushändigung eines Personalausweises nicht der Einbürgerung nach § 8 RuStAG entspricht (a.a.O. S. 288). Demgemäß hat der Senat die bloße Erteilung eines Personalausweises nicht ausreichen lassen, um für die Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit zu vermitteln, und zwar unabhängig davon, ob es sich hierbei um einen Erwerb kraft Gesetzes oder kraft Einzelaktes handeln würde.

22

Auf diese Erwägungen kann im Falle des Klägers allerdings nicht zurückgegriffen werden. Der Kläger beruft sich nämlich nicht lediglich auf die bloße Erteilung eines Personalausweises. Anders als der Kläger der durch das Urteil vom 30. November 1982 - BVerwG 1 C 72.78 - (a.a.O.) entschiedenen Sache, der in der Deutschen Demokratischen Republik kein Einbürgerungsverfahren betrieben hatte, macht er vielmehr geltend, er habe den Personalausweis erhalten, um seinem Wunsch entsprechend eingebürgert zu werden; ihm sei außerdem hierüber eine Einbürgerungsurkunde erteilt worden. Die vorliegende Sache erfordert es aber ebenfalls nicht, die Frage umfassend zu erörtern, ob Einbürgerungen in der Deutschen Demokratischen Republik bzw. in Berlin (Ost) für die Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit vermitteln. Insbesondere kann dahinstehen, ob die Erwägungen des Senats in seinem Urteil vom 30. November 1982 - BVerwG 1 C 72.78 - (a.a.O.) zur Konsequenz haben, daß ein Staatsangehörigkeitserwerb aufgrund eines Einzelaktes über den in jenem Urteil behandelten Fall der bloßen Erteilung eines Personalausweises hinaus eine solche Wirkung nicht entfalten kann. Ebenso ist unerheblich, ob zur Zeit der hier maßgebenden Vorgänge in Berlin (Ost) ein Rechtssatz in Kraft war, nach dem Einbürgerungen (auch) durch Erteilung eines Personalausweises vollzogen werden konnten. Nimmt man nämlich zugunsten des Klägers an, ihm sei durch die erwähnten Vorgänge nach dem damaligen Recht in Berlin (Ost) die Staatsangehörigkeit wirksam verliehen worden und ein solcher Erwerb begründe grundsätzlich auch für die Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) die deutsche Staatsangehörigkeit, steht einer solchen Rechtswirkung hier jedenfalls der ordre public der Bundesrepublik Deutschland entgegen.

23

Es entspricht der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum, daß eine (etwaige) Anerkennung einer in der Deutschen Demokratischen Republik bzw. in Berlin (Ost) vorgenommenen Einbürgerung unter dem Vorbehalt des ordre public der Bundesrepublik Deutschland steht. Diese Auffassung teilt auch der erkennende Senat. Die deutsche Staatsangehörigkeit bezieht sich zwar auf Gesamtdeutschland, ist aber zugleich die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland, so daß sich nach ihrer Rechtsordnung beurteilt, ob jemand deutscher Staatsangehöriger ist oder nicht (vgl. BVerwGE 66, 277 <281>[BVerwG 30.11.1982 - 1 C 72/78]). Damit wäre es trotz der gesamtdeutschen Natur der Staatsangehörigkeit unvereinbar, könnten generelle oder einzelfallbezogene Hoheitsakte einer staatlichen Gewalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes selbst dann den Kreis der Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland bestimmen, wenn sie im konkreten Ergebnis wichtigen Zwecken der Rechtsordnung - vor allem des Staatsangehörigkeitsrechts - oder der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland erheblich zuwiderliefen. Dies stünde auch im Widerspruch dazu, daß das Staatsangehörigkeitsrecht Teil der staatlichen Selbstorganisation des Bundes ist (BVerwGE 66, 277 <285>[BVerwG 30.11.1982 - 1 C 72/78]). Sollte die Staatsangehörigkeit, die jemand in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) erwirbt, der staatsangehörigkeitsrechtlichen Einheit wegen zugleich für die Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit begründen, ist demnach mit dem Bundesgerichtshof (BGHSt 5, 317 <322>[BGH 23.02.1954 - 3 ARs 5/54]) daraus zu folgern, daß die Bundesrepublik Deutschland einen solchen Erwerb für sich nicht anerkennen kann, wenn ihm der ordre public in dem genannten Sinne entgegensteht. Das staatliche Interesse, unerwünschte Ausländer nicht als Staatsangehörige aufzunehmen, hat somit nicht ohne weiteres zurückzustehen, soweit der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt. Das schließt nicht aus, daß die ordre-public-Klausel im Lichte des grundgesetzlichen Gebots, die deutsche Einheit zu wahren und zu vollenden, angewendet werden muß, wie es entsprechend für die staatsangehörigkeitsrechtliche Gesetzgebung des Bundes und für die Ausübung des behördlichen Einbürgerungsermessens zu gelten hat.

24

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Grundlagenvertrag (BVerfGE 36, 1 [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73]) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Das Bundesverfassungsgericht hat dargelegt, die einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit bestehe fort und der Status der Deutschen werde für denjenigen, der die im Grundgesetz statuierte Staatsangehörigkeit besitze, durch den Grundlagenvertrag auch dann nicht gemindert oder verkürzt, wenn er Bürger der Deutschen Demokratischen Republik sei (a.a.O. S. 30). Diese Aussage bezieht sich auf Personen, die nach Bundesrecht Deutsche sind (vgl. BVerwGE 66, 277 <280 f.>[BVerwG 30.11.1982 - 1 C 72/78]). Sie bedeutet dagegen nicht, daß die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes ohne weiteres besitzt, wer von einer Behörde in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) eingebürgert worden ist.

25

Eine Einbürgerung durch Behörden in der Deutschen Demokratischen Republik bzw. in Berlin (Ost) ist mit dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls dann unvereinbar, wenn sie im Ergebnis in besonders schwerwiegender Weise dem Sinn und Zweck des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Einbürgerungsrechts widerspricht, d.h. zu den Grundgedanken dieses Rechts in so starkem Widerspruch steht, daß sie aus der Sicht der Bundesrepublik Deutschland untragbar erscheint (vgl. dazu BGHZ 75, 32 <43>[BGH 20.06.1979 - IV ZR 106/78]) Das ist zumindest dann regelmäßig anzunehmen, wenn der Einbürgerungsbewerber eine Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Das Bundesrecht bringt durch zahlreiche Regelungen zum Ausdruck, daß es - auch grundsätzlich privilegierte - Ausländer von der Einbürgerung regelmäßig ausschließen will, wenn sie wegen ihrer Gefährlichkeit oder gar ihrer Feindschaft gegenüber der Bundesrepublik Deutschland als neue Staatsangehörige besonders unerwünscht sind (vgl. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 9 Abs. 1 RuStAG; §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 1. StARegG; § 3 Abs. 5 2. StARegG). Ein gegen die Vorschriften über den Landesverrat verstoßendes Verhalten, das den Einbürgerungsbewerber als ein Sicherheitsrisiko erscheinen läßt, erfüllt diese Voraussetzungen. Ein derartiges Verständnis der ordre-public-Klausel entspricht dem Wesen der Einbürgerung. Diese setzt grundsätzlich eine Hinwendung zu dem Staat voraus, dessen Staatsangehörigkeit der Bewerber erstrebt. Wer sich über wesentliche Sicherheitsbelange dieses Staates hinwegsetzt, insbesondere zu deren Schutz erlassene Strafgesetze schwerwiegend verletzt, ist regelmäßig aus überwiegenden Gründen des für eine Einbürgerung maßgebenden staatlichen Interesses als neuer Staatsangehöriger nicht tragbar.

26

Für die Frage, ob der Vorbehalt des ordre public Platz greift, ist auf den Zeitpunkt der Einbürgerung abzustellen, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat (ebenso Makarov/v. Mangoldt, StAngR-Komm., 3. Aufl., Einl. V., Rdnr. 117). Das folgt aus der rechtsgestaltenden Wirkung, die diese Maßnahme mit ihrer Vornahme für die Bundesrepublik Deutschland erzeugt, wenn sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes grundsätzlich anzuerkennen sein sollte. Hat die Maßnahme wegen ihres Verstoßes gegen den ordre public keine Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland entfalten können, begründet sie eine solche auch dann nicht, wenn später die Voraussetzungen für die Anwendung der ordre-public-Klausel entfallen. Es bedarf vielmehr eines neuen (konstitutiven) Hoheitsaktes, um dem Betroffenen mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit zu verschaffen. Die Annahme einer bloß schwebenden, mit einem etwaigen späteren Wegfall der für den Verstoß gegen den ordre public maßgebenden Gründe endenden Unwirksamkeit widerspricht dem besonderen Interesse an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, das für das Staatsangehörigkeitsrecht kennzeichnend ist. Selbst wenn man auf einen späteren Zeitpunkt abheben wollte, käme übrigens nur der in Betracht, an dem der Kläger erstmals wieder "in den Schutzbereich der Bundesrepublik und ihrer Verfassung" geraten ist (vgl. BVerfGE 36, 1 [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73] <31>[BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73]). Auch zu diesem Zeitpunkt lagen aber die Gründe vor, die, wie noch darzulegen ist, die Anerkennung einer etwaigen Einbürgerung des Klägers ausschließen.

27

Die vorstehenden Erwägungen ergeben, daß bezüglich des Verwertüngsverbots nach § 51 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 243), jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 I S. 195), der für die Anwendung der ordre-public-Klausel entscheidende Zeitpunkt ebenfalls maßgebend ist. Hatte die Einbürgerung wegen der der Verurteilung zugrundeliegenden Tat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland vermittelt, verbleibt es dabei, selbst wenn später die Eintragung der Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif wird. Auf das Vorliegen einer etwaigen Ausnahme von dem Verwertungsverbot (§ 52 BZRG) kommt es dabei nicht an. Auch das folgt aus der rechtsgestaltenden Wirkung, die einer Einbürgerung mit ihrer Vornahme im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland gegebenenfalls zukommt. Das mit der Tilgungsreife grundsätzlich entstehende Verwertungsverbot kann dementsprechend nicht zur Anerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit führen. Das ergibt sich ferner aus § 51 Abs. 2 BZRG, nach dem u.a. gesetzliche Rechtsfolgen der Tat von dem Verwertungsverbot unberührt bleiben. Diese Regelung will verhindern, daß eingetretene Rechtswirkungen mit der Tilgungsreife (rückwirkend) entfallen. Hat eine Straftat bewirkt, daß eine Einbürgerung für die Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit nicht begründete, so ändert demnach das Verwertungsverbot daran nichts.

28

Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, daß der ordre public der Anerkennung einer etwaigen Einbürgerung des Klägers entgegensteht. Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger bereits vor der Aushändigung des Personalausweises Beziehungen zur sowjetischen Geheimdienststelle in Berlin aufgenommen; diese war ihm u.a. gerade bei der Beschaffung des Ausweises behilflich. Nach dem Urteil des Kammergerichts, auf das das Berufungsgericht sich stützt und ergänzend verweist, hatte der Kläger damit eine Verbindung aufgenommen, welche die Mitteilung von Staatsgeheimnissen zum Gegenstand hatte; er hatte auch sogleich erkannt, daß ihn diese Verbindung von Anfang an in die nachrichtendienstliche Zielsetzung des sowjetischen Geheimdienstes einspannte. Wie das Berufungsgericht ferner dargelegt hat, gehörte es zu seinen geheimdienstlichen Aufgaben, in Ausnutzung seiner Kontakte zu westlichen Geschäftsleuten herauszufinden, ob diese für westliche Nachrichtendienste tätig seien, und sie als Agenten für den sowjetischen Geheimdienst anzuwerben. In diesem Sinne ist er dann auch tätig geworden. Danach rechtfertigt sich der Schluß, daß der ordre public der Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung einer etwaigen Einbürgerung des Klägers ausschließt, weil sie zum maßgebenden Zeitpunkt im dargelegten Sinne besonders schwerwiegend dem Sinn und Zweck ihres Einbürgerungsrechts, insbesondere des hier einschlägigen § 8 RuStAG widersprach. Da sich der Kläger durch sein später nach § 100 e Abs. 1 StGB i.d.F. des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (BGBl. I S. 739) abgeurteiltes Verhalten als ein Sicherheitsrisiko erwiesen hatte, war seine Einbürgerung für die Bundesrepublik Deutschland in einem nicht mehr hinzunehmenden Maß schädlich und damit untragbar.

29

Zu Unrecht rügt der Kläger, daß sich das Berufungsgericht auf das rechtkräftige Strafurteil des Kammergerichts gestützt hat. Jenes Urteil war Bestandteil der beigezogenen Akten und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Berufungsgericht durfte es als Urkunde verwerten und seine tatsächlichen Feststellungen darauf gründen (vgl. z.B. Redeker/von Oertzen, VwGO, 8. Aufl., § 98 Rdnr. 21). Eine Verletzung der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO), wie sie die Revision rügt, liegt darin nicht. Daß das Berufungsgericht seiner Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen wäre, indem es von weiteren Ermittlungen abgesehen hat (§ 86 Abs. 1 VwGO), macht die Revision nicht entsprechend § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO geltend.

30

Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe die Rechtskraft des Strafurteils verkannt, greift nicht durch. Das Berufungsurteil enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß seine tatsächlichen Feststellungen auf einer unrichtigen Auffassung über die Tragweite der Rechtskraft des Strafurteils beruhten. Es läßt nirgends erkennen, daß es sich an die Sachverhaltswürdigung des Kammergerichts für gebunden erachtet und seine Feststellungen nicht aufgrund freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung getroffen hätte (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht dadurch, daß es das Urteil des Kammergerichts zutreffend als rechtskräftig gekennzeichnet hat, zugleich zum Ausdruck gebracht, die tatsächlichen Feststellungen jenes Urteils seien in Rechtskraft erwachsen und deswegen für das vorliegende Verfahren verbindlich. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr die tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts, soweit es diese für erheblich erachtete, zu eigen gemacht, weil es keinen Anlaß hatte, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln und den Sachverhalt weiter aufzuklären. Darin liegt kein Verfahrensmangel.

31

Ferner macht der Kläger zu Unrecht geltend, es sei nicht festgestellt worden, daß bereits im Zeitpunkt der Aushändigung des Personalausweises am 9. April 1954 "echte" landesverräterische Beziehungen vorgelegen hätten, die eine Anwendung der ordre-public-Klausel rechtfertigten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger seine strafbaren Beziehungen zum sowjetischen Geheimdienst schon vor der Aushändigung des Personalausweises aufgenommen hatte und damit, wie er erkannt hatte, in dessen nachrichtendienstliche Zielsetzung gegen die Bundesrepublik Deutschland eingespannt war. Da der Kläger sich bereits dadurch als Sicherheitsrisiko erwiesen hatte, ist es unerheblich, daß er möglicherweise erst nach seiner etwaigen Einbürgerung für den sowjetischen Geheimdienst auftragsgemäß tätig geworden ist.

32

Dem Berufungsurteil ist nichts dafür zu entnehmen, daß der Kläger - was er auch nicht geltend macht - aufgrund eines (vom Bundesrecht abweichenden) gesetzlichen Erwerbstatbestands in der Deutschen Demokratischen Republik bzw. in Berlin (Ost) die Staatsangehörigkeit erworben haben könnte. Wie schon oben erwähnt worden ist, vermitteln solche Erwerbstatbestände nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die deutsche Staatsangehörigkeit ohnehin nicht. Insbesondere kann der Kläger nicht aufgrund der vom Berufungsgericht angesprochenen Regelung des § 3 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 3. August 1967 (GBl. II S. 681/VOBl. Groß-Berlin I S. 1001), sollte sie als gesetzlicher Erwerbstatbestand zu werten sein, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland deutscher Staatsangehöriger geworden sein (BVerwGE 66, 277 <287>[BVerwG 30.11.1982 - 1 C 72/78]), und zwar unabhängig davon, daß er bei Inkrafttreten dieser Regelung nicht mehr in der Deutschen Demokratischen Republik bzw. in Berlin (Ost) lebte. Im übrigen griffe in diesem Zusammenhang die ordre-public-Klausel ebenfalls ein, wenn ein gesetzlicher Staatsangehörigkeitserwerb aufgrund vom Bundesrecht abweichenden Rechts anzuerkennen wäre. Soweit die genannte Regelung sich auf die Aushändigung eines Personalausweises bezieht, sichert sie Einzelakte seit ihrer Vornahme als Einbürgerungen rechtlich ab, weil der erfaßte Personenkreis bereits als Staatsangehörige angesehen und behandelt wurde. Stellt die Regelung in dieser Weise auf den Einzelakt ab, so besteht kein Grund, den Staatsangehörigkeitserwerb im Hinblick auf den ordre public einschließlich des maßgebenden Zeitpunkts anders zu beurteilen als eine unmittelbar durch die Aushändigung des Personalausweises bewirkte Einbürgerung.

33

Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gibt ebenfalls nichts zugunsten des Klagebegehrens her. Dafür bedarf es keiner näheren Prüfung der Frage eines Staatsangehörigkeitserwerbs kraft Vertrauensschutzes. Ein Vertrauensschutz könnte nur in Betracht kommen, wenn u.a. der Kläger sich aufgrund eines der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnenden Verhaltens auf die Anerkennung seiner (etwaigen) Einbürgerung hätte verlassen dürfen. Er hatte aber keinen Anlaß zu der Annahme, die Bundesrepublik Deutschland werde gegen ihren ordre public verstoßende Einbürgerungen von Ausländern, die für sie ein Sicherheitsrisiko darstellen, als für sich wirksam anerkennen, zumal der Bundesgerichtshof bereits im Beschluß vom 23. Februar 1954 - 3 ARs 5/54 - (BGHSt 5, 317) klargestellt hatte, daß die ordre-public-Klausel in diesem Zusammenhang gilt.

34

Für die Entscheidung, ob der Kläger durch die erwähnten Vorgänge im Jahre 1954 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, ist schließlich nach den dargelegten Grundsätzen - entgegen dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat - unerheblich, daß er seit 1965 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und insoweit den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG genießt. Dieser Umstand kann allerdings für die vom Kläger außerdem erstrebte Einbürgerung von Bedeutung sein (§ 9 RuStAG), über die hier nicht zu entscheiden ist.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach