Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.08.1991, Az.: BVerwG 7 B 153.90
Atomgesetz; Klagebefugnis; Anfechtung einer atomrechtlichen Betriebsgenehmigung; Öffentlichkeitsbeteiligung bei Erteilung einer Dauerbetriebsgenehmigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.08.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 153.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12708
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 21.06.1990 - AZ: 7 A 61/88
- nachfolgend
- BVerfG - 22.10.1998 - AZ: 1 BvR 1551/91
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ 1993, 175-176 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Klagebefugnis bei Anfechtung einer atomrechtlichen. Betriebsgenehmigung.
- 2.
Zur Entbehrlichkeit einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung der Genehmigungsunterlagen (Öffentlichkeitsbeteiligung) bei Erteilung einer Dauerbetriebsgenehmigung und zur Ermessensausübung bei der Entscheidung über eine fakultative Öffentlichkeitsbeteiligung.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. August 1991
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. Juni 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die 2. Betriebsgenehmigung für das Kernkraftwerk K. (KKW); er wohnt etwa 7 km südlich des Kraftwerkstandorts. Er rügt vor allem, daß die Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren nicht erneut beteiligt worden und daß die Endlagerung der Brennelemente nach Abbrand nicht sichergestellt sei. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde, mit der der Kläger sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht wendet, ist nicht begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht weder auf einem der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Verfahrensmängel, noch kommt der Rechtssache die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu.
Der Kläger rügt eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht habe seine Klagebefugnis, soweit er sich gegen die betriebsinterne Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle aus der Wiederaufarbeitung wende, mit der Begründung verneint, diese Abfälle würden anlagenextern zwischen- und endgelagert. Es habe dabei übersehen, daß der Beigeladenen in der angefochtenen Genehmigung, nämlich in der Auflage 20, eine Lagerung zurückzunehmender, extern konditionierter radioaktiver Abfälle, darunter auch von in Glaskokillen eingeschlossenen hochradioaktiven Abfällen, gestattet werde. Diese Rüge greift jedoch nicht durch. Die Beschwerde interpretiert lediglich die Auflage 20 anders, als sie das Oberverwaltungsgericht aufgrund der Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung und übrigens auch in Übereinstimmung mit den Gründen des Bescheids (Seite B - 43) verstanden hat. Der Kläger nimmt nämlich an, daß die in der Auflage 20 ausgesprochene Pflicht zur Rücknahme auch die Befugnis zur Lagerung der radioaktiven Abfälle innerhalb der Anlage über die dort vorhandene und genehmigte Kapazität hinaus umfasse. Von dieser Auslegung der Auflage 20 geht das Oberverwaltungsgericht jedoch gerade nicht aus, wie sich auch den Gründen des den Beweisantrag des Klägers ablehnenden Beschlusses entnehmen läßt.
Die Beschwerde rügt weiter, das Oberverwaltungsgericht habe die Mitarbeiter B., K. und S. des TÜV Norddeutschland als Sachverständige gehört und ihre Aussagen als Sachverständigenbeweis oder wie einen Sachverständigenbeweis gewertet, obwohl der Vorsitzende zu Beginn der Verhandlung erklärt habe, diese sollten nur zur Erläuterung einiger dem Gericht nicht voll verständlicher Genehmigungsunterlagen informatorisch angehört werden. Im Falle ihrer Heranziehung als Sachverständige hätte der Kläger die TÜV-Mitarbeiter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt; die Sachverständigen hätten zudem gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 410 ZPO vereidigt werden müssen. Die Rüge ist nicht begründet. Der Vorsitzende hat allen Beteiligten mit Schreiben vom 11. Juni 1990 (Bl. 85 d.A.) mitgeteilt, in der mündlichen Verhandlung solle die Berechnung des Spaltproduktinventars (§ 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 AtVfV) erörtert werden; die Beigeladene oder der Beklagte solle veranlassen, daß ein mit diesen Fragen vertrauter Sachverständiger des TÜV Norddeutschland an der Sitzung teilnehme. In der mündlichen Verhandlung ist die in der Begründung des Genehmigungsbescheids (Seiten B - 7, B - 8) in den Grundzügen erläuterte Berechnung des Spaltproduktinventars, die auf einem im Genehmigungsverfahren erstatteten Gutachten des TÜV Norddeutschland beruht, mit allen Beteiligten und den genannten TüV-Mitarbeitern erörtert worden. In den Gründen des Urteils ist dargelegt, daß und weshalb dem Gericht die Berechnung einleuchtet und die Einwände des Klägers das Ergebnis der Berechnung nicht in Frage zu stellen vermögen. Daß in den Urteilsgründen mehrfach Bezug genommen wird auf von den "Sachverständigen des TÜV" oder den "TÜV-Sachverständigen" gegebene Hinweise und Erläuterungen, bedeutet nicht, daß das Gericht diese Hinweise und Erläuterungen als Sachverständigengutachten gewertet hätte. Das Gericht hat sich vielmehr im Rahmen der ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO gebotenen Sachverhaltsaufklärung die im Genehmigungsverfahren angestellten Berechnungen erläutern lassen. Dies ist kein Sachverständigenbeweis, auch wenn solchen Berechnungen im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten zugrunde liegen. Eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten wäre in Betracht gekommen, wenn das Gericht aufgrund eigener, gegebenenfalls durch Nachfragen ergänzter Kenntnis die Richtigkeit solcher Berechnungen nicht hätte beurteilen können oder am Ergebnis oder an den Grundlagen und Methoden der Berechnung, z.B. aufgrund von Einwänden eines Beteiligten, Zweifel gehabt hätte (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dafür läßt sich jedoch nichts aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung oder den Urteilsgründen entnehmen.
In der Beschwerdeschrift werden mehrere Fragen als grundsätzlich und klärungsbedürftig bezeichnet.
Die Fragen, die sich auf die Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Nr. 4 AtVfV beziehen, wären - weil nicht entscheidungserheblich - in einem Revisionsverfahren nicht zu klären oder bedürfen - weil sie auf einem Mißverständnis der Vorschriften beruhen und eindeutig zu beantworten sind - nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren.
Soweit die Beschwerde als klärungsbedürftig die Frage bezeichnet, ob eine Abbranderhöhung von 28 auf 50 MWd/kg Uran eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung erfordert, weil im Sicherheitsbericht zusätzliche oder andere Umstände darzulegen wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 AtVfV), legt sie nicht dar, welche anderen Auswirkungen in Betracht kommen als die Auswirkungen, die durch die spezielle, hier indes von den Voraussetzungen her nicht erfüllte Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 AtVfV erfaßt werden. Die Ausführungen der Beschwerde zur Abbranderhöhung im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 AtVfV mißverstehen die Vorschrift. Sie fordert eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung, wenn mit der Änderung der Anlage oder ihres Betriebs eine Erhöhung der thermischen Leistung oder des maximalen Spaltproduktinventars um mehr als 10 vom Hundert verbunden ist. Eine Erhöhung nur des Abbrandes der Brennelemente um mehr als 10 vom Hundert ist - ohne eine dieser genannten Folgen - damit nicht erfaßt. Eindeutig ist auch, daß nicht beide Voraussetzungen zugleich vorliegen müssen, sondern daß es genügt, wenn eine der Voraussetzungen vorliegt; abgesehen davon, daß hier nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts keine der Voraussetzungen gegeben ist, verkennt die Beschwerde, daß das Spaltproduktinventar einer Anlage unabhängig von einer Erhöhung der thermischen Leistung des Reaktors erhöht werden kann, z.B. durch eine Erweiterung des Kompaktlagers für abgebrannte Brennelemente.
Die Frage, "ob und wie die Neutronen-Einfangprodukte bei der Inventarisierung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 AtVfV zu berücksichtigen sind", war, wie die Beschwerde selbst einräumt, für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich; sie wäre es nach den den Senat bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht.
Auch der Gesichtspunkt des Dauerbetriebs wirft klärungsbedürftige Fragen im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 Satz 1 AtVfV nicht auf. Soll eine Kernspaltanlage, deren Errichtung und Betrieb für vier Betriebszyklen bereits genehmigt ist, nach - erfolgreichem - Betrieb auf Dauer betrieben werden, so ist dies bei einer nicht von vornherein nur für einen entsprechend begrenzten Betrieb vorgesehenen und genehmigten Anlage (z.B. Versuchsreaktor) allein - losgelöst von etwaigen Änderungen der Anlage oder ihrer Betriebsweise - keine wesentliche Änderung des Betriebs, die wegen zusätzlicher oder anderer Umstände im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 AtVfV eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung erfordert; denn die Anlage ist von vornherein für einen auf Dauer angelegten Betrieb errichtet und genehmigt worden; ihre Eignung für einen Dauerbetrieb war bereits Gegenstand des vorläufigen positiven Gesamturteils der ersten Teilerrichtungsgenehmigung. Wenn damit der Fortbestand der genehmigten Anlage gewährleistet wird, so ist dies etwas, was von vornherein beabsichtigt und als Zweck der zu errichtenden Anlage offengelegt war; es bedarf als solches keiner erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung.
Die Frage, unter welchen Sachgesichtspunkten die Behörde ihr Ermessen auszuüben hat, ob sie ohne Vorliegen zwingender Voraussetzungen gleichwohl eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchführt, rechtfertigt eine Revisionszulassung ebenfalls nicht. Die Behörde hat eine erneute Bekanntmachung und Auslegung erwogen, aber abgelehnt, "weil von dieser angesichts der früheren drei umfassenden Öffentlichkeitsbeteiligungen keine wesentlich neueren Erkenntnisse zu erwarten sind" (Genehmigungsbescheid Seite B - 9). Der Wertung des Oberverwaltungsgerichts, die Behörde habe von ihrem Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, wäre im Revisionsverfahren nichts entgegenzusetzen oder hinzuzufügen.
Weitere grundsätzliche Fragen sieht die Beschwerde zu Unrecht dadurch aufgeworfen, daß das Oberverwaltungsgericht die Einwände des Klägers gegen eine gesicherte Entsorgung der bei dem Betrieb anfallenden abgebrannten Brennelemente mit der Begründung zurückgewiesen hat, er habe insofern keine Verletzung eigener Rechte geltend gemacht. Die Beschwerde weist auf ein allgemeines "Entsorgungsdefizit der Atomkraftwerke" in der Bundesrepublik und eine dadurch für jeden Bürger eingetretene "totale Betroffenheit" hin. Damit macht sie jedoch ein allgemeines Bevölkerungsrisiko geltend und nicht - wie § 42 Abs. 2 VwGO es voraussetzt - eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten, nämlich die Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift, die auch Interessen einzelner, sich in der Schutzwürdigkeit ihrer Belange von der Allgemeinheit unterscheidender Bürger schützt (Individualrechtsschutz). Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, es bestehe die Gefahr, daß die Beigeladene notgedrungen die radioaktiven Reststoffe auf ihrem Betriebsgelände zwischen- oder endlagere, so ist damit - wie schon ausgeführt - keine Rechtsverletzung geltend gemacht, die durch die angefochtene Genehmigung ermöglicht würde.
Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache schließlich nicht durch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine "Landesregierung auf Abruf" noch demokratisch legitimiert sei, die endgültige Entscheidung über den Dauerbetrieb zu treffen, oder ob sie die Ausübung des in § 7 AtG eingeräumten Ermessens "der demnächst zu wählenden, voraussichtlich von einer Mehrheit getragenen und deshalb demokratisch legitimierten Regierung zu überlassen" habe. Die Frage wäre schon deshalb unerheblich, weil die Beschwerde keine Gesichtspunkte darlegt und solche auch sonst nicht erkennbar sind, die die Versagung einer Dauerbetriebsgenehmigung nach genehmigter Errichtung und genehmigtem erfolgreichen Betrieb der Anlage über vier Zyklen als ermessensfehlerfrei erscheinen lassen könnten. Abgesehen davon wäre die Frage aber auch eindeutig zu bejahen; denn die Landesregierung ist, auch nach der Neuwahl eines Landtags mit anderen Mehrheitsverhältnissen, demokratisch legitimiert, solange sie verfassungsgemäß im Amt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow