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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1969, Az.: BVerwG II WD 71/68

Disziplinargerichtliche Herabsetzung im Dienstgrad; Erfordernis einer konkreten Ansehensschädigung für die Annahme eines pflichtwidrigen Verhaltens ; Neue disziplinare Verfolgung wegen desselben Sachverhalts nach Einstellung des disziplinargerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf Laufbahnstrafen; Verbot der Doppelbestrafung; Unterscheidung zwischen Disziplinarvorgesetztem und Einleitungsbehörde; Strafloslassen des Soldaten; Beschränkung der erneuten Verfolgung durch das Willkürverbot; Berücksichtigung von Vortaten oder Nachtaten bei der Strafzumessung im Rahmen der Ahndung anderer Verfehlungen; Verbrauch der Strafklage; Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht; Verstoß gegen Dienstpflichten durch wiederholtes Anborgen von Untergebenen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.06.1969
Aktenzeichen
BVerwG II WD 71/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 13062
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 43, 1 - 6

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 25. Juni 1969,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Leußer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold, Bundesrichter Dr. Glöckner als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Spohr, Feldwebel Höher als militärische Beisitzer,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Truppendienstgerichts F vom 24. April 1968 im Strafausspruch geändert.

Der Beschuldigte wird in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 40 Jahre alte Beschuldigte, Sohn eines - im August 1943 in Rußland gefallenen - Bauarbeiters, besuchte von 1935 bis 1943 die Volksschule seines Geburtsortes. Nach der Schulentlassung begann er eine Ofensetzer-Lehre in S.. Während des Jahres 1944 meldete er sich mit Einwilligung seiner Mutter und seines Lehrherrn, der zugleich sein Vormund war, kriegsfreiwillig. Nach vormilitärischen Ausbildungen in einem Wehrertüchtigungslager und auf einer Reichsseesportschule wurde er Anfang Januar 1945 - als 16jähriger - zur RAD-Abteilung ... in L. bei T. einberufen und mit dieser Abteilung bei den Abwehrkämpfen in der Tucheler Heide, in Ostpommern und im Raum Lauenburg (Elbe) eingesetzt. Nach der Kapitulation geriet er als Vormann bei N. in britische Kriegsgefangenschaft, aus der er Mitte August 1945 entlassen wurde.

2

In der Folge betätigte er sich zunächst im Kreise S., später im Kreise G., wo er seine Mutter und seine beiden Schwestern in einem Flüchtlingslager wiedergefunden hatte, als landwirtschaftlicher Arbeiter. Um eines besseren Lohnes willen ließ er sich vom Arbeitsamt nach Frankreich vermitteln. Als er dann in N. erfuhr, daß die französischen Arbeitsbedingungen nicht so sein würden, wie er sie sich vorgestellt hatte, versuchte er, zu seiner Mutter und zu seinen Schwestern zurückzugelangen. Er wurde jedoch in K. von französischen Gendarmen ergriffen, nach Frankreich geschafft und dort von Anfang Mai 1948 bis Mitte Dezember 1949 als Landarbeiter bei einem Weinbauern beschäftigt. Nach seiner Rückkehr aus Frankreich war der Beschuldigte von September 1950 bis September 1952 - mit Unterbrechungen zufolge Erwerbslosigkeit - im Rheinland und in Niedersachsen als Ziegeleiarbeiter tätig. Von Ende September 1952 bis Mitte Dezember 1954 arbeitete er als Montagehelfer bei dem VW-Werk in W.. Danach betätigte er sich eine Zeitlang (von Februar bis Oktober 1955) als selbständiger Versicherungsvertreter und schließlich - wieder mit Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit - als Bauhilfs- und als Ziegeleiarbeiter.

3

Auf seine Bewerbung hin wurde der Beschuldigte zum 1. Juli 1958 mit dem vorläufigen Dienstgrad eines Obergefreiten zu einer viermonatigen Eignungsübung in die Bundeswehr einberufen und am 3. November 1958 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit förmlich zum Obergefreiten ernannt. Seine dabei auf acht Jahre festgesetzte Dienstzeit verlängerte die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) Ende Mai/Anfang Juni 1965 - also rechtzeitig - auf zehn Jahre, die vom 1. Juli 1958 an rechneten und demnach mit Ablauf des 30. Juni 1968 endeten.

4

Nach Ableistung der Eignungsübung und der Teilnahme an einem dreimonatigen UA-Lehrgang der TSLw ... in F. fand der Beschuldigte wie folgt Verwendung:

  1. a)

    von Dezember 1958 bis März 1961 als Gruppenführer bei der 11./LwAusbRgt ... zunächst in G., später (von Ende September 1960 an) in R. bei N.

  2. b)

    von Anfang März bis Mitte November 1961 als stv. Zugführer bei der LRBeobAbt ... in G..

  3. c)

    von Mitte November 1961 bis Ende September 1964 als Erster Luftraumbeobachter - nach Bestehen des FwLg T I zeitweilig auch als Luftraumbeobachtungsmeister - bei der 1./LRBeobAbt ... späteren 16./FmRgt ... in W.,

  4. d)

    von Anfang Oktober 1964 bis Ende Dezember 1966 als BodVtdgFw und stv. Zugführer bei der 15./LwAusbRgt ... in W.,

  5. e)

    von Anfang Januar bis Mitte Juni 1967 als Fahrbereitschaftsleiter bei dem Stabszug des IV./LwAusbRgt ... in W.,

5

Von Mitte Juni 1967 an war der Beschuldigte zur BwFSch in M. kommandiert. Er mußte jedoch sein Vorhaben, sich dort den Stoff für die Erlangung der mittleren Reife anzueignen, familiärer Sorgen wegen aufgeben und den Fachschulunterricht im September 1967 vorzeitig abbrechen. Danach wurde er dem S 3 des IV./LwAusbRgt ... zur besonderen Verwendung zugeteilt, in der Folge aber längere Zeit (Oktober bis Dezember 1967) wegen vegetativer Störungen im Bw-Lazarett H. behandelt. Von April bis August 1968 nahm er im Rahmen der Berufsförderung an einer Ausbildung für das Gaststättengewerbe teil.

6

Der Beschuldigte wurde am

  • 1. April 1959 zum Unteroffizier,
  • 7. September 1960 zum Stabsunteroffizier,
  • 27. April 1965 zum Feldwebel

7

befördert.

8

Seitens der ordentlichen Gerichte sind Strafen gegen den Beschuldigten nicht verhängt worden. Hingegen ist er disziplinar vorbestraft:

  1. 1.

    am 17. Dezember 1959 durch den Chef der 11./LwAusbRgt ... mit einem strengen Verweis, weil er in G. am 16. Dezember 1959 trotz vorangegangener eindringlicher Verwarnung nach Alkoholgenuß den befohlenen Dienst nicht pünktlich angetreten, sondern ihn für mehrere Stunden versäumt hatte;

  2. 2.

    am 17. Oktober 1962 wiederum mit einem strengen Verweis;

  3. 3.

    am 2. Mai 1963 - mit Rechtskraft seit 27. Juni 1963 - durch das TDG F - F 3 VL 17/63 - mit der Zurückstufung um 1 DASt seiner Besoldungsgruppe und mit der Versagung des Aufsteigens im Gehalt für ein Jahr, weil er

    1. a)

      von Anfang 1960 bis Mitte 1962 in G. als verheirateter Mann und Vater von sechs Kindern ein ehebrecherisches Verhältnis zu der ledigen Serviererin Gitta U. unterhalten hatte, aus welchem zwei nichteheliche Kinder hervorgegangen sind;

    2. b)

      am 28. September 1962 ohne Urlaubsschein den Standortbereich verlassen und sich zu der Serviererin U. nach G. begeben hatte, wo er am 2. Oktober 1962 durch die Feldjäger festgenommen wurde;

    3. c)

      zufolge seiner außerehelichen Beziehungen seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau und den ehelichen Kindern vernachlässigt hatte, so daß seine Ehefrau im Oktober 1962 beim Amtsgericht in H. eine einstweilige Verfügung gegen ihn erwirkte und daraufhin seine Dienstbezüge in Höhe von monatlich 700,00 DM für sich und die Kinder pfänden und sich zur Einziehung überweisen ließ.

  4. 4.

    am 22. September 1966 durch den Kommandeur des IV./LwAusbRgt ... mit fünf Tagen Arrest, weil er am 29. August 1966 in W. dem Dienst zufolge starker Trunkenheit vom Vortage her ferngeblieben war, zwecks Täuschung seiner Vorgesetzten der Kompanie wahrheitswidrig durch seine Tochter fernmündlich hatte mitteilen lassen, er habe seinen Sohn in das Krankenhaus in C. gefahren, und weil er am 30. August 1966 trotz Hinweises auf seine Wahrheitspflicht und sein Aussageverweigerungsrecht zunächst in Abrede gestellt hatte, wegen Trunkenheit nicht zum Dienst des Vortages erschienen zu sein.

    Bei dieser Bestrafung ist dem Beschuldigten als strafschärfend wirkend zugerechnet worden, daß er durch seine ungeordneten finanziellen Verhältnisse sowie dadurch hervorgerufene an die Truppe gerichtete Mahnschreiben seiner Gläubiger das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit geschädigt und deshalb ständig Anlaß zu Ermahnungen und Zurechtweisungen gegeben habe.

9

Die dienstlichen Beurteilungen des Beschuldigten sind unterschiedlich ausgefallen. In den ersten Dienst jähren hat er als aufrichtiger, anständiger und temperamentvoller Mensch mit sehr guter soldatischer Auffassung und gelegentlicher Neigung zur Impulsivität gegolten, der seine Aufgaben tatkräftig und selbstbewußt erfüllt und sich als vorzüglicher Ausbilder erwiesen habe. Den UA-Lehrgang im Herbst 1958 und den Fw-Lehrgang T I im Herbst 1960 bestand er mit "ziemlich gut". In den Beurteilungen aus den Jahren 1961 bis 1964 ist an ihm bemängelt worden, daß er nicht immer zuverlässig sei. Seine früher mit "befriedigend" und zeitweilig mit "gut" bewertete Gesamtleistung sank auf "ausreichend". In den Jahren 1965 bis 1966 ist sie wieder auf "befriedigend" gestiegen und der Beschuldigte sogar für befähigt erachtet worden, den KpFw während dessen Abwesenheit zu vertreten. Ihm wurden Organisationstalent und die Kunst, in jeder Situation zu improvisieren, bescheinigt. Andererseits hat es schon im September 1966 geheißen, daß Nachlässigkeiten aufgetreten seien, die ihren Ursprung in der Sorge um seine neunköpfige Familie und in der damit verbundenen wirtschaftlichen Belastung fänden, und daß er mehr um die Ordnung seiner häuslichen Verhältnisse bemüht sein müsse, damit er in seiner dienstlichen Leistung nicht abfalle. Im Juni 1967 ist dann seine Gesamtleistung wegen erheblicher charakterlicher und persönlicher Mängel - leichtfertiger Geldwirtschaft trotz vielfacher Mahnungen und Zurechtweisungen sowie Anborgens von Untergebenen und Zivilbediensteten - und wegen der dadurch bedingten Notwendigkeit, ihn als Zugführer einer Rekrutenkompanie abzulösen, nur noch mit "nicht ganz ausreichend" bewertet worden. Im Jahre 1966 hat die Gesamtnote wieder "ausreichend" gelautet.

10

Dem Beschuldigten sind im Jahre 1966 die Schützenschnüre in "Bronze" und in "Silber" verliehen worden.

11

Seit Juni 1950 ist er mit einer jetzt 39 Jahre alten Frau, die aus M. stammt, verheiratet. Aus der Ehe sind sechs Töchter, die heute 18, 17, 15, 13 und 11 Jahre und 4 Monate alt sind, sowie zwei heute 12 und 4 Jahre alte Söhne hervorgegangen. Der Beschuldigte ist ferner den beiden nichtehelichen Kindern - einem jetzt achtjährigen Jungen und einem siebenjährigen Mädchen -, die aus seinem Verhältnis mit der Serviererin Gitta U. in G. hervorgegangen sind, mit monatlich je 100,00 DM unterhaltspflichtig. Sein Familienwohnsitz hat sich bis Mitte Juni 1966 indem etwa 25 km von W. entfernten Wi. Kreis G. - seit 15. November 1963 in der dortigen Südstraße 10 - und vom 11. Juni 1966 an in befunden. Nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr und seiner Teilnahme an der Berufsförderung ist der Beschuldigte mit seiner Familie nach R. (H.) verzogen, wo er die ihm von der Deutschen Bundesbahn verpachtete Bahnhofsgaststätte betreibt. Neben ihm selbst sind seine Ehefrau und seine drei ältesten Töchter in der Gaststätte tätig.

12

Die letzten Dienstbezüge des Beschuldigten bei der Bundeswehr haben sich aus der Dienstaltersstufe 8 der BesGr. A 6 BBesG errechnet.

13

Die Übergangsbeihilfe, die ihm bei seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr am 30. Juni 1968 zustand (§ 12 SVG) und damals auf 22.155,00 DM festgestellt worden war, ist zufolge eines Versehens nicht nach § 60 Abs. 2 WDO zurückgehalten worden, sondern dem Beschuldigten in der Weise zugute gekommen, daß sie restlos zur Tilgung von Forderungen verwandt worden ist, die gegen ihn geltend gemacht worden waren. Dabei haben sechzehn Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in Höhe von insgesamt 11.252,77 DM - ohne Zinsen gerechnet - noch nicht einmal berücksichtigt werden können.

14

Die laufenden Übergangsgebührnisse, die dem Beschuldigten für die Zeit vom 1. Juli 1968 bis 31. Dezember 1969 zustehen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SVG), sind zunächst auf 1.332,53 DM, später - infolge Wegfalls des Kinderzuschlages für die älteste Tochter mit dem Ablauf des 30. November 1968 - auf 1.282,53 DM brutto wie netto je Monat errechnet worden. Von einer Anordnung, sie teilweise einzubehalten, hat die Einleitungsbehörde im Hinblick auf die vorliegenden Gehaltspfändungen abgesehen. Da aus den Übergangsgebührnissen zwei Unterhaltspfändungen über insgesamt 900,00 DM monatlich zu befriedigen sind, haben die diesen nachgehenden Vollstreckungsforderungen von noch 11.252,77 DM auch hier noch keine Berücksichtigung finden können.

15

Nach der Darstellung, die der Beschuldigte dem Senat gegeben hat, haben er und seine Ehefrau ihre Rechte bezüglich der Übergangsgebührnisse an den Rechtsanwalt Dr. R. in H. abgetreten damit dieser daraus die restlichen Vollstreckung forderungen begleiche.

16

II

Der Kommandeur der ... Luftwaffendivision in M. (W.) ließ im Sommer und Herbst 1966 gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfs pflichtwidriger Eingehung und Abwicklung von Verbindlichkeiten und Anborgens von Untergebenen Ermittlungen führen. Mit Bescheid vom 9. Dezember 1966 teilte er ihm mit, daß das Ermittlungsergebnis die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens mit dem Ziele einer Laufbahnstrafe dringend gebiete und er nur mit Rücksicht auf die häuslichen Verhältnisse des Beschuldigten - insbesondere um den Unterhalt seiner Kinder nicht zu gefährden - zunächst noch von der Verfahrenseinleitung absehe. Er warnte den Beschuldigten vor weiteren Pflichtwidrigkeiten dieser Art und wies ihn darauf hin, daß er bei Bekanntwerden neuer Schulden mit der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens und allen daraus entstehenden Weiterungen rechnen müsse.

17

Im Frühjahr 1967 meldete das IV./Luftwaffenausbildungsregiment ... den Eingang neuer, den Beschuldigten betreffender Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und einen weiteren Fall des Anborgens von Untergebenen. Der Divisionskommandeur ließ deshalb die Ermittlungen aufnehmen und leitete am 19. Juni 1967 das disziplinargerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten ein. In diesem legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Beschuldigten mit der Anschuldigungsschrift vom 28. August 1967 als Dienstvergehen zur Last:

"I.
1)
Der Beschuldigte habe sich in der Zeit von Dezember 1965 bis August 1966 in W. als Zugführer einer Ausbildungskompanie - in vier dazu aufgeführten Einzelfällen - von drei Rekruten seines Zuges und einem Unteroffizier Geld geliehen.

2)
Nach seiner Kommandierung zum Stabe des IV./LwAusbRgt ... in W. (01.01.1967) habe sich der Beschuldigte - in sechs dazu aufgeführten Einzelfällen - von Untergebenen und Zivilkraftfahrern seiner neuen Einheit Geld geliehen, obwohl er mit Bescheid des DivKdr vom 09.12.1966 ausdrücklich vor den Folgen des Anborgens von Untergebenen gewarnt worden sei.

II.
Der Beschuldigte sei in den Jahren 1962 bis 1967 - in 16 dazu aufgeführten Einzelfällen - leichtfertigerweise Zahlungsverpflichtungen eingegangen, die seine finanziellen Möglichkeiten erheblich überschritten und seine Existenz stark gefährdet hätten, und habe außerdem bei der Abwicklung eingegangener Verbindlichkeiten mangelnde Zahlungsmoral gezeigt."

18

Das Truppendienstgericht F befand den Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 23. und 24. April 1968 - F 5 VL 48/67 - in allen Anschuldigungspunkten - mit Ausnahme des Schuldenfalles S. - (Buchst. f des Anschuldigungspunktes I 2) - eines Dienstvergehens schuldig und erkannte dieserhalb gegen ihn am 24. April 1968 auf

19

Herabsetzung in den Dienstgrad eines Gefreiten.

20

Es legte seiner Entscheidung die nachstehenden Tat- und Schuldfeststellungen zugrunde und würdigte sie jeweils disziplinar wie folgt:

21

Zu I 1 der Anschuldigungsschrift

22

Der Beschuldigte war bis Ende Dezember 1966 bei seiner damaligen Einheit, der 15./Luftwaffenausbildungsregiment ... in W. als Ausbilder und Zugführer eingesetzt. Er lieh sich dort mehrfach von Untergebenen Geld und zahlte es ihnen nicht fristgerecht zurück.

  1. a)

    Am 20. Dezember 1965 - kurz vor der Weihnachtsdienstbefreiung - sprach er den Gefreiten W. der zum Stammpersonal der Kompanie gehörte, um kurzfristige Hergabe von 50,00 DM mit der Begründung an, er sitze in der Klemme, weil ihm der Kompaniefeldwebel T. einen machen wolle. Der Gefreite sollte das Geld am nächsten Tage zurückbekommen. Er lieh daraufhin dem Beschuldigten die 50,00 DM, ohne sich Gedanken darüber zu machen, daß er nach den ihm zuteil gewordenen Belehrungen weder an Untergebene noch an Vorgesetzte Geld verleihen durfte.

    W. erhielt die 50,00 DM nicht termingerecht zurück; er traf auch den Beschuldigten vor der Weihnachtsdienstbefreiung nicht mehr an. Als er am 3. Januar 1966 sein Geld vom Beschuldigten zurückforderte, vertröstete dieser ihn mehrfach. Da der Gefreite vom 10. Januar 1966 an auf einen Lehrgang kommandiert worden war und zuvor noch sein Verpflegungsgeld zu bezahlen hatte, kam er gegenüber dem Rechnungsführer in Schwierigkeiten. Dieser meldete dem Kompaniefeldwebel, weshalb W. sein Verpflegungsgeld nicht einzahlen konnte.

    Daraufhin bekam der Gefreite die 50,00 DM alsbald von dem Beschuldigten zurück.

  2. b)

    Der Flieger S. der von Oktober bis Dezember 1965 bei der 15./Lufbwaffenausbildungsregiment ... in der Grundausbildung stand und dem Zuge des Beschuldigten angehörte, sollte im Dezember für einen achttägigen Lehrgang auf den Truppenübungsplatz E.-L. verlegt werden. Da er 150,00 DM bei sich hatte und den Rekruten in einer Belehrung empfohlen worden war, nicht mehr als 50,00 DM mit sich zu führen und darüber hinausgehendes Bargeld bei der Kompaniekasse zu hinterlegen, bat er den Beschuldigten, der damals den Kompaniefeldwebel vertrat, 100,00 DM für ihn in Verwahrung zu nehmen. Der Beschuldigte erklärte dem Flieger, er sei nicht im Besitz des Schlüssels zur Kompaniekasse, werde das Geld aber für ihn verwahren.

    Er erhielt dann die 100,00 DM von S. und bewahrte sie in seiner eigenen Geldkassette innerhalb seiner Wohnung auf.

    Als er dem Flieger die 100,00 DM zurückgeben wollte, stellte er fest, daß sie seine Ehefrau in Unkenntnis der Tatsache, daß es sich um fremdes Geld handelte, inzwischen an sich genommen und verbraucht hatte. Daraufhin bat er S. unter dem Vorgeben, er brauche das Geld für eine Autoreparatur, ihm die 100,00 DM darlehensweise zu belassen. Außerdem erklärte er dem Flieger, er erwarte in Kürze die Auszahlung von Fahrkostenersatz und werde ihm dann das Geld zurückzahlen. S. lieh nunmehr dem Beschuldigten die 100,00 DM bis Weihnachten 1965. Er erhielt sein Geld jedoch auch bis dahin nicht zurück.

    Im Januar 1966 mahnte er den Beschuldigten, räumte ihm aber auf dessen Bitte Zahlungsaufschub bis zum 18. Februar 1966 ein; an diesem Tage begann der Jahresurlaub des Fliegers. Die Zurückzahlung des Geldes verzögerte sich indessen weiter. In der Folge mahnte S. den Beschuldigten mehrfach, nach seiner Darstellung auch zweimal schriftlich. Der Beschuldigte will jedoch die Mahnbriefe nicht erhalten haben.

    Inzwischen erfuhr der Disziplinarvorgesetzte des Beschuldigten von der Angelegenheit und hielt sie ihm vor. Der Beschuldigte stellte in Aussicht, das Geld zurückzuzahlen, sobald er den Fahrkostenersatz erhalte. Als dieser ihm Ende März/Anfang April 1966 ausgezahlt wurde, beglich er seine Schuld bei dem Flieger S..

  3. c)

    Der Flieger Sh. der während seiner Grundausbildung von Anfang April bis Ende Juni 1966 dem Zuge des Beschuldigten angehörte, wollte am 20. April 1966 einen Betrag von 100,00 DM zur Post bringen. Zu diesem Zwecke nahm ihn der Beschuldigte in seinem Personenkraftwagen mit. Unterwegs bat er den Flieger - unter der Begründung, er habe finanzielle Schwierigkeiten -, ihm doch lieber das Geld zu leihen. Sc. ging hierauf ein und überließ dem Beschuldigten die 100,00 DM. Als er am 26. Mai 1966 an die Zurückzahlung des Geldes erinnerte, bat ihn der Beschuldigte um weitere 100,00 DM, weil er sich noch immer in einer Notlage befinde. Auch dieser Bitte entsprach der Flieger. Er sollte den Gesamtbetrag von 200,00 DM noch vor Beendigung seiner Grundausbildung zurückerhalten.

    Der Beschuldigte zahlte die 200,00 DM aber bis dahin nicht zurück und versprach dem Flieger Sc., der am 1. Juli 1966 zu einem Flugabwehrraketenbataillon versetzt wurde, ihm das Geld auf sein Konto zu überweisen. Da keine Überweisungen erfolgten, mahnte Sc. den Beschuldigten schriftlich. Dieser wollte das Geld nunmehr in zwei Teilbeträgen zurückzahlen, leistete aber schon die ersten Raten nicht. Daraufhin meldete Sc. die Angelegenheit seinem Disziplinarvorgesetzten, der sich ihretwegen an den Beschuldigten wandte. Der Beschuldigte versprach, seine Schuld in vier Teilbeträgen zu bezahlen, hielt aber auch dieses Versprechen nicht ein. Sc. erstattete deshalb erneut Meldung.

    Der Disziplinarvorgesetzte des Beschuldigten erfuhr dann von der Sache und forderte ihn auf, das Geld unverzüglich zurückzuzahlen. Der Beschuldigte zahlte darauf hin in den Monaten März bis Mai 1966 drei Raten. Ein Restbetrag von 55,00 DM blieb offen.

    Wie der Beschuldigte in der Berufungshauptverhandlung erklärt hat, sind die 55,00 DM dem Sc. nunmehr aus den Übergangsgebührnissen zurückerstattet worden, die er und seine Ehefrau dem Rechtsanwalt Dr. R. in H. zwecks Befriedigung seiner Gläubiger zur Verfügung gestellt haben.

  4. d)

    Am 26. August 1966 lieh sich der Beschuldigte von dem Flieger Sch. der damals Rekrut in seiner Einheit war, 50,00 DM, da er das Geld zur Bestreitung der Kraftfahrzeugsteuer benötige. Die 50,00 DM sollte der Flieger am nächsten Tage zurückerhalten. Der Beschuldigte hielt diese Zusage jedoch nicht ein, Sch. mahnte den Beschuldigten - laut seiner Aussage widerstrebend - am 30. August und 2. September 1966. Der Beschuldigte vertröstete ihn.

    Am 5. Oktober 1966 erhielt der Flieger Sch. sein Geld von dem Beschuldigten zurück, nachdem er auf Befehl des Kompaniechefs eine Meldung geschrieben hatte.

23

Der Beschuldigte hatte vor dem Truppendienstgericht zu seiner Verteidigung geltend gemacht, er habe die entliehenen Geldbeträge zum Leben gebraucht. Damals habe er von seinen Dienstbezügen nur den der Pfändung nicht unterworfenen Teil regelmäßig erhalten und keine andere Möglichkeit gesehen, sich Geld zu beschaffen. Verwandte, die er hätte um Hilfe bitten können, habe er nicht. Seine Mutter beziehe keine Rente. An gleichrangige Soldaten habe er sich nicht wenden können, weil der Kompaniefeldwebel und er die einzigen Feldwebel in der 15./Luftwaffenausbildungsregiment ... gewesen seien. Er habe jeweils "ein Loch stopfen" und zugleich ein anderes "aufreißen" müssen.

24

Diese Einlassung ließ das Truppendienstgericht nicht als Entschuldigung gelten. Selbst bei der anerkannt schwierigen Finanzlage des Beschuldigten hätte er - so heißt es dazu in den Gründen des erstinstanzlichen Urteils - um einen anderen Ausweg bemüht sein müssen. Es könne nicht gebilligt werden, daß ein Vorgesetzter Untergebene mit wechselnden Vorwänden um nicht unbeträchtliche Geldbeträge angehe und nicht sicherstelle, daß seine Schulden unverzüglich beglichen würden. Die Geldgeber, bei denen es sich um junge Wehrpflichtige in den ersten Monaten der Dienstzeit gehandelt habe, hätten ein völlig falsches Bild vom Dienstrecht des Soldaten und von der Stellung des Vorgesetzten erhalten müssen.

25

Das Truppendienstgericht wertete die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen als vorsätzliche Zuwiderhandlungen des Beschuldigten gegen seine Pflichten zur Disziplin, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und zu treuem Dienen, und zwar unter der verschärften Haftung, der er als Soldat in Vorgesetztenstellung unterlag (§§ 17, 7, 10 Abs. 1 SG).

26

Zu I 2 der Anschuldigungsschrift

27

Obwohl der Beschuldigte in dem oben erwähnten Schreiben des Divisionskommandeurs vom 9. Dezember 1966 vor weiterer pflichtwidriger Geldwirtschaft gewarnt und Anfang Januar 1967 zwecks Einsatzes als Fahrbereitschaftsleiter zum Stabszug des IV. Luftwaffenausbildungsregiments ... in W. kommandiert worden war, setzte er dort das Anborgen von Untergebenen fort.

  1. a)

    Er lieh sich Ende Februar 1967 von dem Gefreiten H. der Kraftfahrer war und ihm in seiner Eigenschaft als Leiter der Fahrbereitschaft unterstand, 100,00 DM unter dem Vorgeben, er müsse Kraftfahrzeugsteuer bezahlen. In Wahrheit hatte seine Ehefrau ohne sein Wissen Einkäufe getätigt, so daß die Familie plötzlich ohne Geld dastand. Anfang März 1967 zahlte der Beschuldigte dem Gefreiten die 100,00 DM zurück.

  2. b)

    Am 13. April 1967 fragte der Beschuldigte den Gefreiten L. der ihm ebenfalls als Kraftfahrer dienstlich unterstellt war, ob er ihm 25,00 DM leihen könne. Das Geld sollte der Gefreite in der nächsten Woche zurückerhalten. L. hatte den Betrag nicht passend bei sich und gab dem Beschuldigten 30,00 DM.

    Dieser zahlte das Geld nicht zeitgerecht zurück und gebrauchte auf wiederholte Mahnungen des Gefreiten die verschiedensten Ausflüchte.

    Erst am 30. Mai 1967 bekam L. die 30,00 DM vom Beschuldigten wieder.

  3. c)

    Ende April 1967 lieh sich der Beschuldigte von dem Gefreiten P., der gleichfalls als Kraftfahrer eingesetzt und ihm als Fahrbereitschaftsleiter unterstellt war, 5,00 DM mit der Begründung, er müsse noch für seine Schwiegermutter einkaufen. Das Geld sollte am 1. Mai 1967 zurückgezahlt werden. Erst etwa 14 Tage später erhielt P. die 5,00 DM von dem Beschuldigten zurück.

  4. d)

    Am 3. Mai 1967 nahm der Beschuldigte mit den Gefreiten P. und F. an einer Betreuungsfahrt zur Industriemesse in H. teil. Auf der Rückfahrt kehrten sie in einer Gaststätte ein. Vor der Weiterfahrt sprach der Beschuldigte den Gefreiten P., der ihm ebenso wie P. als Kraftfahrer dienstlich unterstand, auf der Toilette um die Hergabe von 20,00 DM an, weil er noch einige kleine Einkäufe machen müsse, aber zu wenig Geld bei sich habe. F. sollte die 20,00 DM am Ende der nächsten Woche zurückbekommen. Er gab dem Beschuldigten daraufhin das Geld.

    Dieser zahlte die 20,00 DM nicht termingerecht zurück. F. sprach den Beschuldigten dann mehrfach vergebens auf die Zurückgabe des Geldes an. Er verlor ihn aus den Augen, als der Beschuldigte Mitte Juni 1967 zur Bundeswehrfachschule in M. kommandiert wurde. Die Sache wurde dem Gefreiten F. so peinlich, daß er die 20,00 DM "abschrieb".

    Nach der Einlassung des Beschuldigten vor dem Senat müßte F. sein Geld aus den Übergangsgebührnissen zurückerhalten haben, die Rechtsanwalt Dr. R. in seinem und seiner Ehefrau Auftrage zur Begleichung seiner Schulden verwendete.

  5. e)

    Am Morgen des Tages, an dem der Stabszug des IV./Luftwaffenausbildungsregiment Weihnachten 1966 feierte, traf der Beschuldigte den bei dieser Einheit beschäftigten Zivilkraftfahrer La. in der Friseurstube der Kaserne, wo sich beide die Haare schneiden ließen. Der Beschuldigte bat La. ihm zwecks Bezahlung des Friseurs mit Geld auszuhelfen, weil er das seinige vergessen habe. La. der nur 10,00 DM bei sich hatte, gab ihm diese. Er sollte das Geld am darauffolgenden Montag zurückerhalten, bekam es aber weder zu dem vereinbarten Zeitpunkt noch in der Folge zurück.

    Nach der Darstellung, die der Beschuldigte in der Berufungshauptverhandlung gegeben hat, bezahlte er dem Kraftfahrer La. die 10,00 DM nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in der Gaststätte, in welcher er damals im Rahmen der Berufsförderung ausgebildet wurde.

  6. f)

    ...

28

Der Beschuldigte hatte sich auch zu Nummer I 2 der Anschuldigungsschrift dahin eingelassen, er habe die Gelder zwecks Bestreitung des Lebensunterhalts für seine Familie gebraucht und andere Personen, die er um Hilfe hätte angehen können, nicht gekannt. Auch habe er zunächst geglaubt, das neue Anborgen von Untergebenen werde nicht entdeckt werden.

29

In diesem Vorbringen sah das Truppendienstgericht ebenfalls keine Entschuldigung.

30

Es würdigte das Verhalten des Beschuldigten in den Unterfällen a) bis d) wiederum als Anborgen von Untergebenen und damit als vorsätzliche Verstöße gegen die ihm obliegenden Pflichten.

31

Hingegen verneinte das Truppendienstgericht im Unterfalle e) ein Vorgesetzten-Untergebenenverhältnis und damit ein verbotenes Anborgen von Untergebenen. Es erblickte eine vorsätzliche Verletzung der Pflicht zu vertrauenswürdigem Verhalten aber darin, daß der Beschuldigte bis zur Hauptverhandlung erster Instanz keine Anstalten getroffen habe, dem Zivilkraftfahrer La. den geringen Betrag von 10,00 DM zurückzuzahlen, obwohl er in seiner Eigenschaft als arbeitsrechtlich Weisungsberechtigter größte Zuverlässigkeit bei einem auch nur kurzfristig gedachten Geldgeschäft mit dem ihm unterstellten Arbeiter hätte zeigen müssen, um keine Abhängigkeit von diesem entstehen zu lassen.

32

Zu Nr. II der Anschuldigungsschrift

33

1.

Der Beschuldigte hatte die Vaterschaft der beiden von der Serviererin Gitta U. geborenen Kinder: Werner (geb. am 10. Januar 1961) und Angela (geb. am 20. Dezember 1961) anerkannt und sich am 26. September 1961 vor dem Amtsgericht in G. und am 16. März 1962 vor dem Amtsgericht in G. verpflichtet, den Kindern von ihrer Geburt an je 70,00 DM monatlichen Unterhalt zu zahlen. Gleichzeitig hatte er sich wegen der Erfüllung dieser Verbindlichkeiten der sofortigen Zwangsvollstreckung aus den Anerkennungsurkunden unterworfen.

34

Dennoch blieb der Beschuldigte dem Kinde Werner U. den Unterhalt für die Monate Dezember 1962 bis März 1963 mit insgesamt 280,00 DM und dem Kinde Angela U. den Unterhalt für die Monate Januar bis März 1963 mit insgesamt 210,00 DM schuldig. Das Stadt Jugendamt in G. erwirkte daraufhin als gesetzlicher Vertreter der Kinder die Beschlüsse des Amtsgerichts in G. vom 2. April 1963 - 8 M 1358/63 und 1359/63 -, durch welche die Gehaltsforderung des Beschuldigten, soweit sie ein Nettoeinkommen von monatlich 400,00 DM überstieg, gepfändet und den Kindern zur Einziehung überwiesen wurde.

35

Die Vollstreckungsforderungen wurden danach getilgt.

36

Der Beschuldigte hatte sie vor dem Truppendienstgericht der Höhe nach bestritten und behauptet, er habe der Mutter der Kinder wesentlich mehr Geld gegeben, als ihm gutgebracht worden sei. Dies habe er schon dem Jugendamt gegenüber geltend gemacht, aber keine Beweise dafür erbringen können. Die Serviererin Gitta U. habe zudem gedroht, die ganze Angelegenheit seiner Ehefrau mitzuteilen.

37

Das Truppendienstgericht hielt dieses Vorbringen für unbeachtlich. Der Beschuldigte hätte - so führte es aus - seine Einwendungen im Unterhaltsverfahren geltend machen müssen. Daß er keine Beweise für Mehr Zahlungen habe, sei verständlich, wenn davon ausgegangen würde, daß die behaupteten Mehrbeträge eher Geschenke an seine frühere Freundin gewesen seien als Unterhaltsleistungen für die Kinder. Ihre Drohung, seiner Ehefrau von dem Sachverhalt Kenntnis zu geben, erkläre sich daraus, daß sie auf diese Weise den Beschuldigten zu ordnungsgemäßer Zahlung des Unterhalts habe anhalten wollen.

38

Darin, daß der Beschuldigte den Unterhalt für seine beiden nichtehelichen Kinder nicht zuverlässig genug geleistet habe, sondern es auf Zwangsmaßnahmen habe ankommen lassen, sah das Truppendienstgericht eine fahrlässige Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr. Wenn er es schon für richtig gehalten habe, über Jahre hinweg ein außereheliches Verhältnis zu unterhalten, dann hätte er - so heißt es in den Urteilsgründen - gewärtig sein müssen, daß er für etwaige Folgen aufzukommen habe. Es stehe einem Soldaten schlecht an, wenn er sich der gesetzlichen Verpflichtung zur Unterhaltsleistung an seine Kinder entziehe.

39

2.

Die Kosten für die Entbindung der Serviererin Gitta U. in Höhe von 475,03 DM wurden am 8. März 1962 von der Stadt G. als Trägerin der Sozialhilfe bezahlt. Ihrer Aufforderung, den auf sie übergeleiteten Anspruch der Kindesmutter auf Erstattung der Entbindungskosten (§ 1715 BGB) zu erfüllen, kam der Beschuldigte trotz wiederholter Mahnung nicht nach. Die Stadt G. erwirkte daraufhin gegen ihn wegen der Hauptforderung von 475,03 DM nebst Kosten den Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts in G. vom 26. September/2. November 1962 - B 1648/62 - und trieb ihre Forderung im Wege der Gehaltspfändung bei (Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts in G. vom 30. Januar 1963 - M 1143/63).

40

Die Einlassung des Beschuldigten, er habe sein Verhältnis zu der Servierein Gitta U. vor seiner Ehefrau und seinem Dienstherrn geheimhalten wollen und aus Furcht vor displinaren Weiterungen nicht einmal einen Antrag auf Gewährung der gesetzlichen Kinderzuschläge gestellt, ließ das Truppendiengericht aus denselben Erwägungen wie zu II 1) nicht als Entschuldigung gelten. Es vertrat die Ansicht, die Auffassung des Beschuldigten, er habe alles über sich ergehen lassen müssen, um die Liebesbeziehungen zu der Kindesmutter geheimzuhalten, entbehre der Folgerichtigkeit; er hätte das Verhältnis nur geheimhalten können, wenn er ordnungsgemäß gezahlt hätte.

41

Darin, daß der Beschuldigte die Entbindungskosten nicht zeitgerecht erstattet hat, sondern es zu gerichtlichen Zwangsmaßnahmen hat kommen lassen, erblickte das Truppendienstgericht eine fahrlässige Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG).

42

3.

Der Beschuldigte und seine Ehefrau schlossen am 24. Oktober 1963 mit der Gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft "S." eGmbH in C. einen Mietvertrag über die Dreizimmerwohnung in W., Südstraße 10, Erdgeschoß links, ab. Der monatliche Mietzins belief sich zunächst auf 158,30 DM und erhöhte sich später auf 165,20 DM. Der Beschuldigte bezog die Wohnung mit seiner Familie am 15. November 1963.

43

Von August 1964 an blieb er fünf Monate lang den Mietzins schuldig. Die Vermieterin beantragte dieserhalb einen Zahlungsbefehl und erhob gegen den Beschuldigten in den Akten 3 C 251/64 des Amtsgerichts in H. Mietaufhebungs- und Räumungsklage. Da der Beschuldigte die Mietrückstände vor dem ersten Verhandlungstermin beglich, ließ die Vermieterin den Räumungsstreit ruhen.

44

Der Beschuldigte geriet jedoch von Juli 1965 an erneut mit der Mietzahlung in Verzug. Daraufhin erwirkte die Vermieterin gegen ihn die Zahlungs- und Vollstreckungsbefehle des Amtsgerichts in C.

  1. a)

    vom 14. September/5. Oktober 1965 - 8 B 4917/65 - über 513,00 DM nebst Zinsen und Kosten wegen rückständiger Miete von Juli bis September 1965 sowie einer Umlage für Wassergeld und Müllabfuhr aus dem Jahre 1964,

  2. b)

    vom 2. Februar/9. März 1966 - 8 B 596/66 - über 661,80 DM nebst Zinsen und Kosten wegen rückständiger Miete von Oktober 1965 bis Januar 1966,

  3. c)

    vom 23. August/8. September 1966 - 8 B 4600/66 - über 657,36 DM nebst Zinsen und Kosten wegen rückständiger Miete für Februar bis Juni 1966 sowie einer Umlage aus dem Jahre 1965, abzüglich zwischenzeitlich geleisteter Zahlungen.

45

Auf Grund dieser Schuldtitel ließ die Vermieterin gegen den Beschuldigten die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts in H. vom 2. September 1966 - 3 M 1466/66 - über 1.283,02 DM und vom 27. September 1966 - 3 M 1543/66 - über 746,84 DM, jeweils nebst Zinsen und weiteren Kosten, ausbringen. Da erhebliche Vorpfändungen vorlagen, kam die Vermieterin mit der Gehaltspfändung nicht zum Zuge.

46

Ihre Vollstreckungsforderung belief sich Ende April 1967 noch auf 1.764,79 DM zuzüglich 588,61 DM Kosten.

47

Wegen der neuen Mietrückstände hatte die Vermieterin im Frühjahr 1966 den Räumungsstreit aufgenommen. Das Amtsgericht in H. verurteilte den Beschuldigten durch Versäumnisurteil vom 22. März 1966 - 3 C 251/64 - zur Räumung und Herausgabe der Wohnung W., Südstraße 10. Die von der Vermieterin betriebene Zwangsräumung sollte am 16. Mai 1966 erfolgen. Da für den Beschuldigten und seine Familie keine andere geeignete Unterkunft zur Verfügung stand, wies ihn das Ordnungsamt der Stadt W. bis zum 7. Juni 1966 in die Räume seiner bisherigen Wohnung ein und zahlte hierfür der Grundstückseigentümern am 23. Juni 1966 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 126,50 DM.

48

Am 11. Juni 1966 bezog der Beschuldigte mit seiner Familie eine ihm zugewiesene Bundesbedienstetenwohnung in H., Ostpreußenstraße 7.

49

Wie er in der Berufungshauptverhandlung erklärt hat, ist seine Schuld bei der Gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft "S." eGmbH in C. dadurch beglichen worden, daß das Wehrbereichsgebührnisamt den entsprechenden Betrag aus seiner - von den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen erfaßten - Übergangsbeihilfe an die Gläubigerin abgeführt hat.

50

Der Beschuldigte hatte sich vor dem Truppendienstgericht dahin eingelassen, daß er die Miete für die Wohnung Südstraße 10 in W. einfach nicht habe bezahlen können. Das Truppendienstgericht sah das nicht als ausreichende Entschuldigung an. Es verwies darauf, daß der Beschuldigte die Miete mittels Bankauftrags hätte begleichen können, wenn er nur ein wenig wirtschaftlich gedacht hätte.

51

Das Truppendienstgericht würdigte es als fahrlässige Schädigung des Ansehens der Bundeswehr, daß ein Soldat den Grundverpflichtungen seiner Lebenshaltung nicht genüge und seine Wohnungsmiete nicht bezahle, sondern es zu der schwerwiegenden Folge kommen lasse, daß die Vermieterin die Räumung der Wohnung betreibe und er wie ein Asozialer nur durch Zwangseinweisung zu einem Obdach komme.

52

4.

Die Stadt W. verlangte von dem Beschuldigten Erstattung der 126,50 DM, die sie als Nutzungsentschädigung für seine vorübergehende Einweisung in die Wohnung Südstraße 10 an die Grundstückseigentümerin entrichtet hatte. Der Beschuldigte leistete jedoch trotz Mahnung keine Zahlung. Der Versuch einer Mobiliarpfändung verlief fruchtlos. Die Stadt W. ließ daher wegen ihrer öffentlich-rechtlichen Erstattungsforderung gegen den Beschuldigten dessen Anspruch auf Dienstbezüge mittels Pfändungs- und Überweisungsverfügung ihrer Stadtkasse vom 21. November 1966 pfänden und sich zur Einziehung überweisen.

53

Auch mit der Gehaltspfändung konnte die Stadt jedoch vor der erstinstanzlichen Haupt Verhandlung nicht mehr zum Zuge kommen. Wie der Beschuldigte vor dem Senat erklärt hat, hat sie ihre Forderung inzwischen beigetrieben.

54

Das Truppendienstgericht wertete die Nichtentrichtung der Nutzungsentschädigung für das Obdach ebenfalls als fahrlässige Verletzung der Pflicht des Beschuldigten, für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten Sorge zu tragen.

55

5.

Der Beschuldigte erwarb am 10. Dezember 1964 von der Firma Siemens-Elektrogeräte GmbH - Verkaufsbüro H. - ein Fernsehgerät zum Preise von 1.167,00 DM. Er zahlte 111,00 DM an und verpflichtete sich, den Restkaufpreis in 24-Monatsraten von 44,00 DM abzutragen. Die Ratenzahlungen hielt er indessen nicht ein.

56

Die Gläubigerin erwirkte daher den Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts in H. vom S./28. Juli 1965 - 20 B 8152/65 - über 969,00 DM und betrieb daraus wegen einer Restforderung von 775,40 DM nebst Zinsen und Kosten die Gehaltspfändung (Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts in H. vom 26. Januar 1966 - 3 M 1043/66).

57

Im Dezember 1966 holte der Gerichtsvollzieher das Gerät bei dem Beschuldigten ab. Die Verkäuferin wollte sich das Gerät jedoch nicht zurückübereignen lassen. Sie bestand vielmehr auf Erfüllung ihrer Kaufpreisforderung.

58

Die Einlassung des Beschuldigten, er habe seiner Ehefrau, die damals mit verdient und auf das Fernsehgerät großen Wert gelegt habe, ihren Wunsch nicht abschlagen wollen und sich der Hoffnung hingegeben, den Kaufpreis auch wirklich bezahlen zu können, ließ das Truppendienstgericht nicht als Entschuldigung gelten.

59

Es bezeichnete die Anschaffung des teueren Fernsehgeräts bei der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten als verbotenen Luxus und seine Erwartung, die Kaufpreisraten mit Hilfe des Arbeitslohnes seiner Ehefrau ordnungsgemäß tilgen zu können, bei dem Vorhandensein vordringlicherer Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Mietschulden, als wirklichkeitsfremd.

60

Das Truppendienstgericht wertete die Eingehung und die Abwicklung der Kaufpreisschuld für das Fernsehgerät als fahrlässigen Verstoß des Beschuldigten gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und damit zum treuen Dienen (§ 17 Abs. 2, § 7 SG).

61

6.

Die Ehefrau des Beschuldigten befand sich in der Zeit vom 31. Oktober bis 18. Dezember 1964 in der ärztlichen Behandlung des Dr. med B. in W.. Laut dessen Rechnungen vom 15. Dezember 1964 und 17. Februar 1965 machten die Arztkosten 142,00 DM und 139,00 DM aus. Obwohl der Beschuldigte hierauf am 9. Juni 1965 von der WBV ... in H. 70 v.H. als Beihilfe erhielt, bezahlte er die beiden Arztrechnungen nicht. Er verwandte die Beihilfe vielmehr zur Bestreitung anderer noch offener Arztrechnungen. Nach mehrmaliger erfolgloser Mahnung des Beschuldigten erwirkte die Rechtsschutzstelle der Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärzteschaft in H.-L. gegen ihn die Zahlungs- und Vollstreckungsbefehle des Amtsgerichts in H. vom 3./13. September 1965 - 3 B 723/65 - über 156,50 DM und vom 7./15. September 1965 - 3 B 733/65 - über 153,35 DM, jeweils nebst Zinsen und Kosten, und betrieb daraus die Zwangsvollstreckung in seine Gehaltsforderung (Pfändungs- und Überweisungsbeschluß desselben Amtsgerichts vom 21. April 1966 - 3 M 1230/66).

62

Die Vollstreckungsforderung wuchs bis zur truppendienstgerichtlichen Haupt Verhandlung auf 481,84 DM an.

63

Wie der Beschuldigte vor dem Senat erklärt hat, ist sie inzwischen beglichen.

64

7.

Der Zahnarzt Dr. B. in F. behandelte die Tochter Gudrun des Beschuldigten in der Zeit vom 12. bis 22. Dezember 1964 und die Tochter Gisela am 26. Juni 1965. Er stellte am 8. Februar 1965 für die Tochter Gudrun 105,00 DM und am 6. Juli 1965 für die Tochter Gisela 43,00 DM in Rechnung. Auf die Zahnarztkosten für die Tochter Gudrun erhielt der Beschuldigte von der WBV ... in H. eine Beihilfe in Höhe von 70 v.H. des Rechnungsbetrages, auf die Zahnarztkosten für die Tochter Gisela hingegen nichts. Er benutzte die Beihilfe dazu, andere ärztliche Rechnungen zu begleichen, und bezahlte die beiden Zahnarztrechnungen nicht.

65

Dr. Bo. ließ daher gegen den Beschuldigten den Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts in H. vom 3./21. Dezember 1965 - 3 B 1078/65 - über 148,00 DM nebst Zinsen und Kosten und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß desselben Gerichts vom 3. Januar 1966 - 3 M 1678/65 - ausbringen. Er kam jedoch wegen der vorrangigen Gehaltspfändungen nicht zum Zuge. Die Vollstreckungsforderung belief sich zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf 188,49 DM.

66

Nach der Darstellung des Beschuldigten in der Berufungshauptverhandlung ist auch diese Forderung mittlerweile ausgeglichen.

67

8.

Die Ehefrau des Beschuldigten wurde am 8. April 1965 in dem Entbindungsheim des Dr. med. B. in W. von ihrem siebten Kind, dem Sohn Andreas, entbunden. Die Kosten für den Arzt und den Klinikaufenthalt machten laut Rechnung vom 17. April 1965 insgesamt 340,10 DM aus. Der Beschuldigte erhielt hierauf von der WBV ... in H. eine Beihilfe von 70 v.H., verbrauchte sie aber für andere Zwecke. Die Rechnung vom 17. April 1965 ließ er unbezahlt.

68

Nach erfolgloser Mahnung erwirkte Dr. B. gegen ihn den Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts in H. vom 3./16. Dezember 1965 - 3 B 1076/65 - über 340,10 DM nebst Zinsen und Kosten und betrieb daraus die Gehaltspfändung (Pfändungs- und Überweisungsbeschluß desselben Gerichts vom 30. Dezember 1965 -3 M 1675/65).

69

Die Vollstreckungsforderung, die zur Zeit der truppendienstgerichtlichen Hauptverhandlung noch 83,47 DM betrug, ist laut der Erklärung des Beschuldigten vor dem Senat inzwischen ebenfalls erledigt.

70

Die Eingehung der zu 6) bis 8) festgestellten Verbindlichkeiten erachtete das Truppendienstgericht nicht für pflichtwidrig, weil sie unvermeidlich war. Hingegen erblickte es eine fahrlässige Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten darin, daß der Beschuldigte - wenn er schon die ihm gewährten Beihilfen anderweitig verbrauchte - nicht jedenfalls für eine einigermaßen zeitgerechte Begleichung der hier in Rede stehenden Rechnungen sorgte, sondern es zu gerichtlichem Vorgehen der Ärzte kommen ließ.

71

9.

Im August 1965 erwarb der Beschuldigte von der Firma Walter H. in W. einen gebrauchten Personenkraftwagen "DKW Junior" zum Preise von 1.900,00 DM, zu welchem noch Nebenkosten in Höhe von 250,00 DM traten. Auf den Kaufpreis zahlte er 1.000,00 DM an. Dieser Betrag stammte aus einem Bundesdarlehen von 7.500,00 DM, das ihm am 21. Juli 1965 von der Wehrbezirksverwaltung L. bewilligt, am 17. August 1965 ausgezahlt und nach dem Darlehensvertrag nur zur Zurückzahlung eines Kredits der Genossenschaftsbank W. von 3.000,00 DM und zur Anschaffung von Wohnungs- und Haushaltsgegenständen bestimmt war. Zwecks Begleichung des Restkaufpreises für das Kraftfahrzeug gewährte ihm die V.-Finanzierungsgesellschaft mbH (...) in W. auf seinen Antrag am 31. August 1965 ein Darlehen von 1.132,00 DM, das in einer Monatsrate von 78,00 DM und in 17 Monatsraten von 62,00 DM, fällig in der Zeit vom 15. September 1965 bis 15. Februar 1967, zurückgezahlt werden sollte.

72

Der Beschuldigte, der damals bereits Schulden in Höhe von rund 5.880,00 DM besaß, konnte zufolge seiner wirtschaftlichen Bedrängnis den Teilzahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.

73

So geriet er mit den Raten für Januar und Februar 1966 in Verzug. Die ... FG erwirkte daher den Zahlungsbefehl des Amtsgerichts in W. vom 10. März 1966 - 4 B 691/66 - über 125,45 DM nebst Zinsen und Kosten, der dem Beschuldigten am 11. März 1966 zugestellt wurde. Er beglich daraufhin die Forderung am 16. März 1966.

74

Für März und April 1966 blieb der Beschuldigte wiederum die Raten schuldig. Daraufhin erwirkte die ... FG den Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts in W. vom 9./23. Mai 1966 - 4 B 1341/66 - über 124,60 DM nebst Zinsen und Kosten und betrieb daraus die Zwangsvollstreckung in seine Dienstbezüge (Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts in H. vom 20. Juli 1966 - 3 M 1390/66). Die Vollstreckungsforderung wurde am 5. Oktober 1966 beglichen.

75

Die Raten für Mai bis Juli 1966 hielt der Beschuldigte ebenfalls nicht ein. Die ... FG stellte deshalb ihre gesamte Restforderung fällig und erwirkte gegen den Beschuldigten den Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts in W. vom 20. Juli/8. August 1966 - 4 B 2178/66 - über 606,35 DM nebst Zinsen und Kosten. Auf diesen Titel schuldete der Beschuldigte zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch 67,37 DM.

76

Nach seiner Erklärung in der Berufungshauptverhandlung ist die Schuld mittlerweile vollständig getilgt.

77

Der Beschuldigte hatte vor dem Truppendienstgericht zu seiner Verteidigung vorgebracht, er habe den Personenkraftwagen dienstlich dringend benötigt. Da er sehr unregelmäßig habe Dienst tun müssen, wäre er mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht rechtzeitig in der Kaserne eingetroffen. Mit einem Kameraden, der ebenfalls in W. gewohnt habe, habe er nicht mitfahren können, weil dessen Dienstzeiten infolge Zugehörigkeit zu einem anderen Zuge mit den seinigen nicht übereingestimmt hätten. Die Benutzung eines Kraftrades, mit dem er vor der Anschaffung des Kraftwagens zum Dienst gefahren sei, habe er gesundheitlich nicht mehr durchgehalten. Hätte er seinem Disziplinarvorgesetzten gemeldet, daß er ohne Kraftwagen nicht regelmäßig zum Dienst erscheinen könne, so hätte er gewärtigen müssen, für kasernenpflichtig erklärt zu werden. Das habe er darum vermeiden wollen, weil er bei seiner großen Familie täglich habe zuhause sein müssen.

78

Das Truppendienstgericht sah in dieser Einlassung keine ausreichende Entschuldigung. Wenn der Beschuldigte gemeint habe, den Kraftwagen dienstlich zu benötigen, dann hätte er - so führte es dazu aus - seine Vorgesetzten in geeigneter Form auf seine Zwangslage hinweisen und es notfalls auch vorübergehend in Kauf nehmen müssen, in der Kaserne zu übernachten. Seine Erklärung, er habe sich verpflichtet gefühlt, täglich zuhause zu sein, sei wenig überzeugend und zudem nicht damit zu vereinbaren, daß er als Beweggrund für den Erwerb des Fernsehgerätes (Schuldenfall II 5) angegeben habe, er habe seiner Frau diese Annehmlichkeit verschaffen wollen, weil er selbst selten zuhause gewesen sei. Bei der Höhe seiner damaligen Schulden von rund 5.880,00 DM habe der Beschuldigte nicht ernstlich glauben können, daß er noch die Raten für den Personenkraftwagen aufzubringen vermöchte. Die Anschaffung des Wagens sei leichtfertig gewesen.

79

10.

80

Im Herbst 1965 fuhr dem Beschuldigten ein anderer Kraftfahrer in sein Fahrzeug. Der Beschuldigte ließ es bei der Firma Frido A. in U. instandsetzen. Diese stellte ihm insgesamt 630,00 DM in Rechnung. Da der Beschuldigte trotz Mahnung nicht zahlte, erwirkte die Firma Frido A. gegen ihn den Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts in U. vom 4./25. April 1967 - B 1090/67 - über 630,00 DM nebst Zinsen und Kosten und betrieb daraus die Zwangsvollstreckung in seine Dienstbezüge (Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts in Hankensbüttel vom 10. Mai 1967 - 3 M 1240/67).

81

Die Vollstreckungsforderung, die zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch 672,00 DM betrug, ist auch jetzt noch nicht voll beglichen. Sie soll, wie der Beschuldigte vor dem Senat erklärt hat, aus den Übergangsgebührnissen bezahlt werden, die er und seine Ehefrau dem Rechtsanwalt Dr. R. in H. zwecks Bereinigung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestellt haben.

82

Zu seiner Entlastung hatte der Beschuldigte vor dem Truppendienstgericht geltend gemacht, der andere Kraftfahrer, der die Schuld an der Entstehung des - polizeilich aufgenommenen - Unfalles trage, sei arbeitslos und darum außerstande gewesen, den Schaden zu ersetzen. Seine Erwartung, daß dessen Haftpflichtversicherung für die Folgen des Unfalls eintreten werde, habe sich nicht erfüllt.

83

Das Truppendienstgericht ließ diese Einlassung nicht gelten. Wenn der Beschuldigte - so heißt es dazu in den Urteilsgründen - keine Anstalten unternommen habe, die Zahlungspflicht des Schädigers feststellen zu lassen, so hätte er als Vertragspartner der Instandsetzungsfirma deren Werklohnforderung erfüllen müssen. Dadurch, daß er es auf eine Zwangsvollstreckung gegen sich habe ankommen lassen, habe er seinen Dienstpflichten fahrlässig zuwidergehandelt.

84

11.

Der Beschuldigte hatte bei der Firma U. und R. Versicherungs-Aktiengesellschaft, Bezirksdirektion B. eine Hausratversicherung abgeschlossen. Die am 1. Januar 1966 mit 38,90 DM fällig gewordene Jahresprämie bezahlte er nicht. Die Versicherungsgesellschaft kündigte daraufhin den Versicherungsvertrag zum Ablauf des 31. Dezember 1966. Außerdem erwirkte sie gegen den Beschuldigten wegen der Hauptforderung von 38,90 DM nebst Zinsen und Kosten den Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts in B. vom 2./30. September 1966 - 25 B 14.003/66 - und betrieb daraus die Zwangsvollstreckung in seine Gehaltsforderung (Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts in H. vom 1. November 1966 - 3 M 1620/66).

85

Die Vollstreckungsforderung, die zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung 69,20 DM ausmachte, ist nach der Darstellung, die der Beschuldigte dem Senat gegeben hat, inzwischen getilgt.

86

Vor dem Truppendienstgericht hatte er behauptet, den Versicherungsvertrag seinerseits gekündigt, die Kündigung aber zu spät angebracht zu haben. Das Truppendienstgericht erblickte hierin keine ausreichende Entschuldigung, sondern wertete es als fahrlässige Verletzung der Dienstpflichten, daß der Beschuldigte seinem Versehen nicht durch Einhaltung seiner vertraglichen Obliegenheiten Rechnung getragen und gerichtliche Maßnahmen gegen sich vermieden habe.

87

12.

88

Der Beschuldigte war mit dem Gastwirt Emil Ul. der in W. eine Gaststätte betrieb, gut bekannt. An einem Abend im Februar 1966 suchte er mit seiner Ehefrau und zwei befreundeten Ehepaaren die Gastwirtschaft auf. Da zwei der Beteiligten ihr Kraftfahrzeug bei sich hatten und deshalb in der Wirtschaft keinen Alkohol trinken wollten, wurde beschlossen, einen Kasten Bier und eine Flasche "Schwarzer Kater" in die Wohnung eines der beiden Ehepaare mitzunehmen. Unter der Vereinbarung, daß er innerhalb einer Woche die gleiche Menge Getränke zurückgeben solle, erhielt daraufhin der Beschuldigte, der die Möglichkeit hatte, bei einem Großhändler alkoholische Getränke zu stark verbilligten Preisen einzukaufen, von Ul. die Kiste Bier und die Flasche Likör.

89

Den Rückgabetermin konnte der Beschuldigte nicht einhalten. Als er später den Gastwirt Ul. auf suchen wollte, hatte dieser die Gaststätte aufgegeben und W. verlassen. Die Wirtschaft wurde gerade renoviert.

90

Ul. ließ dann gegen den Beschuldigten wegen einer Hauptforderung von 46,00 DM nebst Zinsen und Kosten den Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts in H. vom 5./22. Dezember 1966 - 3 B 1160/66 - sowie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß desselben Gerichts vom 9. Januar 1967 - 3 M 1007/67 - ausbringen.

91

Die Vollstreckungsforderung, die sich zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf 76,14 DM belief, ist nach der Erklärung des Beschuldigten vor dem Senat inzwischen beglichen.

92

Auch hier sah es das Truppendienstgericht jedenfalls als fahrlässige Dienstpflichtverletzung des Beschuldigten an, daß er sich gerichtlich auf Zahlung in Anspruch nehmen und Vollstreckungsmaßnahmen gegen sich ergehen ließ. Wenn er schon bei seiner wirtschaftlichen Bedrängnis kistenweise Bier beschafft und Ersatz der alkoholischen Getränke in natura vereinbart habe, dann hätte er - so führte das Truppendienstgericht dazu aus - die Vereinbarung auch einhalten und eine durch seinen Dienst bedingte Verhinderung dem Gastwirt Ul. mitteilen müssen, wozu eine Postkarte genügt hätte. Daß er dem Zahlungsbefehl nicht widersprochen habe, obwohl in Zeugengegenwart die Zurückgabe der Getränke in gleicher Menge vereinbart gewesen sei, lasse die Bereitschaft des Beschuldigten vermissen, bei seiner ohnehin beträchtlichen Überschuldung mit jedem Pfennig zu rechnen.

93

13.

94

Anläßlich der Konfirmation seiner Tochter Gisela erwarb der Beschuldigte am 23. April 1966 von der Firma Brauerei W. GmbH in W. drei Kasten helles und einen Kasten dunkles Bier. Den ihm mit 44,70 DM in Rechnung gestellten Kaufpreis bezahlte er nicht. Er gab auch das Leergut, 4 Flaschenbierkisten und 120 Flaschen, nicht an die Verkäuferin zurück. Diese erwirkte daher wegen der Kaufpreisforderung von 44,70 DM und eines Schadensersatzanspruches von 34,60 DM für das Leergut, insgesamt also wegen einer Hauptforderung von 79,30 DM nebst Zinsen und Kosten den Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts in H. vom 29. September/1. Oktober 1966 - 3 B 898/66 - und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß desselben Gerichts vom 1. November 1966 - 3 M 1621/66 -. Die Vollstreckungsforderung, die zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung 102,40 DM betrug, ist nach den Angaben des Beschuldigten vor dem Senat inzwischen bezahlt.

95

Sein Unvermögen, das Leergut an die Brauerei zurückzugeben, hatte der Beschuldigte vor dem Truppendienstgericht damit zu erklären gesucht, daß es bei seinem am 11. Juni 1966 durchgeführten Umzüge von W. nach H. verlorengegangen sein müsse.

96

Das Truppendienstgericht ließ die Frage, ob die Konfirmation der Tochter des Beschuldigten notwendigerweise mit vier Kisten Bier habe gefeiert werden müssen, ausdrücklich offen und nahm den Standpunkt ein, es hätte jedenfalls erwartet werden können, daß er als Gastgeber zur Bezahlung der bestellten Getränke in der Lage war. Wenn der Beschuldigte seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen sei, so müsse dies in besonderem Maße als vertrauensschädigend angesehen werden. In dem langen Zahlungsverzuge und in dem sorglosen Umgang mit dem fremden Leergut erblickte das Truppendienstgericht einen fahrlässigen Verstoß des Beschuldigten gegen die ihm als Soldaten obliegenden Pflichten.

97

14.

98

Der Beschuldigte bezog den Treibstoff für seinen Personenkraftwagen regelmäßig von dem Tankstellenbesitzer Gerhard B. in W.. Die Rechnung pflegte er monatlich zu bezahlen. 93,20 DM, für die er im Juni 1966 bei B. getankt hatte, blieb er trotz Mahnung schuldig. Der Tankstellenbesitzer ließ daher wegen des genannten Betrages nebst Zinsen und Kosten den Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts in G. vom 8./19. Dezember 1966 - 7 B 2568/66 - und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts in H. vom 9. Januar 1967 - 3 M 1006/67 - gegen den Beschuldigten ausbringen.

99

Die Vollstreckungsforderung, die sich zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf 148,52 DM belief, ist laut der Erklärung des Beschuldigten vor dem Senat inzwischen erledigt.

100

Der Beschuldigte hatte vor dem Truppendienstgericht zu seiner Entlastung vorgebracht, im Juni 1966 sei der ihm gewährte Fahrkostenersatz, den er sonst zur Begleichung der Treibstoffrechnung verwandt habe, zufolge seines Urlaubs nur gering gewesen, während er aus Anlaß des Umzuges eine Reihe von zusätzlichen Fahrten habe unternehmen müssen und dieserhalb die Benzinrechnung höher als gewöhnlich ausgefallen sei.

101

Das Truppendienstgericht vertrat demgegenüber die Auffassung, schon die Anschaffung des Personenkraftwagens (Schuldenfall II 9) sei bei der prekären wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten nicht zu verantworten gewesen. Wer ein Kraftfahrzeug unterhalte, müsse dafür sorgen, daß er die erforderlichen Aufwendungen tragen könne. Dem Beschuldigten sei als fahrlässige Verletzung seiner Dienstpflichten zuzurechnen, daß er keinerlei Zahlungen auf die Treibstoffrechnung für Juni 1966 geleistet hat.

102

15.

103

Der Beschuldigte bestellte am 15. Juli 1966 bei dem Sattler Manfred L. in H. eine Polstergarnitur, einen Teppich, zwei Skai-Sessel und Einrichtungsgegenstände für das Töchterzimmer seiner Mitte Juni 1966 bezogenen Bundesbedienstetenwohnung, die aus fünfeinhalb Zimmern bestand. Mit Ausnahme der beiden Sessel wurden ihm die Sachen sofort geliefert. Bei den Kaufverhandlungen war der Endkaufpreis für sämtliche Gegenstände nicht abschließend festgelegt worden. Auf den Hinweis des Beschuldigten, daß er außerstande sei, den Kaufpreis auf einmal zu bezahlen, hatte L. durch blicken lassen, er könne auch in Raten und evtl. aus der bei seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr zu erwartenden Abfindung bezahlen. Der Beschuldigte schätzte den Gesamtkaufpreis auf 1.100 biß 1.200,00 DM. Als ihm dann im Herbst 1966 die Rechnung zuging, lautete sie auf 2.051,20 DM.

104

Der Beschuldigte ging darauf zu dem Verkäufer und teilte ihm mit, er könne zur Zeit nicht zahlen, weil er keine Umzugskostenvergütung erhalten habe. L. erklärte sich nunmehr mit Ratenzahlungen nicht einverstanden. Er erwirkte vielmehr nach zweimaliger Mahnung des Beschuldigten gegen diesen den Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts in H. vom 20. Oktober/9. November 1966 - 3 B 964/66 - über 2.051,20 DM nebst Zinsen und Kosten sowie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß desselben Gerichts vom 29. November 1966 - 3 M 1677/66 -.

105

Die Vollstreckungsforderung, die zur Zeit der truppendienstgerichtlichen Hauptverhandlung noch in voller Höhe offenstand, ist nach der dem Senat gegebenen Darstellung des Beschuldigten inzwischen bezahlt worden.

106

Das Truppendienstgericht wertete es als leichtfertiges Eingehen einer Verbindlichkeit, daß der Beschuldigte, dessen sonstige Verschuldung sich damals auf rund 10.000,00 DM belief, die Möbel und Einrichtungsgegenstände bei dem Sattler L. bestellte, ohne sich auch nur zu vergewissern, wie hoch letztlich der Kaufpreis sein werde. Der Frage, wie die Zahlungsbedingungen hätten lauten sollen, maß das Truppendienstgericht darum keine Bedeutung bei, weil der Beschuldigte Ratenzahlungen nicht hätte einhalten können und er tatsächlich auch keine Rate gezahlt hat, obwohl er zumindest im Rahmen seiner Preisvorstellungen seinen Zahlungswillen hätte bekunden können.

107

16.

108

Als im Herbst 1966 die Überprüfung seines Kraftfahrzeugs durch den Technischen Überwachungsverein bevorstand, ließ es der Beschuldigte durch den Kraftfahrzeugmeister Otto S. in G. instandsetzen. S. verlangte hierfür mit Rechnungen vom 17. November 1966 und 15. Februar 1967 insgesamt 540,80 DM. Der Beschuldigte zahlte trotz Mahnung nicht. Der Kraftfahrzeugmeister S. ließ daraufhin gegen ihn wegen der Hauptforderung von 540,80 DM nebst Zinsen und Kosten den Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts in G. vom 6./14. März 1967 - 7 B 512/67 - sowie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß desselben Gerichts vom 28. März 1967 - 8 M 2306/67 - ausbringen.

109

Die Vollstreckungsforderung, die zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch nicht erledigt war, ist laut der Erklärung des Beschuldigten vor dem Senat inzwischen zum Teil bezahlt.

110

Der Beschuldigte hatte sich vor dem Truppendienstgericht damit verteidigt, daß er mit so hohen Instandsetzungskosten nicht gerechnet habe.

111

Das Truppendienstgericht hielt es für unverständlich, daß der Beschuldigte seinen Personenkraftwagen ohne nähere Erkundigung zur Durchsicht gegeben und damit in Kauf genommen habe, daß praktisch uneingeschränkt Instandsetzungen vorgenommen wurden. Es rechnete ihm als fahrlässige Verletzung seiner Dienstpflichten zu, daß er sich vor der Instandsetzung des Wagens nicht vergewissert habe, ob sich die dafür erforderlichen Aufwendungen in einer für ihn tragbaren Höhe bewegen würden. Darin, daß der Beschuldigte es auf Zwangsmaßnahmen gegen sich ankommen und S. auf sein Geld warten ließ, erblickte das Truppendienstgericht eine Schädigung des Ansehens der Bundeswehr.

112

Die von ihm festgestellten teils vorsätzlichen, teils fahrlässigen Zuwiderhandlungen des Beschuldigten gegen seine Dienstpflichten würdigte das Truppendienstgericht unter der verschärften Haftung, der er als Soldat in Vorgesetztenstellung unterlag (§ 10 Abs. 1 SG).

113

Für die Ahndung des Dienstvergehens, das sich aus den einzelnen Dienstpflichtverletzungen zusammensetzt (§ 23 Abs. 1 SG, § 8 Abs. 2 WDO), hielt das Truppendienstgericht dem Beschuldigten zugute, daß er sich im Kriege bewährt und nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft durch Fleiß versucht habe, wieder Anschluß an das Wirtschaftsleben zu gewinnen, daß er aber durch Krankheiten in seiner Familie mehr als andere belastet und wirtschaftlich beansprucht worden sei und daß eine Reihe unabwendbarer finanzieller Verpflichtungen für ihn wirtschaftlich eine ungünstigere Ausgangslage geschaffen hätten, als dies sonst bei etwa gleichgroßen Familien der Fall gewesen sei. Es rechnete ihm weiter strafmildernd zu, daß er den größten Teil seiner Dienstzeit hindurch ansprechende Leistungen gezeigt und seinen Dienst zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten verrichtet, im dienstlichen Bereich auch immer Pflichteifer und persönliche Einsatzbereitschaft bewiesen habe. Schließlich berücksichtigte das Truppendienstgericht zugunsten des Beschuldigten, daß er seine Taten voll eingestanden und nicht etwa die Schuld auf andere abzuwälzen versucht habe.

114

Hingegen bezeichnete es das Truppendienstgericht als straferschwerend, daß der Beschuldigte sich eine Freundin geleistet, demzufolge den Unterhalt seiner Familie wesentlich verkürzt und dadurch seine wirtschaftliche Ausgangslage besonders erschwert habe. Es berücksichtigte ferner zu seinen Lasten, daß er seine wirtschaftliche Misere trotz der Warnung durch die frühere Laufbahnstrafe vor sich hergeschoben habe, ohne auch nur einmal eine Bereinigung seiner Schulden vorzunehmen, daß er sich vielmehr mit nicht lebensnotwendigen Gütern auf Kredit umgeben habe und daß er sich durch 62 Pfändungsmitteilungen des Wehrbereichsgebühmisamtes nicht habe dazu bewegen lassen, seinen Lebensstil entscheidend zu ändern.

115

Unter Abwägung aller Gesichtspunkte und unter Wertung der Tatsache, daß der Beschuldigte damals kurz vor dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst stand, für die Bundeswehr also kein unzumutbares Risiko mehr bedeutete, glaubte das Truppendienstgericht, von der disziplinaren Höchststrafe absehen und sich mit seiner Entfernung aus dem Unteroffizierskorps begnügen zu können.

116

Gegen das Urteil, das am 25. Juli 1963 dem Wehrdisziplinaranwalt und dem Beschuldigten zugestellt worden ist, hat der diesem für den ersten Rechtszug einschließlich einer etwaigen Berufungseinlegung bestellte Pflichtverteidiger - der sich aber später auch von dem Beschuldigten hat Prozeßvollmacht erteilen lassen - mit der am 5. August 1968 eingegangenen Rechtsmittelschrift Berufung eingelegt.

117

In der Berufungsbegründungsschrift, die am 15. August 1968 eingegangen ist, hat der Verteidiger die Berufung ausdrücklich auf das Strafmaß beschränkt und dazu geltend gemacht, die jungen Soldaten, von denen der Beschuldigte Geld geliehen habe, hätten bei ihren zeugenschaftlichen Bekundungen nichts dafür vorbringen können, daß er durch sein Verhalten an Autorität und Achtung bei ihnen verloren habe. Zwar sei er nach der von ihm selbst verschuldeten Ehekrise in eine derartige wirtschaftliche Bedrängnis geraten, daß er angesichts seiner sehr großen Familie mit seinen Einkünften nicht mehr habe auskommen können; er habe sich aber der Hoffnung hingegeben, mit den Übergangsbezügen, die bei normaler Entwicklung zu erwarten gewesen seien, seine Schulden abdecken zu können. Während des Restes seiner Dienstzeit habe er die ihm zugeteilten Aufgaben ohne besondere Beanstandungen versehen. Das Ausmaß der Dienstgradherabsetzung und die damit verbundene Beeinträchtigung seiner Dienstzeitversorgungsansprüche seien übersetzt und auch darum unzumutbar, weil der Bund beim Bekanntwerden der Verfehlungen des Beschuldigten nicht sofort auf seine Dienste verzichtet habe.

118

In der Haupt Verhandlung vor dem Senat, zu welcher der Beschuldigte ohne seinen Verteidiger erschienen war, hat er beantragt,

das angefochtene Urteil im Strafausspruch zu ändern und eine niedrigere Disziplinarstrafe gegen ihn zu verhängen.

119

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat den Antrag auf

Zurückweisung der Berufung

120

gestellt und die Auffassung vertreten, daß das Truppendienstgericht schon alle vorhandenen Milderungsgründe berücksichtigt habe.

121

III

1.

Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Satz 1, § 93 Abs. 1 und 2 WDO).

122

Der Verteidiger war auf Grund seiner Bestellung durch den Vorsitzenden der Truppendienstkammer zur Einlegung und Begründung der Berufung legitimiert, weil diese gegenüber dem Truppendienstgericht vorgenommenen Prozeßhandlungen noch zum ersten Rechtszug gehörten (vgl. §§ 94, 95 WDO und den Senatsbeschluß vom 16. Oktober 1968 - II WD 59/67) und die Sache erst mit der förmlichen Aktenübersendung nach § 96 Abs. 1 Satz 2 WDO bei dem Berufungsgericht anhängig wurde.

123

2.

Die Berufung richtet sich nach der ausdrücklichen Erklärung, die der Verteidiger eingangs der Berufungsbegründungsschrift abgegeben hat, und nach deren weiterem Inhalt nur gegen das Strafmaß. Dem steht auch nicht entgegen, daß in der schriftlichen Berufungsbegründung unter Verweisung auf die Aussagen der als Zeugen vernommenen jungen Soldaten geltend gemacht worden ist, der Beschuldigte habe durch das Geldborgen nicht an Autorität und Achtung bei ihnen verloren. Hierin liegt nämlich ein Angriff auf Tat- und Schuldfeststellungen zu den Anschuldigungspunkten 11) und 2) und deren disziplinare Würdigung schon um deswillen nicht, weil zu einem pflichtwidrigen Verhalten im Sinne des § 17 Abs. 2 SG eine konkrete Ansehensschädigung nicht gehört, vielmehr nur darauf abgestellt zu werden braucht, ob eine Tat geeignet ist, das Ansehen des Soldaten oder der Bundeswehr zu schädigen. Im übrigen ergibt der insgesamt genommene Inhalt der Berufungsbegründungsschrift, daß der Verteidiger die truppendienstgerichtlichen Feststellungen zur Tat- und Schuldfrage und ihre Würdigung als Dienstvergehen ernstlich nicht hat bekämpfen, sondern allein den Strafausspruch der Nachprüfung durch das Berufungsgericht hat unterzogen wissen wollen.

124

3.

Ungeachtet des Umfanges der Berufung mußte auf die Prozeßvoraussetzungen eingegangen werden, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten sind. Zu ihnen gehört - neben der Verfolgbarkeit des Täters - die Verfolgbarkeit der Tat (§§ 1, 43, 49 WDO). In dieser Beziehung konnten sich folgende Bedenken ergeben:

125

a)

Als der Kommandeur der ... Luftwaffendivision in seinem oben (S. 8) inhaltlich wiedergegebenen Bescheide vom 9. Dezember 1966 einerseits die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens als dringend geboten bezeichnete, andererseits mit Rücksicht auf die häuslichen Verhältnisse des Beschuldigten und die Unterhaltsbedürftigkeit seiner Kinder zunächst noch von der Verfahrenseinleitung absah, waren die diesem zur Last fallenden Dienstpflichtverletzungen schon weitgehend bekannt. Damit warf sich die Frage auf, ob der dann doch erfolgten Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens die vorangegangene gegenteilige Entschließung des Divisionskommandeurs jedenfalls insoweit widerstritten hat, als das Anborgen von Untergebenen im Anschuldigungspunkt 11) und die Fälle der pflichtwidrigen Eingehung oder Abwicklung von Verbindlichkeiten im Anschuldigungspunkt II nicht mehr hätten in das disziplinargerichtliche Verfahren einbezogen werden dürfen. Denn sie fallen in die Zeit vor Erlaß des Bescheides vom 9. Dezember 1966.

126

Die aufgeworfene Frage läßt sich nicht mit der Erwägung abtun, daß selbst eine von der Einleitungsbehörde zunächst verfügte Einstellung des disziplinargerichtlichen Verfahrens der erneuten Einleitung eines solchen Verfahrens wegen desselben Sachverhalts darum nicht entgegenstehe, weil die Einstellungsverfügung keine Rechtskraft schaffe (BDH Beschluß vom 17. August 1959 - WDB 16/59). Ob eine neue disziplinare Verfolgung wegen desselben Sachverhalts stattfinden kann, hängt vielmehr, wie für das Disziplinarrecht der Bundesbeamten anerkannt ist (vgl. Behnke, BDO 1. Aufl. 1954 § 52 Anm. 22 bis 24 sowie BDH Urteil vom 18. November 1960 - II D 27.60), ganz von den Gründen der Einstellung ab. Hat dort die Einleitungsbehörde das von ihr eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren nach Ermessen, d.h. in Anwendung des Opportunitätsprinzips, eingestellt (§ 52 Abs. 2 BDO a.F. = § 64 Abs. 2 BDO n.F.) oder aus dem gleichen Grunde von vornherein von der Einleitung eines förmlichen Verfahrens Anstand genommen, so liegt darin weder ein Verzicht auf ihre Befugnisse noch deren Verwirkung. Es bleibt ihr im Gegenteil unbenommen, später wegen derselben Schuldvorwürfe die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens zu verfügen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn die neue Entschließung ermessensmißbräuchlich, also willkürlich, wäre.

127

Die Anwendung dieser Grundsätze auf das Disziplinarrecht der Soldaten scheitert nicht etwa daran, daß hier der zuständige Disziplinarvorgesetzte allein verantwortlich entscheidet, ob und wie er strafen will, und daß er ein Dienstvergehen, welches er ausdrücklich straflos gelassen hat, nur dann erneut verfolgen kann, wenn erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden (§§ 23, 24 WDO). Die genannten Vorschriften beziehen sich nämlich auf die Disziplinargewalt der Disziplinarvorgesetzten und ihre Ausübung nur insoweit, als die Verhängung oder die Nichtverhängung einfacher Disziplinarstrafen in Betracht kommen, nicht aber die Verhängung von Laufbahnstrafen - die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2, § 43 WDO den Wehrdienstgerichten vorbehalten ist - und die der Herbeiführung der wehrdienstgerichtlichen Entscheidung dienenden Maßnahmen. Der Zweite Abschnitt der Wehrdisziplinarordnung bringt das in den Bestimmungen seines 2. und 3. Unterabschnittes dadurch zum Ausdruck, daß diese zwischen Disziplinarvorgesetzten einerseits und Einleitungsbehörde andererseits unterscheiden (vgl. insbesondere § 21 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 29 WDO). Wenn damit auch außer acht bleibt, daß Einleitungsbehörde immer nur ein Disziplinarvorgesetzter des Soldaten ist (vgl. § 72 i.V.m. § 16 Abs. 1 WDO) und dieser Disziplinarvorgesetzte auch für die Verhängung einer einfachen Disziplinarstrafe zuständig werden kann - nämlich dann, wenn er ein zunächst eingeleitetes disziplinargerichtliches Verfahren nach Ermessen einstellt (§ 79 Abs. 1 Satz 1 und 2 WDO) -, so ist doch der Fall, daß die Einleitungsbehörde von der Einleitung oder der Durchführung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens aus Gründen der Opportunität absieht, grundsätzlich nicht als ein Strafloslassen des Soldaten im Sinne des § 23 Abs. 3, § 24 WDO aufzufassen oder ihm gleichzusetzen.

128

In der vorliegenden Sache kam es demnach allein darauf an, ob die Mitte Juni 1967 erfolgte Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens, von welchen der Kommandeur der ... Luftwaffendivision in seinem Bescheide vom 9. Dezember 1966 zunächst ausdrücklich abgesehen hatte, gegen das Willkürverbot verstieß. Diese Frage war schon darum zu verneinen, weil sich der Beschuldigte nach seiner Kommandierung zum Stabe des IV./Luftwaffenausbildungsregiments ...in W. (1. Januar 1967) erneut des Anborgens von Untergebenen schuldig gemacht (Anschuldigungsschrift 12) und damit alle ihm unter dem 9. Dezember 1966 zuteil gewordenen Warnungen in den Wind geschlagen hat. Außerdem mag das Ausmaß seiner sonstigen Verschuldung (Anschuldigungspunkt II) dem Divisionskomandeur Anfang Dezember 1966 nicht bis ins Letzte bekannt gewesen sein.

129

b)

Bei der Vorstrafe von fünf Tagen Arrest, die der Kommandeur des IV./Luftwaffenausbildungsregiment ... in W. am 22. September 1966 gegen den Beschuldigten wegen des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst und der Verletzung der Wahrheitspflicht in bezug auf den Grund dieses Fernbleibens verhängt hatte, waren - wie bereits oben (S. 5) erwähnt - seine ungeordneten finanziellen Verhältnisse und die dieserhalb bei der Truppe eingegangenen Mahnschreiben seiner Gläubiger als strafschärfend wirkend bezeichnet worden. Hieraus ergab sich die Frage, ob mindestens die Schuldenfälle, die der Bataillonskommandeur damals im Auge gehabt hat, der Einbeziehung in das disziplinargerichtliche Verfahren entzogen waren. Auch diese Frage war zu verneinen.

130

Die Art und Weise, in der die Arrestbestrafung gehandhabt worden ist, erscheint zwar nicht ganz unbedenklich. Die Berücksichtigung anderer Verfehlungen als der den Gegenstand der Ahndung bildenden Tat birgt nämlich weitgehend die Gefahr der "Doppelbestrafung" in sich, und zwar gerade dann, wenn jene noch selbständig verfolgbar sind. So ist denn auch auf dem Gebiete des allgemeinen Strafrechts von jeher umstritten gewesen, ob bei Ahndung einer Tat andere Verfehlungen - seien es Vor-, seien es Nachtaten - für die Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen (vgl. Bruns, Strafzumessungsrecht, Allgem. Teil 1967 S. 213 und S. 492 sowie die dort aufgeführten Entscheidungen). Nur soweit sie für die Würdigung der Persönlichkeit des Täters und die aus dieser heraus gebotene Beurteilung der eigentlichen Tat in Betracht kommen - mithin "Indizcharakter" tragen (siehe Bruns, a.a.O. S. 494 f) -, wird ihre Berücksichtigung für zulässig gehalten.

131

Ob es hiernach statthaft war, daß der Bataillonskommandeur - mit Billigung des Truppendienstrichters (§ 28 Abs. 1 WDO) - in den wegen der Vorfälle vom 29. und 30. August 1966 verhängten Arrest die unordentliche Geldwirtschaft des Beschuldigten und deren Folgen auch nur straferschwerend einbezogen hat, spielt indessen für die Zulässigkeit des gegenwärtigen disziplinargerichtlichen Verfahrens letztlich keine entscheidende Rolle. Selbst wenn er nämlich die pflichtwidrige Eingehung oder Abwicklung von Schulden damals unstatthafterweise als Strafzumessungsgrund berücksichtigt hat, so bildete sie doch nicht den eigentlichen Gegenstand der Arrestbestrafung. Die verhängte Arreststrafe mag nach § 31 WDO aufhebbar oder herabsetzbar gewesen sein. Ihr kommt aber für das hier anhängige disziplinargerichtliche Verfahren keine Bedeutung im Sinne eines Verbrauchs der Strafklage zu (vgl. für das allgemeine Strafverfahren auch OGH 1, 293, 295 und für das Disziplinarrecht der Soldaten das Senatsurteil vom 16. Mai 1969 - II WD 11/69.

132

c)

Aus den gleichen Gründen wie zu b) war es bedenklich, daß das Truppendienstgericht innerhalb der Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 44 der Urteilsausfertigung) ausgeführt hat, gegenüber den strafmindernden Umständen müsse straferschwerend bedacht werden, daß der Beschuldigte sich eine Freundin geleistet, damit den Unterhalt seiner Familie wesentlich verkürzt und dadurch seine ohnehin ungünstige wirtschaftliche Ausgangslage schuldhaft besonders erschwert habe. Denn der Beschuldigte ist wegen seines ehebrecherischen Verhältnisses zu der Serviererin U. in G. und der dadurch bewirkten Vernachlässigung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau und seinen ehelichen Kindern bereits in dem früheren, Ende Juni 1963 rechtskräftig abgeschlossenen disziplinargerichtlichen Verfahren bestraft worden und hat dies in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausdrücklich geltend gemacht. Die seinerzeitigen Verfehlungen ließen sich allenfalls wieder für die Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit heranziehen. Möglicherweise hat denn das Truppendienstgericht auch nur zum Ausdruck bringen wollen, daß der Beschuldigte sich zum Maße seiner Schuld nicht allzu sehr auf seine angespannten familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse berufen könne, weil er selbst ihnen in erster Linie hätte Rechnung tragen müssen, mit der Unterhaltung seiner ehebrecherischen Beziehungen aber die gebotene Rücksicht auf seine große Familie und deren Lebensbedarf gerade außer acht gelassen habe. In dieser Form durfte das in dem früheren Verfahren geahndete Dienstvergehen in dem gegenwärtigen disziplinargerichtlichen Verfahren noch berücksichtigt werden.

133

4.

Die Fortsetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens wird dadurch, daß der Beschuldigte mit dem Ablauf des 30. Juni 1968 zufolge Beendigung seiner Dienstzeit aus der Bundeswehr ausgeschieden ist, nicht berührt (§ 60 Abs. 1 WDO). Denn mit dem Ausscheiden war der Verlust seines Dienstgrades nicht verbunden. Da dem Beschuldigten gemäß § 11 SVG noch laufende Übergangsgebührnisse zustehen, gilt er bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen als Soldat im Ruhestand. Die Übergangsgebührnisse selbst gelten als Ruhegehalt (§ 1 Abs. 3 WDO). Die gegen einen Soldaten im Ruhestand statthaften Disziplinarstrafen ergeben sich aus § 49 WDO.

134

5.

Zufolge der Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß sind die vom Truppendienstgericht getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen und ihre Würdigung als Dienstvergehen zur unabänderlichen Entscheidungsgrundlage für den Senat geworden. Er hatte sich nur noch mit der Frage zu befassen, ob die Herabsetzung des Beschuldigten in den Dienstgrad eines Gefreiten, auf die das Truppendienstgericht erkannt hat, für das Dienstvergehen gerechtfertigt oder aber eine mildere Disziplinarstrafe am Platze ist. Dabei erwies sich die Berufung als begründet.

135

Das dem Beschuldigten zur Last fallende Dienstvergehen wiegt ohne Frage schwer.

136

So hat er sich und seine Familie durch die leichtfertige Eingehung wie die nachlässige Abwicklung von Verbindlichkeiten in den Jahren 1962 bis 1967 (Anschuldigungspunkt II) an den Rand des wirtschaftlichen Ruins gebracht und dadurch sein soziales Ansehen stark geschädigt. Diese Schädigung kommt insbesondere darin zum Ausdruck, daß er sogar den Mietzins für seine Familienwohnung in der Südstraße 10 in W. über längere Zeiträume hinweg schuldig geblieben ist, wegen mehrmaligen Zahlungsverzugs Räumungsurteil gegen sich hat ergehen lassen und zur Vermeidung von Zwangsräumung und Obdachlosigkeit im Wege behördlicher Anordnung vorübergehend mit seiner Familie in die bisherigen Mieträume hat eingewiesen werden müssen. Daß ein Staatsdiener seine Wohnungsmiete pünktlich bezahlt und so sich und seiner Familie das Dach über dem Kopf erhält, ist dabei das mindeste, was an Erfüllung seiner außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht von ihm gefordert werden muß. In welchem Ausmaß auch das Ansehen der Bundeswehr als solcher durch den Verzug des Beschuldigten mit der Wohnungsmiete und durch die daraus erwachsenen Folgen gefährdet worden ist, ergibt sich aus dem Schreiben, das die Vermieterin, Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft "S." eGmbH in C. dieserhalb unter dem 5. Juli 1966 an die Wohrbereichsverwaltung ... in H. gerichtet und der Senat durch Verlesen zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemacht hat. Auch die Sorglosigkeit, mit welcher der Beschuldigte Arzt und Zahnarzt auf die Begleichung ihrer Rechnungen warten ließ, belastet ihn in bezug auf die Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr stark. Denn die Ärzte wußten natürlich, daß er als länger dienender Soldat auf ihre Rechnungen Beihilfen von seinem Dienstherrn erhielt.

137

Die vorsätzlichen Dienstpflichtverletzungen, die in dem wiederholten Anborgen von Untergebenen (Anschuldigungspunkt I) erblickt worden sind, haben ebenfalls ein beträchtliches Gewicht. Ein Vorgesetzter, der von unterstellten Soldaten Geld leiht, setzt nicht nur sein Ansehen und seine Autorität bei ihnen aufs Spiel, sondern gibt sich auch in ihre Hand und nimmt sich die Unbefangenheit, derer er für seine dienstlichen Entschließungen bedarf. Ein besonderes Schweremerkmal liegt zu diesem Anschuldigungspunkt darin, daß sich der Beschuldigte die nachdrückliche Mahnung zu künftig pflichtmäßigem Verhalten, die ihm mit dem Bescheid des Divisionskommandeurs vom 9. Dezember 1966 zuteil geworden ist, und seine Ablösung als stellvertretender Zugführer in der Ausbildungskompanie nicht hat zur Warnung dienen lassen, sondern das Anborgen von Untergebenen während seiner Verwendung als Fahrbereitschaftsleiter beim Stabszug des IV./Luftwaffenausbildungsregiment ... fortgesetzt hat. Hinzu kommt, daß er die ihm unterstellten Soldaten wie den Zivilkraftfahrer La. teilweise lange mit ihren Rückzahlungsansprüchen hängen ließ.

138

Andererseits steht dem Beschuldigten, wie schon das Truppendienstgericht ausgeführt hat, sowohl zum Maße seiner Schuld wie auch zu seiner Persönlichkeit und zu den Beweggründen seiner Taten eine Reihe strafmindernder Umstände zur Seite:

139

Er hat infolge des Soldatentodes seines Vaters und des Verlustes seiner Heimat keine leichte Jugend gehabt, als Sechzehnjähriger selbst noch an den letzten Kampfhandlungen teilgenommen und nach der Kapitulation das Unglück der ersten Nachzusammenbruchszeit in vollem Ausmaß zu spüren bekommen. Gleichwohl ist er mit Eifer und Fleiß rastlos bemüht gewesen, im Wirtschaftsleben Fuß zu fassen. Nach seiner Heirat im Juni 1950 sind ihm in sehr schneller Folge sechs seiner insgesamt acht ehelichen Kinder geboren worden. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, der schon mit Schulden zur Bundeswehr kam, waren deshalb von vornherein äußerst angespannt. Hinzu traten schwere Erkrankungen zweier Kinder. Die durch viele unabwendbare Verpflichtungen gekennzeichnete wirtschaftliche Ausgangslage des Beschuldigten war daher ungleich schwieriger als die Situation anderer Soldaten mit großen Familien. Wie er in durchaus glaubhafter Weise vor dem Senat geschildert hat, hatte er in W. zunächst eine Zweizimmerwohnung inne, die ihn monatlich 32,00 DM Miete kostete. Drei seiner Kinder schliefen in dieser Zeit bei seiner Schwiegermutter. Als diese ihre Schwester bei sich aufnahm und die drei Kinder nicht mehr beherbergen konnte, mußte der Beschuldigte sich eine größere Familienwohnung suchen. Er fand sie dann in der Mitte November 1963 bezogenen Dreizimmerwohnung Südstraße 10, deren Miete mit rund 160,00 DM das Fünffache des Mietaufwandes für die frühere Wohnung ausmachte. Diese starke Mehrbelastung seines Haushalts läßt es bis zu einem gewissen Grade verständlich erscheinen, daß der Beschuldigte selbst mit einer für die Familie so bedeutsamen Verpflichtung wie derjenigen zur pünktlichen Bezahlung der Wohnungsmiete in Verzug geriet.

140

Der Senat hat sich denn auch dem Eindruck nicht entziehen können, daß die vorgesetzten Dienststellen des Beschuldigten es an der gebotenen Fürsorge für ihn und seine große Familie haben fehlen lassen. Obwohl seine hohe Verschuldung im Jahre 1966 nahezu bekannt war, beschränkte sich die Reaktion des Divisionskommandeurs auf die im Bescheid vom 9. Dezember 1966 ausgesprochene Warnung vor weiterem Schuldenmachen. Darüber, daß Hilfsmaßnahmen, wie die Aufstellung eines Schuldentilgungsplanes und die Beschaffung einer bundesgeförderten Familienwohnung am Dienstort ergriffen worden seien, verlautet nichts.

141

Vor dem Hintergrunde der in den Jahren 1962 bis 1967 eingetretenen hohen Verschuldung des Beschuldigten muß auch das Anborgen von Untergebenen in den Zeiträumen von Dezember 1965 bis August 1966 und von Februar bis Mai 1967 gesehen werden. In seiner starken wirtschaftlichen Bedrängnis hat er letzte Hemmungen beiseite geschoben, sich über das Verbot des Geldleihens von unterstellten Soldaten hinweggesetzt und damit das Schuldenmachen in den dienstlichen Bereich hineingetragen. Das gilt insbesondere auch für die Fälle des Anborgens von Untergebenen im Frühjahr 1967, zu denen es trotz der eindringlichen Warnung durch den Divisionskommandeur und der Androhung des disziplinargerichtlichen Verfahrens gekommen ist.

142

Zu seiner sonstigen Führung hat der Senat dem Beschuldigten ebenso wie das Truppendienstgericht zugute gehalten, daß er sich stets bemüht hat, ein tüchtiger Soldat zu sein, und daß ihm dies innerhalb seiner Grenzen gelungen ist.

143

Es hat ferner nicht daran vorbeigegangen werden können, daß der Beschuldigte nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr alles daran gesetzt hat, seine Schulden abzutragen. Wenn die Übergangsbeihilfe auch von den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen seiner Gläubiger erfaßt war und ihnen ohne sein Zutun zugeflossen ist, so hat er doch die laufenden Übergangsgebührnisse zur Tilgung seiner restlichen Verbindlichkeiten zur Verfügung gestellt, um in Kürze ganz von ihnen befreit zu sein und in seinem neuen Berufe, den er mit Hilfe seiner Ehefrau und seiner drei ältesten Töchter ausübt, der Familie ein finanziell gesichertes Leben zu verschaffen. Er hat mithin auf den Weg der Ordnung zurückgefunden.

144

Schließlich hat es der Senat im Rahmen seiner Strafzumessung für angebracht gehalten, strafmindernd zu berücksichtigen, daß die ungeordneten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und die Behelligung der Truppe durch Mahnschreiben seiner Gläubiger sich schon bei der Arrestverhängung vom 22. September 1966 zu seinen Lasten ausgewirkt haben (vgl. hierzu für die strafgerichtliche Praxis Bruns a.a.O. S. 214 mit weiteren Nachweisen).

145

Wenn dem Beschuldigten bei der verbleibenden Schwere seines Dienstvergehens auch vorerst nicht mehr der Dienstgrad eines Feldwebels und damit eines Portepeeunteroffiziers belassen werden konnte, so war es doch nach den jetzt vorliegenden Milderungsgründen nicht erforderlich, die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad zu erstrecken. Es erschien dem Senat vielmehr ausreichend, den Beschuldigten um einen Dienstgrad herabzusetzen.

146

6.

Da der Beschuldigte mit seinem Rechtsmittel Erfolg gehabt hat, waren die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bunde aufzuerlegen (§ 111 Abs. 1, § 115 Abs. 1 WDO). Zu diesen Kosten gehören jedoch nicht die dem Beschuldigten im zweiten Rechtszuge erwachsenen notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten eines gewählten Verteidigers. Sie ebenfalls dem Bunde aufzuerlegen, war mangels der gesetzlichen Voraussetzungen des § 112 WDO nicht möglich.

Dr. Leußer
Lippold
Dr. Glöckner
Spohr
Höher