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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.07.1965, Az.: 1 StR 233/65

Nichtaussetzung der Hauptverhandlung von Amts wegen als Verfahrensverstoß; Gemeinschaftliche Entführung mit beabsichtigter Unzuchtshandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.07.1965
Aktenzeichen
1 StR 233/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11246
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 04.06.1964

Verfahrensgegenstand

Entführung

Prozessführer

1. Elektromonteur Ludwig S. aus D., dort geboren am ... 1933

2. Schreinergeselle Alfred Alwin T. aus D., geboren am ... 1936 in K./Litauen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Juli 1965,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Loesdau und Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft.,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Juni 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Gründe

1

Nach Aufhebung eines früheren Urteils durch den Senat hat das Landgericht die beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Entführung zu je zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf je drei Jahre aberkannt. Ferner hat es ihnen die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und das zur Tat benutzte Kraftfahrzeug des Angeklagten T. eingezogen. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben nur im Strafausspruch Erfolg.

2

I.

Zum Strafantrag

3

Strafantrag ist von den Eltern der Verletzten Brigitte B. rechtzeitig und formgerecht gestellt worden (Bl. 29 d.A.). Daß der Strafantrag, der die Strafverfolgung "aus allen rechtlichen Gründen" bezweckt, nur den dem gegenwärtigen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt betrifft, ist nach den Umständen offensichtlich. Im Antrag ist zwar weder Tat noch Täter angegeben. Es heißt darin aber, daß der Antrag in dem Ermittlungsverfahren Tgb. Nr. K 459/63 gestellt werde. Diese polizeiliche Nummer betrifft die vorliegende Strafsache. Zur Auslegung eines Strafantrags können auch außerhalb der schriftlichen Erklärung liegende Umstände herangezogen werden (RGSt 64, 106;  75, 257, 259). Der Vater der Brigitte B. hatte überdies schon auf Seite 2 der Akten Strafantrag gestellt, wobei die Tat hinreichend bezeichnet worden ist.

4

II.

Die Verfahrensrügen

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1.

Die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung der Strafkammer wurde in der Hauptverhandlung zurückgenommen.

6

2.

Die Hauptverhandlung war auf den 25. Mai 1964 anberaumt. Der Vorsitzende hat den beiden Angeklagten erst am 20. Mai 1964 Pflichtverteidiger bestellt. Er hatte bis zu diesem Zeitpunkt angenommen, daß die Angeklagten, die schon in der ersten Hauptverhandlung und im Revisionsverfahren Wahlverteidiger hatten, selbst wieder einen Verteidiger bestellen würden. Tatsächlich hatten sie auch schon am 15. Februar 1964 dem Rechtsanwalt Dr. S.-L. Vollmacht zu ihrer Verteidigung erteilt, der sich allerdings erst mit Schreiben vom 20. Mai 9 eingegangen bei Gericht am 21. Mai 1964, als Verteidiger meldete, so daß er schon deshalb nicht mehr rechtzeitig geladen werden konnte. Dem Antrag des Wahlverteidigers auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins wurde nicht stattgegeben. Ob bei diesem Sachverhalt in der Bestellung der Pflichtverteidiger erst während der laufenden Ladungsfrist ein Rechtsfehler liegt, kann dahingestellt bleiben. Denn keiner der beiden zu Pflichtverteidigern bestellten Anwälte, die in der Hauptverhandlung von den Angeklagten zu ihren Wahlverteidigern bestellt wurden, hat vor oder während der Hauptverhandlung die Nichteinhaltung der Ladungsfrist (§§ 218 Abs. 1 Satz 2, 217 StPO) beanstandet. Nur der Verteidiger hatte aber in einem solchen Falle das Recht, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen (BGH NJW 1963, 1114; BGHSt 18, 596). Im Gegensatz zu dem Fall der Nichteinhaltung der Ladungsfrist gegenüber den Angeklagten (s. § 228 Abs. 5 StPO) bedarf der Verteidiger hierüber keiner Belehrung. Da beide Verteidiger keinen Antrag auf Aussetzung gestellt, also darauf verzichtet haben, kann jedenfalls die Revision nicht darauf gestützt werden, daß die Ladungsfrist bei ihnen nicht eingehalten worden sei.

7

Es ist kein Verfahrensverotoß darin zu sehen, daß die Strafkammer nicht nach § 265 Abs. 4 StPO von Amts wegen die Hauptverhandlung ausgesetzt hat. Die Voraussetzungen hierfür waren nicht gegeben. Die beiden Pflichtverteidiger haben sich nach der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden mit der Übernahme der Verteidigung schon am 20. Mai 1964 bereit erklärt. Es wurden ihnen sofort die Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt und sie haben auch in der Hauptverhandlung nicht zu erkennen gegeben, daß sie sich nicht genügend hätten vorbereiten können. Es handelte sich auch nicht um eine umfangreiche Sache, die etwa längerer Vorberitungszeit bedurft hätte. Daher ist auch der Einwand abwegig, daß den Angeklagten das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, wobei noch darauf hinzuweisen ist, daß die Hauptverhandlung am 25. Mai unterbrochen und erst am 4. Juni 1964 fortgesetzt und zu Ende geführt wurde.

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3.

Während der Hauptverhandlung haben die Verteidiger "vorsorglich" den Antrag gestellt, ein jugendpsychologisches Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Brigitte B. einzuholen. Ferner haben sie ebenfalls "vorsorglich" zum Beweis dafür, daß die Verletzte geschlechtskundlichen Unterricht in der Schule und in der Berufsschule gehabt und daran teilgenommen habe, die Einvernahme von Lehrern und die Beiziehung der Lehrpläne beantragt. Die Revision beanstandet, daß diese Beweisanträge erst im Urteil beschieden wurden, da es sich nicht um Hilfsanträge gehandelt habe. § 244 Abs. 6 StPO sei dadurch verletzt.

9

Dem kann nicht beigetreten werden. Der Angeklagte kann auf die Bescheidung eines Beweisantrags vor der Urteilsverkündung auch dann verzichten, wenn er ihn nicht im zeitlichen Zusammenhang mit einem Hauptantrag - etwa dem Antrag auf Freisprechung - stellt (s. Löwe-Rosenberg 21. Aufl. Anm. 23 zu § 244 StPO). Das haben hier die Verteidiger dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie die Anträge, im Gegensatz zu einem anderen Beweisantrag, nur "vorsorglich" stellten. Sie wollten die Anträge also nur für den Fall gestellt wissen, daß die Strafkammer bei der Urteilsfällung nicht ohnehin von ihren Behauptungen ausgehe und dies der Urteilsberatung überlassen. So hat das die Strafkammer jedenfalls aufgefaßt; ein Irrtum ist darin nicht ersichtlich, zumal da auch die Verteidiger solcher Behandlung nicht wider sprechen haben.

10

4.

Die Behauptung, daß Brigitte B. geschlechtskundlichen Unterricht gehabt habe, hat das Landgericht als wahr unterstellt. Ein Widerspruch hiermit liegt nicht darin, daß die Strafkammer feststellt, das Mädchen habe von geschlechtlichen Dingen noch keine rechte Vorstellung gehabt. Zu diesem Ergebnis konnte die Strafkammer trotz des geschlechtskundlichen Unterrichts auf Grund der Beweiserhebung gelangen. Was Schüler bei einem Unterricht verstehen und aufnehmen, ist sehr verschieden. Selbst den Angeklagten ist nach eigenen Angaben die Unerfahrenheit des Mädchens aufgefallen.

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5.

Die Jugendschutzkammer verletzte ihre Wahrheitsermittlungspflicht nicht dadurch, daß sie keinen Jugendpsychologen als Sachverständigen zuzog. Ob die zur Zeit der Hauptverhandlung fast 17jährige Brigitte B. glaubwürdig war, konnte die Strafkammer als Jugendschutzkammer selbst auf Grund eigener Sachkunde beurteilen. Die Bemängelung, daß das Urteil keine kinderpsychologischen Ausführungen enthalte, geht fehl.

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III.

Die Sachrüge

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Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsirrtum ersehen.

14

Die Angeklagten haben Brigitte B. wider ihren Willen entführt. Sie wollte nach Hause gebracht werden, während die Angeklagten sie an einen einsamen Ort brachten, wo sie ihnen schutzlos preisgegeben war. Sie haben dies durch List bewerkstelligt. Dazu gehört nur ein geflissentliches Verbergen der verfolgten Absicht (BGHSt 1, 199, 201 [BGH 05.06.1951 - 1 StR 202/51];  16, 58, 62) [BGH 21.04.1961 - 4 StR 20/61]. Die Angeklagten haben dem Mädchen vorgespiegelt, sie würden es mit dem Wagen nach Hause bringen, obwohl sie schon überein gekommen waren, es - zu zweien! - geschlechtlich zu mißbrauchen. Die Angeklagten haben bewußt die Leichtgläubigkeit und Unerfahrenheit des Mädchens ausgenutzt und es noch verstanden, ihr Opfer in Sicherheit zu wiegen, als es bemerkte, daß die Fahrt in anderer Richtung ging. Sie wollten ihren Zweck unter Ausnutzung der Schutzlosigkeit des Mädchens erreichen. Sie haben damit vorsätzlich gehandelt. Die Vornahme der beabsichtigten Unzuchtshandlung gehört nicht mehr zum Tatbestand des § 236 StGB (BGHSt 18, 29, 31) [BGH 31.08.1962 - 4 StR 257/62]. Deshalb kann es dafür auch nicht von Bedeutung sein, daß es dem Täter gelingt, sein Ziel ohne Gewaltanwendung zu erreichen.

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Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.

16

Wenn das Landgericht als erschwerend den Versuch der Angeklagten würdigt, die Zeugin B. (das Opfer) als eine verdorbene und schamlose Person hinzustellen, so wäre das an sich nicht zu beanstanden, sofern das Landgericht damit dartun will, daß die Angeklagten über die Grenzen der Verteidigung hinaus sich in herabsetzender Weise über das Mädchen geäußert haben. Die Strafkammer führt jedoch weiter aus: "Durch ihr Verhalten in der Hauptverhandlung haben sie es auch notwendig gemacht, daß Brigitte hier bis ins Einzelne vernommen werden und so die unschönen Dinge nochmals wiederholen mußte". Damit wird den Angeklagten ein Vorwurf daraus gemacht und als erschwerend gewürdigt, daß die Angeklagten den Sachverhalt nicht von vornherein so zugegeben haben, wie ihn das Gericht schließlich festgestellt hat. Ein Angeklagter ist aber zu einem Geständnis nicht verpflichtet. Er hat einen Anspruch darauf, daß ein Tatzeuge, der ihn belastet, in der Hauptverhandlung vernommen wird, auch wenn es sich um einen jugendlichen Zeugen handelt und dieser über "unschöne Dinge" aussagen muß (vgl. BGHSt 1, 342; BGH GA 1962, 339). Die Strafkammer übersieht außerdem, daß die Angeklagten auch wegen Notzucht angeklagt waren und daß das erste Urteil vom Bundesgerichtshof deshalb aufgehoben werden mußte, weil die Tatbestandsmerkmale dieses Verbrechens nicht hinreichend festgestellt waren. Es war also unumgänglich, daß die Verletzte nochmals und auch über Einzelheiten vernommen wurde. Das darf den Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen.

17

Da hiernach die Strafzumessung in dieser Hinsicht fehlerhaft ist, muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Die Aufhebung ergreift auch die Nebenstrafen, die Sicherungsmaßnahmen, die Einziehung und den Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft.

18

Die Zurückverweisung an eine andere Strafkammer beruht auf § 354 Abs. 2 StPO n.F.

19

Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Hübner
Fischer
Loesdau
Mai
Bundesrichter Pikart ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Hübner