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§ 1595a BGB - Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)    
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

(1) Die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist entgegen § 1594 Absatz 2 wirksam, wenn

  1. 1.

    die Vaterschaft des anderen Mannes nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder nach § 1593 besteht und

  2. 2.

    der andere Mann der Anerkennung des leiblichen Vaters zustimmt.

(2) Wird die Anerkennung des leiblichen Vaters nach Absatz 1 wirksam, ist dieser statt des anderen Mannes rückwirkend ab Geburt des Kindes dessen Vater.

(3) 1Für die Zustimmung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend. 2Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der andere Mann verstorben ist.