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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1989, Az.: 3 StR 24/89

Vollständigkeit eines Urteils bei fehlender Namensangabe eines Schöffen im Rubrum; Fortsetzungszusammenhang bei einer Steuerhinterziehung und dessen mögliche Unterbrechung durch Ermittlungen und Anklage ; Begehungsweisen der Umsatzsteuerhinterziehung durch positives Tun und Unterlassen; Merkmale des Gesamtvorsatzes im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuerhinterziehung; Tatbeendigung einer Umsatzsteuerhinterziehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.05.1989
Aktenzeichen
3 StR 24/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 31.05.1988

Fundstelle

  • HFR 1990, 330-331 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung u.a.

Prozessführer

Hellmut F. aus Ro., geboren am ... 1932 in Ne./Me.,

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Verhandlung vom 10. Mai 1989
in der Sitzung vom 12. Mai 1989,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Zschockelt, Harms, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Mai 1988 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

2

I.

Die Revisionsbegründungsfrist ist abgelaufen; der Senat kann in der Sache entscheiden. An der wirksamen Zustellung des Urteils bestehen keine Bedenken. Zwar fehlt sowohl in der unterschriebenen Urteilsurschrift als auch in der am 25. August 1988 dem Verteidiger zugestellten Urteilsausfertigung im Rubrum der Name eines mitwirkenden Schöffen. Ein ordnungsgemäßer Berichtigungsbeschluß des Landgerichs liegt nicht vor. Indessen wird die Wirksamkeit der Zustellung dadurch nicht in Frage gestellt. Die in § 275 Abs. 3 StPO geforderten Angaben sollen dazu dienen, daß das Urteil ein in sich geschlossenes Ganzes bildet und nicht der Ergänzung aus dem Protokoll bedarf (Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 25. Auflage 1988, S. 7). Eine fehlerhafte Wiedergabe der Namen durch Schreibversehen oder die fehlende Angabe eines Namens der dort bezeichneten Personen, die auf offenkundigem Versehen beruht, stellt die Vollständigkeit des Urteils jedenfalls dann nicht in Frage, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung und bei der prozeßordnungsgemäßen Verkündung des Urteils zugegen waren und der Fehler in der Urteilsurkunde für alle Beteiligten damit offenkundig ist. Insoweit kann der Angeklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durch das Versehen beschwert sein. Vielmehr ist ein solches Versehen den offensichtlichen Fehlern in der Urteilsformel - wie Schreib-, Rechen- oder sonstige Fassungsfehler - vergleichbar, die unbeschränkt berichtigt werden können.

3

Allerdings wird in den Beschlüssen des 5. Strafsenats vom 26. Oktober 1954 - 5 StR 437/54 - und des 2. Strafsenats vom 25. Oktober 1978 - 2 StR 342/78 - die Auffassung vertreten, daß bei unvollständiger Bezeichnung der mitwirkenden Richter in der Urteilsurkunde die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nicht in Lauf gesetzt wird. Die dafür gegebene Begründung, daß der Angeklagte die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts nur aus der Urteilsurkunde entnehmen und deshalb nur ein insoweit vollständiges Rubrum ihn in die Lage versetzen könnte, eine Überprüfung der rechtmäßigen Besetzung vorzunehmen und eine entsprechende Verfahrensrüge zu erheben, ist durch die Neuregelungen der §§ 222 a, 222 b StPO im Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 überholt. Seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen am 1. Januar 1979, durch die eine Vorverlegung der Besetzungsrüge bewirkt werden sollte, ist der innere Grund dafür weggefallen, der im Fehlen des Namens eines Schöffen liegenden offensichtlichen Unrichtigkeit des Urteilsrubrums eine weitergehende Wirksamkeit beizumessen.

4

II.

Die erhobenen Verfahrensrügen entsprechen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO; es fehlt jeweils an einer bestimmten Beweisbehauptung.

5

III.

Auch die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

6

1.

Der Erörterung bedarf - neben den Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung - lediglich die Frage, ob das Landgericht den für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz rechtsfehlerfrei festgestellt hat und ob insoweit die nicht von der Anklage erfaßten Zeiträumte ab Oktober 1986 bis April 1988 zu Recht in die Entscheidung einbezogen worden sind.

7

a)

Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der Angeklagte verschreibungspflichtige Tierarzneimittel gesetzwidrig unmittelbar an Landwirte. Die von diesen geleisteten Barzahlungen ließ er als Zahlungen der von ihm beherrschten L. Firma M. aufgrund von ihm gefertigter Scheinrechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer buchen. Nach einem Hinweis seines Steuerberaters auf die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen entschloß sich der Angeklagte, für die als Exporte an die Firma M. deklarierten illegalen Arzneimittelverkäufe künftig keine Umsatzsteuer mehr zu zahlen und die Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis zu erstellen. Mit dem Voranineldungszeitraum November 1984 begann er, passend zu den Rechnungen an die Firma M. Ausfuhrbescheinigungen der Firma N. E. anzufertigen, denen er entsprechende Ausfuhrerklärungen beifügte. Aufgrund dessen behandelte sein Steuerberater diese Umsätze in den Umsatzsteuervoranmeldungen als steuerfreie Ausfuhrlieferungen. Ebenso wurde Anfang Juni 1985 rückwirkend mit "berichtigten" Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1982 und 1983 und der Umsatzsteuererklärung für 1984 verfahren.

8

Nach Vorlage der gefälschten Ausfuhrbelege im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung für die Jahre 1982 bis 1984 bewirkte er den Erlaß erklärungsgemäßer Umsatzsteuerbescheide für diese Jahre und eine Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer.

9

Am 5. Juni 1986 wurden wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung in dieser Sache die Wohn- und Geschäftsräume des Angeklagten durchsucht. Vom 18. bis 19. Juni 1986 befand er sich in Untersuchungshaft und wurde anschließend mit Auflagen verschont (UA S. 42). In der Folgezeit setzte der Angeklagte seine Lieferungen an Landwirte bis März/April 1988 unverändert fort und verbuchte die Einnahmen als Zahlungen der Firma M., ohne zunächst dafür Rechnungen zu erstellen. Ihm war nach seiner Haftentlassung "klar, daß die Verschleierung seiner illegalen Arzneimittelverkäufe als Exporte sowie die Täuschung der Steuerbehörden über das Vorliegen umsatzsteuerfreier Umsätze zumindest stark gefährdet war." Er hatte "Bedenken, weiterhin mit falschen Ausfuhrbescheinigungen der Firma N. E. zu arbeiten" und "war vorerst unentschlossen, wie er sich nunmehr gegenüber den Steuerbehörden verhalten sollte" (UA S. 43), "ohne jedoch von seinem Entschluß abzulassen, keine Umsatzsteuer für seine illegalen Arzneimittelverkäufe mehr zu zahlen" (UA S. 130).

10

Bis Ende August 1986 reichte er dem Steuerberater keine Belege ein; dies führte zu entsprechend unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen für Mai und Juni 1986, wovon der Angeklagte unverzüglich nach Absendung Kenntnis erhielt. Nunmehr entschloß er sich, für Mai und Juni 1986 nochmals falsche Ausfuhrbescheinigungen der Firma N. E. im Rahmen berichtigter Voranmeldungen (Eingang beim Finanzamt 15. September 1986) vorzulegen und für die folgenden Monate seine illegalen Umsätze ganz zu verschweigen (UA S. 44). Das Finanzamt stimmte den berichtigten Steueranmeldungen gemäß § 168 AO zu und erstattete das sich daraus ergebende Guthaben (UA S. 46).

11

Für August 1986 meldete der Angeklagte nur geringe steuerpflichtige Umsätze an; für September und Oktober 1986 gab der Steuerberater - wie vom Angeklagten beabsichtigt - mangels Unterlagen unrichtigte Voranmeldungen ab, in denen keine Umsätze angemeldet wurden. Für November und Dezember 1986 wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben (UA S. 54, 55).

12

In der Zwischenzeit wurde der Angeklagte am 30. September 1986 in dieser Sache vernommen; am 25. November 1986 fand eine erneute Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Angeklagten statt (UA S. 52, 53).

13

Ende Februar/Anfang März 1987 reichte der Angeklagte wieder Unterlagen für die Umsatzsteuervoranmeldungen beim Steuerberater ein, die sich auf seine legalen Umsätze beschränkten (UA S. 55). Die aus seiner Buchführung ersichtlichen Einnahmen, die als Zahlungen der Firma M. verbucht waren, wurden nunmehr als nicht steuerpflichtige Anzahlungen behandelt, die mangels Rechnungen keinen Eingang in die jeweiligen monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen fanden. Einem Hinweis seines Steuerberaters folgend verbuchte der Angeklagte die Zahlungseingänge jeweils in Beträgen unter 10.000 DM, um die Behandlung als steuerfreie Anzahlung nicht in Frage zu stellen (UA S. 56).

14

Die Anklageerhebung in dieser Sache erfolgte Ende Mai 1987; im Juli 1987 wurden die Wohn- und Geschäftsräume des Angeklagten erneut durchsucht. Dessen ungeachtet setzte der Angeklagte seine bisherige Verfahrensweise fort (UA S. 57, 58) und ließ ab November 1987 wieder eine Vielzahl von Rechnungen an die Firma M. erstellen, die auf Lieferungen zwischen August und Dezember 1986 Bezug nehmen. Für die Jahre 1985, 1986 und 1987 hat der Angeklagte keine Umsatzsteuerjahreserklärungen mehr abgegeben.

15

b)

Der vom Landgericht angenommene Fortsetzungszusammenhang begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daß auch die nach dem Anklagezeitraum liegenden Handlungsteile Teilakte der fortgesetzten Umsatzsteuerhinterziehung sind.

16

aa)

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert den Angeklagten insoweit nicht, als die Zeiträume bis einschließlich September 1986 (1. Durchsuchung 5. Juni 1986, Haft 18./19. Juni 1986) betroffen sind. Denn diese sind noch von der Anklage erfaßt, die sich auf die Voranmeldungszeiträume bis einschließlich Juni 1986 erstreckt. Wie sich aus dem wesentlichen Ermittlungsergebnis (Berechnung der hinterzogenen Steuern, S. 18) ergibt, bezieht sich die dort bezeichnete Voranmeldung für Juni 1986 auf die berichtigte Anmeldung vom 15. September 1986, in der der Angeklagte nochmals erhebliche steuerbefreite Umsätze unter Vorlage gefälschter Ausfuhrbescheinigungen beim Steuerberater angemeldet hatte, die vom Finanzamt auch anerkannt wurden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte bereits seinen modifizierten Entschluß über die künftige Verfahrensweise gefaßt, wonach er für die folgenden Monate die illegalen Umsätze ganz verschweigen wollte.

17

bb)

Zutreffend hat das Landgericht die objektiven Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung bejaht; die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Merkmale der Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts bei gleichartiger Begehungsweise sowie engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - 3 StR 450/88, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) ergeben sich hier bereits auf Grund der Ausgestaltung des Besteuerungsverfahrens gemäß § 18 UStG und der damit verbundenen Verpflichtung des Unternehmers zur Abgabe einer monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung in einer bestimmten gesetzlich vorgesehenen Frist. Der Annahme einer gleichartigen Begehungsweise steht nicht entgegen, daß die vom Angeklagten bewirkten Steuerverkürzungen teils auf unrichtigen und unvollständigen Angaben, teils auf der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen beruhen. Denn bei der Umsatzsteuerhinterziehung sind die Begehungsweisen durch positives Tun und Unterlassen infolge des vorgegebenen Besteuerungssystems so ähnlich und in ihrem Unrechtsgehalt so weit angenähert, daß sie im Rahmen einer fortgesetzten Handlung gleichzustellen sind (BGHSt 30, 207; zustimmend Samson in SK-StGB vor § 52 Rdn. 39 a).

18

cc)

Auch die Annahme des erforderlichen Gesamtvorsatzes zur fortgesetzten Umsatzsteuerhinterziehung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der (Gesamt)Vorsatz des Angeklagten erstreckte sich seit Oktober 1984 - nachdem ihm die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen bekannt geworden war - darauf, die Finanzbehörden in den jeweils künftig abzugebenden monatlichen und jährlichen Steueranmeldungen über seine illegalen Arzneimittelumsätze so zu täuschen, daß die entsprechenden Lieferungen nicht mehr der Umsatzsteuer unterworfen würden, ihm aber der Vorsteuerabzug erhalten blieb. In dem Bestreben, dieses Ziel zu erreichen, umfaßte sein Vorsatz die geplante Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung und erschöpfte sich nicht nur in einer allgemeinen Vorstellung, je nach Entwicklung und Art seiner Umsätze unrichtige Steuererklärungen abzugeben. Sein Entschluß war vielmehr konkret gerichtet auf die Angabe von ganz bestimmten, von ihm regelmäßig bisher erbrachten und künftig zu erbringenden arzneimittelrechtlich nicht zugelassenen Lieferungen im Rahmen des von ihm betriebenen Unternehmens. Daß der Angeklagte dabei den Umfang der monatlichen Umsätze nicht in allen Einzelheiten vorhersehen konnte und die Dauer seines steuerunehrlichen Verhaltens nicht von Anfang an bestimmt war, steht der Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht entgegen. Denn der Tatentschluß muß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den späteren Ablauf der einzelnen Teilakte nicht in allen Einzelheiten umfassen, sondern nur die ungefähre Begehungsart vorwegbegreifen; einer Begrenzung der beabsichtigten Tatdauer und der Zahl der Einzelakte bedarf es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - 3 StR 450/88; BGHR StGB vor § 1, fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz 6, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die darüberhinaus von der Rechtsprechung (vgl. BGH a.a.O.) geforderten Merkmale des Gesamtvorsatzes - Kenntnis von dem zu verletzenden Rechtsgut und seinem Träger sowie Ort und Zeit der Tatbegehung - waren bei der vom Angeklagten beabsichtigten regelmäßigen Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen seines Betriebes wiederum durch das System des Besteuerungsverfahrens vorgegeben und von seiner Vorstellung umfaßt. Insoweit waren sämtliche ab Oktober 1984 abgegebenen Voranmeldungen sowie die von vornherein geplante unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung 1984 vom Gesamtvorsatz abgedeckt.

19

Der Annahme eines Gesamtvorsatzes in dem vom Landgericht angenommenen Umfang steht weder die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Angeklagten am 5. Juni 1986 entgegen noch seine Inhaftierung am 18./19. Juni 1986. Zwar wird es im Regelfall so liegen, daß der Gesamtvorsatz durch derartige Strafverfolgungsmaßnahmen unterbrochen wird (vgl. BGHR AO § 370, I, Fortsetzungszusammenhang 1; BGH, Urteil vom 19. April 1966 - 5 StR 112/66 - bei Dallinger, MDR 1966, 558). Ob dies im Einzelfall jedoch zutrifft, hängt von den jeweiligen Umständen ab und unterliegt der Beurteilung des Tatrichters (BGH StV 1984, 367).

20

Das Landgericht hat sich mit dieser Frage sowohl im Zusammenhang mit den Durchsuchungen als auch im Hinblick auf die eintägige Untersuchungshaft befaßt; es hat unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die sich bei der Hinterziehung von monatlich anzumeldenden Fälligkeitssteuern durch die jeweils vorgegebenen Fristen und Anmeldezeiträume ergeben, in einer Gesamtwürdigung des Tatgeschehens den einheitlichen Vorsatz zumindest in dem Sinne bejaht, daß der fortbestehende Tatwille sich noch vor Beendigung des vorangegangenen Teilakts auf weitere Einzelhandlungen erstreckte. Diese Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

21

Die Erweiterung eines ursprünglichen Gesamtvorsatzes ist von der Rechtsprechung seit der Entscheidung BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64] (vgl. die Nachweise in BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - 3 StR 450/88) insoweit anerkannt, als noch vor Beendigung des letzten ursprünglich geplanten Teilaktes einer fortgesetzten Handlung weitere Teilakte in das Gesamtvorhaben einbezogen werden können.

22

Die Hinterziehung von Umsatzsteuer als einer Fälligkeitssteuer ist grundsätzlich mit der Abgabe unzutreffender Voranmeldungen oder mit der Unterlassung fristgemäßer Voranmeldung getätigter Umsätze vollendet (vgl. BGHR AO § 370, I, Vollendung 2). Beendet ist die Tat in der Regel erst mit Eingang der Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt, wenn die unzutreffenden Angaben aus den Voranmeldungen wiederholt werden und die Steueranmeldung nicht zu einer Steuerherabsetzung oder einer Steuervergütung führt (BGH, Beschluß vom 3. März 1989 - 3 StR 552/88, zur Veröffentlichung bestimmt). Während des laufenden Jahres 1986 konnte der Angeklagte folglich seinen bisherigen Gesamtvorsatz trotz einer nach den Feststellungen möglichen Unterbrechung auf weitere Teilakte erweitern, und zwar auch soweit sie in der Ausführung von der bisher eingehaltenen Verfahrensweise abwichen (Verschweigen von Umsätzen statt Verschleierung als Ausfuhrlieferungen).

23

Dies begegnet - anders als bei der Einkommensteuer als einer jährlichen Veranlagungssteuer (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - 3 StR 450/88; BGH, Beschluß vom 14. April 1989 - 3 StR 30/89, zur Veröffentlichung bestimmt) - bei der Umsatzsteuer als regelmäßig anzumeldender Fälligkeitssteuer jedenfalls keinen grundsätzlichen Bedenken. Denn der Hinterziehungserfolg tritt unabhängig von der Begehungsweise mit dem gesetzlich vorgesehenen 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums ein, der mit einem Kalendermonat (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG) oder mit einem Kalendervierteljahr (§ 18 Abs. 2 UStG) bestimmt ist. Die Teilakte sind insoweit überschaubar, so daß die Gefahr einer ungerechtfertigten Ausdehnung des Fortsetzungszusammenhangs über lange, vom Angeklagten nicht zu übersehende und von seinem Willen unabhängige Zeiträume durch nachträgliche Bildung oder Erweiterung des Gesamtvorsatzes nicht besteht.

24

dd)

Auch die zeitlich außerhalb des Anklagezeitraumes liegenden Durchsuchungen vom 25. November 1986 und Juli 1987 haben den vom Angeklagten gefaßten Gesamtvorsatz nicht unterbrochen. Die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts hierzu ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gilt um so mehr, als das Landgerichtausdrücklich festgestellt und in seine Würdigung einbezogen hat, daß der Angeklagte durch diese beiden Durchsuchungen in seinem Verhalten sogar bestärkt wurde. Mit Recht hat es daher auch diese Teilakte der fortgesetzten Tat in die Verhandlung und Entscheidung einbezogen.

25

2.

Allerdings ist die Berechnung der eingetretenen Steuerverkürzung (UA S. 123 ff.) nicht frei von Fehlern. Die Kammer hat ihren Ausführungen zufolge der Berechnung die als Zahlungen der Firma M. verbuchten Einnahmen zugrundegelegt and dazu bemerkt, es handele sich dabei jeweils um "Inklusivbeträge", d.h. um das Brutto-Entgelt, in dem der Umsatzsteueranteil enthalten ist. Bei der Berechnung im einzelnen (UA S. 123 - 126) wird jedoch dieser Betrag als Netto-Entgelt behandelt und zur Bemessungsgrundlage für die hinterzogene Umsatzsteuer gemacht. Auf der Grundlage eines Bruttosteuersatzes von 11,5 v.H. für 1982 und Januar bis Juni 1983 (Steuersatz 13 v.H.) und von 12, 28 v.H. für Juli 1983 bis Februar 1988 (Steuersatz 14 v.H.) berechnet sich die hinterzogene Umsatzsteuer auf insgesamt 491.198 DM, so daß sich der Schuldumfang um 68.343,77 DM vermindert.

26

3.

Trotz des verminderten Schuldumfangs hat der Strafausspruch Bestand. Dabei kann offen bleiben, ob der hinterzogene Betrag von rund 490.000 DM bereits das Strafzumessungsmerkmal des "großen Ausmaßes" im Sinne von § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO erfüllt. Denn das Landgericht hat in einer umfassenden Gesamtwürdigung und Abwägung zu Recht die Voraussetzungen eines unbenannten besonders schweren Falles im Sinne von § 370 Abs. 3 AO bejaht. Die dabei herangezogenen Zumessungstatsachen, insbesondere die Dauer des steuerunehrlichen Verhaltens und die Hartnäckigkeit, mit der der Angeklagte seine Täuschungshandlungen trotz zahlreicher behördlicher Überprüfungen und strafrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen fortsetzte, rechtfertigen die Gleichstellung mit den benannten Regelbeispielen des § 370 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 AO.

27

Auch die Strafzumessung im einzelnen ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden.

28

Das Landgericht durfte den gemäß § 154 Abs. 2, § 154 a Abs. 2 StPO eingestellten fortgesetzten Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz strafschärfend berücksichtigen (vgl. BGHSt 30, 147, 148 [BGH 01.06.1981 - 3 StR 173/81];  31, 302), nachdem es den Angeklagten zuvor ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hatte (Anlage 10 zum Protokoll vom 9. Mai 1988). Die insoweit getroffenen Feststellungen reichen dafür aus; insbesondere ist der vom Landgericht gezogene Schluß, der Angeklagte habe verschreibungspflichtige Arzneimittel an nicht bezugsberechtigte Landwirte direkt geliefert, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer gegen die Würdigung des Landgerichts vorgetragenen Umstände stellen keineswegs sich aufdrängende Möglichkeiten des Tathergangs dar. Der Angeklagte selbst hat sich stets nur darauf berufen, es habe sich bei den hier in Frage stehenden Umsätzen um Lieferungen an die Firma M. in En. gehandelt; auf andere - auch namentlich nicht-benannte - Tierärzte außer Dr. B. hat er sich nicht berufen.

29

Der Senat kann ausschließen, daß sich die fehlerhafte Berechnung der hinterzogenen Beträge auf die Strafhöhe ausgewirkt hat. Die für das Tatgericht entscheidende Erwägung lag in der Hartnäckigkeit, mit der der Angeklagte gehandelt hat.

30

Da die Strafzumessungserwägungen auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lassen, ist die Revision zu verwerfen.

Ruß
Gribbohm
Zschockelt
Harms
Frau Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan befindet sich im Urlaub und ist an der Unterschriftsleistung verhindert. Ruß