Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1977, Az.: 2 StR 688/76
Anforderungen an einen Gesamtvorsatz bei Untreue
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1977
- Aktenzeichen
- 2 StR 688/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11979
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 14.07.1976
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Untreue
Prozessführer
Praktischer Betriebswirt Jörg Friedrich R. aus M., geboren am ... 1940 in B.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Januar 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus M. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 14. Juli 1976
- a)
dahin geändert, daß der Angeklagte der fortgesetzten Untreue schuldig ist,
- b)
im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts in Frankfurt/Main zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Wirtschaftsstrafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in vierzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
2.
Zu Unrecht hat die Strafkammer Fortsetzungszusammenhang verneint.
Wie sich den Feststellungen zweifelsfrei entnehmen läßt, wollte der Angeklagte durch wiederholte Vornahme bestimmt gearteter Manipulationen zum Nachteil des Arbeitgebers seinen Lebensstandard erhöhen. Ein Gesamtvorsatz liegt vor, wenn das Wissen und Wollen des Täters den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreift, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (ständige Rspr. z.B. BGHSt 1, 313, 315). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Gegenstand des rechtswidrigen Zugriffs war stets das Vermögen des Arbeitgebers. Zeitlicher Zusammenhang war vorhanden; denn die Einzeltaten wurden in kurzen Abständen bis zu zwei Monaten begangen, überschnitten sich gelegentlich sogar. Da es sich jeweils um große bis sehr große Beträge handelte, konnte der Angeklagte die zahlreichen Veruntreuungen innerhalb so kurzer Zeiträume nur wagen, weil er mit der Vertrauensseligkeit seiner Firma rechnen konnte. Unwesentlich für die Annahme eines Gesamtvorsatzes ist, ob beim Beginn der Tat abzusehen war, wie lange die Möglichkeit gleichartiger Zugriffe bestehen werde (BGHSt 26, 4, 7). Zum Vorhaben des Angeklagten gehörte es von vornherein, daß er sicherheitshalber gelegentlich die Deckadresse wechselte und nicht in gleichbleibenden Abständen die gleichen Summen hinterzog. Solche unwesentlichen Variationen können deshalb den Gesamtvorsatz nicht in Frage stellen. Dasselbe gilt für den Umstand, daß der Angeklagte besonders günstige Gelegenheiten abzuwarten pflegte (BGH, Urteil vom 2. April 1968 - 1 StR 99/68 -). Der Annahme eines Gesamtvorsatzes steht daher auch keineswegs entgegen, daß der Täter bei den in Betracht kommenden Einzelakten jeweils besondere Tatentschlüsse zu fassen hat (BGH a.a.O.). Schließlich spricht gegen Fortsetzungszusammenhang auch nicht, daß der Angeklagte nach den Feststellungen zur Abwendung eines aufkommenden Verdachts einmal einen größeren Betrag unter Falschbuchung zurückzahlte. Da er anschließend weitere Veruntreuungen beging, bedeutete die Rückzahlung ersichtlich nicht, daß er damit seine Verfehlungen beenden wollte.
Da auszuschließen ist, daß eine neue Hauptverhandlung einen anderen Sachverhalt ergeben könnte, hat der Senat selbst den Schuldspruch geändert. Das hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben.
Willms
Kirchhof
Baumgarten
Meyer