Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.04.1992, Az.: 3 StR 74/92
Gesamterfolg; Tateinheit; Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln; Drogen; Betäubungsmittel; Erwerb bei einem Dealer; Schmuggel; Fortsetzungstat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.04.1992
- Aktenzeichen
- 3 StR 74/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 11837
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1992, 3048 (red. Leitsatz)
- NStZ 1992, 389 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1992, 512-513
Amtlicher Leitsatz
Ein auf einen Gesamterfolg gerichteter Gesamtvorsatz zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ergibt sich nicht schon aus dem Erwerb bei nur einem Dealer und aus dem Schmuggel in gleicher Weise.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, daß sich der Heroin konsumierende Angeklagte Mitte Mai 1991 entschloß, sich mehrmals wöchentlich mit der Eisenbahn und auf den letzten 10 bis 12 km zu Fuß in die Niederlande zu begeben, dort in Grenznähe für etwa 200 DM Heroin zu erwerben, es zu Fuß unerlaubt einzuführen und es an seinem Heimatort je etwa zur Hälfte selbst zu verbrauchen und zu verkaufen, um seinen Eigenkonsum sowie die Eisenbahnkosten zu finanzieren. In Verwirklichung dieses Planes sprach er in den Niederlanden einen Anbieter an, injizierte sich sogleich die erhaltene Probe und kaufte dann 2 g Heroin für 160 Gulden. Nach unerlaubter Einfuhr teilte er das Heroin in sechs kleine Päckchen zu je zwei Schuß. Drei Päckchen verkaufte er in der Szene seines Heimatortes zum Stückpreis von 100 DM an verschiedene Abnehmer; die restlichen sechs Schuß verbrauchte er selbst. Diese Handhabung wiederholte sich in den folgenden Wochen. Insgesamt führte er bis zum 9. Juli 1991 bei mindestens zehn Fahrten 2 g und bei zwei Fahrten 3 g, zusammen also 26 g Heroin (mindestens 6, 5 g HHC) unerlaubt ein, das er stets bei demselben Dealer bezog. Am 9. Juli 1991 wurde er bei dem Versuch, einen Teil der noch nicht abgepackten 2, 92 g Heroin schon auf der Heimfahrt zu veräußern, festgenommen.
Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich um eine fortgesetzte Handlung, weil "der Angeklagte von vornherein vor (hatte), das Rauschgift in der festgestellten Weise mehrmals wöchentlich einzuführen und teilweise an Dritte zu veräußern". Das ergebe sich "insbesondere aus der jeweils identischen Tatausführung und aus der engen zeitlichen Abfolge der Einzelakte".
Die Wertung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt, ohne die Voraussetzungen des Gesamtvorsatzes hierfür in ausreichender Weise festzustellen. Der Verbrechenstatbestand des 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit seiner hohen Strafdrohung unterscheidet sich von dem Vergehen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln nach 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nur durch die eingeführte Menge. Es ist rechtsfehlerhaft, einen Kleinschmuggler, der keinen auf einen Gesamterfolg gerichteten Gesamtvorsatz gefaßt hat, sondern aufgrund eines allgemeinen Entschlusses, solange wie möglich eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nämlich zum Eigenkonsum und zu dessen Finanzierung immer wieder geringe Mengen Heroin einzuschwärzen, nach der ihn - wegen der unrichtigen Zusammenfassung der Einzelmengen beschwerenden - Vorschrift des 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zu bestrafen (vgl. BGHR BtMG 29 III 4 Menge 7). Ein solcher auf einen Gesamterfolg gerichteter Gesamtvorsatz zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ergibt sich nicht schon aus dem Erwerb bei nur einem Dealer und aus dem Schmuggel in gleicher Weise. Er darf auch nicht im Zweifel für den Angeklagten angenommen werden (vgl. BGH BtMG 29 I 1 Fortsetzungszusammenhang 7; StGB fH Gesamtvorsatz 29, 30). Soweit der zur Lohn- und Umsatzsteuerhinterziehung ergangenen Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. Dezember 1991 - 5 StR 536/91, NStZ 1992, 189, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) etwas anderes zu entnehmen sein könnte, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Eine Bindungswirkung gemäß 136 GVG besteht nicht, weil das Urteil sich mit der besonderen Situation bei der Lohn- und Umsatzsteuerhinterziehung befaßte, für die dieser Senat ausschließlich zuständig ist. An der vereinzelt gebliebenen, mit der bisherigen und nachfolgenden Rechtsprechung nicht ohne weiteres zu vereinbarenden Entscheidung, die für den Gesamtvorsatz auf die Deliktsstruktur und ein final verknüpftes Handlungsziel abstellt (BGH NStZ 1990, 239), hält der 2. Strafsenat ersichtlich nicht fest.
Allerdings genügt beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach der Rechtsprechung zur Annahme eines Gesamtvorsatzes in der Regel die Feststellung eines eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes einzelne Geschäft einen neuen Vorsatz fassen zu müssen (vgl. BGHR BtMG 29 I 1 Fortsetzungszusammenhang 8, 9; StGB fH Gesamtvorsatz 26). Ein solches System könnte vorliegen, soweit der Angeklagte das zur Veräußerung bestimmte Gramm Heroin jeweils in gleicher Art und Weise an einen überschaubaren Abnehmerkreis oder an bestimmter Stelle verkauft hat; für das in dem Verkaufsversuch liegende unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf der Heimfahrt am 9. Juli 1991 liegt es nach den bisherigen Feststellungen nicht vor.
Geht man davon aus, daß der Angeklagte aufgrund eines eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems mit 13 g Heroin unerlaubt Handel getrieben hat, so würde, wenn - wie nach den bisherigen Feststellungen - ein auf einen Gesamterfolg gerichteter Gesamtvorsatz zur unerlaubten Einfuhr nicht vorliegt, die Einfuhr zum Handeltreiben ebenso wie der Erwerb dazu im Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens aufgehen. Wenn sich Erwerb, Einfuhr und Veräußerung desselben Betäubungsmittels auf ein und denselben Güterumsatz beziehen, diese Tätigkeiten also rechtlich unselbständige Teilakte des Handeltreibens sind, ist eine einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln anzunehmen (BGHSt 30, 28, 31), sofern es sich nicht um eine - bei einer Verwirklichung in Teilakten von einem Gesamtvorsatz getragene - unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelt (BGHSt 31, 163, 165 f.). In Tateinheit mit einem solchen unerlaubten Handeltreiben des Angeklagten stünde (neben dem nicht abgeurteilten Erwerb zum Eigenverbrauch) die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in zwölf Fällen hinsichtlich der zum Eigenkonsum bestimmten 13 g Heroin.
Entgegen verbreiteter Annahme ist eine fortgesetzte Tat mit einer Anzahl von Einzelakten im allgemeinen nicht milder zu bestrafen als eine entsprechende Anzahl von Einzeltaten. Im Gegenteil: Einem auf einen Gesamterfolg gerichteten, alle folgenden Einzelakte im wesentlichen vorweg begreifenden Gesamtvorsatz haftet grundsätzlich eine wesentlich höhere kriminelle Energie an, als einer wiederholten Tatbegehung in gleicher Weise, nachdem es "einmal gut gegangen" ist (vgl. BGHSt 36, 320, 323 [BGH 01.12.1989 - 4 StR 419/89]; BGHR StGB fH Auswirkung, nachteilige 6-8). Bei der Gesamtstrafenbildung zur Aburteilung einer Reihe gleichartiger selbständiger Taten ist zu beachten, daß die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer, dazu kommt hier auch ein motivatorischer, Zusammenhang besteht (BGHR StGB 54 I Bemessung 2, 4, 5; 46 II Wertungsfehler 22; fH Strafzumessung 2).