Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.11.1992, Az.: 2 StR 519/92
Sexueller Mißbrauch; Zeitraum; Langzeitdelikt; Vorsatz; Gesamtumfang der Tat; Häuslicher Rahmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1992
- Aktenzeichen
- 2 StR 519/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 11891
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1993, 237 (Volltext mit red. LS)
- StV 1993, 192-193
Redaktioneller Leitsatz
Ein über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren andauernder sexueller Mißbrauch der eigenen Tochter stellt einen derartigen Sonderfall dar, daß sichdie Vorstellung des Täters weder auf die Anzahl noch auf die Dauer der zu begehenden Tathandlungen erstrecken muß. Ausreichend für den Gesamtumfang der Tat ist schon allein der Vorsatz, die Tochter so lange und so oft sexuell zu mißbrauchen, wie es dem Täter beliebt, so lange der häusliche Rahmen erhalten und unverändert bleibt.