Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.1980, Az.: 2 StR 680/80
Annahme eines für eine Fortsetzungstat erforderlichen Gesamtvorsatzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1980
- Aktenzeichen
- 2 StR 680/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 13420
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 30.06.1980
Fundstelle
- StV 1981, 124-125
Verfahrensgegenstand
Urkundenfälschung
Prozessführer
Drogistin Anita B. aus L., dort geboren am ... 1949, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. Juni 1980
- a)
im Schuldspruch, soweit die Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 41 Fällen verurteilt ist, und
- b)
im gesamten Strafausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Angeklagte, die damals erheblich verschuldet war und auch sonst sehr aufwendig lebte, hatte bei dem Kraftfahrzeughändler H. Anstellung als Alleinsekretärin gefunden und sah nunmehr eine Chance, zu Geld zu kommen. In der Zeit vom 19. Februar bis 29. Juni 1979 fälschte sie insgesamt 41 Schecks, indem sie Scheckformulare des von ihrem Arbeitgeber bei der Kreis- und Stadtsparkasse Worms unterhaltenen Kontos mit dem Firmenstempel und der nachgeahmten Unterschrift des Kontoinhabers versah. 14 Schecks stellte sie als Barschecks aus und löste sie ein, bei den weiteren 27 Schecks handelt es sich um Verrechnungsschecks, die als Empfänger teils sie selbst, teils ihren Bekannten Popov, teils auch Gläubiger auswiesen, denen sie die Schecks zur Begleichung von Schulden übergab.
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freispruch im übrigen wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 41 Fällen sowie wegen Betruges in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Mit ihrer Revision beanstandet sie das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als die Angeklagte der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 41 Fällen schuldig gesprochen ist. Das Landgericht wertet sämtliche Fälle als rechtlich selbständige Taten; hierzu führt es lediglich aus, ein Gesamtvorsatz sei nicht erwiesen, zumal sich die Angeklagte dazu nicht geäußert habe.
Diese Begründung genügt im vorliegenden Falle nicht. Sie läßt nicht erkennen, ob das Landgericht von einem rechtlich zutreffenden Begriff des Gesamtvorsatzes ausgegangen ist und den festgestellten Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt erschöpfend gewürdigt hat.
Der zur Annahme einer Fortsetzungstat erforderliche Gesamtvorsatz muß so beschaffen sein, daß er sämtliche Teile der vom Täter geplanten Handlungsreihe zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit umfaßt, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315, ständige Rechtsprechung). Dabei braucht zu Beginn des ersten Teilaktes das genaue oder auch nur einigermaßen bestimmte zeitliche Ende des letzten Teilaktes nicht festzustehen; es genügt, wenn die Tat von vornherein bis in alle Einzelheiten geplant ist und zum Ziel hat, in kürzeren Zeitabständen dasselbe Rechtsgut auf immer dieselbe Art und Weise "so lange wie möglich" zu verletzen (BGHSt 26, 4, 7 f.). Darüberhinaus muß sich der Gesamtvorsatz nicht schon im Anfang auf sämtliche Teile der gesamten Handlungsreihe beziehen; vielmehr kann er bis zur Beendigung eines der Teilakte gefaßt und danach jeweils auf weitere Teilakte ausgedehnt werden (BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33; BGH, Beschluß vom 20. August 1980 - 2 StR 847/79).
Wenn das Landgericht die Annahme eines Gesamtvorsatzes allein deshalb ablehnt, weil die Angeklagte hierzu geschwiegen habe, so rechtfertigt dies die Besorgnis, daß es den festgestellten Sachverhalt einer zureichenden Prüfung im Blick auf die für den Gesamtvorsatz erheblichen Merkmale nicht unterzogen hat. Freilich konnte die Einlassung der leugnenden Angeklagten keinen Aufschluß über die Art ihres Vorsatzes geben. Dies entband das Gericht jedoch nicht von seiner Verpflichtung, das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes unter Einbeziehung aller insoweit bedeutsamen Tatumstände zu prüfen. Der Sachverhalt bot dazu in mehrfacher Hinsicht Veranlassung und drängte zu näherer Erörterung:
Die Angeklagte hatte 41 Schecks gefälscht und eingelöst oder einlösen lassen. Alle Schecks waren auf die Kreis- und Stadtsparkasse Worms gezogen und betrafen dasselbe Konto, so daß der Betrugsschaden stets bei derselben Person eintrat. Die Art und Weise der Tatbegehung war im wesentlichen dieselbe; sie variierte nur insofern, als teils Barschecks, teils Verrechnungsschecks ausgestellt wurden, wobei die Angeklagte die Barschecks selbst einlöste und die Verrechnungsschecks, soweit sie nicht sich oder ihren Bekannten als Empfänger angab, zur Begleichung von Schulden verwandte. Alle Scheckfälschungen fielen in einen Zeitraum von weniger als viereinhalb Monaten, über den sie sich mehr oder minder gleichmäßig verteilten. In mehreren Fällen wurden jeweils zwei Schecks am selben Tage ausgestellt. Nicht selten hat die Angeklagte innerhalb von drei oder vier Tagen auch drei oder vier Scheckfälschungen vorgenommen. Zwar ist nicht festgestellt, wann die gefälschten Schecks jeweils bezahlt oder gutgeschrieben worden sind; indessen besteht angesichts der dichten zeitlichen Aufeinanderfolge der Taten die naheliegende Möglichkeit, daß die Angeklagte in einer Reihe von Fällen neue Schecks zu einem Zeitpunkt gefälscht hat, zu dem früher gefälschte Schecks noch nicht honoriert worden waren.
Mit diesen Tatumständen, die für die Frage der Bejahung oder Verneinung eines Gesamtvorsatzes erkennbar bedeutsam sind, hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Darin liegt im vorliegenden Fall ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des entsprechenden Schuldspruchs nötigt.
Soweit die Angeklagte wegen Betruges in einem weiteren Fall (Firma C., Viernheim) verurteilt ist, erweist sich die Revision als offensichtlich unbegründet, so daß der Schuldspruch bestehenbleibt. Indessen unterliegt der Strafausspruch auch insoweit der Aufhebung, weil sich nach Lage des Falles nicht ausschließen läßt, daß er von der Höhe der im übrigen verhängten Einzelstrafen beeinflußt ist. In dem damit bezeichneten Umfang war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Müller
Meyer
Theune
Niemöller