Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.05.1991, Az.: BVerwG 7 C 34/90
Unvollständiges Urteil; Urteilsgründe; Tatbestand; Entscheidungsgründe; Minimierung der Strahlenexposion; Kerntechnische Anlagen; Strahlenbelastung; Gesundheitliche Risiken; Radioaktive Stoffe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.05.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 34/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12719
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 28.06.1989 - AZ: 7 A 108/86
- OVG Niedersachsen - 28.06.1989 - AZ: 7 OVG A 108/86
- nachfolgend
- BVerwG - 23.04.1992 - AZ: GrSen 1/91
- BVerwG - 23.04.1992 - AZ: BVerwG Gr. Sen. 1.91
- GmSOGB - 27.04.1993 - AZ: GmS-OGB 1/92
- BVerwG - 04.10.1993 - AZ: BVerwG 7 C 35/93
Rechtsgrundlagen
- § 138 Nr. 6 VwGO
- § 45 StrlSchVO
Fundstellen
- DVBl 1991, 883-885 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1992, 439-440 (Volltext mit red. LS)
- NJW 1992, 528 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1991, 1185-1186 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Dem Großen Senat wird die Rechtsfrage vorgelegt, ob ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil i. S. § 138 Nr. 6 nicht mit Gründen versehen ist, wenn Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung nicht binnen 5 Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind.
2. Das Gebot der Minimierung der Strahlenexposition aus der Ableitung radioaktiver Stoffe beim Betrieb kerntechnischer Anlagen gem. § 45 zielt darauf, die Strahlenbelastung aus dem Normalbetrieb so gering zu halten, daß sie bei der natürlichen Strahlenbelastung nicht ins Gewicht fällt, deshalb greift es bereits weit vor der Grenze ein, ab der Vorsorge gegen gesundheitliche Risiken geboten ist.
3. Das Gebot der Minimierung beschränkt sich nicht auf die Anlage, deren Betrieb zur Genehmigung ansteht. Bei der Anwendung der Dosierungsgrenzwerte des § 45 sind Ableitungen radioaktiver Stoffe aus dem (Normal-) Bereich anderer Anlagen mitzurechnen, nicht jedoch Belastungen, die durch Störfälle oder Unfälle (wie Tschernobyl) bedingt sind.