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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.04.1966, Az.: 5 StR 112/66

Einbruchshandlungen als eine fortgesetzte Tat; Auswirkungen eines neuen Entschlusses auf den die folgenden Taten umfassenden Gesamtvorsatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.04.1966
Aktenzeichen
5 StR 112/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11392
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG in Berlin - 23.09.1965

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftlicher schwerer Diebstahl u.a.

Prozessführer

1. Kraftfahrer Udo H. aus B., geboren am ... 1944 in F. (Sachsen), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Schweißer Günter P. aus Be., dort geboren am ... 1942, zur Zeit in Untersuchungshaft

3. Elektriker Herbert G. aus Ber., dort geboren am ... 1945, zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. April 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim-Bundesgerichtshof Dr. Rejewski in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus b. als Verteidiger des Angeklagten zu 1,
Rechtsanwalt ... aus Be. als Verteidiger des Angeklagten zu 3,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23. September 1965 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Den Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem 23. September 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Der Angeklagte P. beanstandet außerdem das Verfahren.

2

I.

Zur Verfahrensrüge des Angeklagten P.

3

Die Ablehnung des von dem Angeklagten P. gestellten Beweisantrags, bei der Firma Hertie eine Besichtigung des Tatortes vorzunehmen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Ablehnung auf § 244 Abs. 5 StPO gestützt. Darin liegt kein Rechtsfehler. Im übrigen hat es den Angeklagten strafmildernd zugute gehalten, daß die geschädigte Firma es ihnen verhältnismäßig leicht gemacht hat, den, folgenschweren Einbruch zu verüben.

4

II.

Zur Sachrüge

5

1.

Die von sämtlichen Angeklagten vorgebrachte Rüge, das Landgericht habe die einzelnen Taten nicht als Fortsetzungstat gewürdigt, vermag ebenfalls nicht durchzudringen.

6

a)

Nach dem ersten Einbruchsversuch bei Hertie haben die. Angeklagten den Entschluß, das Erbrechen des Geldschranks nochmals zu versuchen, erst gefaßt, nachdem sie durch den am nächsten Tag veröffentlichten Artikel in der Tageszeitung "Der Abend" von dem in dem Geldschrank verwahrten hohen Geldbetrag Kenntnis erhalten hatten (UA S. 16). Daraus geht hervor, daß sie ihr Vorhaben wegen Mißerfolges aufgegeben hatten. Es fehlt daher an einem die folgenden Taten umfassenden Gesamtvorsatz.

7

b)

Auch ihr Vorhaben, bei der Firma Muthmann Spezialwerkzeug zu stehlen, hatten die Angeklagten aufgegeben, nachdem ihr erster Versuch wegen zu starker Sicherung der Tür fehlgeschlagen war. Dies wird im Urteil ausdrücklich festgestellt (UA S. 19).

8

Der zweite Einbruchsversuch bei der Firma Muthmann, den P. und G. erst nach Beendigung des ersten Versuchs im Verlauf des 21. Februar 1965, eines Sonntags, verabredeten, beruhte wiederum auf einem neuen Entschluß und nicht auf einem Gesamtvorsatz.

9

c)

Den Entschluß zu dem am 11. März 1965 von Goerke allein verübten Einbruch bei der Firma Hertie hat dieser Angeklagte ebenfalls neu gefaßt. Das. Landgericht stellt fest, daß die Angeklagten beim ersten Versuch bei der Firma Hertie und ebenso beim ersten Versuch bei der Firma Muthmann nach dem Mißlingen jeweils ihr Vorhaben aufgaben. Das gleiche gilt auch für den zweiten Versuch bei Muthmann; denn auch hier kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, daß P. und G. wegen des Mißerfolges ihrer Bemühungen, die mutmaßliche Nachbarwand zum Keller der Firma Muthmann einzudrücken, ihr Vorhaben aufgaben (UA S. 20). Es kommt hinzu, daß dieser Einbruch ohnedies aus dem allgemeinen Plan herausfiel; denn er diente nicht dem Erbrechen des Geldschranks und wurde auch nicht mit vorher gestohlenem Werkzeug ausgeführt. Auch in diesem Falle fehlt es an dem zur Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz.

10

d)

Bei dem vollendeten Einbruch vom 27. Mai 1965 scheidet für den Angeklagten G. ein Fortsetzungszusammenhang mit den früheren Taten schon deswegen aus, weil G. in diesem Falle nur als Gehilfe mitgewirkt hat. Täterschaft und Beihilfe sind ungleichartige Begehungsformen und erfüllen aus diesem Grunde nicht die Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat (vgl. BGH LM StGB Vorb. zu § 73 - Fortsetzungszusammenhang Nr. 3 = LM StPO § 331 Nr. 2).

11

Bei den beiden Angeklagten H. und P. fehlt es wiederum am Gesamtvorsatz. Beide hatten nach dem Mißerfolg in den Fällen 2 und 3 jeweils ihr Vorhaben aufgegeben. Überdies wäre ein Gesamtvorsatz durch ihre Festnahme im Februar 1965 unterbrochen worden. Sie konnten nicht wissen, wielange sie in Untersuchungshaft bleiben und wann sie nochmals Gelegenheit zu einem Einbruch bei Hertie finden würden. Ihr Vorsatz hätte daher zum mindesten nicht mehr den ungefähren Zeitpunkt der Begehung der Tat umfaßt und wäre auch deshalb kein Gesamtvorsatz gewesen (vgl. BGHSt 1, 313, 315 [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51]; BGH LM StGB Vorb. zu § 73 - Fortsetzungszusammenhang Nr. 8 = NJW 1953, 1112).

12

Dem steht auch nicht die Strafzumessungserwägung entgegen, daß die Angeklagten fast vier Monate lang ihr ganzes Streben darauf richteten, den Tresor zu "knacken" (UA S. 42). Dieser sie beherrschende allgemeine Vorsatz schließt nicht aus, daß sie nach dem Mißlingen der einzelnen Versuche jeweils ihr Vorhaben aufgaben und danach alsbald wieder neue Pläne erwogen. Wenn sie auch ihren allgemein gefaßten Plan hartnäckig weiterverfolgten, so wußten sie nach dem jeweiligen Scheitern nicht, wie es weitergehen würde. Gerade aus der von der Revision des Angeklagten H. angeführten Stelle des Urteils (UA S. 36) geht hervor, daß dieser Angeklagte die Planung der jeweiligen Lage anpaßte, also vorher nicht einmal ungefähre Vorstellungen über die Art der Begehung hatte.

13

2.

Auch die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

14

a)

Die Höhe des angerichteten Schadens ist hinreichend genug festgestellt worden. Ersichtlich haben die Angeklagten H. etwa 1/2 Million DM erbeutet (vgl. z.B. UA S. 41). Das war ein außerordentlich hoher Betrag. Ob die geschädigte Firma gegen den Verlust versichert war, ist ohne Belang.

15

b)

Daß H. und P. unrichtige Angaben über den Verbleib des Geldes gemacht haben und dadurch die Wiedergutmachung verhindern, konnte zu ihren Ungunsten verwertet werden.

16

c)

Mit der aus der Verheimlichung der Beute gefolgerten "asozialen Haltung" ist offensichtlich gemeint, daß H. und P. nach Verbüßung der Strafe das gestohlene Geld dazu verwenden wollen, auf Kosten anderer ein bequemes Leben zu führen, anstatt wie sonst die Mitglieder der menschlichen Gesellschaft ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen. Das kann mit gutem Grund als "asozial" bezeichnet werden,

17

d)

Das Landgericht hat die Jugendstrafe des Goerke ausreichend begründet. Die Persönlichkeit dieses Angeklagten ist in ihren Grundzügen geschildert worden (UA S. 9 f, 39 f). Mit Recht hat das Landgericht in Betracht gezogen, daß G. der eigentliche Initiator der Haupttat war.

18

Es lag im Ermessen des Landgerichts, ob es den früheren Schuldspruch in das Verfahren einbeziehen wollte. Wenn es aus dem im Urteil angeführten Grunde davon abgesehen hat, so hat es sein Ermessen weder mißbraucht noch dessen Rahmen überschritten.

19

Die Nachprüfung des Urteils hat auch im übrigen keinen Rechtsfehler ergeben.

20

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Siemer
Schmitt
Börker
Kersting