Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1979, Az.: IV ZR 106/78
Anfechtungsfrist bei Vaterschaftsanfechtungen; Anwendbarkeit deutschen Rechts bei Vaterschaftsanfechtung und doppelter Staatsangehörigkeit; Heimatrecht des Ehemannes bei Anfechtungen der Ehelichkeit eines Kindes; Sammeleinbürgerung von Sudetendeutschen; Anknüpfungspunkt der Staatsangehörigkeit im internationalen Privatrecht; Anfechtungsfrist der Ehelichkeit im tschechoslowakischen Recht; Beginn der Anfechtungsfrist nach tschechoslowakischem Recht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1979
- Aktenzeichen
- IV ZR 106/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12709
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 15.06.1978
- AG Nagold
Rechtsgrundlagen
- Art. 7 EGBGB
- Art. 18 EGBGB
- Art. 30 EGBGB
- § 1 Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit
Fundstellen
- BGHZ 75, 32 - 45
- IPRspr 1979, 83
- MDR 1980, 42-43 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1776-1779 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 2468 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Harry G., U., N. ob E.
Prozessgegner
Pavel G., S. C., N. (CSSR)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die aus Art. 18 EGBGB entwickelte allseitige Kollisionsnorm, nach der sich die eheliche Abstammung eines Kindes nach dem Recht des Staates bestimmt, dem der Ehemann der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehört hat, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
- b)
Zur Staatsangehörigkeit der Sudetendeutschen, die nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates im Gebiet der jetzigen CSSR verblieben sind.
- c)
Für die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit im deutschen internationalen Privatrecht ist bei Personen, die neben einer ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nicht stets die letztere maßgebend; vielmehr ist an die ausländische Staatsangehörigkeit anzuknüpfen, wenn die Beziehung des Mehrstaaters zu seinem ausländischen Heimatstaat wesentlich enger ist als die zum Inland.
- d)
Eine ausländische Regelung, die dem Ehemann für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes eine Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Tage, an dem er von der Geburt des Kindes erfahren hat, einräumt, verstößt nicht gegen den ordre public.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juni 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger wurde am ... 1930 in W. im Gebiet der damaligen Tschechoslowakischen Republik (heute CSSR) geboren. Er war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Angehöriger der im Sudetenland lebenden deutschen Volksgruppe. Nach dem Ende des 2. Weltkrieges verblieb er im Gebiet der CSSR, bis er im Jahre 1965 in die Bundesrepublik übersiedelte.
Am 7. Dezember 1957 schloß der Kläger vor dem Standesamt B. mit einer tschechoslowakischen Staatsangehörigen die Ehe, die durch Urteil des Bezirksgerichts Kaschau vom 27. Juli 1962 wieder geschieden wurde. Während der Ehe gebar die Ehefrau des Klägers am ... 1960 in Nitra (CSSR) den Beklagten.
Mit der am 10. Oktober 1972 eingereichten und am 24. Juli 1975 zugestellten Klage hat der Kläger die Ehelichkeit des Kindes angefochten. Er hat vorgetragen, er habe im September 1971 konkrete Anhaltspunkte dafür erhalten, daß die Mutter des Beklagten in den Jahren 1959 und 1960 außereheliche Beziehungen zu einem anderen Mann unterhalten habe.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen als unbegründet abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist nach § 640 a ZPO gegeben. Die Frage, ob die Anfechtungsfrist verstrichen ist, betrifft den Ausschluß der Anfechtung nach materiellem Recht.
II.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Anfechtung der Ehelichkeit des Beklagten nach tschechoslowakischem Recht zu beurteilen und danach wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist nicht mehr zulässig sei.
Es hat hierzu ausgeführt:
Die eheliche Abstammung eines Kindes bestimme sich nach den Gesetzen des Staates, dem der Ehemann der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehört habe. Ob diese Regelung gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau verstoße, könne dahinstehen, da bei den Parteien und der Mutter des Beklagten von gleichen Staatsangehörigkeitsverhältnissen auszugehen sei. Der Kläger sei vom Jahre 1945 ab bis zu seiner Ausreise in die Bundesrepublik sowohl deutscher Staatsangehöriger als auch Angehöriger der CSSR gewesen. Der Beklagte und seine Mutter seien ebenfalls Angehörige der CSSR und möglicherweise daneben durch Heirat bzw. Abstammung Deutsche geworden. Bei Doppelstaatern bestimme sich das anzuwendende Recht nach der sogenannten effektiven Staatsangehörigkeit, d.h. der Zugehörigkeit zu dem Land, zu dem der Kläger während des Bestehens der Ehe die engsten persönlichen Beziehungen gehabt habe. Die Parteien und die Mutter des Beklagten hätten zwischen Eheschließung und Scheidung ausschließlich im Gebiet der CSSR gelebt. Sie hätten zur Bundesrepublik Deutschland überhaupt keine, zur CSSR dagegen sehr enge Beziehungen gehabt, so daß das dortige Recht für die Beurteilung aller mit der Ehe des Klägers verbundenen Rechtsfragen gelte. Das Anfechtungsrecht der CSSR sei mehrfach geändert worden. Gleichgeblieben sei jedoch die bereits bei der Geburt des Beklagten geltende Regelung, daß der Ehemann binnen sechs Monaten nach dem Tage, an dem er erfahren habe, daß seine Ehefrau ein Kind geboren habe, die Vaterschaft vor Gericht anfechten könne. Diese Frist habe der Kläger versäumt. Die Beachtung dieser Regelung verstoße weder gegen Art. 30 EGBGB noch gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.
Die eheliche Abstammung und damit auch die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes bestimmt sich gemäß Art. 18 Abs. 1 EGBGB, der von Rechtsprechung und Lehre zu einer allseitigen Kollisionsnorm entwickelt worden ist, nach dem Recht des Staates, dem der Ehemann der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehört hat. Gegen diese Regelung sind - insbesondere in neuerer Zeit - verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden, die sich vor allem auf Art. 3 Abs. 2 GG stützen (u.a.: Raape/Sturm, Internationales Privatrecht 6. Aufl. § 7 II 1; Kropholler FamRZ 1976, 316, 320; Stöcker StAZ 1975, 209, 210; Sturm StAZ 1978, 318, 320). Diese Bedenken werden in der Rechtsprechung und auch im überwiegenden Teil des Schrifttums nicht geteilt (Nachweise zum Meinungsstand in BayObLG StAZ 1977, 189; weitere Nachweise bei Henrich RabelsZ 1974, 490, 496). Der erkennende Senat hat die Frage in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 2. März 1979 (IV ZB 41/78) offen gelassen, jedoch in seiner Rechtsprechung die Gültigkeit der Regelung bisher nicht in Zweifel gezogen (BGHZ 43, 213, 217 f).
Der Senat hält an dem Standpunkt, der der letztgenannten Entscheidung zugrunde liegt, fest. Die Regelung der ehelichen Abstammung eines Kindes einschließlich der Frage der Anfechtung der Ehelichkeit betrifft zwar nicht nur die Rechtsstellung von Ehemann und Kind, sondern daneben auch die Rechtsstellung der Mutter gegenüber dem Kind; mittelbar können sogar - etwa im Hinblick auf ein Erbrecht - rechtliche Interessen weiterer Familienangehöriger berührt sein (vgl. auch BVerfG NJV 1975, 203). Mit ihrem Schwerpunkt wirkt sich jedoch die Anfechtung der Ehelichkeit auf die Rechtsstellung von Ehemann und Kind aus, da durch die erfolgreiche Anfechtung das bis dahin zwischen Ehemann und Kind angenommene Kindschaftsverhältnis beseitigt wird, während zwischen Mutter und Kind ein - wenn auch nichteheliches - Kindschaftsverhältnis bestehen bleibt. Dementsprechend hat der deutsche Gesetzgeber auch nur dem Ehemann (oder in den Fällen des § 1595 a BGB dessen Eltern) sowie unter bestimmten Voraussetzungen dem Kind ein Anfechtungsrecht gegeben, nicht dagegen auch der Mutter (§§ 1594 ff BGB). Unter diesen Umständen kann es nicht als unzulässige Differenzierung nach dem Geschlecht der Ehegatten angesehen werden, wenn im deutschen internationalen Privatrecht grundsätzlich auf das Heimatrecht des Ehemannes verwiesen wird und dem Heimatrecht der Mutter - vom Ausnahmefall des Art. 18 Abs. 2 EGBGB abgesehen - keine Bedeutung zukommt. Diese Anknüpfung findet vielmehr darin, daß sich die Anfechtung mit ihrem Schwergewicht auf die Rechtsstellung des Ehemannes und nur in wesentlich geringerem Maße auf die Rechtsstellung der Mutter gegenüber dem Kind auswirkt, ihre sachliche Rechtfertigung.
Auch aus dem Umstand, daß die Kollisionsregelung nicht (auch) auf das Heimat- oder Aufenthaltsrecht des Kindes abstellt, können keine verfassungsrechtlichen Bedenken hergeleitet werden. Aus Art. 6 GG läßt sich eine solche Verpflichtung des Gesetzgebers nicht entnehmen.
2.
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger zur Zeit der Geburt des Beklagten Angehöriger der CSSR gewesen sei, beruht auf der Anwendung tschechoslowakischen Rechts und ist daher für das Revisionsgericht bindend (§§ 549 Abs. 1, 562 ZPO). Der Nachprüfung unterliegt dagegen die nach deutschem Recht zu beurteilende Frage, ob der Kläger daneben zum maßgeblichen Zeitpunkt auch deutscher Staatsangehöriger war. Dies hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß bejaht.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger als Angehöriger der im Jahre 1938 im Sudetenland lebenden deutschen Volksgruppe die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Die darin liegende Feststellung, daß der Kläger deutscher Volkszugehöriger war, liegt auf tatsächlichem Gebiet; von ihr hat daher das Revisionsgericht bei seiner Entscheidung auszugehen (§ 561 Abs. 2 ZPO).
Den im Sudetenland lebenden deutschen Volkszugehörigen ist im Anschluß an die im Jahre 1938 erfolgte Eingliederung der sudetendeutschen Gebiete in das Deutsche Reich die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Sammeleinbürgerung verliehen worden, und zwar, soweit es sich um alteingesessene Sudetendeutsche und deren Abkömmlinge handelte, durch § 1 des Vertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 20. November 1938 (RGBl II S. 895) und, soweit diese Voraussetzung nicht gegeben war, durch § 1 der Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939 (RGBl I S. 815). Die Wirksamkeit dieses Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit ist vom Bundesgesetzgeber in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl I S. 65) ausdrücklich bestätigt worden, und zwar unabhängig davon, ob die betroffenen deutschen Volkszugehörigen nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates an ihren früheren Wohnorten verblieben oder in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sind (Ferid RabelsZ 1958, 498, 499 f, 512 f; zweifelnd Makarov, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht 2. Aufl. § 1 StAngRegG v. 1955 Anm, II 2).
Gegen diese Regelung bestehen keine völkerrechtlichen und damit - über Art. 25 GG - verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu BVerfGE 1, 322; BayObLG DÖV 1969, 638; Maunz/Dürig/Herzog GG Art. 116 Rdn. 6 ff). Die CSSR als Nachfolgerin der Tschechoslowakischen Republik hat zunächst die Zwangsverleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an ihre Staatsangehörigen deutscher Volkszugehörigkeit dadurch anerkannt, daß sie ihnen die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit durch das Verfassungsdekret vom 2. August 1945 ex tunc entzogen hat (BVerfG a.a.O. S. 330 f). Die in der CSSR verbliebenen deutschen Volkszugehörigen konnten allerdings in der Folgezeit die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit zunächst in Einzelfällen wiedererlangen und erhielten sie schließlich durch § 1 des Gesetzes vom 24. April 1953 (abgedruckt bei Schmied, Das Staatsangehörigkeitsrecht der Tschechoslowakei, 1. Aufl., S. 111) allgemein wieder verliehen. Dadurch wurde die völkerrechtliche Wirkung der vorher erfolgten Anerkennung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an diesen Personenkreis jedoch nicht berührt. Auch durch den deutsch-tschechoslowakischen Vertrag vom 11. Dezember 1973 (BGBl 1974 II S. 1127) hat sich an der deutschen Staatsangehörigkeit der Sudetendeutschen nichts geändert (BVerfGE 43, 203, 210).
Es ist im Rechtsstreit nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich geworden, daß der Kläger seine deutsche Staatsangehörigkeit nach §§ 1, 3 des StAngRegG vom 22. Februar 1955 ausgeschlagen hätte mit der Wirkung, daß er sie nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes nicht erworben hätte, oder daß im Zusammenhang mit dem Erwerb der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit durch den Kläger die Voraussetzungen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 RuStAG vorgelegen hätten.
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger im Zeitpunkt der Geburt des Beklagten sowohl tschechoslowakischer als auch deutscher Staatsangehöriger war, ist nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden.
3.
a)
Die Frage, an welche Staatsangehörigkeit im internationalen Privatrecht bei Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit anzuknüpfen ist, wenn eine Kollisionsregel auf die Staatsangehörigkeit abstellt, ist im Gesetz nicht geregelt.
In den Fällen, in denen der Mehrstaater ausschließlich Angehöriger verschiedener ausländischer Staaten und nicht auch deutscher Staatsangehöriger ist, ist nach der in Rechtsprechung und Lehre herrschenden Auffassung an die Zugehörigkeit zu demjenigen Staat anzuknüpfen, zu dem der Mehrstaater die engste persönliche Beziehung hat (Grundsatz der effektiven Staatsangehörigkeit); dabei wird in aller Regel diese Beziehung zu dem Staat angenommen, in dem der Mehrstaater seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (BayObLGZ 1966, 115; Staudinger/Gamillscheg BGB 10./11. Aufl. Rdn. 167 ff vor Art. 13 EGBGB; Palandt/Heldrich BGB 38. Aufl. Vorbem. 7 a vor Art. 7 EGBGB; Soergel/Kegel BGB 10. Aufl. Art. 29 EGBGB Rdn. 36; Erman/Marquordt BGB 6. Aufl. Vorbem. vor Art. 7 EGBGB Rdn. 23; Kegel, Internationales Privatrecht 4. Aufl. § 13 II 5; Raape/Sturm, Internationales Privatrecht I 6. Aufl. § 9 B V 2; weitere Nachweise insbesondere bei Staudinger/Gamillscheg und Soergel/Kegel a.a.O.).
Keine Einigkeit besteht dagegen in Rechtsprechung und Lehre darüber, an welche Staatsangehörigkeit anzuknüpfen ist, wenn der Mehrstaater auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Das Reichsgericht hat in diesen Fällen ausschließlich die inländische Staatsangehörigkeit für maßgeblich erachtet (RGZ 150, 374, 382; JW 1929, 434, 435; LZ 1924 Sp. 741 Nr. 9). Diese Auffassung, die auch in der Rechtspraxis des Auslands weitgehend herrschend ist (Nachweise z.B. bei Makarov, Allgemeine Lehren des Staatsangehörigkeitsrechts 2. Aufl. S. 295 ff, und Samtleben RabelsZ 1978, 456, 457 ff), hat sich in der deutschen Rechtsprechung und Lehre zunächst durchgesetzt und wird auch noch heute weitgehend vertreten (BayObLGZ 1964, 385, 388 f; OLG Hamm FamRZ 1976, 168 mit zahlreichen weiteren Nachw.; Otto FamRZ 1974, 655; Erman/Marquordt a.a.O. Vorbem. vor Art. 7 EGBGB Rdn. 23; Raape/Sturm a.a.O. § 9 B). In den letzten Jahrzehnten ist jedoch - zunächst in der Literatur und später auch in der Rechtsprechung - in zunehmendem Maße die Ansicht vertreten worden, daß auch bei Mehrstaatern mit Inlandsstaatsangehörigkeit an die effektive Staatsangehörigkeit anzuknüpfen sei (OLG Düsseldorf FamRZ 1974, 528, 530; OLG Köln 1976, 170, 171 f; vgl. auch BVerfGE 37, 217, 243; BSG FamRZ 1977, 636; OLG Düsseldorf FamRZ 1976, 277; Ferid, RabelsZ 1958, 498 ff; Beitzke, JZ 1959, 123, 124 [BGH 11.06.1958 - IV ZR 4/58]; Heldrich, NJW 1978, 2169, 2171 f; Kegel IPR § 13 II 5; Palandt/Heldrich a.a.O. Vorbem. 7 a vor Art. 7 EGBGB; Soergel/Kegel a.a.O. Art. 29 EGBGB Rdn. 37; differenzierend: Staudinger/Gamillscheg a.a.O. Vorbem. vor Art. 13 EGBGB Rdn. 160 ff; vgl. auch Samtleben a.a.O. S. 456 ff). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zunächst vom erkennenden Senat die Maßgeblichkeit der deutschen Staatsangehörigkeit eines Mehrstaaters bei der Beurteilung der deutschen Gerichtsbarkeit unter Hinweis auf die auch im internationalen Privatrecht herrschende Auffassung bejaht worden (BGHZ 3, 178, 180 f). Der V. Zivilsenat hat in einer Entscheidung vom 18. Oktober 1968 ausdrücklich den Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit für die Anknüpfung im internationalen Privatrecht bejaht (FamRZ 1969, 28, 30). Zu Art. 3 des Haager Minderjährigenschutzabkommens hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 1972 ausgesprochen, daß im Falle der Doppelstaatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates den Vorrang habe (BGHZ 60, 68, 82); im übrigen hat er die Frage bisher offen gelassen (NJW 1976, 1028).
b)
Im vorliegenden Fall hängt die Entscheidung über die Revision davon ab, ob der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers der Vorrang für die Anknüpfung nach Art. 18 EGBGB zukommt, da der Kläger nach der Entscheidung des Berufungsgerichts die Anfechtungsfrist nach tschechoslowakischem Recht versäumt hat, während die Frage, ob die Anfechtungsfrist nach deutschem Recht eingehalten wäre, erst noch der Prüfung durch den Tatrichter bedürfte.
Der Senat kann sich der früher herrschenden Ansicht, daß für die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit im deutschen internationalen Privatrecht bei einer Bezugsperson, die sowohl ausländischer wie deutscher Staatsangehöriger ist, stets die deutsche Staatsangehörigkeit maßgebend sein müsse, nicht anschließen; vielmehr kann es Fälle geben, in denen der ausländischen Staatsangehörigkeit nach den Umständen des Falles ein derartiges Übergewicht zukommt, daß sie für das anzuwendende Recht bestimmend ist.
Für die Anknüpfung an die Inlandsstaatsangehörigkeit des Mehrstaaters können allerdings gewichtige Gründe angeführt werden. Sie schafft von vornherein Klarheit über das im Einzelfall anzuwendende Recht, erleichtert dem inländischen Gericht die Rechtsfindung und trägt der Schutzfunktion der inländischen Staatsangehörigkeit Rechnung (vgl. auch Otto FamRZ 1974, 655, 656 f; Sturm FamRZ 1974, 617, 621 ff). Darüber hinaus entspricht sie den im öffentlichen Recht geltenden Grundsätzen (Makarov, Allgemeine Lehren des Staatsangehörigkeitsrechts 2. Aufl. S. 303 f; ders., Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht S. 16; Ferid a.a.O. S. 506) und wird auch im Ausland wegen der dort weitgehend entsprechenden Praxis hingenommen. Andererseits soll das Kollisionsrecht der Verwirklichung der kollisionsrechtlichen Sachgerechtigkeit in dem Sinne dienen, daß Rechtsbeziehungen mit Auslandsberührung nach derjenigen materiellen Rechtsordnung beurteilt werden sollen, der sie nach der Fallgestaltung schwerpunktmäßig zugeordnet sind (vgl. Kegel IPR § 2 I); Fernziel ist dabei die Erreichung eines internationalen Entscheidungseinklangs. Mit der Ausrichtung des internationalen Privatrechts an der kollisionsrechtlichen Sachgerechtigkeit wäre es aber unvereinbar, an die deutsche Staatsangehörigkeit eines Mehrstaaters selbst dann anzuknüpfen, wenn nach den Umständen des Falles die Beziehung des Mehrstaaters zu seinem ausländischen Heimatstaat wesentlich enger ist. In einem solchen Fall werden in der Regel auch die Rechtsverhältnisse, an denen der Mehrstaater beteiligt ist, großenteils ihren Schwerpunkt in dessen ausländischem Heimatstaat und nicht im Inland haben. Dann erfordert es die kollisionsrechtliche Sachgerechtigkeit, an die (effektive) Auslandsstaatsangehörigkeit des Mehrstaaters anzuknüpfen. Dies gilt auch im Falle des Art. 18 Abs. 1 EGBGB. Die Vorschrift berücksichtigt zwar ihrem Wortlaut nach als einseitige Kollisionsnorm nur die deutsche Staatsangehörigkeit. Daraus kann aber, nachdem die Vorschrift allgemein als allseitige Kollisionsnorm verstanden wird, nicht gefolgert werden, daß im Falle mehrfacher Staatsangehörigkeit die Anknüpfung an eine ausländische Staatsangehörigkeit ausgeschlossen sein sollte. Eine Rechtsunsicherheit, die nicht hingenommen werden könnte, ist durch die Anknüpfung an die effektive Staatsangehörigkeit nicht zu befürchten. Die Berücksichtigung der ausländischen Staatsangehörigkeit eines Mehrstaaters im internationalen Privatrecht schließt es im übrigen nicht aus, daß im öffentlich-rechtlichen Bereich und im Verfahrensrecht die Inlandsstaatsangehörigkeit maßgeblich bleibt (OLG Köln FamRZ 1976, 170, 172).
c)
Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall an die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit des Klägers anzuknüpfen.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger zur Zeit der Geburt des Beklagten, auf die es nach Art. 18 Abs. 1 EGBGB ankommt, die engste Beziehung nicht zur Bundesrepublik Deutschland, sondern zur CSSR hatte. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß es dabei wesentlich auf den Lebensmittelpunkt des Klägers abgestellt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person in einem ihrer Heimatstaaten ist in aller Regel ein wesentliches Indiz dafür, daß sie zu diesem Heimatstaat die engste Beziehung hat. Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht hätte aufgrund der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers, der Dauer seiner deutschen Staatsangehörigkeit und aufgrund des Umstands, daß der Kläger später in die Bundesrepublik ausgereist sei, das Übergewicht in der deutschen Staatsangehörigkeit sehen müssen, kann ihr nicht gefolgt werden.
d)
Der V. Zivilsenat hat auf Antrage erklärt, er halte nicht daran fest, daß für die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit im deutschen internationalen Privatrecht bei einer Bezugsperson mit sowohl ausländischer als auch deutscher Staatsangehörigkeit stets die letztere maßgebend sein müsse. Es bedarf daher im Hinblick auf BGH FamRZ 1969, 28, 30 für die vorliegende Entscheidung nicht der Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen nach § 136 Abs. 1 GVG.
4.
Das tschechoslowakische Recht räumt, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, dem Ehemann eine Anfechtungsfrist von sechs Monaten ein, die mit dem Tage beginnt, an dem er von der Geburt des Kindes erfahren hat. Die Anwendung dieser Regelung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht nach Art. 30 EGBGB ausgeschlossen. Sie ist allerdings für den Kläger ungünstiger als die für den vorliegenden Fall eingreifende Regelung des deutschen Rechts, nach der die Anfechtungsfrist zwei Jahre beträgt und erst mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Ehemann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen, sofern diese Kenntnis erst nach der Geburt des Kindes eintritt (§ 1594 BGB i.d.F. des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl I S. 1221) i.V.m. Art. 9 Abschnitt II Nr. 1 Abs. 2 dieses Gesetzes und § 4 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl I S. 1243)). Diese Verschiedenheit der beiden Regelungen rechtfertigt jedoch die Anwendung der Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB nicht. Das Verbot der Anwendung ausländischen Rechts greift nur ein, wenn das Ergebnis der Anwendung in einer besonders schwerwiegenden Weise dem Sinn und Zweck der deutschen Regelung widerspricht; das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts muß zu den Grundgedanken des deutschen Rechts und der ihm zugrunde liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stehen, daß es aus deutscher Sicht untragbar erscheint (BGHZ 50, 370, 375 f) [BGH 17.09.1968 - IV ZB 501/68]. Diese engen Voraussetzungen der Vorbehaltsklausel sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Dies gilt zunächst für die Dauer der Anfechtungsfrist. Die nach tschechoslowakischem Recht zur Verfügung stehende Zeitspanne von sechs Monaten gibt dem Mann eine immerhin ausreichende Überlegungsfrist für die Entscheidung, ob er Anfechtungsklage erheben will. Die Frage, ob die Anfechtungsfrist im Einzelfall vom Gesetzgeber kürzer oder länger bestimmt wird, berührt die Grundprinzipien der deutschen Rechtsvorstellungen nicht, solange die Frist noch als ausreichend angesehen werden kann (vgl. auch BVerfG NJW 1975, 203 [BVerfG 04.12.1974 - 1 BvL 14/73] und OLG Düsseldorf FamRZ 1973, 211). Auch im deutschen Recht wurde die zweijährige Anfechtungsfrist erst durch das Familienrechtsänderungsgesetz von 1961 eingeführt, während bis dahin die Frist nur ein Jahr betrug (§ 1594 Abs. 1 BGB a.F.).
Die Regelung des Fristbeginns im tschechoslowakischen Recht, die lediglich auf die Kenntnis des Ehemanns von der Geburt des Kindes abstellt, steht ebenfalls mit den Grundgedanken der deutschen Regelung und der ihr zugrunde liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen nicht in einem untragbaren Widerspruch. Auch nach deutschem Recht begann nach der ursprünglichen Fassung des § 1594 BGB die Frist für die Ehelichkeitsanfechtungsklage des Mannes mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann die Geburt des Kindes erfuhr. Die Neufassung der Vorschrift, die auf die Kenntnis der Umstände abstellt, die für die Nichtehelichkeit sprechen, wurde erst durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 12. April 1938 (RGBl I S. 380) geschaffen. Der dadurch bewirkten Lockerung der Anfechtungsregelung zugunsten des Ehemannes liegen zwar Billigkeitserwägungen zugrunde (BGHZ 10, 111, 114; LM BGB § 1494 Nr. 1), jedoch nicht fundamentale Gerechtigkeitsvorstellungen. Auch in der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961, durch das § 1594 BGB neu gefaßt wurde, ist die Beibehaltung der durch das Familienrechtsänderungsgesetz von 1938 geschaffenen Neuregelung des Fristbeginns lediglich als zweckmäßig erachtet worden (BT-Drucks. 3/530 S. 14). Der Regelung der Anfechtung der Ehelichkeit nach deutschem Recht und insbesondere der Befristung des Anfechtungsrechts des Ehemannes liegt der Gedanke zugrunde, daß dem Interesse des Kindes, möglichst frühzeitig endgültige Gewißheit über seinen Personenstand zu erlangen, der Vorrang vor dem Interesse des Ehemannes an der zeitlich unbeschränkten Klärung der Nichtehelichkeit des Kindes gebührt (BVerfG NJW 1975, 203, 204) [BVerfG 04.12.1974 - 1 BvL 14/73]. Mit dieser Grundanschauung ist auch die Regelung des Fristbeginns im tschechoslowakischen Recht, die der früher auch in Deutschland geltenden Regelung entspricht, vereinbar. Die Interessen des Ehemannes werden dadurch nicht in einer schlechthin nicht mehr tragbaren Weise beeinträchtigt. Die Anfechtungsmöglichkeit als solche wird nicht vereitelt. Der Ehemann ist allerdings gehalten, bereits nach der Geburt des Kindes etwaigen Verdachtsgründen nachzugehen und sich unabhängig vom Ausmaß der ihm bekannt gewordenen Verdachtsgründe innerhalb der Sechsmonatsfrist darüber schlüssig zu werden, ob er die Ehelichkeit des Kindes anfechten will. Dies ist jedoch mit den grundlegenden Wertvorstellungen, die der Abwägung der Interessen von Ehemann und Kind bei der Anfechtungsregelung nach deutschem Recht zugrunde liegen, noch vereinbar und kann daher auch vom deutschen Rechtsstandpunkt aus hingenommen werden.
Bei diesem Ergebnis kann es dahinstehen, ob einem Eingreifen der Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB auch die - vom Berufungsgericht nicht erörterte - Regelung in § 62 des tschechoslowakischen Familiengesetzes vom 4. Dezember 1963 (abgedr. bei Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Tschechoslowakei Abschnitt III B 3) entgegengestanden wäre, die nach Ablauf der Anfechtungsfrist des Elternteils eine im "Interesse der Gesellschaft" erforderliche Anfechtung noch durch den Generalprokurator zuläßt.
Rottmüller
Dr. Hoegen
Dr. Seidl
Blumenröhr