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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.03.1979, Az.: IV ZB 41/78

Eintragung des Familiennamens eines Kindes; Berichtigung eines Geburtseintrags durch Beischreibung eines Randvermerks; Beurteilung der Ehelichkeit eines Kindes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.03.1979
Aktenzeichen
IV ZB 41/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12511
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm
LG Dortmund - 20.09.1976
AG Dortmund - 18.11.1975

Fundstellen

  • IPRspr 1979, 3
  • MDR 1979, 828-829 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1775-1776 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Berichtigung des Geburtseintrags Nr. .../1975 des Standesbeamten in K. über das am ... 1975 geborene Kind der Eheleute D., M.

Sonstige Beteiligte

Oberkreisdirektor des Kreises U., F.-E.-Straße ..., U., als Standesamtsaufsichtsbehörde

1. Manuel D. M., H-J.-Straße ..., B.

2. Gabriele Doris Petra D. M. geb. B., ebenda

3. deren Kind S., ebenda, vertreten durch den Beteiligten zu 1)

4. die Stadt K., Standesamt, K.

Amtlicher Leitsatz

Der Familienname des aus der Ehe eines Ausländers mit einer Deutschen stammenden Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und von Geburt an mit seinen Eltern den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, bestimmt sich jedenfalls dann nach deutschem Recht, wenn die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht führen.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 2. März 1979
durch
die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Oberkreisdirektors des Kreises Unna wird der Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 20. September 1976 aufgehoben.

Der Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 18. November 1975 wird auf die sofortige Beschwerde des Oberkreisdirektors dahin abgeändert, daß der einzutragende Berichtigungsvermerk lautet:

Das Kind führt den Familiennamen Dominguez Martinez.

Gründe

1

I.

Am 18. Februar 1974 schlossen der spanische Staatsangehörige Manuel D. M. und die deutsche Staatsangehörige Gabriele Doris Petra B., die beide keiner Religionsgemeinschaft angehörten, vor dem Standesbeamten in K. die Ehe. Die Eheleute verblieben in der Bundesrepublik Deutschland. Am ... 1975 wurde ihnen in K. ein Kind geboren, das den Vornamen Sem erhielt. Bei der Beurkundung der Geburt sah der Standesbeamte von der Eintragung eines Familiennamens des Kindes ab, weil ihm unklar erschien, ob das Kind nach deutschem Recht den Familiennamen "D. M." oder nach spanischem Recht den Familiennamen "D. y B." zu führen habe.

2

Der Oberkreisdirektor des Kreises U. als Standesamtsaufsichtsbehörde beantragte daraufhin beim Amtsgericht die Berichtigung des Geburtseintrags durch Beischreibung eines Randvermerks über den Familiennamen des Kindes. Er vertrat die Auffassung, daß nach Art. 19 EGBGB spanisches Recht für die Namensführung des Kindes maßgebend sei, die neuere Rechtsprechung jedoch eine zunehmende Anknüpfung an das Aufenthaltsrecht erkennen lasse, die im vorliegenden Fall auch vom Vater des Kindes gewünscht werde; die Frage bedürfe daher einer obergerichtlichen Klärung.

3

Das Amtsgericht ordnete die Berichtigung des Eintrags durch den Vermerk "Das Kind führt den Familiennamen D. y B." an. Die hiergegen von der Aufsichtsbehörde erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde der Aufsichtsbehörde ist vom Oberlandesgericht Hamm mit dem in StAZ 1978, 185 veröffentlichten Beschluß dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt worden. Das Oberlandesgericht Hamm möchte der weiteren Beschwerde stattgeben, sieht sich hieran jedoch durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofes vom 26. Mai 1971 - IV ZB 22/70 (LM § 62 PStG Nr. 2 = NJW 1971, 1521 = StAZ 1971, 250 = FamRZ 1971, 429) und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 4. Februar 1976 - 20 W 881/75 (OLGZ 1976, 286) gehindert.

4

II.

Die Vorlage ist zulässig. In den vom vorlegenden Oberlandesgericht angeführten Beschlüssen des erkennenden Senats vom 26. Mai 1971 und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 4. Februar 1976 ist der Familienname von Kindern, die aus gemischt-nationalen Ehen zwischen einem ausländischen Mann und einer deutschen Frau stammten und mit ihren Eltern in der Bundesrepublik lebten, nach dem Heimatrecht des Vaters beurteilt worden. Das vorlegende Gericht will dagegen den Familiennamen des Kindes in Anknüpfung an dessen Staatsangehörigkeit nach deutschem Recht beurteilen. In dem Vorlagebeschluß hat das Oberlandesgericht seine Rechtsauffassung dargelegt, daß das Kind als ehelich im Sinne des Art. 19 EGBGB anzusehen und der Familienname eines ehelichen Kindes je nach Anwendung deutschen oder spanischen Rechts verschieden sei. Danach hängt die Entscheidung nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, die Gegenstand der Vorlage ist.

5

III.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 48 Abs. 1, 49 PStG i. V. mit §§ 27, 29 FGG zulässig. Der Beschwerdeführer hat als Standesamtsaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 2 PStG ein - von einer Beschwer unabhängiges - Beschwerderecht, von dem er Gebrauch machen kann, um über eine Streitfrage eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen (BGHZ 38, 380[BGH 19.12.1962 - IV ZB 282/62]/381; BGH FamRZ 1965, 311; BayObLGZ 1972, 61).

6

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

7

1.

Mit dem vorlegenden Oberlandesgericht ist davon auszugehen, daß es sich bei dem Kind, über dessen Familiennamen zu entscheiden ist, um ein eheliches Kind handelt.

8

Die Vortrage, ob die Ehe der Eltern des Kindes gültig zustande gekommen ist, beurteilt sich nach dem Eheschließungsstatut gemäß Art. 13 EGBGB (BGHZ 43, 213, 218 f). Nach dem (deutschen) Heimatrecht der Ehefrau bestehen keine Bedenken gegen die Gültigkeit der Ehe. Das Oberlandesgericht hat zutreffend dargelegt, daß der Wirksamkeit der Eheschließung auch nach dem spanischen Heimatrecht des Ehemannes - das keine Rückverweisung enthält - keine materiellen Hindernisse entgegenstanden. Der vom Oberlandesgericht aufgeworfenen (und verneinten) Frage, ob die Ehe nach spanischem Recht gemäß Art. 101 Nr. 4 Có

9

digo Civil formnichtig war, weil sie entgegen Art. 100 Abs. 3 C.C. nicht vor einem spanischen Konsul oder Vizekonsul geschlossen worden ist, braucht nicht nachgegangen zu werden, weil die im Inland vor dem Standesbeamten geschlossene Ehe nach § 13 Abs. 3 EGBGB jedenfalls in der Bundesrepublik Deutschland als gültig anzusehen ist (BayObLGZ 1963, 265, 267 ff).

10

Die Ehelichkeit eines Kindes bestimmt sich nach Art. 18 EGBGB, der von der Rechtsprechung zu einer allseitigen Kollisionsnorm entwickelt worden ist, nach dem Recht des Staates, dem der Ehemann der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehört hat. Gegen diese Regelung sind - insbesondere in neuerer Zeit - verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden, die sich vor allem auf Art. 3 Abs. 2 GG stützen (u.a. Raape/Sturm, Internationales Privatrecht 6. Aufl. § 7 II 1; Kropholler FamRZ 1976, 316, 320; Stöcker StAZ 1975, 209, 210; Sturm StAZ 1978, 318, 320). Diese Bedenken werden in der Rechtsprechung und auch im überwiegenden Teil des Schrifttums nicht geteilt (Nachweise zum Meinungsstand in BayObLG StAZ 1977, 189; weitere Nachweise bei Henrich RabelsZ 1974, 490, 496). Der vorliegende Fall gibt jedoch keine Veranlassung, zu dieser Frage abschließend Stellung zu nehmen, da die Voraussetzungen der Ehelichkeit des - einer gültigen Ehe entstammenden - Kindes sowohl nach dem spanischen Heimatrecht des Vaters (Art. 108 C.C.) als auch nach dem deutschen Recht, das im Falle der Nichtanwendbarkeit des Art. 18 EGBGB als Abstammungsstatut in Betracht kommen könnte, erfüllt sind (§ 1591 BGB).

11

2.

In der Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. Mai 1971 (LM § 62 PStG Nr. 2 = NJW 1971, 1521 = StAZ 1971, 250 = FamRZ 1971, 429), die Anlaß zur Vorlage gegeben hat, ist der Namenserwerb eines ehelichen Kindes bei der Geburt dem Rechtsverhältnis zwischen dem ehelichen Kind und seinen Eltern zugerechnet und deshalb der Kollisionsnorm des Art. 19 EGBGB unterstellt worden. Diese Auffassung, der die Rechtspraxis bis in die neuere Zeit gefolgt ist (Nachweise bei Palandt/Heldrich, BGB 38. Aufl. Art. 19 EGBGB Anm. 4), kann sich darauf berufen, daß das Gesetz den Erwerb des Familiennamens durch Geburt ausdrücklich als Teil des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kind geregelt hat (§§ 1616, 1617 BGB). Dabei handelt es sich nicht nur um eine formale Einreihung; der Namenserwerb durch Geburt hat auch einen sachlichen Bezug zum Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kind (BGHZ 59, 261, 263 f). Das Kind hat gegenüber den Eltern ein Recht auf den Familiennamen, der sich aus dem Ehenamen der Eltern ableitet und die Zugehörigkeit des Kindes zur Familie ausweist. Diese durch das inländische Recht vorgenommene Qualifikation des Namenserwerbs ist grundsätzlich auch für den Anwendungsbereich der einschlägigen Kollisionsnorm von Bedeutung (BGHZ 44, 121, 124).

12

In neuerer Zeit - insbesondere im Anschluß an die Entscheidung des Senats zum Ehenamen der deutschen Frau in einer gemischt-nationalen Ehe vom 12. Mai 1971 (BGHZ 56, 193 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]) - hat die Auffassung, daß der Erwerb des Familiennamens eines ehelichen Kindes stets und ausschließlich nach dem Heimatrecht des Vaters zu beurteilen sei, Kritik gefunden. Abgesehen von verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen die primär auf das Heimatrecht des Vaters ausgerichtete, als allseitige Kollisionsnorm verstandene Regelung des Art. 19 EGBGB ganz allgemein erhoben werden (siehe dazu die Nachweise bei Palandt/Heldrich a.a.O. Art. 19 EGBGB Anm. 2), wird dabei insbesondere der persönlichkeitsrechtlichen Natur des Namensrechts vorrangige Bedeutung zugemessen und deshalb eine Beurteilung des Familiennamens durch das Heimatrecht des Kindes befürwortet (so insbesondere der Vorlagebeschluß des OLG Hamm im vorliegenden Verfahren, StAZ 1978, 185; ebenso der Vorlagebeschluß des OLG Oldenburg StAZ 1977, 287, der nicht zur Entscheidung der Vorlagefrage geführt hat, vgl. BGH NJW 1978, 1107 = FamRZ 1978, 233, 235 [BGH 07.12.1977 - IV ZB 30/77]; aus der Literatur: Beitzke StAZ 1976, 321, 322; Jayme NJW 1977, 1378, 1380 f; Wengler StAZ 1973, 205, 211).

13

Den kritischen Stimmen ist darin beizutreten, daß die bisherige Rechtsprechung, die den Namenserwerb des ehelichen Kindes bei der Geburt stets und ausschließlich nach dem Heimatrecht des Vaters beurteilte, der neueren Auffassung von der kollisionsrechtlichen Einordnung des Namensrechts nicht mehr entspricht und jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art nicht aufrecht erhalten werden kann.

14

a)

Der sachliche Bezug, den der Erwerb des Familiennamens durch das eheliche Kind zum Rechtsverhältnis zwischen Eltern und ehelichem Kind hat, muß nicht zwingend zur Folge haben, daß Fälle mit Auslandsberührung allein oder vorrangig nach den Kollisionsregeln zu beurteilen sind, die für das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kind allgemein gelten. Es ist für das deutsche internationale Privatrecht - das keine ausdrückliche Kollisionsnorm für das Namensrecht enthält - im Grundsatz anerkannt, daß sich das Namensrecht als eigenes und selbständiges Persönlichkeitsrecht nach dem Recht des Staates bestimmt, dem der Namensträger angehört (BGHZ 56, 193, 195 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70];  59, 261, 262 f, jeweils m.w.N.). Wenn ein Namenserwerb oder -wechsel auf familienrechtlichen Vorgängen oder Beziehungen beruht, kann in Durchbrechung dieses Grundsatzes allerdings auch das für die familienrechtlichen Verhältnisse geltende Statut in Betracht kommen. Die Frage, welchem Statut beim Auftreten einer solchen Doppelqualifikation der Vorrang gebührt, ist aufgrund einer Prüfung und Abwägung der rechtlichen Belange und Interessen der Beteiligten zu entscheiden (BGHZ 56, 193, 199) [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70].

15

Nach diesen Grundsätzen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bisher dem Personalstatut vorrangige Bedeutung eingeräumt worden für den Ehenamen in einer gemischt-nationalen Ehe, in der einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (BGHZ 56, 193 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70];  72, 163) und für den Familiennamen eines Kindes im Falle der Einbenennung nach § 1618 BGB (BGHZ 59, 261). Die Frage, ob eine Änderung des Kindesnamens durch Legitimation eingetreten ist, hat der Senat allerdings in seinem Beschluß vom 7. Dezember 1977 (NJW 1978, 1107 = FamRZ 1978, 233 [BGH 07.12.1977 - IV ZB 30/77]) dem Legitimationsstatut (Art. 22 Abs. 1 EGBGB) unterstellt. Aus dieser Entscheidung kann jedoch keine Einschränkung des Grundsatzes entnommen werden, daß dem Personalstatut für das Namensrecht in der Regel vorrangige Bedeutung zukommt; vielmehr ist dieser Grundsatz ausdrücklich zum Ausgangspunkt auch dieser Entscheidung gemacht worden. Die Maßgeblichkeit des Legitimationsstatuts wurde mit der Erwägung bejaht, daß der Name des Kindes als Legitimationswirkung anzusehen sei. Diese letztere Auffassung hat jedoch im Schrifttum Kritik gefunden (Jochem NJW 1978, 1728, 1729 [BGH 07.12.1977 - IV ZB 30/77]; Kühne JZ 1978, 478, 479; Sturm StAZ 1978, 318, 325). Die Frage, ob die Legitimation wirksam und damit das Kind ehelich geworden ist, kann freilich kollisionsrechtlich als bloße Vortrage für die Ermittlung des maßgeblichen Namensrechts angesehen werden, so daß die Anknüpfung an das Legitimationsstatut für das Namensrecht selbst nicht zwingend erscheint.

16

b)

Aus dem vorstehenden Überblick ergibt sich, daß die Fälle, in denen die Rechtsprechung bisher bei der Beurteilung des Namens auf das Personalstatut des Namensträgers abgestellt hat, durchweg Änderungen eines bereits erworbenen Namens betroffen haben, während es im vorliegenden Fall um den Ersterwerb des Familiennamens geht. Die Gesichtspunkte, die für die Anknüpfung an das Personalstatut sprechen, gelten jedoch hierfür in gleicher Weise. Nicht nur der Schutz des bereits erworbenen Namens, sondern auch die Frage, welchen Namen eine Person erwerben kann, hat einen persönlichkeitsrechtlichen Bezug. Der einem Menschen zugeteilte Name hat nicht nur eine äußerliche Ordnungsfunktion in dem Sinne, daß er die Identifizierung und Benennung des Menschen erleichtert. Der aus familienrechtlichen Verhältnissen abgeleitete Name weist vielmehr auch auf die persönlichen und familiären Beziehungen hin, in denen der Namensträger zu den Personen steht, von denen der Name hergeleitet ist (BGHZ 25, 163, 168) [BGH 01.09.1957 - IV ZB 23/57]; so weist insbesondere der vom Ehenamen der Eltern abgeleitete Familienname des ehelichen Kindes die Familienzugehörigkeit des Kindes aus (BGHZ 8, 318, 320). Davon abgesehen sprächen gegen eine Aufspaltung des namensrechtlichen Kollisionsrechts nach Ersterwerb des Namens und Namensänderung auch Gründe der Rechtssicherheit und Praktikabilität.

17

3.

Personalstatut des Kindes ist im vorliegenden Fall das deutsche Recht. Es hat nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG die deutsche Staatsangehörigkeit nach seiner deutschen Mutter, daneben nach Art. 17 Nr. 1 C.C. die spanische Staatsangehörigkeit nach seinem Vater erworben. Im Falle einer solchen Doppelstaatsangehörigkeit ist jedenfalls dann an die deutsche Staatsangehörigkeit anzuknüpfen, wenn das Kind - wie hier - mit seinen Eltern seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (BGH NJW 1978, 1107 [BGH 07.12.1977 - IV ZB 30/77] und std. Rechtspr.).

18

Die Abwägung der rechtlichen Belange und der Interessen der Beteiligten führt - jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung - dazu, dem deutschen Recht als Personalstatut für den Namenserwerb des Kindes den Vorrang vor dem spanischen Recht einzuräumen, auf das Art. 19 EGBGB verweist. Ins Gewicht fällt zunächst die schon in BGHZ 56, 193, 199 f [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70] zum Ehenamen im einzelnen dargelegte allgemeine Erwägung, daß die Anwendung des Personalstatuts jedenfalls im Grundsatz den international-rechtlichen Einklang der Namensführung erleichtert. Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß das Kind von Geburt an mit seinen Eltern in seinem Heimatstaat den gewöhnlichen Aufenthalt hat und die Eltern darüber hinaus in zulässiger Weise (BGHZ 56, 193 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70];  72, 163) einen gemeinsamen Familiennamen nach deutschem Recht führen. Der Gesichtspunkt der Umweltbezogenheit des Namens, der bei Auslandsaufenthalt unter Umständen die Anwendbarkeit des Personalstatuts modifizieren kann (BGHZ 56, 193, 201 ff [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]; vgl. auch Wengler StAZ 1973, 205, 212 und Kohler StAZ 1977, 3, 5, die in solchen Fällen die Wahl eines Kindesnamens nach dem Recht des Aufenthaltsstaates zulassen wollen), drängt daher ebenfalls zur Anwendung des deutschen Rechts. Es würde geradezu widersinnig erscheinen, den Eltern, von denen ein Teil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, die Führung eines gemeinsamen Ehenamens nach deutschem Recht zu ermöglichen, ihrem in Deutschland lebenden Kind, das (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, aber diesen Namen zu verweigern.

19

Da nach alledem die Kollisionsnorm des Art. 19 EGBGB im vorliegenden Fall nicht eingreift, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die vorrangige Anknüpfung an das Heimatrecht des Vaters in dieser Vorschrift noch als mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar angesehen werden kann.

20

4.

Nach dem anzuwendenden deutschen Recht hat das Kind den (vollen) Familiennamen seines Vaters erworben (§ 1616 BGB a.F.), der auch der Ehename der Mutter ist. Die vom Amtsgericht angeordnete Berichtigung ist daher unzutreffend und dahin abzuändern, daß das Kind den Familiennamen D. M. führt. Der letzteren Anordnung steht nicht entgegen, daß nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG in der zur Zeit der Geburt des Kindes geltenden Fassung die Eintragung des Familiennamens des Kindes im Geburtenbuch nur dann vorgeschrieben war, wenn sich die Namensführung nicht nach deutschem Recht richtete. In der Neufassung durch das 1. EheRG schreibt § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG nunmehr die Eintragung des Familiennamens allgemein vor. Im übrigen wurde die Eintragung des Familiennamens auch nach altem Recht in Fällen für geboten erachtet, in denen die Namensbildung nach deutschem Recht zweifelhaft war (OLG Düsseldorf StAZ 1976, 274, 277).

Dr. Hoegen
Knüfer
Dehner
Dr. Seidl
Blumenröhr