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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.1992, Az.: 1 StR 57/92

Anforderungen an den Vorsatz bei sexuellem Mißbrauch im häuslichen Bereich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1992
Aktenzeichen
1 StR 57/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16623
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aschaffenburg - 22.10.1991

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.

Prozessführer

Reinhold B. aus G., geboren am ... 1948 in A.,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25. März 1992
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 22. Oktober 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat auch im Fall 1 rechtsfehlerfrei dargestellt sind.

Der Vorsatz des Angeklagten war nach den Feststellungen ausreichend auf einen Gesamterfolg gerichtet, wie ihn die Rechtsprechung im Rahmen eines Gesamtvorsatzes verlangt (vgl. BGHSt 36, 105, 110; BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 24, 29). Was in diesem Sinne als Gesamterfolg anzusehen ist, kann nicht schematisch beurteilt werden, und auch die Tatdauer muß nicht vorherbestimmt sein (BGH, Urt. vom 10. Dezember 1991 - 5 StR 536/91 = BGHSt 38 Nr. 33). Angesichts der Besonderheiten eines über lange Zeit in zahlreichen Teilakten (hier 481 in 6 Jahren) begangenen sexuellen Mißbrauchs im häuslichen Bereich muß sich die Tätervorstellung weder auf die Anzahl noch auf die Zeitdauer der zu begehenden Tathandlungen erstrecken. Der Vorsatz, die Tochter (Stieftochter, Kind der Lebensgefährtin o.ä.) sexuell zu mißbrauchen, solange und so oft der Täter mag und solange es geht, kennzeichnet genügend den Gesamtumfang der ins Auge gefaßten Tat und reicht jedenfalls dann als Vorstellung über den "Gesamterfolg" im Sinne einer fortgesetzten Tat aus, wenn der Täter in sich wiederholender gleichartiger oder ähnlicher Weise im Rahmen eines Beziehungsgeflechts bei gleichbleibenden häuslichen oder familiären Verhältnissen handelt.

Daß in solchen Fällen ein Ortswechsel die Annahme eines "engen räumlichen Zusammenhanges" nicht hindert, hat der Senat im Urteil vom 24. März 1992 (1 StR 594/91) ausgesprochen.

Eine erhebliche zeitliche Zäsur wird aber - wie hier zwischen Fall 1 und 2 - den Gesamtvorsatz in der Regel unterbrechen (vgl. BGHR a.a.O. Gesamtvorsatz 34).

Gribbohm
Maul
Granderath
Brüning
Wahl