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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.05.1993, Az.: 5 StR 69/93

Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei; Voraussetzung des Fortsetzungszusammenhangs; Konkretisierung der Tat durch Hinweis in der Hauptverhandlung; Unzureichende Bestimmung des Schuldumfangs; Würdigung der als wahr unterstellten Tatsachen durch das Gericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.05.1993
Aktenzeichen
5 StR 69/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 17392
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 06.04.1992

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Setzt sich das Gericht bei seiner Beweiswürdigung mehrfach in Widerspruch zu verschiedenen zugesagten Wahrunterstellungen, so ist eine hiergegen gerichtete Revision begründet. Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich frei in der Würdigung der als wahr unterstellten Tatsachen und nicht gehalten, den vom Antragsteller erstrebten Schluss zu ziehen. Die Beweisbehauptung muss aber so ausgelegt werden, dass der volle Sinn des Antrags ausgeschöpft wird und die als wahr unterstellten Tatsachen in vollem Umfang ohne jede Einengung und Verschiebung oder sonstige Änderung erfaßt werden.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 4. Mai 1993
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. April 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist,

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen (Freiheitsstrafen von sechs und neun Monaten), Bestechung (Freiheitsstrafe von einem Jahr) und gewerbsmäßiger Hehlerei (Freiheitsstrafe von zwei Jahren) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit Verfahrensrügen Erfolg, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei wendet. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus mit der Sachrüge auch die Aufhebung der Einzelstrafen wegen Steuerhinterziehung und Bestechung erstrebt, ist seine Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

I.

Die Rüge aus § 229 Abs. 2 StPO geht fehl. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, wurde vor Unterbrechung der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten K. am 8. Januar 1992 an zehn Tagen gegen ihn verhandelt. Entgegen dem Revisionsvortrag hat nämlich die Hauptverhandlung am 18. November 1991 auch gegen den Beschwerdeführer stattgefunden.

3

II.

Soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist, gilt folgendes:

4

1.

Das behauptete Prozeßhindernis besteht nicht. Die Anklageschrift vom 25. Oktober 1990 bezeichnet die angeklagte gewerbsmäßige Hehlerei durch Ankauf von Schaltgeräten der Firma Kl.-M. in der Zeit von 1984 bis 1987 zwar nicht als fortgesetzte Handlung und gibt darüber hinaus auch nicht die dem Angeklagten zur Last gelegte Mindestzahl der Einzelakte an (vgl. BGH NStZ 1986, 275; OLG Karlsruhe NStZ 1993, 147 [OLG Karlsruhe 22.09.1992 - 3 Ss 31/92] jeweils m.w.N.). Indessen läßt sich die erforderliche Umgrenzung der angeklagten Tat sowohl aus dem übrigen Anklagesatz als auch aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit entnehmen. Danach ergibt sich, daß dem Angeklagten vorgeworfen wird, in dem genannten Zeitraum ausschließlich von einem einzigen Lieferanten, dem Zeugen U., gehehlte Waren der Firma Kl.-M. im Gesamtwert von mindestens 250.000 DM erworben zu haben, die dieser seinerseits wiederum ausschließlich aus den von den ungetreuen Zeugen Sch. und E. verwalteten Lägern bezogen hatte. Damit waren der Tatzeitraum, die Lieferschiene und die konkrete Ware ausreichend gekennzeichnet.

5

Eine weitere Konkretisierung der Tat erfolgte durch den in der Hauptverhandlung nach § 265 StPO erteilten Hinweis, wonach der Angeklagte "auch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei - begangen unter der Voraussetzung des Fortsetzungszusammenhangs, Tatzeit: 1986 bis August 1988 - verurteilt werden kann (§§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1, 52 StGB)". Daß die Anzahl der dem Angeklagten zur Last gelegten Einzelakte der fortgesetzten Handlung im Rahmen des bestehenden und eingespielten Liefer- und Bezugssystems nicht ausdrücklich bezeichnet werden, stellt keinen so krassen Mangel dar, daß dies zur Unwirksamkeit der Anklage und des auf diese verweisenden Eröffnungsbeschlusses führte. Denn es war im übrigen klar, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezog und welchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils haben würde (vgl. BGH NStZ 1984, 133).

6

2.

Der Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei scheitert nicht etwa aus sachlichrechtlichen Gründen wegen unzureichender Bestimmung des Schuldumfangs. Die Tat stellt sich nach den Feststellungen als fortgesetzte Handlung dar (vgl. BGHSt 38, 165, 167 m.w.N.). Deren Schuldumfang ist entgegen der Auffassung der Revision ausreichend festgestellt.

7

Wie sich aus UA S. 36 f. ergibt, hat sich das Landgericht in Ermangelung überprüfbarer Buchführungsunterlagen der beteiligten Firmen auf die Aussagen des Zeugen U. gestützt. Es hat dabei ausdrücklich nur die Angaben des Zeugen zur Grundlage seiner Feststellungen gemacht, die sich auf die illegalen Warenlieferungen im Jahre 1987 bis August 1988 bezogen. Diese Lieferungen erfolgten in der Regel alle 14 Tage, gelegentlich wurde einmal wöchentlich geliefert (UA S. 37). Aus diesen Angaben läßt sich die Mindestanzahl der Einzelakte ersehen. Wenn das Landgericht sodann aus Gründen äußerster Vorsicht das Gesamtvolumen der illegalen Lieferungen aufgrund der dem Angeklagten günstigsten Angaben des Zeugen U. ermittelt und davon wiederum einen Abzug von 25 % macht, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere brauchte sich das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht damit auseinanderzusetzen, in welchem Umfang daneben auch noch ordnungsgemäß abgerechnete (legale) Waren der Firma Kl.-M. vom Zeugen U. an die Firmen des Angeklagten geliefert wurden. Denn darauf bezog sich die Aussage des Zeugen ersichtlich nicht; eine Gegenprobe durch Urkundenbeweis war dem Landgericht ohnehin nicht möglich, weil der Angeklagte und U. ihre jeweiligen Aufzeichnungen im Rahmen ihres gegenseitigen Bewertungs- und Verrechnungssystems zu Beginn der gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren vernichtet hatten.

8

3.

Der Beschwerdeführer rügt jedoch zu Recht, daß das Landgericht sich bei seiner Beweiswürdigung mehrfach in Widerspruch zu verschiedenen zugesagten Wahrunterstellungen gesetzt hat.

9

a)

Das Landgericht schließt auf das Wissen des Angeklagten "um die teilweise Unredlichkeit seiner Geschäfte mit U." aus dem ihm durchgehend eingeräumten hohen Rabatt von 60 % auf den Nettolistenpreis (UA s. 49-52). Ein derartig hoher Rabatt sei allenfalls ausnahmsweise, aber nicht durchgängig bei der Lieferung bestellter, gängiger Teile aus laufender Produktion zu erzielen gewesen. Denn offiziell sei von den Verkaufsbüros der Firma M. KG an den Großhandel mit Rabatten von maximal 47 bis 48 % geliefert worden, während die Technischen Außenbüros der Firma Kl.-M. GmbH dem Endverbraucher allenfalls Rabatte bis zu 40 % auf den Nettolistenpreis eingeräumt hätten (UA S. 49). Ein durchgängiger Rabatt in Höhe von 60 % sei nur "vor kriminellem Hintergrund" denkbar. Mit dieser Würdigung und dem daraus gezogenen Schluß auf den Vorsatz des Angeklagten ist nicht vereinbar, daß das Landgericht nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO folgende Wahrunterstellungen vorgenommen hat:

"Der Angeklagte hat immer nur eine Anzahl von Kl.-M. angeboten, er war zu keiner Zeit in der Lage, die gesamte Palette der Firma Kl.-M. anzubieten." (UA S. 34).

"Der Angeklagte hat nicht die gesamte Kl.-M.-Palette, sondern nur einzelne Segmente der Palette angeboten. Der Angeklagte gewährte Rabatte bis zu 60 %. Bei diesen Rabatten handelte es sich um durchaus übliche Rabatte auf dem Markt für derartige Posten, bei denen für die Abnehmer jeweils keinerlei Veranlassung bestand, an der rechtmäßigen Herkunft der Ware zu zweifeln." (UA S. 35).

10

Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, welche Geräte im einzelnen von U. an die Firmen des Angeklagten geliefert worden sind. Zwar ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, daß das Landgericht von gängigen, fabrikneuen, überall absetzbaren Artikeln ausgegangen ist, für die üblicherweise höchstens 50 % Rabatt gewährt wurden und vom Käufer erwartet werden konnten. Dann hätte sich der Tatrichter aber mit den von ihm als wahr unterstellten Besonderheiten auseinandersetzen müssen, daß der Angeklagte nur solche Geräte und Artikel erwarb und weiterverkaufte, für die 60 % Rabatt auf dem Markt "durchaus üblich" waren. Andernfalls konnte aus dem hohen Rabatt nicht auf das Wissen des Angeklagten um den unredlichen Vorerwerb geschlossen werden. Dies gilt um so mehr, als das Landgericht durch den Zeugen Dr. erfahren hatte, daß dieser als auf hochwertige Technik und hochwertige Teile spezialisierter Elektrogroßhändler in D. ebenfalls Kl.-M.-Material über ein "Kl.-M.-Büro" mit Rabatten bis zu 60 % eingekauft hatte (UA S. 51).

11

b)

Darüber hinaus hat das Landgericht auf das Wissen des Angeklagten um die unredliche Herkunft der von Ulrich gelieferten Waren daraus geschlossen, daß er verschiedenen Vertretern der Firmen Kl.-M. GmbH und M. KG gegenüber auf Nachfrage erklärt habe, "er kaufe Teile aus Konkursen, Lager-Auflösungen pp. auf" (UA S. 47, 48). Daraus folgert der Tatrichter, der Angeklagte habe seine wahre Bezugsquelle verschleiert. "Denn da er keine Waren aus Reimporten bezog, der Einkauf aus Konkursen allenfalls einen geringen Teil seiner Geschäftstätigkeit ausmachte und vielmehr ganz überwiegend U. lieferte, waren seine Erklärungen gegenüber den Zeugen zu seinen günstigen Verkaufspreisen schlichtweg falsch." (UA S. 48, 49).

12

Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß damit eine vom Landgericht zugesagte Wahrunterstellung in ihrem Sinngehalt verkürzt und ihres Beweiswerts entkleidet wird. Wie sich aus UA S. 20 ergibt, hat das Landgericht nämlich als wahr unterstellt, daß "der Angeklagte ... nach dem Konkurs der Firma Walter K. GmbH vom Konkursverwalter in erheblichem Umfang und zum Kilopreis Elektromaterial, darunter auch in großem Umfang Kl.-M.-Material (kaufte). Auch in den Jahren danach, d.h. in dem hier interessierenden Tatzeitraum, kaufte der Angeklagte Elektromaterial, darunter auch Kl.-M.-Material, aus Konkursen.".

13

Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich frei in der Würdigung der als wahr unterstellten Tatsachen und nicht gehalten, den vom Antragsteller erstrebten Schluß zu ziehen. Die Beweisbehauptung muß aber so ausgelegt werden, daß der volle Sinn des Antrags ausgeschöpft wird und die als wahr unterstellten Tatsachen in vollem Umfang ohne jede Einengung und Verschiebung oder sonstige Änderung erfaßt werden (BGH NStZ 1982, 213; BGHR StPO § 244 III 2 Wahrunterstellung 4, 6). Sinn und Zweck der Beweisbehauptung war ersichtlich der Nachweis, daß ein erheblicher Teil des Umsatzes, den der Angeklagte mit Artikeln der Firmen Kl.-M. und M. KG tätigte, aus Konkursmassen stammte und damit besonders preisgünstig kalkuliert werden konnte. Wenn das Landgericht aber diesen Umstand als erheblich erachtet und als wahr unterstellt, so darf es diese Wahrunterstellung nicht dadurch wieder verkürzen, daß es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten nur von einem geringen Teil der Geschäftstätigkeit hinsichtlich der Ankäufe aus Konkursen ausgeht. Andernfalls wäre es erforderlich gewesen, konkrete Feststellungen zu treffen, in welchem Umfang die vom Angeklagten verkauften Waren aus Konkursen und Lagerräumungen stammten und in welchem Verhältnis diese Geschäftstätigkeit zu der stand, die auf Lieferungen des U. zurückzuführen war.

14

4.

Zu Recht rügt der Beschwerdeführer ferner, daß die Beweiswürdigung insoweit widersprüchlich ist, als zwar aus der für glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen U., die Lieferungen an den Angeklagten seien "ausnahmslos ohne Lieferschein und ohne Rechnungen" an die Firmen des Angeklagten erfolgt, der Schluß auf die Bösgläubigkeit des Angeklagten gezogen wird, andererseits aber den Feststellungen zu entnehmen ist, daß über die Hehlerware "zum ganz geringen Teil Lieferscheine" erteilt wurden (UA S. 29). Eine Auseinandersetzung darüber, in welchem Umfang Lieferscheine, die nach den Feststellungen des Urteils auf UA S. 44 für eine reguläre Herkunft der Waren von Kl.-M. sprachen, auch für "Hehlerware" erstellt wurden, fehlt. Dies wäre indes erforderlich gewesen, um den Wert dieses Beweisanzeichens im Rahmen der Gesamtwürdigung zutreffend gewichten zu können.

15

In diesem Zusammenhang hätte der Tatrichter auch bedenken müssen, daß er folgendes als wahr unterstellt hat:

"Die Firma De. hat die Lieferscheine der Firma U., die mit Preisen und Umsatzsteuer versehen waren, quasi als Rechnungen angesehen und sie dementsprechend auch bei den Umsatzsteuervoranmeldungen in Ansatz gebracht."

16

(UA S. 28). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob diese Wahrunterstellung sich nur auf den Zeitraum vor 1985 beziehen soll. Jedenfalls hätte es einer Auseinandersetzung bedurft, ob dieses Verfahren auch noch im Tatzeitraum 1987 bis August 1988 praktiziert wurde und ob sich daraus Rückschlüsse ergeben auf die subjektive Tatseite beim Angeklagten. Ob demnach der Aussage des Zeugen U. für die subjektive Tatseite das Gewicht zukam, das der Tatrichter ihm beigemessen hat, hätte der Erörterung bedurft.

17

III.

Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall III 3 der Urteilsgründe. Damit entfallen der zugehörige Strafausspruch sowie die Gesamtstrafe. Die in den Fällen III 1 wegen Steuerhinterziehung und III 2 wegen Bestechung verhängten Einzelstrafen können dagegen bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß sie von der Höhe der Einsatzstrafe mitbestimmt worden sind. Es handelt sich im Verhältnis zum Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei um sachlich selbständige Tatkomplexe, in denen der Angeklagte umfassend geständig war. Die Strafzumessungserwägungen sind frei von Rechtsfehlern; ein Zusammenhang mit dem Vorwurf der Hehlerei ist vom Landgericht nicht hergestellt worden.

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