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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 19.10.1982, Az.: 2 BvF 1/81

Regelung der Staatshaftung ; Rücksichtnahme des Bundes; Rechte der Länder ; Kein bürgerliches Recht; Einordnung des Staatshaftungsrechts; Geltungsbereich des Bundes; Persönliche Haftung des Beamten; Einordnung des Gewohnheitsrechts; Bundesweite Geltung; Mittelbare Staatshaftung; Modifizierung der Haftungsübernahme; Befugnis des Bundes; Konkurrierende Gesetzgebung; Kompetenzbegründung; Ablösung der Amtshaftung; Einführung einer unmittelbaren Staatshaftung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
19.10.1982
Aktenzeichen
2 BvF 1/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11584
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 61, 149 - 208
  • DVBl 1982, 1135-1144 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1983, 137-142
  • MDR 1983, 106-107 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 25-32 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1983, 90 (amtl. Leitsatz)
  • Peine, JZ 83, 142

Amtlicher Leitsatz

1. Die dem Bund verfassungsrechtlich abverlangte Rücksichtnahme auf die Rechte der Länder verwehrt es ihm, an der Leine des § 839 BGB über Art. 34 GG in Wahrheit umfassend die Staatshaftung zu regeln.

2. Die im StHG geregelte Haftung des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts für durch hoheitliches Unrecht verursachte Schäden kann weder in heutiger Sicht noch kraft Tradition kompetenzrechlich als "bürgerliches Recht" begriffen werden.

3. Dem Gestaltungsspielraum des Bundes, unter Inanspruchnahme seiner Kompetenz zur Regelung der persönlichen Haftung des "Beamten" über Art. 34 GG in das ihm sonst grundsätzlich verschlossene Gebiet des Staatshaftungsrechts der Länder hineinzuwirken, sind in Rücksicht auf Art. 30, 70 I GG verhältnismäßig enge Grenzen gezogen.

4. Gewohnheitsrecht ist dem Kompetenzbereich zuzuordnen, den es durch seine Übung aktualisiert. Wächst es auf einem Felde, das dem Gesetzgebungsrecht der Länder unterliegt, so verbleibt es auch dort, unbeschadet dessen, ob es bundesweit gilt.

5. Art. 34 GG hat die mittelbare Staatshaftung nicht zum lückenlosen Prinzip verdichtet, sondern läßt Raum für Regelungen, die den Umfang der öffentlich-rechtlichen Haftungsübernahme modifizieren.

6. Ein Gesetzgebungsrecht des Bundes für das Staatshaftungsgesetz ergibt sich nicht aus seiner konkurrierenden Zuständigkeit für das Gebiet des bürgerlichen Rechts (Art. 74 Nr. 1 GG). Auf andere Kompetenzvorschriften des GG kann der Bund eine Befugnis zur umfassenden Regelung des Staatshaftungsrechts ebenfalls nicht stützen.

7. Aus dem Grundsatz läßt sich die Forderung nach einer Ablösung der Amtshaftung druch eine unmittelbare Staatshaftung nicht ableiten. Art. 34 GG steht der Einführung einer unmittelbaren Staatshaftung andererseits auch nicht entgegen.