Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.08.1980, Az.: 2 StR 847/79
Ausdehnung des Gesamtvorsatzes auf weitere Taten bis zur Beendigung einer der Taten möglich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.08.1980
- Aktenzeichen
- 2 StR 847/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt/Main - 27.07.1978
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
2. Versicherungskaufmann Reiner Otto A. aus F., geboren am ... 1940 in R.,
Sonstige Beteiligte
1. Bankkaufmann Ulrich Wilhelm T. aus B. v. d. H., geboren am ... 1947 in N., Kreis L.,
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 20. August 1980
gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 27. Juli 1978, auch soweit es den Angeklagten T. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat jeden der beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs in 14 Fällen, den Angeklagten A. außerdem wegen eines versuchten gemeinschaftlichen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der Angeklagte A. beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Auf die Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden, da jedenfalls die Sachrüge durchgreift.
1.
Die Strafkammer hat die Ansicht vertreten, Fortsetzungszusammenhang zwischen den 14 Fällen des vollendeten Betrugs scheide aus, "weil die Angeklagten nicht wußten, welche Person sie als nächste schädigen würden" (S. 173 UA). Da sich nach den Urteilsfeststellungen der Zeitraum zwischen Beginn und Beendigung der einzelnen Taten fast in allen Fällen mit dem anderer Taten überschnitt, läßt diese Begründung besorgen, daß das Landgericht der Meinung war, ein Gesamtvorsatz dürfe hier nur dann angenommen werden, wenn der Vorsatz der Angeklagten von vornherein sämtliche Teile der gesamten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt hätte. Eine solche Auffassung wäre aber unzutreffend. Der Gesamtvorsatz konnte bis zur Beendigung einer der Taten gefaßt und danach jeweils auf weitere ausgedehnt werden (BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33). Die Verurteilung wegen Betrugs in den 14 "Kapitalanlage"-Fällen muß aus diesem Grund aufgehoben werden. Gemäß § 357 StPO gilt das auch für die Verurteilung des Angeklagten Tiggelbeck, der keine Revision eingelegt hat.
2.
Nicht aufrechterhalten werden kann das Urteil schließlich in dem "Mercedes-Fall". Angesichts der unwiderlegten Einlassung des Beschwerdeführers, den Wagen veräußern zu wollen, um aus dem Erlös Gläubiger zu befriedigen (S. 186 UA), reichen die bisherigen Feststellungen zur Annahme seines Schädigungsvorsatzes sowie seiner Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht aus.
Mösl
Meyer
Ruß
Maier