Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.04.1968, Az.: 1 StR 99/68
Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung; Abtrennung von Taten aus der Anklage ohne Vornahme einer Verfolgungsbeschränkung; Erfordernis einer Verhandlung über den gesamten im Eröffnungsbeschluss erhobenen Schuldvorwurf
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.04.1968
- Aktenzeichen
- 1 StR 99/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11962
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe - 21.09.1967
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Amtsunterschlagung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. April 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Pikart
Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... sen., ..., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. September 1967 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch, über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Amtsunterschlagung in 11 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten Gefängnis verurteilt und ihn vom Vorwurf der schweren Amtsunterschlagung in einem weiteren Fall freigesprochen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Der Angeklagte rügt ferner eine Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO. Beide Rechtsmittel haben schon wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensfehlers (RGSt 66, 51, 52; 57, 302, 305; RGLZ 1914, 1566) Erfolg.
Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten u.a. in Ziffer II eine aus 88 Einzelakten fortgesetzte Unterschlagung von Gebühren zur last. Dieser Schuldvorwurf betrifft Geldbeträge in Höhe von insgesamt 485,- DM, die der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Grundbuchhilfsbeamter in der Zeit von 1949 bis Ende 1961 für Erteilung von Abschriften u.ä. vereinnahmt und ganz oder teilweise für sich, behalten haben soll. In der Haupt Verhandlung hat die Strafkammer nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses den Angeklagten gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen, daß zu Ziffer II an Stelle einer Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat auch eine Verurteilung wegen rechtlich selbständiger Taten in Frage komme. Nachdem 12 der genannten 88 Einzelakte verhandelt worden waren, die lediglich Unterschlagungen von insgesamt 96,- DM zum Gegenstand hatten, hat die Strafkammer das Verfahren in allen bis dahin noch, nicht verhandelten Fällen, darunter auch in den noch nicht erörterten Fällen der Ziff. II, abgetrennt, ohne eine Ausscheidung nach § 154 a StPO vorzunehmen. Dementsprechend wurde der Angeklagte nur auf Grund eines Seile des Eröffnungsbeschlusses verurteilt bzw. - in einem Fall - freigesprochen, während die Anklagevorwürfe im übrigen unerörtert blieben. Dieses Vorgehen war unzulässig.
Nach § 264 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach den Ergebnis der Verhandlung darstellt, wobei das Gericht an die Beurteilung, die den Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrundeliegt, nicht gebunden ist. Der Tatrichter ist also grundsätzlich auch nicht gehindert, an Stelle einer bei Eröffnung angenommenen fortgesetzten Tat, über die verfahrensrechtlich nur ein einheitliches Urteil möglich wäre (BGHSt 16, 200; 21, 326, 327), [BGH 03.10.1967 - 1 StR 355/67]mehrere selbständige Taten anzunehmen, die dann u.U. auch getrennten Entscheidungen zugeführt werden könnten. Eine solche Trennung setzt jedoch, notwendig eine Verhandlung über den gesamten insoweit im Eröffnungsbeschluß erhobenen Schuldvorwurf voraus (§ 155 Abs. 2, § 264 Abs. 1 StPO). Diese ist hier unterblieben.
Im übrigen gibt aber auch die Begründung, mit welcher die Strafkammer die rechtliche Selbständigkeit der verhandelten Unterschlagungsfälle zu rechtfertigen sucht, in sich. Anlaß zu durchgreifenden Bedenken.
Nach, den tatrichterlichen Feststellungen befand sich der Angeklagte in den Jahren 1959 bis 1961 durch Hausbau und Anschaffungen in einer finanziell angespannten läge. Er benutzte deshalb seine Stellung als Grundbuchhilfsbeamter dazu, in 11 Fällen Gelder, die er für die Erteilung von beglaubigten Grundbuchabschriften rechtmäßig angefordert und eingenommen hatte - insgesamt 96,- DM -, für sich zu verwenden (UA S. 4, 5). Hierbei geht das Urteil davon aus, daß der Angeklagte selbst als Grund für sein Verhalten Schulden angeführt hat, in die er durch die erwähnten Aufwendungen geraten sei (UA S. 7). Anderseits nimmt das Landgericht jedoch an, der Angeklagte habe - seiner Einlassung entsprechend - keine Unterschlagung im voraus geplant, sondern den Entschluß hierzu immer erst unmittelbar nach der Annahme des Geldes gefaßt, also jeweils selbständige Taten begangen (UA S. 6, 8). Zur Begründung dieser Ansicht wird dargelegt, der Angeklagte habe, obwohl ihm während der gesamten Zeit von der ersten bis zur letzten Entnahme an der Erlangung von Nebeneinkünften lag, in keinem der genannten Fälle eine Vorstellung davon gehabt, wann und in welcher Höhe er wieder einen Geldbetrag an sich bringen wurde (UA S. 6), vielmehr habe er jeweils auf den Eintritt von Umstanden warten müssen, aus denen sich eine günstige Gelegenheit zur Tatbegehung ergab, und er habe deshalb auch zwischen den einzelnen Fällen rechtswidriger Aneignung weitere Gebühren für beglaubigte Grundbuchabschriften ordnungsgemäß abgeführt und verbucht (UA S. 8). Alle diese Ausführungen erwecken bei der gegebenen Sachlage erhebliche Zweifel daran, ob die Strafkammer bei der Verneinung des Gesamtvorsatzes von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen ausgegangen ist. Eine fortgesetzte Tat kann auch in der Weise begangen werden, daß der Täter seinen auf Begehung mehrerer bestimmter, gleichartiger Rechtsverletzungen gerichteten Vorsatz bei sich bietender Gelegenheit stückweise verwirklicht; eines festen, alle Einzelheiten der Ausführung enthaltenden Planes bedarf es also nicht. Der Annahme eines Gesamtvorsatzes steht daher auch keineswegs entgegen, daß der Täter bei den in Betracht kommenden Einzelakten jeweils besondere Tatentschlüsse zu fassen hat. Es kann nicht ausgeschlossen worden, daß Dieb die Strafkammer gerade durch die Feststellung solcher einzelnen Tatentschlüsse den Blick auf das Vorhandensein eines alle Unterschlagungshandlungen umfassenden Gesamtvorsatzes versperrt hat. Im übrigen wäre die Annahme, der Angeklagte habe jedesmal, wenn er Geldbeträge - zwischen 3 und 18 DM - unterschlug, einen neuen "Vorsatz" gefaßt, kaum vereinbar mit der Feststellung, daß er sich während der gesamten Tatzeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und daß er deshalb durchweg an der Erlangung von Nebeneinkünften interessiert war. Mit Recht führen die Revisionen hierzu aus, daß die im Vergleich zu den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Angeklagten unverhältnismäßig niedrigen Beträge für sich allein niemals dazu dienen konnten, ihn wirksam zu entlasten. Das konnte allenfalls durch, eine größere Anzahl wiederkehrender Verfehlungen geschehen.
Das Urteil muß somit auf beide Revisionen hin aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesen werden. Hierbei erfaßt die Aufhebung und Zurückverweisung notwendigerweise auch den Freispruch.
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter zunächst Gelegenheit haben, das Verfahren hinsichtlich der restlichen in Ziffer II des Eröffnungsbeschlusses aufgeführten Tatteile gemäß § 237 StPO wieder an sich zu ziehen (vgl. BGHSt 20, 219, 220, 222) [BGH 05.05.1965 - 2 StR 66/65]. Im übrigen sollte die vorgenommene Abtrennung wesentlicher Teile der Anklagevorwürfe noch unter folgendem Gesichtspunkt überprüft werden: Es steht zwar grundsätzlich, im Ermessen des Tatrichters, ob er mehrere gegen denselben Beschuldigten anhängige Verfahren verbinden oder eine angeordnete - trennbare - Verbindung lösen will. Die Trennung verbundener Sachen (§§ 4, 237 StPO) oder ihre Beibehaltung kann aber einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§§ 155 Abs. 2, 244 Abs, 2 StPO) bedeuten, wenn sie im Ergebnis auf die Ablehnung der Beweiserhebung über einen rechtlich erheblichen Sachverhalt hinausläuft (BGHSt 10, 238 [BGH 30.04.1957 - 1 StR 287/56]; BGH, Urteil vom 13. Juli 1954 - 1 StR 736/53). Das kann der Fall sein, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Frage des Vorliegens einer fortgesetzten Tat nur unter Einbeziehung eines im Eröffnungsbeschluß gesondert behandelten und danach, an sich zulässig abgetrennten Tatkomplexes zutreffend zu beurteilen ist und wenn infolgedessen auch hier die Gefahr besteht, daß die Aburteilung der abschließend erörterten Straftaten ohne innere Rechtfertigung zum Verbrauch, der Strafklage hinsichtlich des noch, nicht verhandelten Sachverhalts fuhren könnte (vgl. BGHSt 15, 268, 270) [BGH 13.12.1960 - 5 StR 478/60]. Diese Gefahr kommt im vorliegenden Fall vor allem insoweit in Betracht, als es sich, um das Verhältnis der ersten beiden im Eröffnungsbeschluß genannten Fortsetzungstaten (Ziff. I und II) zueinander handelt.
Die Entscheidung entspricht den Antrag des Generalbundesanwalts.
Seibert
Fischer
Pikart
Pfeiffer