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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.04.1990, Az.: BVerwG 7 B 111/89

Atomrechtliche Genehmigung ; Nachtragsgenehmigung; Gesamtrechtsnachfolge; Genehmigungsbedürftige Anlage; Zuverlässigkeit des Betreibers; Störfall

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.04.1990
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 111/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12513
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Mannheim 21.04.1989 - 10 S 492/87

Fundstellen

  • DVBl 1990, 1167-1170 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1990, 858-860 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1991, 181-183 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Frage, ob die Erteilung einer atomrechtlichen Genehmigung unter Verstoß gegen die personenbezogenen Anforderungen des § 7 I Nrn. 1 und 2 AtomG Dritte in ihren Rechten verletzten kann.

2. Ob die Angabe des Antragstellers und Genehmigungsempfängers in einer Nachtragsgenehmigung im Einzelfall unterbleiben darf, bleibt offen.

3. Der Wechsel des Betreibers einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung nach § 7. Ob dies ausnahmsweise nicht gilt, wenn sich bei einem Wechsel im Weg der "Gesamtrechtsnachfolge“ aufgrund gesellschaftsrechtlicher Veränderungen, die die personenbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen betreffenden Umstände nicht ändern, bleibt offen.

4. Störfälle im Betrieb einer Anlage können ein Anhaltspunkt für mangelnde Zuverlässigkeit des Betreibers oder der verantwortlichen Personen oder für ungenügendes Wissen des Betriebspersonals sein.