§ 1616 BGB - Geburtsname bei Eltern mit EhenamenBibliographieTitelBürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGBNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.400-2 Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.