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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.04.1993, Az.: 2 StR 517/92

Gesamtvorsatz; Eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem ; Tatentschluß; Einkaufsfahrt; Erste Betätigung; Fortsetzungstat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.04.1993
Aktenzeichen
2 StR 517/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1993, 391 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Sobald der Täter eines BtM-Deliktes ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem aufgebaut hat und darin handelt, ist ein Gesamtvorsatz gegeben, so daß er nicht mehr jeweils neuen Tatentschluß fassen muß; so kann auch schon die erste Einkaufsfahrt als erste Betätigung Teil der Fortsetzungstat sein, wenn der Täter vorsatzmäßig auf den Aufbau eines solchen Systems hinzielt.

Gründe

1

I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen verschiedener Straftaten - in der Hauptsache Betäubungsmitteldelikte - zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren (B.), sechs Jahren (M. K.) und drei Jahren (A. K.) verurteilt sowie gegen einzelne der Angeklagten Maßnahmen getroffen.

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Die Revision der Staatsanwaltschaft, die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegt ist, richtet sich mit der Sachrüge gegen einen Teil der Schuldsprüche sowie gegen die Strafaussprüche; sie wird, soweit sie den Schuldsprüchen gilt, vom Generalbundesanwalt vertreten.

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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

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II. Die Beschwerdeführerin hält es für rechtsfehlerhaft, daß die von den Angeklagten im Geschehenskomplex Bu. und W. entfalteten Tätigkeiten - Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben, bei den Angeklagten B. und M. K. darüberhinaus tateinheitlicher Erwerb von Betäubungsmitteln insgesamt als eine einzige Fortsetzungstat bewertet worden sind. Die Revision ist der Ansicht, daß insoweit mehrere rechtlich selbständige Taten anzunehmen seien und bei solcher Beurteilung bandenmäßige Begehung bejaht werden müsse. Die vom Landgericht vorgenommene Bewertung hält jedoch rechtlicher Nachprüfung stand.

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1. a) Die Strafkammer hat hierzu folgenden Sachverhalt festgestellt:

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Im Spätherbst 1990 fragte der Zeuge Bu. den Angeklagten B., ob dieser ihm Haschisch günstig aus den Niederlanden besorgen könne; er erbot sich, einen Grammpreis von 3,30 DM zu zahlen sowie Vorkasse zu leisten. B. wandte sich daraufhin an den Angeklagten M. K., der über eine entsprechende Bezugsquelle verfügte; dabei handelte es sich um zwei Coffee-Shops in V. ("Ma." und "R."),deren Inhaber A. war; einer dieser Betriebe ("Ma.") wurde von H. als Geschäftsführer geleitet. Die beiden Angeklagten beschlossen, eine ständige Geschäftsbeziehung zur Belieferung B. s aufzubauen, wobei M. K. seine Bezugsquelle und B. seinen Abnehmer dem jeweils anderen gegenüber zunächst nicht preisgab. Die Angeklagte A. K., Ehefrau des M. K., erklärte sich bereit, bei den Rauschgifttransporten als Fahrerin zu fungieren. Vorgesehen war, künftig in wöchentlichen oder monatlichen Abständen, je nach Anforderung der Mengen durch Bu. , Haschisch in den Niederlanden zu kaufen, über die Grenze ins Bundesgebiet zu bringen und hier an Bu. auszuliefern. Die Planung der Einkaufsfahrten ging dahin, daß B. im eigenen Pkw, die Eheleute K., teilweise unter Mitnahme einzelner ihrer Kinder, in einem anderen Pkw fahren sollten. In V. hatte M. K. das bestellte Haschisch zu kaufen. Dieses war anschließend im Wagen der Eheleute K. über die Grenze zu bringen und in Deutschland an B. auszuliefern, der es seinerseits Bu. zu

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übergeben hatte.

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Im Oktober/November 1990 fuhren die Angeklagten, nachdem Bu. bei B. 1 kg Haschisch bestellt und diesem 3.500 DM Vorkasse gegeben hatte, erstmals nach V. Hier kaufte M. K. im Coffee-Shop "Ma." 1 kg Haschisch zum Preise von 3.000 DM. Das weitere Vorgehen der Angeklagten entsprach dem bereits erwähnten Tatplan. Als Belohnung bekamen die Eheleute K. 500 DM. B. behielt von dem gekauften Haschisch 70 bis 80 g zum Eigenkonsum und ließ sich von Bu. zusätzlich 200 DM auszahlen.

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Im Dezember 1990, vier bis sechs Wochen nach der ersten Einkaufsfahrt, bestellte Bu. bei B. 4 kg Haschisch. B. und M. K. reisten daraufhin gemeinsam nach V. kamen dort über H. mit A. in Kontakt und verhandelten mit diesem über die Abnahme größerer Haschischmengen. Dabei erklärte A., daß bei Abnahme von mindestens 10 kg Haschisch der Grammpreis 2,75 DM betrage, bei kleineren Abnahmemengen jedoch mit einem Grammpreis zwischen 2,90 und 3,00 DM zu rechnen sei. Auf der Rückfahrt nahmen die Angeklagten kein Rauschgift mit.

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Kurz vor Weihnachten 1990 fuhren sodann alle drei Angeklagten wiederum nach V., wo B. im Coffee-Shop "R." von A. 4 kg Haschisch gleicher Qualität zum Grammpreis von 2,90 DM erstand. Transport und Auslieferung des Rauschgifts an Bu. vollzogen sich in derselben Weise wie bei der ersten Einkaufsfahrt. Die Eheleute K. erhielten 1.000 DM und 100 bis 125 g Haschisch, B. bekam eine gleich große Menge zum Eigenkonsum sowie zusätzlich 200 DM. Von Januar bis Mitte Juni 1991 unternahmen die Angeklagten weitere vier Einkaufsfahrten, bei denen sie auf die gleiche Weise einmal 10 kg, zweimal je 12 kg und ein weiteres Mal 15 kg Haschisch besorgten, über die Grenze brachten und - mit Ausnahme der selbst einbehaltenen Teilmengen - an Bu. weiterleiteten. Als Vergütung erhielten die Eheleute K. jeweils 1.000 DM, einmal (bei der Lieferung von 15 kg Haschisch) 2.000 DM. M. K. bekam außerdem bei jeder Fahrt 100 bis 125 g Haschisch; von den erhaltenen Rauschgiftmengen verbrauchte er einen geringen Teil selbst, den größeren Teil verkaufte er seinerseits weiter. B. zweigte von dem gekauften Haschisch bei jeder Fahrt ebenfalls 100 bis 125 g zum Eigenkonsum ab und erhielt überdies Beträge zwischen 2.000 und 4.000 DM je Einkaufsfahrt.

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b) Mit Recht hat die Strafkammer dieses Verhalten der Angeklagten, das die Tatbestände der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Handeltreibens mit und des Erwerbs von Betäubungsmitteln erfüllt, als eine Tat im Rechtssinne gewertet.

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Es liegt ein durchgängiger Fortsetzungszusammenhang vor. Die beschriebenen Tätigkeiten der Angeklagten waren von einem einheitlichen Gesamtvorsatz getragen. Ein solcher Gesamtvorsatz ist schon dann anzunehmen, wenn der Täter innerhalb eines eingespielten Bezugs- und Verkaufssystems handelt, so daß er nicht für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen muß (st. Rspr., BGHSt 33, 122 f.; BGHR BtMG ? 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 7 ff. m.w.N.).

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Daß ein solches "System" ab der zweiten Einkaufsfahrt kurz vor Weihnachten 1990 bestand, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bezweifelt. Stets war die Bezugsquelle dieselbe; da der Lieferant A. Inhaber beider Coffee-Shops war, kommt es nicht darauf an, in welchem der beiden das Rauschgift jeweils gekauft wurde. Auch der Abnehmer war immer derselbe. Gegenstand der Geschäfte war ausnahmslos Haschisch. Stets ging es um Mengen im Kilobereich zu geringfügig differierenden Preisen, die lediglich von der Menge des jeweils gelieferten Haschischs abhängig waren. Zwischen den einzelnen Einkaufsfahrten lagen keine größeren zeitlichen Abstände. Stets wirkten die Angeklagten in einer festgelegten Rollenverteilung zusammen. Die Art und Weise der Tatausführung folgte - bis hin zur Bemessung und Zuteilung der Vergütung - einem gleichbleibenden Muster. Danach besteht kein Zweifel daran, daß die Angeklagten bei jeder Bestellung, die Bu. aufgab, entsprechend

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ihrem vorgefaßten Entschluß lediglich "auf Abruf" gehandelt haben, ohne für jede einzelne Einkaufsfahrt einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (vgl. BGHR StGB vor ? 1/fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz 4; BGHR BtMG ? 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 1; BGH, Beschl. v. 6. Juni 1983 - 2 StR 104 und 334/83; Urt. v. 13. September 1990 - 4 StR 253/90). Ob der Umstand allein, daß ein Täter Betäubungsmittel aus derselben Quelle bezieht und bei einem festen Kundenstamm absetzt, schon genügt, die Annahme eines Gesamtvorsatzes zu begründen (ablehnend: BGHR BtMG S 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 12), kann offenbleiben, da hier mit der Gleichheit der Tatausführung im einzelnen ein Merkmal hinzutritt, das jedenfalls in der Gesamtschau mit den sonstigen, bereits erwähnten Tatumständen die Bejahung eines eingespielten Bezugs- und Verkaufssystems rechtfertigt.

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Auch die erste Einkaufsfahrt im Oktober/November 1990 bildet aber unter diesem Gesichtspunkt einen Bestandteil der Fortsetzungstat. Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die Revision meint, bei dieser Fahrt habe ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem noch nicht bestanden, zumal erst bei dem nachfolgenden Treffen der Angeklagten M. K. und B. mit A. die Preiskonditionen festgelegt worden seien.

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Bei dieser Betrachtungsweise wird aber verkannt, daß es sich bei dem Begriff des "eingespielten Bezug- und Verkaufssystems" nicht um ein rechtlich selbständiges, unmittelbar Fortsetzungszusammenhang begründendes Merkmal, sondern lediglich um eine typisierende Beschreibung bestimmter tatsächlicher Umstände handelt, die den Schluß auf einen entsprechenden Gesamtvorsatz rechtfertigen. Schon der erste Betätigungsakt, der sich - aus der Rückschau gesehen - als Beginn des (noch nicht "eingespielten") Bezugs- und Verkaufssystems darstellt, kann Bestandteil der Fortsetzungstat sein, sofern nur der Vorsatz des Täters bereits alle Merkmale des künftig zu befolgenden "Systems" in sich schließt. Unter dieser Voraussetzung ist kein Grund dafür ersichtlich, die Fortsetzungstat erst mit späteren, dem geplanten "System" entsprechenden Akten und nicht schon mit dem ersten beginnen zu lassen.

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Diese Voraussetzung lag hier aber vor. Bereits vor der ersten Einkaufsfahrt war der Tatentschluß der Angeklagten auf die Befolgung eines hinlänglich konkretisierten Bezugs- und Verkaufssystems gerichtet. Schon zu diesem Zeitpunkt hatten die Angeklagten ein bestimmtes Bild von dem "System", dem ihr künftiges Handeln entsprechen sollte. Fest stand die Bezugsquelle, die Art des Rauschgifts, der Abnehmer, die ungefähre Größenordnung der Lieferungen und Preise, die Rollenverteilung und die Art und Weise der Ausführung. Um das geplante Bezugs- und Verkaufssystem ins Werk zu setzen, bedurfte es danach keines weiteren Entschlusses. Schon die erste Einkaufsfahrt, ausgelöst durch die Bestellung von 1 kg Haschisch durch Bu. , fand damit innerhalb des Rahmens statt, den die Angeklagten zuvor festgelegt und zum Verhaltensmuster für ihr künftiges Handeln gemacht hatten. Daran ändert auch nichts, daß nach der ersten Einkaufsfahrt noch Verhandlungen zwischen zwei der Angeklagten und A. über Preiskonditionen bei größeren Lieferungen geführt wurden. Die Geschäfts- und Lieferbeziehung zu Bu. war vom Ergebnis dieser Verhandlungen nicht abhängig. Denn die von A. genannten Konditionen gingen über das von Bu. gesetzte Preislimit (Grammpreis 3,30 DM) nicht hinaus, waren vielmehr noch günstiger, so daß die Angeklagten ihren Tatplan unverändert weiter verfolgen konnten, ohne Bu. erst befragen zu müssen, ob er mit den von A. genannten Preiskonditionen einverstanden sei.

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2. a) Die Strafkammer hat auch die Belieferung des Abnehmers W. durch die Eheleute K. als Teil derselben Fortsetzungstat bewertet und insoweit folgenden Sachverhalt festgestellt:

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Die Eheleute K. fuhren "in Fortführung ihres Entschlusses, in größerem Stil mit Haschisch zu handeln", an drei aufeinanderfolgenden Samstagen von Ende Mai bis Mitte Juni 1991 im Auftrag des Zeugen W. nach V., um Haschisch für diesen Abnehmer wie auch zum Eigenkonsum zu erwerben. Vor Fahrtantritt hatte W jeweils 4.000 DM als Kaufgeld zur Verfügung gestellt. M. K. kaufte mit Wissen und Wollen seiner Ehefrau jeweils 1 kg Haschisch bei A. ein und brachte es dann im Pkw, der von A. K. gesteuert wurde, ins Bundesgebiet. In der gemeinsamen Wohnung wurde das Rauschgift dann W. übergeben. Für jede dieser Fahrten erhielten die Angeklagten 600 DM.

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b) Die Annahme der Strafkammer, daß diese Tätigkeiten der beiden Angeklagten zusammen mit ihrer Haschischbeschaffung für Bu. ein und dieselbe Fortsetzungstat bilden, ist - entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung - rechtlich nicht zu beanstanden.

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Zwar erfüllt der von der Strafkammer festgestellte Entschluß, "in größerem Stil mit Haschisch zu handeln", nicht die an einen Gesamtvorsatz zu stellenden Anforderungen. Indessen kann eine Rauschgiftgeschäfte betreffende Fortsetzungstat in Richtung auf neue Absatzmöglichkeiten, also die Belieferung anderer Abnehmer, erweitert werden (BGH bei Holtz MDR 1979, 106 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH, Urt. v. 15. Juni 1983 - 2 StR 803/82; Urt. v. 19. April 1989 - 2 StR 116/89).

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So verhielt es sich hier. Die Angeklagten begannen, noch während ihre Mitwirkung an den Einkaufsfahrten für Bu. andauerte, mit der Belieferung eines neuen Abnehmers. Die bloß zeitliche Überschneidung der beiden Handlungsreihen genügt zwar für sich gesehen noch nicht, sie zu einer Tat zu verbinden, was insbesondere dann zu verneinen ist, wenn sich die Begehungsweisen wesentlich unterscheiden (vgl. BGH NJW 1987, 510). Im vorliegenden Fall lassen die Begehungsweisen aber eine Reihe kennzeichnender Gemeinsamkeiten erkennen. Die Angeklagten bedienten sich derselben Bezugsquelle wie schon bei der Belieferung Bu.ïs. Wiederum ging es um Haschisch im Kilobereich. Auch hier hatte der Abnehmer jeweils Vorkasse geleistet. Ebenso wie bei den Rauschgiftlieferungen, die für Bu. bestimmt waren, wurde das Rauschgift in dem von A. K. gesteuerten Pkw über die Grenze ins Bundesgebiet gebracht und hier dem Abnehmer übergeben. Gegenüber diesen tatprägenden Übereinstimmungen fällt es nicht ins Gewicht, daß an diesen Beschaffungsfahrten B. nicht mehr teilnahm. Angesichts des im wesentlichen gleichartigen Zuschnitts der Einkaufsfahrten im Auftrage W.ïs stellen sich die insoweit zu wertenden Handlungen der beiden Angeklagten als Fortführung und Erweiterung derselben Tat dar (vgl. auch BGH BtMG ? 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 6).

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3. Soweit die Schuldsprüche weitere Taten der Angeklagten betreffen, sind sie nicht Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung, da die Beschwerdeführerin - ungeachtet ihres zu weit gefaßten Antrags - nicht ersichtlich gemacht hat, daß sich ihr Anfechtungswille auch auf die Verurteilung wegen dieser Taten bezieht.

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4. Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet. Das gilt namentlich für die Rüge, das Landgericht habe dem Angeklagten B. zu Unrecht erheblich verminderte Schuldfähigkeit (? 21 StGB) zugutegehalten und gegen die Angeklagte A. K. eine unvertretbar milde Strafe verhängt.

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Prüfung und etwaige Korrektur der Eintragungen nicht mehr möglich gewesen sei.

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Die fortgesetzte Handlung umfaßt auch Teilakte, die im Falle ihrer Beurteilung als rechtlich selbständige Taten verjährt wären.

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III. 1. Der Schuldspruch wegen Betrugs ist nicht zu beanstanden; dies bedarf keiner weiteren Darlegung.

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2. Der Senat erachtet auch die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen als rechtsfehlerfrei.

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Die Rechtsprechung des 4. Strafsenats, der - im Gegensatz zum Urteil des 3. Strafsenatsvom 14. November 1990 - 3 StR 160/90 = wistra 1991, 177 - in allen bisher von ihm entschiedenen Fällen quartalsweiser betrügerischer Abrechnung durch Kassenärzte die Annahme eines (vorweg gefaßten oder erweiterten) Gesamtvorsatzes beanstandet hat

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BGHSt 36, 320 [BGH 01.12.1989 - 4 StR 419/89]; wistra 1990, 146; NStZ 1992, 436; wistra 1992, 296; wistra 1992, 340

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steht dem nicht entgegen. Die dort aufgezeigten Rechtsfehler lagen jeweils in unzureichenden tatsächlichen Feststellungen, zudem in Fällen mit anders gelagerten Sachverhalten. Hier ist entscheidend, daß der Angeklagte mit den für den ganzen Tatzeitraum im wesentlichen unverändert gebliebenen Vorgaben gegenüber den Arzthelferinnen, die die Kostenberechnung für richtig hielten und von denen er deshalb keine Widerstände zu erwarten hatte, den Tatablauf für Dauer organisiert (vgl. BGH NStZ 1991, 541;Urt. v. 26. Januar 1993 - 5 StR 625/92) und bei Berücksichtigung der bei der jeweiligen Abrechnung in kurzer Zeit zu bewältigenden rein mechanischen Arbeit sich selbst eine Prüfung und Korrektur der Falschangaben unmöglich gemacht hatte. Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen berechtigten die Strafkammer zu dem Schluß, daß der Angeklagte während des gesamten Tatzeitraums aufgrund des zuvor gefaßten Entschlusses handelte und die quartalsweise Einreichung der Behandlungsausweise zusammen mit der Versicherung der Ordnungsmäßigkeit der Kostenberechnung kein Ergebnis neuer grundsätzlicher Überlegungen, sondern Routine war.

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Der ausreichend enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Teilakten war gegeben und vom Vorsatz umfaßt. Die Täuschungshandlungen wurden vom Angeklagten regelmäßig alle drei Monate begangen. Welcher Zeitabstand zur Begründung des Fortsetzungszusammenhangs noch genügt, läßt sich nicht für alle Fälle einheitlich bestimmen. Hierzu bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Faktoren. Bei der hier gegebenen Regelmäßigkeit des gesamten Tatgeschehens sind auch insoweit die zu fordernden Voraussetzungen nach der Auffassung des Senats erfüllt (vgl. auch BGH NStZ 1991, 541; BGH wistra 1993, 104; BGH, Urt. v. 26. Januar 1993 - 5 StR 625/92). Es kommt hinzu, daß jede Täuschungshandlung monatliche Abschlagszahlungen bewirkte, das heißt zu monatlichen Schädigungen der Kassen und Bereicherungen des Angeklagten führte, der jeweilige Teilakt sich somit bis zur Schlußabrechnung und -zahlung hinzog, die wenige Tage vor und teilweise sogar nach der neuen betrügerischen Einreichung von Behandlungsscheinen erfolgte. Überdies hatte der als Grundlage für die monatlichen Abschlagszahlungen dienende, ebenfalls zu hohe Erstattungsbetrag eines bereits abgerechneten Quartals Auswirkungen über mehrere Quartale hinweg.

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IV. Der Prüfung und Entscheidung bedarf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs uneinheitlich beantwortete Frage, ob der vom Landgericht festgestellte, hinsichtlich der Dauer des betrügerischen Verhaltens und damit der Zahl der Einzelakte sowie des Schadensumfangs nicht begrenzte Vorsatz des Angeklagten als Voraussetzung für die Annahme einer fortgesetzten Handlung genügt. Das Landgericht hat sich mit seiner Beurteilung im Rahmen der Entscheidungen BGHSt 12, 148, 155;  26, 4 gehalten.

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1. Diese Auffassung findet sich bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts. Es hat zwar im Urteil RGSt 51, 305, 308 als Voraussetzung für die Annahme einer fortgesetzten Handlung verlangt, daß "der Vorsatz des Täters von vornherein den Gesamterfolg umfaßt hat und auf dessen stoßweise Verwirklichung durch mehrere unselbständige Einzelhandlungen, von denen jede einzelne den Tatbestand erfüllt, gerichtet gewesen ist". Die Beziehung zwischen Gesamtvorsatz und Gesamterfolg wurde in RGSt 58, 19, 20 dahin präzisiert, daß der Vorsatz von vornherein "auf einen gegenständlich und zeitlich in gewisser Weise - wenn auch nicht ganz bestimmt - vorgestellten, durch mehrere Einzelhandlungen abschnittsweise (stückweise) zu verwirklichenden Gesamterfolg" gerichtet sein muß. Eine ganz bestimmte Vorstellung von der zeitlichen Grenze des strafbaren Tuns wurde damit nicht gefordert.

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Im Fall RGSt 55, 129, 134, 136 hatte der Angeklagte wiederholt Beleidigungen mit dem Ziel begangen, den Nebenkläger so lange anzugreifen, bis dieser ihn gerichtlich belange. Bei dieser Sachlage stand nicht fest, ob der Nebenkläger sich wehren würde und gegebenenfalls wann. Gleichwohl hat das Reichsgericht dieses Ziel des Angeklagten als eine von vornherein bestimmte Schranke angesehen, das der Tatrichter als Beweisanzeichen dafür verwenden durfte, daß das Vorgehen des Angeklagten von einem in den Einzelhandlungen stückweise zur Ausführung gelangten Vorsatz getragen worden sei.

36

In drei anderen Entscheidungen wurde ein Gesamterfolg in diesem Sinne aber nicht verlangt: In dem in RGSt 51, 171, 174 f, entschiedenen Fall hatte der Angeklagte im Rahmen seines Geschäftsbetriebs in einer Vielzahl von Einzelhandlungen sowohl beim Einkauf als auch beim Verkauf wiederholt gegen eine Höchstpreisregelung verstoßen. Der Annahme eines Gesamtvorsatzes durch das Tatgericht stand dabei nicht entgegen, "daß der Täter die Geschäfte im einzelnen nicht von vornherein übersieht, ihre Zahl nicht abgrenzen kann und sich ihre besondere Gestaltung noch nicht vorzustellen vermag". In RGSt 50, 83, 84 hat das Reichsgericht ausgeführt: "Wer... eine Brennereianlage so einrichtet oder einrichten läßt, daß es möglich ist, dadurch dauernd, heimlich, unversteuert Branntwein abzuleiten, kann dies mit dem einheitlichen Vorsatz tun, durch Benutzen dieser Einrichtung so oft und so lange Branntweinsteuer zu hinterziehen, als er sie in Betrieb setzt. Daß ein fortgesetztes Vergehen aber nur dann angenommen werden könnte, wenn der Täter schon bei Beginn der Ausführung den Umfang und Erfolg aller späteren Ausführungshandlungen genau vorherzusehen in der Lage ist, kann bei Steuerhinterziehungen um so weniger angenommen werden, als gerade bei diesen der Täter überhaupt in vielen Fällen den Umfang der eintretenden Hinterziehungen nicht zu beurteilen vermag, während an seinem Willen, sie in dem Umfang zu begehen, die sich aus seiner Tätigkeit ergibt, nicht gezweifelt werden kann" (ähnlich RGSt 32, 337, 339). Schließlich wurde im Urteil RGSt 75, 207 zu einem Fall der Erregung geschlechtlichen Ärgernisses zwar erneut ausgesprochen, "daß die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein den Gesamterfolg umfaßt". Diesen hat das Reichsgericht aber nur deswegen als nicht festgestellt erachtet, weil die ersten Handlungen zeitlich zu weit auseinanderlagen und dem angefochtenen Urteil lediglich "ein allgemeiner Vorsatz, im wesentlichen gleichartige Straftaten öfter zu begehen", zu entnehmen war. Im übrigen hat es ausgeführt: "Bei einem Schamverletzer kann ein Gesamtvorsatz dann angenommen werden, wenn er eine bestimmte, seinem Treiben in örtlicher Hinsicht oder in bezug auf die betroffenen Personen besonders günstige Gelegenheit von vornherein öfter, etwa auf die Dauer der ihm als günstig erscheinenden Umstände, ausnutzen will".

37

Diese Entscheidungen machen deutlich, daß das Reichsgericht mit der Forderung, der Gesamtvorsatz müsse auf einen Gesamterfolg ausgerichtet sein, eine Begrenzung der Vorstellung des Täters nach Tatdauer und Zahl der Einzelakte nicht als kennzeichnendes, für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs vorauszusetzendes Merkmal angesehen hat. Eine Entscheidung, in welcher der Begriff des Gesamterfolgs in diesem Sinne definiert worden wäre, ist, soweit ersichtlich, nicht ergangen.

38

2. Der Bundesgerichtshof hat das Rechtsinstitut der fortgesetzten Handlung übernommen. Die Rechtsprechung zu der hier erörterten Frage hat sich wie folgt entwickelt:

39

a) In der Entscheidung BGHSt 1, 313, 315 wurde als kennzeichenendes Merkmal des Gesamtvorsatzes genannt, "daß er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt.... daß er den späteren Gesamterfolg in seinen wesentlichen Umrissen erfaßt". Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Definition des Begriffes "Gesamtvorsatz" im Rahmen konkreter Sachverhaltsprüfung, sondern um nicht tragende Erwägungen auf der Grundlage eines rechtskräftigen Schuldspruchs wegen fortgesetzten Rückfalldiebstahls bei der Darlegung, daß die fortgesetzte Handlung eine Verbrechenseinheit sei und nur sie als ganzes, nicht aber der darin aufgegangene Einzelakt eine "Tat" sei.

40

Im Urteil BGHSt 2, 163, 167 verlangte der Bundesgerichtshof (in einem Hinweis nach Urteilsaufhebung wegen eines Verfahrensfehlers) Zurückhaltung bei der Beurteilung der Frage, "wann ein Täter auf geschlechtlichem Gebiet von vornherein darauf ausgeht, einen bestimmten Gesamterfolg durch mehrere zeitlich getrennte, gleichartige Einzelhandlungen herbeizuführen (Gesamtvorsatz)... Immer wieder ist zu betonen, daß der Entschluß, künftig bei sich bietenden Gelegenheiten beliebig oft Straftaten gleicher Art zu begehen, allein noch keinen Gesamtvorsatz begründet. Er besteht immer auch darin, daß der von vornherein auf den Gesamterfolg gerichtet ist, RGSt 75, 207". Damit war aber nicht ein auf einen abgeschlossenen Tatzeitraum oder eine bestimmte Zahl von Einzelakten gerichteter Vorsatz des Täters gefordert. Der Sinn der Ausführungen erschließt sich aus den nachfolgenden Hinweisen, daß im angefochtenen Urteil die gleichen, gegen einen Gesamtvorsatz sprechenden zeitlichen Abstände der Einzelhandlungen festgestellt seien wie in RGSt 75, 207, 209 und vor allem zu beachten sei, "daß eine auf eigener Sinnenlust beruhende unzüchtige Handlung... regelmäßig nicht einem früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluß entspringt (Gesamtvorsatz), sondern weit eher... einer Augenblicksregung ...".

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b) Daß ein auf einen Gesamterfolg gerichteter Vorsatz "nicht nur dann (vorliegt), wenn das Ergebnis der Gesamttat im wesentlichen von vornherein ins Auge gefaßt wird", hat der Bundesgerichtshof erstmals in der Entscheidung BGHSt 12, 148, 155 f zur Beteiligung an einem Verdingungskartell ausgesprochen: "Ein Gesamtvorsatz kommt auch in Betracht, wenn der Täter, wie hier, zusammen mit anderen Unternehmern an einem organisierten Apparat teilnimmt, der von vornherein dazu bestimmt ist, die Wettbewerbswirkung künftiger jährlicher Bauausschreibungen eines bestimmten Bereichs für gewisse, zeitlich noch nicht begrenzte Dauer in bestimmter Weise auszuschalten... Daß die Gesamttat von vornherein zeitlich einigermaßen bestimmt ist, trifft häufig zu, es gehört aber bei dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht notwendig zum Gesamtvorsatz" (siehe auch BGHSt 16, 124, 129). Dem hat sich der vorlegende Senat im Urteil BGHSt 26, 4 (Goldschmuggel) für Fälle angeschlossen, in denen "die Tat von vornherein bis in alle Einzelheiten geplant ist und zum Ziel hat, in kürzeren Zeitabständen dasselbe Rechtsgut auf immer dieselbe Art und Weise so lange wie möglich zu verletzen".

42

In der Folgezeit sind von allen Strafsenaten entsprechende Entscheidungen ergangen. Dabei wurden teilweise in den Begründungen bestimmte - je nach Deliktsart unterschiedliche - Umstände als für dieses Ergebnis indiziell dargestellt:

43

Zu Umsatzsteuerhinterziehung:

44

Urt. v. 12. Mai 1989 - 3 StR 24/89 = BGHR vor § 1/fortgesetzte Handlung* Gesamtvorsatz, erweiterter 9

48

("Institutionalisiertes" Tatgeschehen)

49

Zu Sexualstraftaten:

59

("Beziehungsgeflecht bei gleichbleibenden häuslichen oder familiären Verhältnissen")

60

---------------------------------------------------------

61

*soweit künftig nur "Gesamtvorsatz" oder "Gesamtvorsatz, erweiterter" angeführt wird, ist jeweils diese Fundstelle gemeint.

62

Zu Betäubungsmitteldelikten:

66

("Eingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes einzelne Geschäft einen neuen Vorsatz fassen zu müssen")

67

Zu Hehlerei:

69

(eingespieltes Liefer- und Bezugssystem)

70

Zu Bestechlichkeit:

74

("Einheitliche Unrechtsvereinbarung")

75

Zu Diebstahl:

77

Zu Untreue:

80

Zu Betrug (und Urkundenfälschung

83

Zu Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324, 326 StGB):

85
86

(siehe hierzu die den Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte)

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c) aa) Demgegenüber hat der 3. Strafsenatim Beschluß vom 15. April 1992 - 3 StR 72/92 (= StV 1992, 510 = wistra 1992, 212 = BGHR a.a.O. Gesamtvorsatz 42 = (nur Auszug) NStZ 1992, 381) in Abkehr von seinerim Urteil vom 12. Mai 1989 - 3 StR 24/89 (= BGHR a.a.O. Gesamtvorsatz, erweiterter 9) vertretenen Auffassung in einem Fall von Betrug mit Kreditkarten in nicht tragenden Erwägungen ausgeführt:

88

"Soweit aus Formulierungen im Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 1991 - 5 StR 536/91 (NStZ 1992, 189, 190...) der Eindruck gewonnen werden sollte, ein Gesamtvorsatz bedürfe keiner "Begrenzung" der Tatdauer, könne also auch ein sog. 'open-end-Vorsatz' sein, würde das nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang stehen... Genau wie in den vom 5. Strafsenat genannten Entscheidungen des 4. Strafsenats sieht auch der 3. Strafsenat in dem Gesamtvorsatz, der auf einen Gesamterfolg mit einem für einen konkreten Zeitraum der Höhe nach wenigstens bestimmbaren Schaden gerichtet ist, ein entscheidendes Kriterium zur inneren Tatseite einer fortgesetzten Handlung... Das für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als ausreichend angesehene, eingespielte Bezugs- und Vertriebssystem'. ist nicht auf andere Straftatbestände zu übertragen (vgl. BGH, Beschl. v. 1. April 1992 - 3 StR 74/92), so daß der Umstand des hehlerischen Erwerbs der Kreditkarten von nur einem Dieb zur Annahme einer fortgesetzten Handlung noch nichts besagt."

89

bb) Auch der 4. Strafsenat hat in den oben III 2 bereits erwähnten Entscheidungen - zusätzlich zu den sich aus den Tatsachenfeststellungen ergebenden Aufhebungsgründen - (nicht tragende) normative Erwägungen angestellt. So hat er etwa in demUrteil vom 21. Mai 1992 - 4 StR 577/91 = NStZ 1992, 436 die Auffassung vertreten, daß es in Anlehnung an die restriktive Anwendung der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung im Steuerstrafrecht (BGHSt 36, 105, 111 ff) nicht fernliege, auch bei der betrügerischen kassenärztlichen Abrechnung "von vornherein den engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der einzelnen Teilakte sowie die Möglichkeit einer Erweiterung des Gesamtvorsatzes zu verneinen."

90

V. 1. Grundlage der Vorlegungsfrage sind die allgemein anerkannten sonstigen Voraussetzungen des Rechtsinstituts der fortgesetzten Handlung. Nach der einhelligen Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofes müssen

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Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts und der Tatbegehung, enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den jeweils den Straftatbestand erfüllenden Teilstücken des Gesamtgeschehens objektiv gegeben und subjektiv vom Vorsatz des Täters umfaßt sein.

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Bezüglich der - zwar ebenfalls einhellig erhobenen - Forderung, daß der Vorsatz auf einen Gesamterfolg gerichtet sein muß, zeigen jedoch die vorstehenden Darlegungen, daß in der Frage nach dem Inhalt dieses Begriffs unterschiedliche Auffassungen bestehen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob es genügt,

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wenn der Täter von Anfang an und in jedem Stadium der Handlungsreihe für einen überschaubaren Zeitraum - aber nicht notwendig bis zum letzten der im Ergebnis ausgeführten Teilakte - eine konkrete Vorstellung darüber hat, wo, in welchen (engen) Zeitabständen und bei welchen Gelegenheiten er die (gleichartigen) künftigen Teilakte begehen sowie welche ungefähren Auswirkungen (an Schaden, ungerechtfertigter Bereicherung usw.) sein Verhalten haben wird,

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oder ob zusätzlich erforderlich ist,

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daß er schon zu Beginn der Handlungsreihe eine konkrete Vorstellung über deren zeitliches Ende sowie über die Zahl der Einzelakte und den Umfang des erstrebten Erfolgs im gesamten Tatzeitraum haben muß.

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2. Der vorlegende Senat beantwortet die Frage in dem erstgenannten Sinn. Hierfür sprechen nach seiner Auffassung insbesondere folgende Gründe:

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a) Bestimmte Geschehensabläufe - auch solche, deren Beendigung nicht schon von vornherein vom Täter ins Auge gefaßt war, sondern sich erst während der Ausführung des Entschlusses ergeben hat - lassen sich sachgerecht nur in ihrem Zusammenhang zutreffend erfassen und beurteilen; dagegen würde ihre Auflösung in Handlungsabschnitte zu gekünstelten, die Wirklichkeit und den Unrechtsgehalt verfälschenden Ergebnissen führen. Das gilt zum Beispiel für die den genannten Entscheidungen RGSt 50, 83, 84 und BGHSt 12, 148, 155 f zugrundeliegenden Sachverhalte; desgleichen ist hier der mit Urteil vom 9. August 1977 - 1 StR 163/77 entschiedene Fall zu erwähnen, in dem ein Betriebsangehöriger fortlaufend große Mengen eines kleinformatigen Produkts - in eineinhalb Jahren bis zu seiner Festnahme 30.000 Einheiten im Gesamtwert von 60.000 DM - in der Aktentasche mitgenommen und verkauft hatte. Vergleichbare Sachverhalte lassen sich im Zusammenhang mit zahlreichen anderen Deliktsarten vorstellen. Als Beispiele seien etwa die Straftaten gegen die Umwelt (siehe die Sachverhalte in BGHSt 34, 211;  37, 21;  BGH NStZ 1987, 323; BGH wistra 1991, 339) oder die Entziehung elektrischer Energie erwähnt. Dasselbe gilt für Betäubungsmitteldelikte, wobei das "eingespielte Bezugs- und Vertriebssystem", für das ein die Gesamttat umfassender Vorsatz nicht erforderlich ist, keine unübertragbare Sondererscheinung, sondern lediglich die typisierende Umschreibung der Umstände ist, die auch sonst für die Annahme einer fortgesetzten Handlung vorausgesetzt werden (BGH, Urt. v. 7. April 1993 - 2 StR 517/92 S. 8 f).

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Bei einer Vielzahl laufend vorgenommener Einzelhandlungen kann es so liegen, daß sich zwar deren Mindestzahl, der Tatzeitraum und der bewirkte Gesamtschaden, nicht aber für jede Einzelhandlung der genaue Zeitpunkt und Umfang sowie eine etwaige Überschneidung mit anderen feststellen lassen. Der Forderung nach einer Aufgliederung in rechtlich selbständigen Taten könnte das Gericht nicht oder nur durch Annahmen, die offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen können, nachkommen. Die gebotene Anwendung des Zweifelssatzes in jedem Einzelfall würde zu Ergebnissen führen, die den Täter im Hinblick auf den jeweiligen Schuldumfang - unter Umständen bis zum Freispruch zur Vermeidung künftiger Doppelbestrafung - oder zumindest bei den Straffestsetzungen in ungerechtfertigter Weise begünstigen können. Dazu zwingt nichts.

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b) Darüber hinaus führt die vom vorlegenden Senat abgelehnte Auffassung zu unannehmbaren Wertungswidersprüchen: Daß Sachverhalte der genannten Art dann, wenn der Täter schon zu Beginn der Handlungskette auch deren Beendigung usw. konkret geplant hatte, je nach Lage des Falles die Bestimmung des (Mindest-)Unrechts- und Schuldgehalts ermöglichen und die Beurteilung als fortgesetzte Handlung rechtfertigen können, entspricht allgemeiner Auffassung. Dies wird - aus dem Bedürfnis nach Vereinfachung der Rechtsanwendung oder Vermeidung künstlicher Aufspaltung zusammenhängender Geschehensabläufe (vgl. etwa RGSt 70, 243, 244; BGHSt 35, 318, 323) - selbst für solche Fälle anerkannt, in denen eine genaue Bestimmung jedes Einzelakts und damit die Aufspaltung der Handlungskette in selbständige Taten grundsätzlich möglich wäre.

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Dieselben Voraussetzungen einschließlich der Möglichkeit der Feststellung des (Mindest-)Unrechts- und Schuldgehalts können aber auch dann gegeben sein, wenn der Täter nach seinem ursprünglichen Entschluß so lange wie möglich weitermachen wollte und die Beendigung der Handlungsreihe sich erst in deren Verlauf aus objektiven oder subjektiven Gründen ergab. Nur auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann es ankommen. Weshalb der begrenzte oder unbegrenzte Anfangsentschluß für sich allein ein Kriterium für die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des Instituts der fortgesetzten Handlung sein könnte, ist nicht zu erkennen. Das gilt insbesondere dann, wenn in Fällen der erstgenannten Art auch ein auf einen sehr langen Zeitraum gerichteter Tatvorsatz - nach BGH, Beschl. v. 29. Mai 1990 - 4 StR 196/90 = BGHR a.a.O. Gesamtvorsatz 21: Dauer des Laufs einer Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall - der Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht entgegensteht.

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Nach dem Beschluß des 1. Strafsenatsvom 27. April 1993 - 1 StR 173/93 zum Fall einer mit unbegrenztem Tätervorsatz über 17 Jahre fortgeführten Reihe von Untreuehandlungen "bedarf dann, wenn sich der Täter entschlossen hat, über einen unbestimmt langen, sich über Jahre erstreckenden Zeitraum zu handeln, die Annahme eines auf einen Gesamterfolg gerichteten Gesamtvorsatzes besonders eingehender Begründung (vgl. BGH NStE § 52 StGB Nr. 39 m.w.Nachw.) ". Diese Ausführungen geben Anlaß zu der Überlegung, ob die Beweiswürdigung zu der Frage, ob der Täter ausreichend klare Vorstellung bezüglich des in der ferneren Zukunft liegenden Teils der Handlungsreihe hatte, je nach Art des Tätervorsatzes grundsätzlich unterschiedliche Probleme aufwirft, die für die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der fortgesetzten Handlung bedeutsam sein können. Das ist aber nicht der Fall. Zwar können sich insoweit aus einem objektiv und nach dem Tätervorsatz auf einen Endzeitpunkt ausgerichteten Bezugsrahmen (betrügerisch erwirkte kontinuierliche Prämienzahlung für die Dauer des Laufs einer Lebensversicherung) besonders beweiskräftige Anhaltspunkte ergeben. Ebenso sind aber für Fälle eines unbegrenzten Tätervorsatzes objektive Umstände denkbar (auf Dauer angelegte und nicht ohne weiteres zu verändernde Organisation, Anweisung an Ausführende), die eine tragfähige Grundlage für die dahingehende Überzeugungsbildung abgeben.

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c) Die Forderung, der Gesamtvorsatz müsse "sämtliche" Einzelakte der geplanten Handlungsreihe umfassen, er müsse auf einen nach Tatdauer usw. begrenzten Gesamterfolg gerichtet sein, ist in der. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bisher nicht näher begründet worden. Sie wiederholt insoweit früher verwendete Formulierungen, denen aber, weil sie nicht tragend oder nur am Einzelfall orientiert sind, keine umfassende Prüfung aller vergleichbaren Sachverhalte zugrundeliegt.

103

Der Begriff "Gesamterfolg" ist - soll dem Wortsinn keine Gewalt angetan werden - nicht geeignet, die hier erörterten Sachverhalte zutreffend zu erfassen. Das zeigt sich - außer bei Betäubungsmitteldelikten, wo die Feststellung eines von vornherein begrenzten Tätervorsatzes nicht gefordert wird - insbesondere bei Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter. Für diesen Bereich finden sich auch in der Rechtsprechung des 3. und des 4. Strafsenats Einschränkungen, indem zum Beispielim Beschluß vom 12. August 1992 - 3 StR 304/92 die dahingehende Forderung abgeschwächt undim Beschluß vom 16. März 1993 - 4 StR 81/93 insoweit aufgegeben wird. Welche Bedeutung hier der Begriff des "Gesamterfolgs" hat und welcher Leitgedanke ihm zugrundeliegt, bleibt offen.

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VI. In vorliegendem Fall hat der Angeklagte einen auf eine zeitlich nicht begrenzte Handlungsreihe gerichteten Tatentschluß gefaßt. Auch wenn er diesen in der Folgezeit routinemäßig ausgeführt hat, waren alle in Quartalsabständen begangenen Einzelakte von diesem Vorsatz getragen und wurden in der Voraussicht und mit dem Willen verübt, im Folgequartal in gleicher Weise tätig zu werden. Ein solches Verhalten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob der Angeklagte vor dem Ende eines Teilakts seinen Vorsatz (wiederholt) auf (einen oder mehrere) weitere Teilakte erweitert hat (BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64];  23, 33 und st. Rspr.; zuletzt BGH, Urt. v. 2. März 1993 - 1 StR 818/92). Sofern die Annahme einer fortgesetzten Handlung vom Vorliegen eines die Zeitdauer und die Auswirkungen der Handlungsreihe einschließenden Gesamtvorsatzes abhängig ist, könnte der vorlegende Senat deshalb den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nicht dahin ändern, daß der Angeklagte wegen Betruges in 21 Fällen verurteilt ist. Er müßte vielmehr den Schuldspruch aufheben und die Sache insgesamt zurückverweisen, weil der Tatrichter die Möglichkeit einer Fortsetzungstat unter dem Gesichtspunkt des sog. erweiterten Gesamtvorsatzes nicht geprüft hat. Die unter V 1 formulierte Fragestellung, ob es genügt, wenn der Täter von Anfang an und in jedem Stadium der Handlungsreihe eine bestimmte Vorstellung von seinem künftigen Tun hat - erstreckt sich daher auch auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Erweiterung des Gesamtvorsatzes.

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VII. Der vorlegende Senat mißt der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei. Er hält zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen für erforderlich (§ 132 Abs. 4 GVG).