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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.1993, Az.: 1 StR 173/93

Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes bei fortgesetzter Begehungsweise; Annahme eines Gesamtvorsatzes bei größeren Zeitabständen zwischen einzelnen Vorfällen innerhalb eines sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Geschehens; Begründung eines Gesamtvorsatzes druch Entschluss zur wiederholten Begehung gleichartiger Straftaten; Vorliegen einer Beschwer durch fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1993
Aktenzeichen
1 StR 173/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12303
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 23.11.1992

Verfahrensgegenstand

Untreue

Prozessführer

Karin Eve P., geborene H., aus M., geboren am ... 1937 in S.,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 27. April 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Angeklagte hat aufgrund eines 1974 gefaßten Entschlusses als Geschäftsführerin eines Sportvereins aus der von ihr geführten Bar-Kasse zwischen 1974 und 1991 in einer nicht näher festgestellten Vielzahl von Einzelfällen insgesamt mindestens 435.380,00 DM widerrechtlich für sich entnommen.

2

Der hierauf gestützte Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue hält deshalb rechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes als Voraussetzung eines Schuldspruchs wegen einer fortgesetzten Tat nicht hinreichend dargetan ist.

3

Die Angeklagte wurde ursprünglich durch finanzielle Schwierigkeiten, die auf ihrer Ehescheidung beruhten, zu ihrem Verhalten veranlaßt. Später haben sich ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten "deutlich verringert". Die Annahme, der wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten gefaßte Tatentschluß sei auch noch Grundlage für das Verhalten der Angeklagten in der Zeit gewesen, in der sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse deutlich gebessert hatten, versteht sich ohne nähere Darlegung nicht von selbst.

4

Im übrigen muß ein Gesamtvorsatz so beschaffen sein, daß er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen der künftigen Gestaltung umfaßt. In diesem Zusammenhang fehlen Feststellungen dazu, ob die einzelnen Handlungen in etwa auf Beträge gleicher Größenordnung gerichtet waren. Wären hier - etwa aufgrund größerer Unterschiede in dem jeweiligen Bestand der Bar-Kasse - größere Schwankungen festzustellen, könnte dies gegen die Annahme einer in Grundzügen gleichen Tatbegehung sprechen. Ebenso fehlen Feststellungen zu den zeitlichen Abständen zwischen den einzelnen Handlungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können größere Zeitabstände zwischen einzelnen Vorfällen innerhalb eines sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Geschehens gegen die Annahme eines Gesamtvorsatzes sprechen (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 34, 43 m.w.Nachw.).

5

Insgesamt belegen die bisher getroffenen Feststellungen der Strafkammer allenfalls den Entschluß der Angeklagten zur wiederholten Begehung gleichartiger Straftaten. Dies reicht zur Begründung eines Gesamtvorsatzes nicht aus (st. Rspr., vgl. BGHR a.a.O. Nr. 9, 13, 14, 18 bis 22, 30 m.w. Nachw.). Für die Bejahung eines Gesamtvorsatzes ist in aller Regel nicht nur erforderlich, daß die Vorstellungen des Täters den späteren Verlauf der geplanten einzelnen Handlungen zumindest insoweit umfassen, als sie das zu verletzende Rechtsgut, seinen Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung vorwegbegreifen; hinzukommen muß vielmehr noch, daß sie auf einen Gesamterfolg gerichtet sind (st. Rspr., vgl. BGH aaO). Dabei bedarf dann, wenn sich der Täter entschlossen hat, über einen unbestimmt langen, sich über Jahre erstreckenden Zeitraum zu handeln, die Annahme eines auf einen Gesamterfolg gerichteten Gesamtvorsatzes besonders eingehender Begründung (vgl. BGH NStE § 52 StGB Nr. 39 m.w.Nachw.). Daran fehlt es.

6

Die fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung kann die Angeklagte beschweren, da bei einer Wertung der einzelnen Vorgänge als rechtlich selbständige Taten weite Teile des erst Ende 1991 entdeckten Gesamtgeschehens verjährt wären. Der Senat kann nicht ausschließen, daß dies im Ergebnis zu einer milderen Strafe geführt hätte, wenngleich es dem Tatrichter nicht verwehrt ist, bei der Strafzumessung auch festgestellte verjährte Taten zum Nachteil des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 109; NJW 1987, 3144, 3145 m.w.Nachw.).

Maul
Foth
Granderath
Brüning
Wahl