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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1958, Az.: IV ZR 4/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.06.1958
Aktenzeichen
IV ZR 4/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14752
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 06.11.1957
LG Wuppertal

Fundstellen

  • DB 1958, 955 (Volltext)
  • DÖV 1958, 958 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1959, 121-123 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1958, 755 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1959, 196-197 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1958, 1627-1628 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Frau Louise P. geb. W. in W., F.str. ...,

Prozessgegner

den Nathan Salomon P. oder ... P. Road, B. (England), bei Louis P.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Nach Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GrundG erwirbt ein Ausgebürgerter die deutsche Staatsangehörigkeit wieder, wenn er erst nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hat.

  2. 2.

    Dem Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 GrundG steht nicht entgegen, daß eine ausgebürgerte deutsche Frau vor der Rückkehr nach Deutschland die Ehe mit einem Ausländer eingegangen ist und dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hätte, wenn sie sie im Zeitpunkt der Eheschließung besessen hätte.

  3. 3.

    Der Grundsatz der Unwandelbarkeit des Eheschließungsstatuts wird durch Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GrundG nicht eingeschränkt. Die Eingehung einer Ehe durch einen Ausgebürgerten vor dem Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist daher nicht schon deshalb nach den deutschen Gesetzen zu beurteilen, weil der Ausgebürgerte gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GrundG so angesehen wird, als habe er die deutsche Staatsangehörigkeit niemals verloren.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr. v. Werner, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. November 1957 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Jüdin. Sie war mit dem jüdischen Kaufmann Theophil A. verheiratet. Die Eheleute wohnten in W. und besaßen die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Jahre 1934 wurden sie durch das nationalsozialistische Regime ausgebürgert. Im Jahre 1939 mußten sie Deutschland verlassen und nahmen ihren Wohnsitz in B.. Während der deutschen Besatzungszeit wurde der Ehemann der Klägerin verhaftet und deportiert. Er ist verschollen.

2

Die Klägerin überlebte die Judenverfolgungen und blieb bis zum 27. März 1947 in Belgien. Dann reiste sie auf Grund einer viermonatigen Aufenthaltsgenehmigung nach England, wo sich nächste Angehörige von ihr befanden. Am 25. April 1947 ging sie in B. vor den dortigen Standesbeamten die Ehe mit dem Beklagten ein, der britischer Staatsangehöriger ist. Die eheliche Gemeinschaft nahm sie mit diesem nicht auf.

3

Im Jahre 1951 übersiedelte die Klägerin nach Deutschland. Sie nahm ihren Wohnsitz wieder in W.. Auf ihren Antrag stellte ihr der Regierungspräsident in W. unter dem 29. Dezember 1953 eine Urkunde darüber aus, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitze.

4

Die Klägerin hat beantragt, die Ihe der Parteien für nichtig zu erklären.

5

Sie hat vorgetragen: Es sei anzunehmen, daß ihr erster Ehemann nach seiner Verhaftung zunächst nach Südfrankreich verbracht und später in Auschwitz getötet worden sei. Sie sei nach England gegangen, um ihre Mutter zu pflegen, die nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in schwer erkranktem Zustand aus dem Konzentrationslager Theresienstadt dorthin gebracht worden sei. Da sie, die Klägerin, mit einer Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung nicht habe rechnen können, die Zeit von 4 Monaten aber für die Pflege ihrer Mutter zu kurz gewesen sei, habe sie den Beklagten geheiratet, den sie kurz vor der Eheschließung durch Vermittlung ihres Bruders kennen gelernt habe. Durch die Heirat sei sie britische Staatsangehörige geworden? und als Ehefrau eines Engländers habe sie England nicht zu verlassen brauchen. Ihr sei auch deshalb daran gelegen gewesen, einen englischen Namen zu erhalten, weil die Engländer ihr wegen ihres deutschklingenden Namens unfreundlich begegnet seien. Der Beklagte sei für seine Bereitwilligkeit, die Ehe zu schließen, durch eine Zahlung von 500 Pfund entschädigt worden. In Übereinstimmung mit ihm habe sie von vornherein nicht daran gedacht, eine eheliche Lebensgemeinschaft einzugehen. Die Ehe sei vor der Todeserklärung ihres ersten Ehemannes geschlossen worden. Sie sei als Namensehe und als Doppelehe nichtig.

6

Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat die Klägerin vorgetragen, der Hauptzweck der zweiten Eheschließung sei gewesen, den Namen des Beklagten zu erhalten, um den Behörden gegenüber als seine Ehefrau zu gelten und damit die Berechtigung zu haben, in England zu bleiben. Dagegen habe sie keinen Wert darauf gelegt, britische Staatsangehörige zu werden.

7

Der Beklagte hat sich in dem Rechtsstreit nicht vertreten lassen.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

9

Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Der im Ausland wohnende Beklagte war bereits in den Vorinstanzen verpflichtet, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen (§174 Abs. 2, §175 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da er das nicht getan hat, konnten die für ihn bestimmten Zustellungen durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§175 Abs. 1 Satz 2, 5 ZPO). Das ist in der gegenwärtigen Instanz mit der Revisionsschrift, der Revisionsbegründungsschrift und der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 1958 geschehen.

11

Da der Beklagte sich in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht hat vertreten lassen, ist über die Revision der Klägerin auf deren einseitige Verhandlung zu entscheiden (§618 Abs. 4 ZPO).

12

II.

Für die Entscheidung sind nach §606 Abs. 1 ZPO a.F. die deutschen Gerichte zuständig, da die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

13

Die Klägerin hat unter der nationalsozialistischen Herrschaft die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.

14

Dieser Verlust der Staatsangehörigkeit ist, obwohl er nicht auf rechtsstaatlichen Grundlagen beruht, nicht ohne weiteres nichtig, wie die in Art. 116 Abs. 2 GrundG getroffene gesetzliche Regelung erkennen läßt. Durch diese sollen Schwierigkeiten für diejenigen Ausgebürgerten vermieden werden, die nicht mehr deutsche Staatsangehörige sein vollen (BVerwG NJW 1955, 356; Bonner Kommentar Art. 116 Anm. I 2 S. 2). Hat dagegen die ausgebürgerte Person nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen und keinen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht, so bestimmt Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GrundG, daß die Ausbürgerung als nicht erfolgt gilt. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen bei der Klägerin vor.

15

In dem angefochtenen Urteil wird zutreffend ausgeführt, daß Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GrundG auch dann anzuwenden ist, wenn, der unter dem Nationalsozialismus Ausgebürgerte erst nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hat. Die entgegengesetzte Auffassung (Lichter, Staatsangehörigkeit 2. Aufl. Art. 116 GrundG Anm. 10 S. 44 und StAZ 1954, 241, 245) legt entscheidendes Gewicht darauf, daß das Gesetz von der Wohnsitznahme in Deutschland in der Vergangenheitsform spricht. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt aber, daß mit ihr den Wünschen Rechnung getragen werden soll, den ausgebürgerten Verfolgten soweit als möglich die deutsche Staatsangehörigkeit wieder zuzuerkennen, ohne daß sie einen dahingehenden Antrag zu stellen brauchen (vgl. Bonner Kommentar Art. 116 Anm. I 2 S. 2). Diesem Gesetzeszweck und dem Wiedergutmachungscharakter der Vorschrift widerspricht, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, die Einengung ihres Anwendungsbereichs dahin, daß der Verfolgte bis zum 23. Mai 1949 nach Deutschland übergesiedelt sein müsse.

16

Demnach gilt die Klägerin, die im Jahre 1951 nach Deutschland übergesiedelt ist, gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GrundG als nicht ausgebürgert. Einen entgegengesetzten Willen hat sie nicht zum Ausdruck gebracht. Ein solcher kann auch nicht darin gesehen werden, daß sie einen britischen Staatsangehörigen geheiratet hat und damit möglicherweise auch britische Staatsangehörige geworden ist. Selbst wenn sie, wie das Berufungsgericht feststellt, mit der Eheschließung allein oder überwiegend den Zweck verfolgte, die britische Staatsangehörigkeit zu erwerben, so läßt sich daraus nicht die Folgerung ziehen, sie habe damit auf die deutsche Staatsangehörigkeit erkennbar keinen Wert mehr gelegt. Offenbar war die Eheschließung, mit der die Klägerin sich die Möglichkeit eröffnen wollte, ihre kranke Mutter in England weiter pflegen zu können, nicht der Ausdruck einer derartigen inneren Einstellung. Später hat die Klägerin im Gegenteil dadurch, daß sie einen Wiedereinbürgerungsantrag stellte, eindeutig zu verstehen gegeben, daß sie deutsche Staatsangehörige zu sein wünscht. Ob die im Jahre 1947 erfolgte Eheschließung tatsächlich der Klägerin die britische Staatsangehörigkeit verschafft hat (vgl. Art. 10 Nr. 1 des damals noch geltenden britischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 7. August 1914 in der Fassung vom 17. November 1933), kann daher dahingestellt bleiben.

17

In Deutschland galt zur Zeit der Eheschließung der Parteien, da sie vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes und dem Außerkrafttreten des der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstehenden Rechts stattfand, uneingeschränkt die Vorschrift des §17 Nr. 6 RuStAG. Hiernach verlor eine Deutsche durch die Eheschließung mit einem Ausländer ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Dieser Verlust wäre auch für die Klägerin eingetreten, wenn sie zu jener Zeit als deutsche Staatsangehörige angesehen worden wäre. Dadurch ändert sich jedoch ebenfalls nichts daran, daß die Klägerin nach Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GrundG nicht als ausgebürgert gilt und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Denn auch wenn ein Ausgebürgerter während der Zeit seines Auslandaufenthalts auf seinen Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, bleibt nach der zutreffenden herrschenden Ansicht bei der Anwendung des Art. 116 Abs. 2 GrundG unberücksichtigt, daß damit nach §25 RuStAG regelmäßig der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit verbunden gewesen wäre (Bonner Kommentar Art. 116 Anm. II B 1, 2 S. 42, 43; Lichter Art. 116 GrundG Anm. 10 S. 43, 44, 45). Dasselbe muß auch für den Fall des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit durch Eheschließung gelten (vgl. Schreiben des BMdI vom 22. August 1952, StAZ 1952, 277).

18

III.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Ehe zwischen den Parteien formgerecht geschlossen und weder nach der deutschen noch nach der englischen Rechtsordnung, die hier beide maßgebend seien, nichtig sei.

19

1.

Unangreifbar sind nach den §§549, 560 ZPO die Ausführungen des angefochtenen Urteils, bei der in England erfolgten Eheschließung seien die Formvorschriften des dortigen Rechts eingehalten worden, und aus einer Verletzung solcher Vorschriften könne deshalb die Nichtigkeit der Ehe nicht hergeleitet werden (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).

20

2.

Aus der unvollkommenen Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 1 EGBGB ist der Grundsatz abzuleiten, daß die Eingehung der Ehe für jeden Verlobten nach den Gesetzen des Staates zu beurteilen ist, dem er angehört. Ist ein Verlobter staatenlos, so sind die Gesetze des Staates maßgebend, in dem er zur Zeit der Eheschließung seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt hat (Art. 29 EGBGB).

21

Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Beteiligung der Klägerin die Frage der Nichtigkeit, der Ehe nach deutschem Recht geprüft. Dabei ist es davon ausgegangen, daß auch für die Anwendbarkeit des Art. 13 Abs. 1 EGBGB die Verhältnisse so zu beurteilen seien, als ob die Klägerin ihre deutsche Staatsangehörigkeit, niemals verloren habe. Das ist jedoch, soweit die materiellen Voraussetzungen für die Gültigkeit der Ehe in Frage stehen, nicht richtig.

22

Die Bedeutung der Vorschrift des Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GrundG wird, wie es ihr Wortlaut nahelegt, allgemein so Verstanden, daß durch sie die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen erfolgte Ausbürgerung ohne weiteres vom Zeitpunkt der Ausbürgerung an rückwirkend beseitigt werde, wenn der Ausgebürgerte nach dem 8. Mai 1945 seinen Wohnsitz in Deutschland genommen und keinen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht habe. Es ist hier nicht darüber zu entscheiden, ob diese Auslegung der Vorschrift grundsätzlich richtig ist, und ob diese Vorschrift nicht dahin verstanden werden muß, daß sie den Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur für die Zukunft an die Neubegründung des inländischen Wohnsitzes knüpft. Wie dem auch sei, auf jeden Fall kann die Rückwirkung nach dem dem Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GrundG innewohnenden Sinn nicht so weit gehen, daß die Frage, ob die von einem Ausgebürgerten während seines Exils mit einem Nichtdeutschen eingegangene Ehe gültig oder nichtig ist, allein auf Grund seiner Rückkehr nach Deutschland nach anderem Recht zu beurteilen wäre als zur Zeit der Eheschließung. Die gegenteilige Auffassung widerspricht dem grundlegenden Satz von der Unwandelbarkeit des Eheschließungsstatuts, nach dem eine gültige Ehe durch Staatswechsel nicht zu einer ungültigen werden kann, wenn auch das Gegenteil bei späterer Erlangung einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit durch beide Ehegatten nicht ausgeschlossen ist (Raape, Internat. Privatrecht 4. Aufl. S. 235). Wollte man annehmen, mit der Wohnsitzverlegung des Ausgebürgerten nach Deutschland würde rückwirkend Eheschließungsstatut für seine Person das deutsche Recht werden, auch wenn vorher eine andere Rechtsordnung maßgebend war, so würde dadurch nicht nur seine eigene Rechtsstellung in Bezug auf seine Ehe grundlegend geändert werden können, sei es zu seinem Nachteil oder zu seinem Vorteil, sondern es würde möglicherweise auch in schwerwiegender Weise in die Rechtslage des anderen ausländischen Ehegatten eingegriffen, wobei es in diesem Zusammenhang gleichgültig ist, ob eine gültige Ehe zu einer nichtigen oder eine nichtige zu einer gültigen würde. Dieser Schluß kann aus einer Rückwirkung des Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GrundG nicht gezogen werden. Er wird auch durch das Gebot der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts nicht geforderte. Die Rechtsprechung hat vielmehr in neuerer Zeit wiederholt darauf hingewiesen, daß der Rückwirkung von Gesetzen dort Grenzen gesetzt sind, wo es sich um Eingriffe in Rechte oder Rechtslagen des Staatsbürgers handelt, mit denen dieser seinerzeit nicht rechnen konnte und die er bei einer verständigen Vorausschau nicht zu berücksichtigen brauchte (BVerfG NJW 1952, 865, 866; BGHZ 18, 81, 94) [BGH 08.07.1955 - I ZR 24/55]. Die Anwendung dieses Grundsatzes läßt hier nicht etwa die Frage auftauchen, ob die Vorschrift des Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GrundG, soweit die etwa in ihr ausgesprochene Rückwirkung in Rechte und Rechtslagen von Staatsbürgern eingreife, nichtig sei, eine Frage, die von dem Bundesverfassungsgericht zu entscheiden wäre. Von einer auch nur teilweisen Nichtigkeit dieses der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts dienenden Verfassungssatzes kann nicht die Rede sein. Dagegen führt der erörterte Grundsatz der Unwandelbarkeit des Eheschließungsstatuts dazu, den Inhalt der Vorschrift des Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GrundG, die sich in den Gesamtzusammenhang der Rechtsordnung einfügen und aus diesem Gesamtzusammenhang heraus verstanden werden muß, näher abzugrenzen. Demnach kann aus dieser Vorschrift nicht gefolgert werden, daß bei der Beseitigung der rechtsstaatswidrigen Ausbürgerungen, der sie dient, auch der Grundsatz der Unwandelbarkeit des Eheschließungsstatuts in dem herkömmlichen Sinne angetastet werden soll. Diese Auslegung entspricht dem Gebot, bei einem etwa denkbaren Widerstreit einer Vorschrift mit wesentlichen Rechtsgrundsätzen ihr, soweit angängig, diejenige Bedeutung zuzuerkennen, die ihren Bestand ohne Verletzung dieser Rechtsgrundsätze ermöglicht (vgl. BVerfG NJW 1953, 1057, 1059 [BVerfG 07.05.1953 - 1 BvL 104/52]) [BVerfG 07.05.1953 - 1 BvL 104/52]. Das muß vor allem für Vorschriften des Grundgesetzes selbst gelten.

23

Ob die einschränkende Auslegung des Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GrundG auch in den Fällen geboten ist, in denen die Eheschließung selbst erst nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erfolgt und dem ausländischen Ehegatten also bei der Heirat die seinem Ehepartner nach Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GrundG zustehenden Möglichkeiten bekannt sein können, braucht hier nicht entschieden zu werden.

24

Maßgebendes Eheschließungsstatut für die zur Zeit der Eheschließung staatenlose Klägerin ist daher das Recht des Staates, in dem sie zur Zeit der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt hatte (Art. 29 EGBGB). Es ist nicht ersichtlich, ob sich im Zeitpunkt der Eheschließung, die schon etwa einen Monat nach der Abreise der Klägerin aus Belgien erfolgte, der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts noch in Belgien befand, oder ob sie damals ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits in England hatte. Möglich wäre es auch, daß im Zeitpunkt der Eheschließung ein Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes überhaupt fehlte und maßgebendes Eheschließungsstatut für die Klägerin das Recht des Landes, in dem sie sich damals gerade befand, ist. Je nachdem ist hier belgisches oder englisches Rechts, niemals aber deutsches Recht, anzuwenden.

25

Das deutsche Recht ist als Eheschließungsstatut für die Klägerin auch dann nicht anzuwenden, wenn ihre Ausbürgerung seinerzeit in England nicht anerkannt und sie dort als Deutsche angesehen worden sein sollte (über die Nichtanwendung von Feindgesetzen in Großbritannien Honig, RabelsZ 1951, 271, 280). Darauf kann es nicht ankommen, Maßgebend ist das nach deutschem internationalem Privatrecht anzuwendende Eheschließungsstatut. Dasjenige Eheschließungsstatut, das nach diesem internationalen Privatrecht vor der Rückkehr des Ausgebürgerten nach Deutschland für ihn maßgebend war, muß auch nach dem Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit maßgebend bleiben, abgesehen davon, daß eine vorher nichtige Ehe gegebenenfalls entsprechend dem deutschen Recht gültig werden könnte, wenn auch der Ehegatte des Ausgebürgerten, die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

26

3.

Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Schon weil möglicherweise belgisches Recht anwendbar ist und die Sachlage unter diesem Gesichtspunkt vor dem Oberlandesgericht noch nicht erörtert worden ist, kommt eine endgültige Entscheidung durch das Revisionsgericht bei dem gegenwärtigen Stande des Verfahrens nicht in Betracht. Das Berufungsgericht wird zu ermitteln haben, welches Recht das für die Klägerin maßgebende Eheschließungsstatut ist, und es wird alsdann nach diesem Recht sowie nach dem Heimatrecht des Beklagten unter allen nach diesen Rechten in Betracht kommenden Gesichtspunkten das Klagebegehren zu prüfen haben. Dabei wird gegebenenfalls eine Rück- oder Weiterverweisung des ausländischen Rechts, zu beachten sein (Art. 27 EGBGB).

Ascher Bundesrichter Dr. v. Ferner und Bundesrichter Dr. Loewenheim sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Ascher Wüstenberg Wilden