Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1992, Az.: 1 StR 323/91
Tateinheitliche Begehung der fortgesetzten Handlungen bei Ausführung von Geschlechtsverkehr mit zwei Töchtern in unmittelbarem Zusammenhang; Mitaburteilung von verjährten Einzeltaten bei Annahme fortgesetzter Begehung; Bewertung einer teils im Ausland begangenen fortgesetzten Tat als Inlandstat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.03.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 323/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 16621
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 04.12.1990
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Tibor N. aus M., geboren am ... 1951 in S. (Ungarn),
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 24. März 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Dezember 1990
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, mit sexueller Nötigung, mit Vergewaltigung, mit Beischlaf zwischen Verwandten und mit vorsätzlicher Körperverletzung;
- b)
im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Vergewaltigung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellem Mißbrauch von Kindern, sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, Beischlaf zwischen Verwandten und vorsätzlicher Körperverletzung zu 13 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hatte sich an seinen Töchtern Andrea (geboren 6. Mai 1970; Tatzeit 1976 bis September 1989), Maria (geboren 17. März 1972; Tatzeit 1978 bis Juni 1989) und Izabella (geboren 3. November 1975; Tatzeit September 1988 bis September 1989) sexuell vergangen. Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.
Hinsichtlich des Schuldspruchs beschränkt sich die Begründung der Revision auf die allgemeine Sachbeschwerde. Sie führt nur insoweit zum Erfolg, als die Strafkammer zwischen den Taten zum Nachteil der Töchter Andrea und Maria zu Unrecht Tatmehrheit angenommen hat. Im August 1987 führte der Angeklagte mit beiden Mädchen, die er nackt in sein Bett hatte kommen lassen, in unmittelbarem Zusammenhang den Geschlechtsverkehr aus; dabei mußte die eine zusehen, wie er sich mit der anderen abgab. In solchem Fall liegt Tateinheit vor, wobei das Zusammentreffen in einem Einzelakt zur Tateinheit der beiden fortgesetzten Handlungen (zum Nachteil jeder Tochter) insgesamt führt (BGHSt 6, 81 [BGH 09.04.1954 - 2 StR 74/54]).
Der Senat hat den Schuldspruch geändert und den Strafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen können insgesamt bestehen bleiben. Sie sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen.
Daß das Landgericht zum Nachteil jedes Mädchens für den gesamten Zeitraum eine fortgesetzte Handlung annahm, hält sich nach Auffassung des Senats im Rahmen der für dieses Rechtsinstitut geltenden Grundsätze. Auch daß auf diese Weise Einzeltaten mitabgeurteilt wurden, deren Strafverfolgung - betrachtete man diese Taten für sich allein - verjährt wäre, entspricht der herrschenden Rechtsprechung und bewegt sich "auf den Bahnen herkömmlichen Verständnisses" (BVerfG NStZ 1991, 383).
Entsprechendes gilt für den Umstand, daß die sexuellen Verfehlungen des Angeklagten bis August 1984 in Ungarn geschahen und daß im August 1989 während eines Urlaubs in Ungarn der Angeklagte mit Andrea den Geschlechtsverkehr ausführte. Zwar ist der Angeklagte Ungar, lebte mit seiner Familie bis August 1984 in Ungarn und zog erst zu dieser Zeit mit der Familie nach Deutschland, doch ist eine fortgesetzte Handlung, die teils im Ausland, teils im Inland begangen wurde, insgesamt als Inlandstat anzusehen (vgl. RGSt 50, 425; Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 9 Rdn. 13 m.w.Nachw.).
Die gegen die Strafzumessung gerichteten Ausführungen der Revision zeigen keinen Rechtsfehler auf.
Maul
Foth
Brüning
Wahl