Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.09.1988, Az.: BVerwG 4 B 37.88
Raumordnungsverfahren; Landesplanung; Öffentliche Belange; Verbindlicherklärung; Energiewirtschaftliche Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.09.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 37.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12439
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 25.05.1987 - AZ: 15 K 2058/82
- VGH Baden-Württemberg - 28.12.1987 - AZ: 10 S 1838/87
Rechtsgrundlagen
- § 14 Landesplanungsgesetz BW
- Art. 75 Nr. 4 GG
- § 5 Abs. 4 Bundesraumordnungsgesetz (ROG)
- § 11 Energiewirtschaftsgesetz (EnergG)
- § 4 Abs. 2 EnWG
- § 31b LPlanG BaWü
Fundstellen
- BVerwGE 80, 201 - 207
- DVBl 1988, 1176-1179 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1989, 822-824
- NVwZ 1989, 555 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1989, 864 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1989, 227-230 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1990, 111-114 (Volltext mit amtl. LS)
- RdE 1988, 255-259
- RdL 1989, 49-52
- UPR 1989, 105-108
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es ist mit dem Bundesraumordnungsgesetz vom 8. April 1965 (BGBl. I S. 306) und mit § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451) vereinbar, wenn ein landesrechtlich geregeltes Raumordnungsverfahren das Ergebnis der landesplanerischen Beurteilung gegenüber den beteiligten Trägern öffentlicher Belange durch Verwaltungsakt verbindlich festlegt.
- 2.
Es bleibt unentschieden, ob bei der energiewirtschaftlichen Entscheidung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nur energiewirtschaftliche Zielsetzungen im engeren Sinne oder darüber hinaus auch Belange der Raumordnung und der Landesplanung zu beachten sind.
- 3.
Zur gerichtlichen Kontrolle einer landesplanerisch verbindlich festgelegten Freileitung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
A.
Die klagende Gemeinde wendet sich gegen eine Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart, mit der dem beigeladenen Energieversorgungsunternehmen die Errichtung einer Freileitung von 380-kV Nennspannung genehmigt worden ist. Die behördliche Entscheidung ist auf § 31 b des Landesplanungsgesetzes (LPlG) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 6. Mai 1975 (GBl. S. 257) gestützt. Nach der genannten Bestimmung bedarf die Errichtung einer Freileitung mit mehr als 30-kV Nennspannung oder die wesentliche Änderung ihrer Linienführung einer Genehmigung, die aufgrund eines Raumordnungsverfahrens erteilt wird. Auf die Genehmigung besteht ein Rechtsanspruch, wenn das Vorhaben mit den raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger unter raumordnerischen Gesichtspunkten abgestimmt ist, den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung nach § 31 a Abs. 1 Nr. 2 LPlG entspricht und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Genehmigung ist für das antragstellende Unternehmen und für die am Verfahren beteiligten öffentlichen Planungsträger nach § 31 b Abs. 1 Satz 3 LPlG verbindlich.
Im Raumordnungsverfahren wurden mehrere Trassenvarianten erörtert. Die Klägerin, die am Verfahren beteiligt wurde, erhob Einwendungen. Sie machte vor allem geltend, bestimmte Trassenführungen nähmen große Waldflächen ihres Gemeindegebietes in Anspruch. Das bedeute für sie eine einschneidende Veränderung der Landschaft. Sie werde auch in anderer Weise betroffen. Auch im Klageverfahren hat die Klägerin dies geltend gemacht und dargelegt, daß das Raumordnungsverfahren zu Unrecht zu ihrem Nachteil entschieden worden sei. Andere Lösungen seien vorzuziehen. Der mit der Entscheidung ausgelöste hohe Wald- und Landschaftsverbrauch sei auch unter Berücksichtigung der verfolgten. Ziele sachlich nicht mehr vertretbar.
Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil die Vorausetzungen des § 31 b LPlG als gegeben angesehen. Das Gericht hat näher ausgeführt, daß der angegriffenen Genehmigung als einer planerischen Entscheidung eine nicht zu beanstandende Abwägung zugrunde liege. Das vom Regierungspräsidium gefundene Ergebnis halte sich im Rahmen seiner gestalterischen Freiheit.
Mit ihrer Beschwerde will die Klägerin die Zulassung der Revision erreichen. Sie macht geltend, die Rechtssache habe in mehrfacher Hinsicht grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsurteil beruhe auch auf einer mangelhaften Sachaufklärung; dies werde als Verfahrensfehler gerügt. Die Beigeladene ist dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten. Das beklagte Land hat von einer Äußerung abgesehen.
B.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 oder 3 VwGO erfüllt sind.
I. 1
Die Beschwerde sieht sinngemäß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage, ob § 31 b Abs. 1 LPlG mit Bundesrecht vereinbar ist. Sie meint, der Landesgesetzgeber habe mit dem Institut der verbindlichen raumordnerischen Genehmigung seine Regelungskompetenz zum Nachteil der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes überschritten. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision.
(1)
Die beschwerdegerichtliche Prüfung hat sich von vornherein auf denjenigen Regelungsgehalt des § 31 b LPlG zu beschränken, den der Landesgesetzgeber im Landesplanungsgesetz (LPlG 1983) vom 10. Oktober 1983 (GBl. S. 621) aufrechterhalten hat. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung besteht im allgemeinen nicht, wenn das anzuwendende Recht inzwischen außer Kraft getreten ist. In einem derartigen Falle ist das angestrebte Revisionsverfahren regelmäßig nicht geeignet, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Demgemäß hat das Beschwerdegericht das Vorbringen der Beschwerde nur insoweit zu prüfen, als § 14 LPlG 1983 den Regelungsgehalt des § 31 b LPlG wiederholt.
Die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts bezieht sich außerdem nicht auf die Auslegung des maßgebenden Landesrechtes. Insoweit besteht Irrevisibilität (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO). Bei der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Vereinbarkeit des maßgebenden Landesrechtes mit Bundesrecht ist danach von der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Auslegung des Landesrechtes auszugehen. Für den so ermittelten Regelungsgehalt des Landesrechtes ist zu fragen, ob der Landesgesetzgeber durch Bundesrecht gehindert war, diese landesrechtliche Regelung zu schaffen. Das ist - ohne daß es hierzu eines Revisionsverfahrens bedarf - erkennbar nicht der Fall.
(2)
Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers ist nicht unmittelbar am Maßstab der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung zu messen. Die von der Beschwerde bezeichneten Kompetenznormen wie Art. 74 Nr. 11, Art. 74 Nr. 8 oder Art. 75 Nr. 4 GG begründen konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeiten zugunsten des Bundes und stellen damit - technisch gesehen - Ausnahmen im Sinne von Art. 70 Abs. 1 GG dar. Die genannten Kompetenznormen werden in ihrer Sperrfunktion gegenüber den Ländern erst wirksam, wenn und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht (vgl. Art. 72 Abs. 2 GG). Insbesondere stellt Art. 75 Nr. 4 GG keine Kompetenznorm dar, die der Landesgesetzgebung unmittelbar Schranken setzt.
Aus diesem Grund kann für die vorliegende Fragestellung unerörtert bleiben, ob das baden-württembergische Landesgesetz als ein Verfahren der Raumordnung im Sinne des Art. 75 Nr. 4 GG anzusehen ist (vgl. Papier, Möglichkeiten und Grenzen der rechtsverbindlichen Festlegung und Freihaltung von Leitungstrassen durch die Regionalplanung, 1983 S. 50 ff.; ders., Raumordnerischer Handlungsspielraum für die Planung des Stromleitungsbaus, in: Recht der Elektrizitätswirtschaft 1986 S. 194 <195>). Daß der Bundesgesetzgeber nach Art. 75 Nr. 4 GG grundsätzlich zuständig war, das Raumordnungsgesetz (ROG) vom 8. April 1965 (BGBl. I S. 306) zu erlassen, ist nicht zweifelhaft. Aus diesem Grunde braucht nicht erörtert zu werden, welche Bedeutung dem Gutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1954 (BVerfGE 3, 407 <424 f.>[BVerfG 16.06.1954 - 1 PBvC 2/52]) zukommt.
Für das in Betracht zu ziehende Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451) gilt gemäß Art. 125 GG Entsprechendes. Damit geht es allein um die Frage, ob sich aus bundesgesetzlichen Regelungen unter Einschluß des Kodifikationsprinzips ergibt, daß dem Landesgesetzgeber verschlossen war, die in § 31 b LPlG und § 14 LPlG 1983 enthaltene Regelung zu normieren. Das ist für die von der Beschwerde angeführten Bereiche der Raumordnung und der Energiewirtschaft zu verneinen. Weiterführende Bedenken sind nicht ersichtlich.
Ein Widerspruch zum bundesgesetzlichen Raumordnungsrecht besteht nicht. Das ergibt ohne weiteres die Auslegung des Raumordnungsgesetzes nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und innerer Zielsetzung. Der Bundesgesetzgeber hat ein bundesrechtlich geordnetes Raumordnungsverfahren nicht vorgesehen. Sein Raumordnungsrecht enthält vielmehr im wesentlichen Aussagen zum materiellen Recht der Raumordnung und der Landesplanung. Soweit das Raumordnungsgesetz verfahrensbezogene Regelungen enthält, sind diese auf Koordination der beteiligten Planungsträger und der von ihnen verfolgten Ziele und Interessen ausgerichtet. Auch nach ihrem Sinn und Zweck ist den bundesrechtlichen Regelungen keine negierende Aussage dahin zu entnehmen, dem Landesgesetzgeber müsse eine eigene Ausgestaltung des raumordnerischen Verfahrens versagt werden. Das würde bedeuten, daß das materielle Raumordnungsrecht alsdann ausschließlich in anderweitig fachgesetzlich geordneten Verfahren zu beurteilen und anzuwenden wäre. Eine derartige Vorstellung wäre gegenüber der Absicht der bundesgesetzlichen Regelung, für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen auf eine übergeordnete, überörtliche, überfachliche und problemzusammenfassende Ordnung und Planung des Raumes zu dringen, unverträglich und ist übrigens von Bund und Ländern zu keinem Zeitpunkt erwogen worden. Vielmehr war sich der Bundesgesetzgeber bewußt, daß sein Gesetz einer landesgesetzlichen Instrumentalisierung bedurfte. Daß hierzu als ein landesplanerisches Instrument auch ein Raumordnungsverfahren gehören konnte, war nicht zweifelhaft. Nach dem gesetzgeberischen Ziel hatten die Länder vielmehr Regelungen über die landesplanerische Beurteilung zu schaffen. Die alsdann einsetzende Gesetzgebung und die Verwaltungspraxis der Länder bestätigt dies.
Zutreffend ist allerdings, daß zunächst das Verhältnis eines Raumordnungsverfahrens und seiner Ergebnisse zu anschließenden fachlichen Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren eine Reihe von Fragen aufwerfen mußte. Der Beschwerde ist aber in ihrer Auffassung nicht zu folgen, daß dem Raumordnungsgesetz des Bundes hierüber verbindliche, d.h. Zuständigkeit der Landesgesetzgebung beschränkende Regelungen zu entnehmen seien. Die Beschwerde erörtert hierzu Einzelheiten. Sie verkennt dabei, daß gerade die von ihr dargelegte Unbestimmtheit in der Koordination einzelner Gesetzesbereiche eine gewisse Offenheit der bundesgesetzlichen Regelungen zugunsten landesgesetzgeberischer Entscheidungen begründet. Das entspricht zugleich der Bedeutung einer rahmenrechtlichen Gesetzgebung. Dabei darf man auch die Neuartigkeit der Regelungsmaterie nicht außer Betracht lassen. Der Bundesgesetzgeber war sich, wie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeigt, durchaus bewußt, daß er möglicherweise zunächst mit sehr unterschiedlichen landesgesetzgeberischen Maßnahmen zu rechnen haben würde. Aus diesem Grunde ist der bundesgesetzlichen Regelung keine Entscheidung für ein bestimmtes Verfahren der landesplanerischen Raumordnung zu entnehmen. Ebensowenig enthält das Bundesgesetz eine verbindliche Vorgabe dazu, ob im Raumordnungsverfahren nur eine Kontrolle der landesplanerischen Ziele auf der Grundlage vorhandener Pläne und Programme der Landesplanung stattzufinden hat, deren raumbezogene Konkretisierung aus Anlaß des zu prüfenden Vorhabens erfolgt. Danach ist es allein Sache des Landesgesetzgebers, zu bestimmen, ob dem Raumordnungsverfahren eher eine Prüflings-, oder aber eine Feststellungs- und Konkretisierungsaufgabe zuzuschreiben ist. Nach Landesrecht bestimmt sich ferner, ob die landesplanerische Beurteilung in den Formen des Rechtssatzes, der ministeriellen Planungsentscheidung oder des einzelfallbezogenen Verwaltungsaktes zu erfolgen hat.
Nach dem baden-württembergischen Landesplanungsgesetz wird die landesplanerische Beurteilung in § 31 b LPlG und in § 14 LPlG 1983 in Form des Verwaltungsaktes abgeschlossen. Das Berufungsgericht sieht darin eine Entscheidung, der (auch) eine planerische Abwägung zugrunde liegt. Auch daraus ergeben sich keine kompetentiellen Bedenken. Das Raumordnungsgesetz des Bundes ist sachlich darauf angelegt, eine planerische Abwägung der konkurrierenden und konfligierenden Ansprüche herbeizuführen, die in unterschiedlicher Weise den Raum betreffen. Dies soll unter Beteiligung der öffentlichen Planungsträger geschehen. Es ist aus diesem Grunde ein naheliegender Gedanke, das Ergebnis dieser planerischen Bemühungen jedenfalls gegenüber denjenigen, die an der Entscheidung beteiligt worden sind, als nunmehr verbindlich festzulegen. Drittbetroffene sind am Raumordnungsverfahren nicht beteiligt; ihnen gegenüber tritt eine Bindung nach landesgesetzlicher Regelung auch nicht ein (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 LPlG 1983). Die gegenteilige Annahme der Beschwerde ist unzutreffend. Es entspricht im übrigen der Rechtsprechung des beschließenden Senats, Begriff und Funktion des Verwaltungsaktes nicht abstrakt, sondern konkretisierend am Einzelfall zu bestimmen (vgl. etwa Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124 <125 ff.>[BVerwG 11.04.1986 - 4 C 51/83] zu § 1 Abs. 3 LBG).
Der baden-württembergische Gesetzgeber hat durch die Novellierung des Landesplanungsgesetzes bestimmt, daß der Genehmigung eine Konzentrationswirkung nicht zukommt (vgl. § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 LPlG 1983). Damit sind mögliche Bedenken entfallen, das Verfahren der landesplanerischen Beurteilung verlasse den Regelungszusammenhang des Raumordnungsrechtes. Daß die am Verfahren beteiligte Gemeinde das Ergebnis der landesplanerischen Beurteilung ihren eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen hat, begründet für sich noch keine Mißachtung bundesgesetzlicher Vorgaben. Eine derartige Anpassungspflicht ist beispielsweise in § 1 Abs. 4 BauGB ausdrücklich vorgesehen. Der Sache nach handelt es sich um die Frage, wie und mit welchem Inhalt die Ordnung der Einzelräume und die Ordnung des Gesamtraumes im Sinne des § 1 Abs. 4 ROG nach den Grundsätzen der Raumordnung aufeinander zu beziehen sind. Wenn das Landesgesetz dies für einen Teilbereich verfahrensrechtlich formalisiert und die getroffene Entscheidung auch gegenüber der beteiligten Gemeinde für verbindlich erklärt, so wird damit ohne Frage die Freiheit der kommunalen Bauleitplanung berührt. Dies widerspricht jedenfalls nicht - wie § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 ROG verdeutlicht - dem bundesrechtlichen Regelungsgehalt. Vielmehr zeigt das in §§ 4 Abs. 5, 5 Abs. 4, 6 Abs. 1 ROG enthaltene System, daß der Bundesgesetzgeber für Vorhaben des Bundes oder bundesunmittelbarer Planungsträger selbst von einer verfahrensbezogenen Verbindlichkeit raumplanerischer Abstimmungen ausgegangen ist. Der betroffenen Gemeinde bleibt es im gerichtlichen Verfahren unbenommen, gegen eine ihr nachteilige Entscheidung geltend zu machen, ihre Planungshoheit werde verletzt.
(3)
Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Sache auch darin, daß § 31 b LPlG gegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnergG) vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451) verstoße. Dieses Gesetz enthalte für den Bereich der Energiewirtschaft eine Vollregelung, die ein landesrechtliches Genehmigungsverfahren ausschließe. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist im vorliegenden Zusammenhang ohne weiteres zu verneinen. Hierzu bedarf es keines Revisionsverfahrens. Eine legislatorische Zuständigkeit, wie sie das Land Baden-Württemberg mit § 14 LPlG 1983 für sich in Anspruch nimmt, widerspricht weder § 4 Abs. 2 noch § 11 Abs. 1 des als Bundesrecht fortgeltenden Energiewirtschaftsgesetzes. Ob die Auslegung vor allem des § 4 Abs. 2 Satz 2 EnergG selbst Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, kann dahinstehen. Dies ist nicht entscheidungserheblich.
(3.1)
Nach § 4 Abs. 2 EnergG kann der Bau, die Erneuerung, die Erweiterung oder die Stillegung von Energieanlagen nach Beanstandung untersagt werden, wenn Gründe des Gemeinwohls dies erfordern. Es ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, daß das Untersagungsverfahren gemäß Art. 129 GG in Verbindung mit Art. 83, 84 Abs. 1 GG als sog. landeseigene Verwaltung in die Zuständigkeit der Länder fällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1967 - BVerwG 4 C 153.65 - Buchholz 451.17 Nr. 2 und Urteil vom 27. November 1969 - BVerwG 1 C 36.65 - Buchholz 451.17 Nr. 4). Dagegen ist im Schrifttum umstritten, ob und in welchem Umfang die Energieaufsichtsbehörde Belange der Raumordnung und der Landesplanung in ihre Prüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EnergG aufzunehmen hat. Dies vermag die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob § 14 LPlG 1983 mit dem Energiewirtschaftsgesetz vereinbar ist, für sich allein nicht zu begründen.
Die ältere und vor allem im energiewirtschaftlichen Schrifttum vertretene Auffassung widerspricht der Berücksichtigung von Belangen der Raumordnung und Landesplanung als selbständige Sachentscheidungskriterien (vgl. Ossenbühl, Rechtliche Probleme der Investitionskontrolle gemäß § 4 Energiewirtschaftsgesetz, 1988 S. 49 ff. mit weiteren Nachweisen). Legt man diese Ansicht der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage zugrunde, so ist ein Widerspruch zur landesgesetzlichen Regelung des § 14 LPlG 1983 nicht erkennbar. § 4 Abs. 2 Satz 2 EnergG nimmt bei diesem in erster Linie energiewirtschaftlichen, also auch investitionspolitischen Verständnis eine Entscheidungskompetenz über Belange der Raumordnung und der Landesplanung gerade nicht in Anspruch. Daß es damit zugleich deren Berücksichtigung in anderen Verfahren ausschließen und damit Vorhaben der genannten Art von einer raumplanerischen Beurteilung ganz allgemein befreien will, kann dem Regelungsanspruch des Gesetzes nicht entnommen werden. Eine dahingehende gesetzgeberische Intention wäre mit dem Erlaß des ranggleichen Bundesraumordnungsgesetzes ohnehin als überholt anzusehen. Ein derartiger Ausschluß wäre aber auch mit der nach Art. 75 Nr. 4 GG nur eingeschränkten Rahmenkompetenz des Bundes für Fragen der Raumordnung unvereinbar, so daß jedenfalls eine verfassungskonforme Reduktion des hier nur unterstellten negativen Regelungsanspruches des vorkonstitutionell erlassenen Energiewirtschaftsgesetzes geboten wäre.
Eine neuere Auffassung spricht sich dafür aus, daß jedenfalls in Fällen, in denen eine Entscheidung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EnergG die einzige behördliche Vorhabenprüfung darstellt, gemäß § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 ROG die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung als Sachentscheidungskriterien zu beachten sind (vgl. etwa Papier, Möglichkeiten und Grenzen der rechtsverbindlichen Festlegung und Freihaltung von Leitungstrassen durch Regionalplanung, 1983, S. 6; ders., Raumordnerischer Handlungsspielraum für die Planung des Stromleitungsbaus, in: Recht der Elektrizitätswirtschaft 1985 S. 194; Ronellenfitsch, Energieversorgung und Raumordnung, in: WiVerw 1985, 168 <187>). Auch auf der Grundlage dieser Auffassung ist die Annahme eines Widerspruchs des § 14 LPlG 1983 zum Energiewirtschaftsgesetz ohne weiteres zu verneinen. Mit dem von der geschilderten Auffassung geforderten allgemeinen Schutz öffentlicher Belange ist es durchaus zu vereinbaren, daß Art und Umfang dieses Schutzes auf anderen Verfahrensebenen verbindlich vorgeformt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - die Energieaufsichtsbehörde im Verfahren der raumplanerischen Beurteilung beteiligt wird. Der Bundesgesetzgeber hat eine derartige Zuordnung örtlicher und überörtlicher Fragestellungen beispielsweise in §§ 1 Abs. 4, 35 Abs. 3 BauGB durch die Beachtung der Ziele der Raumordnung und der Landesplanung vorgenommen. Daß im Rahmen der landeseigenen Verwaltung und unter Beachtung der rahmenrechtlichen Vorgaben des Bundesraumordnungsgesetzes den Ländern eine entsprechende Regelungsweise durch § 4 Abs. 2 EnergG bundesrechtlich versagt wird, läßt sich auch auf der Grundlage einer erweiternden Auslegung nicht feststellen. Es wäre ein unvertretbares Auslegungsergebnis, einerseits von der im Raumordnungsgesetz des Bundes geforderten Beachtung raumordnerischer Grundsätze auszugehen, andererseits anzuerkennen, daß § 4 Abs. 2 Satz 2 EnergG auf der Grundlage einer gänzlich anderen Gesetzesvorstellung und Kompetenzlage geeignete Verfahrensweisen zu einer effektiven Durchführung dieser Grundsätze innerhalb desselben Landes verhindern will.
(3.2)
Auch die sich aus § 11 EnergG ergebende Zuständigkeit steht mit der landesgesetzlichen Regelung nicht in Widerspruch. Allerdings hat der beschließende Senat wiederholt ausgeführt, daß die Erforderlichkeit einer Enteignung die Prüfung aller maßgebenden privaten und öffentlichen Belange erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74 <77>[BVerwG 18.03.1983 - 4 C 80/79]; Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 6 und 7.84 - BVerwGE 72, 365 <367>). Dazu können im Einzelfall auch Grundsätze der Raumordnung und der Landesplanung zu rechnen sein. Dem würde auch § 3 Abs. 3 ROG nicht entgegenstehen. Der Beschwerde ist einzuräumen, daß die Vielzahl erforderlicher behördlicher Entscheidungen Bedenken auslösen und die Frage nach einer angemessenen Harmonisierung als berechtigt erscheinen lassen kann. Aus einer derartigen, in erster Linie rechtspolitisch begründeten Betrachtung ergeben sich für das Revisionsgericht indes keine klärungsfähigen Fragen des Bundesrechts.
I. 2
Die Beschwerde macht geltend, daß die Maßstäbe für die Erforderlichkeit der Leitungstrasse als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ungeklärt seien. Die damit aufgeworfene Frage gehört nur zum Teil dem revisiblen Recht an. Insoweit stellen sich indes keine klärungsbedürftigen Fragen.
Das Berufungsgericht legt § 31 b LPlG dahingehend aus, daß die zuständige Behörde die Erforderlichkeit der Freileitung selbständig und unter Beachtung fachplanerischer Gesichtspunkte zu prüfen habe (vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juni 1981 - 10 S 243/80 -). Auch das erstinstanzliche Gericht geht von einem derartigen Verständnis der landesgesetzlichen Regelung aus. Soweit die Beschwerde hierzu eine interpretatorische Konkretisierung für erforderlich ansieht, bleibt dies eine Fragestellung, die zunächst unverändert dem irrevisiblen Recht zuzuordnen ist. Intensität und planerisches Niveau des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Abwägungsmodells werden nicht dadurch revisionsgerichtlicher Kontrolle zugänglich, daß das Gericht seinem materiellrechtlichen Verständnis des Landesrechtes ersichtlich Gesichtspunkte zugrunde legt, welche das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für den Bereich bundesrechtlich geordneter Planfeststellungsverfahren entwickelt hat.
Bundesrecht ist grundsätzlich nur in zweifacher Weise berührt. Zum einen kann erwogen werden, ob und vor allem in welcher Intensität ein rechtsstaatliches Abwägungsgebot bundesverfassungsrechtlich gesichert ist und damit als Prüfungsmaßstab gegenüber einem landesrechtlichen Abwägungsmodell gelten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - BVerwGE 61, 295 <301>[BVerwG 23.01.1981 - 4 C 4/78]). Der Sache nach geht es dabei um einen bundesverfassungsrechtlichen Minimalstandard planerischer Entscheidungsstrukturen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1988 - BVerwG 4 C 15.85 - <zur Veröffentlichung vorgesehen>). Zum anderen kann gefragt werden, wie bundesrechtlich geordnete Belange oder Interessen in einem landesrechtlichen Verfahren zu beachten sind. Bei der zuletzt genannten Betrachtung handelt es sich um die planerische Verfügbarkeit von Rechtspositionen, die sich aus dem Bundesrecht ergeben.
Fragestellungen, die insoweit bundesrechtlich klärungsbedürftig sind, lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat offenkundig nicht verkannt, daß jede planerische Entscheidung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen hat. Dieser Grundsatz ist indes nicht in der Weise eindeutig, daß ihm jeweils ein genaues Ergebnis zu entnehmen ist. Die Vorteile und die Nachteile einer planerischen Entscheidung unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände abzuwägen, bleibt unverändert Inhalt der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die von der Beschwerde im einzelnen vorgetragenen Bedenken betreffen der Sache nach auch nicht die prinzipielle Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Vielmehr wird die Gewwichtung der Belange im Einzelfall für unzureichend angesehen. Damit läßt sich indes nicht darlegen, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es stellt insbesondere keine Frage revisiblen Rechtes dar, die Besonderheiten, die sich für Freileitungen im Rahmen der landesplanerischen Beurteilung ergeben können, zu klären. Hierfür fehlt es an geeigneten Maßstäben des Bundesrechts. Ob für den Bereich des Art. 14 Abs. 3 GG etwas anderes zu gelten hat, kann dahinstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 6 und 7.84 - BVerwGE 72, 365 <367>). Die Klägerin kann sich hierauf nicht berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1988 - BVerwG 4 C 15.85 - unter Hinweis auf BVerfGE 61, 82 [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80] <101 ff.>[BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80] - Sasbach).
I. 3
Die Beschwerde meint des weiteren, die rechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis müßten für den vorliegenden Bereich des § 31 b LPlG näher geklärt werden. Auch insoweit sind klärungsfähige Fragen des revisiblen Rechtes nicht dargetan. Auf die vorstehenden Erwägungen wird verwiesen.
Der beschließende Senat bemerkt ergänzend: Bei allem Verständnis für das Anliegen der Beschwerde muß hervorgehoben werden, daß sich die gewünschte Konkretisierung nicht auf der Grundlage allgemeiner bundesverfassungsrechtlicher Maßstäbe entwickeln läßt. Die Beschwerde übersieht, daß man den materiellen Inhalt derartiger Maßstäbe nicht gegen die jeweilige Kompetenzordnung "ausspielen" darf (vgl. auch BVerfGE 61, 149 [BVerfG 19.10.1982 - 2 BvF 1/81] <203>[BVerfG 19.10.1982 - 2 BvF 1/81] - Staatshaftungsgesetz). Ist der Landesgesetzgeber zur Regelung zuständig, so obliegt es ihm, die allgemeinen Verfassungsgrundsätze zu verwirklichen. Bundesrecht wird erst berührt, wenn die landesrechtlich gefundenen Regelungen mit Bundesgesetzen und vor allem mit Bundesverfassungsrecht in Widerspruch geraten. Das läßt sich dem Beschwerdevorbringen als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht entnehmen.
I. 4
Die Beschwerde hält schließlich eine revisionsgerichtliche Klärung der Frage für erforderlich, wie eine enteignungsrechtliche Vorwirkung der Genehmigung zu beurteilen ist. Auch insoweit sind dem Beschwerdevorbringen keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entnehmen. Dahinstehen kann, ob die Klägerin als Gemeinde eine derartige Frage überhaupt zulässig aufwerfen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1988 - BVerwG 4 C 15.85 - unter Hinweis auf BVerfGE 61, 82 [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80] <101 ff.>[BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80] - Sasbach).
Die Annahme der Beschwerde, die angegriffene Genehmigung sei gegenüber Dritten unmittelbar rechtswirksam, trifft nicht zu. Sie liegt weder der berufungsgerichtlichen Auffassung zugrunde noch ergibt sie sich aus den gesetzlichen Regelungen. Vielmehr betonen sowohl § 31 b Abs. 5 Satz 1 LPlG als auch § 14 Abs. 5 Satz 1 LPlG 1983, daß die Genehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt werde. Das ist ohnehin eine zwingende Folge aus der nur eingeschränkt angeordneten Verbindlichkeit gegenüber den öffentlichen Planungsträgern. Bereits aus diesem Grunde stellt sich die Frage einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung nicht. Ob das Berufungsgericht in einer früheren Entscheidung eine andere Auffassung vertreten hat, ist unerheblich.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zudem geklärt, daß eine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu beachten ist (vgl. BVerfGE 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85] <282>[BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85] - Boxberg; BVerwG, Urteil vom 14. März 1985 - BVerwG 5 C 130.83 - BVerwGE 71, 108 <121>[BVerwG 14.03.1985 - 5 C 130/83] zu § 87 FlurbG; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <168>[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83]; Urteil vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 <283 f.>[BVerwG 06.12.1985 - 4 C 59/82] jeweils zu § 19 FStrG). Eine Vorwirkung zu bestimmen, ist eine Frage gesetzgeberischer Entscheidung. Etwas anderes ist es, ob im Zeitpunkt der planerischen Entscheidung zu prüfen ist, ob einer Realisierung nicht zu überwindende enteignungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Daß die Klägerin von derartigen Fragestellungen rechtlich berührt wird, ist von der Beschwerde nicht vorgetragen.
II.
Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht hinreichend aufgeklärt. Das Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht.
1.
Die Beschwerde trägt vor, das Berufungsgericht habe eine Aufklärung zur Frage der Planrechtfertigung unter Verstoß gegen § 86 VwGO unterlassen. Sie sieht vor allem in der Übernahme von Behauptungen, welche die Beigeladene aufgestellt habe, einen Mangel gebotener gerichtlicher Aufklärung.
Eine schlüssige Aufklärungsrüge kann mit diesem Vorbringen nicht dargetan werden. Ob sich dem Berufungsgericht eine nähere Aufklärung des Sachverhaltes aufdrängen mußte, ist allein auf der Grundlage der vom Berufungsgericht zur materiellen Rechtslage vertretenen Auffassung zu beurteilen. Das gilt selbst dann, wenn diese Auffassung einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht standhalten sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1984 - BVerwG 6 C 143.81 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 143). Die Beschwerde legt ihrem Vorbringen einen vom Berufungsgericht so nicht verwandten Begriff der Planrechtfertigung zugrunde. Das Berufungsgericht erachtet - insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats zum bundesrechtlich geordneten Planfeststellungsrecht - die Planrechtfertigung für gegeben, wenn das Vorhaben in dem Sinne "objektiv erforderlich" ist, daß es als "vernünftiger Weise geboten" erscheint. Diesen Begriff der Erforderlichkeit mag die Beschwerde mißverstanden haben. Der Gegenstand ihres Vorbringens betrifft nicht die vom Berufungsgericht erörterte Planrechtfertigung, sondern allenfalls Fragen der gebotenen Abwägung. Für diesen Bereich hat das Berufungsgericht die Frage der Trassenbündelung behandelt und einen Abwägungsmangel aus Rechtsgründen verneint. Diese rechtliche Beurteilung kann nicht zulässiger Gegenstand einer Aufklärungsrüge sein.
2.
Die Beschwerde rügt ferner, das Berufungsgericht habe den beantragten Beweis durch Sachverständigengutachten zu technischen Fragen der Trassenbündelung nicht erhoben. Der damit geltend gemachte Verfahrensmangel ist nicht gegeben.
Die Klägerin hatte in ihrer Berufungsbegründung allein die Behauptung unter Beweis gestellt, daß eine Trassenbündelung mit der vorhandenen 220-kV Leitung möglich sei. Die Beschwerde übersieht, daß das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus nur zu prüfen hatte, ob die angegriffene Genehmigung abwägungsfehlerfrei ergangen war. Hierzu hat es nicht festgestellt - und dies ist auch von der Klägerin im Berufungsrechtszuge nicht behauptet worden -, daß die genehmigende Behörde bereits die Möglichkeit der Trassenbündelung ausgeschlossen habe. Vielmehr referiert das Berufungsgericht den Inhalt der planerischen Abwägung dahin, die Behörde habe eine Trassenbündelung aus versorgungstechnischen Gründen verworfen. Ob diese Gewichtung der von der Beschwerde vorgetragenen Belange zutreffend ist, stellt keine Beweisfrage, sondern eine dem beschließenden Senat nicht zugängliche Rechtsfrage dar. Übrigens stellte die Beschwerde als Ergebnis der Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten Behauptungen auf, die nicht Gegenstand ihres früheren Berufungsvortrages waren und den vorinstanzlichen Streitstoff verschieben.
3.
Die Beschwerde rügt ferner, das Berufungsgericht sei der Frage nicht nachgegangen, ob die geplante Leitung mit der vorhandenen der Deutschen Bundesbahn verbunden werden könne.
Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß der geltend gemachte Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO besteht. Der Beschwerde ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts denkbar knapp gehalten sind. Sie sind indes noch ausreichend, um die fehlende Entscheidungserheblichkeit der in der Berufungsbegründung geforderten Beweiserhebung erkennen zu lassen. Das Berufungsgericht bezieht sich in seiner Begründung auf behördliche Erwägungen zur Sicherheit der Versorgungsleitung. Danach betrachtete der Beklagte eine Masthöhe zwischen 65 und 75 m aus Sicherheitsgründen als erforderlich. Das Berufungsvorbringen hat für das Berufungsgericht nicht ergeben, daß diese planerische Bewertung auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage beruht. Die unter Beweis gestellte Behauptung betraf demgegenüber allein die Frage, ob eine Trassenbündelung technisch möglich sei. Das war - so ist das Berufungsurteil zu verstehen - nicht der für die angegriffene Genehmigungsentscheidung maßgebende Gesichtspunkt. Aus diesem Grunde beurteilte das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin auch lediglich als eine Anregung zur Beweisermittlung. Daß es mit dieser Würdigung des Berufungsvorbringens den Prozeßstoff verfehlt hätte, ergibt das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht. Ob der Beklagte den sog. Bündelungsgrundsatz zutreffend angewandt hat, ist übrigens keine Frage, die einer revisionsgerichtlichen Prüfung zugänglich wäre.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Bedeutung der Sache, wie sie die Klägerin für die Wahrung ihrer Belange geltend macht, rechtfertigt den festgesetzten Wert. Eine Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG würde der Interessenlage, wie sie sich dem beschließenden Senat darstellt, nicht hinreichend gerecht werden.
Dr. Kühling
Prof. Dr. Dr. Berkemann