Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1954, Az.: 1 StR 736/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1954
- Aktenzeichen
- 1 StR 736/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12747
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 23.12.1952
Rechtsgrundlage
- § 18 UnedMetG
Fundstelle
- NJW 1954, 1539 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
fahrlässiger Metallhehlerei u.a.
Prozessgegner
1.) den Altmetallhändler Wilhelm B. aus A., dort geboren am ... 1912,
2.) den kaufmännischen Angestellten Josef Ba. aus A., geboren am ... 1915 in M. Lkrs. B.,
Amtlicher Leitsatz
Die Anwendung des § 18 UnedMetG setzt voraus, dass der Täter aus Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, dass der Gegenstand mittels einer strafbaren Handlung erlangt ist; hinsichtlich aller übrigen Tatbestandsmerkmale ist aber Vorsatz erforderlich.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 23. Dezember 1952 wird mit den Feststellungen aufgehoben
- 1.
im Strafausspruch, soweit der Angeklagte B. wegen fahrlässiger Metallhehlerei und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu Gefängnis verurteilt worden ist, auf seine Revision,
- 2.
in vollem Umfang, soweit der Angeklagte B. wegen fahrlässiger Metallhehlerei verurteilt und von der Anklage der Hehlerei freigesprochen worden ist, auf die Revision der Staatsanwaltschaft.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision des Angeklagten B., die Revision des Angeklagten Ba. und die gegen diesen Angeklagten gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen. Der Beschwerdeführer Ba. hat die Kosten seines Rechtsmittels, die Staatskasse die Kosten des gegen ihn gerichteten Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Zur Revision des Angeklagten B..
Das Rechtsmittel ergreift zwar - mit Ausnahme des Freispruchs von einem Teil der Anklage - das ganze Urteil; jedoch ergibt die Revisionsbegründung, dass der Schuldspruch nur insoweit angefochten wird, als der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Metallhehlerei verurteilt worden ist. Im übrigen ist der Revisionsbegründung hinreichend zu entnehmen, dass der Angeklagte, wie dies auch in der Schrift des Verteidigers vom 4. Mai (richtig Juni) 1954 zum Ausdruck kommt, nur die Überprüfung des Strafausspruchs erstrebt.
1.
D er Schuldspruch wegen fahrlässiger Metallhehlerei (§ 18 UnedMetG) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a)
Was den äusseren Tatbestand anlangt, so nimmt das Landgericht ersichtlich an, dass der Angeklagte die gestohlenen Sachen "an sich gebracht" habe. Das ist im Ergebnis richtig. Zum Ansichbringen genügt allerdings nicht, dass Gegenstände ohne Wissen des Täters in seine Verfügungsgewalt gelangen; erforderlich ist, dass er sich dieser Tatsache auch bewusst wird und sie dennoch fortbestehen lässt. So wird der Begriff des Ansichbringens für die gewöhnliche Hehlerei nach § 259 StGB in ständiger Rechtsprechung ausgelegt (RGSt 52, 203 f; 64, 21 ff mit weiteren Nachweisen; BGHSt 5, 47, 49 f); für § 18 UnedMetG gilt nichts anderes. Denn auch diese Vorschrift ist, wie ihre Fassung eindeutig ergibt, nur anwendbar, wenn das unter Strafe gestellte Handeln (Verheimlichen, Ankaufen, zum Pfande Nehmen, Ansichbringen, zum Absatz Mitwirken) vorsätzlich geschehen ist; auf einer Fahrlässigkeit muss es dagegen, insofern anders als in § 259 StGB, beruhen, dass der Täter die strafbare Herkunft des Gegenstandes nicht erkannt hat (Stenglein-Feisenberger, Ergänzungsband Anm. 2 zu § 18 UnedMetG; vgl. BGH 4 StR 735/52 vom 23. April 1953 und OLG Köln NJW 1953, 1725 [OLG Köln 14.07.1953 - Ss 189/53]30). Der Angeklagte B. hat das Diebesgut, das der Mitangeklagte Ba. selbständig für ihn übernommen hatte, nie zu Gesicht bekommen; während der letzten Anlieferung des S. war er vorübergehend zwar zugegen, hat jedoch nach der Beweisannahme des Landgerichts die Waren nicht gesehen, geschweige denn betrachtet. Freilich kann der Inhaber eines Gewerbebetriebes auch ohne Kenntnis des Einzelerwerbs Diebesgut schon durch die übernähme seitens eines Angestellten an sich bringen, wenn er Diesen allgemein beauftragt hat, gestohlene Sachen für ihn zu erwerben (RGSt 59, 204; 64, 21; BGHSt 5, 47, 50); ein solcher Fall ist hier aber nach dem Urteil nicht erwiesen. Der Angeklagte hat sich jedoch stets nach Geschäftsschluss die von Ba. gefertigten Ankaufsbelege vorlegen lassen und durchgesehen. Hierdurch hat er die darin aufgeführten, in seinem Lager befindlichen Sachen bewusst in seine Verfügungsgewalt aufgenommen und damit an sich gebracht. Auch in dem letzten Fall S. ist das Ansichbringen jedenfalls erst damit beendet worden.
b)
Dass der Angeklagte den strafbaren Vorerwerb der Sachen fahrlässig nicht erkannt hat, ist ohne Rechtsirrtum festgestellt worden. Das Landgericht findet die Fahrlässigkeit, wie es näher darlegt, darin, dass der Angeklagte den Ba. unzureichend unterwiesen und beaufsichtigt hat. Hierdurch wurde es überhaupt erst möglich, dass dieser gestohlene Sachen für den Angeklagten annahm. Eine weitere Fahrlässigkeit sieht das Landgericht darin, dass der Angeklagte die Ankaufsbelege nur rechnerisch überprüft, jedoch der Person des Anlieferers, der Beschaffenheit und Menge der Ware sowie der Häufung gleichartiger Geschäfte nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet hat. Hätte er das getan, so würde er in allen Fällen Anlass gefunden haben, die Ware zu besichtigen; dabei würde er dann erkannt haben, dass die Ware durch strafbare Handlungen erlangt worden war, mindestens aber zu weiteren Nachforschungen veranlasst worden sein, bei denen sich das ergeben haben würde. In diesen Ausführungen des Landgerichts tritt kein Rechtsfehler zutage; auch geht die Fahrlässigkeit des Angeklagten dem Ansichbringen, in dem letzten Fall S. jedenfalls dem endgültigen Ansichbringen voraus. Der Vortrag der Revision läuft demgegenüber auf eine andere tatsächliche Würdigung des Sachverhalts hinaus; das Revisionsgericht muss seiner rechtlichen Prüfung aber nach dem Gesetz die Feststellungen des Tatrichters zugrunde legen. Dass das Landgericht wesentliche Tatsachen ausser acht gelassen habe, trifft nicht zu, vor allem nicht, wenn die beiden Umstände ins Auge gefasst werden, auf die das Landgericht die Annähme einer Fahrlässigkeit des Angeklagten stützt. Der Revision kann unter den hier festgestellten Umständen nicht darin gefolgt werden, dass der Angeklagte gegenüber anliefernden Händlern weniger sorgfältig zu sein brauchte. Mit Recht stellt das Landgericht an die Sorgfaltspflicht eines Altmetallhändlers strenge Anforderungen.
c)
Die Annahme einer fahrlässigen Dauerstraftat ist rechtlich bedenkenfrei.
2.
Dagegen bedarf der Strafausspruch der Aufhebung insoweit, als der Angeklagte zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist: also hinsichtlich der Gefängnisstrafen für das Vergehen gegen § 18 UnedMetG und für die beiden fortgesetzten Steuerhinterziehungen. Das ergibt sich aus dem inzwischen in Kraft getretenen § 23 StGB n.F., nach welchem der Richter die Vollstreckung von Gefängnisstrafen bis zu neun Monaten zur Bewährung aussetzen kann. Diese Entscheidung muss der Tatrichter nachholen (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO); sie ist auch - schon im Hinblick auf den Erfolg der staatsanwaltschaftlichen Revision - nicht deshalb entbehrlich, weil dem Angeklagten im Wege der Gnade schon bedingter Straferlass gewährt worden ist. Da die von dem Landgericht noch zu treffende Entscheidung mit der Bemessung der Freiheitsstrafen eng zusammenhängt, ist zugleich deren Aufhebung geboten. Damit ist auch die Gesamtstrafe aufgehoben.
Bei der Neufestsetzung der Strafen wegen der beiden Steuerhinterziehungen hat der Tatrichter Gelegenheit, eine Prüfung nach § 27 b StGB nachzuholen; diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn Gefängnis neben Geldstrafe angedroht ist.
Die vom Landgericht ausgesprochenen Geldstrafen sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden auch nicht durch die Aufhebung der Gefängnisstrafen betroffen.
II.
Zur Revision des Angeklagten Ba.
Das Rechtsmittel ist zulässig beschränkt auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Hehlerei (§ 259 StGB) und wegen dreier Vergehen der fahrlässigen Metallhehlerei (§ 18 UnedMetG). Die Revision ist unbegründet.
1.
In allen vier Fällen ist der äussere Tatbestand der strafbaren Handlung, nämlich Ankaufen von gestohlenen Sachen, nicht zweifelhaft. Dass der Angeklagte namens und für Rechnung seines Geschäftsherrn Braun gekauft hat, steht nicht entgegen (BGHSt 2, 262 und 355).
2.
Auch die Feststellung der inneren Tatseite zeigt keinen Rechtsfehler.
a)
Hehlerei (Fall Sch. I).
Die Strafkammer stellt den Vorsatz des Angeklagten auf Grund der Beweisregel des § 259 StGB fest; sie hält äussere Umstände für gegeben, die dem Angeklagten bei dem Ankauf gegenwärtig waren und ihm die Überzeugung aufdrängen mussten, dass die Gegenstände strafbar erlangt worden waren. "Vor allem" hebt die Strafkammer die Beschaffenheit und Menge der dem Angeklagten an zwei aufeinanderfolgenden Tagen angelieferten Ware hervor: 631 kg 19adriges, zum Teil neues, in Stücke von 30-40 cm Länge zerhacktes, frische Schnittstellen aufweisendes Kupferseil. Die Verwertung dieser Tatsachen ist rechtlich fehlerfrei; auch die Revision erhebt dagegen keine Einwendungen. Ihre Bedenken richten sich gegen die Heranziehung weiterer Umstände, die die Strafkammer erst in zweiter und dritter Linie erwogen hat und die für ihre Gesamtwürdigung kaum von wesentlicher Bedeutung waren. Indes ist das Urteil auch insoweit rechtlich nicht zu bemängeln. Aus seiner Fassung ergibt sich, dass die Äusserung des Verkäufers Schwarzenberger, gestohlene Sachen bringe er zu einem anderen Händler, nach der Überzeugung des Landgerichts gefallen ist, bevor der Angeklagte die Waren endgültig übernommen hatte ("nachdem dieser ihm ... zu erkennen gab"). Das Revisionsgericht kann auch keinen Anhalt dafür finden, dass diese Frage in der Hauptverhandlung nicht geklärt worden ist; weitere dem Landgericht zur Verfügung stehende Beweismittel nennt die Revision nicht. Das Landgericht durfte im Rahmen der allein ihm obliegenden Beweiswürdigung auch die Tatsache heranziehen, dass Sch. die Ausstellung von Belegen auf fremde Namen verlangt hat. Der Angeklagte ist zwar solchen Wünschen von Verkäufern häufig nachgekommen, um diesen bei der Begehung von Steuerhinterziehungen behilflich zu sein; gleichwohl war das Landgericht rechtlich nicht gehindert, im Falle Schwarzenberger aus dem Verlangen des Verkäufers zu schliessen, dass sich das Geschäft dem Angeklagten als ein solches darstellte, das das Licht des Tages zu scheuen hatte.
Dass der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat, hat das Landgericht ausreichend begründet. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass für § 259 das Streben nach einem mittelbaren Vorteil genügt (vgl. BGH 3 StR 553/54 vom 11. März 1954, zur Veröffentlichung bestimmt; Kammergericht NJW 1953, 55818). Diesen Beweggrund, der nicht der einzige zu sein braucht, hat das Landgericht für erwiesen erachtet und das im einzelnen dargelegt.
b)
Fahrlässige Metallhehlerei (Fälle S., W., E.).
Gegen die Feststellung des Landgerichts, dass der Angeklagte in diesen drei Fällen die diebische Herkunft der angekauften Gegenstände bei Anwendung der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt erkannt haben würde, lassen sich rechtliche Bedenken nicht erheben. Das tut auch die Revision im Grunde nicht; sie will nur die Schlussfolgerungen nicht gelten lassen, die das Landgericht aus den von ihm festgestellten Beweistatsachen gezogen hat. Damit greift der Verteidiger in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an, von der das Revisionsgericht auszugehen hat.
Dass der Angeklagte auch diese Ankäufe seines Vorteils wegen getätigt hat (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs 3 StR 347/53 vom 1. April 1954), ergibt sich aus den ganz allgemein gehaltenen Ausführungen des Landgerichts zum Falle Sch. I (oben a).
3.
Der Strafausspruch entspricht dem Gesetz.
III.
Zur Revision der Staatsanwaltschaft.
Aus der Revisionsbegründung geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft das Urteil nur teilweise angreift, und zwar
gegenüber dem Angeklagten B. die Verurteilung wegen fahrlässiger Metallhehlerei (Ankäufe S., Sch. I, W. und E.) sowie den Freispruch von der Anklage der Hehlerei in drei weiteren Fällen (Sch. II, Se., Sc.),
gegenüber dem Angeklagten Ba. die Verurteilung wegen fahrlässiger Metallhehlerei in drei Fällen (S., W., E.) und den Freispruch von der Anschuldigung der Beihilfe zur Hehlerei im Falle Sch. II.
Ferner ergibt die Revisionsbegründung, dass gegenüber dem Angeklagten B. nur eine Verfahrensbeschwerde, gegenüber dem Angeklagten Ba. nur die Sachrüge erhoben wird.
1.
Revision gegen den Angeklagten B.
Der Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft liegen folgende Vorgänge zugrunde: Das Landgericht hatte gegen B. durch zwei Beschlüsse vom 3. November 1952 das Hauptverfahren u.a. wegen gewerbs- oder gewohnheitsmässiger Hehlerei in insgesamt 10 selbständigen Fällen eröffnet und die beiden Sachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit den beiden Sachen wurden ausserdem mehrere Verfahren gegen 10 weitere Angeklagte verbunden, die des Diebstahls, der Urkundenfälschung und sonstiger Straftaten beschuldigt waren. Die Hauptverhandlung begann am 15. Dezember 1952 und wurde an den folgenden Tagen fortgesetzt; am 23. Dezember 1952 wurde das Urteil verkündet. Schon vorher, nämlich am 12. Dezember 1952, hatte das Landgericht auf eine neue Anklage hin gegen B. das Hauptverfahren u.a. wegen weiterer fünf Verbrechen der gewerbs- oder gewohnheitsmässigen Hehlerei eröffnet und zugleich beschlossen, auch diese Sache mit den schon anhängigen zu verbinden; Hauptverhandlung in der neuen Sache wurde auf den 19. Dezember 1952 anberaumt. An diesem Tage beschloss jedoch die erkennende Strafkammer auf Antrag der Verteidigung gegen den Widerspruch des Staatsanwalts, das am 12. Dezember 1952 eröffnete Verfahren wieder abzutrennen; mit der Verhandlung dieses Prozeßstoffs war noch nicht begonnen worden. Der Staatsanwalt erklärte, dass er gegen den Beschluss Beschwerde erhebe; hierüber wurde jedoch nicht entschieden, auch wurden die Akten dem Beschwerdegericht nicht vorgelegt. Vielmehr beantragte der Staatsanwalt am nächsten Verhandlungstage, dem 22. Dezember 1952, die am 3. November 1952 eröffneten Verfahren gegen B. und Ba. von dem gegen die 10 Mitangeklagten (Diebe usw) anhängigen zu trennen, damit sie später wieder mit dem am 12. Dezember 1952 eröffneten Verfahren verbunden werden könnten. Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt.
Die Revision beanstandet die Beschlüsse vom 19. und 22. Dezember 1952 mit der Begründung, dass sie gegen die richterliche Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) verstiessen.
Dieser Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen.
Der erste der beiden Beschlüsse ist damit begründet, dass das am 12. Dezember 1952 eröffnete Verfahren ohne weitere Vorbereitung nicht durchgeführt werden könne; der zweite mit der Erwägung, die bereits verhandelten Sachen (Eröffnungsbeschlüsse vom 3. November 1952) seien spruchreif, ihre rechtliche Beurteilung könne sich auch bei Heranziehung des dem neuen Eröffnungsbeschluss zugrunde liegenden Sachverhalts nicht ändern. Im Urteil führt das Landgericht aus, dass der Sachverhalt im Umfange der beiden früheren Eröffnungsbeschlüsse erschöpfend geklärt sei; ein auf Hehlerei gerichteter Gesamtvorsatz würde dem Angeklagten insoweit auch dann nicht nachzuweisen sein, wenn sich der dem letzten Eröffnungsbeschluss zugrunde liegende Verdacht vorsätzlicher Hehlerei bestätigen würde.
Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken. B. war in den hier entschiedenen Fällen bei den von Ba. vorgenommenen Ankäufen (mit einer Ausnahme) nicht zugegen. Die Strafkammer hat sich deshalb - mit Recht - die Frage vorgelegt, ob er sich etwa absichtlich um die auf dem Lagerplatz getätigten Geschäfte nicht kümmerte, um erkennbares Diebesgut nicht zurückweisen und der Herkunft verdächtiger Ware nicht nachgehen zu müssen, und ob er dabei den Ankauf von Diebesgut durch Ba. billigend in Kauf nahm. Im Urteil wird dazu ausgeführt, dass für ein solches Verhalten des Angeklagten gewisse Anhaltspunkte beständen; eine unbestimmte Vorstellung B.s, durch seinen Betrieb laufe auch Diebesgut, sei nicht ausgeschlossen. Doch reiche das Beweisergebnis nicht für die Teststellung hin, er habe dies für den Fall, dass es zutreffe, gewollt. Bestimmte Handlungen oder Äusserungen des Angeklagten, die auf eine den Erwerb von Diebesgut begünstigende Absicht mit ausreichender Deutlichkeit hinwiesen, seien nicht ermittelt worden.
Mit diesen Erwägungen stimmt die Begründung, mit der die Strafkammer eine Erörterung des in dem jüngsten Eröffnungsbeschluss behandelten Sachverhalts abgelehnt hat, nicht überein. Dort ist der Angeklagte als hinreichend verdächtig angesehen worden, nicht allein durch Ba., sondern auch persönlich von verschiedenen Personen Metallgegenstände (Kartuschen und Hülsen) erworben zu haben, die, wie er gewusst habe, auf amerikanischen Truppenübungsplätzen entwendet worden waren. Würde sich dieser Verdacht in der Hauptverhandlung bestätigt haben, so würde der Annahme des Landgerichts, es seien keine Handlungen B.s festzustellen, die auf eine hehlerische Absicht hindeuteten, der Boden entzogen worden sein. Die dem Eröffnungsbeschluss vom 12. Dezember 1952 zugrunde liegenden Taten des Angeklagten haben sich um dieselbe Zeit zugetragen wie die in dem angefochtenen Urteil behandelten.
Entscheidend kommt aber noch folgendes in Betracht: In der vorliegenden Sache hat die Strafkammer ein einheitliches, fortdauerndes fahrlässiges Verhalten des Angeklagten angenommen, das zu mehreren Verstössen gegen § 18 UnedMetG geführt habe; sie würdigt deshalb das Verhalten des Angeklagten rechtlich nur als eine strafbare Handlung. Nicht auszuschliessen war aber auch, dass sich bei einer Aufklärung des im Eröffnungsbeschluss vom 12. Dezember 1952 geschilderten Geschehens gleichfalls fahrlässige Verstösse (gegen § 18 UnedHetG) herausstellten, und dass diese nicht minder auf dem fahrlässigen Gesamtverhalten des Angeklagten beruhten, das jetzt Gegenstand der Aburteilung war. In diesem Fall würde sich ergeben haben, dass den drei in Betracht kommenden Eröffnungsbeschlüssen in Wirklichkeit ein und dieselbe Straftat des Angeklagten zugrunde lag. Dann würde die Aburteilung der jetzt erörterten Straftaten die Strafklage auch für den in dem letzten Eröffnungsbeschluss behandelten Sachverhalt verbraucht haben, und es würde bei Rechtskraft des jetzt angefochtenen Urteils keine Möglichkeit mehr bestehen, weitere auf das fahrlässige Gesamtverhalten des Angeklagten zurückzuführende Gesetzesverstösse zu ahnden. Diesen Gesichtspunkt hat die Strafkammer nicht beachtet.
Es steht zwar grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, ob er mehrere gegen denselben Beschuldigten anhängige Verfahren verbinden oder eine angeordnete Verbindung lösen will (§§ 2 bis 4, 237 StPO). Seine Entscheidung darüber ist deshalb mit der Revision im allgemeinen nicht anfechtbar. Hier hat der Tatrichter aber mit der Trennung der Sachen zugleich eine Beweiserhebung über einen Sachverhalt abgelehnt, der aus den dargelegten Gründen rechtlich erheblich war. Damit hat er gegen die Pflicht, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen (§ 155 Abs. 2, § 244 Abs. 2 StPO), verstossen. Der Revision der Staatsanwaltschaft ist daher im Umfange dieses Rechtsmittels stattzugeben.
2.
Revision gegen den Angeklagten Ba..
Die gegen diesen Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist nicht begründet.
a)
Es trifft nicht zu, dass die Strafkammer in den von der Revision bezeichneten Fällen die Frage des bedingten Vorsatzes nicht geprüft hat. In den Fällen Sch. II und E. hat sie nicht feststellen können, dass sich der Angeklagte der Möglichkeit strafbaren Vorerwerbs überhaupt bewusst geworden ist. In einem solchen Falle ist ein bedingter Vorsatz nicht denkbar. In den Fällen S. und W. hält das Landgericht für erwiesen, dass der Angeklagte mit jener Möglichkeit gerechnet hat; es hat sich jedoch nicht davon zu überzeugen vermocht, dass er diesen Umstand "innerlich gebilligt" hat, "innerlich zum Erwerb von Diebesgut bereit" war. Damit ist ein bedingter Vorsatz verneint.
Im Falle Sch. II begründet die Strafkammer ihre Beweiswürdigung rechtlich unangreifbar damit, dass, möchte auch die Person des Verkäufers Bedenken hervorrufen, doch die Ware "erkennbar Abfall und ein typisches Produkt des Altmetallhandels" gewesen sei.
b)
Soweit die Strafkammer an der Schuld des Angeklagten Zweifel hatte, musste sie ihn freisprechen; soweit sie sich von einem Vorsatz des Angeklagten, auch mit Hilfe der von ihr richtig ausgelegten Beweisregel des § 259 StGB nicht überzeugen konnte, durfte sie ihn nicht wegen vorsätzlicher Tatbegehung verurteilen. Ein Rechtsfehler könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Strafkammer zur Gewinnung der richterlichen Überzeugung von der Schuld des Angeklagten eine geradezu "mathematische" Sicherheit gefordert haben würde, die jeden auch nur gedanklich möglichen Zweifel ausschlösse (BGH 2 StR 42/50 vom 28. November 1950, NJW 1951, 122 [BGH 28.11.1950 - 2 St.R. 42/50]16). Davon kann hier keine Rede sein.
c)
Auch sonst ist ein Rechtsfehler in der Anwendung des Strafgesetzes nicht ersichtlich.
3.
Der Oberbundesanwalt hat die Verwerfung der gegen die beiden Angeklagten gerichteten Revision der Staatsanwaltschaft beantragt.