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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.11.1982, Az.: BVerwG 1 C 72.78

Rechtsstellung als Deutscher; Behandlung als deutscher Staatsangehöriger in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR); Aushändigung eines Personalausweises für Bürger der DDR; Irrevisibilität des Rechts der DDR; Bindungswirkung der Erteilung eines Flüchtlingsausweises; Reichweite des Wiedervereinigungsgebots; Ausländer in der DDR; DDR-Personalausweis; Deutsche Staatsangehörigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.11.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 72.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 04.02.1976 - AZ: 9 K 914/75
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.09.1978 - AZ: XV A 592/76

Fundstellen

  • BVerwGE 66, 277 - 290
  • DVBl 1983, 453-460 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JZ 1983, 539-543
  • MDR 1983, 692-694 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 585-589 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1983, 226 (amtl. Leitsatz)
  • Wyduckel, DVBl. 83, 457

Amtlicher Leitsatz

Wird einem Ausländer in der Deutschen Demokratischen Republik ein für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik bestimmter Personalausweis erteilt, so erwirbt er dadurch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. September 1978 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Februar 1976 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde am 25. Dezember 1940 in Meißen ehelich geboren. Sein inzwischen verstorbener Vater war italienischer Staatsangehöriger, wurde aber später von der Volkspolizei der Deutschen Demokratischen Republik als Staatenloser geführt. Seine Mutter verlor ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung mit seinem Vater, erwarb sie aber nach der Ehescheidung durch Einbürgerung am 29. April 1944 zurück. Die Einbürgerung erstreckte sich nicht auf Familienangehörige. Das Sorgerecht für den Kläger wurde seiner Mutter übertragen.

2

In den Jahren 1959 bis 1961 leistete der Kläger in der Nationalen Volksarmee Wehrdienst. Er war Inhaber eines "Personalausweises für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik".

3

Im Jahre 1967 wandte sich der Kläger an das Italienische Generalkonsulat in Berlin (West). Dieses stellte fest, daß er seit Geburt italienischer Staatsangehöriger ist, und erteilte ihm einen italienischen Reisepaß. Mit diesem Paß kam er 1968 vorübergehend und 1969 endgültig in die Bundesrepublik Deutschland. Er erhielt den Flüchtlingsausweis C und im Notaufnahmeverfahren die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt. Außerdem erteilte der Beklagte ihm einen Reisepaß. In einem Verfahren auf Feststellung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz wurde die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers in Zweifel gezogen. Zur Klärung seiner Staatsangehörigkeit wandte sich der Kläger daraufhin an den Beklagten als Staatsangehörigkeitsbehörde. Dieser kam mit Bescheid vom 10. Dezember 1974 zu dem Ergebnis, der Kläger sei weder deutscher Staatsangehöriger noch Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.

4

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend: Er sei in der Deutschen Demokratischen Republik stets als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden. Mit 14 Jahren habe er erstmals einen Personalausweis für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik erhalten. Nach seinem Militärdienst sei ihm erneut ein solcher Ausweis ausgestellt worden. Damit habe er die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik liege in der Aushändigung des für Deutsche bestimmten Personalausweises eine Einbürgerung. Wer von der Deutschen Demokratischen Republik eingebürgert werde, sei grundsätzlich auch in der Bundesrepublik Deutschland deutscher Staatsangehöriger. Zumindest aber habe er die Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG.

5

Der Kläger beantragte, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 1974 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten K. vom 24. März 1975 zu verpflichten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis, hilfsweise einen Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Art. 116 GG auszustellen.

6

Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Er vertrat die Auffassung, allein nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht bestimme sich, ob der Kläger deutscher Staatsangehöriger sei. Danach, aber auch bei Anwendung des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik besitze er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Art. 116 Abs. 1 GG treffe auf ihn ebenfalls nicht zu.

7

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es führte aus:

8

Der Kläger sei italienischer Staatsangehöriger. Es sei nicht nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik durch Aushändigung eines Personalausweises eingebürgert worden, weil kein Einbürgerungsverfahren stattgefunden habe. Der Kläger habe auch nicht die Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Er sei nicht Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit aus einem Gebiet mit fremder nationaler Mehrheit.

9

Im Berufungsverfahren ergänzte der Kläger seinen Vortrag im wesentlichen wie folgt: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, es hätte ein Einbürgerungsverfahren stattfinden müssen. Er habe die deutsche Staatsangehörigkeit schon dadurch erworben, daß er, bevor er einen eigenen Ausweis erhalten habe, in den Personalausweis seiner Mutter eingetragen worden sei. Er sei in der Deutschen Demokratischen Republik nicht irrtümlich als Deutscher behandelt worden. Seine Abstammung sei den Behörden bekannt gewesen.

10

Das Oberverwaltungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil und verpflichtete unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet worden (DVBl. 1979, 429 = JZ 1979, 136 [OVG Nordrhein-Westfalen 05.09.1978 - XV A 592/76]):

11

Daß der Kläger während des Rechtsstreits nach D. verzogen sei, schade nicht. Zwar sei die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Kläger seinen dauernden Aufenthalt habe. Eine bei Klageerhebung gegebene behördliche Zuständigkeit bleibe aber bis zum Abschluß des gerichtlichen Verfahrens bestehen. Das gelte jedenfalls in Fällen, in denen wie hier örtlich gebundene Interessen ohne Belang seien und der geltend gemachte Anspruch sich nach zwingendem Recht beurteile.

12

Der Kläger habe einen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Zwar habe er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101), - RuStAG - erworben. Ein Erwerb durch Geburt scheide aus, weil der Kläger nicht von einem deutschen Vater abstamme (§ 4 RuStAG u.F.). Die spätere Einbürgerung seiner Mutter habe sich nicht auf ihn erstreckt. Er habe aber die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik erworben. § 3 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 3. August 1967 (GBl. II S. 681) - DVO - bestimme, daß die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gemäß § 1 Buchst. c des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Februar 1967 (GBl. I S. 3) - StBG - durch die Aushändigung einer von den zuständigen staatlichen Organen der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Einbürgerungsurkunde oder des für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik bestimmten Personalausweises erworben wurde. Der Kläger sei vor 1967 Inhaber eines solchen Personalausweises gewesen. Dieser Staatsangehörigkeitserwerb setze nicht ein vorheriges Einbürgerungsverfahren voraus. Es bestehe auch kein Anlaß, § 3 DVO aus der Sicht des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik für unwirksam zu erachten.

13

Die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik vermittele in der Bundesrepublik Deutschland die gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit. Dies folge aus den gemäß § 31 BVerfGG verbindlichen Gründen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 - 2 BvF 1/73 - (BVerfGE 36, 1 [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73]) über die verfassungsrechtliche Prüfung des Gesetzes zum Vertrag vom 21. Dezember 1972 über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. Juni 1973 (BGBl. II S. 421). Das Bundesverfassungsgericht sei der Ansicht, daß die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik weiterhin deutsche Staatsangehörige im Sinne des Grundgesetzes seien. Wer zum Kreis der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik gehöre, müsse dann aber nach den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschriften beantwortet werden. Wenn nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik im Schutzbereich der Bundesrepublik Deutschland als Deutscher im Sinne des Grundgesetzes anzusehen sei, so müßten auch die Personen als Deutsche betrachtet werden, die nach den vom RuStAG abweichenden Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik die Staatsangehörigkeit erworben hätten. Hielte man allein das Bundesrecht für maßgebend, würde damit die Gesetzgebungshoheit über das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik beansprucht und die Eigenschaft der Deutschen Demokratischen Republik als Staat verneint. Die einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit sei nur aufrechtzuerhalten, wenn beide Staaten in Deutschland ihre rechtliche Ausgestaltung bestimmten. Daß das StBG auf die Begründung einer eigenen Staatsangehörigkeit der Deutschen Demokratischen Republik ziele, sei demgegenüber unschädlich. Staatsangehörigkeitsakte der Deutschen Demokratischen Republik würden insoweit in gesamtdeutsche Akte transformiert.

14

Schranken für die Anerkennung des Staatsangehörigkeitsrechts der Deutschen Demokratischen Republik und der auf seiner Grundlage ergangenen Einzelakte ergäben sich aus wichtigen Zwecken der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und aus ihrer öffentlichen Ordnung (ordre-public-Klausel). Dem Bundesgerichtshof (Beschluß vom 23. Februar 1954 - 3 ARs 5/54 - BGHSt 5, 317) sei aber nicht darin zu folgen, daß § 16 Abs. 1 RuStAG, der zur Schaffung klarer Rechts- und Beweisverhältnisse die Einbürgerung von der Aushändigung einer darüber ausgefertigten Urkunde abhängig mache, einen wichtigen Zweck in diesem Sinne zum Ausdruck bringe und daß der Staatsangehörigkeitserwerb durch Aushändigung eines Personalausweises der Deutschen Demokratischen Republik deswegen nicht anzuerkennen sei. Auch die Aushändigung eines Personalausweises eigne sich zur Schaffung klarer Rechts- und Beweisverhältnisse. Die ordre-public-Klausel richte sich nur gegen solche Normen des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik, die mit dem Fortbestand des deutschen Gesamtstaates, der Existenz der Bundesrepublik Deutschland oder mit ihrer verfassungsmäßigen Ordnung unvereinbar seien. Dabei komme es allein auf den Inhalt der jeweiligen Norm an. Dieser sei hier aber nicht zu beanstanden. Soweit § 3 DVO auf die Ausstellung eines Personalausweises abstelle, diene er vornehmlich dazu, Flüchtlingen und Vertriebenen aus den Ostgebieten zur Staatsangehörigkeit zu verhelfen, und entspreche damit seinem Zweck nach weitgehend dem Art. 116 Abs. 1 GG. Da der Kläger von seiner Geburt bis zu seiner Übersiedlung in das Bundesgebiet in der Deutschen Demokratischen Republik gelebt habe, bestehe auch völkerrechtlich ein hinreichender Anknüpfungspunkt für die Verleihung der Staatsangehörigkeit.

15

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts wie folgt: Nach § 16 RuStAG müßten die Tatsache und der Zeitpunkt der Aufnahme in den deutschen Staatsverband durch einen förmlichen, urkundlich verkörperten staatlichen Akt jederzeit und zweifelsfrei beweisbar sein. An dieser Voraussetzung fehle es bei der Aushändigung eines Personalausweises. Dies stimme mit der Gesetzgebung der Deutschen Demokratischen Republik überein. § 3 DVO habe keine konstitutive Wirkung. Anderenfalls verstieße er gegen die ordre-public-Klausel. Auch liege in der Aushändigung eines Personalausweises allein kein plausibler Anknüpfungspunkt für die Zuerkennung der Staatsangehörigkeit. Außerdem müsse der Vorrang des Gesetzes gegenüber einer Durchführungsverordnung gewahrt bleiben, was bei § 3 DVO nicht der Fall sei. Ferner könne die Aushändigung eines Personalausweises eine Einbürgerung jedenfalls dann nicht bewirken, wenn die Behörde sie nicht bezwecke. Hier habe es an einem Einbürgerungswillen gefehlt. Der Kläger habe den Ausweis als vermeintlich eigener Staatsangehöriger erhalten. Im übrigen hätte er mit seiner Anerkennung als italienischer Staatsangehöriger und der Rückgabe des Personalausweises anläßlich seiner Übersiedlung in das Bundesgebiet die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik verloren.

16

Der Vertreter des Öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land ... hat ebenfalls Revision eingelegt, die er wie folgt begründet: Ein Vorgang, der den Erwerb der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik auslöse, führe nur dann zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn durch ihn zugleich ein Erwerbstatbestand des für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Staatsangehörigkeitsrechts erfüllt werde. Das sei hier nicht der Fall. Das Grundgesetz gehe davon aus, daß deutsche Staatsangehörige auch Deutsche in der Deutschen Demokratischen Republik seien. Der Grundlagenvertrag habe daran nichts geändert. Die Deutsche Demokratische Republik nehme zwar eine eigene Personalhoheit und eine diesbezügliche Regelungskompetenz in Anspruch. Der bei Abschluß des Grundlagenvertrages erklärte Vorbehalt zur Staatsangehörigkeitsproblematik stelle aber klar, daß Entscheidungen der Behörden Deutschen Demokratischen Republik über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik nicht mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland Erwerb oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit regelten. Sie bestimmten sich weiterhin nach dem RuStAG. Die sich aus den unterschiedlichen Erwerbs- und Verlusttatbeständen des RuStAG und des StBG ergebenden Probleme seien bisher praktisch lösbar gewesen, in aller Regel im Wege der Einbürgerung. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbene Staatsangehörigkeit vermittele die gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit, finde weder im Bundesrecht noch im Recht der Deutschen Demokratischen Republik eine Stütze. Wem das Bundesverfassungsgericht verlange, daß die Bundesrepublik Deutschland in ihrem Schutzbereich jeden Bürger der Deutschen Demokratischen Republik gemäß Art. 116 Abs. 1 GG als Deutschen behandele, so besage dies, daß Bürger der Deutschen Demokratischen Republik die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren hätten, nicht aber, daß die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik die deutsche Staatsangehörigkeit vermittele.

17

Der Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Februar 1976 zurückzuweisen.

18

Der Kläger beantragt

die Zurückweisung der Revisionen und verteidigt das Berufungsurteil.

19

Er wiederholt im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, das er wie folgt ergänzt: Die Auffassung, er habe die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik mit der Anerkennung seiner italienischen Staatsangehörigkeit verloren, gehe fehl. Er habe, um die Deutsche Demokratische Republik verlassen zu können, eine ihm eröffnete Möglichkeit genutzt, nicht aber die deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben wollen. Er fühle sich als Deutscher.

20

II.

Die Revisionen führen zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

21

1.

Staatsangehörigkeitsausweise werden an deutsche Staatsangehörige und Ausweise über die Rechtsstellung als Deutscher an Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ausgestellt (§ 39 RuStAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen vom 18. Juni 1975, GMBl. S. 462, i.d.F. vom 15. Juli 1977, GMBl. S. 314). Als sich der Kläger an den Beklagten als Staatsangehörigkeitsbehörde wandte, um seine Staatsangehörigkeit prüfen zu lassen, ging es ihm ersichtlich darum, über die von ihm beanspruchte Rechtsstellung eines Deutschen (mit oder ohne deutsche Staatsangehörigkeit) auch die dafür vorgesehene Bestätigung dieser Behörde zu erhalten. Die angegriffenen Bescheide sind demnach dahin zu verstehen, daß die Ausstellung einer solchen Bescheinigung abgelehnt wird. Die dagegen gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet, weil der Kläger die erwähnte Rechtsstellung nicht besitzt.

22

2.

Nach § 27 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101), ist für die Ausstellung der erstrebten Bescheinigung die Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich der Kläger seinen dauernden Aufenthalt hat. Der Kläger hat während des Rechtsstreits seinen dauernden Aufenthalt aus dem Bereich des Beklagten in den einer anderen Behörde verlegt. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei trotzdem für die Ausstellung der strittigen Bescheinigung örtlich zuständig geblieben, bestehen jedoch Bedenken. Insbesondere erscheint es fraglich, ob sich die in BVerwGE 52, 167 für die Erteilung von Vertriebenen- und Flüchtlingsausweisen entwickelten Grundsätze auf die hier maßgebende Zuständigkeitsregelung übertragen lassen. Der Senat braucht dem aber nicht nachzugehen. Der Kläger ist nicht deutscher Staatsangehöriger oder Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Er kann folglich ohne Rücksicht auf die Zuständigkeitsfrage die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung von dem Beklagten nicht verlangen.

23

3.

Aus der Bindungswirkung des dem Kläger erteilten Flüchtlingsausweises C (§§ 3 Abs. 1, 15 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes i.d.F. vom 3. September 1971, BGBl. I S. 1565, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. September 1980, BGBl. I S. 1735, - BVFG -) ist für das Klagebegehren nichts herzuleiten. Sie bezieht sich nach § 15 Abs. 5 BVFG auf Behörden und Stellen, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling nach dem BVFG oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises stellt eine derartige Gewährung nicht dar(Urteil vom 22. August 1979 - BVerwG 8 C 17.79 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 22 [S. 50]). Für die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit ist der Flüchtlingsausweis C schon deswegen ohne Bedeutung, weil er die für diese Rechtsstellung erforderliche Vertriebeneneigenschaft nicht bescheinigt.

24

4.

Das angefochtene Urteil unterliegt keinen Bedenken, soweit es zu dem Ergebnis gekommen ist, der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt oder später auf Grund eines staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbstatbestandes eines ehemaligen Reichsgesetzes oder eines Bundesgesetzes erworben. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, der Kläger könne nur dann deutscher Staatsangehöriger sein, wenn man von dem Staatsangehörigkeitsrecht der Deutschen Demokratischen Republik ausgehe. Ihm ist aber nicht darin zuzustimmen, daß die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik dem Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit vermittele.

25

a)

Das Berufungsgericht hat in Anwendung des § 1 Buchst. c StBG, nach dem Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik ist, wer nach den geltenden Bestimmungen die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik erworben und sie seitdem nicht verloren hat, und des § 3 der dazu ergangenen DVO, nach dem die Staatsbürgerschaft gemäß § 1 Buchst. c StBG durch Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde oder des für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik bestimmten Personalausweises erworben wurde, entschieden, der Kläger sei Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik geworden, weil ihm vor Inkrafttreten des StBG ein solcher Personalausweis ausgestellt worden sei. Ob das Berufungsgericht damit das Recht der Deutschen Demokratischen Republik zutreffend angewendet hat, mag zweifelhaft sein, wie der Beklagte vorträgt. Der erkennende Senat hat jedoch insoweit das Berufungsurteil nicht nachzuprüfen. Das Recht der Deutschen Demokratischen Republik ist gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisibel. Insbesondere sind, wie auch die folgenden Darlegungen ergeben, die vom Berufungsgericht angewendeten Vorschriften nicht als Bundesrecht rezipiert worden.

26

b)

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus den staatsangehörigkeitsrechtlichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil zum Grundlagenvertrag (BVerfGE 36, 1 [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73]) mit Bindungswirkung (§ 31 Abs. 1 BVerfGG), daß die Organe der Bundesrepublik Deutschland - vorbehaltlich der ordre-public-Klausel - auch die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik als Deutsche gemäß Art. 16, 116 Abs. 1 GG betrachten müssen, die nach den vom Bundesrecht abweichenden Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsrechts der Deutschen Demokratischen Republik die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik erworben haben. Dieser Auslegung des Urteils ist nicht zu folgen.

27

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem hier maßgebenden Zusammenhang zunächst klargestellt, daß durch den Grundlagenvertrag staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen nicht geregelt worden sind. Es hat sodann geprüft, ob sich der Vertrag auf die Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes verfassungswidrig auswirkt, und dies verneint. In diesem Rahmen hat es dargelegt (a.a.O., S. 30 ff.): Die "deutsche Staatsangehörigkeit" im Sinne der Art. 16, 116 Abs. 1 GG sei zugleich die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland. Deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Grundgesetzes sei nicht nur der Bürger der Bundesrepublik Deutschland. Für die Bundesrepublik Deutschland verliere ein Deutscher diese deutsche Staatsangehörigkeit nicht dadurch, daß ein anderer Staat sie aberkenne. Der Status des Deutschen, der die im Grundgesetz statuierte deutsche Staatsangehörigkeit besitze, dürfe durch keine der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnende Maßnahme gemindert oder verkürzt werden. Müßte der Grundlagenvertrag dahin verstanden werden, daß die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht mehr als Deutsche im Sinne der Art. 16, 116 Abs. 1 GG behandelt werden dürften, so stünde er im Widerspruch zum Grundgesetz. Er bedürfe der Auslegung, daß die Deutsche Demokratische Republik auch in dieser Beziehung für die Bundesrepublik Deutschland nicht Ausland geworden sei und daß - unbeschadet jeder Regelung des Staatsangehörigkeitsrechts in der Deutschen Demokratischen Republik - die Bundesrepublik Deutschland jeden Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, der in den Schutzbereich der Bundesrepublik und ihrer Verfassung gerate, gemäß Art. 16, 116 Abs. 1 GG als Deutschen wie jeden Bürger der Bundesrepublik behandele. Jede Verkürzung des daraus folgenden verfassungsrechtlichen Schutzes durch den Vertrag oder eine Vereinbarung zu seiner Ausfüllung wäre grundgesetzwidrig. Der Vertrag sei auch nicht unvereinbar mit der Pflicht der Bundesregierung, allen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes Schutz und Fürsorge angedeihen zu lassen. Hier gebe es für die Bundesrepublik Deutschland auch künftig keinen rechtlichen Unterschied zwischen den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und "den anderen Deutschen".

28

Mit diesen Darlegungen hat das Bundesverfassungsgericht zum Ausdruck gebracht, daß die einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit fortbesteht, daß sie für die Bundesrepublik Deutschland insbesondere nicht durch die staatsangehörigkeitsrechtliche Gesetzgebung der Deutschen Demokratischen Republik berührt worden ist und daß der Status des Deutschen im Sinne der Art. 16, 116 Abs. 1 GG für denjenigen, "der die in diesem Grundgesetz statuierte Staatsangehörigkeit besitzt" (a.a.O., S. 30), durch den Grundlagenvertrag auch dann nicht gemindert oder verkürzt wird, wenn er Bürger der Deutschen Demokratischen Republik ist. Aus diesen Gründen hat es verfassungswidrige Auswirkungen des Grundlagenvertrages auf die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes verneint. Wenn es ausführt, die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik seien im Schutzbereich des Grundgesetzes weiterhin als Deutsche zu behandeln, so bezieht es nach dem Sinnzusammenhang diese Aussage auf Personen, die nach Bundesrecht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind. Es ist nicht zweifelhaft, daß Bürger der Deutschen Demokratischen Republik nach dem Staatsangehörigkeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland in aller Regel den Status eines Deutschen im Sinne der Art. 16, 116 Abs. 1 GG besitzen (vgl. z.B. Hailbronner, JuS 1981, 712 [713]). Die näheren Voraussetzungen dafür hat das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht erörtert. Insbesondere hat es sich nicht zu der besonderen Frage geäußert, ob deutscher Staatsangehöriger auch ist, wer zwar keinen Erwerbstatbestand der staatsangehörigkeitsrechtlichen Bundesgesetze, aber einen Erwerbstatbestand für die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik erfüllt. Die vom Bundesverfassungsgericht behandelte Problematik erforderte es nicht, sich mit dieser Frage zu befassen. Wendet sich demnach das Urteil gegen ein Erlöschen der deutschen Staatsangehörigkeit von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik sowie gegen eine Schmälerung ihres Status als Deutsche im Sinne des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 40, 141 [163]), ohne sich darüber auszusprechen, wer deutscher Staatsangehöriger ist (ebenso Makarov/v. Mangoldt StAngR-Komm., 3. Aufl., Einl. V 2 b, Rdnrn. 72 ff; Stern, DVBl. 1982, 165 [172]), so entfaltet es nicht die vom Berufungsgericht angenommene Bindung für die hier zu beurteilende Frage.

29

c)

Der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes vermittelt.

30

aa)

In den grundsätzlich weiten Grenzen des Völkerrechts bestimmt jeder Staat selbst über seine Staatsangehörigkeit und regelt dementsprechend ihren Erwerb und Verlust durch sein innerstaatliches Recht. Entsprechendes gilt für die Bundesrepublik Deutschland bezüglich der deutschen Staatsangehörigkeit auch im Verhältnis zur Deutschen Demokratischen Republik. Das Grundgesetz hält in den Art. 16, 116 Abs. 1 an der gesamtdeutschen Staatsangehörigkeit fest (BVerfGE 36, 1 [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73] [30]; 40, 141 [163]). Diese ist wegen ihres Bezugs auf Gesamtdeutschland keine bloße "Bundesangehörigkeit", aber "zugleich die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland" (BVerfGE 36, 1 [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73] [30]). Die deutsche Staatsangehörigkeit ist danach ein Rechtsinstitut der Bundesrepublik Deutschland. Die Frage, ob jemand deutscher Staatsangehöriger ist, beurteilt sich daher nach ihrem Recht, und zwar, weil das Grundgesetz sie nicht regelt, nach einfachem Recht, insbesondere dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der jeweiligen Fassung (Beschluß vors10. November 1971 - BVerwG 8 CB 188.70 - Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 8; vgl. z.B. auch Doehring, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., 1980, S. 94). Die im Grundgesetz verankerte Staatsangehörigkeit ist zwar gesamtdeutsch und schließt demgemäß Bürger der Deutschen Demokratischen Republik ein. Es besteht aber kein der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland vorgehender Rechtssatz, daß auch Rechtsvorschriften einer anderen staatlichen Gewalt mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland diese deutsche Staatsangehörigkeit regelten. Ob und inwieweit sich das Staatsangehörigkeitsrecht der Deutschen Demokratischen Republik auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes auswirken soll, bestimmt allein die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Diese enthält jedoch keinen Rechtssatz, der insoweit die Anwendung von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vorschreibt.

31

bb)

Die durch den Zusammenbruch des Deutschen Reiches und die deutsche Spaltung entstandene Staats- und völkerrechtliche Lage Deutschlands ist äußerst komplex und hat zu erheblichen rechtlichen Meinungsverschiedenheiten geführt. Die einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit ist mit dieser Problematik eng verbunden. Sie wirft praktisch bedeutsame Zweifelsfragen u.a. deswegen auf, weil das Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik die gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit durch eine eigene Staatsbürgerschaft ersetzen soll (vgl. BVerfGE 40, 141 [163]) und weil die Entwicklung des Staatsangehörigkeitsrechts in den beiden deutschen Staaten zu Unterschieden bei den Erwerbs- und Verlusttatbeständen geführt hat (vgl. die Zusammenstellung bei Heinzel in: Schleser, Die deutsche Staatsangehörigkeit, 4. Aufl., 1980, S. 304 f.). Nach Doehring (a.a.O., S. 95) z.B. ist über das einer ständigen Fortentwicklung unterworfene Verhältnis des Staatsangehörigkeitsrechts der Bundesrepublik Deutschland zu demjenigen der Deutschen Demokratischen Republik derzeit eine exakte Aussage nicht möglich (vgl. auch Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, 1977, S. 212 ff.). Der vorliegende Rechtsstreit erfordert indessen keine umfassende Erörterung dieser Problematik. Hier ist entscheidend, daß Bundesrecht für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die Anwendung staatsangehörigkeitsrechtlicher Erwerbstatbestände des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik nicht vorschreibt, wie nachstehend darzulegen ist.

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cc)

Die auch im Schrifttum namentlich von Zieger (vgl. z.B. Das Problem der deutschen Staatsangehörigkeit, in: Fünf Jahre Grundvertragsurteil des Bundesverfassungsgerichts,1979, S. 189 [213 ff.]), dem das Berufungsgericht weitgehend gefolgt ist, vertretene Auffassung, der Staatsangehörigkeitserwerb auf Grund des (vom Bundesrecht abweichenden) Rechts der Deutschen Demokratischen Republik begründe die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes, findet in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland keine Grundlage.

33

Das (einfache) Gesetzesrecht der Bundesrepublik Deutschland enthält weder einen geschriebenen noch einen ungeschriebenen Rechtssatz dieses Inhalts. Es geht insbesondere nicht davon aus, daß derjenige, der in der Deutschen Demokratischen Republik lebt, nach deren Recht die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, während derjenige, der im Bundesgebiet lebt, sie nach dem Bundesrecht erwirbt. Wie v. Mangoldt (Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., Einl. V 2 b, Rdnrn. 51, 52, 59) überzeugend dargelegt hat, liegt der staatsangehörigkeitsrechtlichen Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland vielmehr der Gedanke zugrunde, daß gesetzliche Erwerbstatbestände des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik nicht die deutsche Staatsangehörigkeit in der Bundesrepublik Deutschland begründen. So erwerben eheliche Kinder deutscher Mütter in der Deutschen Demokratischen Republik schon seit dem 7. Oktober 1949 die Staatsangehörigkeit durch Geburt. Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des RuStAG vom 19. Dezember 1963 (BGBl. I S. 982) erstreckte aber auch auf diese Personen den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn sie nach dem 1. April 1953 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren waren und sonst staatenlos wären, und räumte ihnen ein Ausschlagungsrecht ein mit der nach § 19 des 1. StARegG für Personen mit ständigem Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik vorgesehenen Nachfrist (vgl. ferner Art. 3 RuStAÄndG 1974 vom 20. Dezember 1974, BGBl. I S. 3714). Desgleichen steht die herrschende Verwaltungspraxis in Übereinstimmung mit Stellungnahmen der Bundesregierung auf dem Standpunkt, daß der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sich auch für Bewohner der Deutschen Demokratischen Republik nach Bundesrecht richtet (vgl. dazu Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., Einl. V 2 b, Rdnrn. 53 ff.).

34

Dem Grundgesetz ist ebenfalls kein Rechtssatz zu entnehmen, der in dem erörterten Zusammenhang die Anwendung von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anordnet.

35

Das Grundgesetz geht zwar von der Einheitlichkeit der deutschen Staatsangehörigkeit aus. Darin liegt aber, wie bereits erwähnt, nicht zugleich eine Aussage über die Voraussetzungen, unter denen diese Staatsangehörigkeit erworben wird. Ihre Regelung überläßt das Grundgesetz dem einfachen Bundesrecht. Daran besteht auch bezüglich der Gebiete jenseits von Oder und Neiße kein Zweifel (vgl. z.B. Zieger, Die gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit als rechtliches Band des deutschen Staatsvolks unter besonderer Berücksichtigung der Ostdeutschen, in: Auslegung der Ostverträge und Fragen der gesamtdeutschen Staatsangehörigkeit der Ostdeutschen, 1980, S. 85 [129 ff.]). Aber auch für Personen mit einer z.B. durch Geburt, Wohnsitz oder Aufenthalt begründeten Anknüpfung in der Deutschen Demokratischen Republik ist insoweit Bundesrecht maßgebend. Ehemaliges Reichsstaatsangehörigkeitsrecht ist grundsätzlich Bundesrecht geworden (Art. 124 GG). Nach Art. 73 Nr. 2 GG hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die Staatsangehörigkeit im Bunde und damit über die deutsche Staatsangehörigkeit, wie sie in Art. 16, 116 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankert ist (vgl. u.a. Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., Art. 73, 74 GG Rdnrn. 6 ff.). Das Grundgesetz nimmt es damit hin, daß sich unter Umständen das bundesrechtliche Staatangehörigkeitsrecht in Einzelfragen anders entwickelt als das Staatsangehörigkeitsrecht in der Deutschen Demokratischen Republik. Daß eine unterschiedliche Rechtsentwicklung die staatsangehörigkeitsrechtliche Einheit mindert, rechtfertigt für sich nicht den Schluß, das Grundgesetz ordne für Personen mit einer Anknüpfung in der Deutschen Demokratischen Republik für den Erwerb der in der Bundesrepublik Deutschland maßgebenden deutschen Staatsangehörigkeit ausschließlich oder ergänzend die Anwendung von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik an.

36

Ein derartiger Rechtssatz könnte aus dem gesamtdeutschen Charakter der deutschen Staatsangehörigkeit nur hergeleitet werden, wenn er in dem Grundgesetz hinreichend deutlich Ausdruck gefunden hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Durch einen solchen Rechtssatz würde von Verfassungs wegen einer dem Grundgesetz nicht unterworfenen staatlichen Gewalt zu einem wesentlichen Teil die Gestaltung des eigenen Staatsangehörigkeitsrechts der Bundesrepublik Deutschland überlassen. Obwohl das Grundgesetz dem Bund die Gesetzgebungskompetenz einräumt, griffen Regelungen jener Gewalt gerade dann Platz, wenn sie Erwerbstatbestände vorsehen, die von der bundesrechtlichen Rechtslage abweichen, vom Bundesgesetzgeber also nicht gewollt sind. Ein solches. Ergebnis könnte auch in Würdigung der Besonderheit der Rechtslage Deutschlands, insbesondere dessen, daß die Deutsche Demokratische Republik im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden kann (BVerfGE 36, 1 [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73] [17]), nur anerkannt werden, wenn das Grundgesetz einen unmißverständlichen Anhalt dafür böte. Das läßt sich aber nicht feststellen. Jenes Ergebnis wäre deswegen unvereinbar damit, daß das Staatsangehörigkeitsrecht ein Stück der "staatlichen Selbstorganisation des Bundes" (Köttgen, DÖV 1955, 485 [489 f.]) bildet (vgl. dazu auch Doehring, a.a.O., S. 89).

37

Ein Rechtssatz der genannten Art wird insbesondere von dem Rechtsinstitut der einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit nicht zwingend vorausgesetzt. Die Einheit der Staatsangehörigkeit wird nach dem Grundgesetz nicht dadurch gewahrt, daß die nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworbene Staatsangehörigkeit für die Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit in irgendeiner Form vermittelt. Das Grundgesetz will vielmehr die Einheit durch die eigene Ausgestaltung des Staatsangehörigkeitsrechts erhalten, indem es die bundesrechtlich geregelte deutsche Staatsangehörigkeit trotz der Spaltung Deutschlands weiterhin auch auf Personen mit einer Anknüpfung in Deutschland außerhalb des Bundesgebietes bezieht.

38

Demgegenüber greift der Gesichtspunkt, daß der Deutschen Demokratischen Republik ebenfalls eine staatsangehörigkeitsrechtliche Regelungskompetenz zustehe, ebensowenig durch wie das Heranziehen von Gestaltungsformen, die in Staaten mit staatsangehörigkeitsrechtlichen Partikularrechtsordnungen anzutreffen sind. Die Anerkennung einer Regelungskompetenz der Deutschen Demokratischen Republik bedeutet nicht zugleich, daß nach dem Grundgesetz staatsangehörigkeitsrechtliche Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik für die deutsche Staatsangehörigkeit in der Bundesrepublik Deutschland erheblich sind und das bundesrechtliche Staatsangehörigkeitsrecht ergänzen oder modifizieren. Entsprechendes gilt für den zweiten vorerwähnten Gesichtspunkt.

39

Die im Grundgesetz verankerte deutsche Staatsangehörigkeit ist auch nicht mit Rücksicht auf das sich ebenfalls aus dem Grundgesetz herleitende Wiedervereinigungsgebot (BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51] [126 ff.]; 36, 1 [17 f., 24 f.]) dahin zu verstehen, daß staatsangehörigkeitsrechtliche Erwerbstatbestände des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik zur deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes führen. Das Wiedervereinigungsgebot begründet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Organe der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines breiten Rahmens politischen Ermessens bestimmte Handlungs- und Unterlassungspflichten. Es verbietet darüber hinaus Gesetzesauslegungen, die der Wiedervereinigung hinderlich sind (BVerwGE 11, 9 [13]). Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Wiedervereinigungsgebotes liegt jedoch nur vor, wenn eine Maßnahme rechtlich oder tatsächlich einer Wiedervereinigung in Freiheit offensichtlich entgegensteht (BVerfGE 36, 1 [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73] [17]). Davon kann hier aber keine Rede sein. Die dargelegte Auffassung bedeutet auch keine Preisgabe eines sich aus dem Grundgesetz ergebenden Rechtstitels, mittels dessen die Organe der Bundesrepublik Deutschland auf die Verwirklichung der Wiedervereinigung und Selbstbestimmung hinwirken können (BVerfGE 36, 1 [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73] [18]).

40

Auch sonst ist der gesamtdeutschen Konzeption des Grundgesetzes, das vom Fortbestand des Deutschen Reiches mit einem (Gesamt-)Staatsvolk und einer (gesamt-)deutschen Staatsgewalt ausgeht (BVerfGE 36, 1 [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73] [19]), ein die Anwendung des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik anordnender Rechtssatz nicht zu entnehmen. Vielmehr spricht Art. 116 Abs. 1 GG für die hier vertretene Ansicht. Danach haben Flüchtlinge und Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit in der Bundesrepublik Deutschland den Status eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit auch dann, wenn sie zunächst im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik Aufnahme gefunden haben (BVerwGE 38, 224 [228]). Sie werden jedoch dort zum größten Teil ohne weiteres (kraft Gesetzes) als Staatsangehörige behandelt (vgl. Riege, Die Staatsbürgerschaft der DDR, 1982, Berlin-Ost, S. 162 ff.). Folglich bleibt auch insoweit das Staatsangehörigkeitsrecht der Deutschen Demokratischen Republik bzw. die dort herrschende Rechtsauffassung für die Bundesrepublik Deutschland unberücksichtigt.

41

Der Senat stimmt demnach mit v. Mangoldt (Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., Einl. V 2 b Rdnr. 92) überein, daß auf gesetzliche Erwerbstatbestände des Staatsangehörigkeitsrechts der Deutschen Demokratischen Republik nicht abzuheben ist. Die hier in Rede stehende Regelung (§ 1 Buchst. c StBG in Verbindung mit § 3 DVO) kann als gesetzlicher Erwerbstatbestand gewertet werden. Zumindest kommt sie einem solchen sehr nahe. Sie begründet nämlich in der Auslegung, die ihr das Berufungsgericht gegeben hat, die Staatsangehörigkeit unabhängig davon, ob der Personalausweis dem Ausländer zum Zwecke der Einbürgerung ausgehändigt worden ist oder nicht. Danach ist der Kläger nicht deswegen deutscher Staatsangehöriger geworden, weil er in der Deutschen Demokratischen Republik einen für Deutsche bestimmten Personalausweis erhalten hat oder (zunächst) in den Personalausweis seiner Mutter eingetragen worden ist. Sollte er einen anderen, vom Berufungsgericht nicht geprüften gesetzlichen Erwerbstatbestand des Staatsangehörigkeitsrechts der Deutschen Demokratischen Republik erfüllen, der vom Bundesrecht abweicht, so hätte er nach den Ausgeführten auch dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben.

42

dd)

Geht man dagegen von einem Staatsangehörigkeitserwerb durch Einzelakt aus, ändert sich das Ergebnis nicht.

43

Allerdings war früher die Auffassung verbreitet, daß Einbürgerungen in der Deutschen Demokratischen Republik auch für die Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit begründen. Diese Auffassung ist nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik zunehmend in Zweifel gezogen worden. So ist auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer im Oktober 1979 Bernhardt (Deutschland nach 30 Jahren Grundgesetz, VVDStRL 38, 7 [40 f.]) von dieser auch von ihm früher vertretenen Ansicht abgerückt, indem er auf den Zweck des Art. 116 Abs. 1 GG hinwies, überkommene nationale Zugehörigkeiten zu erhalten und sie auf Familienangehörige zu erstrecken, und ausführte, die Vorschrift müsse nicht besagen, daß Hoheitsakte fremdstaatlicher Gewalt den Status des Deutschen in Sinne des Grundgesetzes begründen können. Aus entsprechenden Erwägungen verneint Stern (DVBl. 1982 S. 165 [172]), daß der in der Deutschen Demokratischen Republik Eingebürgerte automatisch deutscher Staatsangehöriger wird. Seine Stellungnahme wird dahin zu verstehen sein, daß es im Einzelfall einer erneuten Prüfung und konstitutiven Entscheidung nach Maßgabe des bundesrechtlichen Staatsangehörigkeitsrechts bedarf, also der Einbürgerung durch ein dem Grundgesetz unterworfenes Staatsorgan.

44

Der Senat braucht hierzu nicht umfassend Stellung zu nehmen. Die Ausführungen zu den gesetzlichen Erwerbstatbeständen ergeben, daß auch durch Einzelakt der Behörden der Deutschen Demokratischen Republik die deutsche Staatsangehörigkeit jedenfalls dann nicht begründet wird, wenn das Bundesrecht einen entsprechenden Erwerbsgrund nicht kennt. So liegt es hier. Der Staatsangehörigkeitserwerb durch Aushändigung eines Personalausweises entspricht nicht der Einbürgerung nach § 8 RuStAG.

45

Bei der Einbürgerung nach § 8 RuStAG handelt es sich um einen an bestimmte gesetzliche Mindestvoraussetzungen gebundenen Staatsangehörigkeitserwerb, der nach einer am Maßstab des staatlichen Interesses vorzunehmenden Einzelfallprüfung(Beschluß vom 18. September 1981 - BVerwG 1 B 115.81 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 14 mit Nachweisen) durch Aushändigung einer hierüber ausgefertigten Urkunde wirksam wird. Sie stellt einen rechtsbegründenden Verwaltungsakt dar, der den - nach Prüfung der Gründe und Gegengründe gefaßten - Entschluß der Behörde, dem Antragsteller die Staatsangehörigkeit zu verleihen, unmittelbar zum Ausdruck bringt. Das die Erteilung von Personalausweisen betreffende Verfahren ist dagegen auch nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik nicht zugleich ein Einbürgerungsverfahren. Der Personalausweis ist ein die Identität einer Person bezeugendes Papier, das eine bestimmte Staatsangehörigkeit seines Inhabers voraussetzen und sie deklaratorisch ausdrücken mag, nicht aber einen behördlichen Entschluß zur Verleihung der Staatsangehörigkeit unmittelbar dokumentiert. Knüpft eine Rechtsordnung an die Aushändigung eines Personalausweises ohne weiteres den Erwerb der Staatsangehörigkeit, so unterscheidet sie nicht, ob die Behörde auf Grund einzelfallbezogener Prüfung des staatlichen Interesses an der Einbürgerung einem Ausländer die Staatsangehörigkeit verschaffen will oder ob sie den Ausweis aushändigt, weil sie annimmt, der Antragsteller besitze die Staatsangehörigkeit, sei entsprechend ausweispflichtig und habe den Ausweis zu beanspruchen. Der Staatsangehörigkeitserwerb kann demnach als Folge einer bloßen staatsangehörigkeitsrechtlichen Fehlbeurteilung und damit ohne Einbürgerungswillen der Behörde eintreten. Ein solcher Wille könnte zudem regelmäßig nur verwaltungsinternen Vorgängen, nicht aber dem Ausweis selbst entnommen werden. Es bestehen daher zwischen den beiden Erwerbsarten Unterschiede, die entgegen v. Mangoldt (Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., Einl. V 2 b Rdnr. 115) nicht allein die bloße Technik des Erwerbsvorgangs betreffen.

46

Der Kläger ist somit auch dann nicht deutscher Staatsangehöriger geworden, wenn man davon ausgeht, er habe die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik durch einen behördlichen Einzelakt erlangt.

47

In dieser Beurteilung liegt keine Abweichung von dem im Berufungsurteil erörterten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 1954 - 3 ARs 5/54 - (BGHSt 5, 317). Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich offengelassen, ob grundsätzlich oder ausschließlich das Bundesrecht für die deutsche Staatsangehörigkeit maßgebend ist, und die Anerkennung eines Staatsangehörigkeitserwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik durch Aushändigung eines Personalausweises verneint, weil ihr jedenfalls der ordre public entgegenstehe.

48

ee)

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verletzt die dargelegte Auffassung nicht den Grundlagenvertrag, insbesondere nicht dessen Art. 6, ohne daß es darauf ankommt, inwieweit dieser Vertrag überhaupt die Auslegung des Bundesrechts beeinflussen könnte. Die Ansicht des erkennenden Senats hat namentlich nicht zur Folge, daß die Bundesrepublik Deutschland ihre Hoheitsgewalt auf das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ausdehnte. Eine Abgrenzung der Gebietshoheit steht hier nicht in Rede. Durch Art. 6 des Vertrages hat sich, die Bundesrepublik Deutschland auch nicht zu einer bestimmten personellen Abgrenzung der Staatsangehörigkeit verpflichtet, wie sich aus den oben dargelegten staatsangehörigkeitsrechtlichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil zum Grundlagenvertrag ergibt. Die vom erkennenden Senat vertretene Auffassung enthält ferner keine Aussage über den Staatscharakter der Deutschen Demokratischen Republik und kann deswegen auch insoweit nicht im Widerspruch zum Grundlagenvertrag stehen. Der Grundlagenvertrag gibt aber auch umgekehrt nichts dafür her, daß die Bundesrepublik Deutschland für die deutsche Staatsangehörigkeit auf Erwerbstatbestände des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik abzustellen hätte.

49

Die Auffassung des Senats begegnet darüber hinaus keinen völkerrechtlichen Bedenken (Art. 25 GG). Es kann daher dahinstehen, ob und inwieweit sich hier das Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik nach völkerrechtlichen Grundsätzen bestimmt. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Ergebnis, daß der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes nicht besitzt, völkerrechtswidrig sein könnte. Da die deutsche Frage ungelöst und die deutsche Teilung nicht abgeschlossen ist, stellt es im übrigen keinen völkerrechtlichen Rechtsmißbrauch dar (vgl. dazu BVerwGE 23, 272 [274]), an der Einheitlichkeit der Staatsangehörigkeit in dem dargelegten Sinne festzuhalten und sie durch Bundesrecht zu regeln (vgl. z.B. Bernhardt, a.a.O., S. 32; Doehring, a.a.O., S. 89, 97; Hailbronner, a.a.O., S. 714; Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., Einl. V 2 b Rdnrn. 124 ff.; Stern, a.a.O., S. 169 f.).

50

ff)

Hat nach alledem der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben, so hat er auch keinen Anspruch auf einen Staatsangehörigkeitsausweis. Der Hauptantrag ist unbegründet, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat. Der Kläger muß eingebürgert werden, wenn er deutscher Staatsangehöriger sein möchte. Die zuständige Behörde ist nach dem Vorbringen des Beklagten dazu bereit. Es liegt bei dem Kläger, den dafür erforderlichen Antrag zu stellen.

51

5.

Auch der Hilfsantrag ist nicht begründet. Der Kläger ist nicht Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit.

52

Nach Art. 116 Abs. 1 GG ist Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

53

Der Kläger hat nicht als Vertriebener oder Flüchtling im Gebiet des Deutschen Reichs nach den Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden. § 104 BVFG bestimmt, daß für den Vertriebenen- und Flüchtlingsbegriff in bundesrechtlichen Vorschriften der erste Titel des BVFG maßgebend ist. Das gilt auch für Art. 116 Abs. 1 GG, der einen entsprechenden Gesetzesvorbehalt enthält. Der Begriff des Vertriebenen und Flüchtlings im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG wird nach herrschender Ansicht ausschließlich durch den auf den Kläger nicht zutreffenden § 1 BVFG definiert und nicht durch die den Sowjetzonenflüchtling betreffenden §§ 3, 4 BVFG (vgl. z.B. Makarov/v. Mangoldt, a.a.O. Art. 116 GG Rdnr. 17). Art. 116 Abs. 1 GG will denjenigen, die wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit ihre Heimat verloren haben und hier aufgenommen wurden, einen angemessenen, ihre Eingliederung ermöglichenden Status verschaffen. Er erfaßt nicht nur Personen, die aus Gebieten außerhalb des Deutschen Reiches kommen, sondern auch Personen aus den Vertreibungsgebieten innerhalb des Reichsgebietes nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 (BVerwGE 38, 224). Art. 116 Abs. 1 GG bezieht sich dagegen seinem Zweck entsprechend nicht auf Personen aus der Deutschen Demokratischen Republik, weil von dort niemand wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit flüchten mußte, sondern nur aus anderen politischen Gründen. Dieses Gebiet ist im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG "Aufnahmegebiet". Aufnahme als Vertriebener oder Flüchtling deutscher Volkszugshörigkeit hat in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 nicht gefunden, wer wie der Kläger in diesem Gebiet bereits ansässig war(Urteil vom 20. Juni 1973 - BVerwG 8 C 128.72 - Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 15 [S. 26]), es sei denn, er kommt aus einem Vertreibungsgebiet innerhalb des Deutschen Reiches. Der Kläger erfüllt danach nicht die Voraussetzungen des Art. 116 Abs. 1 GG. Er hat folglich keinen Anspruch auf einen entsprechenden Ausweis.

54

6.

Das die Klage abweisende Urteil erster Instanz muß demnach wiederhergestellt werden.

55

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen, weil er insoweit unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach