Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.09.1997, Az.: BVerwG 2 WD 54.96
Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens; Anforderungen an die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.09.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 54.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12233
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 30.07.1996 - AZ: N 4 VL 12/95
Rechtsgrundlagen
- § 7 SG
- § 13 Abs. 1 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 34 Abs. 1 WDO
Fundstellen
- BVerwGE 113, 131 - 143
- DokBer B 1998, 21-28
- NJW 1998, 693-696 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1998, 1311 (amtl. Leitsatz)
- NZWehrR 1998, 31-36
- RDV 1998, 171
- ZBR 1998, 239-242
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Mit der wahrheitswidrigen Verneinung seiner früheren Tätigkeit für das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit im Zusatzfragebogen zum Bewerbungsbogen und in einer "Dienstlichen Erklärung" verstößt ein Soldat gegen die Treuepflicht nach § 7 SG.
- 2.
Bei einem derart schwerwiegenden Pflichtenverstoß ist der Maßnahmeart nach grundsätzlich die disziplinargerichtliche Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.
- 3.
Zu den Zumessungsgründen in der Person bei einer konspirativen Tätigkeit eines Soldaten für das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 3. September 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberstleutnant Rieger,
Hauptfeldwebel Grigoleit als ehrenamtliche Richter,
...
fürRechterkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 30. Juli 1996 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der 33 Jahre alte Soldat besuchte eine zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule, an der er am 4. Juli 1980 die Abschlußprüfung bestand. Sodann durchlief er bis zum 30. April 1982 erfolgreich eine Ausbildung zum Facharbeiter für Fleischerzeugnisse. Vom 4. Mai 1982 bis 30. April 1990 war er Berufssoldat bei den Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR), wo er am 21. Oktober 1982 den Unteroffizierlehrgang in der Verwendungsgruppe Grenzsicherung und am 3. März 1983 den Berufsunteroffizierlehrgang in der Verwendungsgruppe Grenzaufklärer, jeweils mit der Bewertung "gut", bestand. Vom 1. Mai bis zum 2. Oktober 1990 war er Angehöriger der Nationalen Volksarmee, zuletzt im Dienstgrad eines Stabsfeldwebels.
Sodann wurde er in die Bundeswehr übernommen und auf Grund seiner Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr und der entsprechenden Verpflichtungserklärung, jeweils vom 13. Januar 1991, mit Wirkung vom 16. August 1991 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und gleichzeitig zum Oberfeldwebel ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei und sodann - nach der Ablehnung des Antrags auf übernähme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten - auf acht Jahre festgesetzt, so daß seine Dienstzeit planmäßig am 15. August 1999 enden würde.
Nach der deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 wurde der Soldat beim Motschützenausbildungsregiment ..."weiterverwendet" und mit Wirkung vom 1. Juli 1991 als Gerätefeldwebel und Gruppenführer zur ... Sanitätsbataillon ... in P. versetzt. Danach erfolgten zum 1. März 1993 seine Versetzung als Versorgungsdienstfeldwebel zur .../Sanitätsbataillon ... und zum 1. April 1994 als Versorgungsfeldwebel und Luftverladefeldwebel zur .../Sanitätsbataillon ..., jeweils in P. seit dem 1. Mai 1994 ist er zur .../Sanitätsbataillon ... kommandiert.
In der Zeit vom 6. Januar bis zum 30. April 1992 nahm der Soldat am Feldwebellehrgang Ergänzungsausbildung Teil III, Ausbildungsklasse: Versorgungs-/Gerätefeldwebel teil, den er allerdings mangels ausreichender Leistung im nicht ausgleichbaren Lehrfach "Innere Führung" ohne Erfolg abschloß. In einem Beurteilungsbeitrag heißt es dazu:
"W. war ein zu ruhiger und zurückhaltender LT, fiel entsprechend im Laufe des Lehrgangs stark ab. Im Unterricht war seine Mitarbeit ausgesprochen gering, W. mußte angesprochen werden. Dem Lehrgangsangebot konnte er offensichtlich nur schwer folgen, in der Umsetzung des Stoffes zeigte er starke Schwächen und klare Grenzen. Im Denk- und Urteilsvermögen erwies er sich zu wenig flexibel. Im Umgang mit seinen Kameraden war er zwar integriert, doch trat er nicht heraus. W. fällt das Lernen schwer, gehörte zu den Schwächsten seines Hsl. Er gibt nicht die Gewähr einer nachhaltig positiven Weiterentwicklung, ist h.E. für den Eins im Versorgungsdienst nicht geeignet. Eine Übernahme zum BS/SaZ wird nicht befürwortet."
Demgegenüber hat er den Lehrgang "San I", den er vom 19. April bis 14. Mai 1993 besuchte, bestanden.
Der Soldat wurde am 9. Dezember 1993 und am 21. August 1995 planmäßig, am 13. März 1992 wegen der beantragten Umwandlung seines Dienstverhältnisses sowie am 9. März 1995 und 24. Februar 1997 infolge des eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahrens außerplanmäßig beurteilt. In der ersten planmäßigen Beurteilung erreichte er in der gebundenen Beschreibung jeweils fünfmal die Wertung "3" und "4" sowie viermal die Wertung "5"; in der freien Beschreibung wurde der Ausprägungsgrad "U" durch den nächsten Vorgesetzten dreimal vergeben, wobei sich der nächsthöhere Vorgesetzte diesem Ausprägungsgrad in einem Fall nicht anschloß. In der planmäßigen Beurteilung vom 21. August 1995 erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung 13 mal die Wertung "4" und für "Eigenständigkeit" und "Fachliches Können" - die Wertung "5"; in der freien Beschreibung wurde der Ausprägungsgrad "U" nur noch einmal, und zwar für "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" vergeben. Unter "Verantwortungsbewußtsein" wurde ausgeführt, daß es dem Soldaten schwer falle, Verantwortung zu tragen, für die Folgen seines Handelns einzustehen und Aufträge sinnvoll und umfassend durchzuführen. Unter "Herausragende charakterliche Merkmale, berufliches Selbstverständnis und ergänzende Aussagen" wurde ausgeführt:
"Ein verschlossener, introvertierter Feldwebel, dem es an beruflichem Selbstverständnis mangelt. Sein organisatorisches Können muß erheblich verbessert werden; er hat den Hang zur Oberflächlichkeit. Bei für ihn auftretenden persönlichen Belastungssituationen verliert er die Kontrolle und handelt uneinsichtig".
Im Vergleich zu dieser letzten planmäßigen Beurteilung enthielt die durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt angeforderte Sonderbeurteilung vom 24. Februar 1997 nur unerhebliche Abweichungen.
Der beurteilende Disziplinarvorgesetzte hat als Leumundszeuge vor der Truppendienstkammer ausgesagt, daß Tendenzen zur Änderung nicht erkennbar seien; der Soldat sei auf Abstand zu Vorgesetzten bedacht, warte auf Befehle, zeige Unlust in der Auftragserfüllung und sei im Kameradenkreis "eher geduldet als akzeptiert".
Während im Bundeszentralregister keine Eintragung enthalten ist, ergibt sich aus dem Disziplinarbuchauszug vom 15. November 1996, daß der Soldat siebenmal mit einfachen Disziplinarmaßnahmen gemaßregelt wurde:
- 1.
am 16. April 1991 mit einer zur Bewährung ausgesetzten Disziplinarbuße von 150 DM, weil er am 21. März 1991 in G. seine Dienstpflichten als Wachhabender der Kasernenwache verletzt hat, indem er die Dienstpflichtverletzung des Postens, des Gefreiten M., nicht sofort gemeldet und nicht für die sofortige Wiederherstellung der Sicherheit im Postenbereich des Regimentsmunitionslagers gesorgt hat;
- 2.
am 2. Februar 1993 mit einem strengen Verweis, weil er am 28. Januar 1993 um 11.45 Uhr in der Kaserne in P. im Gebäude der Materialgruppe den Befehl des Hauptmanns U., Kompaniechef 2. Kompanie, das Material seiner Kompanie zu übergeben, nicht ausgeführt hat;
- 3.
am 20. Juli 1993 mit einer zur Bewährung ausgesetzten Disziplinarbuße von 1.200 DM, weil er am 10. und 11. Juli 1993 als Offizier vom Wachdienst in der Kaserne des Sanitätsbataillons ... seine gemäß der Besonderen Wachanweisung und des Rondenzettels durchzuführenden Kontrollen nicht vollständig und richtig durchgeführt und darüber hinaus die Kontrollen des Unteroffiziers vom Dienst am 10. Juli 1993, 17.00 Uhr, nicht in den Dienstbüchern des Unteroffiziers vom Dienst nachgewiesen und die Kontrolle des Unteroffiziers vom Dienst am 11. Juli 1993, 6.00 Uhr, nicht durchgeführt hat;
- 4.
am 27. Juni 1994 mit einem zur Bewährung ausgesetzten fünftägigen Disziplinararrest, weil er am 14. und 15. Mai 1994 als Offizier vom Wachdienst die gemäß Rondenzettel angeordneten Kontrollen des Unteroffiziers vom Dienst, des Sanitätsunteroffiziers vom Dienst und der Waffenkammer nicht vorgenommen hat und außerdem die für den 15. Mai 1994 vorgeschriebene zweite Kontrollfahrt zum Ledigenwohnheim nicht hat durchführen lassen, aber gleichwohl ihre Durchführung auf dem Rondenzettel quittierte;
- 5.
am 28. Juli 1995 mit einer Disziplinarbuße von 450 DM, weil er vom 20. Juni bis zum 23. Juni 1995, 7.30 Uhr, seinem Dienst unerlaubt fernblieb;
- 6.
am 1. April 1996 mit einer Disziplinarbuße von 500 DM, weil er am 7. und 16. November 1995 die anfallenden Schadensbearbeitungen sehr schleppend und erst nach mehrfacher Abmahnung durchgeführt hat, außerdem entgegen dem ihm bekannten Ablaufplan für die Aufnahme der zum 4. Januar 1996 zuversetzten Soldaten im Dezember 1995 nicht die notwendigen Waffenausgabekarten und Materialausgabelisten vorbereitet hat und am 1. Dezember 1995 nicht zum Dienst erschienen und es schließlich am 4. Dezember 1995 unterlassen hat, den zuständigen Truppenarzt aufzusuchen;
- 7.
am 7. Juni 1996 mit einer Disiplinarbuße von 150 DM, weil er während seines Dienes als Offizier vom Wachdienst vom 7. auf 8. April 1996 nicht die im Rondenzettel vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt hat,
- 8.
am 13. Dezember 1996 mit einem - nicht im Auszug aus dem Disziplinarbuch eingetragenen - siebentägigen Disziplinararrest, weil er am 30. Oktober 1996 eine Weisung des Truppenarztes nicht befolgt hat, am 18. November 1996 vorzeitig den Dienst verließ und vom 19. bis 21. November 1996 schuldhaft dem Dienst fernblieb.
Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich etwa 3.168 DM brutto sowie - unter Hinzurechnung eines Kindergeldes für zwei Kinder von 400 DM - etwa 3.030 DM netto. Nach Abzug einer vermögenswirksamen Leistung in Höhe von 78 DM werden ihm monatlich 2.952,76 DM ausgezahlt. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses am 30. April 1997 stünden dem Soldaten Übergangsgebührnisse in Höhe von 2.218,17 DM und eine Übergangsbeihilfe von 12.870,40 DM zu. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten können als "geordnet" bezeichnet werden.
Der Soldat ist seit ... 1988 verheiratet; aus der Ehe sind zwei Söhne im Alter von sieben und fünf Jahren hervorgegangen. Seine Ehefrau ist gegenwärtig arbeitslos und bezieht eine Arbeitslosenunterstützung in Höhe von etwa 500 DM.
II
In dem zunächst am 17. Juni 1994 durch den Stellvertretenden Kommandierenden General und Kommandeur der Unterstützungstruppen Korps und Territorialkommando Ost/IV. Korps eingestellten disziplinargerichtlichen Vorermittlungsverfahren und sodann mit Verfügung des Stellvertretenden Kommandierenden Generals und Kommandeurs der Korpstruppen IV. Korps am 28. Februar 1995 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 8. Juni 1993 als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:
"1.
Der Soldat beantwortete im Zusatzfragebogen zum Bewerbungsbogen am 13. Januar 1991a)
die Frage 6., ob er in einem Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnis zu (ehemaligen) Nachrichtendiensten der DDR (z.B. MfS, Verwaltung Aufklärung des MfNW, AfNS, Informationszentrum des MfAV, Militärabwehr der NVA) stand oder steht,b)
die Frage 7. a), ob er Kontakt zu Nachrichtendiensten der DDR hat oder hatte,jeweils wahrheitswidrig mit 'nein', wobei er versicherte, daß diese Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprächen, obwohl er auf Grund persönlicher Verpflichtung ab 1985 mit dem Ministerium für Staatssicherheit/der Verwaltung ... als Inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit fortlaufend zusammengearbeitet hat.
2.
Aus Anlaß der angestrebten Verlängerung seiner Dienstzeit gab der Soldat am 16. Oktober 1992 eine 'Dienstliche Erklärung' des Inhalts ab,a)
daß er in keinem Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnis zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR stand (Punkt 2. der 'Dienstlichen Erklärung') undb)
daß er keinen Kontakt zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR hatte, der über die dienstliche Verpflichtung, wie sie mit seiner jeweiligen Dienststellung verbunden war, hinausging (Punkt 3. der 'Dienstlichen Erklärung').Wiederum versicherte er wahrheitswidrig, daß diese Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprächen, obwohl er auf Grund persönlicher Verpflichtung ab 1985 mit dem Ministerium für Staatssicherheit/der Verwaltung ... als Inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit fortlaufend zusammengearbeitet hat.
Der Soldat wußte im Hinblick auf Punkt 1. wie Punkt 2. des Tatvorwurfs, daß seine Antworten/Erklärungen im Zusatzfragebogen bzw. in der 'Dienstlichen Erklärung' nicht vollständig und nicht wahrheitsgemäß waren, zumindest hätte er dies erkennen können und müssen."
Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 30. Juli 1996 eines Dienstvergehens schuldig und entfernte ihn aus dem Dienstverhältnis, wobei sie ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer von sechs Monaten bewilligte.
Sie hielt den angeschuldigten Sachverhalt für erwiesen und wertete das Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG) und der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus, daß das Dienstvergehen als außerordentlich schwerwiegend anzusehen sei. Durch die wiederholte Abgabe wahrheitswidriger Erklärungen in Angelegenheiten, die für den Dienstherrn entscheidungserhebliche Bedeutung hätten, habe der Soldat im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt, wobei erschwerend hinzukomme, daß es sich nicht um Pflichtverletzungen in einem ordnungsgemäß begründeten Dienstverhältnis gehandelt habe, sondern um solche bei Begründung desselben. Hierbei habe der Soldat unlauter auf die Willensbildung des Dienstherrn Einfluß genommen. Wer auf diese Art und Weise auf eine Ermessensentscheidung einwirke und erreiche, daß es zu einer Fehlentscheidung komme, sei für ein weiteres Verbleiben in dem Dienstverhältnis untragbar. Der Soldat habe durch die Wahrheitspflichtverletzung seine Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit und seine Weiterverpflichtung erschlichen, so daß wegen dieses zielgerichteten Fehlverhaltens seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt sei. In der Tat selbst seien keine Milderungsgründe erkennbar. Eine erhebliche Anzahl von Angehörigen des öffentlichen Dienstes habe vor der Entscheidung gestanden, wahre oder falsche Angaben zu machen. Jeder, der sich dabei für unrichtige Erklärungen entschieden habe, habe für den Fall der Aufdeckung mit Konsequenzen rechnen müssen. Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis sei angemessen, weil ein Zustand wiederhergestellt würde, der bestanden hätte, wenn der Soldat nicht die vorsätzlichen Pflichtverletzungen begangen hätte. Der Soldat werde durch die Beendigung des Dienstverhältnisses mit denjenigen gleichgestellt, die ihre die Begründung eines Dienstverhältnisses als Zeit- oder Berufssoldat verhindernden Beziehungen zu den ehemaligen Nachrichtendiensten der DDR bekanntgegegeben hätten. Schließlich seien auch keine Milderungsgründe in der Person des Soldaten ersichtlich. Die Beurteilungen und die (bis dahin) sieben einfachen Disziplinarmaßnahmen belegten, daß der Soldat den dienstlichen Mindestanforderungen eines Oberfeldwebels nicht habe genügen können.
Dessen ungeachtet sei die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags gerechtfertigt. Die Bedürftigkeit ergebe sich aus der ungünstigen Arbeitsmarktlage, und die Würdigkeit daraus, daß sich der Soldat nach dem Zusammenbruch der DDR und der Auflösung der ehemaligen Nationalen Volksarmee berechtigterweise um seine Existenz Sorgen gemacht habe.
"Gegen die Höhe" des ihm am 4. September 1996 zugestellten Urteils hat der Soldat mit Schreiben vom 24. September 1996, das bei der Truppendienstkammer am 2. Oktober 1996 einging, Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen:
Die Entscheidung gehe fehlerhafterweise davon aus, daß mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis der Zustand wiederhergestellt würde, wie er vor der Übernahme in die Bundeswehr bestanden habe. Das treffe nicht zu, weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit erheblich geändert hätten. Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis bringe eine vierköpfige Familie an den Rand der Existenz. Im übrigen sei es unverständlich, daß ein Verfahren zunächst eingestellt, dann aber wieder eingeleitet worden sei und sich über Jahre hingezogen habe. Das Urteil gehe in keiner Weise auf entlastende Merkmale ein, weder auf seine eigene persönliche Belastung noch die seiner Familie. Die Aussagen des Zeugen M. seien als wahr hingenommen worden, ohne ihm, dem Soldaten, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ferner seien Gesichtspunkte in die Hauptverhandlung eingeführt worden, die mit dem eigentlichen Vorwurf in keinem Zusammenhang stünden, wie etwa die Beurteilungen. Das Urteil sei deshalb "überzogen hart" ausgefallen, so daß er, der Soldat, abschließend darum bitte, es "noch einmal zu überdenken".
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat in seinem Schriftsatz vom 18. Dezember 1996 die Auffassung vertreten, daß die Berufung "ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt der Begründung in vollem Umfang eingelegt" worden sei, ohne allerdings näher auf die Ausführungen des Soldaten einzugehen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel richtet sich zwar ausdrücklich gegen die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, weil der Soldat Berufung gegen die "Höhe des Urteils" eingelegt hat; ferner finden sich auch in der Begründung Ausführungen, die darauf schließen lassen, daß es sich um eine auf die Maßnahmebemessung beschränkte Berufung handelt, etwa der Hinweis auf das "überzogen harte Urteil" oder die durch die "Höhe des Urteils" bedingte Existenzgefährdung des Soldaten und seiner Familie oder darauf, daß man die entlastenden Merkmale in seiner Person nicht ausreichend berücksichtigt habe. Außerdem wird beanstandet, daß das Urteil negative Gesichtspunkte, wie etwa die Beurteilungen, einbeziehe, obwohl diese nicht mit dem Verfahren zusammenhingen.
Die Berufungsschrift ist aber so auszulegen, daß auch die tatsächlichen Feststellungen der Kammer einer Überprüfung unterzogen werden sollen. Das ergibt sich aus der Berufungsbegründung des Soldaten, wonach die Aussagen des Zeugen M. als wahr hingenommen worden seien, ohne ihm, dem Soldaten, Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.
Der Senat hat in einem Beschluß vom 2. Oktober 1975 - BVerwG 2 WD 37.75 - festgestellt, daß an die Berufungsschrift eines ständig mit Wehrdisziplinarsachen befaßten Wehrdisziplinaranwalts strengere Anforderungen als an die eines rechtsunkundigen Soldaten zu stellen sind, daß es ausreicht, wenn sich aus dem Inhalt der Berufungsbegründung zweifelsfrei feststellen läßt, ob das Urteil in vollem Umfang angefochten oder die Berufung auf das Disziplinarmaß oder in sonst zulässiger Weise beschränkt werden soll (vgl. Beschluß vom 27. Oktober 1983 - BVerwG 2 WDB 12.83 -); und in seiner Entscheidung vom 24. September 1996 - BVerwG 2 WD 16.96 - hat der Senat es als zulässig angesehen, ein ausdrücklich unbeschränkt eingelegtes Rechtsmittel auf Grund des maßgeblichen Inhalts seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu beschränken. Dementsprechend ist hier die Berufung des rechtsunkundigen Berufungsführers trotz der ausdrücklichen Ausrichtung auf die Höhe des Urteils dahin auszulegen, daß auch die dem Kammerurteil zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen einer Überprüfung unterzogen werden sollen.
Damit hatte der Senat im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (§ 85 Abs. 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung des Soldaten hatte keinen Erfolg.
a)
Entgegen der Einlassung des Soldaten liegt der angefochtenen Entscheidung der Kammer kein Verfahrensverstoß zugrunde. Ein solcher ergibt sich nicht daraus, daß das sachgleiche disziplinargerichtliche Vorermittlungsverfahren mit Verfügung vom 8. Juni 1994 eingestellt, jedoch am 15. Februar 1995 wegen desselben Sachverhalts ein disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist.
Die Verfügung vom 8. Juni 1994 enthält den abschließenden Hinweis, daß der Soldat ungeachtet der Einstellung der disziplinargerichtlichen Vorermittlungen mit der fristlosen Entlassung wegen eines sogenannten Einstellungsbetruges im Sinne des § 55 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG rechnen müsse, wenn in der Folgezeit neue Tatsachen bekannt werden sollten, aus denen sich ergebe, daß sich der Soldat doch als informeller Mitarbeiter des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) verpflichtet und/oder Berichte dorthin geliefert habe.
Der Soldat kann keinen Vertrauenstatbestand dahingehend geltend machen, daß die erneute Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens nicht oder wenigstens nur bei Bekanntwerden neuer Tatsachen zulässig gewesen wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht die von der Einleitungsbehörde zunächst verfügte Einstellung eines vorher eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahrens der erneuten Einleitung eines sachgleichen Verfahrens nicht entgegen, es sei denn, daß die neuerliche Einleitung ermessensmißbräuchlich, also willkürlich wäre (vgl. Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG 2 WD 71.68 - <BVerwGE 43, 1 [BVerwG 25.06.1969 - II WD 71/68] [ff.]> und Beschluß vom 16. September 1996 - BVerwG 2 WD 30.96 - <NZWehrr 1997, 115>). Dies gilt auch für den Fall, daß es sich bei dem eingestellten Verfahren nicht um ein eingeleitetes disziplinargerichtliches Verfahren, sondern lediglich um ein disziplinargerichtliches Vorverfahren handelt.
Die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens nach vorhergehender Einstellung der disziplinargerichtlichen Vorermittlungen kann nicht als Verstoß gegen das Willkürverbot gewertet werden, weil die Änderung der rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts oder die Anweisung einer Einleitungsbehörde durch vorgesetzte Dienststellen - mangels sonstiger Anhaltspunkte - als solche nicht willkürlich sind. Die Anknüpfung der erneuten Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens an das Bekanntwerden erheblicher neuer Tatsachen findet im Disziplinarrecht keine Grundlage (Beschlüsse vom 27. November 1969 - BVerwG 2 WD 64.69 - <BVerwGE 43, 35 [ff.] = NZWehrr 1970, 105 [f.]> und vom 16. September 1996 - BVerwG 2 WD 30.96 - a.a.O.). Diese Einschränkung gilt zwar im Falle des § 32 Abs. 2 WDO für den Disziplinarvorgesetzten, der zunächst entschieden hat, daß eine Ahndung nicht in Betracht kommt, und später die Tat erneut verfolgen will. Die Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die Verhängung einfacher Disziplinarmaßnahmen durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten. Sie gilt nicht für die erneute Einleitung des Verfahrens durch die Einleitungsbehörde (Beschluß vom 27. November 1969 - BVerwG 2 WD 64.69 - a.a.O.). Denn für die Verhängung gerichtlicher Disziplinarmaßnahmen verweist § 54 Abs. 5 WDO nur auf §§ 34, 35 WDO; für die Einleitungsbehörde gibt es keine dem § 32 Abs. 2 WDO entsprechende Bestimmung, und für das Verhältnis zwischen Disziplinarvorgesetztem und Einleitungsbehörde trifft § 89 Abs. 1 Satz 1 WDO eine gesonderte Regelung, durch die § 32 Abs. 1 WDO ausgeschlossen wird (vgl. Beschluß vom 16. September 1996 - BVerwG 2 WD 30.96 - a.a.O.).
Auch die Einstellung eines - statusrechtlichen - Entlassungsverfahrens nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG hindert nicht die Durchführung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 1995 - BVerwG 2 WDB 5.95 - <BVerwGE 103, 287 - NZWehrr 1996, 69> festgestellt, daß trotz vorhergehender Einstellung eines Entlassungsverfahrens gegen einen Berufssoldaten ein sachgleiches disziplinargerichtliches Verfahren durchgeführt werden kann. Es bestehen keine Bedenken, diese im Hinblick auf das Fehlverhalten eines Berufssoldaten vertretene Auffassung auf den Fall der arglistigen Täuschung des Dienstherrn durch einen Zeitsoldaten zu übertragen. Damit ist es für die Einleitung und Durchführung eines sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahrens unerheblich, daß das Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten der Bundeswehr gemäß Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 4 Abs. 2 zum Einigungsvertrag (EV) durch Verschweigen seiner Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit (IMS) des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR zustandekam und eine Entlassung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 55 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG nach Ablauf der durch § 55 Abs. 6 i.V.m. § 47 Abs. 3 SG vorgeschriebenen Frist von sechs Monaten nicht mehr erfolgen konnte (Beschluß vom 18. Dezember 1995 - BVerwG 2 WDB 5.95 - a.a.O.; a.A. vgl. Lingens, NZWehrr 1996, 233 [ff.]).
b)
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Vernehmung der operativen Mitarbeiter des ehemaligen MfS, der Zeugen M. und R. der nach § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussage des Leumundszeugen Major Me. sowie auf Grund von Urkunden und Schriftstücken (Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) vom 14. Juni 1993, Auskunftsbericht vom 16. April 1985 einschließlich der Beurteilung vom 12. Februar 1988, Klarnamenkarteikarte F 16, Vorgangskarteikarte F 22, Zusatzfragebogen zum Bewerbungsbogen vom 13. Januar 1991 und "Dienstliche Erklärung" anläßlich der Weiterverpflichtung als Soldat auf Zeit vom 16. Oktober 1992) folgenden Sachverhalt festgestellt:
An einem nicht mehr feststellbaren Tag im Sommer 1984 prügelte sich der Soldat - damals Berufsunteroffizier und Gruppenführer beim Grenzausbildungsregiment ... der Grenztruppen der ehemaligen DDR in G. - mit einem Kameraden, nachdem er zuvor "einen über den Durst" getrunken hatte. Außerdem nahm er - wiederum an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag - eine in der Kaserne aufgefundene verrostete und nicht mehr reparaturfähige italienische Maschinenpistole an sich. Infolge dieser Vorfälle erhielt er einen dreitägigen Disziplinararrest und außerdem als Parteistrafe eine "Rüge". Ferner befahl ihm sein damaliger Kompaniechef, sich in der Kaserne bei der "Verwaltung ..." zu melden, einer Dienststelle der Hauptabteilung ... des ehemaligen MfS, die für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig war. Dort wurde der Soldat in zwei Gesprächen von dem Zeugen R. insbesondere nach den Hintergründen der Schlägerei und auch danach befragt, wie der Soldat zu dem Spitznamen "Br." gekommen sei. Ziel dieser unter "St." geführten Operativen Personenkontrolle (OPK) sollte es sein, die Ursachen für die Auffälligkeiten des Soldaten zu ergründen, und zwar in erster Linie, ob hier eine politisch negative Einstellung anzunehmen sei oder nicht. Diese OPK endete mit der Aufforderung, sich "zusammenzureißen" und über die Bücher "Stalingrad" von Plevier sowie "Die Stunde der toten Augen" von Thürk eine vergleichende schriftliche Ausarbeitung anzufertigen und vorzulegen.
Als die Verwendung des Soldaten zum Zugführer anstand, kam es am 16. April 1985 - auf Grund eines Befehls seines damaligen Kompaniechefs, des Hauptmanns T. - zu einer neuerlichen Zusammenkunft mit einem operativen Mitarbeiter der "Verwaltung ...", entweder mit dem Zeugen R. oder seinem Nachfolger im Dienst, dem Zeugen M.. Hierbei wurde der Soldat auf die Treuepflicht und den Fahneneid sowie auf die Einhaltung von Disziplin und Geheimhaltung hingewiesen und darauf, daß die mit der neuen Verwendung verbundene erhöhte Verantwortung eine Zusammenarbeit mit der "Verwaltung ..." notwenig erscheinen lasse. Zu diesem Zweck wurde dem Soldaten eine Verpflichtungserklärung diktiert, derzufolge er unter dem Decknamen "P. Sch." Einzelberichte über die seinem Zug angehörenden Soldaten anzufertigen und vorzulegen hatte. Mit dem Schreiben dieser detaillierten Verpflichtungserklärung und ihrer Unterzeichnung ebenfalls am 16. April 1985 war der Soldat als IMS registriert. In der Folgezeit - bis zum Frühjahr 1988 - verfaßte der Soldat in seiner Funktion als Zugführer etwa 20 Einschätzungen, zunächst über unterstellte Soldaten, dann auch über andere Kameraden, ohne sich dabei etwa nach einer vorgegebenen Checkliste richten zu müssen. Die Berichte wurden von einem operativen Mitarbeiter, entweder dem Zeugen R. oder dem Zeugen M. schriftlich oder mündlich angefordert. Sie bezogen sich auf körperliche und geistige Fähigkeiten von Soldaten und deren politische und moralische Einstellung. Dabei ging es darum, Kenntnisse des ehemaligen MfS auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Eine von der Vorgabe der Führungsoffiziere losgelöste Ermittlung durch den Soldaten fand nicht statt. Diese Berichte erfolgten auf der Grundlage "ganz normaler Gespräche", wurden unter dem vorgegebenen Decknamen angefertigt und sodann in einem der der "Verwaltung ..." zugeordneten Briefkästen in der Kaserne deponiert oder persönlich abgegeben. Sie hatten keine Reaktionen durch den jeweiligen operativen Mitarbeiter zur Folge, weil sie - wie beide Führungsoffiziere übereinstimmend vor dem Senat bekundet haben - "bedeutungslos" waren.
Zu Beginn des Jahres 1988 mit der Verlegung der ... Batterie/Grenzausbildungsregiment ... von G. nach P. brach die Verbindung zwischen dem Soldaten und der ehemaligen "Verwaltung ..." ab.
Der Soldat bewarb sich nach der Wiedervereinigung Deutschlands am 13. Januar 1991 als "Weiterverwender" für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr. Unter demselben Datum reichte er einen Zusatzfragebogen zum Bewerbungsbogen ein, der mit "Erklärung über Mitgliedschaft oder Verbindung zu bestimmten politischen Parteien und Organisationen sowie zu bestimmten Institutionen" überschrieben ist. Er kreuzte u.a. die nachstehenden Fragen mit "nein" an:
"6.
Standen oder stehen Sie oder die mit Ihnen in einem Haushalt lebenden nahen Angehörigen (Ehegatte, Kinder oder deren Ehegatte oder Verlobte, Eltern, Geschwister und deren Ehegatten oder Verlobte, Eltern, Geschwister und Kinder des Ehegatten) oder Ihr/Ihre Verlobte (r) oder die Person, mit der Sie in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben, in einem Dienst-, Arbeits oder sonstigen Verhältnis zu (ehemaligen) Nachrichtendiensten der DDR (z.B. MfS, Verwaltung Aufklärung des MfNV, AfNS, Informationszentrum des MfAV, Militärabwehr der NVA) oder eines in der Fußnote 2 aufgeführten Landes?...
7.
a)
Haben oder hatten Sie oder die mit Ihnen in einem Haushalt lebenden nahen Angehörigen (siehe Ziffer 6), Ihr/Ihre Verlobte(r) oder die Person, mit der Sie in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben, Kontakt zu Nachrichtendiensten der DDR oder eines in der Fußnote 2 aufgeführten Landes? ..."
Vor der vom Soldaten mit Postleitzahl, Ort, Datum sowie Vor- und Zunamen geleisteten Unterschrift des Zusatzfragebogens findet sich die Erklärung:
"Ich versichere, daß die vorstehenden Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ich bin mir bewußt, daß unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen oder die sofortige Lösung des Dienstverhältnisses/Arbeitsverhältnisses zur Folge haben können".
Des weiteren unterzeichnete er in dem "Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr" unter Nr. 21 die Erklärung:
"Ich versichere, daß ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen Wahrheitgemäß und vollständig gemacht habe. Ich bin mir bewußt, daß wahrheitswidrige und unvollständige Angaben meine Einstellung in die Bundeswehr verhindern bzw. nachträglich ein gerichtliches Verfahren und/oder die sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses zur Folge haben können."
Eine im Wortlaut ähnliche Belehrung unterschrieb der Soldat unter demselben Datum in der "Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz".
Am 12. November 1991 stimmte er der Anfrage an den BUSt und außerdem der Verwendung des Zusatzfragebogens im Rahmen seiner Sicherheitsüberprüfung zu.
Mit Schreiben des Leiters der Stammdienststelle des Heeres vom 17. August 1992 wurde der Soldat auf die Möglichkeit der Verlängerung seiner Dienstzeit hingewiesen, wenn u.a. "die noch ausstehende Auskunft des Sonderbeauftragten für die personenbezogenen Unterlagen des früheren Staatssicherheitsdienstes (sogenannte Gauck-Behörde) keine Hinweise über eine hauptamtliche oder informelle Mitarbeit im früheren Staatssicherheitsdienst enthält". Daraufhin gab der Soldat im Rahmen der beantragten Verlängerung seiner Dienstzeit auf acht Jahre eine am 16. Oktober 1992 unterschriebene "Dienstliche Erklärung" ab, in der es heißt:
"2.
Ich stand in keinem Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnis zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR (z.B. MfS, AfNS, Verwaltung Aufklärung des MfNV, Informationszentrum des MfAV, Militärabwehr der NVA, Verwaltung ...) oder eines in der Fußnote 1) aufgeführten Landes.3.
Ich hatte keinen Kontakt zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR, der über die dienstliche Verpflichtung, wie sie mit meinen jeweiligen Dienststellungen verbunden war, hinausging.".
Auch hier unterschrieb er die Versicherung:
"Ich bin mir bewußt, daß die vorstehenden Angaben für meine Übernahme zum Berufssoldaten/die Verlängerung meiner Dienstzeit entscheidungserheblich sind. Ich versichere, daß die vorstehenden Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ich bin mir bewußt, daß unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen oder die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit zur Folge haben können."
Mit Auskunft des BStU vom 14. Juni 1993 wurde der Stammdienststelle des Heeres unter Angabe des "Decknamens", der "Hauptabteilung" und der "Führungsoffiziere" sowie unter Beifügung des Auskunftsberichts vom 16. April 1984 einschließlich der "Beurteilung" vom 12. Februar 1988 sowie der Karteikarten F 16 und F 22 (zur Bedeutung dieser Karteikarten vgl. Beschluß vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 93.95 - <NZWehrr 1997, 158>) mitgeteilt, daß der Soldat beim Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR registriert gewesen sei, jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich aus den Unterlagen nicht ergebe, "in welchem Umfang und mit welcher Intensität Herr ... W. für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR gearbeitet" habe. Auf Blatt 5 des durch den BStU übersandten Auskunftsberichtes findet sich unter "Gründe des IM für die Zusammenarbeit mit dem MfS" die handschriftliche Bemerkung: "Die Werbung des IM erfolgte auf der Grundlage polit.-ideol. Überzeugung". Ferner wird in diesem Auskunftsbericht die "Einsatzrichtung" des Soldaten mit "Einsatz zur Verhinderung von Fahnenfluchten und zur Klärung Frage 'Was ist das'" sowie mit "Absicherung Uffz-Bestand seiner Einheit" beschrieben.
In der vom BUSt der Stammdienststelle des Heeres übermittelten Beurteilung vom 12. Februar 1988, die der Zeuge M., in seiner damaligen Funktion als operativer Mitarbeiter erstellt hatte, wurde festgestellt, der IMS habe keine politisch negative Einstellung, und hinzugefügt:
"In der inoffiziellen Zusammenarbeit schöpft er sein Leistungsvermögen noch nicht aus ... Unter ständiger Kontrolle erfüllt er seine Aufgaben gut ... Hinweise auf Verletzung der Konspiration liegen nicht vor. Anzeichen auf Unehrlichkeit und Unzuverlässigkeit sind nicht bekannt ..."
Nach Auswertung der vom BStU der Stammdienststelle des Heeres erteilten Auskunft über die Verpflichtung des Soldaten als IMS wurde ihm mit Bescheid vom 29. Juli 1993 mitgeteilt, daß "zunächst" von einer fristlosen Entlassung gemäß § 46 Abs. 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 SG abgesehen werde; die erneute Prüfung einer fristlosen Entlassung des Soldaten wurde für den Fall angekündigt, daß weiteres belastendes Material bekannt würde.
Die Mitteilung des BStU über den Soldaten führte am 11. Februar 1994 zur Einleitung disziplinargerichtlicher Vorermittlungen durch den zuständigen Wehrdisziplinaranwalt, die allerdings am 8. Juni 1994 mit der Begründung eingestellt wurden, dem Soldaten könne nicht der Vorwurf gemacht werden, einen sogen. Einstellungsbetrug im Sinne des § 55 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG begangen zu haben.
In einer vom Vorsitzenden der Truppendienstkammer veranlaßten Stellungnahme des BStU vom 10. Juni 1996 wurde ausgeführt, daß eine zwischenzeitlich erneut durchgeführte Recherche in den Unterlagen des damaligen Staatssicherheitsdienstes zur Person des Soldaten keine neuen Erkenntnisse erbracht habe, so daß die Mitteilung vom 14. Juni 1993 weiterhin Gültigkeit besitze.
Der Soldat hat eingeräumt, die ihm vorgeworfenen Erklärungen abgegeben zu haben. Diese seien jedoch korrekt gewesen, weil er die Zusammenkünfte mit dem operativen Mitarbeiter M. und seinem Vorgänger im Amt nicht als "Verbindungen" und "Kontakte" im Sinne der im Zusatzfragebogen und in der "Dienstlichen Erklärung" enthaltenen Fragen verstanden habe. Es habe sich hierbei um eine allgemeine Praxis gehandelt, auch andere Zugführer seien zur "Verwaltung ..." befohlen worden, insoweit sei von einem dienstlichen Vorgang auszugehen, der nicht der Mitteilungspflicht unterliege. In der "Dienstlichen Erklärung" sei unter Nr. 3 der ausdrückliche Hinweis enthalten, daß nur solche Kontakte anzugeben seien, die über die dienstliche Verpflichtung, wie sie mit der jeweiligen Dienststellung verbunden war, hinausgingen. Überdies könne von einer Kontaktaufnahme nach Auffassung des Soldaten erst dann geredet werden, wenn er eigenständig die Verbindung zum früheren MfS gesucht hätte. Letztlich habe er sich also weder als IMS für das ehemalige MfS verpflichtet noch eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt, jedenfalls nicht eine solche, die sich über den dienstlichen Bereich hinaus erstreckt habe.
Diese Einlassung des Soldaten ist nicht glaubhaft. Seine Verbindung zum MfS kann nicht so bewertet werden, als gehöre sie noch zum dienstlichen Bereich. Die "Melde- und Untersuchungsordnung des Ministers der Deutschen Demokratischen Republik/Ministerium für Nationale Verteidigung OrdnungsNr. 036/9/001 vom 25. März 1983 Nr. 1 3 (1)" schreibt nur für Kommandeure die Pflicht zur Zusammenarbeit "mit den zuständigen Organen des Ministeriums für Staatssicherheit" vor.
Unabhängig davon hat der Soldat eingeräumt, unter dem Decknamen "P. Sch." Einzelberichte für die damalige "Verwaltung ..." und unter seinem Klarnamen Beurteilungsbeiträge für seinen Kompaniechef angefertigt zu haben; letztere hat er ausdrücklich als "dienstlich" und "nicht für die Verwaltung ..." bestimmt umschrieben. Schließlich hat er vor dem Senat auf ausdrückliche Befragung erklärt, daß sein Kompaniechef den Decknamen nicht gekannt habe. Zwar kann unterstellt werden, daß er auf Grund der Befehle seiner militärischen Vorgesetzten die "Verwaltung ..." aufgesucht hat; er war sich aber dessen bewußt und hat vor dem Senat auch dargelegt, daß die Gespräche und die ihm zugewiesene Einsatzrichtung seinen Vorgesetzten nicht mitgeteilt wurden. Wenngleich im Auskunftsbericht die Einsatzmöglichkeiten des Soldaten "entsprechend Dienstplan" begrenzt wurden und die Einsatzrichtung auf Soldaten beschränkt wurde, kann daraus nicht hergeleitet werden, daß es sich um eine dienstliche Verpflichtung - "wie sie mit der jeweiligen Dienststellung verbunden war" - handelte und deshalb in seiner Erklärung vom 16. Oktober 1992 auch nicht hätte angegeben werden müssen, weil hier nur von über die dienstliche Verpflichtung hinausgehenden Kontakten die Rede sei. Einer andersartigen Auslegung widerspricht auch die Angabe im Auskunftsbericht, daß Möglichkeiten der außerplanmäßigen Verbindungsaufnahme zum IMS "im Heimatort während Urlaub" bestünden.
Für den dienstlichen Charakter der "Verbindungen" und "Kontakte" zum ehemaligen MfS kann auch nicht der Umstand herangezogen werden, daß die Ansprechpartner des Soldaten - die operativen Mitarbeiter der damaligen "Verwaltung ..." - Uniform getragen haben. Der Soldat hat vor der Truppendienstkammer bestätigt, daß die Aufgaben der früheren "Verwaltung ..." allgemein bekannt gewesen seien und der Zeuge M. ebenso wie der Zeuge Reimitz nicht zur Dienststelle gehört, sondern lediglich die Räume des Bataillons genutzt hätten. Die vom Soldaten vorgegebene Auffassung wird auch durch die insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen widerlegt, die vor dem Senat bekundet haben, daß mit einer Legende gearbeitet wurde, um zu verhindern, daß Dritte Kenntnis erhielten, daß sich ein Soldat in der Dienststelle der "Verwaltung ..." befand; selbst dem Kompaniechef seien der Grund und das Ziel der Zusammenkünfte unbekannt geblieben. Auch seien die IMS über ihre Verhaltensweise für den Fall informiert worden, daß entsprechende Fragen an sie gerichtet würden.
Schließlich spricht gegen einen dienstlichen Bezug der Verbindung, daß lediglich solche Soldaten als IMS geworben wurden, die sich in "interessanten" Dienststellungen befanden, wobei der Zeuge R. das Verhältnis IMS zur Anzahl der Soldaten auf 1:20 geschätzt hat. Eine OPK, wie sie bei dem Soldaten 1984 stattgefunden habe, hätte auch ohne "Werbung" abgeschlossen werden können, zumal sie ohnehin nicht als Druckmittel zur Gewinnung eines IMS eingesetzt worden sei. Eine "Werbung" sei mit der Verpflichtung gleichzusetzen, für das damalige MfS arbeiten zu wollen. Allein der Umstand, daß ein Auskunftsbericht über den Soldaten vorliege, mache diese Verpflichtung deutlich.
Im übrigen ist in dem Auskunftsbericht mehrmals von dem Soldaten als IMS die Rede; vor allem wurde in der "Beurteilung" durch den Zeugen M. vom 12. Februar 1988 vom Soldaten als IMS gesprochen und auch in der am 16. Juli 1984 angelegten Karteikarte F 22 die Person unter dem Decknamen "P. Sch." ausdrücklich als "IM-Vg" bezeichnet, wobei die auf der Karteikarte vorgesehene Alternative "OPK" durchgeixt worden ist. So vorsichtig derartige Unterlagen zu bewerten sind, so sind doch keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß die mehrfach angegebene Funktion des Soldaten als IMS nicht der Wahrheit entspricht.
Überdies hat der Soldat in der Berufungshauptverhandlung erklärt, daß den Zusammenkünften mit den Vertretern der "Verwaltung ..." Belehrungen über die Geheimhaltung und Treuepflicht vorangingen und daß er die Belehrung "zur Verschwiegenheit und Treuepflicht" auch habe "schriftlich bestätigen" müssen. Dies kann nur den Zweck gehabt haben, den Soldaten auf die Bedeutung seiner Verpflichtung gegenüber dem ehemaligen MfS hinzuweisen, macht aber auch die Konspiration seiner Tätigkeit deutlich.
Nach alledem sind die Verbindungen des Soldaten zum ehemaligen MfS als "sonstiges Verhältnis" im Sinne des Zusatzfragebogens und der "Dienstlichen Erklärung" anzusehen, die uneingeschränkt hätten angegeben werden müssen, in bezug auf die Nr. 3 der "Dienstlichen Erklärung" auch deshalb, weil sie in keinem Zusammenhang mit der jeweiligen dienstlichen Verwendung standen.
c)
Der Soldat hat mit der Verneinung der Fragen nach einem Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnis zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR im Zusatzfragebogen zum Bewerbungsbogen vom 13. Januar 1991 und durch seine "Dienstliche Erklärung" vom 16. Oktober 1992, daß keine derartigen Verbindungen zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR bestanden hätten, in erster Linie gegen die Treuepflicht nach § 7 SG verstoßen.
Die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG gebietet jedem Wehrpflichtigen, Zeit- oder Berufssoldaten, im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - <BVerwGE 83, 60 [63]>, Beschluß vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 2 WDB 4.89 - <BVerwGE 86, 188 [199]>, Urteile vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - <BVerwGE 86, 321 [326]> und vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 2 WD 11.92 - <BVerwGE 93, 323 [328] = NZWehrr 1993, 206> jeweils m.w.N.). Als Konkretisierung des wesentlichen Inhalts der Treuepflicht stellt sich - neben den Pflichten zur Anwesenheit und gewissenhaften Dienstleistung sowie den Pflichten, dienstlich anvertraute Sachgüter sorgsam zu behandeln und den Dienstherrn vor Schaden zu bewahren, - vor allem die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung dar (vgl. Urteil vom 31. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 21.96 - <DVBl 1997, 356 - NZWehrr 1997, 117>). Jeder Soldat hat nämlich nicht nur in Wahrnehmung des verfassungsmäßigen Auftrages der Streitkräfte Gesetz und Recht zu beachten, sondern bereits bei seiner Bewerbung und Verpflichtungserklärung zur Übernahme in ein Wehrdienstverhältnis alle dafür erkennbar relevanten Angaben zu machen, die Voraussetzung für die jeweils beantragte Personalmaßnahme des Dienstherrn sind oder sein können. Bewußt unzutreffende Erklärungen trotz eindeutiger Belehrung des Bewerbers stellen ein illoyales Verhalten dar, das die Treuepflicht verletzt, weil der Dienstherr dadurch getäuscht und auf Grund eines Irrtums zu einer Personalmaßnahme veranlaßt wird, die er sonst überhaupt nicht oder in anderer Weise getroffen hätte und die gegebenenfalls im Statusverfahren durch Entlassung aus dem Dienstverhältnis oder im disziplinargerichtlichen Verfahren durch eine reinigende Maßnahme korrigiert werden muß. Arglistige Täuschung im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG ist die Vorspiegelung falscher oder die Unterdrückung wahrer Tatsachen, die für die Ernennung eines Soldaten nach der zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden Einstellungspraxis erheblich sind. Verschweigen von Tatsachen liegt vor, wenn entweder die Ernennungsbehörde - wie hier - ausdrücklich nach ihnen gefragt hat oder der Bewerber auch ohne ausdrückliche Fragestellung wußte oder jedenfalls damit rechnete, daß die - von ihm verschwiegenen - Tatsachen für die erstrebte Personalmaßnahme erheblich waren oder sein konnten (vgl. Fürste, GKÖD, Bd. I, Teil 2 a (Bundesbeamtengesetz) K § 12 RdNr. 9; Teil 5 b (Soldatengesetz) Yk § 46 RdNr. 8).
Dadurch begeht ein Bewerber schon zum Zeitpunkt der Abgabe seiner wahrheitswidrigen Erklärung trotz ausdrücklicher schriftlicher Belehrung über deren rechtliche Folgen eine Pflichtwidrigkeit, die jedenfalls geeignet ist, die Funktionsfähigkeit der Truppe erheblich zu beeinträchtigen, oder sie zumindest gefährdet.
Der Soldat hat hier durch seine unrichtigen Angaben in den Anträgen auf Übernahme als Zeitsoldat und auf Verlängerung seines Dienstverhältnisses den Dienstherrn im Sinne von § 55 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG arglistig getäuscht und dadurch einen Irrtum hervorgerufen, der dazu führte, daß seinen Anträgen stattgegeben wurde. Denn auf Grund der eindeutigen schriftlichen Belehrungen über die Notwendigkeit wahrheitsgemäßer Erklärungen hat er erkannt oder jedenfalls damit gerechnet, daß der Dienstherr die frühere Tätigkeit als IMS, die seiner Ernennung zum Zeitsoldaten nach der allgemeinen Einstellungspraxis des Dienstherrn entgegenstand, als nicht gegeben ansah, obwohl sie in Wahrheit vorlag; und da der Soldat jeweils vorsätzlich sowohl die entsprechenden Fragen verneint als auch unrichtige Angaben über seine frühere Tätigkeit als IMS gemacht hat, um die erstrebte Personalmaßnahme zu seinen Gunsten zu veranlassen, hat er arglistig gehandelt. Denn "Arglist" setzt weder eine verwerfliche Gesinnung noch ein heimtückisches Vorgehen voraus, sondern erfordert lediglich vorsätzliches Handeln (vgl. VG Hannover NZWehrr 1962, 90), während Fahrlässigkeit dafür nicht ausreicht (vgl. Fürst, GKÖD Bd. I, Teil 2 a a.a.O.).
Die Tatsache, daß die Ernennungsbehörde vorsorglich die Überprüfung durch den BUSt veranlaßt hatte, dessen Bericht jedoch erst nach der Entscheidung über die erstrebten Personalmaßnahmen erhielt, steht der Annahme, daß sie - bis auf weiteres - von der Richtigkeit der Angaben des Soldaten ausging, nicht entgegen (vgl. Beschluß vom 14. April 1997 - BVerwG 2 B 38.97 -).
Des weiteren hat der Soldat durch seine unzutreffenden Erklärungen gegen die Wahrheitspflicht gemäß § 13 Abs. 1 SG verstoßen. Der erkennende Senat vertritt - wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94, 195/95, 2189/95 - (NJW 1997, 2307) und wie das Bundesarbeitsgericht zur Rechtswirksamkeit einer auf den Einigungsvertrag Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. (5) gestützten ordentlichen Arbeitgeberkündigung (Urteil vom 13. September 1995 - BAG 2 AZR 862.94 - <NZA 1996, 202 [204]> m.w.N.) - die Auffassung, daß die Frage nach einer früheren Tätigkeit als IMS für das ehemalige MfS grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich und deshalb vom Soldaten wahrheitsgemäß zu beantworten ist.
Ferner hat der Soldat gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative SG verstoßen.
Der Soldat hat hierbei gewußt und gewollt, was er getan hat, mithin vorsätzlich gehandelt. Er hat nämlich bewußt Umstände verschwiegen, die für den Dienstherrn bei Begründung bzw. Verlängerung eines Dienstverhältnisses erheblich waren. Auf Grund der Häufigkeit des Hinweises auf die Wahrheitspflicht in den vom Soldaten unterschriebenen Erklärungen war für ihn klar ersichtlich, welche Bedeutung der Dienstherr den jeweiligen Angaben eines Bewerbers beimißt. Hinzu kommen die ebenfalls wiederholten Belehrungen über eine strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Verfolgung oder sofortige Lösung des Dienstverhältnisses, falls der Soldat entgegen seiner ausdrücklichen Versicherung unwahre Angaben machen würde (vgl. auch z.B. die "Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz" vom 13. Januar 1991 oder seine "Dienstliche Erklärung" über seinen "Werdegang bei den Grenztruppen bzw. der Nationalen Volksarmee" der ehemaligen DDR vom 30. Juli 1991).
Die Formulierungen in dem Zusatzfragebogen zur Bewerbung vom 13. Januar 1991 und in der "Dienstlichen Erklärung" vom 16. Oktober 1992 waren im übrigen so eindeutig, daß es unglaubhaft ist, wenn der Soldat vorgibt, er habe angenommen, seine Verbindung zum ehemaligen MfS würde die Voraussetzungen eines "sonstigen Verhältnisses" nicht erfüllen. Gerade das im Zusatzfragebogen angesprochene "sonstige Verhältnis" - im Anschluß an die Frage nach einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis - macht deutlich, daß alle nicht näher qualifizierbaren Beziehungen zu einem Nachrichtendienst der ehemaligen DDR anzugeben waren. In anderem Zusammenhang hat schon der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt, "daß der Zusatzfragebogen zum Bewerbungsbogen einschließlich der streitigen Fragen 6. und 7. eindeutig formuliert ist und die verwandten Begriffe nach ihrem klaren Inhalt alle dienstlichen und außerdienstlichen Beziehungen zu Nachrichtendiensten der DDR erfaßten, u.a. die eines informellen Mitarbeiters zum ehemaligen MfS. Sie konnten und mußten auch von einem mit den Begriffen der neuen Rechtsordnung noch nicht vertrauten Bewerber so verstanden werden" (Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 2 C 23.96 -).
Die Bedeutung der anläßlich seiner Bewerbung abgegebenen Erklärungen zeigte sich dem Soldaten auch, als er am 12. November 1991 eine vorgefertigte Erklärung unterschrieb und sich damit einverstanden erklärte, daß der Zusatzfragebogen in seiner Sicherheitsüberprüfung verwendet werden konnte.
Später wurde ihm noch vor seiner "Dienstlichen Erklärung" mit Schreiben des Leiters der Stammdienststelle des Heeres vom 17. August 1992 die Möglichkeit der Dienstzeitverlängerung aufgezeigt, wenn sich keine Hinweise auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeit im früheren MfS ergäben. Alle diese Hinweise haben dem Soldaten die Bedeutung seiner Antworten für die erstrebte Personalmaßnahme bewußt gemacht; ihm war deshalb klar, daß der Dienstherr von der korrekten Erfüllung der Wahrheitspflicht eines jeden Bewerbers ausging.
Schließlich ist festzustellen, daß der Soldat den Ergänzungslehrgang zwar nicht bestanden, aber jedenfalls besucht hat, damit auch eingehend über die einzelnen soldatischen Pflichten, also auch die Wahrheitspflicht, unterrichtet worden ist.
Da hiernach keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der Soldat bei Abgabe seiner Erklärungen als Bewerber etwa nur fahrlässig gehandelt hat, ist davon auszugehen, daß er sich bewußt war, unzutreffende Angaben zu machen, und dies auch wollte, also vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen und damit insgesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen hat.
d)
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Ein - "weiterverwendeter" - Soldat, der durch wahrheitswidrige Angaben den Dienstherrn arglistig täuscht, dadurch in einen Irrtum versetzt und eine Dienstzeitverlängerung zu seinen Gunsten erschleicht, versagt im Kernbereich seiner Pflichten. Dies gilt vor allem deshalb, weil ihm auf Grund der wiederholt erteilten Belehrungen bewußt war, daß eine wahrheitsgemäße Erklärung seiner früheren Tätigkeit als IMS eine Dienstzeitverlängerung ausgeschlossen hätte. Der Gesetzgeber hat durch die Regelung des besonderen Entlassungstatbestandes in der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 sowie § 4 Abs. 2 zum Einigungsvertrag die Bewertung eines solchen Verhaltens sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, wobei klarstellend hervorzuheben ist, daß die Entlassung im Statusverfahren nicht kumulativ, sondern alternativ auf Verstöße gegen Grundsätze der Menschlichkeit, Rechtsstaatlichkeit oder eine frühere Tätigkeit für das ehemalige MfS abstellt.
Bei einem derart schwerwiegenden Pflichtenverstoß ist der Maßnahmeart nach grundsätzlich die disziplinargerichtliche Höchstmaßnahme der Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Ebenso wie die vorsätzliche Falschbeantwortung der Frage nach einer früheren Tätigkeit für das ehemalige MfS durch einen in den öffentlichen Dienst übernommenen Arbeitnehmer regelmäßig dessen mangelnde persönliche Eignung für eine Weiterbeschäftigung offenbart (BAG, Urteile vom 13. September 1995 - 2 AZR 862/94 - <NZA 1996, 202 [204]>, vom 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 - <NJW 1996, 668 [670]>), ist regelmäßig auch ein Soldat in der Bundeswehr untragbar, der seine Übernahme als Berufs- oder Zeitsoldat oder seine Dienstzeitverlängerung arglistig durch wahrheitswidrige Angaben herbeigeführt hat. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit nicht nur ihrer aktiven Soldaten, sondern auch der Bewerber um Übernahme in ein Wehrdienstverhältnis in hohem Maße angewiesen, weil sie weder ihre Angehöriger, ständig und überall überwachen noch etwa Angaben von Bewerbern jederzeit zuverlässig überprüfen kann. Sie muß gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können, auf Einhaltung besonderer Genauigkeit bestehen. Wie aus der Auskunft des BStU zu ersehen ist, kann eine Tätigkeit für das ehemalige MfS regelmäßig nicht lückenlos aufgeklärt und nachgewiesen werden, so daß der Dienstherr bei eindeutigen Fragen nach einer derartigen Tätigkeit eines Bewerbers auf wahrheitsgemäße Angaben vor dessen Ernennung zum Zeit- oder Berufssoldaten angewiesen ist. Erfüllt der Bewerber diese Erwartung nicht, sondern täuscht er den Diensthernn arglistig, um diesen zu einer Personalmaßnahme zu seinen Gunsten zu veranlassen, so begründet er durch ein derart illoyales Fehlverhalten so tiefgreifende Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft, daß grundsätzlich seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verwirkt ist.
Erschwerend kommt hier hinzu, daß der Soldat die Wahrheitspflicht mehrmals verletzt hat und sich dabei auch nicht von den eindeutigen Belehrungen hat abschrecken lassen. Wiederholte schriftliche Unterrichtung eines Bewerbers über die Bedeutung der Wahrheitspflicht und ihrer Verletzung und ausdrückliche Hinweise auf entsprechende denkbare Folgen schaffen eine hohe Hemmschwelle, die einer Falschangabe entgegensteht und überwunden werden muß. Die arglistige Täuschung läßt auch eine gewisse Skrupellosigkeit des Soldaten erkennen. Sie wird um so deutlicher, als ihm bewußt oder bekannt war, daß es dem Dienstherrn bei seiner Entscheidung über eine Verpflichtung bzw. Dienstzeitverlängerung maßgeblich auf die Klärung der Frage nach einer früheren Mitarbeit beim ehemaligen MfS ankam.
Die Verletzung der Wahrheitspflicht wird hier nicht dadurch gemildert, daß der Soldat im Zeitpunkt seiner Falschangaben eine dreiköpfige Familie zu ernähren hatte und im Fall seiner Nichtübernahme als Zeitsoldat damit rechnen mußte, wenigstens vorübergehend arbeitslos zu werden. Denn derartige familiäre Erwägungen stellen grundsätzlich keinen persönlichen Milderungsgrund dar, der bei Ahndung eines Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen ist.
In dieser Beurteilung liegt kein Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 18. Dezember 1995, wonach bei einer fehlenden Entlassung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung in vollem Umfang anzuwenden sind, mit der Folge, daß den Truppendienstgerichten der gesamte Maßnahmekatalog des § 54 Abs. 1 WDO zur Ahndung disziplinarrechtlich relevanter Verhaltenweisen zur Verfügung steht (Beschluß vom 18. Dezember 1995 - BVerwG 2 WDB 5.95 - a.a.O.).
Milderungsgründe in der Tat, also in der arglistigen Täuschung selbst, waren nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [344]> m.w.N.) wäre dies nur dann der Fall, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheit kam im vorliegenden Fall nur ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen in Betracht, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen. Dahingehende Anhaltspunkte lagen jedoch nicht vor.
Von der Verhängung der disziplinaren Hochstmaßnahme kann im vorliegenden Fall auch nicht aus Gründen, die in der Person des Soldaten liegen, abgesehen werden. Denn wenngleich bei der Würdigung einer arglistigen Täuschung des Dienstherrn über eine frühere Zusammenarbeit mit dem ehemaligen MfS die Art der konspirativen Tätigkeit sowie besonderen Umstände oder die Hintergründe der Anwerbung durchaus dazu führen können, von der Entfernung aus dem Dienstverhältnis abzusehen, sind hier keine derartigen Entlastungsmomente ersichtlich.
Das ehemalige MfS war ein zentraler Bestandteil des totalitären Machtapparates der DDR. Es fungierte als Instrument der politischen Kontrolle und Unterdrückung der gesamten Bevölkerung und diente insbesondere dazu, politisch Andersdenkende oder Ausreisewillige zu überwachen, abzuschrecken und auszuschalten. Diese Tätigkeit des Sicherheitsorgangs der DDR zielte auf eine Verletzung der Freiheitsrechte, die für eine Demokratie konstituierend sind. Die Bespitzelung der Bevölkerung war ihrer Natur nach darauf angelegt, die Tätigkeit der handelnden Personen geheimzuhalten und zu verschleiern (BVerfG, Beschluß vom 21. Mai 1996 - 2 BvR 1.95 - <DVBl 1996, 985>).
Trotz dieser Bewertung des ehemaligen MfS hat das Bundesverfassungsgericht zur (außerordentlichen) Kündigung eines aus der DDR übernommenen Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes festgestellt, daß Verstöße gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, oder die Tätigkeit für das ehemalige MfS - wie sie in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. (5) des Einigungsvertrages genannt worden sind - im "Einzelfall festgestellt werden (müssen) und die Kündigung nur dann rechtfertigen, wenn deshalb ein Festhalten am Arbeitsvertrag unzumutbar erscheint" (Beschluß vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 139/93 - <BVerfGE 92, 140 [BVerfG 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93] [154]>). Ferner hat es klarstellend darauf hingewiesen, daß "eine abschließende Beurteilung seiner Eignung im Zeitpunkt der Kündigung die Entwicklung nicht ausblenden darf, die er nach dem Beitritt gewonnen hat. Die innere Einstellung eines Menschen kann sich ändern und die Erfahrungen und Einsichten, die gerade Bürgern der DDR mit dem Beitritt und der nachfolgenden Entwicklung zuteil geworden sind, können eine solche Änderung herbeigeführt haben" (BVerfG DVBl 1996, 985; BVerfGE 92, 140 [BVerfG 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93] [155 f.]).
In Fortführung dieser Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - ausgeführt:
"Das Ziel, die Arbeitsverhältnisse der übernommenen Arbeitnehmer nachträglich zu beenden, wenn sich Eignungsmängel im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG herausstellen, ist legitim (vgl. BVerfGE 92, 140 <151 [BVerfG 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93] [f.]>). Dem liegt die Einschätzung zugrunde, daß ein Mitarbeiter, der für das Ministerium für Staatssicherheit tätig war, in der Regel nicht die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 2 GG für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland erfüllt. Diese Einschätzung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß durch eine solche Tätigkeit die Integrität des Betroffenen sowie seine innere Bereitschaft, Bürgerrechte zu respektieren und sich rechtsstaatlichen Regeln zu unterwerfen, nachhaltig in Frage gestellt wird. Darüber hinaus kann sein Verbleiben bei der Bevölkerung Zweifel an der rechtsstaatlichen Integrität des öffentlichen Dienstes hervorrufen. Die systematische und umfassende Ausforschung der eigenen Bevölkerung mit nachrichtendienstlichen Mitteln war ein besonders abstoßendes Herrschaftsinstrument des Einparteiensystems. Wer sich daran als inoffizieller Mitarbeiter beteiligte, konnte in die Lage kommen, sein gesamtes persönliches Umfeld - Familienmitglieder, Nachbarn und Kollegen eingeschlossen - zu bespitzeln und heimlich Abträgliches über sie an die Sicherheitsorgane zu berichten. Die Folgen für die Betroffenen waren für die Informanten nicht absehbar. Sie konnten bis zur Vernichtung der beruflichen Existenz und zu Freiheitsentzug reichen und sogar Familienmitglieder des Denunzierten erfassen. Die Verpflichtung wurde in der Regel freiwillig, häufig mit Blick auf bestimmte Vorteile und finanzielle Zuwendungen, übernommen.
Die Kündigungsvorschrift ist geeignet und erforderlich, ihr Ziel zu erreichen. Sie ist den Beschäftigten auch zuzumuten, obwohl diese der Verlust ihres Arbeitsplatzes in der Regel schwer trifft. Die von ihnen persönlich zu verantwortende Belastung durch ihre frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit wiegt so schwer, daß mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG die Rechtsfolgen des Abs. 5 Nr. 2 EV grundsätzlich hinzunehmen sind. Das ist schon deswegen nicht unverhältnismäßig, weil die Unzumutbarkeitsklausel eine schematische Handhabung des Kündigungsrechts ausschließt. Die Vorschrift verlangt vielmehr eine einzelfallbezogene Würdigung, bei der neben der konkreten Belastung für den Arbeitgeber auch das Maß der Verstrickung des Betroffenen zu berücksichtigen ist."
Ferner hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1243/95, 1247/95, 744/96 - hervorgehoben:
"Die persönliche Eignung des Mitarbeiters für eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik ist vielmehr im Zeitpunkt der Kündigung aufgrund einer Prognose festzustellen, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung seiner gesamten Persönlichkeit voraussetzt. Sein Verhalten und seine Einstellung in der Vergangenheit sind dafür allerdings eine wesentliche Erkenntnisquelle. ... Positionen in Staat und Partei, die der Mitarbeiter seinerzeit innehatte, können nach Maßgabe ihres Ranges und des mit ihnen verbundenen Einflusses Anhaltspunkte für einen besonders hohen Identifikationsgrad mit dem Herrschaftssystem der Deutschen Demokratischen Republik sein, machen aber eine Würdigung seines gesamten Verhaltens einschließlich seiner Entwicklung nach dem Beitritt nicht entbehrlich (vgl. BVerfGE 92, 140 <154 ff.>[BVerfG 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93])."
Obwohl sich diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht auf Soldaten beziehen, die durch ihre falschen Angaben eine arglistige Täuschung begangen haben, und es überdies in den damals zur Entscheidung anstehenden Fällen nicht um eine Disziplinarmaßnahme, sondern um eine Kündigung bzw. den Widerruf einer Zulassung ging, sind nach Auffassung des erkennenden Senats die von dem Bundesverfassungsgericht genannten Kriterien als spezifische Zumessungsgesichtspunkte, die ausschließlich die Person eines Soldaten und seine frühere sowie derzeitige Einstellung betreffen, bei der Würdigung einer arglistigen Täuschung des Dienstherrn über seine frühere Tätigkeit für das ehemalige MfS zu werten.
Unter Zugrundelegung dieser Erkenntnisse des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt der erkennende Senat u.a. nachstehende Alternativen konspirativer Tätigkeit eines Soldaten für das ehemalige MfS als Zumessungsgründe in der Person:
- Das heimliche Ausspähen (Belauschen, Zugriff auf fremde Unterlagen) eines Privatbereichs, den die bespitzelte Person auch gegen den IMS abschirmt oder vor ihm verbergen will, greift tiefer in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen ein als die Weitergabe von Informationen, die zwar privat erlangt, aber nicht vertraulich gegeben worden sind. Die Weitergabe von Informationen, die bei Gelegenheit privater oder beruflicher Zusammenkünfte gewonnen werden, ist weniger vorwerfbar als die Weitergabe solcher Erkenntnisse, die auf Ausforschung beruhen (vgl. BVerfG NJW 1996, 709, 712) [BVerfG 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94].
- Bei der Art der weitergegebenen Informationen ist zwischen anonymisierten Stimmungsberichten und personenbezogenen Informationen zu unterscheiden. Dabei wiegen personenbezogene Berichte, die offen zutage liegende Verhaltensweisen und Äußerungen betreffen, weniger schwer als psychologisiernde Beobachtungen, Mutmaßungen und Rückschlüsse (vgl. BVerfG a.a.O.). Damit läßt sich feststellen, daß es mildernd ins Gewicht fällt, wenn es sich um anonymisierte Stimmungsberichte handelt, die nicht einen bestimmten Betroffenen durch Verdächtigungen gefährden.
- Die Weitergabe von Informationen aus der Privatsphäre mag im Einzelfall nur unangenehm oder peinlich sein, kann aber auch herabwürdigen und den Kern der Persönlichkeit, also die Würde des Menschen, zutiefst treffen, selbst wenn staatliche oder gesellschaftliche Reaktionen ausbleiben (vgl. BVerfG a.a.O.). Damit fällt es erschwerend ins Gewicht, wenn die Informationsweitergabe als Ausgangspunkt systembezogener Verfolgungshandlungen gewollt oder hierzu ersichtlich geeignet war, wenn der IMS also wenigsten hätte erkennen können, daß dem Betroffenen unmenschliche oder rechtsstaatswidrige Folgen drohten.
- Ein Erschwernisgrund in der Person des Soldaten liegt dann vor, wenn er für seine Tätigkeiten finanzielle Zuwendungen erhalten hatte.
- Demgegenüber ist es grundsätzlich mildernd zu bewerten, wenn ein Soldat lediglich eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, ohne in der Folgezeit für das MfS tätig zu werden.
Hier handelte es sich bei der Tätigkeit des Soldaten um die Gewinnung von Ergebnissen, die auf Ausforschung beruhten; denn er hatte jeweils für einen Einzelfall den Auftrag erhalten, Informationen über ihm als Zugführer unterstellte Soldaten einzuholen. Er hatte nicht etwa nur Berichte über die allgemeine Stimmungslage zu erstellen, sondern zielgerichtet Erkenntnisse über Kameraden mitzuteilen. Dabei kann es ihn nicht entscheidend entlasten, daß er keine Ermittlungsaufgaben wahrnahm, sondern nur Verdachtsmomente des ehemaligen MfS zu überprüfen hatte.
Andererseits entlastet es den Soldaten, daß seine Tätigkeit als IMS von den zuständigen Führungsoffizieren nicht als "gewinnbringend" angesehen wurde; mit der Verlegung der Einheit des Soldaten brach auch sein Kontakt zur damaligen "Verwaltung ..." ab und seine Tätigkeit für das ehemalige MfS wurde in der Beurteilung vom 12. Febraur 1988 kritisch bewertet. Der operative Mitarbeiter, der Zeuge M., brachte zweimal zum Ausdruck, daß der Soldat einer ständigen Kontrolle und konkreten Aufgabenerteilung bedurfte; ausdrücklich bemängelte er, daß der Soldat sein Leistungsvermögen noch nicht ausgeschöpft habe, und bei der Erarbeitung von Problemen und Sachverhalten noch tiefgründiger werden müsse. In der Beurteilung wurde die "weitere Zusammenarbeit" nur unter Vorbehalten bejaht. Diese Einschätzung des Führungsoffiziers läßt erkennen, daß der Soldat bei seiner Mitarbeit keinen besonderen Eifer gezeigt hat, zumindest eine gewisse Eigenständigkeit bei der Erfüllung seiner Aufgaben vermissen ließ und nur der Form halber Berichte abgab. Bezeichnenderweise erinnerten sich die Zeugen M. und R. nicht mehr im einzelnen an die Berichte des Soldaten, sondern nur daran, daß sie unergiebig waren und niemand "ans Messer geliefert" wurde.
Ein maßgebender Gesichtspunkt in der Bewertung der Tätigkeit als IMS ist in den Gründen zu sehen, die den Soldaten zur Verpflichtung für das ehemalige MfS veranlaßten: Der Soldat hat sich unwiderlegt dahingehend eingelassen, daß seine Verwendung als Zugführer anstand und er von seinem militärischen Vorgesetzten den Befehl erhielt, sich bei der "Verwaltung ..." zu melden. Da der Befehl allerdings nicht die Anweisung enthielt, sich als IMS zu verpflichten, handelte es sich um eine eigenständige Entscheidung des Soldaten, die in dem - menschlich nachvollziehbaren - Bestreben begründet gewesen sein dürfte, den Dienstposten eines Zugführers zu erhalten. Diese Erwägung kann aber nach der Beförderung zum Stabsfeldwebel für die der Verpflichtung folgende Mitarbeit beim ehemaligen MfS nicht mehr ausschlaggebend gewesen sein. Da seine weitere Mitarbeit auch nicht systemimmanent war, kann auch nicht von einer etwaigen "Verstrickung" gesprochen werden. Der Zeuge R. hat das Verhältnis von IMS zur Anzahl der von ihm observierten Soldaten auf 1:20 eingeschätzt. Selbst wenn diese Angabe mit Vorsicht zu bewerten ist, verdeutlicht sie, daß es keineswegs allgemein üblich war, sich als IMS zur Verfügung zu stellen, auch wenn ein Führungsoffizier, wie der Zeuge R. es ausdrückte, "Herzflattern" hervorrief. Wie der Zeuge M. ausgeführt hat, war die Abgabe von Berichten freiwillig. Da es keinerlei Druckmittel gab, hätte sich der Soldat auch nach seiner Verpflichtungserklärung weigern können, entsprechende Berichte zu erstellen und abzugeben.
Erheblich maßnahmemildernd wirkt sich der Umstand aus, daß die Anwerbung des Soldaten nicht wegen seiner politischen Überzeugung, sondern - wie der Zeuge R. vor dem Senat bekundet hat - aus statistischen Gründen und deshalb erfolgte, um die OPK abzuschließen.
Nach alledem sind in der geringen Qualität und den besonderen Umständen der konspirativen Tätigkeit des Soldaten Milderungsgründe in seiner Person zu sehen.
Soweit der Soldat gerügt hat, daß sich das Verfahren "über Jahre hinweg" gezogen habe, kann darin kein selbständiger Milderungsgrund gesehen werden. In der Länge des Verfahrens liegt allein kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot und damit ein selbstständiger Milderungsgrund (zur strafmildernden Berücksichtigung einer überlangen Verfahrensdauer vgl. BGH Urteil vom 4. Oktober 1995 - 1 StR 548/95 - m.w.N.). Der Verdacht auf eine Dienstpflichtverletzung ergab sich auf Grund der Auskunft des BStU vom 24. Juni 1993. Nach Abschluß des sachgleichen Statusverfahrens sind die entsprechenden disziplinaren Vorermittlungen am 11. Februar 1994 aufgenommen und mit Verfügung vom 8. Juni 1994 wieder eingestellt worden. Die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens wegen des Tatvorwurfs erfolgte am 15. Februar 1995, die Anschuldigung des Soldaten am 8. Juni 1995. Auch wenn sodann erst ein Jahr später, am 30. Juli 1996, die erstinanzliche Hauptverhandlung und Urteilsverkündung stattfanden, ist darin keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu sehen. Durch Beschluß vom 31. August 1995 hat das Truppendienstgericht das Verfahren im Hinblick auf die Klärung einer Rechtsfrage durch das Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt. Nach der entsprechenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1995 - BVerwG 2 WDB 5.95 - <a.a.O.> wurde auf Antrag des Wehrdisziplinaranwalts vom 18. Januar 1996 das disziplinargerichliche Verfahren fortgesetzt. Die schwierige Rechtsmaterie rechtfertigt sowohl die beinahe eineinhalbjährige Bearbeitung durch den Wehrdisziplinaranwalt als auch die spätere Aussetzung des Verfahrens durch das Truppendienstgericht. Dem hier gegebenen Zeitfaktor allein kommt zwar keine maßnahmemildernde Wirkung zu; er hat aber für die Maßnahmebemessung insofern Bedeutung, als er eine bessere Beurteilung der Persönlichkeit des Soldaten ermöglicht und ihm die Chance eröffnet hat, durch eine hervorragende Dienstleistung eine Nachbewährung zu erbringen (vgl. Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203 [205]>, vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93, 19 [BVerwG 18.01.1991 - 2 WD 24/89] [21]>, vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [132]> und vom 19. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 3.96 - <NZWehrr 1997, 579 = NVwZ 1997, 579>).
Diese Möglichkeit zur Nachbewährung hat der Soldat allerdings nicht genutzt. Ganz im Gegenteil: Nach Übernahme als "Weiterverwender" hat er ein so negatives Persönlichkeitsbild erbracht, daß er bei einer Gesamtwürdigung für die Bundeswehr untragbar ist. Obgleich ihm der Tatvorwurf spätestens mit Schreiben der Stammdienststelle des Heeres vom 5. Juli 1993 bekannt geworden war, leistete er schon am 10./11. Juli 1993 seinen Wachdienst so mangelhaft, daß er mit einer Disziplinarbuße belegt werden mußte. Auch die Aushändigung der Anschuldigungsschrift am 15. Juni 1995 war ihm offensichtlich keine ausreichende Warnung; denn er blieb wenige Tage später, vom 20. bis 23. Juni 1995, unerlaubt seinem Dienst fern und erhielt dafür erneut eine Disziplinarbuße. Während er zuvor zweimal gemaßregelt werden mußte, trat er nach Bekanntwerden seiner Tätigkeit als IMS im Juni 1993 noch sechsmal, überwiegend wegen Wachverfehlungen und unerlaubter Abwesenheit, negativ in Erscheinung, so daß einfache Disziplinarmaßnahmen gegen ihn verhängt werden mußten.
Folglich konnte dem Soldaten trotz der durch die vergleichsweise unbedeutende Tätigkeit als IMS gegebenen Milderungsgründe in der Person die Hochstmaßnahme nicht erspart werden, zumal - neben den acht einfachen Disziplinarmaßnahmen - auch die Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge des Soldaten überwiegend schlecht waren. Schließlich hat auch sein Disziplinarvorgesetzter vor der Truppendienstkammer erklärt, daß Tendenzen zur Änderung nicht erkennbar waren.
Auf Grund des Fehlens von Milderungsgründen in der Tat kann nicht von einem "minder schweren Fall" im Sinne von § 58 Abs. 2 WDO gesprochen werden, so daß keine Möglichkeit bestand, dem Soldaten seinen gegenwärtigen oder einen herabgesetzten Dienstgrad für das Reserveverhältnis zu belassen.
Da der Bundeswehrdisziplinaranwalt einen Abänderungsantrag gemäß § 110 Abs. 3 WDO nicht gestellt hat, verbleibt es bei der Entscheidung des Truppendienstgerichts über den Unterhaltsbeitrag.
4.
Da die Berufung des Soldaten erfolglos war, waren ihm gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO), bestand nicht (vgl. Beschluß vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Rieger
Der ehrenamtliche Richter Hauptfeldwebel Grigoleit ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Roth