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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.08.1992, Az.: 3 StR 304/92

Tateinheit; Gesamtvorsatz; Sexueller Mißbrauch; Sexuelle Handlungen an Kindern; Kindesmißbrauch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.08.1992
Aktenzeichen
3 StR 304/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 11948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1993, 191

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Feststellung eines Gesamtvorsatzes bei sexuellem Mißbrauch.

Gründe

1

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren; soweit es den Tatzeitraum vor Anfang des Jahres 1980 betrifft, stellte es das Verfahren wegen Verjährung ein. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Verfahrensbeschwerden dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen nicht durch.

2

Den Feststellungen des Landgerichts zufolge verging sich der Angeklagte über mehr als zehn Jahre an seiner am 22. Mai 1967 geborenen Tochter S. Beginnend in den Jahren 1977/1978 kam es bis Ende 1979 zunächst lediglich hin und wieder zu intimen Berührungen des Kindes durch den Angeklagten (insoweit ist das Landgericht von materiell-rechtlich selbständigen und damit verjährten Einzeltaten ausgegangen). Anfang des Jahres 1980 faßte der Angeklagte den Entschluß, sich seiner Tochter "bei sich bietender Gelegenheit ... zu nähern, um sie sexuell zu berühren", vor allem aber um nunmehr auch den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben. Ausgehend von der als glaubhaft erachteten Aussage der Zeugin S. E., ihr Vater habe sie in der folgenden Zeit bis Anfang Juni 1988 mindestens zweimal im Monat mit Unterbrechungen von höchstens bis zu drei Wochen "durch Ausübung des Geschlechtsverkehrs mißbraucht", hat das Landgericht in "äußerst vorsichtiger" Festlegung angenommen, daß der Angeklagte in diesem Zeitraum mindestens 120mal Geschlechtsverkehr mit seiner Tochter gehabt hatte. Davon sind im Urteil lediglich fünf konkrete, zeitlich jedoch nicht genau eingeordnete Einzelfälle geschildert; in drei weiteren im einzelnen beschriebenen Fällen kam es nicht zum Geschlechtsverkehr, sondern nur zu intimen Berührungen.

3

Die für den Verurteilungszeitraum (Anfang 1980 bis Anfang Juni 1988) getroffenen Feststellungen bieten keine ausreichende Grundlage für die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich in einer einzigen fortgesetzten Handlung nach § 173 StGB und bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres seiner Tochter zugleich nach § 176 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Sie genügen nicht den strengen Anforderungen (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 30), die zur subjektiven Tatseite der fortgesetzten Handlung an die Annahme eines Handelns mit Gesamtvorsatz zu stellen sind. Die insoweit bestehenden Mängel wirken sich unter dem Gesichtspunkt der Verjährung zum Nachteil des Angeklagten aus und können daher nicht mangels Beschwer übergangen werden.

4

Das Vorhaben, eine Tat "bei sich bietender Gelegenheit" zu wiederholen, reicht für gesamtvorsätzliches Handeln nach der - auch in der neueren Rechtsprechung - grundsätzlich übereinstimmenden Auffassung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs nicht aus (vgl. BGHSt 38, 165, 166;  37, 45, 47;  36, 105, 110;  36, 320, 321 [BGH 01.12.1989 - 4 StR 419/89];  12, 148, 145;  BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 10, 13, 14, 30 und 33). Erforderlich ist vielmehr die Feststellung eines über den bloßen Willen zur Tatwiederholung hinausgehenden Entschlusses, der die vom Täter ins Auge gefaßten späteren Teilakte nicht nur den Einzelheiten nach zumindest insoweit vorwegbegreift, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (BGHSt 37, 45;  36, 105, 109;  36, 320, 321  [BGH 01.12.1989 - 4 StR 419/89]mit weiteren Nachweisen), sondern auch ihrem Gesamtumfang (Gesamterfolg) nach annähernd erfaßt (vgl. BGHSt 38, 165, 167;  26, 4, 7 f.; 16, 124, 128 f.; 12, 148, 145 f.; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 13, 18 bis 22, 24, 29 bis 31, 33 und 36). Dieses Erfordernis, daß die Tätervorstellung auf den Gesamtumfang der künftigen Tatbegehungen erstreckt sein muß, darf bei "Sexualstraftaten" wie hier selbst dann, wenn sie "im Rahmen eines Beziehungsgeflechts bei gleichbleibenden häuslichen oder familiären Verhältnissen" begangen sind (BGH, Beschluß vom 25. März 1992 - 1 StR 57/92), nicht etwa deshalb abgeschwächt werden, weil es an einem "Gesamterfolg" mangelt, wie er bei Vermögensstraftaten im Gesamtschaden festzustellen ist. Die unbedingte Gleichsetzung des Gesamtschadens mit dem im Sinne gesamtvorsätzlichen Handelns von der Tätervorstellung erfaßten Gesamterfolg wäre ohnehin auch im Bereich der Vermögensstraftaten zu vordergründig. Vielmehr geht es um ein Abgrenzungskriterium zwischen dem bloßen Willen zur Tatwiederholung, der auch dann, wenn unter gleichen Rahmenbedingungen stets dasselbe Rechtsgut betroffen sein soll, nicht genügt, und dem über die bloße Tatwiederholung in dem Sinne hinausreichenden Entschluß, daß die künftigen Teilakte nicht nur in ihrer Individualität nach ungefähren Merkmalen, sondern gerade auch in ihrem Zusammenhang und ihrer Verbundenheit erfaßt werden. Nur in letzterem Fall erscheint die Vielzahl der Einzelakte in der Vorstellung des Täters als ein einheitliches Ganzes, das die ihm insbesondere in der Beurteilung der Verjährungsfrage nachteilige Wertung als e i n e Tat rechtfertigt. Dazu bedarf es einer ungefähren Vorstellung des Täters vom Gesamtumfang der künftigen Einzeltaten ohne daß diese notwendigerweise in einer subjektiven Begrenzung der Gesamttat in genauer Tatdauer und genauer Zahl der Einzelakte bestehen müßte.

5

Anders als die Betäubungsmittelstraftaten, die durch die Verletzung eines überpersonalen Schutzguts ("Volksgesundheit", vgl. BGHSt 37, 179, 182 und 31, 163, 168 mit weiteren Nachweisen) und nicht durch die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter gekennzeichnet sind, weisen die "Sexualstraftaten" in ihrer rechtlichen Ausgestaltung keine deliktstypischen Besonderheiten auf, die generell eine Sonderbeurteilung der Frage des Fortsetzungszusammenhangs rechtfertigen könnte. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1992 - 1 StR 57/92, in dem der 1. Strafsenat zu erkennen gibt, daß er unter bestimmten Voraussetzungen bei "Sexualstraftaten" im Familienverband geringere Anforderungen an die Tätervorstellung vom Gesamtumfang der künftigen Einzelakte stellt (zustimmend: BGH, Beschluß vom 6. Juli 1992 - 5 StR 302/92), hindert den Senat nicht, die dargelegte Auffassung zu vertreten. Denn der hier zu entscheidenden Sache liegt, wie sich im folgenden ergeben wird, ein in wesentlichen Punkten besonders gelagerter Sachverhalt zugrunde.

6

Ein in der beschriebenen Weise konkretisierter Wille zur fortgesetzten Tatbegehung nach § 176 Abs. 1 und § 173 StGB ist im Urteil nicht festgestellt. Zwar drängt es sich unter den gegebenen Umständen auf, daß die künftigen Teilakte nach dem zu verletzenden Rechtsgut, seiner Trägerin, den Tatorten und der ungefähren Begehungsart im Willen des Angeklagten in ausreichender Weise festgelegt waren. Offen ist jedoch, ob dies auch in zeitlicher Hinsicht gilt. In jedem Falle fehlt es an genügenden Anhaltspunkten dafür, daß der Angeklagte hinreichend konkretisierte Vorstellungen vom Gesamtumfang der künftigen Tatwiederholungen hatte. Schon der lange Zeitraum von mehreren Jahren läßt es, wie der Bundesgerichtshof wiederholt betont hat, aus tatsächlichen Gründen schwer vorstellbar erscheinen, daß ein Täter zu Beginn der Handlungskette konkrete Vorstellungen über Ablauf, Dauer und Umfang der zu verübenden Einzelakte zu bilden vermag und daß dies über bloße Vermutungen und Unterstellungen hinausgehend auch festgestellt werden kann (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 10, 17 bis 20). Hier kommt hinzu, daß die erneuten Tatbegehungen selbst in den Augen des Angeklagten vor allem deshalb in hohem Maße gefährdet sein mußten, weil bei den überwiegend gewählten Tatorten im Wohn- und Geschäftsanwesen des Angeklagten und unter den besonderen Verhältnissen eines Geschäftshaushalts stets ein erhöhtes Risiko der Entdeckung bestand. Außerdem hing die Möglichkeit zur Tatausführung entscheidend vom Verhalten seiner Tochter ab. Trotz der Erfahrungen in der "Vorlaufphase" in den Jahren bis Anfang 1980 war dieses Verhalten angesichts des unveränderten Widerstrebens des Mädchens, zumal bei zunehmendem Alter und wachsender Selbständigkeit sowie bei der ins Auge gefaßten Steigerung der Mißbrauchshandlungen bis zum Geschlechtsverkehr, jedenfalls für einen längeren Zeitraum auch nicht einigermaßen in einer bloße Hoffnungen und Wünsche übersteigenden Weise abschätzbar. So haben denn auch die gelegentlichen Drohungen der Tochter, sich ihrer Mutter anzuvertrauen, den Angeklagten, auch wenn er sie letztlich nicht ernst nahm, doch immer wieder einmal veranlaßt sich zurückzuhalten. Schließlich dürfen in diesem Zusammenhang die Ungewißheiten nicht außer Betracht bleiben, die in der zeitlichen Abfolge der Einzelakte objektiv bestehen (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 24). Nach der von der Strafkammer an sich als glaubhaft beurteilten Schilderung seiner Tochter soll sich der Angeklagte zwar über die Jahre mindestens zweimal im Monat ohne größere Unterbrechung als drei Wochen an ihr vergangen haben. Diese Tathäufigkeit hat das Landgericht jedoch der Feststellung des Mindestschuldumfangs nicht zugrunde gelegt, sondern es ist im Wege einer "äußerst vorsichtigen" Schätzung von einer deutlich geringeren Mindestzahl ausgegangen. Die Angaben des Mädchens werden damit aber als Grundlage der Feststellungen verlassen, und eine über einen statistischen Durchschnitt der Tathäufigkeit hinausgehende Aussage über die tatsächliche Abfolge der Taten und die tatsächlich dazwischenliegenden Zeitabstände bleibt notwendigerweise ungewiß. Es geht nicht an, bei der Prüfung des Gesamtvorsatzes von einer größeren, die Annahme gesamtvorsätzlichen Handelns unter Umständen eher stützende Dichte der Tatbegehungen auszugehen als bei der Festlegung des Mindestschuldumfanges (vgl. dazu BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 24). Da sich die Wertung als fortgesetzte Tat hier zu Ungunsten des Angeklagten auswirkt, läßt sich die Annahme einer gegenüber dem Mindestschuldumfang größeren Handlungsdichte nicht mit der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bejahten Anwendung des Zweifelssatzes in bezug auf objektive, Rückschlüsse auf Gesamtvorsatz zulassende Tatsachen rechtfertigen (vgl. dazu BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 2; BGH in NStE Nr. 21 zu § 52 StGB, jeweils mit weiteren Nachweisen).

7

Unter den gegebenen Umständen hält es der Senat insbesondere wegen der langen Dauer des in Betracht kommenden Tatzeitraums und der seither verstrichenen Zeit sowie des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten für ausgeschlossen, daß hinreichend konkrete Vorstellungen des Angeklagten zum Gesamtumfang der Tatbegehungen auch nur im Sinne erweiterten Gesamtvorsatzes festgestellt werden können. Damit müssen die einzelnen Teile der Handlungskette als materiellrechtlich selbständige Taten nach § 176 Abs. 1 und/oder § 173 StGB beurteilt werden. Die Folge davon ist, daß die Strafverfolgung in erheblich weitergehendem Umfang als vom Landgericht angenommen verjährt ist. Die erste zur Unterbrechung der Verjährungsfrist geeignete Handlung ist nach Aktenlage von der Staatsanwaltschaft mit der Anordnung der Beschuldigtenvernehmung am 16. Januar 1991 vorgenommen worden (Bd. I Bl. 90 R d.A.; § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Strafverfolgung nach § 176 Abs. 1 StGB, die rechtlich nur bis zum 21. Mai 1981, dem Tag vor dem 14. Geburtstag von S. E. in Betracht kommt, ist demzufolge für die Zeit vor dem 16. Januar 1981 und die nach § 173 StGB für die Zeit vor dem 16. Januar 1986 verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 und 4 StGB). Entsprechend muß das Verfahren eingestellt werden. Den rechtlichen Gesichtspunkt des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) hatte das Landgericht wegen Verjährung bereits mit der Eröffnung des Hauptverfahrens ausgeschieden.

8

Dem Senat ist es nicht möglich, den Schuldspruch im Wege der Umstellung in tatmehrheitliche Begehung für die verbleibenden Zeiträume (16. Januar bis 21. Mai 1981 für die Fälle des § 176 Abs. 1 StGB und ab 16. Januar 1986 für die des § 173 StGB) aufrechtzuerhalten. Das Landgericht hat zwar entsprechend dem Anklagevorwurf konkrete Einzelfälle festgestellt. Sie sind jedoch zeitlich nicht so genau einzuordnen, daß sich eine Begehung in der Zeit nach Eintritt der Verjährung sicher feststellen ließe. Sie können daher nicht Grundlage des Schuldspruchs sein. Dafür reicht auch die Feststellung des Mindestschuldumfangs von 120 Einzelakten nicht aus. Sie läßt durch entsprechende Umrechnung lediglich die Ermittlung der Tathäufigkeit im Sinne eines Durchschnittswerts zu, ermöglicht jedoch nicht die Festlegung konkreter Einzelakte als notwendige Grundlage des Schuldspruchs. Insoweit bedarf es vielmehr neuer tatrichterlicher Prüfung.

9

Eine Erörterung der weiteren sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revision ist entbehrlich, weil sie nicht zu einem weitergehenden Erfolg führen können.