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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1990, Az.: 3 StR 160/90

Verjährung der Strafverfolgung bei der fortgesetzten Handlung; Strafschärfende Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1990
Aktenzeichen
3 StR 160/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11903
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal 02.06.1989 - 26 KLs 24 Js 251/85 - 58/66 VI
nachfolgend
BVerfG - 19.02.1991 - AZ: 2 BvR 102/91

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

Dr. Jusef H. aus R., geboren am ... 1935 in A. (Iran),

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Wenn der Täter bei mehraktigen und zeitlich gestreckte Vorsatztaten seinen Vorsatz vor Beendigung des letzten Teilaktes auf den nächsten Teilakt bezieht, ist von einem auf einen Gesamterfolg gerichteten Vorsatz auszugehen.

  2. 2.

    Die Falschbelastung von Zeugen darf strafschärfend berücksichtigt werden, wenn zusätzliche Umstände - Verleudmung, Herabwürdigung oder Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung - hinzutreten, die über ein bloßes leugnen hinausgehen. Dies gilt insbesondere wenn der Angeklagte Personen zu Unrecht belastet, zu denen über Jahre ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis bestand.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 14. November 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Zschockelt, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Miebach als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... und Prof. Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. Juni 1989 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dem Angeklagten, einem Arzt, wird Abrechnungsbetrug gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen zur Last gelegt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte in einer aus 31 Teilakten bestehenden fortgesetzten Handlung nicht erbrachte, überhaupt nicht abrechnungsfähige oder so an bestimmten Tagen nicht abrechnungsfähige ärztliche Leistungen an Kassenpatienten bei der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und materiellen Rechts.

2

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 19. April 1990 zutreffend im einzelnen ausgeführt hat, sind die Verfahrensrügen unzulässig, die Angriffe gegen die Beweiswürdigung nicht begründet. Näher einzugehen ist lediglich auf folgendes:

3

1.

Die Tat des Angeklagten ist nicht - auch nicht teilweise - verjährt. In vertretbarer tatrichterlicher Würdigung hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe durch die 31 Quartalsabrechnungen einen Betrug in 31 Teilakten begangen. Danach war der Angeklagte vor Begehung des ersten Teilaktes entschlossen, von der Kassenärztlichen Vereinigung die Honorierung nicht erbrachter oder nicht oder so nicht abrechnungsfähiger Leistungen zu fordern in der von Anfang an bestehenden Vorstellung, daß die Kassenärztliche Vereinigung mangels materieller Prüfungsmöglichkeiten davon ausging, daß die abgerechneten Leistungen von dem Arzt auch erbracht worden waren. Dabei hatte er aufgrund der im angefochtenen Urteil festgestellten Kenntnisse des ärztlichen Gebührenrechts und der Einzelheiten des Abrechnungsverfahrens auch eine recht genaue Vorstellung von der Höhe seines ungerechtfertigten, mit der Schadenshöhe korrespondierenden Honorarvorteils. Soweit ein auf einen Gesamterfolg gerichteter Vorsatz nicht vorlag, hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte seinen Vorsatz vor Beendigung des letzten Teilaktes auf den nächsten Teilakt oder neue Täuschungsmodalitäten erweiterte. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 36, 105, 111 m.w.N.; BGHSt 19, 323, 325 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64];  23, 33, 35). Die tatsächlichen Besonderheiten und ihre tatrichterliche Wertung unterscheiden die Fallgestaltung von denen, die den Entscheidungen in BGHSt 36, 320 [BGH 01.12.1989 - 4 StR 419/89] und BGHR vor § 1 StGB f H Gesamtvorsatz 17-23 zugrundeliegen. Die Verfolgungsverjährung hat daher erst mit der Beendigung des letzten Teilaktes im Jahre 1986 zu laufen begonnen (§ 78 a StGB).

4

2.

Auch die Feststellungen zum Schuldumfang sind nicht zu beanstanden, insbesondere ist die Bemessung der Schadenshöhe nicht fehlerhaft.

5

Die Revision und insoweit auch der Generalbundesanwalt vertreten die Auffassung, das Landgericht hätte die Kürzungsbeträge von der Summe der zu Unrecht abgerechneten Leistungen im jeweiligen Quartal abziehen müssen. Dabei wird übersehen, daß dem Angeklagten kein Honoraranspruch in Höhe der in den Gebührenordnungen abstrakt festgelegten Beträge oder der umzurechnenden Punktwerte erwächst, auf den die Kürzungen und Quotierungen keinen Einfluß haben, sondern ein Anspruch nur in Höhe des bereits gekürzten und quotierten Gesamthonorars entsteht. Kürzungen und Quotierungen erfolgten auch nicht deshalb, weil der Angeklagte die Vergütung von Leistungen geltend gemacht hat, die nicht abrechnungsfähig sind; vielmehr ging die Kassenärztliche Vereinigung stets davon aus, daß die abgerechneten Leistungen auch tatsächlich in der angemeldeten Form erbracht worden sind (UA Bl. 13-18). Daher entfällt grundsätzlich auf jede nicht so erbrachte wie abgerechnete Leistung ein Schaden in Höhe des um Kürzungen und Quotierungen verminderten Honorarwerts für die jeweilige Leistung. Dieser Tatsache hat die Kammer ausreichend Rechnung getragen, indem sie die auf die einzelnen Quartale entfallenden Fallzahlen mit dem um Kürzungen und Quotierungen verminderten Honorarwert für die einzelne (nicht erbrachte) Leistung multipliziert hat.

6

Auf der Grundlage dieses Abrechnungsverfahrens hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei für die einzelnen Leistungsbereiche den Schaden errechnet, wie an Hand von zwei Beispielsfällen deutlich wird:

7

Bei der Abrechnung der Behandlung von Krampfaderverödungen, die der Angeklagte jeweils als getrennte Sitzungen auch dann abgerechnet hat, wenn er in einer Sitzung mehrere Verödungen vorgenommen hatte (UA S. 164 bis 206), errechnet das Landgericht aus der Differenz zwischen den abgerechneten und tatsächlich stattgefundenen Sitzungen einen Gesamtschaden von 32.461,20 DM. Dabei war es auf eine Schätzung angewiesen, denn die genaue Zahl der tatsächlich durchgeführten Sitzungen ließ sich nicht exakt ermitteln. Die Kammer hat deshalb auf Grund einer Durchsicht der Krankenscheine die Anzahl der zu Unrecht abgerechneten Verödungen anhand des Verhältnisses von abgerechneten und tatsächlich stattgefundenen Sitzungen in der Zeit zwischen dem zweiten Quartal 1982 und dem zweiten Quartal 1986 ermittelt und dabei festgestellt, daß im Durchschnitt jede Sitzung rund viermal abgerechnet wurde, mithin unter Einrechnung von - im Urteil näher mitgeteilten - Sicherheitsabschlägen von 1493 Sitzungen 1094 Sitzungen vorgetäuscht waren (UA S. 194, 203). Dies entsprach einer Quote von knapp 75 % an nicht erbrachten Leistungen. Diese Quote hat die Kammer sodann auf die Quartale des Tatzeitraums übertragen, daraus die auf die einzelnen Quartale entfallenden Fallzahlen bestimmt und diese Zahlen mit dem schon gekürzten Gebührenwert multipliziert (UA Bl. 205, 206).

8

Bei den Falschabrechnungen im Zusammenhang mit Blutentnahmen (UA S. 206 bis 250) hat die Kammer aus dem Zeitraum, in dem der Angeklagte die entsprechende Ziffer korrekt abgerechnet hat (zweites Quartal 1985 bis erstes Quartal 1986), den Durchschnitt der tatsächlich erbrachten Leistungen pro Quartal ermittelt und diesen Durchschnittswert unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages zu Gunsten des Angeklagten von den im Tatzeitraum vom vierten Quartal 1981 bis ersten Quartal 1985 abgerechneten Leistungen abgezogen. Die sich hieraus ergebende Fallzahl wurde mit dem Honorarwert des jeweiligen Quartals multipliziert. Der Schaden betrug 16.073 DM. Wie die stark divergierenden Honorarwerte der einzelnen Quartale belegen, ist die Kammer bei diesen Leistungen von einem anteilig geminderten Honorarwert ausgegangen, auch wenn dies in dem Urteil nicht ausdrücklich hervorgehoben wird (UA Bl. 249, 250). Auch für die übrigen betrügerisch abgerechneten Leistungsbereiche hat das Landgericht ins einzelne gehende Feststellungen zur Schadensberechnung, zum Schaden und zur Schadenshöhe getroffen.

9

b)

Bei der so vorgenommenen Schadensberechnung ist die vom Revisionsführer - und ihm folgend auch vom Generalbundesanwalt - vorgetragene Befürchtung, daß die zu Unrecht abgerechneten Leistungen einen Bereich betreffen könnten, in dem außergewöhnlich hohe Kürzungen vorgenommen worden und diese Kürzungen auf den besonderen Umfang der Falschabrechnungen zurückzuführen sein könnten, so daß ohne die Falschabrechnungen keine oder kaum eine Kürzung erfolgt sei und mithin kein Schaden festgestellt werden könne, bei Zugrundelegung der Feststellungen fernliegend und allenfalls theoretischer Natur. Denn hinsichtlich der Kürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlung ist zunächst zu beachten, daß das Landgericht die auf die jeweilige Leistungsart bezogene Kürzung auf die jeweilige Leistung umgerechnet hat [also z.B.: Kürzung der Laborleistungen um 10 % im vierten Quartal 1982, entsprechende Kürzung des Honorarwerts für die Ziffern 250 und 4055, nicht aber für die Ziffer 764, UA Bl. 98, 205]. Im übrigen ist hinsichtlich aller Kürzungsarten die Feststellung des Landgerichts von Bedeutung, daß Kürzungen in der Regel lediglich eine maßvolle Reduzierung des abgerechneten Gesamtbetrags bewirkten, ohne daß die Überschreitung des Durchschnittswerts beseitigt wurde (UA Bl. 17). Bei dieser Sachlage stellt die Nichterörterung der Frage durch das Landgericht, ob sich die Kürzungen in noch größerem Maße auf den Schaden ausgewirkt haben könnten, keinen Rechtsfehler dar.

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Unschädlich ist auch der von der Revision in diesem Zusammenhang gerügte Umstand, daß der Tatrichter nicht für jeden Leistungsbereich und jedes Quartal den jeweils nach der GOÄ festgelegten Honorarwert genannt, sondern sich darauf beschränkt hat, lediglich das Ergebnis der vorgenommenen Kürzungen von diesem Honorarwert mitzuteilen. Aus den Urteilsgründen wird nämlich deutlich, von welchen Kürzungen das Landgericht im einzelnen ausgegangen ist. Die - von der Revision nicht angegriffenen - Zahlen, zu denen das Landgericht gelangt ist, setzen notwendigerweise die Kenntnis des ungekürzten Honorarwertes voraus. Der Tatrichter war deshalb nicht gehalten, diesen jeweils mitzuteilen. Im übrigen hat sich das Landgericht auf das Wissen des Geschäftsführers der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung gestützt, der der Kammer "die Kürzungsmöglichkeiten im allgemeinen und die verschiedenen konkreten Kürzungen der Honorarforderungen des Angeklagten in den einzelnen Quartalen" (UA S. 374) vermittelt hat.

11

3.

Nicht zu beanstanden sind auch - entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts - die Erwägungen, mit denen die Strafkammer das Verteidigungsverhalten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt, soweit er die Mitarbeiterinnen seiner Praxis, insbesondere die Zeugin S., in einer bestimmten Art und Weise zu Unrecht mit den Straftaten belastet hat, die ihm vorgeworfen werden.

12

Der Tatrichter hat dem Angeklagten nicht die bloße Belastung schärfend zugerechnet. Dies wäre rechtsfehlerhaft, da es einem eine Straftat leugnenden Angeklagten unbenommen ist, sich damit zu verteidigen, daß er anderen die Schuld an der Tat zuschiebt. Auch dann, wenn sich diese Anschuldigungen als haltlos erweisen, darf eine belastende Zurechnung bei der Strafzumessung grundsätzlich nicht erfolgen (BGH, Beschluß vom 29. Mai 1990 - 4 StR 118/90).

13

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung indes nicht darauf beschränkt, seine Helferinnen durch sein Vorbringen zu belasten. Vielmehr unterstellt er der Zeugin S. ein nicht vorhandenes Motiv einer "überlagerten Rache" dafür, daß die Staatsanwaltschaft ihre Falschabrechnungen aufgedeckt habe (UA Bl. 382), und macht ihr die Ausnutzung des zwischen ihm und der Zeugin bestehenden Vertrauensverhältnisses durch diese Zeugin zum Vorwurf. Dies sowie der weitere Umstand, daß er in besonders verletzender Weise gerade die Personen zu Unrecht beschuldigt hat, zu denen über Jahre hinweg ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis bestanden hatte, die ihm gegenüber in einer starken beruflichen Abhängigkeit standen, sich ihm zum Teil zur Ausbildung anvertraut und deshalb besondere Schwierigkeiten hatten, sich seinen Anweisungen auf Falscheintragungen zu widersetzen, die er ausnutzte, um selbst einen erheblichen finanziellen Vorteil zu erlangen und die er durch sein Verhalten über Jahre hinweg in die Gefahr strafrechtlicher Verstrickung gebracht hatte, ging über ein Leugnen durch Beschuldigen anderer hinaus und durfte von der Strafkammer als Ausdruck einer besonders verwerflichen Einstellung des Täters strafschärfend gewertet werden. Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt entschieden, daß zusätzliche Umstände im Rahmen einer Falschbelastung - wie z.B. eine Verleumdung oder Herabwürdigung (BGHR StGB § 46 II Verteidigungsverhalten 5) oder die Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung (BGH NStZ 1988, 35) - eine Strafschärfung rechtfertigen, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - sich das Verteidigungsverhalten als Ausdruck einer zu mißbilligenden Einstellung darstellt (vgl. BGHR StGB § 46 II Verteidigungsverhalten 4 m.w.H.; s. auch BGH MDR 1980, 240 f.).

Ruß
Gribbohm
Zschockelt
Rissing-van Saan
Miebach