Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.1993, Az.: 1 StR 42/93
Annahme einer fortgesetzten Tat des Beischlafs zwischen Verwandten; Anforderungen an den vom Täter zu bildenden Gesamtvorsatz für die Tat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.03.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 42/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 18802
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 06.08.1992
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Gerhard Walter B. aus R., geboren am ... 1928 in S.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. März 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. August 1992 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Revision und die der Nebenklägerin durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten in erneuter Verhandlung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit (fortgesetztem) Beischlaf zwischen Verwandten sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.
Auch die Annahme einer fortgesetzten Tat des Beischlafs zwischen Verwandten ist hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Vorsatz, die Tochter sexuell zu mißbrauchen, so lange und so oft der Täter mag und so lange es geht, kennzeichnet genügend den Gesamtumfang der ins Auge gefaßten Tat und reicht jedenfalls dann als Vorstellung über den "Gesamterfolg" im Sinne einer fortgesetzten Tat aus, wenn der Täter in sich wiederholender gleichartiger oder ähnlicher Weise im Rahmen eines Beziehungsgeflechts bei gleichbleibenden häuslichen oder familiären Verhältnissen handelt (vgl. hierzu BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz 38; BGH, Beschl. vom 10. November 1992 - 5 StR 545/92 und Beschl. vom 6. November 1992 - 2 StR 519/92). So war es hier. Der Angeklagte lebte über Jahre zusammen mit seiner Tochter und den gemeinsamen Kindern. Das sexuelle Geschehen war eingebettet in einen Gesamtplan, die gefügig gemachte und schließlich wie eine Sklavin gehaltene Tochter ständig und ausschließlich zu seiner (sexuellen) Verfügung zu haben.
Damit widerspricht die Annahme, der Vorsatz des Täters sei auf einen Gesamterfolg oder Gesamtumfang der Tat gerichtet, auch nicht der Entscheidung des 3. Senats des Bundesgerichtshofs vom 12. August 1992 (3 StR 304/92 = BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz 44). Zutreffend wird dort hervorgehoben, daß der bloße Wille zur Tatwiederholung auch dann zur Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht ausreicht, wenn stets dasselbe Rechtsgut betroffen ist. Die Entscheidung verlangt einen über "die bloße Tatwiederholung hinausgehenden Entschluß, daß die künftigen Teilakte nicht nur in ihrer Individualität nach ungefähren Merkmalen, sondern gerade auch in ihrem Zusammenhang und ihrer Verbundenheit erfaßt werden". Damit wird aber im wesentlichen der Entschluß umschrieben, das "Beziehungsgeflecht bei gleichbleibenden häuslichen oder familiären Verhältnissen" im Sinne der oben zitierten Entscheidungen zu den sich wiederholenden sexuellen Handlungen auszunutzen.
Der Verurteilung wegen fortgesetzter Tat steht Strafverfolgungsverjährung auch nicht teilweise entgegen. Der Senat bleibt bei der Auffassung, daß bei einer fortgesetzten Handlung die Verjährung für die ganze Tat erst mit der Beendigung des letzten Teilakts beginnt (BGHSt 36, 105, 109; st. Rspr.; a.A. Foth in Festschrift für Nirk, S. 293 ff.). Dieser letzte Teilakt wurde in nicht verjährter Zeit begangen.
Soweit die Revision zum Strafausspruch beanstandet, daß der Angeklagte wiederum zur gleichen Strafe verurteilt wurde, wird ein Rechtsfehler nicht aufgedeckt. Zwar ist gegenüber der ersten tatrichterlichen Entscheidung die Verurteilung wegen der (verjährten) sexuellen Nötigung und wegen "fortgesetzter" Vergewaltigung entfallen. Jedoch ist der Tatrichter der neuen Entscheidung gehalten, selbständig im Rahmen der ihm durch das Gesetz gezogenen Grenzen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (BGHSt 7, 86, 88). Die Grenzen, die ihm durch das Verbot der Schlechterstellung des Revisionsführers gezogen sind (§ 358 Abs. 2 StPO), hat er (nur wegen dieses Verbots) eingehalten. Die geänderte rechtliche Bewertung mußte den vom Landgericht angenommenen Schuldumfang nicht wesentlich beeinflussen. Dem Erfordernis der Begründung, warum trotz geänderten Schuldspruchs die gleiche Strafe verhängt wurde (vgl. hierzu BGHR StGB § 46
Abs. 1 Begründung 13), ist der Tatrichter durch das Hervorheben des außerordentlichen Gewichts der Vergewaltigung ausreichend nachgekommen.
Ulsamer
Foth
Granderath
Brüning