Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1964, Az.: BVerwG I WD 44/64
Schutz der Ausübung des Beschwerderechts durch Verbot der dienstlichen Maßregelung oder Benachteiligung eines Soldaten; Schuldhafte Achtungsverletzung gegenüber dem Kommandeur; Überschreitung der Grenzen der zulässigen Kritik und einer angemessenen Interessenwahrung im Rahmen eines Beschwerderechts durch schuldhafte Erhebung falscher Anschuldigungen; Laufbahnstrafe als Disziplinarstrafe; Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten bei der Bemessung der Disziplinarstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG I WD 44/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11986
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG D - 14.11.1963
Rechtsgrundlagen
- § 2 WDO
- § 23 Abs. 1 WDO
- § 17 Abs. 1 SG
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Wehrdienstsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. November 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold, Bundesrichter Dr. Scherer als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Rüge, ..., Oberleutnant Siemsen, ..., als militärische Beisitzer,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Verwaltungsangestellter ... als vereidigter Protokollführer,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Truppendienstgerichts D vom 14. November 1963 aufgehoben.
Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens zur Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für neun Monate verurteilt.
Der von dem Kommandeur des Feldartilleriebataillons 355 am 18. April 1962 verhängte strenge Verweis wird aufgehoben.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Beschuldigten diejenigen des Berufungsverfahrens dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Der Beschuldigte, ... 1937 geboren, trat nach der Reifeprüfung als Offizieranwärter am 1.10.1956 in die Bundeswehr ein und wurde am 31.1.1958 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Perufssoldaten zum Leutnant ernannt. Am 28.2.1961 wurde er zum Oberleutnant befördert.
Er ist seit dem 21.5.1959 verheiratet und hat einen Sohn.
Seine Besoldung aus der vierten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage beträgt etwa 950 DM monatlich.
Gerichtlich und disziplinar ist der Beschuldigte nicht vorbestraft. Jedoch wurde am 18.4.1962 gegen ihn ein strenger Verweis von seinem Bataillonskommandeur verhängt, weil er in einer weiteren Beschwerde gegen den Beschwerdebescheid des Kommandeurs der ... Panzerdivision vom 25.1.1962 unwahre Behauptungen in bezug auf die Urlaubseinteilung im Bataillon geltend gemacht und die Grenzen seines Beschwerderechts achtungswidrig und ungehörig überschritten habe. Die Strafe ist noch nicht vollzogen worden; der Beschuldigte hat gegen sie Beschwerde eingelegt. Die Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Ausgang des vorliegenden disziplinargerichtlichen Verfahrens ausgesetzt worden.
II.
In dem von dem Kommandeur der 12. Panzerdivision ordnungsmäßig eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren ist dem Beschuldigten in der Anschuldigungsschrift vom 25.10. 1962 zur Last gelegt worden:
er habe in der Zeit zwischen dem 28.12.1961 bis 19.4.1962 in H. in vier Beschwerdeschriften, gerichtet an den Kommandeur der ... Panzerdivision, an den Bundesminister der Verteidigung - P IV 3 -, an den Kommandierenden General des ... Korps, schuldhaft falsche Anschuldigungen erhoben. Er habe dabei die Grenzen der zulässigen Kritik und eine angemessene Interessenwahrung innerhalb des ihm zustehenden Beschwerderechts achtungswidrig und ungehörig überschritten.
Den Sachverhalt des Dienstvergehens schildert die Anschuldigungsschrift wie folgt:
"1.
Der Beschuldigte fühlte sich aufgrund der durch den Kommandeur des FeldArtBtl ..., Major P. verfügten Weihnachts- und Neujahrsdienstregelung ungerecht behandelt und benachteiligt. Er meldete sich am 14.12.1961 auf dem Dienstwege zum Rapport bei dem Kommandeur der PzGrenBrig ..., Oberst Kl., und wurde am 15.12.1961 für 17.30 Uhr dorthin befohlen. Mit Schreiben vom 28.12.1961, gerichtet an den Kommandeur der ... PzDiv, legte der Beschuldigte Beschwerde wegen angeblicher Äußerungen des Kommandeurs der PzGrenBrig ..., Oberst Kl. ein. Er behauptet, Oberst Kl. habe ihn im Verlauf der Unterredung von 15.11.1961 mit folgenden Worten beleidigt:'Sie junger Gründschnabel, Sie Schnösel, was wollen Sie denn überhaupt, von Ihnen lasse ich mir noch lange nichts sagen, Sie verdienen ja nicht einmal das Geld, das man Ihnen bezahlt.'
2.
a)
Gegen den Beschweräebescheid des Kdrs. der O. PzDiv vom 15.1.1962 legte der Beschuldigte mit Schreiben vom 27.1.1962 'weitere Beschwerde' ein. Darin stellte er auf Seit 2 Mitte zur Frage der Regelung der Weihnachtsdienstbefreiung durch den BtlKdr, Major P., folgende unzutreffende Behauptung auf:'Hier wurde einfach so befohlen, wie man es für sich am besten ausgedacht hatte.'
b)
In dem gleichen Schriftstück, Seite 3, stellte er die beleidigende und verleumderische Behauptung auf, er sähe darin, daß der Kommandeur der ... PzDiv, Generalmajor W., einen entscheidenden Punkt seiner Aussage in dem Beschwerdebescheid weggelassen habe,'eine gewollte Verfärbung des Bildes zu seinen Ungunsten...'.
Er meint hierbei den Hinweis in seiner Aussage, daß sein BttrChef auch ohne Weihnachtsdienstbefreiung das Weihnachtsfest hätte zu Hause feiern können, da er nur 35 km vom Standort entfernt wohnt.
c)
In seiner weiteren Beschwerde greift er auch die Verwendung des 'Wortes angebrüllt' an. Dieses Wort sei von ihm nicht gebraucht worden, es sei ihm bei der Anhörung durch den Rechtsberater der Division und Wehrdisziplinaranwalt unterschoben worden. Er verwahre sich gegen die 'Verdrehungen seiner Worte ... ' und sähe in der 'Unterschiebung dieses Ausdrucks eine Urkundenfälschung, die eindeutig darauf abziele, ihn zu diffamieren'.d)
Schließlich erklärte er, er sehe in dem Beschwerdebescheid der ..., PzDiv vom 15.1.1962'eine oberflächliche und unsachgemäße Bearbeitung seiner Beschwerde'.
3.
In der wegen Nichterteilung der beantragten Umzugsgenehmigung an das PMVtdg - P IV 3 - gerichteten Beschwerde vom 25.11.1901 gebrauchte der Beschuldigte folgende Ausdrücke:'Ich kann es daher nicht verantworten, daß mit der Gesundheit meiner Frau derartig skrupellos umgegangen wird und werde mich mit allen mir zur Verfügung stehenden gerichtlichen Mitteln und mit aller Schärfe gegen solche verbrecherischen Befehle wehren...'
'Ich werde nicht davor zurückschrecken, Anklage zu erheben, daß Sie sich an der Gesundheit meiner Frau in verantwortungsloser Weise vergangen haben, Sie anzuklagen, durch Ihre Methoden eine Ehe zerrüttet, ein Familienleben zerstört und letztlich die Gründung einer Familie unmöglich gemacht haben ...'
'Ich bin nicht bereit, die Gesundheit meiner Frau, meine Ehe zu opfern, nur daß eine Willkürmaßnahme durchgepaukt wird, für eine Entscheidung, die entweder ohne Sachkenntnis oder gerade mit Kenntnis einer gewissen Sachlage gefällt wurde.'
In dem gleichen Beschwerdeschreiben trägt der Beschuldigte weiter vor:
'Ich bin mir der Schärfe meiner Äußerungen durchaus bewußt und bereit, Zurechtweisungen Ihrerseits zu entgegnen, ... und Methoden anzuprangern, die gegen die Statuten eines Rechtsstaates sind.'
4.
Anläßlich der Aushändigung der Einleitungsverfügung der ... PzDiv an den Beschuldigten durch den Disziplinarvorgesetzten, Hptm Kl., am 25.5.1962 erklärte der Beschuldigte diesem gegenüber,'daß dieser Vorgesetzte, der diese Sache in Gang gebracht hat, vorsichtig sein sollte, daß es nicht zum Bumerang für ihm kommen wird'."
Das Truppendienstgericht D verurteilte den Beschuldigten am 14.11.1963 wegen eines Dienstvergehens zur Versagung des Aufsteigens im Gehalt für zwei Jahre, Es hob den von dem Kommandeur des Feldartilleriebataillons ... am 18.4.1962 verhängten strengen Verweis auf. Es hielt für erwiesen, daß der Beschuldigte in seiner Beschwerde vom 28.12.1961 gegen den Brigadekommandeur Oberst Kl. diesen vorsätzlich falsch bezichtigt habe, und sah im übrigen die in der Beschwerdeschrift bezeichneten Äußerungen als Überschreitung der Grenzen zulässiger Kritik an, Seine Äußerungen enthielten Achtungsverletzungen, und zwar auch als er bei der Aushändigung der Einleitungsverfügung gegenüber seinem Kompaniechef die Bemerkung gemacht habe, der Vorgesetzte, der diese Sache in Gang gebracht hat, solle vorsichtig sein, daß es nicht zum Bumerang für ihn werde.
Das Urteil ist dem Beschuldigten am 13.12.1963, dem Wehrdisziplinaranwalt am 12.12.1963 zugestellt worden. Am 27.12. 1963 erklärte der Beschuldigte seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten, dem Chef der Buobachtungsbatterie ..., daß er Berufung gegen das Urteil einlege. Dieser nahm darüber jedoch keine Niederschrift, sondern nur einen Aktenvermerk auf. Am 10.1.1964 begründete der. Beschuldigte seine Berufung zur Niederschrift bei seinem Disziplinarvorgesetzten und machte geltend:
- 1)
Wegen der Form und des Inhalts seiner Beschwerde an den Bundesminister der Verteidigung sei er von dem Personalreferenten, Oberst ... S., zurechtgewiesen worden. Er habe seine Beschwerde danach zurückgenommen. Diese Beschwerde sei nicht Gegenstand des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens gewesen. Das Truppendienstgericht habe dies nicht berücksichtigt.
- 2)
Seinen eigenen Angaben sei infolge unzutreffender Beweiswürdigung nicht geglaubt worden.
- 3)
Von der Einleitung des Verfahrens bis zur Verhandlung seien eineinhalb Jahre verstrichen, um die er in seinem Fortkommen - zusätzlich zur Strafe - behindert worden sei. Die Strafe sei daher zu hoch.
III.
Die Berufung des Beschuldigten ist nicht in rechter Form, nämlich zur Niederschrift des nächsten Disziplinarvorgesetzten, eingelegt worden. Dieser Mangel ist jedoch geheilt, da der Senat dem Beschuldigten gegen die dadurch verursachte Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat.
Mit der Berufung ficht der Beschuldigte das Urteil erster Instanz in vollem Umfang, aber mit dem Ziel einer Milderung der Strafe an. Die Berufung hatte Erfolg.
Auf Grund der unbeschränkten Berufung hatte der Senat von der Anschuldigungsschrift auszugehen. Die Haupt Verhandlung hat zu den einzelnen Anschuldigungen folgendes ergeben:
1)
Zur Beschwerde gegen Oberst Kl.:
Der Beschuldigte war von seinem Bataillonskommandeur, Major P., für die Dienstbefreiung zu Neujahr 1961/62 eingeteilt worden. Er fühlte sich ungerecht behandelt, weil er als einziger verheirateter Offizier zu Weihnachten keine Dienstbefreiung erhalten sollte. Er meinte, zu seiner Einteilung sei es gekommen, weil der Bataillonskommandeur die Dienstbefreiung für sich sowohl zu Weihnachten wie auch zu Neujahr in Anspruch nehmen wollte. Der Beschuldigte wandte sich am 14.12.1961 zunächst an seinen Bataillonskommandeur, um eine Änderung zu erreichen. Als dieser ablehnte, meldete er sich für den 15.12. bei seinem Brigadekonmandeur, dem Oberst Kl., zum Rapport. Oberst Kl. versuchte, dem Beschuldigten zu erklären, daß dieser deswegen zu Weihnachten zurückstehen könne, weil er seine Frau in der Nähe von H. habe. Der Beschuldigte entgegnete, er besäße hier nur ein möbliertes Zimmer, seine Wohnung sei in Im ... F. Oberst Kl. meinte, er müsse trotzdem Weihnachten bleiben, da sein Batteriechef zu Weihnachten fahre und von ihm vertreten werden müsse. Der Beschuldigte wies dann darauf hin, daß auch der Bataillonskommandeur zu Weihnachten fahre und kritisierte die Organisation der Dienstbefreiung im Bataillon. Oberst Kl. wies nunmehr den Beschuldigten in entschiedenem Ton zurecht. Nach der Unterredung veranlaßte er jedoch, daß der Beschuldigte zu Weihnachten Dienstbefreiung erhielt. Der Bataillonskommandeur bekam nur zu Weihnachten Dienetbefreiung und versah zu Neujahr seinen Dienst.
Am 28.12.1961 beschwerte sich der Beschuldigte gegen die Zurechtweisung durch Oberst Kl. und behauptete, Oberst Kl. habe wörtlich gesagt: "Sie junger Grünschnabel, Sie Schnösel, was wollen Sie denn überhaupt. Von Ihnen lasse ich mir noch lange nichts sagen, Sie verdienen ja nicht einmal das Geld, das man Ihnen zahlt."
Der Beschuldigte hat auch noch in der Hauptverhandlung vor dem Senat an der Richtigkeit dieser seiner Darstellung festgehalten und unter Vorlage einer entsprechenden Tagebucheintragung angegeben, er habe sich alsbald nach der Zurechtweisung, die ihn in große Erregung versetzt habe, Aufzeichnungen über den Wortlaut der Vorwürfe gemacht und diese Aufzeichnungen seiner Beschwerde zugrunde gelegt. Seine Erregung über die Zurechtweisung habe im übrigen noch angedauert, er habe sogar einen Arzt in Anspruch nehmen müssen. Der Zeuge Oberst Kl. hat angegeben, den Beschuldigten etwa mit folgenden Worten zurechtgewiesen zu haben:
"Ich verbitte mir eine solche, nur von Ihrem eigenen Standpunkt ausgehende Kritik an Ihren Vorgesetzten. Das ist Sache von deren Vorgesetzten und nicht Ihre als Untergebenen. Für Ihre Kritik und wohl unbedachten Äußerungen sind Sie mir menschlich viel zu unerfahren und militärisch viel zu grün. Ich bitte mir aus, daß Sie als Oberleutnant eine ordentliche militärische Haltung bewahren und sich das Urteil über Ihre Vorgesetzten genau überlegen. Ein Oberleutnant, der vom Staat das Gehalt eines Oberleutnants bezieht, muß sich auch als Oberleutnant verhalten. Das bezieht sich nicht auf Ihre zufriedenstellenden dienstlichen Leistungen, sondern auf Ihre militärische Gesamthaltung."
Der Zeuge Oberst Kl. hat zu dieser seiner Aussage gewissenhaft noch mitgeteilt, er sei über die Tatsache, als Brigadekommandeur, der damals durch die erst kürzlich erfolgte Übernahme der Brigade dienstlich stark in Anspruch genommen gewesen sei, von einem Oberleutnant in einer verhältnismäßig unwichtigen Angelegenheit angegangen zu werden, unmutig gewesen. Ihn habe die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer seine Kritik geübt habe, aufgebracht. Im übrigen habe er der Angelegenheit bei der Fülle seiner sonstigen Dienstgeschäfte schon deshalb keine besondere Beachtung geschenkt, weil er sich vorgenommen hatte, die Sache vom Bataillon überprüfen zu lassen Es sei ihm dann später auch durchaus recht gewesen, daß der Beschwerdeführer zu Weihnachten doch noch Dienstbefreiung hat erhalten können. Er sei sich zwar ziemlich sicher, daß seine Zurechtweisung dem Sinne nach so gelautet habe wie dargestellt; er müsse aber, wie schon in der Hauptverhandlung erster Instanz, den Vorbehalt machen, daß er sich nicht anders erinnern könne.
Bei der ruhigen, gemessenen und überlegten Art der Persönlichkeit des Zeugen Oberst Kl. hält der Senat dessen Darstellung von der Zurechtweisung zwar für sehr wahrscheinlich, er hat jedoch eine jeden Zweifel ausschließende Feststellung, daß der Beschuldigte mit seiner Behauptung etwas objektiv Unwahres vorgebracht hat, nicht treffen können.
Dafür, daß der Senat in der Beschwerde selbst keine Dienstpflichtverletzung des Beschuldigten erblickt hat, waren aber vor allem folgende Erwägungen entscheidend: Der Senat hat von des Beschuldigten den Eindruck gewonnen, daß er selbst an die von ihm in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Darstellung glaubt. Der Senat hält es für möglich, daß der Beschuldigte in der Erregung, in der er sich damals befand und die auch noch bei der Niederlegung der Äußerung fortbestand, dieser eine schärfere Formulierung gab, als sie in Wirklichkeit hatte.
Immerhin hat Oberst Kl. den Beschuldigten als "viel zu grün" bezeichnet und ihm vorgehalten, er müsse sich entsprechend dem von ihn Bezogenen Gehalt auch als Oberleutnant verhalten, Das macht eine Verschiebung des Erinnerungsbildes bei dem Beschuldigten erklärlich. Der Vorwurf einer bewußt falschen Darstellung, einer Behauptung wider besseres Wissen, kann dem Beschuldigten daher nicht gemacht werden Hat sich bei dem Beschuldigten aber das Erinnerungsbild so festgesetzt, wie er es in der Beschwerde zum Ausdruck brachte, dann kann ihm, selbst wenn seine Darstellung in der Beschwerde objektiv falsch gewesen sein sollte, der Voruwrf einer Fahrlässigkeit nicht gemacht werden. Für ihn gab es keine Erkenntnisquelle, die sein Erinnerungsbild hätte richtigstellen können. Damit kann ihm aber keine Außerachtlassung einer möglichen Sorgfaltspflicht vorgehalten werden.
2)
Zur weiteren Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschwerdebescheid des Kommandeurs der ... Panzerdivision:
Der Kommandeur der ... Panzerdivision wies die Beschwerde des Beschuldigten vom 28.12.1961 durch Entscheidung vom 15.1.1962 zurück mit der Begründung, die Angaben des Beschwerdeführers allein könnten nicht als ausreichend dafür angesehen werden, daß die Zurechtweisung, so wie der Beschuldigte sie schildere, von Oberst Kl. erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht hinreichend darzutun vermocht, daß er von einem Vorgesetzten unrichtig behandelt und gleichzeitig durch dessen pflichtwidriges Verhalten verletzt worden sei.
In der Begründung der Entscheidung heißt es bei dem Bericht über den Sachverhalt:
"Die allgemeine Dienstbefreiung zu Weihnachten und Neujahr 1961/62 wurde deshalb so geregelt, daß Ihr verheirateter Batteriechef, Vater von zwei Kindern, die Dienstbefreiung zu Weihnachten, Sie als der kinderlos Verheiratete die zu Neujahr in Anspruch nehmen sollten. Da Sie mit dieser Regelung nicht einverstanden waren, und Ihr Bataillonskommandeur eine Änderung ablehnte, meldeten Sie sich auf dem Dienstweg bei Ihrem Brigadekommandeur, dem Betroffenen, zum Rapport, um Ihre Gegenvorstellungen vorzutragen ...
Mit Schreiben vom 28.12.1961 haben Sie sich über den Betroffenen deshalb beschwert, weil er Sie bei der Zurechtweisung während des Rapports mit folgenden Worten 'angebrüllt' haben soll: ..."
Unter dem 27.1.1962 legte der Beschuldigte weitere Beschwerde gegen den geschilderten Beschwerdebescheid ein mit der Begründung, der Beschwerdebescheid sei teilweise unsachlich und greife ihn indirekt an. Die Darstellung des Betroffenen entspreche nicht den tatsächlichen Äußerungen, Dabei wandte sich der Beschuldigte gegen die Darstellung der Regelung der Dienstbefreiung. Er meint, es hätte seine Auffassung angeführt werden müssen, nämlich daß sein Batteriechef Dienstbefreiung zu Weihnachten hätte nehmen sollen, damit es ermöglicht würde, daß der Bataillonskcmmandeur über Weihnachten und Neujahr nach Hause fahren könnte. Wörtlich heißt es in der weiteren Beschwerde:
"Von einer Regelung, wie Sie in der Darstellung des Sachverhalts durch die ... Panzerdivision erscheint, kann ... gar keine Rede gewesen sein. Hier wurde einfach so befohlen, wie man es für sich am besten ausgedacht hatte.
Ich sehe weiter in dieser Formulierung und in der Weglassung eines entscheidenden Punktes meiner Aussage den Versuch, mich bei einem dritten unbefangenen Leser als unkameradschaftlich erscheinen zu lassen ... Ich sehe in dieser Weglassnng eine gewollte Verfärbung des Bildes zu meinen Ungunsten und bitte um Berichtigung."
Gegen die Angabe im Sachverhalt, der Beschwerdeführer habe sich beschwert; weil ihn der Betroffene "angebrüllt" habe, wandte sich der Beschuldigte mit der Begründung:
"Die Ausführungen des Beschwerdebescheids entsprechen nicht meiner angezogenen Meldung und sind somit unwahr. Ich verwahre mich gegen die Verdrehung meiner Worte,... Das Wort 'angebrüllt' wurde nicht von mir gebraucht und ich sehe in der Unterschiebung dieses Ausdrucks eine Urkundenfälschung, die eindeutig darauf abzielt, mich zu diffamieren...".
Die weitere Beschwerde enthält gegen Ende noch folgenden Satz:
"Ich sehe in diesem Beschwerdebescheid der ... Panzerdivision eine oberflächliche und unsachgemäße Bearbeitung meiner Beschwerde ..."
Bei der Würdigung der Frage, welche der angezogenen Äußerungen des Beschuldigten als Pflichtverletzung zu werten sind, ist der Senat davon ausgegangen, daß dem Soldaten die Beschwerde als ein rechtliches Mittel zur Verfügung gestellt worden ist, um sich gegen auch nur vermeintliches Unrecht zur Wehr zu setzen, Die Ausübung des Beschwerderechts hat der Gesetzgeber dadurch besonders geschützt, daß er in § 2 WBO die dienstliche Maßregelung oder Benachteiligung eines Soldaten verboten hat, der seine Beschwerde nicht auf dem vorgeschriebenen Weg oder nicht fristgerecht eingelegt oder der eine unbegründete Beschwerde erhoben hat. Der Soldat darf also für seine Sache mit Überzeugung und Nachdruck, ja sogar mit einer gewissen Leidenschaft, mit manchmal auch harten Worten eintreten. So lange er dies tut, handelt er noch im Rahmen seines Beschwerderechts. Rechtswidrig wird sein Vorbringen in bezug auf die Behauptung unwahrer Tatsachen, die für einen anderen abträglich sind, wenn er sie wider besseres Wissen oder unter Verletzung der ihm zuzumutenden Sorgfalt aufstellt. Bei einer kritischen Wertung von Vorgängen ist ein starker Ausdruck nicht schon dann als Pflichtverletzung anzusehen, wenn der Beschwerdeführer es an Takt fehlen läßt, sondern erst dann, wenn der Ausdruck in ein grobe Achtungsverletzung, eine Kränkung oder Schmähung ausartet. Von dieser Sicht gesehen kann in der Kritik, daß der Beschuldigte in der Beschwerdeentscheidung eine oberflächliche, unsachgemäße Bearbeitung seiner Beschwerde sah, daß er die Beschwerdeentscheidung als teilweise unsachlich rügt, kein Dienstvergehen erblickt werden. Der Beschuldigte durfte auch der Darstellung der Gründe für die Regelung der Dienstbefreiung in dem Sachverhalt der Beschwerdeentscheidung seine eigene Auffassung entgegensetzen, daß von einer solchen. Regelung keine Rede gewesen sei, sondern daß einfach so befohlen wurde, wie man es für sich am besten ausgedacht hatte. In dieser Auffassung konnte er sich bestätigt fühlen, weil man die ursprüngliche Regelung durch eine andere ersetzt hatte, die seinen Vorstellungen entsprach.
Der Beschuldigte war von seinem Standpunkt aus schließlich auch berechtigt, die Weglassung seiner eigenen Auflassung über die Regelung der Dienstbefreiung, die ihn erst zu seinem Vorstelligwerden bewogen hatte, in der Sachdarstellung zu bemängeln und sich gegen den Gebrauch des Wortes "angebrüllt" zu verwahren. Zwar hat hier der Zeuge Oberregierungsrat Dr. Ho. glaubhaft bekundet, daß er erst durch die mündliche Schilderung des Vorfalles durch den Beschuldigten dazu gekommen sei, diesen Ausdruck bei der Vorbereitung der Beschwerdeentscheidung einzusetzen. Der Beschuldigte hat aber in seiner schriftlichen Beschwerde die Äußerung lediglich als "mit Schärfe vorgetragen" geschildert.
Wenn der Beschuldigte aber die von ihm beanstandete Fassung des Beschwerdebescheides als den Versuch bezeichnet, ihn als unkameradschaftlich erscheinen zu lassen, und die Weglassung der Schilderung seiner eigenen Auffassung als eine gewollte Verfärbung des Bildes zu seinen Ungunsten hinstellt, die Unterschiebung des Ausdruckes "angebrüllt" als Urkundenfälschung, d.h. als grobe Rechtswidrigkeit charakterisiert, die eindeutig darauf abziele, ihn zu diffamieren, dann erhebt er den Vorwurf, daß ihm gegenüber arglistig, nämlich absichtlich übelwollend, gehandelt worden sei. Das bedeutet aber eine Kränkung und Herabsetzung der Stelle, die den Beschwerdebescheid erlassen hat, die rechtswidrig ist, denn sie wird durch das Beschwerderecht des Beschuldigten nicht gedeckt. Die bewußte Wahl der geschilderten Ausdrücke enthält eine schuldhafte Achtungsverletzung gegenüber dem Kommandeur der 12. Panzerdivision (§ 17 Abs. 1 SG).
3)
Zu der Beschwerde an den Bundesminister der Verteidigung gegen die Ablehnung, die Umzugsgenehmigung zu verlängern:
Der Bundesminister der Verteidigung erteilte dem Beschuldigten durch Entscheidung vom 31.10.1961 die Genehmigung zum Umzug von Im .../Baden nach Ka./Main. Zugleich wurde der Beschuldigte aufgefordert, die Gründe darzulegen, falls der Umzug nicht bis zum 2.1.1962 ausgeführt werden könne. Am 3.1.1962 meldete der Beschuldigte, daß seine Wohnung in Ka. erst am 1.2.1962 bezugsfertig werde, und beantragte, die Umzugsgenehmigung zu verlängern. Durch Entscheidung vom 23.1.1962 wurde dieser Antrag abgelehnt, da der Beschuldigte in kürze einer anderen Verwendung zugeführt werden solle.
Hiergegen erhob der Beschuldigte am 25.1.1962 Beschwerde. Er wandte sich darin gegen die in Aussicht gestellte anderweitige Verwendung, weil sie der baldigen Familienzusammenführung entgegenstünde. Seine Frau leide bereits wegen der mannigfachen Belastung durch die Trennung an hochgradiger Nervosität;
"Ich kann es daher nicht verantworten, daß mit der Gesundheit meiner Frau derart skruppellos umgegangen wird und werde mich mit allen mir zustehenden Rechtsmitteln und mit aller Schärfe gegen solche verbrecherischen Befehle wehren ... Die persönliche Opferbereitschaft des einzelnen darf nicht dazu ausgenutzt werden, ungerechte und unsittliche Befehle durchzusetzen, die eine Ehe gefährden, die Gesundheit einer Frau und das Glück einer Familie. Ich werde nicht davor zurückschrecken, Anklage zu erheben, daß Sie sich an der Gesundheit meiner Frau in verantwortungsloser Weise vergangen haben, Sie anzuklagen, durch Ihre Methoden eine Ehe zerrüttet, ein Familienleben zerstört und letztlich die Gründung einer Familie unmöglich gemacht zu haben ..., Ich bin nicht bereit, die Gesundheit meiner Frau, meine Ehe zu opfern, nur daß eine Willkürmaßnahme durchgepaukt wird, für eine Entscheidung, die entweder ohne Sachkenntnis oder gerade mit Kenntnis einer gewissen Sachlage gefällt wurde ... die Sache ist in ein Stadium getreten, wo ich auf Grund der Gesundheit meiner Frau und dem Bestand meiner Ehe keine Rücksicht mehr nehmen kann, so daß ich gezwungen bin, von meinem Recht als Bürger eines demokratischen Staates Gebrauch zu machen, um Methoden anzuprangern, die gegen die Statuten eines Rechtsstaates sind."
Am 31.1.1962 wurde der Beschuldigte von dem Personalreferenten, Oberst ... S., zu der Beschwerde gehört. Ihm wurde die Umzugsgeneiinigung nach Ka. in Aussicht gestellt. Der Beschuldigte nahm danach seine Beschwerde zurück. Oberst ... S. rügte den Beschuldigten wegen des ungehörigen Tones und Inhalts der Beschwerde, die gegen die militärische Form verstoße, und ermahnte ihn, sich in Zukunft zu mäßigen und sich vor unüberlegten Handlungen zu hüten.
Aus den Ausführungen unter Nr. 2 erhellt ohne weiteres, daß die Bezeichnung der Ablehnung, die Umzugsgenehmigung zu verlängern, als skruppelloser Umgang mit der Gesundheit der Ehefrau, als verbrecherischer Befehl, als verantwortungsloses Vergehen an der Gesundheit der Ehefrau, als Willkürmaßnahme und als Methode, die gegen die Statuten eines Rechtsstaates verstoße, als schwerwiegende Achtungsverletzung gegenüber dem Bundesminister der Verteidigung (§ 17 Abs. 1 SG) zu werten ist. Daß der Beschuldigte auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich gehandelt hat, geht aus folgendem Satz seiner Beschwerde hervor:
"Ich bin mir der Schärfe meiner Äußerungen durchaus bewußt ..."
Von der Verantwortlichkeit für dieses Dienstvergehen ist der Beschuldigte nicht deshalb befreit, weil er die Beschwerde zurückgenommen hat. Der Vorgang als solcher bleibt dadurch unberührt. Der Beschuldigte kann ferner nicht geltend machen, daß der Personalreferent, Oberst von Selle, ihn wegen seines Verhaltens schon gerügt, die Sache aber dann nicht weiter verfolgt habe. Ein Absehen von Strafe liegt hierin umso weniger, als Oberst ... S. selbst nicht Disziplinarvorgesetzter des Beschuldigten war. Außerdem kann die Einleitungsbehörde nach einem Grundsatz des militärischen Disziplinarrechts, der in § 23 Abs. 1 WDO seinen gesetzgeberischen Ausdruck gefunden hat, nicht zu einem bestimmten Tätigwerden angewiesen werden.
4)
Der Zeuge Hauptmann K. hat bekundet, der Beschuldigte habe, als ihm die Verfügung über die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen ihn ausgehändigt wurde, gesagt, der Vorgesetzte, der diese Sache in Gang gebracht habe, solle vorsichtig sein, daß es nicht zum Bumerang für ihn werde. Der Beschuldigte selbst hat eine solche Äußerung bestritten. Der Senat konnte die Frage, ob sich der Beschuldigte wörtlich oder jedenfalls dem Sinn nach so, wie es der Zeuge darstellt, ausgelassen, habe, unbeantwortet lassen. In jedem Falle wäre es eine Unmutsäußerung gewesen, die noch nicht den Charakter eines Dienstvergehens hat. Sie wäre nur unter vier Augen einem Vorgesetzten gegenüber getan worden und in ihrer Richtung auf einen bestimmten Vorgesetzten nicht genügend deutlich bezeichnet gewesen.
IV.
Bei der Strafzumessung hat der Senat neben der Schwere der von dem Beschuldigten begangenen Achtungsverletzungen, vor allem in seiner Beschwerde an den Bundesminister der Verteidigung, berücksichtigt, daß das Dienstvergehen des Beschuldigten auf Mängeln in seiner Haltung beruht, die schon verschiedentlich in den Beurteilungen, die ihm zuteil geworden sind, erwähnt wurden. Dort wird an ihm gerügt, daß er zu vorschnellen Entschlüssen und Urteilen neige und daß er sich gelegentlich voreingenommen und unduldsam zeige. Der Senat hielt infolgedessen eine Laufbahnstrafe zur Ahdnung des Dienstvergehens für erforderlich, um den Beschuldigten nachdrücklich anzuhalten, die in dem Dienstvergehen zum Ausdruck kommenden Fehler abzulegen. Andererseits mußte zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, daß ihm der schwere Vorwurf einer ehrenkränkenden Behauptung gegenüber dem Oberst Kl. wider besseres Wissen nicht zu machen ist und schließlich, daß die Beurteilungen ihn als unermüdlichen, zuverlässigen, förderungswürdigen Offizier bezeichnen. Der Zeuge Major B. der dem Beschuldigten zunächst mit einer gewissen Zurückhaltung gegenübertrat, hat in ihm einen tatkräftigen, temperamentvollen, pflichtbewußten und zuverlässigen Offizier gefunden, der zwar auch jetzt noch zu impulsivem Handeln imstande ist, in seiner Haltung gegenüber Vorgesetzten jedoch als korrekt, im Kameraden- und Untergebenenkreise als recht beliebt bezeichnet werden muß. Bei der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten hielt der Senat die leichteste Laufbahnstrafe für angemessen. Bei ihrer Bemessung war die Erwägung noch maßgebend, daß der Beschuldigte, der nunmehr auch für ein Kind sorgen muß, die ausgeworfene Strafe wirtschaftlich tragen kann.
Der gegen den Beschuldigten verhängte strenge Verweis betrifft denselben Sachverhalt, der Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens ist. Er konnte neben der Laufbahnstrafe keinen Bestand haben und mußte daher nach § 74 Abs. 2 Satz 1 WDO aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 110 Abs. 1, 111 Abs. 1 WDO.
Lippold
Dr. Scherer
Rüge
Siemsen