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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.10.1968, Az.: BVerwG II WD 59/67

Zuständigkeit für Einlegung und Begründung der Berufung gegen ein Disziplinarurteil erster Instanz; Stellung des Bundeswehrdisziplinaranwalts (BWDA) als Prozessorgan mit eigener Zuständigkeit; Befugnis zur Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze; Vertretungsbefugnis der hauptamtlichen Mitarbeiter; Voraussetzungen der Zustellung als das den Lauf der Berufungsfrist auslösende Ereignis; Bestimmung des Prozessgegenstands; Unterzeichnung der Anschuldigungsschrift "im Auftrag"; Unrichtige Besetzung der Truppendienstkammer auf Grund Nachnominierung des Kameradenbeisitzers infolge einer Selbstablehnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.10.1968
Aktenzeichen
BVerwG II WD 59/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 12714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG A - 26.05.1967 - AZ: A 2 VL 68/66

Das Bundesverwaltungsgericht, II. Wehrdienstsenat, hat
auf Grund der Beratung vom 16. Oktober 1968,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Lippold als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Jager und Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufungen des Bundeswehrdisziplinaranwalts und des Beschuldigten wird das Urteil des Truppendienstgerichts A vom 26. Mai 1967 - A 2 VL 68/66 - aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht A - 1, Kammer - zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Gründe

1

I

Der Beschuldigte, der seit dem 12. September 1956 im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten steht und seit dem 3. Juni 1961 den Dienstgrad eines Majors bekleidet, fand vom Frühjahr 1960 bis zum Frühjahr 1964 als Hilfsreferent ... - Offiziere gepanzerte Truppen (Pz, PzJg, PzAufkl) - in der Personalabteilung des Bundesministers der Verteidigung (BMVtdg) Verwendung. In dieser Eigenschaft erfuhr er im Verlaufe des Jahres 1963, daß in Aussicht genommen sei, ihn vom 1. April 1964 an als Kommandeur (Kdr) eines Panzeraufklärungsbataillons (PzAufklBtl) einzusetzen. Laut der Darstellung des Beschuldigten teilte ihm der Referent P IV 4, Oberst He. dazu mit, daß dieser Plan schon von seinem Vorgänger, Oberst Re., stamme und auch der Auffassung des seinerzeitigen Unterabteilungsleiters (UAL) P IV, Brigadegeneral (BrigGen) M., entsprochen habe. Etwa Mitte November 1963 brachte Oberst He. dem Beschuldigten gegenüber zum Ausdruck, daß dieser nach seiner Planung den nächsten Bataillonsführerlehrgang, der für Januar und Februar 1964 vorgesehen sei, besuchen und am 1. April 1964 das PzAufklBtl ... in A. übernehmen solle. In einer Besprechung, die am 22. November 1963 zwischen dem neuen UAL P IV, BrigGen Mo. und Oberst He. stattfand, lehnte es BrigGen Mo. jedoch ab, den Beschuldigten als Kdr eines PzAufklBtl einzusetzen. Erst auf Vorstellungen des BrigGen Ka., damaligen Kdr der PzGrenBrig ... in Sch., der von Oberst He. um Unterstützung seiner Planung angegangen worden war und am 3. Dezember 1963 den BrigGen Mo. aufgesucht hatte, erklärte sich dieser schließlich bereit, dem Beschuldigten nach einer Zwischenverwendung als Taktiklehrer an einer Heeresoffizierschule (HOS) ein PzAufklBtl zu geben. Nach Vortrag bei dem stellvertretenden Abteilungsleiter (AL) P, Generalmajor Kö., unterrichtete Oberst He. den Beschuldigten davon, daß er nach Verwendung als Taktiklehrer Kommandeur eines PzAufklBtl werden und ein Aktenvermerk hierüber zu seinen Personalakten gelangen solle. Die beiden Aktenvermerke, die Oberst He. sodann fertigte und deren erster die Versetzung des Beschuldigten als Taktiklehrer an die HOS ... oder ... für die Dauer von ein bis eineinhalb Jahren vorsah, während deren zweiter von einer Versetzung für eine angemessene Zeit (jedoch nicht länger als zwei Jahre) sprach, wurden von BrigGen Mo. nicht abgezeichnet.

2

Zu einem Einsatz des Beschuldigten als Taktiklehrer kam es nicht. Er wurde zwar zwecks Verwendung als Lehrstabsoffizier Taktik zum 1. April 1964 an die HOS ... in H. versetzt, wobei in der Versetzungsverfügung angeordnet war, daß er noch bis zum 10. Mai 1964 im Bundesministerium der Verteidigung Dienst leisten und sich am 11. Mai 1964 beim Kdr der HOS ... zum Dienstantritt melden sollte. Diese Anordnung erfuhr am 17. April 1964 eine Abänderung dahin, daß die Meldung bei dem SchulKdr schon am 20. April 1964 bis 14.00 Uhr zu erfolgen habe. Der Beschuldigte meldete sich auch an diesem Tage in H. zum Dienstantritt, nachdem ihm der BrigGen Mo. am 17. April 1964 auf Weisung des AL P, damaligen Ministerialdirektors (MinDir) Gu., den Befehl ausgesprochen hatte, am nächsten Tage (einem Samstage) seihe Arbeitsunterlagen dem Referatsleiter P IV 4 zu übergeben und am Montag, dem 20. April 1964, den Dienst bei der HOS I anzutreten. Mit Erlaß vom 5. Mai 1964, der von MinDir Gu. unterzeichnet ist, wurde dann aber die Entscheidung über die weitere Verwendung des Beschuldigten bis zum Abschluß der von ihm betriebenen Beschwerdeverfahren ausgesetzt und dazu angeordnet, daß er bis auf weiteres als Lehrstabsoffizier Panzer einzusetzen sei.

3

Bis zu diesem Erlaß waren von dem Beschuldigten die Beschwerden geführt worden, die in den Gründen des Senatsbeschlusses vom 1. März 1968 unter I 1 bis 4 des näheren geschildert worden sind und derentwegen auf die Seiten 4 bis 6 der Ausfertigung jenes Beschlusses verwiesen wird.

4

Nach dem 5. Mai 1964 erhob der Beschuldigte die in den Gründen desselben Beschlusses zu I 5 bis 7 beschriebenen Beschwerden, hinsichtlich deren auf die Seiten 6 bis 8 der Beschlußausfertigung Bezug genommen wird. Sämtliche von ihm betriebenen Beschwerdeverfahren, die auch zur wehrdienstgerichtlichen Entscheidung an den I. Wehrdienstsenat des Bundesdisziplinarhofs (BDH) herangetragen worden sind, blieben erfolglos. Auch mit einer Petition an den Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestages, dem er einen Teil der Beschwerdefälle und deren Behandlung durch den BMVtdg unterbreitete, hatte er keinen Erfolg. Der Deutsche Bundestag beschloß, die Petition nach Prüfung der Sach- und Rechtslage als erledigt anzusehen. Hiervon und von der Begründung des Beschlusses wurde der Beschuldigte im November 1965 in Kenntnis gesetzt.

5

II

Nach dem Abschluß der Beschwerdeverfahren und der Erledigung der Petition vom 7. April 1964 richtete der BMVtdg unter dem 11. Januar 1966 ein Schreiben an den Beschuldigten und gab diesem darin seine Auffassung über die Form seiner - des Beschuldigten - Äußerungen bekannt. Er führte hierzu einige Ausführungen des Beschuldigten über den Staatssekretär (Sts) Gu., den BrigGen Mo., den Oberst He. und den Oberst Sc. an und nannte sie herabsetzend und in hohem Maße ungebührlich. Um dem Beschuldigten einen Maßstab für die Grenzen einer sachlichen Interessenwahrung zu geben, fügte der Minister seinem Schreiben eine auszugsweise gefertigte Abschrift des Urteils vom 26. November 1964 - I WD 44/64 -, das der BDH in der Disziplinarsache eines Oberleutnants erlassen hatte, bei und empfahl dem Beschuldigten dringend dessen Kenntnisnahme. Er bezeichnete es auch als angemessen, von dem Beschuldigten nach Abschluß seiner Beschwerdeverfahren ein Wort der Entschuldigung gegenüber den von ihm Angegriffenen zu erwarten. Schließlich mißbilligte der Minister die "nicht zu rechtfertigenden verletzenden Angriffe" des Beschuldigten gegen den Sts Gu. und seine früheren Vorgesetzten und Kameraden im Ministerium und gab der Erwartung Ausdruck, daß der Beschuldigte künftig eine Fortsetzung der kränkenden Vorwürfe unterlassen und die Grenze zwischen sachlicher Auseinandersetzung und pflichtwidriger Achtungsverletzung wahren werde.

6

Der Beschuldigte, dem der Brief des BMVtdg am 24. Januar 1966 durch den Kdr der HOS ..., BrigGen Lu., ausgehändigt wurde, antwortete dem Minister mit Schreiben vom 31. Januar 1966, auf dessen Wortlaut hiermit Bezug genommen wird.

7

Von dem Antwortschreiben des Beschuldigten erhielt auch der Inspizient des Erziehungs- und Bildungswesens im Heer (inspizEBH), BrigGen Schäfer, der dem SchulKdr vorgeordnet war, dienstlich Kenntnis. Der Kdr der HOS ..., BrigGen Lu., hatte unter dem 21. Januar 1966 eine planmäßige Beurteilung des Beschuldigten erstellt, die mit der Gesamtnote "voll befriedigend" abschloß und zu Abschn. X Nr. 1 und 2 als Verwendung in nächster Zeit "Taktiklehrer" und auf weite Sicht "Bataillonskommandeur, Inspektionschef an einer Truppenschule" vorschlug. Der BrigGen S. nahm als nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter des Beschuldigten zu der Beurteilung wie folgt Stellung:

"... Ein mir nach Erstellung der Beurteilung zur Kenntnis gebrachter Brief des M. W. an den Herrn Minister (Dat. v. 31.1.66) laut mir allerdings - wenn auch ohne genaue Kenntnis der außerhalb des Schulbereichs liegenden Vorgänge im einzelnen - die unter I gefundenen Wertungen 'ausgeprägte soldatische Auffassung und Haltung', 'taktvolles Vertreten seiner Ansichten' zweifelhaft erscheinen.

Aus dem gleichen Grunde dürfte nur höheren Orts entschieden werden können, ob die Verwendungsvorschläge zu X 1 und 2 heute noch gegeben sind."

8

Der Beschuldigte, dem der BrigGen S. die Stellungnahme am 17. März 1966 eröffnete, weigerte sich, den Eröffnungsvermerk zu unterzeichnen, und gab unter dem 6. April 1966 eine Gegenvorstellung ab, auf deren Wortlaut ebenfalls verwiesen wird.

9

Zum 1. Mai 1966 wurde der Beschuldigte von der HOS ... in H. zur Kampftruppenschule (KpfTrS) ... in Mu. versetzt, wo er als PzAufklStOffz in der ATV Verwendung finden sollte. Die Versetzung war ihm in einem Personalgespräch am 4. April 1966 von dem AL P, Generalleutnant (GenLt) Ha., angekündigt worden. Daraufhin wandte sich der Beschuldigte unter dem 18. April 1966 mit einer Eingabe an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (WBA). Auch auf den Inhalt dieser Eingabe wird Bezug genommen.

10

Am 11. Mai 1966 - nach der Versetzung des Beschuldigten zur KpfTrS ... in Mu. - fand in der HOS ... eine Besprechung seiner Angelegenheit vor den Stabsoffizieren der Schule statt, zu welcher der AL P, GenLt Ha., und der Referent P II 5, Oberstleutnant (OTL) St., vom Bundesministerium der Verteidigung, erschienen waren und der Kdr der KpfTrS, BrigGen Ph., hinzugezogen wurde. Unter dem 20. Mai 1966 richtete der Beschuldigte alsdann eine weitere Eingabe an den WBA, in welcher er sich darüber beklagte, daß der AL P, GenLt Ha., am 11. Mai 1966 bei der Darstellung seiner Beschwerdeverfahren gegen den BMVtdg und einige seiner Mitarbeiter vor den Offizieren der HOS ... eine Methode angewandt habe, die den gesamten Fall in einem verzerrten und ihn diffamierenden Licht erscheinen lasse. Wegen der dazu angeführten Einzelheiten wird wiederum auf den Wortlaut der Eingabe verwiesen.

11

Der WBA leitete beide Eingaben dem BMVtdg zur Stellungnahme zu.

12

III

Mit Verfügung vom 10. Juni 1966, die von dem Minister von Kassel selbst unterzeichnet und dem Beschuldigten am 21. Juni 1966 zugestellt worden ist, leitete der BMVtdg das disziplinargerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten ein mit den Vorwürfen:

  1. 1.

    Der Beschuldigte habe in seinem an den BMVtdg gerichteten Schreiben vom 31. Januar 1966 u.a. folgendes ausgeführt:

    "Sie, Herr Minister, entschieden die Beschwerden unter Voraussetzungen, die Recht und Objektivität von vornherein ausschlössen. U.a. haben Sie dabei jene schwerwiegenden Vorwürfe nicht einmal annähernd ausreichend untersuchen und klären lassen ..."

  2. 2.

    Der Beschuldigte habe in seiner Gegenvorstellung vom 6. April 1966 zu seiner Beurteilung vom 21. Januar 1966 u.a. folgendes geäußert:

    "Dieses Verfahren ging lediglich durch das Versagen der Rechtsstaatlichkeit in fast allen Gremien, die damit befaßt waren, nicht zu Ungunsten des Ministers und seiner Mitarbeiter aus. Daß nicht nur Parteifreunde des Ministers eine derartige Unterdrückung des Rechts ermöglichten, sondern bedauerlicherweise auch Kameraden des eigenen Offizierskorps sich dazu hergeben, bei den zahlreichen Repressalien, die gegen den Beschwerdeführer angewandt werden, Hilfe zu leisten, beweist erneut die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten, gegen die ich mich hier wende. Letztere diente offensichtlich zur Vorbereitung und Erleichterung meiner inzwischen vom Herrn Abteilungsleiter P eröffneten erneuten Versetzung mit eindeutigem Vergeltungscharakter, die ohne diese Hilfeleistung des Herrn Inspizienten InEBH mit der Beurteilung meines Schulkommandeurs noch weniger vereinbar gewesen wäre, ..."

13

Der BMVtdg wies sodann mit Schreiben vom 6. Juli 1966, das von dem Referenten P II 5, Oberst Sc., "im Auftrag" unterschrieben ist, den Wehrdisziplinaranwalt (WDA) für den Bereich des Truppenamtes an, die Anschuldigungsschrift zu erstellen und das Verfahren vor dem zuständigen Truppendienstgericht anhängig zu machen. In demselben Schreiben wurde der WDA davon in Kenntnis gesetzt, daß der Beschuldigte in seiner Eingabe an den WBA vom 18. April 1966 weitere achtungsverletzende Behauptungen aufgestellt habe, und angewiesen, auch diese zum Gegenstand der Anschuldigung zu machen. Mit einem weiteren Schreiben des BMVtdg vom 20. September 1966, das wiederum von dem Referenten P II 5, Oberst Sc. "im Auftrag" unterzeichnet ist, erhielt der WDA die Mitteilung, daß der Beschuldigte in seiner Eingabe an den WBA vom 20. Mai 1966 erneut ungehörige Ausführungen gemacht habe, und daraufhin die Weisung, auch sie mit anzuschuldigen.

14

Zu einer Anhörung des Beschuldigten kam es nicht, weil er am 23. September 1966 den Entschluß erklärte, vor dem WDA des Truppenamtes keine Aussagen zu machen, sondern sich diese für die Gerichtsverhandlung vorzubehalten.

15

Mit der am 22. Dezember 1966 bei dem Truppendienstgericht A im Ormig-Abzug eingegangenen Schrift vom 12. Dezember 1966, die den Kopf "Der Wehrdisziplinaranwalt beim Truppendienstgericht A - 2. Kammer - für den Bereich Amtschef Truppenamt" trägt, am Ende unter den Worten "im Auftrag" die ebenfalls abgezogene Namensunterschrift des Regierungsrats (RegR) Wa. aufweist und mit einem von dem Regierungsobersekretär Wal. eigenhändig unterschriebenen Beglaubigungsvermerk nebst dem Siegel des Truppenamts versehen ist, wurden dem Beschuldigten die in der Einleitungsverfügung erhobenen sowie folgende weiteren Vorwürfe als Dienstvergehen zur Last gelegt:

  1. 3.

    Der Beschuldigte habe in seiner Eingabe an den WBA vom 18. April 1966 u.a. behauptet:

    1. a)

      Der BMVtdg habe ihm mit dem Brief vom 11. Januar 1966 offensichtlich mit einem Verfahren vor dem BDH gedroht.

    2. b)

      Das zwischen den Zeilen angedrohte Verfahren habe der BMVtdg jedoch wohlweislich nicht eingeleitet; das sei zu erwarten gewesen, da sonst seine Vorwürfe erstmals richtig untersucht worden wären. Dann habe der Beschuldigte wörtlich ausgeführt:

      "Anstelle dessen wählte der Minister den Weg der Vergeltung. Dazu wurde zunächst durch den Herrn Inspizienten des Erziehungs- und Bildungswesens im Heer die der geplanten Strafversetzung im Wege stehende Beurteilung meines Schulkommandeurs, in der gerade meine Befähigung zum Taktiklehrer, Erzieher und Kommandeur herausgestellt worden war, entsprechend präpariert."

    3. c)

      Der Beschuldigte habe schließlich den WBA gebeten zu erwirken, daß die ebenfalls diskriminierende und ungerechtfertigte Sperre hinsichtlich seines Einsatzes als Erzieher aufgehoben werde, und Einhalt zu gebieten, daß er nicht laufend weiter von den Spitzen des BMVtdg mit Repressalien belegt werde.

  2. 4.

    In seiner weiteren Eingabe an den WBA vom 20. Mai 1966 habe der Beschuldigte folgende Angaben gemacht:

    1. a)

      Der Kdr der HOS ... habe auf Weisung des BMVtdg am 19. August 1965 eine Erklärung zu seinem - des Beschuldigten - Beschwerdefall vor den Stabsoffizieren der Schule abgegeben, die als "Sprachregelung" habe gelten sollen. Eine daraufhin vom Vertrauensmann der Offiziere der Schule erbetene Klärung der Angelegenheit sei erst erfolgt, nachdem man abgewartet habe, bis er - der Beschuldigte - zur KpfTrS ... in Mu. versetzt worden sei.

      Bei dieser von GenLt Ha. und OTL St. durchgeführten Klarstellung sei eine Methode angewendet worden, die als ebenso geschickt wie "unfair" bezeichnet werden müsse.

      Ganz allgemein habe der Beschuldigte von "Winkelzügen der Gegenseite" gesprochen, womit er nur den BMVtdg gemeint haben könne.

    2. b)

      Darüber hinaus hat der Beschuldigte wörtlich ausgeführt:

      "Wie ich es auch dem Verteidigungsausschuß des Bundestages gegenüber mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht habe, ging es mir einmal darum, das mir widerfahrene Unrecht nicht resignierend hinzunehmen, und zum ändern darum, lediglich am Beispiel meines Falles, als eines unter vielen, gegen eine einflußreiche Strömung in unserer Personalführung anzugehen, die die Zerschlagung der inneren, moralischen Unabhängigkeit im deutschen Offizierkorps mit System betreibt."

16

Das Truppendienstgericht A, 2. Kammer, verurteilte den Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 18., 19., 25. und 26. Mai 1967 - A 2 VL 68/66 - wegen eines Dienstvergehens zu einem Verweis und erlegte ihm die Kosten des Verfahrens auf.

17

Ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe gelangte es auf die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen hin zu dem Ergebnis, daß der Beschuldigte in sämtlichen vier Anschuldigungspunkten die ihm als Soldaten obliegenden Dienstpflichten verletzt habe. Von dem disziplinaren Schuldvorwurf zu den Punkten 3 und 4 der Anschuldigungsschrift schied es allerdings bestimmte Teile aus den Eingaben des Beschuldigten an den WBA als nicht schuldhaft pflichtwidrig aus. Unter Würdigung der gesamten Umstände sah das Truppendienstgericht nur eine einfache Disziplinarstrafe als verwirkt an. Diese erachtete es in den Anschuldigungspunkten 1, 3 und 4 zufolge Zeitablaufs ( § 7 Abs. 2 WDO) nicht mehr für zulässig. Wegen der Ausführungen des Beschuldigten in der Gegenvorstellung vom 6. April 1966 zu seiner Beurteilung vom 21. Januar/15. März 1966 (Anschuldigungspunkt 2) betrachtete es die einfache Disziplinarstrafe des Verweises als ausreichend.

18

IV

Das Urteil ist dem TOA ausweislich des von dem Leitenden Regierungsdirektor (Ltd.RegDir) Dr. Kn. unterschriebenen Empfangsscheins am 7. August 1967, dem Beschuldigten durch Aushändigung seitens des Kdr der KpfTrS ..., Mu., am 8. August 1967 zugestellt worden.

19

Gegen das Urteil hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt (BWDA) mit der am 21. August 1967 bei den Wehrdienst Senaten des BDH eingegangenen Schrift vom 18. August 1967, welche von dem Ltd.RegDir Ne. "in Vertretung" unterzeichnet ist, Berufung eingelegt. Die Berufung ist in einem, am 4. September 1967 bei dem Truppendienstgericht eingegangenen Schriftsatz vom 1. September 1967 begründet worden, der denselben Kopf wie die Anschuldigungsschrift trägt und von dem RegR Wa. unter den Worten "in Vertretung" eigenhändig unterschrieben ist.

20

Der Beschuldigte hat gegen das Urteil am 22. August 1967 zur Niederschrift seines nächsten Disziplinarvorgesetzten Berufung eingelegt und sie von seinem Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Wolfgang ... Bu., Fr., mit der am 4. September 1967 eingegangenen Schrift vom 29. August 1967 begründen lassen.

21

Beide Berufungen sind dem Inhalte ihrer Begründungen nach unbeschränkt eingelegt.

22

Der Verteidiger hat in seiner Berufungsbegründungsschrift folgende das Verfahren betreffende Rügen erhoben:

23

1.

Die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens sei unstatthaft gewesen, weil ihr eine Entschließung des BMVtdg, den Beschuldigten unbestraft zu lassen, entgegengestanden habe ( § 24 WDO). Der AL P, GenLt Ha., habe nämlich dem Beschuldigten in dem Personalgespräch vom 4. April 1966 eröffnet, mit der Versetzung von Hannover nach Munster solle ein Schlußstrich unter "die Sache" - mit welcher das Schreiben an den Minister vom 31. Januar 1967 gemeint gewesen sei - gezogen werden. Da hier der BMVtdg Einleitungsbehörde gewesen sei, komme auch das nachträgliche disziplinargerichtliche Verfahren ( § 74 Abs. 1 Satz 1 WDO) nicht in Betracht.

24

2.

Das Truppendienstgericht sei unrichtig besetzt gewesen. Der Stabsoffizierbeisitzer, Oberst Hi., sei weder zur Zeit der Hauptverhandlung noch früher Regimentskommandeur gewesen. Eine entsprechende Diensttellung, mit der nach dem Gesetz ( § 54 Abs. 2 Satz 3 WDO) nur eine solche des Truppendienstes gemeint sei, habe der Oberst nicht eingenommen.

25

Der Kameradenbeisitzer, Major Pe., hätte nicht anstelle des ursprünglich vorgesehenen Majors Bu. an der Hauptverhandlung teilnehmen dürfen. Der hierzu auf der Verfügung über die Terminsbestimmung enthaltene undatierte Vermerk des Truppendienstkammervorsitzenden, Major Bu. habe telefonisch erkläutert, daß er in dieser Sache befangen sei, und seine Ausführungen seien begründet, lasse nicht erkennen, auf Grund welcher Umstände er die Befangenheit des Majors Bu. angenommen habe und wie diese Umstände überprüft worden seien. Daß ein Richter die Ansicht äußere, er sei befangen, reiche nicht aus, an seine Stelle einen anderen treten zu lassen.

26

3.

Die Verteidigung des Beschuldigten sei in unzulässiger Weise beschränkt worden.

27

Es sei ihm trotz mehrfacher Hinweise auf die Unzulänglichkeit der Anschuldigungsschrift deren Inhalt nicht erläutert und in die Beweisaufnahme eingetreten worden, ohne daß klar gewesen sei, worauf es für den disziplinaren Schuldvorwurf ankomme.

28

Die Hauptverhandlung habe an einzelnen Tagen bis zu 15 Stunden gedauert. Es erscheine - auch für die Mitglieder des Gerichts - menschenunmöglich, 15 Stunden an einem Tage der Hauptverhandlung zu folgen.

29

Die militärischen Beisitzer seien von dem Vorsitzenden der Truppendienstkammer über das geltende Recht unzureichend belehrt worden. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, ihre Erläuterung bei der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe und das Schreiben des Stabsoffizieirbeisitzers an den Truppendienstkammervorsitzenden vom 21. Juli 1967 bewiesen, daß den militärischen Beisitzern die Vorschrift des § 110 WDO, wonach die Verfahrenskosten auch im Falle der Verurteilung des Beschuldigten geteilt werden könnten, nicht bekannt gewesen sei.

30

Der Vorsitzende der Truppendienstkammer, der bis vor kurzem Beamter in der Personalabteilung des BMVtdg gewesen sei, habe über eine so hervorstechende Kenntnis der Personen, der Organisation und des im Ministerium Üblichen verfügt, daß die Verteidigung habe darum bitten müssen, nur das zu verwerten, was auch zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sei. Hierdurch sei nicht nur die Verteidigung erschwert worden, sondern es bestünden Zweifel, ob die richterliche Unabhängigkeit des Truppendienstkammervorsitzenden gewährleistet gewesen sei. Sie ergäben sich einmal aus bestimmten Verhaltensweisen des Vorsitzenden in und nach der Hauptverhandlung, zum anderen aber auch aus der - auch in der Finanzgerichtsbarkeit - immer wieder gerügten Übung, Beamte, die lange in demselben Ressort Dienst geleistet hätten, zu Richtern zu ernennen.

31

4.

Das angefochtene Urteil sei entgegen § 70 Satz 1 WDO, § 173 Abs. 1 GVG in nichtöffentlicher Sitzung verkündet worden. Die Vorschrift, daß die Hauptverhandlung nicht öffentlich sei ( § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO), schließe die Urteilsverkündung nicht ein. Wo der Gesetzgeber eine Abweichung von dem alle Prozeßrechtsordnungen beherrschenden Grundsatz, nach welchem das Urteil öffentlich zu verkünden sei, für notwendig gehalten habe - wie in § 48 Abs. 1 JGG -, habe er ausdrücklich angeordnet, daß die Nichtöffentlichkeit der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Verkündung der Entscheidungen einschließe.

32

5.

Die Frage, ob der Beschuldigte mit einem Verweis auch zu belegen sei, wenn die Strafe nur auf eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung zum Anschuldigungspunkt 2 ausgesprochen werden könne, habe nicht die Truppendienstkammer, sondern entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und § 55 Abs. 1 Satz 1 WDO ihr Vorsitzender alleine entschieden, Dieser habe nämlich nach der Verkündung der Urteilsformel die mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe damit begonnen, daß das Truppendienstgericht in dem Verhalten, welches dem Beschuldigten zu Punkt 1 der Anschuldigungsschrift zur Last gelegt worden sei, ein Dienstvergehen erblickt habe, Nachdem der Vorsitzende längere Ausführungen hierzu gemacht habe, habe ihn der Verteidiger unterbrochen, auf den Zeitpunkt der Zustellung der Einleitungsverfügung hingewiesen und auf das Bestrafungsverbot zufolge Zeitablaufs ( § 7 Abs. 2 WDO) aufmerksam gemacht. Daraufhin habe der Vorsitzende mit der weiteren Eröffnung der Urteilsgründe innegehalten, die Daten überprüft, die Fristen nachgerechnet und zu erkennen gegeben, daß er den Hinweis des Verteidigers für erheblich halte. Dann habe er, ohne daß eine Nachberatung oder überhaupt eine Verständigung mit den anderen Kammermitgliedern stattgefunden habe, seine Ausführungen fortgesetzt und die Verurteilung des Beschuldigten mit dem zu Anschuldigungspunkt 2 festgestellten Dienstvergehen begründet. Wäre nochmal in die Verhandlung eingetreten worden und eine Nachberatung erfolgt, so könne als sicher angenommen werden, daß das Urteil zumindest im Kostenpunkt anders ausgefallen wäre, weil der Verteidiger Gelegenheit erhalten hätte, auf die nach § 110 WDO bestehende Möglichkeit der Kostenteilung hinzuweisen.

33

6.

Das schriftliche Urteil sei unter Verletzung von § 7 Abs. 1, § 70 Satz 1 WDO, § 275 Abs. 1 StPO weder binnen der einwöchigen Frist noch mit der erforderlichen Beschleunigung noch innerhalb eines Zeitraumes zu den Akten gelangt, der die zuverlässige Wiedergabe des Beweis- und Beratungsergebnisses in den Entscheidungsgründen gewährleiste. Schon die auffälligen Unterschiede zwischen der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe und der schriftlich abgefaßten Urteilsbegründung böten Anhaltspunkte dafür, daß die Entscheidungsgründe das Beratungsergebnis nicht richtig wiedergäben.

34

In weiteren - nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (5. September 1967) - eingegangenen Schriftsätzen hat der Verteidiger gerügt:

35

7.

Es liege keine wirksame Anschuldigung vor.

36

Die Anschuldigungsschrift vom 12. Dezember 1966 stamme weder von dem zuständigen WDA noch überhaupt von einem WDA.

37

Einleitungsbehörde sei nach dem Erlaß vom 13. März 1964 (VMBl 175) der BMVtdg gewesen. Der Amtschef des Truppenamtes, in dessen Bereich der RegR Wa. tätig geworden sei, sei Einleitungsbehörde nur für die ihm truppendienstlich unterstellten Soldaten gewesen, mit Ausnahme der Offiziere vom Major an aufwärts. Weiter sei auch die Zuständigkeit des Rechtsberaters nicht gegangen (VMBl 1957, 490 Nr. I). Für Stabsoffiziere sei eine besondere Einleitungsbehörde nicht dazu geschaffen worden, daß diese vor Gericht von denselben Personen vertreten werde, die sonst andere Einleitungsbehörden in Verfahren gegen Mannschaften vertrete. Könnte der BMVtdg als Einleitungsbehörde seine Aufgaben durch andere Einleitungsbehörden erledigen lassen, so wäre er als Einleitungsbehörde überflüssig. Durch Einzelanordnungen könne der BMVtdg keinen Beamten zu seinem Vertreter als Einleitungsbehörde bestimmen. Dem widerspreche schon der Wortlaut des § 59 Abs. 1 Satz 1 WDO, nach welchem die darin genannten Beamten "für die Dauer ihres Hauptamtes" als Wehrdisziplinaranwälte zu bestellen seien. Daß der BMVtdg hier den WDA für den Bereich des Amtschefs des Truppenamtes mit seiner Vertretung betraut habe, sei überdies nicht nachgewiesen, weil sonst der WDA nach den bestehenden Vorschriften seiner Bezeichnung die Worte "für den Bereich des Bundesministers der Verteidigung" hinzugefügt hätte und die Auftragsschreiben des BMVtdg vom 6. Juli und 20. September 1966 nicht von dem Referenten P II 5, Oberst Sc., "im Auftrag" hätten unterzeichnet sein dürfen, sondern nur vom Minister selbst oder einem seiner Vertreter im Amt.

38

Auch habe der RegR Wa. zur Zeit der Fertigung der Anschuldigungsschrift nicht das Hauptamt eines Rechtsberaters bekleidet. Nach Nr. IV des Erlasses vom 10. Dezember 1963 (VMBl 1964, 3) seien aber Wehrdisziplinaranwälte die Rechtsberater bei der Truppe. Außerdem habe der RegR nicht die Verantwortung für den Inhalt der Anschuldigungsschrift übernommen, weil er sie nur "im Auftrag" unterzeichnet habe.

39

8.

Die Vorwürfe zu den Punkten 3 und 4 der Anschuldigungsschrift seien auf keinen Fall wirksam in das disziplinargerichtliche Verfahren einbezogen worden. Die vom Minister selbst unterzeichnete Einleitungsverfügung umfasse sie nicht. Sie seien vielmehr auf Veranlassung des Referates P II 5 des BMVtdg in die Anschuldigungsschrift aufgenommen worden, wie die Auftragsschreiben vom 6. Juli und 20. September 1966 ergäben. Die darin erteilten Weisungen hätten aber wie die Einleitungsverfügung von dem Minister selbst oder einem seiner ständigen Vertreter im Amt gezeichnet werden müssen.

40

9.

Der Vorsitzende der Truppendienstkammer habe auf den Antrag des Beschuldigten, ihm Akteneinsicht zu gewähren, zunächst ein Ferngespräch mit dem Referenten P II 5 des BMVtdg, Oberst Sc. geführt und unter dem 5. April 1967 die Beiakten, die der WDA der Anschuldigungsschrift als Beweismittel beigefügt habe, dem BMVtdg zugesandt, um diesem Gelegenheit zur Entfernung etwa nur innerdienstlichen Charakter tragender Schriftstücke zu geben. Es falle auf, daß weder in der Personalakte noch in den Beiakten der Schriftwechsel des Oberst Sc. mit dem BrigGen Lu. enthalten sei, von dem dieser als Zeuge in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gesprochen habe.

41

Der Verteidiger hat sich schließlich gegen die Zulässigkeit der gegnerischen Berufung gewandt und in dieser Beziehung folgendes bemängelt:

42

10.

43

Der BWDA sei zur Einlegung einer Berufung überhaupt nicht befugt. Einlegung und Begründung des Rechtsmittels gehörten zum Verfahren erster Instanz und stunden daher ausschließlich dem WDA als Vertreter der Einleitungsbehörde zu. Hieran ändere sich nichts dadurch, daß die Berufungsfrist auch gewahrt werde, wenn während ihres Laufes die Berufung bei dem BDH, jetzt Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), eingelegt werde ( § 92 Satz 2 WDO). Das Verfahren gedeihe in die Berufungsinstanz erst durch die förmliche Abgabe der Akten nach § 96 Abs. 1 WDO, Erst wenn dann das BVerwG darüber Entschließung getroffen habe, daß die Sache zur Hauptverhandlung verwiesen werde ( § 97 Abs. 1 Nr. 3 WDO), sei der BWDA als Vertreter der obersten Dienstbehörde zu Prozeßhandlungen im Verfahren zweiter Instanz befugt.

44

Die Wehrdisziplinarordnung spreche an keiner Stelle von dem BWDA als Berufungsführer. Die ständige Übung der Wehrdienstsenate, ihm gleichwohl die Einlegung des Rechtsmittels zuzugestehen, und die Auffassung des II. Wehrdienstsenats, diese Befugnis sei daraus abzuleiten, daß die Wehrdisziplinaranwälte dem BWDA fachdienstlich unterstellt seien und er in gewisser Beziehung eine organisatorische Einheit mit ihnen bilde, widerstritten dem Gesetz. Die Vorschriften über die Organisation der Staatsanwaltschaft und die Ersetzungsbefugnisse ihrer ersten Beamten bei den Oberlandesgerichten und Landgerichten ( §§ 144, 145 GVG) könnten nicht über § 70 Satz 1 WDO ergänzend angewandt werden, weil dem die Eigenart des Disziplinarverfahrens entgegenstehe.

45

Wehrdisziplinaranwälte und BWDA bildeten keine Behörden wie die Staatsanwaltschaften. Die Wehrdisziplinarordnung habe ihre Ämter vielmehr als solche höchstpersönlicher Natur ausgestaltet und damit an das Recht der Reichsdienststrafordnung (RDStO) und der früheren Preußischen Disziplinarordnungen angeknüpft. Nach diesen habe die Berufung immer nur dem Vertreter der Einleitungsbehörde, nicht aber demjenigen der obersten Dienstbehörde zugestanden. Eine abweichende Handhabung für das Gebiet der jetzigen Wehrdisziplinarordnung lasse sich auch mit der Stellung der Einleitungsbehörde, ihren Rechten und dem Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnis nicht in Einklang bringen.

46

11.

Die Berufung sei vom BWDA auch nicht formgerecht eingelegt worden. Dieser hätte bei Prozeßhandlungen von der Bedeutung einer Berufungseinlegung die oberste Dienstbehörde nur persönlich vertreten können und jedenfalls bestimmende Schriftsätze selbst unterzeichnen müssen. Der Ltd.RegDir Ne., der die Berufungsschrift "in Vertretung" des BWDA unterschrieben habe, sei nicht einmal WDA und für seine Person nicht Organ der Rechtspflege. Auf seine Stellung innerhalb der Dienststelle des BWDA komme es nicht an, weil es sich hier nicht um die Vertretung des BWDA in dessen Eigenschaft als Dienststellenleiter handle. Der Gesetzgeber habe bewußt davon abgesehen, dem BWDA Beamte zur Seite zu stellen, wie sie dem Generalbundesanwalt mit den Bundesanwälten beigegeben worden seien. Wo der Gesetzgeber die Vertretung des Inhabers eines persönlichen Amtes durch einen anderen für angebracht gehalten habe, sei diese - wie im Gesetz über den WBA - stets ausdrücklich geregelt worden. Auch sehe § 122 DRiG die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts nur für das förmliche Disziplinarverfahren gegen den BWDA selbst, nicht aber für dasjenige gegen die Beamten seiner Dienststelle vor; diese seien den Staatsanwälten nicht gleichgestellt. Ließe man zu, daß seine Beamten in seiner Vertretung oder in seinem Auftrag Rechtsmittelschriften zeichnen, so wäre auch ein ausreichender Schutz der davon Betroffenen im Rahmen des § 344 StGB nicht gewährleistet.

47

12.

48

Die für den BWDA eingelegte Berufung sei zudem verspätet. Die Sendung mit der Urteilsausfertigung sei bereits am 4. August 1967 (Freitag) bei dem Truppenamt in Köln eingegangen, auch wenn sie der WDA erst am 7. August 1967 (Montag) in Bearbeitung genommen und an diesem Tage des Empfangsbekenntnis unterschrieben habe. In der Zwischenzeit dürfte sich die Sendung auf dem innerbehördlichen Wege zum WDA befunden haben. Es widerspräche aller Erfahrung, daß das Urteil, welches dem Verteidiger am Freitagmorgen in Fr. zugestellt worden sei, dem Truppenamt in Köln erst an einem der folgenden Tage zugegangen sein sollte.

49

13.

50

Endlich sei die Berufung von dem RegR Wa. nicht formgerecht begründet worden. Die Berufungsbegründungsschrift vom 1. September 1967 stamme nicht von einem zur Vertretung des BMVtdg bestellten WDA, sondern sei für den WDA für den Bereich des Amtschefs des Truppenamtes ausgefertigt und mithin in Vertretung einer unzuständigen Einleitungsbehörde eingereicht worden. Es sei auch zweifelhaft, ob der RegR Wa. damals den WDA für den Bereich des Truppenamtes wirksam hätte vertreten können. Selbst wenn er ein vom BMVtdg für die Dauer seines Hauptamtes bestellter WDA gewesen sei, so habe er die Berufungsbegründungsschrift nicht in dieser persönlichen Eigenschaft unterschrieben, sondern durch die Worte "in Vertretung" zum Ausdruck gebracht, daß nicht er für den Inhalt der Berufungsbegründung nach außen verantwortlich sei, sondern ein anderer von ihm für zuständig gehaltener WDA. Ergebe sich aber aus einer Rechtsmittelschrift, daß der Unterzeichner die Verantwortung nicht selbst übernehmen wolle, so sei das Rechtsmittel unzulässig. Die Vertretung eines WDA richte sich nicht nach den Regeln für die Vertretung innerhalb einer Behörde, sondern nach dem Erlaß des BMVtdg vom 31. Juli 1957 (VMBl 490). Wenn danach die Vertretung eines WDA durch einen anderen WDA in Betracht komme, so habe der betreffende WDA als WDA zu unterschreiben und notfalls zu kennzeichnen, worauf die Zuständigkeit zur Vertretung beruhe. Da der WDA in seiner Person Vertreter der Einleitungsbehörde sei, unterscheide er sich durch die persönliche Natur seines Amtes von den Beamten der Staatsanwaltschaft, die eine Behörde sei; er habe nicht die Befugnis, Untervertreter zu bestellen.

51

Der BWDA hat Gelegenheit gehabt, zu den Verfahrensrügen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (vgl. § 97 Abs. 2 WDO).

52

V

Der Senat mußte nach § 97 Abs. 1 Nr. 2 WDO verfahren, das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an ein Truppendienstgericht zurückverweisen, weil ein schwerer Verfahrensfehler vorliegt. Zuvor hatte er sich jedoch mit der Zulässigkeit der Berufungen zu befassen. Außerdem bedurfte es eines Eingehens darauf, ob etwa Prozeßmängel gegeben sind, die zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens zwingen.

53

1.

Die vom BWDA eingelegte Berufung ist zulässig.

54

a)

Zwar enthält die Wehrdisziplinarordnung ebenso wie die Bundesdisziplinarordnung und deren Vorgängerin, die Reichsdienststrafordnung, keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wem die Berufung gegen ein Disziplinarurteil erster Instanz zusteht. Indessen war schon für das Gebiet der Reichsdienststrafordnung anerkannt, daß über § 20 RDStO die Vorschrift des § 296 Abs. 1 StPO anzuwenden sei, nach welcher die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zustehen. Dabei hat es nach damaligem Recht einer sinngemäßen Anwendung des § 296 Abs. 1 StPO entsprochen, an die Stelle der Staatsanwaltschaft für die Einlegung der Berufung im förmlichen Disziplinarverfahren nur den Vertreter der Einleitungsbehörde treten zu lassen, nicht hingegen auch den Vertreter der obersten Dienstbehörde. Denn dieser war nach § 75 Abs. 1 Satz 1 RDStO für das Verfahren vor dem Berufungsgericht zu bestellen und auf ihn gingen die Aufgaben des Vertreters der Einleitungsbehörde erst mit der förmlichen Abgabe der Verfahrensakten an den Reichsdienststrafhof (§ 72 Abs. 1 RDStO) über; (vgl. Behnke, RDStO 2, Aufl. § 67 Anm, III 1, § 72 Anm. II und § 75 Anm. II; Wittland, RDStO 2. Aufl. § 67 Anm. 7, § 72 Anm. 2 und § 75 Anm. 14). Der Vertreter der obersten Dienstbehörde war daher - wie der Verteidiger zutreffend ausgeführt hat - seinerzeit zur Einlegung der Berufung nicht befugt.

55

Für das Disziplinarrecht der Bundesbeamten stand und steht außer Frage, daß bei sinngemäßer Anwendung des § 296 Abs. 1 StPO an die Stelle der Staatsanwaltschaft der Bundesdisziplinaranwalt (BDA) tritt und ihm wie dem Beschuldigten die Berufung gegen ein Disziplinarurteil des ersten Rechtszuges zusteht. Mit der Einführung des BDA hat sich nämlich die Bundesdisziplinarordnung von dem Gedanken der Reichsdienst straf Ordnung, die der Staatsanwaltschaft in bezug auf die Anklage und das Hauptverfahren zukommenden Aufgaben für das förmliche Disziplinarverfahren in die Hand eines uneingeschränkt Weisungsgebundenen Vertreters der Einleitungsbehörde zu legen und an dessen Stelle im Verfahren vor dem Berufungsgericht einen ebenso weisungsunterworfenen Vertreter der obersten Dienstbehörde treten zu lassen (§§ 44, 75 RDStO), aus grundsätzlichen Erwägungen heraus gelöst. Der Bundesgesetzgeber hat einmal die einheitliche Ausübung der Disziplinargewalt gesichert und zum anderen die Interessen des öffentlichen Dienstes und der Allgemeinheit in jeder Lage des Verfahrens wahrgenommen wissen wollen (§ 30 a BDO a.F., § 37 BDO n.F.). Er hat daher in Gestalt des BDA ein besonderes Organ der Disziplinarrechtspflege geschaffen, das in sich eine Einheit bildet, von den Einleitungsbehörden weitgehend unabhängig ist, und zwar dem Bundesminister des Innern (BMI) untersteht, bei Ausübung seiner Befugnisse aber nur noch an Weisungen der Bundesregierung gebunden ist, die der BMI im Benehmen mit der zuständigen obersten Dienstbehörde herbeiführt. Dem BDA sind hauptamtliche Mitglieder des höheren Dienstes beigegeben, welche die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 DRiG erfüllen müssen; er bestellt außerdem zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugniese bei den Einleitungsbehörden - die er unter bestimmten Bedingungen sogar durch einen sie bindenden Antrag zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens anhalten kann (§ 301 BDO a.F., § 39 BDO n.F.) - von ihnen vorgeschlagene geeignete Beamte als Beauftragte; diese müssen in ihrer Person dieselben Erfordernisse erfüllen wie seine hauptamtlichen Mitarbeiter und sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Weisungen des BDA gebunden (§ 30 b Abs. 2 BDO a.F., § 38 Abs. 2 BDO n.F.).

56

Eine gleiche Stellung nimmt der BWDA nach der Wehrdisziplinarordnung sicherlich nicht ein. Ihm für das Wehrdisziplinarrecht der Soldaten die Aufgaben und Befugnisse beizulegen, wie sie dem BDA nach der Bundesdisziplinarordnung zustehen, hat der Gesetzgeber für entbehrlich gehalten, weil die Streitkräfte allein beim BMVtdg ressortierten und dieser als oberste Dienst- und Kommandobehörde dazu berufen und in der Lage sei, eine einheitliche Ausübung der Disziplinargewalt innerhalb der Bundeswehr zu gewährleisten (vgl. die Amtliche Begründung zu § 60 des von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfs einer Wehrdisziplinarordnung - Bundestagsdrucksache 2181 der zweiten Wahlperiode 1953 - und § 59 WDO). Andererseits bedeuten die Worte "zur Vertretung der Einleitungsbehörde" in § 59 Abs. 1 Satz 1 WDO und "vertritt die oberste Dienstbehörde" in § 59 Abs. 2 Satz 1 WDO nicht, daß der Bundesgesetzgeber damit vollem Umfanges auf die Stellung und die Aufgaben hat zurückgreifen wollen, die unter der Geltung der Reichsdienststrafordnung dem Vertreter der Einleitungsbehörde und demjenigen der obersten Dienstbehörde zukamen. Während diese - jedenfalls nach dem Wortlaut der §§ 44, 75 Abs. 1 Satz 1 RDStO (vgl. dazu Behnke, RDStO 2. Aufl. § 44 Anm. VII 2 und § 75 Anm, II; sowie Wittland RDStO 2. Aufl. § 44 Anm. 22 und § 75 Anm. 14) - für den Einzelfall zu bestellen und ihre Befugnisse genau gegeneinander abgegrenzt waren, sind die mit der Befähigung zum Richteramt ausgestatteten Beamten, die der BMVtdg zur Vertretung der Einleitungsbehörde im disziplinargerichtlichen Verfahren bestellt, bei den Truppendienstgerichten und für die Dauer ihres Hauptamtes zu bestellen, und zwar als "Wehrdisziplinaranwälte". Sie sind mithin in allen aus ihrem truppendienstlichen Bereich anfallenden disziplinargerichtlichen Verfahren zur Vertretung der Einleitungsbehörde berufen und so in die Lage gesetzt, das ihrige zur einheitlichen Ausübung der Disziplinargewalt beizutragen. Die Wehrdisziplinaranwälte unterscheiden sich auch dadurch von den Vertretern der Einleitungsbehörde im Sinne des § 44 RDStO, daß sie nach § 59 Abs. 2 Satz 4 WDO dem BWDA unterstehen. Dieser ist als Vertreter der obersten Dienstbehörde bei dem BDH, jetzt BVerwG, bestellt und untersteht seinerseits dem BMVtdg ( § 59 Abs. 2 Satz 1 und 3 WDO). Wehrdisziplinaranwälte und BWDA bilden daher, wie der Senat in seinem Beschluß vom 7. April 1965 - II WDB 2/65 - ausgesprochen hat, in gewisser Beziehung eine organisatorische Einheit. Zufolge ihres Aufbaues und des Umstandes, daß auch dem BWDA hauptamtliche Mitglieder des höheren Dienstes zur Seite stehen, die über die Befähigung zum Richteramt verfügen und ihm von der obersten Dienstbehörde auf Grund der ihr im Rahmen des § 59 WDO zustehenden Organisationsbefugnis beigegeben worden sind, nähert sich seine Stellung in mancher Hinsicht derjenigen des BDA im Disziplinarrecht der Bundesbeamten.

57

Ob die Unterstellung der Wehrdisziplinaranwälte unter den BWDA und seine daraus abzuleitende Befugnis, ihnen in fachlicher Hinsicht Weisungen zu erteilen, das Recht begründet, die Vornahme von Prozeßhandlungen in jeder Lage des disziplinargerichtlichen Verfahrens an sich zu ziehen, steht hier nicht zur Erörterung, Auch hat der BWDA - soweit zu sehen - eine Ersetzungsbefugnis, wie sie den ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten in bezug auf die Amtsverrichtungen bei allen Gerichten ihres Bezirks eingeräumt ist (§ 145 Abs. 1 CTG), für sich bisher nicht in Anspruch genommen. Er wird aber nicht erst von einem bestimmten Verfahrensabschnitt an mit der Vertretung der obersten Dienstbehörde vor dem Berufungsgericht befaßt wie der Vertreter der obersten Dienstbehörde nach § 72 Abs. 1, § 75 Abs. 1 Satz 1 RDStO, sondern ist allgemein als Vertreter der obesten Dienstbehörde bei dem BDH, jetzt BVerwG, bestellt und vertritt sie vor diesem Gericht nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift in jeder Lage des Verfahrens ( § 59 Abs. 2 Satz 1 WDO). Daraus ergibt sich seine Befugnis, unabhängig von dem jeweiligen Verfahrensstand alle diejenigen Prozeßhandlungen vorzunehmen, die gegenüber dem BDH bzw. BVerwG vorgenommen werden müssen oder können. Hierzu zählt außer seiner Mitwirkung bei Beschwerden gegen Beschlüsse eines Truppendienstgerichts (TDG) und richterliche Verfügungen ( § 90 WDO) sowie bei Wiedereinsetzungsanträgen, über welche die Wehrdienstsenate zu befinden haben ( § 70 Satz 1 WDO, § 46 StPO), auch die Einlegung der Berufung nach § 92 Satz 2, § 93 Abs. 1 Halbsatz 2 WDO.

58

Der Senat verkennt nicht, daß auch im disziplinargerichtlichen Verfahren Einlegung und Begründung der Berufung an sich noch zur ersten Instanz gehören ( §§ 94, 95 WDO) und das Verfahren erst durch die in § 96 Abs. 1 WDO geregelte Aktenübersendung bei dem Berufungsgericht anhängig wird. Dies ändert aber nichts daran, daß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO gegen das Urteil des TDG Berufung an den BDH, jetzt das BVerwG, zuläßt und nach § 92 Satz 1 und 2 WDO, der dem § 68 BDO a.F. entspricht, Einlegungssteile für die Berufung sowohl das TDG wie auch der BDH bzw. das BVerwG ist. Die Einlegung der Berufung stellt daher je nachdem, bei welchem Gericht sie erfolgt, eine Prozeßhandlung gegenüber dem TDG oder gegenüber den Wehrdienstsenaten des BDH, jetzt BVerwG, dar. So hatte denn auch der II. Disziplinarsenat des BDH unter der Geltung des § 68 Satz 2 BDO a.F. für den Verteidiger, der eine Berufung bei ihm einlegen wollte, die besondere Qualifikation des § 30 e Abs. 2 Satz 2 daselbst gefordert ( BDH Urteil vom 17. November 1961 - II D 44/61).

59

Die Berufung, die im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft zusteht ( § 296 Abs. 1 StPO), kann hiernach im disziplinargerichtlichen Verfahren sowohl von dem WDA bei dem TDG wie von dem BWDA bei den Wehrdienstsenaten eingelegt und begründet werden. Nichts anderes hat der Senat zum Ausdruck bringen wollen, wenn er in den Gründen seines Beschlusses vom 7. April 1965 - II WDB 2/65 - ausgeführt hat, für die Annahme eines selbständigen Rechts des BWDA, Berufung einzulegen, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Er hat keinen Anlaß, von der in jenem Beschluß bestätigten ständigen Übung der Wehrdienstsenate abzugehen, nach welcher auch der BWDA zur Einlegung der Berufung befugt ist. Die Befürchtung des Verteidigers, diese Übung könne das Recht der Einleitungsbehörde, den WDA zu einer Abstandnahme von der Berufungseinlegung anzuweisen ( § 59 Abs. 1 Satz 2 WDO), beeinträchtigen oder aufheben, teilt der Senat nicht. Wie der BMVtdg als oberste Dienstbehörde die Einleitungsbehörde dazu anhalten könnte, durch den WDA gegen ein Urteil des Truppendienstgerichts Berufung einlegen zu lassen, so kann er eine Weisung zur Berufungseinlegung auch dem BWDA erteilen ( § 59 Abs. 2 Satz 3 WDO). Legt der BWDA ohne Anweisung oder gar Billigung seitens des Ministers Berufung ein, so ist die den Wehrdienstsenaten gegenüber vorgenommene Prozeßhandlung zwar wirksam, weil er nicht etwa Vertreter der obersten Dienstbehörde in dem Sinne ist, daß er lediglich Befugnisse ausübt, die sie auch selbst wahrnehmen könnte, sondern weil er die Stellung eines Prozeßorgans mit eigener Zuständigkeit und eigenem gesetzlich festgelegten Aufgabenkreis hat (vgl. dazu schon für den Vertreter der obersten Dienstbehörde und den Vertreter der Einleitungsbehörde früheren Rechts: Behnke, RDStO 2. Aufl. § 44 Anm. VII 1, § 75 Anm. II); doch müßte der BWDA einer Weisung des BMVtdg, die Berufung wieder zurückzunehmen, alsbald nachkommen. Ihn zur Zurücknahme des Rechtsmittels anzuweisen, könnte auch die Einleitungsbehörde bei der obersten Dienstbehörde anregen.

60

Im vorliegenden Fall sind die vom Verteidiger geäußerten Bedenken um so weniger begründet, als der BMVtdg zugleich Einleitungsbehörde und oberste Dienstbehörde ist.

61

b)

Die Berufung ist vom BWDA auch formgerecht eingelegt worden.

62

Daß nur der Inhaber dieses Amtes selbst bestimmende Schriftsätze wie die Berufungsschrift unterzeichnen dürfe, kann dem Verteidiger nicht zugegeben werden. Richtig ist zwar, daß der Vertreter der obersten Dienstbehörde nach § 75 Abs. 1 Satz 1 RDStO ebenso wie der Vertreter der Einleitungsbehörde nach § 44 daselbst nicht von ihrem Vertreter im Hauptamt vertreten werden oder einen Untervertreter bestellen konnten (PrOVG 100, 282; RDStH 2, 106 und 3, 145, 147). Waren sie an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zeitweilig verhindert, so mußte die oberste Dienstbehörde bzw. die Einleitungsbehörde noch einen anderen Beamten zum Vertreter der Behörde bestellen. In sinngemäßer Anwendung des § 227 StPO konnten überhaupt mehrere Vertreter der obersten Dienstbehörde oder der Einleitungsbehörde nebeneinander bestellt werden, wobei es als zulässig angesehen wurde, daß sie nicht nur in der Hauptverhandlung, sondern auch während des übrigen Verfahrens die Aufgaben unter sich teilten (Behnke, RDStO 2. Aufl. § 44 Anm. VII 2, § 75 Anm. II; sowie Wittland, RDStO 2. Aufl. § 44 Anm. 24, 25 und § 75 Anm. 14). Indessen hat der Bundesgesetzgeber, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu a) ergibt, die Stellung der Wehrdisziplinaranwälte und diejenige des BWDA von vornherein in weit höherem Maße organschaftlich ausgestaltet wissen wollen als seinerzeit der Reichsgesetzgeber den Vertreter der Einleitungsbehörde und den Vertreter der obersten Dienstbehörde nach der Reichsdienststrafordnung. Darum hält es sich im Rahmen der dem BMVtdg nach § 59 WDO zustehenden Organisationsbefugnis, daß er nicht nur zur Vertretung der Einleitungsbehörde im disziplinargerichtlichen Verfahren jeweils mehrere Wehrdisziplinaranwälte bei den Truppendienstgerichten bestellt, sondern auch dem BWDA mehrere hauptamtliche Mitarbeiter des höheren Dienstes, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, beigegeben und die Stellung des BWDA gerade insofern derjenigen des BDA nach der Bundesdisziplinarordnung angenähert hat. Auch dieser bekleidet ein Amt persönlicher Natur und wird dennoch in der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse von seinen hauptamtlichen Mitarbeitern und von seinen Beauftragten bei den Einleitungsbehörden vertreten, die in seinem Auftrage zeichnen (vgl. Behnke, BDO 1954 § 30 b Anm. 7 und 8).

63

Der Hinweis des Verteidigers auf § 17 des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Bundestages vom 26. Juni 1957 (BGBl I 652), der die Geschäftsführung bei Verhinderung des Wehr beauftragten ausdrücklich regelt, kann hier schon deswegen nicht Platz greifen, weil der Wehrbeauftragte zur Legislative gehört und darum von der Organisationsgewalt der Exekutive nicht umfaßt wird. Mit seiner Stellung ist diejenige des BWDA insofern nicht vergleichbar.

64

Die Vertretungsbefugnis der hauptamtlichen Mitarbeiter des BWDA wie des BDA wird entgegen der Meinung des Verteidigers auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Vorschrift des § 122 Abs. 4 DRiG, nach der in förmlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte die Dienstgerichte für Richter entscheiden, gemäß Abs. 5 daselbst wohl für den BWDA und den BDA entsprechend gilt, nicht aber für deren Mitarbeiter. Mögen deshalb für die Ahndung von Dienstvergehen ihrer Mitarbeiter auch die Richterdienstgerichte nicht zuständig sein, so bleiben jene doch für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen nach § 56 BBG persönlich verantwortlich und wegen schuldhafter Dienstpflichverletzungen vor dem Bundesdisziplinargericht sowie den Disziplinarsenaten des BVerwG verfolgbar. Auch trifft sie die strafrechtliche Haftung bei vorsätzlicher Verfolgung Unschuldiger ( § 344 StGB).

65

Der Ltd.RegDir Ne., der die Berufungsschrift im gegenwärtigen disziplinargerichtlichen Verfahren unterschrieben hat, vertrat und vertritt daher als ranghöchster hauptamtlicher Mitarbeiter des BWDA diesen nicht nur innerhalb der Dienststelle als solcher, sondern auch in der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse im Verfahren, Prozeßhandlungen, wie er sie als ständiger Vertreter des BWDA durch die Unterzeichnung und Einreichung der Berufungsschrift vorgenommen hat, sind also wirksam.

66

c)

Die Berufung ist vom BWDA auch fristgerecht eingelegt worden.

67

Maßgeblich für den Beginn der zweiwöchigen Berufungsfrist ( § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO) ist der Tag, in dessen Verlauf das truppendienstgerichtliche Urteil dem WDA gemäß § 89 Abs. 2 und § 68 Abs. 2 WDO zugestellt wird. Dabei kommt es nicht auf den Tag an, an welchem die Sendung mit der Urteilsausfertigung der Poststelle des Stabes oder der Bundeswehrdienststelle zugeht, bei welcher der WDA sein Hauptamt innehat, sondern auf den Tag des Eingangs bei dem Büro, welchem die Obliegenheiten der Geschäftsstelle des WDA zufallen (vgl. auch insoweit BDH Beschluß vom 7. April 1965 - II WDB 2/65 - und BVerwG Beschluß vom 22. Dezember 1967 - I WDB 19/67). Da das angefochtene Urteil dem Büro des WDA beim TDG A, 2. Kammer, für den Bereich Amtschef Truppenamt laut dem Empfangsbekenntnis des Ltd.RegDir Dr. Kn. am 7. August 1967 zuging, ist die Zustellung an diesem Tage bewirkt worden ( § 68 Abs. 2 Nr. 1 WDO). Im übrigen spricht alles dafür, daß die für den WDA bestimmte Sendung, die außer der zuzustellenden Urteilsausfertigung noch eine weitere Ausfertigung sowie sieben einfache Abschriften des umfangreichen Urteils enthielt und deshalb an Spätnachmittage des 2. August 1967 in einem Postpaket beim Postamt Hannover 2 zur Beförderung aufgegeben worden war, selbst die Poststelle des Truppenamtes in K. nicht mehr am Freitag, dem 4. August 1967, erreicht hat, mag auch die an den Verteidiger gerichtete (Brief-)Sendung diesem in Fr. bereits am Freitagmorgen zugegangen sein.

68

Da die Berufungsfrist für WDA und BWDA somit vom 7. bis 21. August 1967 lief, ist sie mit der am letzten Tage der Frist bei den Wehrdienstsenaten des BDH eingelegten Berufung gewahrt worden.

69

d)

Auch die Berufungsbegründungsfrist des § 93 Abs. 1 WDO, die demnach für WDA und BWDA bis zum 4. September 1967 lief, ist eingehalten worden. Denn am letzten Tage dieser Frist ging die vom WDA gefertigte Berufungsbegründungsschrift bei dem TDG ein. Die Berufungsbegründung ist auch formgerecht erfolgt.

70

aa)

Der im Kopf der Berufungsbegründungsschrift aufgeführte WDA bei dem TDG A - 2. Kammer - für den Bereich Amtschef Truppenamt war derjenige WDA, dem die Vertretung der Einleitungsbehörde im disziplinargerichtlichen Verfahren gegen den Beschuldigten oblag.

71

Für seine Zuständigkeit ist auszugehen von derjenigen des TDG. Da der Beschuldigte schon bei Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens im Juni 1966 der KpfTrS ... in Mu. angehörte und diese ihren Standort im Bereiche des Wehrbereichskommandos II, Hannover, hat, war die an dessen Sitz und für dessen Bereich gebildete 2. Kammer des TDG A zuständig ( § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 WDO; § 2 Abs. 1 und § 3 Nr. 1 a der Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten vom 29. April 1957 - BGBl I 401 -; Abschn. I und II Nr. 1 b des Sechsten Erlasses des BMVtdg vom 10. Dezember 1963 über die Bezeichnung der Truppendienstgerichte, die Bildung von Truppendienstkammern und die Bestellung von Wehrdisziplinaranwälten - VMBl 1964, 3 -; sowie Abschn. II b der Geschäftsverteilungspläne des TDG A für 1966 und 1967). Bei dieser Truppendienstkammer hatten germ. § 59 Abs. 1 S. 1 WDO und Abschn. IV des vorgenannten Erlasses vom 10. Dezember 1963, in welchem zu Wehrdisziplinaranwälten die Rechtsberater bei der Truppe bestellt waren, die hauptamtlichen Rechtsberater des Amtschefs des Truppenamtes für dessen Bereich als Wehrdisziplinaranwälte tätig zu werden. Die Offiziere der KpfTrS ... in Mu. unterstanden und unterstehen nämlich truppendienstlich nach dem SchulKdr dem Amtschef des Truppenamtes in K. als nächsthöherem Disziplinarvorgesetzten, und nach seinem Befehlsbereich richtet sich die Zuständigkeit seiner Rechtsberater auch in ihrem Nebenamt als Wehrdisziplinaranwälte; vgl. Abschn. I des Erlasses des BMVtdg vom 31. Juli 1957 über die vorläufige Regelung der Zuständigkeit und Vertretung der Rechtsberater (Wehrdisziplinaranwälte) - VMBl 490.

72

An der Zuständigkeit des WDA bei dem TDG A - 2. Kammer - für den Bereich des Amtschefs des Truppenamtes wird hier auch dadurch nichts geändert, daß nach dem Erlaß des BMVtdg vom 22. Februar 1960 über die Bezeichnung der Wehrdisziplinaranwälte (VMBl 146) der Bereich der Einleitungsbehörde, für den der WDA tätig ist, seiner Bezeichnung hinzuzufügen war und dem Amtschef des Truppenamtes nach dem Fünften Erlaß des BMVtdg vom 28. Januar 1966 über Einleitungsbehörden (VMBl 141) eine Einleitungsbefugnis für. Offiziere vom Major usw. an aufwärts nicht zustand, sondern nur für die übrigen ihm truppendienstlich unterstellten Soldaten, Denn § 72 Abs. 1 Nr. 1 WDO, nach welchem Einleitungsbehörde für Offiziere, hinsichtlich derer der Bundespräsident das Ernennungsrecht ausübt, der BMVtdg ist, und Abschn. I des vorgenannten Erlasses über Einleitungsbehörden, in welchem der Minister von der ihm in jener Gesetzesbestimmung eingeräumten Delegationsbefugnis für Offiziere vom Major usw. an aufwärts keinen Gebrauch gemacht hat, lassen die truppendienstliche Unterstellung der Stabsoffiziere und die sich nach dieser richtende Zuständigkeit der Rechtsberater und Wehrdisziplinaranwälte unberührt. Der BMVtdg mußte sich demzufolge zu seiner Vertretung im disziplinargerichtlichen Verfahren gegen den Beschuldigten des WDA bei dem TDG A - 2. Kammer - für den Bereich des Amtschefs des Truppenamtes bedienen.

73

Der Ansicht des Verteidigers, der BMVtdg hätte für diejenigen disziplinargerichtlichen Verfahren, in denen er Einleitungsbehörde ist, einen bei ihm selbst tätigen Rechtsberater zum WDA bestellen müssen, kann demgegenüber nicht beigepflichtet werden. Auch werden die Rechte des Beschuldigten als Stabsoffizier nicht dadurch geschmälert, daß zwar Einleitungsbehörde in seinen disziplinargerichtlichen Verfahren der BMVtdg, Vertreter der Einleitungsbehörde aber entsprechend seiner truppendienstlichen Unterstellung der WDA für den Bereich des Amtschefs des Truppenamtes ist. Denn auch ein WDA, der im Hauptamt Rechtsberater bei dem BMVtdg selbst wäre, könnte an persönlichen Voraussetzungen für sein Nebenamt mit der Befähigung zum Richteramt nicht mehr mitbringen als jeder andere WDA und das Verfahren auch nur vor die Truppendienstkammer bringen, deren Zuständigkeit nach Gesetz und Geschäftsverteilungsplan begründet ist. Der Einfluß der Einleitungsbehörde, deren Rechte ohnehin von den Befugnissen des WDA als Prozeßorgan abgegrenzt sind, wird in jedem Falle dadurch gewahrt, daß der WDA ihren Weisungen Folge leisten muß.

74

bb)

Der RegR Wa., der die Berufungsbegründungsschrift vom 1. September 1967 unterzeichnet hat, war zu diesem Zeitpunkt bereits hauptamtlicher Rechtsberater bei dem Amtschef des Truppenamtes in K. und mithin selbst WDA. Daß seiner Unterschrift die Worte "in Vertretung" vorangeschickt sind, erklärt sich zwanglos daraus, daß für den Bereich des Amtschefs Truppenamt mehrere Rechtsberater tätig und demzufolge mehrere Wehrdisziplinaranwälte bestellt waren und sind, einer von ihnen zum leitenden WDA ernannt worden ist und die anderen mithin in dessen Vertretung zu handeln pflegen (vgl. auch § 144 GVG für die Staatsanwaltschaft). Woraus sich diese Übung auch immer ergeben mag, so bedeutet die Zeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes durch einen WDA "in Vertretung" eines anderen WDA doch nicht, daß der Unterzeichnende die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes nicht übernähme, sondern sie dem Vertretenen zuschöbe. Er bleibt vielmehr für sein organschaftliches Handein selbst verantwortlich und für dessen Rechtmäßigkeit strafrechtlich und disziplinar selbst haftbar.

75

Aus dem Umstände, daß RegR Wa. die Berufungsbegründungsschrift "in Vertretung" unterschrieben hat, läßt sich daher gegen die Rechtswirksamkeit der Berufungsbegründung nichts herleiten.

76

2.

In bezug auf die Berufung des Beschuldigten sind Bedenken dagegen, daß die Förmlichkeiten des Rechtsmittels nicht gewahrt sind ( § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Satz 1 und 2, § 90 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 93 Abs. 1 und 2 WDO), nicht erhoben und auch nicht zu erheben.

77

3.

Das disziplinargerichtliche Verfahren ist zulässigerweise eingeleitet worden.

78

Der Einleitung des Verfahrens war hinsichtlich des Vorwurfes zu 1 der Einleitungsverfügung eine gegenteilige Entschließung des BMVtdg nicht vorausgegangen. Um den Beschuldigten insoweit unbestraft zu lassen ( § 24 Abs. 1 WDO), hätte es einer ausdrücklichen Entscheidung bedurft, die nur dem Minister in seiner Eigenschaft als oberster Dienstbehörde und damit als höchstem Disziplinarvorgesetzten zugestanden hätte und darum nur von ihm selbst, dem Staatssekretär oder dem als ständigen Vertreter bestellten Hauptabteilungsleiter hätte getroffen werden dürfen (vgl. auch BDH 7, 158). Daß eine solche Entscheidung ergangen wäre, geht aus den zeugenschaftlichen Bekundungen des GenLt Ha. in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht hervor. Selbst wenn der Zeuge in seine Begründung, die er dem Beschuldigten für das am 4. April 1966 geführte Personalgespräch gegeben hat, und in seine Eröffnung, mit der Versetzung von der HOS ... in H. an die KpfTrS ... in Mu. solle ein Schlußstrich unter die "Sache" gezogen werden, die später zum disziplinaren Schuldvorwurf erhobenen Formulierungen in dem Antwortschreiben des Beschuldigten vom 31. Januar 1966 auf das Schreiben des BMVtdg vom 11. Januar 1966 einbezogen hat, so besagt das nicht, daß dem die Entschließung des Ministers oder eines seiner ständigen Vertreter im Amt, von einer disziplinaren Bestrafung abzusehen, zugrunde gelegen und der Zeuge sie in seiner Eigenschaft als AL P dem Beschuldigten nur zur Kenntnis gebracht hätte. Zur Vertretung des BMVtdg als höchstem Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten war der GenLt Ha. aber nicht befugt; auch stand ihm keine eigene Disziplinargewalt gegenüber dem Beschuldigten zu.

79

4.

Das disziplinargerichtliche Verfahren ist zwar ohne Ergänzung der Einleitungsverfügung auf die Vorwürfe zu den Punkten 3 und 4 der Anschuldigungsschrift ausgedehnt worden, obwohl der Erlaß einer Ergänzungsverfügung durch den BMVtdg als Einleitungsbehörde zumindest rechtlich möglich gewesen wäre (vgl. dazu Wittland, RDStO 2, Aufl. § 28 Anm. 9 und § 50 Anm. 8 a.M.: Behnke, RDStO 2. Aufl. § 28 Anm. V und § 50 Anm. IV). Auch sind die Schreiben des BMVtdg vom 6. Juli und 20. September 1966, mit denen der WDA die Anweisung erhalten hat, die beanstandeten Wendungen aus den Eingaben des Beschuldigten an den WBA vom 18. April und 20. Mai 1966 gleichfalls zum Gegenstand der Anschuldigung zu machen, nicht vom Minister selbst oder einem seiner ständigen Vertreter im Amt unterzeichnet worden. Inwieweit sich das mit dem Grundsatz vertrug, daß die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang ein disziplinargerichtliches Verfahren einzuleiten sei, allein der Einleitungsbehörde zustehen solle (vgl. die Amtliche Begründung zu § 60 des von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfs einer Wehrdisziplinarordnung - Bundestagsdrucksache 2181 der zweiten Wahlperiode 1953), kann indessen dahingestellt bleiben. Ebenso kann auf sich beruhen, ob es etwa im Hinblick auf die Verantwortung des BMVtdg gegenüber dem Parlament zweckmäßig gewesen wäre, daß über die Anweisung des WDA, die Formulierungen aus den Petitionen des Beschuldigten an den WBA in das disziplinargerichtliche Verfahren einzubeziehen, der Minister selbst oder einer seiner ständigen Vertreter im Amt durch Unterzeichnung der beiden Weisungsschreiben eine Entschließung getroffen hätte.

80

Die Einleitungsverfügung stellt nämlich einen Verwaltungsakt dar, dem nur die formale Bedeutung zukommt, daß er das disziplinargerichtliche Verfahren in Gang setzt (vgl. Behnke, RDStO 2. Aufl. § 28 Anm. V und BDO 1954, § 28 Anm. 9). Für den gerichtlichen Verfahrensabschnitt des weiteren Verfahrens wird der Prozeßgegenstand allein durch die Anschuldigungsschrift und ihre etwaigen Nachträge bestimmt ( § 79 Abs. 2, § 87 Abs. 1 WDO). Damit ist es dem WDA nun einmal in die Hand gegeben, den Umfang und zugleich die Grenzen für die gerichtliche Verhandlung und die Urteilsfindung abzustecken. Weil er nicht Vertreter der Einleitungsbehörde im technischen Sinne ist und nicht lediglich Befugnisse ausübt, die sie auch selbst wahrnehmen könnte, sondern als Prozeßorgan mit eigener Zuständigkeit und eigenem gesetzlich festgelegten Aufgabenkreis tätig wird, bindet der Inhalt der Anschuldigungsschrift und ihrer etwaigen Nachträge die Wehrdienstgerichte in bezug auf Umfang und Grenzen des Prozeßstoffes selbst dann, wenn der WDA ohne Weisung oder auch nur Billigung der Einleitungsbehörde Vorwürfe zur Anschuldigung bringt, die nicht Gegenstand der Einleitungsverfügung waren.

81

Die Gerichtshängigkeit des disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten erstreckt sich hiernach auch auf die Vorwürfe zu den Punkten 3 und 4 der Anschuldigungsschrift vom 12. Dezember 1966.

82

5.

Der Auffassung des Verteidigers, es liege überhaupt keine wirksame Anschuldigung vor, weil die Anschuldigungsschrift nicht von dem zuständigen WDA stamme und der RegR Wa. zu ihrer Unterzeichnung nicht befugt gewesen sei, kann nicht gefolgt werden.

83

a)

Daß der WDA bei dem TDG A - 2. Kammer - für den Bereich Amtschef Truppenamt der zuständige WDA auch im disziplinargerichtlichen Verfahren gegen den Beschuldigten war, ist bereits unter 1 d) aa) dargelegt worden. Auf die dortigen Ausführungen wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Anschuldigungsschrift trägt auch in ihrem Kopfe die Bezeichnung und die Anschrift dieses WDA und an ihrem Ende den Beglaubigungsvermerk des bei seiner Dienststelle tätigen Regierungsobersekretärs Wal..

84

b)

Der RegR Wa., der die Anschuldigungsschrift verfaßt und deren Urschrift "im Auftrag" gezeichnet hat, hatte damals zwar statusrechtlich noch nicht das Hauptamt eines Rechtsberaters bei dem Amtschef des Truppenamtes inne, sondern war zu diesem, wie sich aus dem Schriftsatz des BWDA vom 15. Dezember 1967 ergibt, als zweiter Rechtsberater mit dem Ziele der Versetzung kommandiert; er wurde erst später dorthin versetzt. Kommandierung und Versetzung sind offenbar deswegen erfolgt, weil die Rechtsberater und Wehrdisziplinaranwälte, die bei dem Amtschef des Truppenamtes schon tätig waren, den großen Arbeitsanfall nicht zu bewältigen vermochten. Nun ist dem Verteidiger zuzugeben, daß in Abschnitt II des Erlasses über die vorläufige Regelung der Zuständigkeit und Vertretung der Rechtsberater (Wehrdisziplinaranwälte) vom 31. Juli 1957 - VMBl 490 - seitens des BMVtdg angeordnet war, die innerhalb eines Wehrbereichs eingesetzten Rechtsberater verträten sich gegenseitig; sei dies nicht tunlich oder ergäben sich Zweifel, so werde die Vertretung im Benehmen mit den beteiligten Kommandeuren oder Befehlshabern von bestimmten leitenden Rechtsberatern geregelt; zur Vertretung könnten auch die Rechtslehrer an den Schulen der Bundeswehr im Benehmen mit dem Kommandeur der Schule herangezogen werden. Durch diesen Erlaß hatte sich der BMVtdg aber nicht in der Weise gebunden, daß er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, von der ihm in § 59 Abs. 1 WDO eingeräumten Organisationsbefugnis in anderer Weise Gebrauch zu machen. Er konnte mithin der Überbelastung der Rechtsberater und Wehrdisziplinaranwälte, die bei dem Amtschef des Truppenamts bereits tätig waren, auch dadurch Rechnung tragen, daß er diesem einen ihm als obertster Dienstbehörde unterstehenden Beamten des höheren Dienstes, der über die Befähigung zum Richteramt verfügte und auf Lebenszeit angestellt war, mit dem Ziele späterer Versetzung zuordnete. Da der RegR Wa. die genannten Voraussetzungen erfüllte und später auch tatsächlich zum Amtschef des Truppenamtes versetzt wurde, war er auch schon in der Zeit, in welcher er auf Grund der Kommandierung die Funktionen des zweiten Rechtsberaters und WDA ausübte, zu organschaftlichem Handeln berechtigt. Daß er seiner Unterschrift unter dem Original der Anschuldigungsschrift die Worte "im Auftrag" vorangeschickt hat, erklärt sich wiederum daraus, daß mehrere Wehrdisziplinaranwälte auf derselben Dienststelle tätig waren, einer von ihnen zum leitenden WDA ernannt war und die anderen in dessen Vertretung oder Auftrag zu handeln pflegten. Die Unterzeichnung "im Auftrag" bedeutet also auch hier nicht, daß der Unterzeichner die Verantwortung für Form und Inhalt der Anschuldigungsschrift nicht selbst hätte übernehmen wollen.

85

c)

Daß die am 22. Dezember 1966 bei dem TDG eingegangene Anschuldigungsschrift nur aus einem beglaubigten Ormig-Abzug ihrer Urschrift besteht, die Originalunterschrift des RegR Wa. offenbar auf das Farbblatt des Ormig-Schreibsatzes gesetzt war und von dort mit abgezogen worden ist, hält der Senat für unschädlich.

86

Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Münster (OVGE 11, 245 = DÖD 1957, 16) den Standpunkt eingenommen, daß die Anschuldigungsschrift als bestimmender Schriftsatz von dem Vertreter der Einleitungsbehörde selbst eigenhändig unterschrieben werden müsse und beglaubigte Abschrift in Maschinenschrift nicht genüge. Auch war der Reichsdisziplinarhof zu § 111 Abs. 1 RBG ursprünglich der Auffassung, es könne das Erfordernis der Schriftlichkeit bei der Berufungseinlegung nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn der zuständige Beamte der Staatsanwaltschaft das eingereichte Schriftstück unterzeichnet und hierdurch zum Ausdruck gebracht habe, daß er die volle Verantwortung für Form und Inhalt des Schriftstückes übernehme (Schulze/Simons RDiszH 1926, 500). Davon ist der Reichsdisziplinarhof aber in seiner jüngeren Rechtsprechung abgegangen (Foerster/Simons RDiszH 1932, 285) und der neueren Übung des Reichsgerichts gefolgt, die es für das Erfordernis der Schriftlichkeit genügen ließ, wenn der die Berufungseinlegung erklärende Staatsanwalt sich zur Herstellung seiner Unterschrift eines diese "in der von ihm gebräuchlichen Sohriftform wiedergebenden Namensstempels", sog. Faksimile-Stempels, bediente (RGSt 63, 246, 248). Auch hat es das Reichsgericht als für die Schriftlichkeit der Berufungseinlegung ausreichend bezeichnet, daß aus dem - nicht unterschriebenen - Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich sei, von wem die Erklärung herrühre, und hierbei dem Diktatzeichen des Erklärenden in Verbindung mit dem sonstigen Inhalt und der äußeren Beschaffenheit des Schriftstücks wesentliche Bedeutung beigemessen (RGSt 67, 385, 388).

87

Da der zu den Gerichtsakten gelangte beglaubigte Ormig-Abzug der Anschuldigungsschrift vom 12. Dezember 1966 außer der mitabgezogenen Unterschrift des RegR Wa. auch noch dessen Diktatzeichen aufweist, besteht kein Zweifel daran, daß die Anschuldigungsschrift von ihm stammt und mit seinem Willen dem TDG eingereicht worden ist (BVerwG NJW 1966, 1043 [BVerwG 14.02.1966 - B IV 140/65 ]).

88

Eine Zurückgabe der Anschuldigungsschrift an den WDA zwecks Behebung eines ihr anhaftenden Formmangels ( § 79 Abs. 4 WDO) kommt deshalb nicht in Betracht. Ob die Einreichung der Anschuldigungsschrift in der hier geübten Art allerdings der Achtung entspricht, wie sie einem Gericht gegenüber angemessen ist, steht auf einem anderen Blatte.

89

6.

Was die gerichtliche Verhandlung anbelangt, so war die Truppendienstkammer, wie der Verteidiger mit Recht bemängelt, unrichtig besetzt.

90

a)

Das gilt allerdings nicht schon in bezug auf den Kammervorsitzenden, Verwaltungsgerichtsdirektor (VwGDir) Li.. Es mag zutreffen, daß dieser einige Zeit vor seiner Mitwirkung in dem disziplinargerichtlichen Verfahren gegen den Beschuldigten noch als Berufsbeamter in der Personalabteilung des BMVtdg tätig gewesen ist. Auch muß dem Verteidiger zugegeben werden, daß gerade für die Zweige der Rechtspflege, die nicht bei einem Justiz- oder Rechtspflegeministerium ressortieren - insbesondere für die Finanzgerichtsbarkeit - vielfach Kritik geübt worden ist an der Handhabung, Persönlichkeiten zu Richtern zu ernennen, die lange als Beamte in demselben Ressortministerium Dienst geleistet haben. Indessen sind die solchermaßen berufenen Richter, wie der Senat bereits in seinem Beschlusse vom 1. März 1968 ausgeführt hat (S. 17-18 der Gründe jenes Beschlusses), auch in denjenigen Rechtssachen, in denen es um den Widerstreit der Belange des Einzelnen mit den Staatsinteressen geht, nicht im Sinne der in den Prozeßordnungen enthaltenen Ausschließungsvorschriften generell ungeeignet, das Richteramt auszuüben; die Frage, ob es im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltentrennung ( Art. 20 GG) und aus anderen Gründen angebracht ist, Beamte der betreffenden Ressortministerien unmittelbar aus ihrem Amt in ein Richteramt zu berufen, muß dem Ermessen der für die Richterauswahl zuständigen Stellen überlassen werden.

91

Soweit sich die vom Verteidiger geäußerten Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit des Kammervorsitzenden auf bestimmte Verhaltensweisen des Richters innerhalb und außerhalb der Hauptverhandlung stützen, war es dem Beschuldigten in die Hand gegeben, von seinem Ablehnungsrecht ( § 70 Satz 1 WDO, §§ 24 ff StPO) Gebrauch zu machen, wenn er von seinem Standpunkt aus vernünftige Gründe für die Besorgnis hatte, der Vorsitzende werde in der Leitung und Entscheidung seiner Sache nicht unvoreingenommen sein. Das bezieht sich auch auf die aktenkundige Tatsache, daß der Richter vor der Gewährung der vom Beschuldigten erbetenen Akteneinsicht den "Leitz"-Ordner mit den sieben Beschwerdevorgängen und einem Petitionsvorgang des BMVtdg, welcher der Anschuldigungsschrift ohne jede Einschränkung hinsichtlich der Verwertbarkeit seines Inhalts beigefügt war, zunächst dem Referenten P II 5 des Ministeriums zwecks Durchsicht und Entfernung etwa nur den innerdienstlichen Gebrauch betreffender Schriftstücke zurückgesandt hat. Der Beschuldigte hat aber das Verhalten des Kammervorsitzenden nicht zum Anlaß eines Ablehnungsgesuches genommen.

92

b)

Daraus, daß als Stabsoffizierbeisitzer ( § 55 Abs. 2 WDO) in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung der Oberst Hi. mitgewirkt hat, läßt sich eine unrichtige Besetzung der Truppendienstkammer ebenfalls nicht herleiten. Einmal handelt es sich bei der Bestimmung des § 54 Abs. 2 S. 3 WHO, nach der in Verfahren gegen einen Offizier beisitzender Stabsoffizier ein Regimentskommandeur oder früherer Regimentskommandeur oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung sein soll, nicht um zwingendes Recht. Zum anderen nahm der Oberst Hi. als Kommandant der (großen) Standortkommandantur B. eine Dienststellung ein, die derjenigen eines Regimentskommandeurs entsprach. Ihm stand nach Abschn. 1 C Nr. IV 5 des Fünften Erlasses über die Disziplinargewalt von Offizieren vom 21. Dezember 1960 (VMBl 1961, 43) die Disziplinargewalt eines Regimentskommandeurs zu. Auch war er als Stabsoffizier in einer Dienststellung, wie sie derjenigen des Regimentskommandeurs entsprach, für die Beisitzerliste der Truppendienstkammer benannt und ausgelost worden. (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 bis 3 WDO). Die Auffassung des Verteidigers, mit einer der Dienststellung eines Regimentskommandeurs entsprechenden Dienststellung sei nach dem Gesetz nur eine solche des Truppendienstes gemeint gewesen, teilt der Senat nicht.

93

c)

Hingegen war der Major Pe. vom Fernmeldedepot We., der als Kameradenbeisitzer ( § 55 Abs. 2 WDO) an der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges teilgenommen hat, nicht der gesetzliche Richter. Denn er ist nicht in ordnungsgemäßer Weise an die Stelle des zunächst berufenen Majors Bu. von der Heeresfliegerwaffenschule A., getreten.

94

Hierzu ergibt sich aus den Verfahrensakten, der vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerung des Truppendienstkammervorsitzenden vom 16. April 1968 und dem dieser angeschlossenen beglaubigten Auszuge aus der Beisitzer-Jahresliste 1967 des TDG A - 2. Kammer - für die Dienstgradgruppe Stabsoffiziere der Teilstreitkraft Heer das folgende:

95

Zu dem Hauptverhandlungstermin, den der Truppendienstkammervorsitzende ursprünglich auf Freitag, den 19. Mai 1967, 9.00 Uhr, anberaumt hatte, war in Nr. 2 A b) der Terminsbestimmungsverfügung vom 4. April 1967 die Ladung des Majors Bu. als Kameradenbeisitzer angeordnet worden. Dies entsprach der Reihenfolge der Jahresliste, nach welcher die ausgelosten und in die Liste eingetragenen Stabsoffiziere zu den einzelnen Sitzungen der Kammer berufen werden mußten ( § 54 Abs. 1 Satz 4 WDO). Die Ladung wurde dem Major Bu. ausweislich des von ihm unterzeichneten und am 12. April 1967 an die Truppendienstkammer zurückgelangten Empfangsscheins am 11. April 1967 ausgehändigt.

96

Am 5. Mai 1967 verfügte der Kammervorsitzende - offenbar in der Erwägung, daß die anfänglich mit einem Tage veranschlagte Terminsdauer zur Durchführung der Hauptverhandlung nicht ausreichen werde - die Vorverlegung des Terminsbeginns auf Donnerstag, den 18. Mai 1967, 15.00 Uhr. Unter Nr. 2 c) derselben Verfügung ordnete er an, daß als militärische Beisitzer der Oberst Hi. und der Major Pe. zu laden seien. Diesem wurde die Ladung ausweislich seines am 9. Mai 1967 bei der Truppendienstkammer eingegangenen Empfangsbekenntnisses am 8. Mai 1967 in We. übergeben.

97

Zwischen dem ursprünglich als Kameradenbeisitzer geladenen Major Bu. und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Truppendienstkammer, Regierungsoberinspektor (RegOI) Sta., war am 5. Mai 1967 ein Ferngespräch geführt worden, über dessen Inhalt der Urkundsbeamte alsbald den nachstehenden Vermerk zu den Generalakten der Kammer (Beisitzerliste) brachte:

"Truppendienstgericht AHannover, den 5.5.1967
2. KammerNordmannpassage 8 III
Az.: 25 - 11

Betr.: Ladung von militärischen Beisitzern für den Termin am 19.5.1267, 9.00 Uhr, in VL-Sache gegen den Maj W. - Kdo.: KpfTrSch ..., Mu. - Az.: A 2 VL 68/66

Der nach der Reihenfolge der Jahresliste für die o.a. Sitzung berufene militärische Beisitzer Major Clemens Bu., Kdo.: HFlgWaS, A.

ist laut heutiger persönl telefon. Mitteilung befangen, da er den Beschuldigten Maj W. aus der gemeinsamen Bw-Dienstzeit in F. von 1959 Ms Ende 1962 sehr gut kenne. Außerdem ist er zur Zeit des Termins dienstlich unabkömmlich (Grund: Monatelanges Dienstleisten für mehrere Offiziere; Übergabe der Dienstgeschäfte an den neuen Leiter des Kommandostabes).

gez. Sta. (Sta.) Regierungsoberinspektor Urkundsbeamter der Geschäftsstelle"

98

An den Vermerk schloß sich die vom Kammervorsitzenden abgezeichnete Erklärung:

"Aus vorgenanntem gemäß § 54 WDO zwingendem Grund mit der Abweichung von der Reihenfolge der Jahresliste einverstanden.

gez. Li Verwaltungsgerichtsdirektor"

99

Auf der (ersten) Terminsbestimmungsverfügung vom 4. April 1967 wurden zu Nr. 2 A b) Namen und Kommando des zunächst geladenen Kameradenbeisitzers durchstrichen und darüber die entsprechenden Angaben für den neuen Beisitzer eingesetzt. Außerdem verlautbarte der Vorsitzende der Truppendienstkammer auf dem unteren Rande der Vorderseite der (ersten) Terminsbestimmungsverfügung folgendes:

Maj. Bu. teilte telef. mit u. erläuterte, daß er in dieser Sache befangen sei.

H. Urk Bea m.d.B.u.w.V.

Nächster Kam.Beisitzer lt. Liste - M. Bu. für die nächste Sitzung vormerken.

Seine Ausführungen sind begründet. Maj. Bu. entfällt deshalb als Beisitzer in dieser Sache.

Li."

100

Diese Verlautbarung trägt kein Datum. Ob der Kammervorsitzende selbst noch fernmündlich mit dem Major Bu. gesprochen hatte, vermag er zufolge der Länge der inzwischen verflossenen Zeit und seiner Arbeitsbelastung nicht anzugeben.

101

Nach der Reihenfolge der Beisitzer-Jahresliste wäre vor dem Major Pe. noch der Major Bernhard Eh. vom Munitionsdepot I. zur Mitwirkung als militärischer Beisitzer berufen gewesen; er ist jedoch sowohl nach einer in der Jahresliste enthaltenen Bemerkung wie auch nach einem ihn betreffenden Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 5. Mai 1967, den der Beschuldigte nach Einsichtnahme in die Generalakten der Kammer dem Senat in Ablichtung vorgelegt hat, wegen eines am 18. Mai 1967 beginnenden dreiwöchigen Urlaubs verhindert gewesen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Auch unter diesem Vermerk befindet sich die vom Vorsitzenden der Truppendienstkammer abgezeichnete Erklärung:

"Aus vorgenanntem, gemäß § 54 WDO zwingendem Grund mit der Abweichung von der Reihenfolge der Jahresliste einverstanden.

gez. Li Verwaltungsgerichtsdirektor"

102

Die Art und Weise, wie hiernach der ursprünglich als Kameradenbeisitzer geladene Major Bu. durch den Major Pe. ersetzt worden ist, widerspricht der Bedeutung, die den Vorschriften über die Heranziehung der militärischen Beisitzer zu den einzelnen Sitzungen der Wehrdienstgerichte für das mit Verfassungsrang ausgestattete Prinzip des gesetzlichen Richters ( § 16 Satz 2 GVG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zukommt. Zu beanstanden ist vor allem, daß sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Truppendienstkammer und der Kammervorsitzende mit den fernmündlichen Erklärungen des Majors Bu. vom 5. Mai 1967 über seine erst an diesem Tage kundgetane Auffassung, an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen zu können, begnügt und keine schriftlichen dienstlichen Erklärungen des Majors selbst wie auch etwa seines nächsten Disziplinarvorgesetzten gefordert haben. Der Vermerk des RegOI Sta. vom 5. Mai 1967 und die darunter angebrachte Erklärung des VwGDir Li. Vom selben Tage lassen zudem nicht erkennen, welchen der beiden von Major Bu. bei dem Ferngespräch angegebenen Verhinderungsgründe der Vorsitzende der Truppendienstkammer gem. § 54 Abs. 1 Satz 5 WDO als zwingend und deshalb eine Abweichung von der Reihenfolge der Jahresliste rechtfertigend anerkannt hat. Ebenso wenig gibt hierüber der Bearbeitungsvermerk vom 8. September 1967 Aufschluß, der von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 6. September 1967 hin zu den Verfahrensakten gefertigt worden ist und inhaltlich mit seinem Vermerk vom 5. Mai 1967 übereinstimmt. Die Verlautbarung des Kammervorsitzenden auf dem unteren Rande der (ersten) Terminsbestimmungsverfügung leidet naturgemäß darunter, daß sie nicht datiert ist und der Vorsitzende sich nicht sicher zu erinnern weiß, euch selbst mit dem Major Bu. fernmündlich gesprochen zu haben.

103

Es ist überdies zweifelhaft, ob die Bestimmung des § 54 Abs. 1 Satz 5 WDO, wonach bei der Berufung der Beisitzer zu den einzelnen Sitzungen der Truppendienstkammer von der Reihenfolge der Jahresliste nur aus zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung des Kammervorsitzenden abgewichen werden darf, sich überhaupt auf Fälle rechtlicher Verhinderung wie Befangenheit eines Beisitzers bezieht und nicht vielmehr neben Fällen tatsächlicher Verhinderung - Krankheit, Urlaub, militärischer Dienst, dessen Ausübung gerade durch den zunächst in Betracht kommenden Beisitzer besonders wichtig ist, und dergleichen - höchstens noch diejenigen Fälle rechtlicher Verhinderung umfaßt, die durch klar zutage liegende und deshalb keiner Entscheidung bedürfende Ausschließungsgründe gekennzeichnet sind. Der beschließende Senat pflegt denn auch über Selbsteblehnungen seiner militärischen Beisitzer nach § 70 Satz 1 WDO, §§ 30, 26 StPO zu befinden. Die Frage kann hier jedoch letztlich auf sich beruhen.

104

Denn über die Selbstablehnung des Majors Bu. hatte auch bei Anwendung der strafprozessualen Vorschriften der Vorsitzende der Truppendienstkammer im Beschlußwege allein zu entscheiden, gehabt (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 WDO wie auch § 31 Abs. 2 Satz 1 StPO). Hielt er sich irrigerweise für befugt, über Selbstablehuungen militärischer Beisitzer in der Form der Zustimmung zur Abweichung von der Reihenfolge der Jahresliste ( § 54 Abs. 1 Satz 5 WDO) befinden zu dürfen, so brauchte dieser Irrtum, für sich allein genommen, nicht schädlich zu sein. Unerläßlich war aber in dem einen wie im anderen Falle, daß sich der Kammervorsitzende durch Herbeiführung einer schriftlichen dienstlichen Erklärung des Majors Bu. über die Gründe seiner Selbstablehnung eine ausreichende Grundlage, für seine Entschließung schuf, die Selbstablehnung des militärischen Beisitzers für begründet zu erachten. Eine schriftliche Anzeige dieser Gründe, für deren inhaltliche Richtigkeit sich der Major Bu. seiner vollen Verantwortung bewußt geworden wäre, war insbesondere darum unentbehrlich, weil die Entscheidung über die Selbstablehnung einer Gerichtsperson einen gerichtsinternen Vorgang darstellt, der den Verfahrensbeteiligten nicht bekanntzugeben ist. Um so mehr muß sie den Anforderungen, die an die Wahrung des Prinzips des gesetzlichen Richters zu stellen sind, standhalten können.

105

Einer Nachprüfung in dieser Richtung wird der Senat auch nicht etwa dadurch enthoben, daß ein Beschluß, durch den die Selbstablehnung eines Richters für begründet erklärt wird, in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 StPO einer Anfechtung mittels der Beschwerde oder der Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ( § 338 Nr. 1 und 3 StPO) entzogen ist; zu vgl. RGSt 30, 123 und 67, 276. Denn die Unanfechtbarkeit einer die Selbstablehnung für begründet erklärenden Entscheidung greift dann nicht ein, wenn diese willkürlich war und deshalb gegen § 16 Satz 2 GVG und Art. 101 Abs. 1 GG verstieß (vgl. Schwarz/Kleinknecht, StPO 25. Aufl. § 30 Anm. 4). Diese Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Falle erfüllt.

106

Nach allem, was sich aus den Verfahrensakten und den Generalakten der Truppendienstkammer (Jahres-Beisitzerliste) über Anlaß und Hergang der Ersetzung des ursprünglich als Kameradenbeisitzer geladenen Majors Bu. durch den Major Pe. ergeben hat, drängt sich nämlich der Eindruck auf, daß die fernmündliche Aufzählung der Gründe für seine Auffassung, an der Mitwirkung in der Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten verhindert zu sein, erst dadurch ausgelöst worden ist, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Truppendienstkammer den Major Bu. vor der Vorverlegung des Terminsbeginns auf den frühen Nachmittag des 18. Mai 1967 angerufen hat, um sieb, zu vergewissern, daß der Beisitzer auch für diesen Tag zur Verfügung stünde, und daß in Major Bu. daraufhin der Wunsch, erwacht ist, von der Mitwirkung an einer mehrtägigen Haupt Verhandlung verschont zu bleiben. Gerade unter solchen Umständen war es unumgänglich, vor einer Entschließung über seine Selbstablehnung die von ihm hierzu angegebenen Gründe - die weder seine Ausschließung ( § 54 Abs. 2 Satz 2 WDO) noch seine etwaige Ablehnung durch den WDA gerechtfertigt hätten - anhand einer schriftlichen dienstlichen Erklärung des Majors Bu. zu überprüfen, deren alsbaldige Beibringung an sich noch durchaus möglich gewesen wäre. Notfalls hätte der voraussichtlichen Verhandlungsdauer in anderer Weise als durch Vorverlegung des Terminsbeginns Rechnung getragen werden müssen. Wenn der Kammervorsitzende sich, um die Vorverlegung des Terminsbeginns nebst den dazugehörigen Um- und Neuladungen möglichst schnell verfügen zu können, mit den im Vermerk des Urkundsbeamten vom 5. Mai 1967 aufgeführten fernmündlichen Erklärungen des ursprünglich geladenen Beisitzers begnügte und die Zustimmung zu dessen Ersetzung durch den Major Pe. erteilte, ohne unter dem Vermerk zum Ausdruck zu bringen, welchen der beiden von Major Bu. angegebenen Verhinderungsgründe er als zwingend ansah, so räumte er damit reinen Zweckmäßigkeitserwägungen den Vorrang vor dem Prinzip des gesetzlichen Richters ein. Das war ermessensfehlerhaft und deshalb rechtswidrig.

107

Daß der Truppendienstkammervorsitzende in dem Wissen und Willen gehandelt hätte, den Beschuldigten seinem gesetzlichen Richter zu entziehen, ist weder feststellbar noch für eine Verletzung des § 16 Satz 2 GVG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erforderlich. Es genügt, daß objektiv gegen diese Bestimmungen verstoßen worden ist. Ein Vorsatz braucht insofern nicht vorzuliegen.

108

7.

Verletzte hiernach die Besetzung der Truppendienstkammer in der Person des Kameradenbeisitzers die Vorschriften über den gesetzlichen Richter, so konnte das angefochtene Urteil schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben. Eine Prüfung der weiteren zum gerichtlichen Verfahrensabschnitt erhobenen Rügen des Verteidigers erübrigte sich daher. Insbesondere bedurfte es keines Eingehens auf die Frage mehr, ob der Truppendienstkammervorsitzende die zwischen dem Eingang des Schreibens des Beschuldigten vom 31. Januar 1966 bei dem BMVtdg und der Zustellung der Einleitungsverfügung verstrichenen Zeit nachrechnete, nachdem ihn der Verteidiger mit dem Hinweis auf § 7 Abs. 2 WDO während der Eröffnung der Urteilsgründe am Schlüsse der Hauptverhandlung unterbrochen hatte, oder aber ob er auf seinen Sprechzettel blickte, aus diesem feststellte, daß er zur Frage des Bestrafungsverbotes wegen Zeitablaufs im Anschuldigungspunkt 1 nur das Beratungsergebnis versehentlich nicht richtig wiedergegeben hatte, und sich daraufhin kurzerhand korrigierte.

109

Zwecks Vermeidung von Verfahrensmängeln in dem weiteren Verfahren sind jedoch noch folgende Bemerkungen angezeigt:

  1. a)

    Auch die neue Hauptverhandlung ist in nichtöffentlicher Sitzung durchzuführen, solange nicht der Gesetzgeber die Wehrdisziplinarordnung der Novellierung des Beamtendisziplinarrechts angepaßt und eine dem § 73 Abs. 2 BDO n.F. entsprechende Bestimmung eingeführt hat, wonach auf Antrag eines Beschuldigten die Öffentlichkeit herzustellen ist. Die Vorschrift des § 85 Satz 1 WDO, nach welcher die Hauptverhandlung nicht öffentlich ist, schließt - auch ohne daß dies im Gesetz ausdrücklich hätte bestimmt zu werden brauchen - die Verkündung des Urteils ein. Denn diese gehört zur Hauptverhandlung. Die durch das Bundesgesetz vom 7. August 1952 (BGBl II, 685) als einfaches Gesetz in Kraft gesetzte Konvention zum Schütze der Menschernrechte und Grundfreiheiten, nach der die Urteile Öffentlich verkündet werden müssen (Art. 6 Abs. 1), bezieht sich nur auf zivilrechtliche Ansprüche und auf eine strafrechtliche Anklage, nicht aber auf das Verwaltungsstreitverfahren und das Disziplinarverfahren (vgl. OVG Münster MDR 1956, 573; BVerwG MDR 1957, 697 und BDH 4, 20, 22).

  2. b)

    Bei der Anberaumung der neuen Haupt Verhandlung wird von vornherein Bedacht darauf zu nehmen sein, daß eine ausreichende Zahl von Terminstagen zur Verfügung steht, damit nicht wieder an einzelnen Tagen bis zu 15 Stunden verhandelt werden muß.

  3. c)

    Es muß dem pflichtmäßigen Ermessen des Vorsitzenden der Truppendienstkammer überlassen bleiben, zu prüfen, ob die neue Hauptverhandlung wegen des Umfanges der Sache in großer Besetzung ( § 56 WDO) durchzuführen ist.

110

VI

Das angefochtene Urteil war nach alledem auf die Berufungen des BWDA und des Beschuldigten aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht zurückzuverweisen ( § 97 Abs. 1 Nr. 2 WDO). Dabei erschien es angebracht, die Zurückverweisung an eine andere Kammer des TDG A auszusprechen.

111

VII

Die Entscheidung über die Kosten mußte der in der Hauptsache ergehenden Endentscheidung vorbehalten bleiben ( § 113 Abs. 1 WDO).

Lippold
Dr. Jager
Dr. Schweiger