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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.1993, Az.: 2 StR 645/92

Verurteilung eines Kassenarztes wegen Betruges; Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs; Anforderungen an den Vorsatz des Täters bei einer fortgesetzten Handlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.1993
Aktenzeichen
2 StR 645/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 18592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1993, 434-437 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1993, 414-418

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

Dr. med. Günther S. aus W. geboren am ... 1941 in D.

Redaktioneller Leitsatz

Bei der Annahme einer fortgesetzten Handlung genügt es für die Bejahung des Vorsatzes, wenn der Täter von Anfang an und in jedem Stadium der Handlungsreihe für einen überschaubaren Zeitraum - aber nicht notwendig bis zum letzten der im Ergebnis ausgeführten Teilakte - eine konkrete Vorstellung darüber hat, wo, in welchen Zeitabständen und bei welchen Gelegenheiten er die künftigen Teilakte begehen sowie welche ungefähren Auswirkungen sein Verhalten haben wird.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 19. Mai 1993
in der Sitzung vom 21. Mai 1993
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird nach § 132 Abs. 4 GVG dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung der folgenden Frage vorgelegt:

Ist die Annahme einer fortgesetzten Handlung ausgeschlossen, wenn der Vorsatz des Täters nicht von vornherein nach Tatdauer, Zahl der Einzelakte und Umfang des erstrebten Erfolgs begrenzt ist?

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten, einen Kassenarzt und Facharzt für Nuklearmedizin, wegen (fortgesetzten) Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

2

Nach den Urteilsfeststellungen reichte der Angeklagte aufgrund eines spätestens im Jahre 1979 gefaßten Tatentschlusses in 21 Fällen in der Zeit von Anfang Oktober 1980 bis Anfang Juli 1985 vierteljährlich die im jeweils abgelaufenen Quartal angefallenen Behandlungsausweise seiner Patienten an die Kassenärztliche Vereinigung (KV) zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen ein, nachdem er in die Behandlungsausweise hatte Kosten eintragen lassen, die ihm nicht in der angegebenen Höhe entstanden waren oder die er insgesamt nicht zur Abrechnung stellen durfte. Dabei ging er folgendermaßen vor:

3

Der Angeklagte hatte spätestens im Jahre 1979 Listen mit Geldbeträgen für Radionuklidkosten (Material-, Beschaffungs- und Aufbereitungskosten für Radionuklide) erstellt, die im Durchschnitt etwa doppelt so hoch waren wie die tatsächlich entstandenen Kosten. Entsprechend seiner allgemein gegebenen Anweisung trugen die Arzthelferinnen, die an der Berechtigung der Kostenansätze nicht zweifelten, nach jeweils durchgeführter Behandlung aus diesen Listen die Beträge in die einzelnen Behandlungsausweise ein. Die Listen mit den Geldbeträgen blieben bis auf wenige unbedeutende Ausnahmen während des gesamten Tatzeitraums unverändert.

4

Im Zusammenhang mit nuklearmedizinischen Untersuchungen, die der Angeklagte in einem Fremdlabor hatte durchführen lassen, stellte er Radionuklidkosten zur Abrechnung, die er, weil sie nicht bei ihm entstanden waren, nicht geltend machen durfte. Auch insoweit hatte er - ebenfalls vor dem Tatzeitraum - dem Praxispersonal Listen mit von ihm festgesetzten Geldbeträgen zur Verfügung gestellt; diese Listen ergänzte er, wenn eine neue Art von Untersuchungen aufgenommen wurde.

5

Nach Ablauf jedes Quartals wurden die Behandlungsausweise zusammen mit den vom Angeklagten unterschriebenen Sammelerklärungen (je eine für RVO-Kassen, Ersatzkassen und sonstige Kostenträger), in denen er die Erbringung und die Richtigkeit der zur Abrechnung eingereichten Leistungen versicherte, in den ersten Tagen des Folgemonats an die KV übersandt. Zuvor waren die Behandlungsausweise vom Praxispersonal, teilweise unter seiner Mitwirkung, nach einem vorgegebenen System geordnet worden; diese Arbeit beanspruchte in der Regel eineinhalb bis zwei Arbeitstage, an denen die Praxis geschlossen war. Die Zahl der eingereichten Behandlungsausweise schwankte pro Quartal zwischen 2.000 und etwas über 3.0O0, wobei auf ihnen 3.000 bis über 7.000 nuklearmedizinische Leistungen eingetragen waren.

6

Frühestens in den letzten acht bis zehn Tagen des Quartals, zu dessen Beginn die Behandlungsausweise eingereicht worden waren, manchmal auch erst am Anfang des folgenden Quartals, hatte die KV die Honorarabrechnungen fertiggestellt, aus denen sich erstmals ergab, was die Kassen zu zahlen und die einzelnen Ärzte zu beanspruchen hatten. Allerdings überwiesen die Kassen an die KV und diese an die Ärzte monatliche Abschlagszahlungen, deren Höhe aus dem Erstattungsbetrag eines schon abgerechneten Quartals ermittelt wurde und die bei der Quartalsabrechnung berücksichtigt wurden. Den RVO-Kassen und Ersatzkassen entstand während des Tatzeitraums aufgrund unrichtiger Angaben über die Radionuklidkosten ein Gesamtschaden von mindestens 1.130.000 DM. Daß dabei der durchschnittliche Schadensbetrag pro Quartal von knapp 30.000 DM im Jahre 1980 auf etwa 75.000 DM im Jahre 1982 anstieg, war zum einen auf sinkende Sachkosten und zum anderen auf überproportionale Steigerung der Patientenzahlen zurückzuführen. In den Jahren von 1983 bis 1985 pendelte sich der durchschnittliche Schadensbetrag pro Quartal zwischen 50.000 DM und 60.000 DM ein.

7

Den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, daß der Angeklagte sich bei der Entschlußfassung keine zeitliche Begrenzung für sein Verhalten vorgestellt hatte, sondern die ungerechtfertigten Forderungen vierteljährlich so lange wie möglich erheben wollte.

8

II.

Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als eine fortgesetzte Handlung des Betrugs beurteilt. Die den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherungen entstandenen Schäden seien auf einen Entschluß zurückzuführen, den der Angeklagte vor dem Tatzeitraum gefaßt, in der Folgezeit nie grundsätzlich in Frage gestellt und nur bei gegebenem Anlaß im Detail modifiziert habe. Den jeweiligen "Quartalsabrechnungen" habe kein neuer Tatentschluß zugrundegelegen. Vielmehr habe es sich dabei um einen mechanischen Sammel- und Ordnungsvorgang gehandelt, der sich in eingefahrenen Bahnen viermal im Jahr wiederholt habe und bei dem in Anbetracht der Vielzahl der abzurechnenden Leistungen sowie der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit eine Prüfung und etwaige Korrektur der Eintragungen nicht mehr möglich gewesen sei.

9

Die fortgesetzte Handlung umfaßt auch Teilakte, die im Falle ihrer Beurteilung als rechtlich selbständige Taten verjährt wären.

10

III.

1.

Der Schuldspruch wegen Betrugs ist nicht zu beanstanden; dies bedarf keiner weiteren Darlegung.

11

2.

Der Senat erachtet auch die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen als rechtfehlerfrei.

12

Die Rechtsprechung des 4. Strafsenats, der - im Gegensatz zum Urteil des 3. Strafsenats vom 14. November 1990 - 3 StR 160/90 = wistra 1991, 177 - in allen bisher von ihm entschiedenen Fällen quartalsweiser betrügerischer Abrechnung durch Kassenärzte die Annahme eines (vorweg gefaßten oder erweiterten) Gesamtvorsatzes beanstandet hat

13

BGHSt 36, 320 [BGH 01.12.1989 - 4 StR 419/89]; wistra 1990, 146; NStZ 1992, 436; wistra 1992, 296; wistra 1992, 340

14

steht dem nicht entgegen. Die dort aufgezeigten Rechtsfehler lagen jeweils in unzureichenden tatsächlichen Feststellungen, zudem in Fällen mit anders gelagerten Sachverhalten. Hier ist entscheidend, daß der Angeklagte mit den für den ganzen Tatzeitraum im wesentlichen unverändert gebliebenen Vorgaben gegenüber den Arzthelferinnen, die die Kostenberechnung für richtig hielten und von denen er deshalb keine Widerstände zu erwarten hatte, den Tatablauf für Dauer organisiert (vgl. BGH NStZ 1991, 541; Urt. v. 26. Januar 1993 - 5 StR 625/92) und bei Berücksichtigung der bei der jeweiligen Abrechnung in kurzer Zeit zu bewältigenden rein mechanischen Arbeit sich selbst eine Prüfung und Korrektur der Falschangaben unmöglich gemacht hatte. Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen berechtigten die Strafkammer zu dem Schluß, daß der Angeklagte während des gesamten Tatzeitraums aufgrund des zuvor gefaßten Entschlusses handelte und die quartalsweise Einreichung der Behandlungsausweise zusammen mit der Versicherung der Ordnungsmäßigkeit der Kostenberechnung kein Ergebnis neuer grundsätzlicher Überlegungen, sondern Routine war.

15

Der ausreichend enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Teilakten war gegeben und vom Vorsatz umfaßt. Die Täuschungshandlungen wurden vom Angeklagten regelmäßig alle drei Monate begangen. Welcher Zeitabstand zur Begründung des Fortsetzungszusammenhangs noch genügt, läßt sich nicht für alle Fälle einheitlich bestimmen. Hierzu bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Faktoren. Bei der hier gegebenen Regelmäßigkeit des gesamten Tatgeschehens sind auch insoweit die zu fordernden Voraussetzungen nach der Auffassung des Senats erfüllt (vgl. auch BGH NStZ 1991, 541; BGH wistra 1993, 104; BGH, Urt. v. 26. Januar 1993 - 5 StR 625/92). Es kommt hinzu, daß jede Täuschungshandlung monatliche Abschlagszahlungen bewirkte, das heißt zu monatlichen Schädigungen der Kassen und Bereicherungen des Angeklagten führte, der jeweilige Teilakt sich somit bis zur Schlußabrechnung und -zahlung hinzog, die wenige Tage vor und teilweise sogar nach der neuen betrügerischen Einreichung von Behandlungsscheinen erfolgte. Überdies hatte der als Grundlage für die monatlichen Abschlagszahlungen dienende, ebenfalls zu hohe Erstattungsbetrag eines bereits abgerechneten Quartals Auswirkungen über mehrere Quartale hinweg.

16

IV.

Der Prüfung und Entscheidung bedarf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs uneinheitlich beantwortete Frage, ob der vom Landgericht festgestellte, hinsichtlich der Dauer des betrügerischen Verhaltens und damit der Zahl der Einzelakte sowie des Schadensumfangs nicht begrenzte Vorsatz des Angeklagten als Voraussetzung für die Annahme einer fortgesetzten Handlung genügt. Das Landgericht hat sich mit seiner Beurteilung im Rahmen der Entscheidungen BGHSt 12, 148, 155;  26, 4 gehalten.

17

1.

Diese Auffassung findet sich bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts. Es hat zwar im Urteil RGSt 51, 305, 308 als Voraussetzung für die Annahme einer fortgesetzten Handlung verlangt, daß "der Vorsatz des Täters von vornherein den Gesamterfolg umfaßt hat und auf dessen stoßweise Verwirklichung durch mehrere unselbständige Einzelhandlungen, von denen jede einzelne den Tatbestand erfüllt, gerichtet gewesen ist". Die Beziehung zwischen Gesamtvorsatz und Gesamterfolg wurde in RGSt 58, 19, 20 dahin präzisiert, daß der Vorsatz von vornherein "auf einen gegenständlich und zeitlich in gewisser Weise - wenn auch nicht ganz bestimmt - vorgestellten, durch mehrere Einzelhandlungen abschnittsweise (stückweise) zu verwirklichenden Gesamterfolg" gerichtet sein muß. Eine ganz bestimmte Vorstellung von der zeitlichen Grenze des strafbaren Tuns wurde damit nicht gefordert.

18

Im Fall RGSt 55, 129, 134, 136 hatte der Angeklagte wiederholt Beleidigungen mit dem Ziel begangen, den Nebenkläger so lange anzugreifen, bis dieser ihn gerichtlich belange. Bei dieser Sachlage stand nicht fest, ob der Nebenkläger sich wehren würde und gegebenenfalls wann. Gleichwohl hat das Reichsgericht dieses Ziel des Angeklagten als eine von vornherein bestimmte Schranke angesehen, das der Tatrichter als Beweisanzeichen dafür verwenden durfte, daß das Vorgehen des Angeklagten von einem in den Einzelhandlungen stückweise zur Ausführung gelangten Vorsatz getragen worden sei.

19

In drei anderen Entscheidungen wurde ein Gesamterfolg in diesem Sinne aber nicht verlangt: In dem in RGSt 51, 171, 174 f, entschiedenen Fall hatte der Angeklagte im Rahmen seines Geschäftsbetriebs in einer Vielzahl von Einzelhandlungen sowohl beim Einkauf als auch beim Verkauf wiederholt gegen eine Höchstpreisregelung verstoßen. Der Annahme eines Gesamtvorsatzes durch das Tatgericht stand dabei nicht entgegen, "daß der Täter die Geschäfte im einzelnen nicht von vornherein übersieht, ihre Zahl nicht abgrenzen kann und sich ihre besondere Gestaltung noch nicht vorzustellen vermag". In RGSt 50, 83, 84 hat das Reichsgericht ausgeführt: "Wer ... eine Brennereianlage so einrichtet oder einrichten läßt, daß es möglich ist, dadurch dauernd, heimlich, unversteuert Branntwein abzuleiten, kann dies mit dem einheitlichen Vorsatz tun, durch Benutzen dieser Einrichtung so oft und so lange Branntweinsteuer zu hinterziehen, als er sie in Betrieb setzt. Daß ein fortgesetztes Vergehen aber nur dann angenommen werden könnte, wenn der Täter schon bei Beginn der Ausführung den Umfang und Erfolg aller späteren Ausführungshandlungen genau vorherzusehen in der Lage ist, kann bei Steuerhinterziehungen um so weniger angenommen werden, als gerade bei diesen der Täter überhaupt in vielen Fällen den Umfang der eintretenden Hinterziehungen nicht zu beurteilen vermag, während an seinem Willen, sie in dem Umfang zu begehen, die sich aus seiner Tätigkeit ergibt, nicht gezweifelt werden kann" (ähnlich RGSt 32, 337, 339). Schließlich wurde im Urteil RGSt 75, 207 zu einem Fall der Erregung geschlechtlichen Ärgernisses zwar erneut ausgesprochen, "daß die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein den Gesamterfolg umfaßt". Diesen hat das Reichsgericht aber nur deswegen als nicht festgestellt erachtet, weil die ersten Handlungen zeitlich zu weit auseinanderlagen und dem angefochtenen Urteil lediglich "ein allgemeiner Vorsatz, im wesentlichen gleichartige Straftaten öfter zu begehen", zu entnehmen war. Im übrigen hat es ausgeführt: "Bei einem Schamverletzer kann ein Gesamtvorsatz dann angenommen werden, wenn er eine bestimmte, seinem Treiben in örtlicher Hinsicht oder in bezug auf die betroffenen Personen besonders günstige Gelegenheit von vornherein öfter, etwa auf die Dauer der ihm als günstig erscheinenden Umstände, ausnutzen will".

20

Diese Entscheidungen machen deutlich, daß das Reichsgericht mit der Forderung, der Gesamtvorsatz müsse auf einen Gesamterfolg ausgerichtet sein, eine Begrenzung der Vorstellung des Täters nach Tatdauer und Zahl der Einzelakte nicht als kennzeichnendes, für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs vorauszusetzendes Merkmal angesehen hat. Eine Entscheidung, in welcher der Begriff des Gesamterfolgs in diesem Sinne definiert worden wäre, ist, soweit ersichtlich, nicht ergangen.

21

2.

Der Bundesgerichtshof hat das Rechtsinstitut der fortgesetzten Handlung übernommen. Die Rechtsprechung zu der hier erörterten Frage hat sich wie folgt entwickelt:

22

a)

In der Entscheidung BGHSt 1, 313, 315 wurde als kennzeichenendes Merkmal des Gesamtvorsatzes genannt, "daß er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. ... daß er den späteren Gesamterfolg in seinen wesentlichen Umrissen erfaßt". Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Definition des Begriffes "Gesamtvorsatz" im Rahmen konkreter Sachverhaltsprüfung, sondern um nicht tragende Erwägungen auf der Grundlage eines rechtskräftigen Schuldspruchs wegen fortgesetzten Rückfalldiebstahls bei der Darlegung, daß die fortgesetzte Handlung eine Verbrechenseinheit sei und nur sie als ganzes, nicht aber der darin aufgegangene Einzelakt eine "Tat" sei.

23

Im Urteil BGHSt 2, 163, 167 verlangte der Bundesgerichtshof (in einem Hinweis nach Urteilsaufhebung wegen eines Verfahrensfehlers) Zurückhaltung bei der Beurteilung der Frage, "wann ein Täter auf geschlechtlichem Gebiet von vornherein darauf ausgeht, einen bestimmten Gesamterfolg durch mehrere zeitlich getrennte, gleichartige Einzelhandlungen herbeizuführen (Gesamtvorsatz) ... Immer wieder ist zu betonen, daß der Entschluß, künftig bei sich bietenden Gelegenheiten beliebig oft Straftaten gleicher Art zu begehen, allein noch keinen Gesamtvorsatz begründet. Er besteht immer auch darin, daß der von vornherein auf den Gesamterfolg gerichtet ist, RGSt 75, 207". Damit war aber nicht ein auf einen abgeschlossenen Tatzeitraum oder eine bestimmte Zahl von Einzelakten gerichteter Vorsatz des Täters gefordert. Der Sinn der Ausführungen erschließt sich aus den nachfolgenden Hinweisen, daß im angefochtenen Urteil die gleichen, gegen einen Gesamtvorsatz sprechenden zeitlichen Abstände der Einzelhandlungen festgestellt seien wie in RGSt 75, 207, 209 und vor allem zu beachten sei, "daß eine auf eigener Sinnenlust beruhende unzüchtige Handlung ... regelmäßig nicht einem früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluß entspringt (Gesamtvorsatz), sondern weit eher ... einer Augenblicksregung ...".

24

b)

Daß ein auf einen Gesamterfolg gerichteter Vorsatz "nicht nur dann (vorliegt), wenn das Ergebnis der Gesamttat im wesentlichen von vornherein ins Auge gefaßt wird", hat der Bundesgerichtshof erstmals in der Entscheidung BGHSt 12, 148, 155 f zur Beteiligung an einem Verdingungskartell ausgesprochen: "Ein Gesamtvorsatz kommt auch in Betracht, wenn der Täter, wie hier, zusammen mit anderen Unternehmern an einem organisierten Apparat teilnimmt, der von vornherein dazu bestimmt ist, die Wettbewerbswirkung künftiger jährlicher Bauausschreibungen eines bestimmten Bereichs für gewisse, zeitlich noch nicht begrenzte Dauer in bestimmter Weise auszuschalten ... Daß die Gesamttat von vornherein zeitlich einigermaßen bestimmt ist, trifft häufig zu, es gehört aber bei dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht notwendig zum Gesamtvorsatz" (siehe auch BGHSt 16, 124, 129). Dem hat sich der vorlegende Senat im Urteil BGHSt 26, 4 (Goldschmuggel) für Fälle angeschlossen, in denen "die Tat von vornherein bis in alle Einzelheiten geplant ist und zum Ziel hat, in kürzeren Zeitabständen dasselbe Rechtsgut auf immer dieselbe Art und Weise so lange wie möglich zu verletzen".

25

In der Folgezeit sind von allen Strafsenaten entsprechende Entscheidungen ergangen. Dabei wurden teilweise in den Begründungen bestimmte - je nach Deliktsart unterschiedliche - Umstände als für dieses Ergebnis indiziell dargestellt:

26

Zu Umsatzsteuerhinterziehung:

27

("Institutionalisiertes" Tatgeschehen)

29

("Beziehungsgeflecht bei gleichbleibenden häuslichen oder familiären Verhältnissen")

31

("Eingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes einzelne Geschäft einen neuen Vorsatz fassen zu müssen")

32

Zu Hehlerei:

34

("Einheitliche Unrechtsvereinbarung")

37

Zu Betrug (und Urkundenfälschung)

38

Zu Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324, 326 StGB):

39

(siehe hierzu die den Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte)

40

c)

aa)

Demgegenüber hat der 3. Strafsenat im Beschluß vom 15. April 1992 - 3 StR 72/92 (= StV 1992, 510 = wistra 1992, 212 = BGHR a.a.O. Gesamtvorsatz 42 = (nur Auszug) NStZ 1992, 381) in Abkehr von seiner im Urteil vom 12. Mai 1989 - 3 StR 24/89 (= BGHR a.a.O. Gesamtvorsatz, erweiterter 9) vertretenen Auffassung in einem Fall von Betrug mit Kreditkarten in nicht tragenden Erwägungen ausgeführt:

"Soweit aus Formulierungen im Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 1991 - 5 StR 536/91 (NStZ 1992, 189, 190 ...) der Eindruck gewonnen werden sollte, ein Gesamtvorsatz bedürfe keiner "Begrenzung" der Tatdauer, könne also auch ein sog. 'open-end-Vorsatz' sein, würde das nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang stehen ... Genau wie in den vom 5. Strafsenat genannten Entscheidungen des 4. Strafsenats sieht auch der 3. Strafsenat in dem Gesamtvorsatz, der auf einen Gesamterfolg mit einem für einen konkreten Zeitraum der Höhe nach wenigstens bestimmbaren Schaden gerichtet ist, ein entscheidendes Kriterium zur inneren Tatseite einer fortgesetzten Handlung ... Das für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als ausreichend angesehene 'eingespielte Bezugs- und Vertriebssystem' ... ist nicht auf andere Straftatbestände zu übertragen (vgl. BGH, Beschl. v. 1. April 1992 - 3 StR 74/92), so daß der Umstand des hehlerischen Erwerbs der Kreditkarten von nur einem Dieb zur Annahme einer fortgesetzten Handlung noch nichts besagt."

41

bb)

Auch der 4. Strafsenat hat in den oben III 2 bereits erwähnten Entscheidungen - zusätzlich zu den sich aus den Tatsachenfeststellungen ergebenden Aufhebungsgründen - (nicht tragende) normative Erwägungen angestellt. So hat er etwa in dem Urteil vom 21. Mai 1992 - 4 StR 577/91 = NStZ 1992, 436 die Auffassung vertreten, daß es in Anlehnung an die restriktive Anwendung der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung im Steuerstrafrecht (BGHSt 36, 105, 111 ff) nicht fernliege, auch bei der betrügerischen kassenärztlichen Abrechnung "von vornherein den engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der einzelnen Teilakte sowie die Möglichkeit einer Erweiterung des Gesamtvorsatzes zu verneinen."

42

V.

1.

Grundlage der Vorlegungsfrage sind die allgemein anerkannten sonstigen Voraussetzungen des Rechtsinstituts der fortgesetzten Handlung. Nach der einhelligen Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofes müssen

Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts und der Tatbegehung, enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen, den jeweils den Straftatbestand erfüllenden Teilstücken des Gesamtgeschehens objektiv gegeben und subjektiv vom Vorsatz des Täters umfaßt sein.

43

Bezüglich der - zwar ebenfalls einhellig erhobenen - Forderung, daß der Vorsatz auf einen Gesamterfolg gerichtet sein muß, zeigen jedoch die vorstehenden Darlegungen, daß in der Frage nach dem Inhalt dieses Begriffs unterschiedliche Auffassungen bestehen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob es genügt,

wenn der Täter von Anfang an und in jedem Stadium der Handlungsreihe für einen überschaubaren Zeitraum - aber nicht notwendig bis zum letzten der im Ergebnis ausgeführten Teilakte - eine konkrete Vorstellung darüber hat, wo, in welchen (engen) Zeitabständen und bei welchen Gelegenheiten er die (gleichartigen) künftigen Teilakte begehen sowie welche ungefähren Auswirkungen (an Schaden, ungerechtfertigter Bereicherung usw.) sein Verhalten haben wird,

44

oder ob zusätzlich erforderlich ist,

daß er schon zu Beginn der Handlungsreihe eine konkrete Vorstellung über deren zeitliches Ende sowie über die Zahl der Einzelakte und den Umfang des erstrebten Erfolgs im gesamten Tatzeitraum haben muß.

45

2.

Der vorlegende Senat beantwortet die Frage in dem erstgenannten Sinn. Hierfür sprechen nach seiner Auffassungs insbesondere folgende Gründe:

46

a)

Bestimmte Geschehensabläufe - auch solche, deren Beendigung nicht schon von vornherein vom Täter ins Auge gefaßt war, sondern sich erst während der Ausführung des Entschlusses ergeben hat - lassen sich sachgerecht nur in ihrem Zusammenhang zutreffend erfassen und beurteilen; dagegen würde ihre Auflösung in Handlungsabschnitte zu gekünstelten, die Wirklichkeit und den Unrechtsgehalt verfälschenden Ergebnissen führen. Das gilt zum Beispiel für die den genannten Entscheidungen RGSt 50, 83, 84 und BGHSt 12, 148, 155 f zugrundeliegenden Sachverhalte; desgleichen ist hier der mit Urteil vom 9. August 1977 - 1 StR 163/77 entschiedene Fall zu erwähnen, in dem ein Betriebsangehöriger fortlaufend große Mengen eines kleinformatigen Produkts - in eineinhalb Jahren bis zu seiner Festnahme 30.000 Einheiten im Gesamtwert von 60.000 DM - in der Aktentasche mitgenommen und verkauft hatte. Vergleichbare Sachverhalte lassen sich im Zusammenhang mit zahlreichen anderen Deliktsarten vorstellen. Als Beispiele seien etwa die Straftaten gegen die Umwelt (siehe die Sachverhalte in BGHSt 34, 211;  37, 21;  BGH NStZ 1987, 323; BGH wistra 1991, 339) oder die Entziehung elektrischer Energie erwähnt. Dasselbe gilt für Betäubungsmitteldelikte, wobei das "eingespielte Bezugs- und Vertriebssystem", für das ein die Gesamttat umfassender Vorsatz nicht erforderlich ist, keine unübertragbare Sondererscheinung, sondern lediglich die typisierende Umschreibung der Umstände ist, die auch sonst für die Annahme einer fortgesetzten Handlung vorausgesetzt werden (BGH, Urt. v. 7. April 1993 - 2 StR 517/92 S. 8 f).

47

Bei einer Vielzahl laufend vorgenommener Einzelhandlungen kann es so liegen, daß sich zwar deren Mindestzahl, der Tatzeitraum und der bewirkte Gesamtschaden, nicht aber für jede Einzelhandlung der genaue Zeitpunkt und Umfang sowie eine etwaige Überschneidung mit anderen feststellen lassen. Der Forderung nach einer Aufgliederung in rechtlich selbständigen Taten könnte das Gericht nicht oder nur durch Annahmen, die offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen können, nachkommen. Die gebotene Anwendung des Zweifelssatzes in jedem Einzelfall würde zu Ergebnissen führen, die den Täter im Hinblick auf den jeweiligen Schuldumfang - unter Umständen bis zum Freispruch zur Vermeidung künftiger Doppelbestrafung - oder zumindest bei den Straffestsetzungen in ungerechtfertigter Weise begünstigen können. Dazu zwingt nichts.

48

b)

Darüber hinaus führt die vom vorlegenden Senat abgelehnte Auffassung zu unannehmbaren Wertungswidersprüchen: Daß Sachverhalte der genannten Art dann, wenn der Täter schon zu Beginn der Handlungskette auch deren Beendigung usw. konkret geplant hatte, je nach Lage des Falles die Bestimmung des (Mindest-)Unrechts- und Schuldgehalts ermöglichen und die Beurteilung als fortgesetzte Handlung rechtfertigen können, entspricht allgemeiner Auffassung. Dies wird - aus dem Bedürfnis nach Vereinfachung der Rechtsanwendung oder Vermeidung künstlicher Aufspaltung zusammenhängender Geschehensabläufe (vgl. etwa RGSt 70, 243, 244; BGHSt 35, 318, 323) - selbst für solche Fälle anerkannt, in denen eine genaue Bestimmung jedes Einzelakts und damit die Aufspaltung der Handlungskette in selbständige Taten grundsätzlich möglich wäre.

49

Dieselben Voraussetzungen einschließlich der Möglichkeit der Feststellung des (Mindest-)Unrechts- und Schuldgehalts können aber auch dann gegeben sein, wenn der Täter nach seinem ursprünglichen Entschluß so lange wie möglich weitermachen wollte und die Beendigung der Handlungsreihe sich erst in deren Verlauf aus objektiven oder subjektiven Gründen ergab. Nur auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann es ankommen. Weshalb der begrenzte oder unbegrenzte Anfangsentschluß für sich allein ein Kriterium für die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des Instituts der fortgesetzten Handlung sein könnte, ist nicht zu erkennen. Das gilt insbesondere dann, wenn in Fällen der erstgenannten Art auch ein auf einen sehr langen Zeitraum gerichteter Tatvorsatz - nach BGH, Beschl. v. 29. Mai 1990 - 4 StR 196/90 = BGHR a.a.O. Gesamtvorsatz 21: Dauer des Laufs einer Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall - der Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht entgegensteht.

50

Nach dem Beschluß des 1. Strafsenats vom 27. April 1993 - 1 StR 173/93 zum Fall einer mit unbegrenztem Tätervorsatz über 17 Jahre fortgeführten Reihe von Untreuehandlungen "bedarf dann, wenn sich der Täter entschlossen hat, über einen unbestimmt langen, sich über Jahre erstreckenden Zeitraum zu handeln, die Annahme eines auf einen Gesamterfolg gerichteten Gesamtvorsatzes besonders eingehender Begründung (vgl. BGH NStE § 52 StGB Nr. 39 m.w.Nachw.)". Diese Ausführungen geben Anlaß zu der Überlegung, ob die Beweiswürdigung zu der Frage, ob der Täter ausreichend klare Vorstellung bezüglich des in der ferneren Zukunft liegenden Teils der Handlungsreihe hatte, je nach Art des Tätervorsatzes grundsätzlich unterschiedliche Probleme aufwirft, die für die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der fortgesetzten Handlung bedeutsam sein können. Das ist aber nicht der Fall. Zwar können sich insoweit aus einem objektiv und nach dem Tätervorsatz auf einen Endzeitpunkt ausgerichteten Bezugsrahmen (betrügerisch erwirkte kontinuierliche Prämienzahlung für die Dauer des Laufs einer Lebensversicherung) besonders beweiskräftige Anhaltspunkte ergeben. Ebenso sind aber für Fälle eines unbegrenzten Tätervorsatzes objektive Umstände denkbar (auf Dauer angelegte und nicht ohne weiteres zu verändernde Organisation, Anweisung an Ausführende), die eine tragfähige Grundlage für die dahingehende Überzeugungsbildung abgeben.

51

c)

Die Forderung, der Gesamtvorsatz müsse "sämtliche" Einzelakte der geplanten Handlungsreihe umfassen, er müsse auf einen nach Tatdauer usw. begrenzten Gesamterfolg gerichtet sein, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bisher nicht näher begründet worden. Sie wiederholt insoweit früher verwendete Formulierungen, denen aber, weil sie nicht tragend oder nur am Einzelfall orientiert sind, keine umfassende Prüfung aller vergleichbaren Sachverhalte zugrundeliegt.

52

Der Begriff "Gesamterfolg" ist - soll dem Wortsinn keine Gewalt angetan werden - nicht geeignet, die hier erörterten Sachverhalte zutreffend zu erfassen. Das zeigt sich - außer bei Betäubungsmitteldelikten, wo die Feststellung eines von vornherein begrenzten Tätervorsatzes nicht gefordert wird - insbesondere bei Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter. Für diesen Bereich finden sich auch in der Rechtsprechung des 3. und des 4. Strafsenats Einschränkungen, indem zum Beispiel im Beschluß vom 12. August 1992 - 3 StR 304/92 die dahingehende Forderung abgeschwächt und im Beschluß vom 16. März 1993 - 4 StR 81/93 insoweit aufgegeben wird. Welche Bedeutung hier der Begriff des "Gesamterfolgs" hat und welcher Leitgedanke ihm zugrundeliegt, bleibt offen.

53

VI.

In vorliegendem Fall hat der Angeklagte einen auf eine zeitlich nicht begrenzte Handlungreihe gerichteten Tatentschluß gefaßt. Auch wenn er diesen in der Folgezeit routinemäßig ausgeführt hat, waren alle in Quartalsabständen begangenen Einzelakte von diesem Vorsatz getragen und wurden in der Voraussicht und mit dem Willen verübt, im Folgequartal in gleicher Weise tätig zu werden. Ein solches Verhalten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob der Angeklagte vor dem Ende eines Teilakts seinen Vorsatz (wiederholt) auf (einen oder mehrere) weitere Teilakte erweitert hat (BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64];  23, 33 und st. Rspr.; zuletzt BGH, Urt. v. 2. März 1993 - 1 StR 818/92). Sofern die Annahme einer fortgesetzten Handlung vom Vorliegen eines die Zeitdauer und die Auswirkungen der Handlungsreihe einschließenden Gesamtvorsatzes abhängig ist, könnte der vorlegende Senat deshalb den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nicht dahin ändern, daß der Angeklagte wegen Betruges in 21 Fällen verurteilt ist. Er müßte vielmehr den Schuldspruch aufheben und die Sache insgesamt zurückverweisen, weil der Tatrichter die Möglichkeit einer Fortsetzungstat unter dem Gesichtspunkt des sog. erweiterten Gesamtvorsatzes nicht geprüft hat. Die unter V1 formulierte Fragestellung, - ob es genügt, wenn der Täter von Anfang an und in jedem Stadium der Handlungsreihe eine bestimmte Vorstellung von seinem künftigen Tun hat - erstreckt sich daher auch auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Erweiterung des Gesamtvorsatzes.

54

VII.

Der vorlegende Senat mißt der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei. Er hält zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen für erforderlich (§ 132 Abs. 4 GVG).

55

*soweit künftig nur "Gesamtvorsatz" oder "Gesamtvorsatz, erweiterter" angeführt wird, ist jeweils diese Fundstelle gemeint.

Jähnke
Maier
Theune
RiBGH Gollwitzer ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen Jähnke
Detter