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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.07.1992, Az.: 5 StR 302/92 B

Verwerfung der Revision; Einführung von Erkenntnissen über das frühere Aussageverhalten eines Zeugen in die Hauptverhandlung; Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben eines Zeugen ; Annahme der Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat ungeachtet mangelnder Begrenzung der beabsichtigten Tatdauer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.1992
Aktenzeichen
5 StR 302/92 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16665
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 11.02.1992

Fundstellen

  • NStZ 1992, 553-554 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1993, 59-60

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.

Prozessführer

Cemal Ö. aus B., geboren am ... 1946 in G. (Türkei), zur Zeit in Haft,

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Erkenntnisse über das frühere Aussageverhalten eines Zeugen können durch dessen Aussage, gegebenenfalls auf Vorhalt von Vernehmungsniederschriften, in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Wenn für die Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen das Indiz der Aussagekonstanz mitherangezogen wird, beruht dies nicht notwendig auf einem sachlich-rechtlich zu beanstandenen Kreisschluß, auch wenn jenes Indiz in die Hauptverhandlung letztlich aufgrund der Angaben desselben Zeugen eingeführt worden ist.

  2. 2.

    Zu den Voraussetzungen des Gesamtvorsatzes bei Sexualdelikten.

  3. 3.

    Wenn für die Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben eines Zeugen das Indiz der Aussagekonstanz mitherangezogen wird, beruht dies auch dann nicht notwendig auf einen Kreisschluß, wenn jenes Indiz in die Hauptverhandlung letztlich aufgrund der Angaben desselben Zeugen eingeführt worden ist.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 6. Juli 1992
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt:

2

1.

Die Beweiswürdigung ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch, soweit sich das Landgericht auf die Konstanz des Aussageverhaltens der Geschädigten berufen und diesen Umstand auf die Angaben der Zeugin zu ihren polizeilichen Vernehmungen gestützt hat, die ihr vorgehalten und von ihr bestätigt worden waren (UA S. 13). Erkenntnisse über das frühere Aussageverhalten eines Zeugen können in die Hauptverhandlung durch dessen Aussage, gegebenenfalls auf Vorhalt von Vernehmungsniederschriften, eingeführt werden (vgl. BGHSt 21, 285, 286 f.; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 14, 21). Die Überzeugung von der Zuverlässigkeit jener Angaben des Zeugen zu seinem früheren Aussageverhalten kann dabei ganz unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Aussage zum eigentlichen Tatgeschehen gewonnen werden. Wenn für die Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben eines Zeugen das Indiz der Aussagekonstanz mitherangezogen wird, beruht dies daher nicht notwendig auf einem sachlich-rechtlich zu beanstandenden Kreisschluß, auch wenn jenes Indiz in die Hauptverhandlung letztlich aufgrund der Angaben desselben Zeugen eingeführt worden ist (vgl. BGH, Urt. vom 28. Januar 1992 - 1 StR 336/91 -; abw. OLG Stuttgart StV 1990, 257 unter unzutreffender Berufung auf BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 1 - anders gelagerter Fall -; vgl. auch OLG Hamburg StV 1992, 102).

3

2.

Da der Angeklagte seine Tochter über sechs Jahre hindurch in einer Vielzahl von Einzelfällen in sich wiederholender gleichartiger oder ähnlicher Weise im Rahmen eines Beziehungsgeflechts bei gleichbleibenden häuslichen und familiären Verhältnissen mißbraucht hat, konnte der Tatrichter ungeachtet mangelnder Begrenzung der beabsichtigten Tatdauer die Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat annehmen. Der Senat ist sich dabei bewußt, daß die Frage, ob und inwieweit die Vorstellung eines Gesamterfolges Voraussetzung eines Gesamtvorsatzes ist, in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für alle Sachverhalte einheitlich beantwortet wird (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 1. April 1992 - 3 StR 74/92 - und vom 15. April 1992 - 3 StR 72/92 -). Dies gilt aber nicht im Bereich von Sexualdelikten der vorliegenden Art (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 1992 - 1 StR 57/92 - unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 10. Dezember 1991 - 5 StR 536/91 -, NStZ 1992, 189, 190, zur Veröffentlichung in BGHSt 38, 165 vorgesehen).

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