Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.10.1993, Az.: BVerwG 7 C 35/93
Überprüfung eines Urteils auf Rechtsfehler
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.10.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 35/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 20684
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 28.06.1989 - AZ: 7 A 108/86
- OVG Niedersachsen - 28.06.1989 - AZ: 7 OVG A 108/86
- BVerwG - 23.05.1991 - AZ: BVerwG 7 C 34/90
- BVerwG - 23.04.1992 - AZ: GrSen 1/91
- BVerwG - 23.04.1992 - AZ: BVerwG Gr. Sen. 1.91
- GmSOGB - 27.04.1993 - AZ: GmS-OGB 1/92
Rechtsgrundlage
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Oktober 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer
und Kley
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Hostein vom 28. Juni 1989 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der im Oktober 1986 erteilten Zweiten Teilbetriebsgenehmigung für das Kernkraftwerk ... Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Hostein hat die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage mit am 28. Juni 1989 verkündetem Urteil als unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil ist vollständig abgefaßt und von allen Richtern unterschrieben am 11. Januar 1990 der Geschäftsstelle übergeben worden. Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 23. Mai 1991 dem Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts und dieser mit Beschluß vom 23. April 1992 dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Der Gemeinsame Senat hat die Frage mit Beschluß vom 27. April 1993 bejaht. Das mit der Revision angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein ist deshalb aufzuheben (§ 16 RsprEinhG, §§ 138 Nr. 6, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem erkennenden Senat verwehrt, weil es an tatsächlichen Feststellungen fehlt, auf die er eine Entscheidung stützen könnte. Zur Sachentscheidung ist das nunmehr zuständige Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht berufen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000,00 DM festgesetzt.