Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1990, Az.: 1 StR 538/89
Amtsträger im strafrechtlichen Sinne; Evangelische Landeskirche ; Verwaltung von Vermögen; Beamter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1990
- Aktenzeichen
- 1 StR 538/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11838
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 37, 191
- MDR 1991, 166-169 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 136 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1991, 367-371 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1991, 78-80 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1991, 205 (amtl. Leitsatz)
- WRP 1991, 690 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Ein Beamter der Evangelischen Landeskirche in Baden, der das ihr gewidmete Vermögen kirchlicher Stiftungen verwaltet, ist kein Amtsträger im strafrechtlichen Sinne.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, der - zuletzt als Kirchenamtsrat - im Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden stand, wegen Angestelltenbestechlichkeit (§ 12 Abs. 2 UWG) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten bei Strafaussetzung zur Bewahrung verurteilt und gegen ihn den Verfall eines Geldbetrags in Höhe von 50.000 DM angeordnet. Dem liegt der Vorwurf zugrunde, er habe sich im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Evangelischen Pflege Schönau in Heidelberg, die im Auftrag des Evangelischen Oberkirchenrats die Verwaltung des Unterländer Evangelischen Kirchenfonds (UEKF) sowie der Evangelischen Zentralpfarrkasse und der Pfarrpfründen (EZK) führt, von dem Grundstücksmakler H. bestechen lassen. Von dem Vorwurf, er habe sich auch von dem Bauunternehmer W. bestechen lassen, wurde der Angeklagte freigesprochen. Gegen die Verfallsbeteiligte (die Tante des Angeklagten) hat das Landgericht den Verfall eines Geldbetrags in Höhe von 125. 000 DM angeordnet.
Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, erstrebt die Staatsanwaltschaft in beiden Fällen - H. und W. - die Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1, 3 StGB). Der Angeklagte und die Verfallsbeteiligte haben ebenfalls Revision eingelegt und rügen jeweils die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Keines der Rechtsmittel hat Erfolg.
A. Revision der Staatsanwaltschaft
Zu Recht nimmt das Landgericht an, daß der Angeklagte nicht wegen Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1, 3 StGB verurteilt werden kann, weil er kein Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB war.
I. Der Angeklagte war nicht Beamter im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 a StGB.
Nach dieser durch Art. 18 Nr. 5 EGStGB vom 2. März 1974 (BGBl I 469) eingefügten Vorschrift ist der Begriff des Beamten im staatsrechtlichen Sinne zu verstehen (vgl. die Begründung der Bundesregierung in BTDrucks. 7/550 S. 209). "Beamte" sind danach nur solche Personen, die - unabhängig von der Art der ihnen übertragenen Tätigkeit - vom Staat förmlich in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind (Tröndle in LK 10. Aufl. § 11 Rdn. 18; Eser in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 11 Rdn. 17). Erfaßt werden hierbei nicht nur unmittelbare, d. h. direkt beim Bund oder einem Land im Dienst stehende Beamte, sondern auch mittelbare Beamte, die zu einer dem Staate nachgeordneten Stelle wie zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder sonst zu einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen.
Kirchenbeamte gehören nicht zu den mittelbaren Beamten in diesem Sinne. Das ergibt sich daraus, daß die Kirchen dem Staate nicht im dargelegten Sinne nachgeordnet sind (ebenso OLG Karlsruhe Justiz 1989, 15). Nach der staatskirchenrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes, deren Geltung in Baden-Württemberg durch Art. 5 der Landesverfassung vom 11. November 1953 bekräftigt wird, haben die Kirchen und anerkannten Religionsgesellschaften zwar formal den Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV). Angesichts der verfassungsrechtlich verankerten religiösen und konfessionellen Neutralität des Staates bedeutet dies jedoch keine Gleichstellung mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die in den Staat organisch eingegliedert sind. Es handelt sich nur darum, daß den Kirchen ein öffentlicher Status zuerkannt wird, der sie über die Religionsgesellschaften des Privatrechts erhebt, der sie aber keiner besonderen Kirchenhoheit des Staates unterwirft und sie nicht - auch nicht im weitesten Sinne - zu einem Teil der Staatsverwaltung macht (BVerfGE 18, 385, 386 f.; 30, 415, 427 f.). Das kirchenpolitische System des Grundgesetzes verbietet vielmehr die institutionelle Verbindung von Staat und Kirche (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 1 WRV) und erkennt die Eigenständigkeit und das umfassende Selbstbestimmungsrecht der Kirchen an (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV), "durch das die Unabhängigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften als Voraussetzung ihres Wirkens garantiert wird" (Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland 16. Aufl. Rdn. 471) und das "ihre gänzliche Freiheit von staatlicher Aufsicht und Bevormundung" einschließt (v. Campenhausen, Staatskirchenrecht 2. Aufl. S. 78; vgl. ferner Hesse in HdbStKirchR Bd. I S. 409 sowie BVerfGE 46, 73, 85 ff.). Zu den wesentlichen Elementen der Staatsfreiheit und des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen gehört auch deren Recht, die Rechtsverhältnisse ihrer Bediensteten ohne Mitwirkung staatlicher oder kommunaler Stellen und ohne Bindung an das staatliche Beamtenrecht im Wege eigener kirchlicher Rechtsetzung zu ordnen und entsprechend ihre Ämter zu verleihen (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV; vgl. auch BVerwGE 28, 345). Demgemäß beanspruchen die Beamtengesetze des Bundes und der Länder für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften keine Geltung (vgl. etwa § 135 Satz 1 BRRG).
Die Evangelische Landeskirche in Baden hat kraft dieser Befugnisse das Dienstrecht ihrer Beamten durch eigene Beamtengesetze geregelt. Daß sie hierbei, was § 135 Satz 2 BRRG zuläßt, die Grundsätze des staatlichen Beamtenrechts weithin übernimmt, ist ihre eigene Entscheidung und macht die bei ihr in Dienst stehenden Beamten nicht zu solchen im staatsrechtlichen Sinne.
II. Aus den gleichen Gründen kann auch nicht davon gesprochen werden, daß der Angeklagte in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 b StGB stand (vgl. die Begründung der Bundesregierung in BTDrucks. 7/550 S. 209; Tröndle aaO § 11 Rdn. 21; Eser aaO § 11 Rdn. 20).
III. Schließlich handelte es sich beim Angeklagten nicht um einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB).
IV. Entgegen der Meinung der Revision war der Angeklagte zur Tatzeit (Sommer 1977 bis Sommer 1985 im Fall H. sowie Juli 1981 bis Dezember 1982 im Fall W.) im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Evangelischen Pflege Schönau, die im Auftrag des Evangelischen Oberkirchenrats das Grundvermögen der beiden kirchlichen Stiftungen zu verwalten hatte, auch nicht gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB "sonst dazu bestellt", bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung" wahrzunehmen (i. E. ebenso OLG Karlsruhe aaO S. 16 ff.).
1. Die Auslegung dieser am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Vorschrift hat sich zu orientieren an den Grundsätzen, die zu § 359 StGB aF entwickelt wurden. Insoweit ist anerkannt, daß der neue Begriff des Amtsträgers im wesentlichen mit dem bisherigen Begriff des Beamten im strafrechtlichen Sinne übereinstimmt (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu § 11 StGB nF in BTDrucks. 7/550 S. 208; BGHSt 31, 264, 268) [BGH 10.03.1983 - 4 StR 3745/82]. Als Amtsträger kann danach - neben den Beamten im staatsrechtlichen Sinne - jeder eingestuft werden, der von einer nach öffentlichem Recht zuständigen Stelle ausdrücklich oder stillschweigend zu Dienstverrichtungen berufen ist, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen (vgl. RGSt 30, 29; 39, 232; 60, 139; 67, 299; 70, 234; 72, 289; BGHSt 2, 119; 2, 396; 6, 17; 8, 21; 12, 89; 31, 264).
Bei kirchlichen Amtsträgern sind diese Voraussetzungen, mag der Begriff der öffentlichen Verwaltung auch weit aufzufassen sein, im allgemeinen nicht gegeben. Schon früh ist die Rechtsprechung von dem Grundsatz ausgegangen, daß die kirchenamtliche Verwaltung weder aus der Staatsgewalt abgeleitet ist noch staatlichen Zwecken dient (vgl. RGSt 47, 49 m. w. Nachw.). Dieser Grundsatz hatte um so mehr zu gelten, als die Reichsverfassung vom 11. August 1919 Eigenständigkeit und Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ausdrücklich anerkannt hat. Dem entspricht es, daß die Begründung der Bundesregierung zu § 11 StGB nF klarstellt (BTDrucks. 7/550 S. 209): "Ebenso bleiben wie bisher die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts als solche, d. h. soweit ihnen nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung besonders übertragen sind, aus dem Amtsträgerbegriff ausgeschieden. "
2. Soweit es sich um die Verwaltung von Kirchenvermögen handelt, bildete sich allerdings noch zu Zeiten landesherrlichen Kirchenregiments eine besondere Rechtsprechung heraus. Auch diese führt aber nicht zu der Wertung, der Angeklagte sei Amtsträger im Sinne des Strafrechts gewesen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts waren kirchliche Amtsträger als Beamte im strafrechtlichen Sinne anzusehen, wenn sie kirchliches Vermögen oder eine Kirchenkasse unter staatlicher Aufsicht verwalten. Dem lag die Erwägung zugrunde, daß der Staat die Verwaltung kirchlichen Vermögens insoweit zu einer staatlichen Aufgabe erklärt und als solche übernommen habe, als er sich bei dieser Verwaltung ein Aufsichts- und Einwirkungsrecht vorbehalten habe; die Mitwirkung in einem solchen Verwaltungsbereich sei dann eine Verrichtung, die aus der Staatsgewalt abgeleitet ist und staatlichen Zwecken dient. Hierbei war die Frage, ob und in welchem Ausmaß die kirchliche Vermögensverwaltung staatlicher Aufsicht - insbesondere einem Informations- und Beanstandungsrecht der Staatsbehörden - unterliegt, nach dem zur jeweiligen Tatzeit am jeweiligen Tatort bestehenden Rechtszustand zu beurteilen (vgl. RGSt 2, 316; 3, 258; 13, 432; 14, 130; 57, 23; 63, 116; 68, 85; 71, 149; RG JW 1929, 3386; 1933, 1727; 1934, 2070; 1935, 1248; 1935, 3391; RG HRR 1939 Nr. 273; 1941 Nr. 459). Dieser Rechtsprechung, die sich ursprünglich auf das Bestehen einer Kirchenhoheit des Staates stützte, aber auch unter der Geltung der Reichsverfassung vom 11. August 1919 aufrechterhalten wurde, hat sich der Bundesgerichtshof mit den Urteilen des 4. Strafsenats vom 9. März 1951 (LM Nr. 1 zu § 359 StGB aF) und des 2. Strafsenats vom 28. Oktober 1955 (BGHSt 8, 273) angeschlossen (ebenso Tröndle aaO § 11 Rdn. 30 sowie Eser aaO § 11 Rdn. 26; vgl. dazu May ZevKR 1977, 47, 48 ff.).
b) Es bestehen, wie auch das OLG Karlsruhe (aaO S. 16) meint, Bedenken, dieser Rechtsprechung zu folgen, soweit sie gegebenenfalls dazu führt, die Verwaltung kirchlichen Vermögens durch kirchliche Bedienstete der Staatstätigkeit zuzuordnen. Das gilt in dreifacher Hinsicht:
aa) Es ist - zumindest im Hinblick auf kirchliches Handeln - nicht möglich, aus dem Bestehen einer staatlichen Aufsicht ohne weiteres auf den staatlichen Charakter der beaufsichtigten Tätigkeit selbst zu schließen (Hesse, Der Rechtsschutz durch staatliche Gerichte im kirchlichen Bereich 1956 S. 145 Fußn. 22; a. A. indes RGSt 2, 316, 318).
bb) Vieles spricht dafür, daß das heutige Verständnis des Verhältnisses von Staat und Kirche, wie es aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 1, 3 WRV folgt, der bisherigen Rechtsprechung die Grundlage entzogen hat; Eigenständigkeit und Selbstbestimmungsrecht der Kirchen erstrecken sich auch auf die Verwaltung ihres Vermögens (Hesse aaO S. 145 Fußn. 22; May aaO S. 51 f.; v. Campenhausen aaO S. 83 f.).
Doch bedürfen diese Fragen hier keiner Entscheidung. Selbst wenn man die zu § 359 StGB aF ergangene Rechtsprechung zugrunde legt, ist der Auffassung des Landgerichts beizupflichten, daß die Tätigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum nicht mehr einer staatlichen Aufsicht im dargelegten Sinne unterlag, weshalb er kein Amtsträger im Sinne des § 332 StGB war.
c) Das gilt sowohl allgemein als auch stiftungsrechtlich.
aa) Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen der Evangelischen Landeskirche in Baden (ELK) und dem Staat ist der Vertrag zwischen dem Freistaat Baden und der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens vom 14. November 1932 (Kirchenvertrag 1932). Dieser Vertrag, der Gesetzesrang hat und dessen Fortgeltung durch Art. 8 der Landesverfassung vom 11. November 1953 bekräftigt wird, bestimmt - inhaltsgleich mit der in der Reichsverfassung vom 11. August 1919 getroffenen Regelung - in seinem Art. II Abs. 1: "Die Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten frei und selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. " Was speziell die kirchliche Vermögensverwaltung angeht, so ist die ELK nach Art. II Abs. 4 Satz 1 Kirchenvertrag 1932 "berechtigt, die Vermögensangelegenheiten der Landeskirche sowie ihrer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen durch eigene Satzung" - gemeint ist: durch eigene kirchliche Rechtsetzung - "selbständig zu ordnen und nach Maßgabe dieser Satzung zu verwalten." In Art. II Abs. 4 Satz 2 heißt es weiter: "Über die Bestimmungen des Badischen Kirchenvermögensgesetzes vom 7. April 1927 und des Badischen Stiftungsgesetzes vom 19. Juli 1918 hinaus wird im Rahmen der verfassungsmäßigen Bestimmungen eine Einschränkung der kirchlichen Rechte in bezug auf die Vermögensverwaltung nicht erfolgen."
Das Kirchenvermögensgesetz vom 7. April 1927 bestimmte in seinem § 1 Abs. 1 zunächst, jede Religionsgesellschaft sei berechtigt, ihre Vermögensangelegenheiten selbständig durch eigene Satzung zu ordnen und sie nach Maßgabe dieser Satzung zu verwalten. In § 8 dieses Gesetzes - einer Übergangsregelung für die römisch-katholische, die vereinigte evangelisch-protestantische und die altkatholische Kirche - wurden die genannten Kirchen ermächtigt, die "gemeinsame Leitung der kirchlichen Vermögensverwaltung durch Staat und Kirche", die auf § 10. Abs. 1 des badischen Kirchengesetzes vom 9. Oktober 1860 in der - insoweit unverändert gebliebenen - Fassung vom 4. Juli 1918 beruhte und auf Grund einer landesherrlichen Verordnung vom 28. Februar 1862 praktiziert wurde (vgl. Friedrich, Einführung in das Kirchenrecht 2. Aufl. S. 184 f.), in eine "ausschließlich kirchliche" Vermögensverwaltung zu überführen.
Von dieser ihr gesetzlich und vertraglich eingeräumten Rechtsetzungsbefugnis machte die ELK Gebrauch zunächst durch Erlaß des die Verwaltung des evangelischen Kirchenvermögens betreffenden kirchlichen Gesetzes vom 24. April/6. Juli 1934 und später durch Erlaß des - dieses Gesetz ablösenden - Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) vom 21. Oktober 1976 mit einer entsprechenden Durchführungsverordnung.
§ 8 Abs. 1, 2 dieses am 1. April 1977 in Kraft getretenen Gesetzes stellt klar, daß zu dem Vermögen der ELK auch das ihr gewidmete Vermögen der beiden kirchlichen Stiftungen UEKF und EZK gehört. Wie § 9 Abs. 1 KVHG bestimmt, wird dieses Vermögen grundsätzlich durch den Evangelischen Oberkirchenrat verwaltet. Nach § 10 Abs. 1 KVHG ist es die Evangelische Pflege Schönau in Heidelberg, die im Auftrag des Evangelischen Oberkirchenrats als Bezirksverwaltungsstelle den UEKF und die EZK verwaltet (vgl. dazu die kirchliche Verordnung vom 22. September 1970). Insoweit bestehen die am 26. Oktober 1979 erlassenen Satzungen des UEKF und der EZK.
Die im Kirchenvertrag 1932 angesprochene "Einschränkung der kirchlichen Rechte in bezug auf die Vermögensverwaltung" fand sich in § 6 Abs. 1 des Kirchenvermögensgesetzes vom 7. April 1927. Nach dieser Vorschrift war zunächst das badische Ministerium des Kultus und Unterrichts, später das baden-württembergische Kultusministerium als Aufsichtsbehörde berechtigt, Widersprüche gegen Reichs- (später:) Bundes- oder Landesrecht "bei Verwaltung des Vermögens der Religionsgesellschaften oder ihrer Unterorganisationen zu beanstanden und auf deren Beseitigung hinzuwirken". Mit diesem Beanstandungs- und Einwirkungsrecht wurden staatlichen Stellen gegenüber der kirchlichen Vermögensverwaltung Befugnisse an die Hand gegeben, die im Sinne der geschilderten höchstrichterlichen Rechtsprechung geeignet waren, eine "staatliche Aufsicht" und damit die Amtsträgereigenschaft der dort tätigen kirchlichen Bediensteten zu begründen (zu einer solchen Rechtsaufsicht vgl. Ebersbach, Handbuch des deutschen Stiftungsrechts 1972 S. 263 bis 267; Achilles, Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen der evangelischen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland 1986 S. 95 f., 213 f.; v. Campenhausen in Seifart, Handbuch des Stiftungsrechts 1987 S. 318).
Diese Aufsichtssituation hat jedoch mit Beginn des Jahres 1970 insoweit eine entscheidende Änderung erfahren, als durch § 31 Abs. 3 Nr. 4 m des baden-württembergischen Kirchensteuergesetzes vom 18. Dezember 1969 (KiStG) das Kirchenvermögensgesetz vom 7. April 1927, das im ehemals badischen Landesteil fortgalt, aufgehoben wurde. Damit entfiel auch die dargestellte Aufsichtsregelung mit der Folge, daß zur Zeit der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten hinsichtlich der allgemeinen kirchlichen Vermögensverwaltung kein staatliches Aufsichts- und Einwirkungsrecht mehr bestand.
bb) Im Ergebnis gilt nichts anderes, soweit es sich um die Verwaltung des Vermögens kirchlicher Stiftungen handelte.
aaa) Am 15. Oktober 1977 ist das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG) vom 4. Oktober 1977 (GBl 408) in Kraft getreten, das im Fall H. (Tatbeginn: Sommer 1977; Tatende: Sommer 1985) für die überwiegende Tatzeit und im Fall W. für die gesamte Tatzeit (Juli 1981 bis Dezember 1982) maßgebend war.
Durch dieses Gesetz wurde das - in Art. II Abs. 4 Satz 2 Kirchenvertrag 1932 als "Einschränkung der kirchlichen Rechte" in Bezug genommene - badische Stiftungsgesetz vom 5. Mai 1870 in der Fassung vom 19. Juli 1918 aufgehoben. Damit trat § 2 Abs. 2 des alten Stiftungsgesetzes außer Kraft, der i. V. m. § 42 Abs. 1 Satz 1 jenes Gesetzes bestimmt hatte, auch bei kirchlichen Stiftungen unterliege die Verwaltung "der Oberaufsicht der Staatsbehörden". Dies bedeutete den endgültigen Wegfall einer Regelung, die der staatlichen Aufsichtsbehörde weitreichende Befugnisse eingeräumt hatte.
Wie das Landgericht und in demselben Zusammenhang das OLG Karlsruhe (Justiz 1989, 15) zutreffend angenommen haben, sind die Befugnisse, die auf Grund des neuen Stiftungsgesetzes staatlichen Stellen verblieben sind, nicht geeignet, eine "staatliche Aufsicht" im Sinne der früheren Rechtsprechung zur Amtsträgereigenschaft kirchlicher Bediensteter zu begründen.
Dieses Gesetz enthält in seinen §§ 22 bis 30 eine eingehende Sonderregelung für kirchliche Stiftungen. Danach ist eine staatliche Mitwirkung nur noch insoweit vorgesehen, als der Stiftungsbehörde - das ist nach § 28 StiftG das Ministerium für Kultus und Sport - die Genehmigungskompetenz für die Errichtung einer kirchlichen Stiftung (§§ 5, 17, 24 StiftG) sowie für deren Zweckänderung und Aufhebung, ferner für die Zusammenlegung mehrerer Stiftungen (§ 26. Abs. 1 Satz 2, §§ 14, 21 StiftG) zukommt. Ferner verleiht die Stiftungsbehörde einer kirchlichen Stiftung die öffentlichrechtliche Rechtsfähigkeit (§ 24 StiftG). Dies bedeutet aber nicht, daß die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts in die staatliche Verwaltung eingebunden sind.
"Für die Verwaltung und Beaufsichtigung kirchlicher Stiftungen" gelten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StiftG in erster Linie "die von der Religionsgemeinschaft erlassenen Vorschriften". Selbst dort, wo solche nicht vorhanden sind, finden zwar subsidiär die für weltliche Stiftungen geltenden Verwaltungs- und Aufsichtsregelungen (§§ 7 bis 13, 20 StiftG) Anwendung; in diesem Falle werden jedoch die für weltliche Stiftungen der Stiftungsbehörde zugewiesenen Aufgaben gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StiftG nicht etwa durch staatliche Stellen, sondern "durch die zuständige Behörde der Religionsgemeinschaft" wahrgenommen. Das Recht der Kirchen auf Autonomie und Selbstbestimmung schließt die Befugnis ein, die Aufsicht über ihre Stiftungen grundsätzlich selbst zu ordnen und wahrzunehmen (v. Rotberg in Praxis der Gemeindeverwaltung, Anm. 3 zu § 25 StiftG).
Die ELK hat mit den bereits angeführten Regelungen - insbesondere auch mit dem Kirchlichen Gesetz über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden (KStiftG) vom 17. April 1980 - eigene Vorschriften im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StiftG erlassen (vgl. ferner § 39 StiftG). Sie hat damit die ihr eingeräumte Befugnis, die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen UEKF und EZK selbst und ausschließlich nach kirchlichem Recht zu führen und insoweit diese Stiftungen von staatlicher Aufsicht freizustellen, in vollem Umfang ausgeschöpft (vgl. Achilles aaO S. 116 sowie v. Campenhausen in Seifart aaO S. 341).
Entgegen der Auffassung der Revision beeinträchtigt auch § 25 Abs. 3 StiftG das Selbstbestimmungsrecht der ELK bei der Verwaltung und Beaufsichtigung des ihr gewidmeten Stiftungsvermögens nicht. Danach kann zwar die Stiftungsbehörde (das Ministerium für Kultus und Sport) "aus wichtigem Grund Auskünfte über die Vermögensverhältnisse sowie Nachweise über die ordnungsgemäße Verwaltung und Beaufsichtigung einer kirchlichen Stiftung" verlangen, die - wie dies bei dem UEKF und der EZK der Fall ist - "nicht für Zwecke des Gottesdienstes und der Verkündigung" bestimmt ist. Daß der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift den den Kirchen in § 25 Abs. 1 StiftG eingeräumten Freiraum nicht beschränken wollte, ergibt sich jedoch eindeutig aus den Materialien zum neuen Stiftungsgesetz. In der Begründung des Gesetzentwurfs (LTDrucks. 7/510 vom 16. November 1976 S. 47) hat die Landesregierung zu § 25 Abs. 3 StiftG ausgeführt, diese Bestimmung habe "ihren Grund in der dem Staat obliegenden Verantwortung für das Stiftungswesen und die Rechtssicherheit. Die kirchliche Selbstverwaltung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten in der Beaufsichtigung werden nicht eingeschränkt." Nach Vorstellung des Gesetzgebers (ebenda) können als wichtige Gründe im Sinne des § 25 Abs. 3 StiftG beispielsweise "ernsthafte Beschwerden oder offenkundig gewordene Mißstände" in Betracht kommen, "denen unter Umständen mit staatlicher Hilfe besser nachgegangen werden kann; insofern hat diese Bestimmung auch eine die Religionsgemeinschaften unterstützende Bedeutung."
Mittels dieses außerordentlichen Informationsrechts wird die Stiftungsbehörde zwar in die Lage versetzt, sich nähere Kenntnis von den Vermögensverhältnissen und Verwaltungsvorgängen einer kirchlichen Stiftung zu verschaffen. Ihre Einwirkungsmöglichkeit auf die Stiftung und die kirchliche Aufsichtsbehörde ist jedoch nur informeller Art. Staatliche Sanktionen sieht das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg - anders als bei weltlichen Stiftungen (§§ 10 bis 13, 20 StiftG) - bei kirchlichen Stiftungen nicht vor. Wenn also die zuständigen kirchlichen Stellen (hier: die Evangelische Pflege Schönau als Verwaltungsstelle und der Evangelische Oberkirchenrat als Aufsichtsorgan) nicht bereit sind, den Einwendungen und Empfehlungen des Kultusministeriums Rechnung zu tragen, kommen weder der Einsatz von repressiven Aufsichtsmitteln noch eine sonstige aufsichtliche Einwirkung auf die Stiftungsorgane noch die Rücknahme der einmal erteilten Genehmigung oder die Entziehung der der Stiftung verliehenen Rechtspersönlichkeit in Betracht. Auch eine Aufhebung der Stiftung kann die staatliche Aufsichtsbehörde nach § 26 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 14 oder § 21 StiftG nur im Einvernehmen mit der Religionsgemeinschaft erreichen.
Schließlich scheidet auch § 23 StiftG als Einbruchsstelle für staatliche Aufsichts- und Einwirkungsrechte bei Verwaltung des Vermögens kirchlicher Stiftungen aus (ebenso OLG Karlsruhe aaO S. 18). Diese Bestimmung erklärt zwar die Vorschriften des Stiftungsgesetzes für anwendbar, "soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist." Jedoch sollen über diese Verweisungsregelung nur die allgemeinen Vorschriften - etwa "über die Maßgeblichkeit des Stifterwillens, über das Stiftungsgeschäft und über die Sicherstellung der Erfüllung des Stiftungszwecks auf Dauer" - gleichermaßen für kirchliche Stiftungen gelten, während es für Verwaltung und Beaufsichtigung dieser Stiftungen Sondervorschriften gibt, die dem verfassungsrechtlich gewährleisteten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Rechnung tragen (vgl. die Begründung der Landesregierung zu § 23 StiftG in LTDrucks. 7/510 S. 46). Ob der staatliche Gesetzgeber mit dieser Regelung, wie Achilles (aaO S. 175) meint, das kirchliche "Selbstorganisationsrecht" beeinträchtigt hat, mag dahinstehen. Jedenfalls führt die Eingliederung der kirchlichen Stiftungen in das allgemeine Stiftungsrecht nicht dazu, daß sich die Verwaltung ihres Vermögens als öffentliche Verwaltung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB darstellt.
bbb) Von einem entsprechenden Rechtszustand wurde in der Praxis ersichtlich auch schon in der ersten Tatphase des Falles H. (Sommer 1977 bis Mitte Oktober 1977) ausgegangen.
Schon früh wurden im Blick auf Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 1, 3 WRV sowie Art. 5 LV beachtliche Einwände erhoben, soweit das badische Stiftungsgesetz vom 19. Juli 1918 auch kirchliche Stiftungen einer umfassenden Oberaufsicht der Staatsbehörden unterwarf. Dem entsprach die Forderung, unter dem Gesichtspunkt einer "verfassungskonformen Reduktion" der Gesetzesanwendung dürfe die staatliche Aufsichtsbehörde von ihren Aufsichts- und Einwirkungsbefugnissen bei Verwaltung des Vermögens kirchlicher Stiftungen nicht mehr oder nur noch im Sinne einer Rechtsaufsicht Gebrauch machen (vgl. Ebersbach aaO S. 252 f., 263 bis 265, 340, 364; Meyer in HdbStKirchR Bd. II S. 104, 107, 109; Achilles aaO S. 161, 168).
Wie ihr - bereits am 16. November 1976 dem Landtag von Baden-Württemberg zugeleiteter und hinsichtlich des Rechts der kirchlichen Stiftungen schließlich unverändert verabschiedeter - Gesetzentwurf deutlich zeigt, hat die Landesregierung der genannten Forderung gerecht werden wollen und deshalb die Absicht verfolgt, das Stiftungsrecht dem verfassungsrechtlich geregelten Verhältnis von Staat und Kirche anzupassen (vgl. LTDrucks. 7/510, insbesondere S. 22, 23, 43 bis 47, 51 f.).
Demgemäß wurde, was die Verwaltung des Vermögens der kirchlichen Stiftungen UEKF und EZK angeht, zumindest in den letzten Monaten vor Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes vom 4. Oktober 1977 die staatliche Oberaufsicht nicht mehr ausgeübt. Das war auch nach Auffassung des Senats verfassungsrechtlich geboten.
V. Soweit dem Angeklagten im Fall W. Angestelltenbestechlichkeit (§ 12 Abs. 2 UWG) zur Last fällt, ist die Verfolgung verjährt, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat und auch die Revision nicht in Zweifel zieht. Da der Vorwurf der Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1, 3 StGB unbegründet ist, wurde der Angeklagte in diesem Fall zu Recht freigesprochen.
B. Revision des Angeklagten
Sein Rechtsmittel deckt keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler auf.
I. Strafantrag:
Entgegen der Auffassung der Revision ist der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 UWG erforderliche Strafantrag wirksam gestellt.
1. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG war der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. Frankfurt am Main (DSW) antragsberechtigt. Hierbei handelt es sich um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen: Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört es, Straftaten in der Wirtschaft, insbesondere auch das Schmiergeldunwesen gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege zu bekämpfen; in diesem Rahmen kann er Strafanträge stellen. Eine entsprechende Tätigkeit übt dieser Verein, was Voraussetzung für seine Antragsbefugnis ist (BGH NJW 1972, 1988; Fuhrmann in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze § 22 UWG Anm. 2 b cc; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 15. Aufl. § 13 UWG Rdn. 24), auch tatsächlich aus (vgl. Nr. 260 c RiStBV; Kisseler WRP 1986, 589). Zwar beruhte die Antragstellung auf einer Anregung der Staatsanwaltschaft. Entgegen der Ansicht der Revision führte dies aber nicht zur Unwirksamkeit des gestellten Strafantrags. Denn nach der Gesetzeslage ist es ohne Bedeutung, auf welche Weise ein Verband Kenntnis von einem Wettbewerbsverstoß erhält.
2. Der vom DSW gestellte Strafantrag entspricht auch inhaltlich den Erfordernissen des § 158 StPO. Insoweit ist erforderlich und ausreichend, daß der Wille des Antragsberechtigten zum Ausdruck kommt, eine bestimmte Tat im Sinne der §§ 155, 264 StPO solle strafrechtlich verfolgt werden (BGH VRS 34, 423; Jähnke in LK 10. Aufl. § 77 Rdn. 18 m. w. Nachw.). Bei der Beurteilung, auf welchen Vorgang sich das Verfolgungsbegehren bezieht, können auch außerhalb der schriftlichen Erklärung liegende Umstände herangezogen werden (RGSt 64, 106; 75, 257; BGH, Urt. vom 27. Juli 1965 - 1 StR 233/65; Jähnke aaO § 77 Rdn. 13). Den dargelegten Anforderungen wird der - rechtzeitig gestellte - Strafantrag gerecht. Denn er nimmt ausdrücklich Bezug auf das Fernschreiben der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 11. November 1987, in dem die dem Angeklagten zur Last liegende Tat konkret umschrieben ist. Darauf, daß im späteren Urteil Einzelheiten der Tat anders festgestellt worden sind als zunächst angenommen, kommt es nicht an.
II. Verfahrensrügen:
Vergeblich beanstandet die Revision die Zurückweisung verschiedener Beweisanträge.
1. Der Beweisantrag Nr. 3 sollte belegen, daß bei den Geldzuwendungen an den Angeklagten eine Wettbewerbslage hinsichtlich des Grundstücksgeschäfts Kirchwaldsiedlung nicht bestanden habe, da zum einen diese Erbbaurechte dem früheren Mitangeklagten H. fest an die Hand gegeben worden seien und zum anderen es keinen anderen Bewerber gegeben habe.
Der hierzu benannte Zeuge Fr. war, wie sich aus dem Ablehnungsbeschluß und den Urteilsgründen ergibt, zu diesem Beweisthema bereits vernommen worden. Dem Antrag, einen bereits vernommenen Zeugen zum selben Beweisthema nochmals zu hören, braucht das Gericht - vorbehaltlich seiner Aufklärungspflicht, die das im Einzelfall gebieten kann - aber nicht zu entsprechen, weil ein solches Verlangen lediglich auf eine Wiederholung abzielt (BGH NStZ 1983, 375, 376). So liegt es hier: Zwar war Fr. Vorsitzender des Leitungsgremiums der Evangelischen Pflege Schönau, das über die Bestellung der Erbbaurechte zu entscheiden hatte. Zu der Frage, ob mögliche Mitbewerber für die Erbbaurechtsvergabe vorhanden waren, war er aber bereits gehört worden. Er konnte dazu nichts sagen, weil die Vergabevorschläge des Angeklagten darauf nicht mehr überprüft wurden.
Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht vor. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, was dazu gedrängt haben sollte, den bereits umfassend vernommenen Zeugen erneut zu hören.
2. Gleiches gilt für die Ablehnung des Beweisantrages Nr. 4 auf wiederholte Vernehmung der Zeugen N., Fr. und He.
Diese Beweisaufnahme sollte ergeben, daß bei der Bestellung von Erbbaurechten alle im Tauschgeschäft von der Stadt Mannheim erworbenen und sonstige Grundstücke, die für eine mehrgeschossige Bebauung geeignet waren, der Gruppe SÜBA/H. ausschließlich zu überlassen waren. Auch zu diesem Thema waren, worauf der Ablehnungsbeschluß zutreffend abhebt, die Zeugen Fr. und Oberkirchenrat N. bereits eingehend vernommen worden.
Soweit es sich um die erneute Vernehmung der Zeugin He. handelt, ist die Rüge schon deshalb unzulässig, weil die Revision die Begründung des ablehnenden Beschlusses nicht mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wie diese Zeugin im übrigen bekundet hatte, war sie über die Hintergründe der Erbbaurechtsvergaben nicht informiert.
Die Rüge, das Landgericht habe den Beweisantrag Nr. 5 zu Unrecht abgelehnt, kann nicht durchdringen.
Sie ist unzulässig, soweit sie sich auf die Zeugen He., Ne. und Sch. bezieht. Denn auch in diesem Falle teilt die Revision die Begründung des ablehnenden Beschlusses nicht mit.
Im übrigen ist die Rüge unbegründet. Eine wiederholte Vernehmung des Zeugen Fr. zu der Behauptung der Verteidigung, daß es hinsichtlich der in der Anklageschrift angeführten Grundstücke keine Mitbewerber gegeben habe, drängte sich nicht auf. Er war zu dieser Frage schon ohne Ergebnis vernommen worden; es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß er bei einer neuen Vernehmung mehr dazu hätte sagen können.
4. Auch der Beweisantrag Nr. 8 wurde rechtsfehlerfrei abgelehnt. Die Zeugin Ke. war bereits vernommen worden. Sie hat die unter Beweis gestellte Tatsache bestätigt, die SÜBA habe der Verfallsbeteiligten die in der Anklageschrift angeführten Sonderleistungen zwischenzeitlich in Rechnung gestellt. Daß diese Sonderwünsche bezahlt worden. seien, trägt die Verteidigung selbst nicht vor.
5. Schließlich rügt die Revision ohne Erfolg, daß das Landgericht den Beweisantrag Nr. 10 abgelehnt hat. Er zielte auf die Feststellung ab, daß bei den Entscheidungsträgern ausschließlich sachliche Erwägungen zur Vergabe der Erbbaurechte an die Gruppe H. /SÜBA geführt hätten.
Über dieses Beweisthema, nämlich den Entscheidungsablauf bei den zuständigen Gremien, waren sowohl der Zeuge Fr. als auch der Zeuge N. bereits vernommen worden; dabei lag zutage, daß ihnen die Zuwendungen H.'s an den Angeklagten nicht bekannt waren. Die Strafkammer konnte deshalb den Antrag auf wiederholte Vernehmung dieser Zeugen ablehnen, ohne auf die in § 244 Abs. 3 StPO aufgeführten Ablehnungsgründe angewiesen zu sein.
Was eine erneute Vernehmung der Zeugin He. angeht, teilt die Revision wiederum den Ablehnungsbeschluß nicht mit.
III. Sachbeschwerde:
1. a) Entgegen der Auffassung der Revision tragen die Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen Angestelltenbestechlichkeit nach § 12 Abs. 2 UWG. Nach dieser durch Art. 139 Nr. 6 EGStGB vom 2. März 1974 (BGBl I 469) neugefaßten Vorschrift macht sich ein Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebs strafbar, der im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge.
Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte im Rahmen seiner dienstlichen Stellung den Grundstücksmakler H. in unlauterer Weise bevorzugt hat. Die Evangelische Pflege Schönau, mag sie auch der Erfüllung kirchlicher Aufgaben dienen und keine Gewinnabsicht verfolgen, stellte einen geschäftlichen Betrieb im Sinne des § 12 UWG dar, weil sie durch Austausch von Leistung und Gegenleistung am Wirtschaftsleben teilzunehmen pflegt (vgl. BGHSt 2, 396, 401 ff.; 10, 358, 365 f.; Fuhrmann aaO § 12 UWG Anm. 2 d; Baumbach/Hefermehl aaO Einl UWG Rdn. 210 f., § 12 UWG Rdn. 5). Bei der Übernahme der Erbbaurechte, deren Weiterverwertung beabsichtigt war, handelte es sich um den Bezug von "Waren" im Sinne der erwähnten Vorschrift (vgl. BGH GRUR 1976, 316, 317; Fuhrmann aaO § 4 UWG Anm. II 4 a; Baumbach/Hefermehl aaO § 2 UWG Rdn. 1).
Entgegen der Meinung der Revision bestand auch eine "Wettbewerbslage". Eine solche liegt vor, wenn der Täter in einen wirtschaftlichen Kampf mit anderen tritt, der darauf abzielt, den Geschäftsbetrieb dieser anderen durch Schmälerung ihres Absatzes, Entziehung von Kunden oder sonstige geeignete Mittel zu beeinträchtigen, gerade hierdurch aber den eigenen Geschäftsbetrieb auf dem Markt auszudehnen und sich die den Konkurrenten entzogenen geschäftlichen Vorteile zuzuwenden. Es muß sich also um eine Beeinträchtigung der Chancen von Mitbewerbern beim Güterumsatz handeln. Letztlich will das Gesetz verhindern, daß sich jemand durch unlautere Mittel auf Kosten anderer Geschäftsleute, die auf demselben Gebiet des Güterumsatzes tätig sind, Vorteile verschafft. Mitbewerber sind deshalb nicht nur die Erwerbsgenossen, die sich im Einzelfall um den Absatz ihrer Waren oder Leistungen bemüht haben und für die Erfüllung der Aufträge in Aussicht genommen sind, sondern alle Gewerbetreibenden, die Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellen oder in den geschäftlichen Verkehr bringen. Es ist demgemäß nicht erforderlich, daß ein Gewerbetreibender seinen Absatz auf Kosten eines bestimmten Mitbewerbers tatsächlich fördert; ein Wettbewerbsverhältnis liegt auch dann vor, wenn Gewerbetreibende künftig den gleichen Kundenkreis haben. Es genügt mithin, daß der Bestechende mit der Möglichkeit des Wettbewerbs anderer gerechnet hat (vgl. RGSt 66, 81, 82; BGHSt 10, 358, 367 f.; Fuhrmann aaO § 12 UWG Anm. 2 b; Baumbach/Hefermehl aaO Einl UWG Rdn. 214, 216, 222). So lag es hier:
Wettbewerber H.'s waren andere Makler, die ebenfalls für Baufirmen Baugelände beschafften, oder Baufirmen, die selbst an Baugelände der Evangelischen Pflege Schönau interessiert waren. In diesem Sinne war auch die Firma SÜBA. Mitbewerberin; denn die Erbbaurechte hätten auch direkt an diese Firma ohne Einschaltung H.'s bestellt werden können. Bei der Vergabe der Erbbaurechte wurden aber solche Mitbewerber auf Veranlassung des Angeklagten grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. Im übrigen kommt es, wie das Landgericht zu Recht annimmt, nicht darauf an, ob im jeweiligen Tatzeitpunkt bestimmte Mitbewerber vorhanden waren oder sich später noch gemeldet hätten. Unerheblich ist auch, daß, wie die Revision geltend macht, keine anderen Erbbaurechte außer den von der Evangelischen Pflege Schönau angebotenen "auf dem Markt" waren. Entscheidend ist, daß der Angeklagte dem Grundstückmakler H. eine Art Monopolstellung bei den Erbbaurechtsvergaben der Evangelischen Pflege Schönau verschaffte, wodurch andere in Betracht kommende Mitbewerber benachteiligt wurden.
Entgegen der Auffassung der Revision lag zwischen H. und dem Angeklagten eine "Unrechtsvereinbarung" vor, die auf eine zukünftige Bevorzugung H.'s gegenüber möglichen Mitbewerbern um die Erbbaurechte abzielte (vgl. Fuhrmann aaO § 12 UWG Anm. 2 g, h aa, 3 d sowie Baumbach/Hefermehl aaO § 12 UWG Rdn. 7, 9 f.). Nach den Feststellungen verabredeten spätestens im Sommer 1977 im Zusammenhang mit der Anbahnung des Grundstücksgeschäfts M.-H-Straße H. und der Angeklagte, daß letzterer künftig unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung die Geschäftstätigkeit H.'s unterstützen und sich dieser ihm gegenüber dafür finanziell und durch Sachzuwendungen erkenntlich zeigen sollte, wobei dem Angeklagten klar war, daß die Erbbaurechtsvergaben auch künftig ohne die Einschaltung H.'s hätten erfolgen können. Beim Versprechen und Gewähren der Zuwendungen gingen H. und der Angeklagte zumindest stillschweigend immer davon aus, daß diese Zuwendungen dafür erfolgten, daß sich der Angeklagte für die Interessen H.'s bei der Vergabe der Erbbaurechte auch künftig einsetze.
Zu den Vorteilen im Sinne dieser Unrechtsvereinbarung gehörten den Urteilsgründen zufolge auch die Unterbeteiligungen an den Geschäftsanteilen der Töchter H.'s an der Firma B. GmbH, die diese treuhänderisch für die Mutter und die Tante des Angeklagten erworben hatten, die aber in Wirklichkeit ausschließlich dem Angeklagten zustehen sollten. Dabei waren Mutter und Tante des Angeklagten lediglich vorgeschoben. Aus der späteren Verwertung dieser Beteiligungen erhielt er einen Betrag von 511. 250 DM. Auch insoweit handelte es sich für den Angeklagten selbst um einen Vorteil im Sinne des § 12 Abs. 2 UWG.
b) Die Feststellungen des Landgerichts tragen auch die Annahme einer einzigen (fortgesetzten) Handlung, so daß die Verfolgung weiter zurückliegender Einzelakte nicht verjährt ist.
Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang setzt unter anderem voraus, daß die einzelnen Handlungen auf. einem Gesamtvorsatz beruhen. Ein Gesamtvorsatz liegt nur dann vor, wenn der Tatentschluß - von vornherein oder in dem für eine Einbeziehung weiterer Teilakte in Frage kommenden späteren Zeitpunkt - sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß den späteren Ablauf der einzelnen Taten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung in Betracht kommen (BGHSt 36, 105, 110; BGH NStZ 1986, 408; 1989, 571; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 13). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: In der ursprünglichen Unrechtsvereinbarung, die der Angeklagte und der Grundstücksmakler H. spätestens im Sommer 1977 getroffen hatten, lag wesentlich mehr als ein nur allgemeiner Entschluß, bei sich bietender Gelegenheit Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen. Nach der Vorstellung und dem Willen des Angeklagten waren vielmehr die Diensthandlungen, durch die er in der Zukunft H. zu bevorzugen gedachte, genügend bestimmt (vgl. für Wettbewerbsabsprachen BGHSt 12, 148, 155 f. sowie für Bestechungsfälle BGHR aaO Gesamtvorsatz 5, 9). Die ins Auge gefaßten Geschäfte bezogen sich auf einen überschaubaren Kreis von Grundstücken, die im Raum Mannheim in kirchlichem oder städtischem Besitz standen und für eine Wohnbebauung in Betracht kamen. Das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger standen von vornherein fest und blieben bei jedem Einzelakt gleich. Der Angeklagte und H. hatten die Art ihres Vorgehens, das die Strafkammer als "Grundstückskarussell" bezeichnet, von Anfang an genau festgelegt. Auf der Grundlage dieser - bereits hinreichend konkretisierten - Absprache trafen sie bis zum Tatende (Sommer 1985) immer wieder zumindest stillschweigend eine neue Unrechtsvereinbarung mit gleichartigem Inhalt. Daß der Angeklagte Art, Zeitpunkt und Umfang der künftigen Geschäfte nicht in allen Einzelheiten vorhersehen konnte, steht der Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht entgegen (vgl. BGHR aaO Gesamtvorsatz, erweiterter 9 zur Hinterziehung von Umsatzsteuer).
Dem angefochtenen Urteil ist auch zu entnehmen, daß zwischen den einzelnen Teilakten des Gesamtgeschehens, von denen ein jeder den Straftatbestand erfüllt, ein enger zeitlicher Zusammenhang bestand (zu diesem Erfordernis vgl. BGHSt 26, 4, 7 f.; 36, 105, 109 f.). Das wiederholte tatbestandsmäßige Handeln, mit dem sich der Angeklagte stets im vorgegebenen Rahmen hielt, weist für keine Zeit eine wesentliche Unterbrechung auf.
Die Wertung, daß die vom Landgericht festgestellten Einzelakte eine fortgesetzte Tat und damit eine rechtliche Handlungseinheit bilden, rechtfertigt sich um so mehr, als jedem von ihnen ein intensives, über Jahre aufrechterhaltenes Beziehungsgeflecht zugrunde lag, bei dem eine Kette unlauterer Bevorzugungen H.'s durch Handlungen des Angeklagten einer Vielzahl von Zuwendungen H.'s an den Angeklagten gegenüberstand.
Es handelt sich mithin nicht um einen Fall, in dem sich der Täter jeweils erneut zur Wiederholung strafbarer Handlungen entschließt (vgl. zu Untreuehandlungen eines Kaufmanns BGHR aaO Gesamtvorsatz 13; zur betrügerischen Abrechnung durch einen Kassenarzt BGHR aaO Gesamtvorsatz 17; zur Hinterziehung von Einkommensteuer BGHSt 36, 105 sowie BGHR aaO Gesamtvorsatz 10; Gesamtvorsatz, erweiterter 8). 2. Der Rechtsfolgenausspruch weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
C. Revision der Verfallsbeteiligten
Auch ihr Rechtsmittel bleibt erfolglos.
I. Verfahrensrüge:
Die Verfallsbeteiligte macht geltend, zu Unrecht habe das Landgericht (mit Beschluß vom 20. Juni 1988) ihren Antrag (vom 14. Juni 1988) abgelehnt, ihr gemäß § 434 Abs. 2 StPO i. V. m. § 442 StPO Rechtsanwalt O. aus Heidelberg beizuordnen. Die Rüge ist unzulässig. Denn die Revision teilt weder die Begründung des von der Verfallsbeteiligten gestellten Antrags noch den vollständigen Inhalt des beanstandeten Beschlusses mit (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. dazu Pikart in KK 2. Aufl. § 344 Rdn. 39). Sie führt auch nicht näher aus, inwiefern "aufgrund der angegriffenen Beschlüsse das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Verfahrensbeteiligten beschlagnahmt wurde" und diese deshalb des Beistands eines Rechtsanwalts bedurfte. Mithin kann der Senat allein anhand der Revisionsbegründung nicht prüfen, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt.
Im übrigen trägt die Verfallsbeteiligte nicht vor, daß Rechtsanwalt O. ihre Rechte nicht wahrgenommen habe.
II. Sachbeschwerde:
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Verfallsbeteiligten ergeben.
1. Wie bereits dargelegt, ist der Angeklagte zu Recht wegen Angestelltenbestechlichkeit nach § 12 Abs. 2 UWG verurteilt worden. Mit ihrer Behauptung, zwischen dem Grundstücksmakler H. und der Firma SÜBA habe kein Wettbewerbsverhältnis bestanden, läßt die Revision die vom Landgericht getroffenen Feststellungen außer acht.
2. Die Entscheidung, mit der das Landgericht gegen die Verfallsbeteiligte den Verfall eines Geldbetrags in Höhe von 125.000 DM angeordnet hat, stützt sich - unter Berücksichtigung der in § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB enthaltenen Härtevorschrift - auf § 73 Abs. 3, § 73 a Satz 1 StGB. Diese Regelung gilt auch bei Verstößen gegen § 12 UWG (Baumbach/Hefermehl aaO § 12 UWG Rdn. 28).
"Handeln für einen anderen" im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB liegt vor, wenn die rechtswidrige Tat objektiv bewirkt, daß diesem anderen unmittelbar ein Vermögensvorteil zufließt, und wenn der Handelnde dies im Interesse des Empfängers will; hierbei reicht es aus, wenn der Tatbeteiligte rein faktisch (auch) im Interesse des Dritten gehandelt hat, mag das auch nach außen nicht erkennbar geworden sein (Brenner DRiZ 1977, 203, 205; Schäfer in LK 10. Aufl. § 73 Rdn. 41; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 73 Rdn. 13; Horn in SK § 73 Rdn. 14; Lackner, StGB 18. Aufl. § 73 Anm. 3 a; vgl. auch OLG Düsseldorf NJW 1979, 992 [OLG Düsseldorf 12.12.1978 - 1 Ws 944/78]). So lag es hier:
Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb die Verfallsbeteiligte (die Tante des Angeklagten) von der Firma SÜBA das Erbbaurecht mit dem darauf errichteten Reihenhaus T.-F.-Weg in M. Die Leistungen, die H. auf Grund der mit dem Angeklagten getroffenen Unrechtsvereinbarung erbrachte, bestanden unter anderem in der von ihm veranlaßten Gewährung von Preisvorteilen in Höhe von 40.150 DM, von Sonderleistungen in Höhe von 16.857 DM und von Zinsvorteilen in Höhe von 30.225 DM; sie betrugen also bei diesem Hausgrundstück insgesamt 87.232 DM. Diese Vorteile sind, wie das Landgericht zutreffend annimmt, der Verfallsbeteiligten unmittelbar zugeflossen. Ebenfalls unmittelbar zugeflossen sind ihr Zahlungen in der Gesamthöhe von 108.000 DM, bei denen es sich um die Eigenkapitalanteile für die Finanzierung des Kaufpreises bei diesem Hausgrundstück handelte. Daß all diese Zuwendungen auch im Interesse der Verfallsbeteiligten erfolgen sollten, ergibt sich schon aus der Vereinbarung H.'s mit dem Angeklagten, wonach sie für ihn als Käuferin des Anwesens auftreten solle.
Mit ihrem Vorbringen setzt sich die Revision mit diesen das Revisionsgericht bindenden Feststellungen in Widerspruch.