Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.05.1969, Az.: BVerwG II WD 11/69
Dienstvergehen durch fahrlässig herbeigeführten Vollrausch; Ansehensschädigung der Bundeswehr durch Trunkenheitsfahrt eines Soldaten; Missverhalten gegenüber Feldjägern im Vergleich zu Missverhalten gegenüber außenstehenden Personen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.05.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG II WD 11/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12721
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG F - 29.10.1968
Rechtsgrundlagen
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 16. Mai 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold, Bundesrichter Dr. Glöckner als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Fleckner, ..., Oberfeldwebel Braun, ... als militärische Beisitzer,
Regierungsrat ... als Vertreter des Bundesvrehrdisziplinaranwalts,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Truppendienstgerichts F vom 29. Oktober 1968 im Strafausspruch geändert.
Der Beschuldigte wird um eine Dienstaltersstufe, und zwar in die 4. Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe zurückgestuft.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 30 Jahre alte Beschuldigte, Sohn eines - im April 1945 als Stabsfeldwebel in Breslau gefallenen - Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, besuchte noch eineinhalb Jahre eine Notschule seines schlesischen Geburtsortes. Ende Juni 1946 aus Breslau ausgewiesen, gelangten seine Mutter, seine beiden Geschwister und der Beschuldigte nach S. Kreis L. (Westfalen). Hier setzte er den Volksschulbesuch bis zu seiner Schulentlassung Ende März 1953 fort. Danach erlernte er in L. den kaufmännischen Beruf und bestand im Frühjahr 1956 die Kaufmannsgehilfenprüfung. Er blieb bis Ende Juni 1956 bei seiner Lehrfirma als Verkäufer tätig. Da er sich schon im April 1956 mit Zustimmung seiner Mutter als Freiwilliger zur Bundeswehr gemeldet hatte, arbeitete er noch einige Wochen in L. als Bergmann.
Am 17. August 1956 wurde der Beschuldigte bei der 12./Luftwaffenausbildungsregiment ... in D. in die Bundeswehr eingestellt und am 26. September 1956 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Flieger ernannt. Seine dabei zunächst auf vier Monate (Probezeit) festgesetzte Dienstzeit verlängerten die personalbearbeitenden Stellen mehrfach. Nach ihrer Neufestsetzung auf zwölf Jahre stellte sich heraus, daß die Verlängerung der Dienstzeit von vier Monaten auf drei Jahre von der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) erst unter dem 28. November 1957 verfügt und dem Beschuldigten am 16. Dezember 1957 mitgeteilt worden war.
Der Leiter der SDL berief ihn daher am 24. Februar 1965 neu in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit und setzte seine Dienstzeit bei dieser Gelegenheit nochmals auf zwölf Jahre fest, die vom 17. August 1956 an rechneten und mit Ablauf des 16. August 1968 enden sollten. Am 21. Dezember 1965 wurde die Dienstzeit auf 15 Jahre verlängert, so daß sie mit Ablauf des 16. August 1971 enden wird.
In seiner jetzigen Einheit, welcher der Beschuldigte seit Anfang April 1957 angehört, fand er seiner russischen Sprachkenntnisse wegen als Funkbeobachtergehilfe, Funkbeobachter, Peilfunkmeister und Horchfünkmeister Verwendung. Seit März 1968 ist er dem Nachschub seiner Einheit zugeteilt, wo er laut seinen Angaben vor dem Senat praktisch nichts zu tun hat.
Der Beschuldigte wurde am
| 15. Februar 1957 | zum Gefreiten, |
|---|---|
| 10. Juni 1959 | zum Unteroffizier, |
| 11. September 1961 | zum Stabsunteroffizier, |
| 23. März 1965 | zum Feldwebel und |
| 11. Mai 1967 | zum Oberfeldwebel |
befördert.
Die dienstlichen Beurteilungen des Beschuldigten haben hinsichtlich seiner Leistungen stets günstig gelautet. Diese sind durchweg mit "befriedigend", gelegentlich auch mit "gut" bewertet worden. Sein Einsatzwille hat bis in die letzte Zeit hinein Anerkennung gefunden. In charakterlicher Beziehung sind seine Beurteilungen hingegen abgefallen. Während der Beschuldigte zu Beginn seiner Laufbahn als jugendfroher und frischer Soldat gegolten hat, haben seine Vorgesetzten später an ihm eine gewisse Leichtfertigkeit bemängelt, die schließlich als Haltlosigkeit angesprochen worden ist. Er neigt nach ihrer Darstellung zu impulsivem und unbeherrschtem Auftreten und schon unter geringem Alkoholeinfluß zu unkontrollierter Aggressivität.
Abgesehen von der strafgerichtlichen Verurteilung, die mit dem gegenwärtigen disziplinargerichtlichen Verfahren im wesentlichen sachgleich ist, ist der Beschuldigte gerichtlich wie folgt vorbestraft:
- a)
durch den am 27. Oktober 1960 rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichts in L. vom 10. Oktober 1960 - 5 Cs 232/60 - mit 50 DM Geldstrafe, ersatzweise fünf Tagen Gefängnis, weil er seine Ehefrau, die keinen Führerschein besaß, auf seinem Motorroller hatte fahren lassen (Vergehen gegen § 24 Abs. 2 StVG damaliger Fassung);
- b)
durch das am 27. Februar 1963 rechtskräftig gewordene Urteil des Schöffengerichts in W. vom 19. Februar 1963 - 2 GO Ms 2/63 beschl. - mit drei Wochen Gefängnis und Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von neun Monaten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer (BAK von 2,18 Promille) in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht (Vergehen gegen § 315 a Abs. 1 Nr. 2, § 316 Abs. 2, §§ 142, 73 StGB damaliger Fassung), begangen am 2. Januar 1963; die Freiheitsstrafe hat der Beschuldigte im Frühjahr 1963 verbüßt,
- c)
durch den rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichts in H. vom 20. April 1964 - Cs 357/64 - mit 30 DM Geldstrafe, ersatzweise drei Tagen Haft, wegen Überschreitens der amtlich festgesetzten Höchstgeschwindigkeit.
Disziplinar ist der Beschuldigte bisher bestraft worden:
- 1.
durch das am 1. April 1964 rechtskräftig gewordene Urteil des Truppendienstgerichts F vom 2. März 1964 - F 5 VL 30/64 - mit einer Gehaltskürzung um ein Zehntel für zehn Monate;
der Bestrafung lag derselbe Sachverhalt zugrunde wie der zu b) erwähnten Verurteilung durch das Schöffengericht in W.
- 2.
am 17. Oktober 1967 durch den Chef des Fernmeldesektors C/Fernmelderegiment II in G. mit 100 DM Geldbuße, weil er am 7. Oktober 1967 in Bad S. (Südharz) auf einer gemeinschaftlichen Veranstaltung der Bundeswehr und der Kurverwaltung in Uniform übermäßig dem Alkohol zugesprochen und in betrunkenem Zustande randaliert hatte;
- 3.
am 14. Februar 1969 durch den Kommandeur des Fernmelderegiments ... in G. mit 14 Tagen Arrest, weil er ...
- a)
am 15. Dezember 1968 in W. angetrunkenem Zustande gegen 0.30 Uhr in einer Gaststätte die Begleiterin eines Sanitätsunteroffiziers seiner Einheit und diesen selbst beleidigt hatte;
- b)
am 18. Dezember 1968 in W. bei seiner Vernehmung der Wahrheit zuwider angegeben hatte, er kenne weder den Sanitätsunteroffizier noch dessen Begleiterin, obwohl er in der Gastwirtschaft der Eltern des Mädchens zwei Jahre lang verkehrt hatte;
- c)
am 17. Dezember 1968 zu G. an der Gastwirtschaft "Holstenstube", in der er häufiger Gast und deshalb trotz seiner; bürgerlichen Kleidung als Oberfeldwebel der Bundeswehr bekannt gewesen war, in angetrunkenem Zustande seine Ehefrau geschlagen hatte;
- d)
am 1. Januar 1969 gegen 14.30 Uhr auf der Straße "Am Kirchberge" in G. eine lange Uniformhose und eine Kampfjacke, aber keine Kopfbedeckung getragen hatte.
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Arreststrafe wies das Truppendienstgericht F durch Beschluß vom 20. März 1969 - F 6 BLb 13/69 - zurück. In den Gründen dieses Beschlusses ist ausgeführt, besonders erschwerend habe berücksichtigt werden müssen, daß der Beschuldigte vor der angefochtenen Disziplinarstrafe wiederholt wegen Dienstvergehens im Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholgenuß disziplinar habe zur Verantwortung gezogen werden müssen, darunter am 29. Oktober 1968 durch das Truppendienstgericht in dem gegenwärtigen disziplinargerichtlichen Verfahren.
Seit September 1959 ist der Beschuldigte verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder, ein jetzt acht Jahre alter Sohn und eine jetzt sechs Jahre alte Tochter, hervorgegangen. Die im 30. Lebensjahr stehende Ehefrau ist gelernte Friseuse, zur Zeit aber nicht berufstätig. Für seine Familienwohnung in G. - eine Bundesdarlehenswohnung - hat der Beschuldigte einen monatlichen Mietzins von etwa 130 DM zu entrichten. Er ist Eigentümer eines im Jahre 1964 errichteten Dreifamilienhauses, das einen Einheitswert von 31.800 DM hat und mit zwei Tilgungshypotheken von zusammen rund 150.000 DM belastet ist. Auf sie hat er monatlich zwischen 1.300 und 1.400 DM an Zins- und Tilgungsbeträgen zu erbringen. Aus der Vermietung des Hauses nimmt er monatlich etwa 1.600 DM ein. Den jährlichen Überschuß von ungefähr 2.000 DM verwendet er für die Instandhaltung des Hauses und für kleinere Ausgaben. Er zahlt auf einen Bausparvertrag über 40.000 DM jährlich 1.481 DM und auf einen Prämiensparvertrag jährlich 1.364 DM. Seine monatlichen Dienstbezüge errechnen sich bei einem Besoldungsdienstalter vom 1. August 1959 zur Zeit aus der Dienstaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe A 7 und machen laut seinen Angaben vor dem Senat rund 980 DM netto aus.
II
Das Amtsgericht in G. verurteilte den Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 14. November 1967 - 3 c Ds 113/67 - wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (Vergehens gegen § 330 a in Verbindung mit § 316 StGB) zu zwei Monaten Gefängnis, Außerdem entzog es ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren. Die hiergegen eingelegte und auf das Strafmaß beschränkte Berufung des Beschuldigten verwarf die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts in G. durch Urteil vom 9. April 1968 - 12 Ns 9/68 (39/68 kl) - mit der Maßgabe, daß die Gefängnisstrafe auf fünf Wochen und die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auf ein Jahr und sechs Monate herabgesetzt wurden. Das Strafkammerurteil wurde am 6. Mai 1968 dadurch rechtskräftig, daß an diesem Tage die Staatsanwaltschaft ihre rechtzeitig eingelegte Revision zurücknahm. Die Freiheitsstrafe verbüßte der Beschuldigte bis auf einen Strafrest von sechs Tagen, der zur Bewährung ausgesetzt wurde.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren, das der Kommandeur der ... Luftwaffendivision am 8. Januar 1968 gegen den Beschuldigten eingeleitet und bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt hatte, legte ihm der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 10. September 1968 den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt in Verbindung mit seinem im Vollrausch gezeigten Verhalten gegenüber Polizeibeamten und Feldjägern als Dienstvergehen zur Last.
Das Truppendienstgericht verurteilte den Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 1968 - F 6 VL 33/68 - wegen eines Dienstvergehens zur
Zurückstufung um drei Dienstaltersstufen seiner Besoldungsgruppe.
Es ging dabei, teils auf Grund seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des im Schuldspruch rechtskräftig gewordenen sachgleichen Strafurteils des Amtsgerichts in G. vom 14. November 1967 (§ 62 Abs. 3 Satz 1 WDO), teils auf Grund des Ergebnisses eigener Beweiserhebung, von folgendem aus:
Der Beschuldigte hatte am Vormittage des 13. August 1967, eines Sonntags, seinen Stammtisch in der Gastwirtschaft K. in G.-G. aufgesucht, die etwa drei Kilometer von seiner Wohnung entfernt liegt, und mit Bekannten Skat gespielt. An diesem Tage wurde besonders viel getrunken, weil einer der Bekannten gerade aus dem Urlaub zurückgekehrt war und dieserhalb mehrere Runden ausgab. Darum fuhr der Beschuldigte auch nicht wie sonst zum Mittagessen nach Hause, sondern blieb weiterhin in der Gaststätte. Nachdem er Alkohol in einer nicht mehr feststellbaren Menge zu sich genommen hatte, verließ er gegen 19.00 Uhr den Schankraum. Um zu verhindern, daß er sich in seinem betrunkenen Zustande an das Lenkrad seines in der Nähe der Gaststätte abgestellten Personenkraftwagens "Ford 17 M" - polizeiliches Kennzeichen: ... setzte - versuchte der Gastwirt K. ihn zur Herausgabe der Fahrzeugschlüssel zu bewegen. Der Beschuldigte lehnte dieses Ansinnen jedoch ab. Darum ging der Gastwirt mit hinaus bis an den Vagen. Nachdem der Beschuldigte eingestiegen war, griff K. noch durch das Lenkrad, um den Zündschlüssel gewaltsam an sich zu bringen. Dies verhinderte der Beschuldigte indessen dadurch, daß er das Lenkrad drehte und den Arm des Gastwirts einklemmte. Da K. weder mit gütlichem Zureden noch mit gewaltsamem Zugreifen Erfolg hatte, ließ er den Beschuldigten schließlich gewähren. Dieser fuhr dann mit seinem Personenkraftwagen in die Stadt, kehrte nach etwa einer halben Stunde zurück, stellte den Wagen auf der der Gaststätte gegenüberliegenden Straßenseite ab und begab sich wieder in die Wirtschaft.
Inzwischen hatte ein Gast die Polizei verständigt. Als daraufhin der Polizeimeister D. und der Polizeihauptwacht meister B. mit einem Funkstreifenwagen vor der Gaststätte K. eintrafen, sahen sie dieser gegenüber ein Kraftfahrzeug verkehrsbehindernd auf dem Radwege stehen. D. erfuhr von dem Gastwirt, daß es sich um den Personenkraftwagen des Beschuldigten handle. Seine Frage an den Beschuldigten, ob ihm das draußen abgestellte Auto gehöre, verneinte dieser. Er lehnte es auch ab, seine Personalien anzugeben. Die beiden Polizeibeamten brachten den Beschuldigten daraufhin zur Polizeiwache. Hier wurde ihm von einem Arzt Blut entnommen. Als ihm der Polizeimeister D. unter sagte, während der Blutentnahme zu rauchen, erklärte der Beschuldigte sinngemäß, er finde das unerhört; sie seien doch nicht in Berlin. Die Frage des Polizeibeamten nach seinem Dienstgrad beantwortete er mit den Worten: "Sucht euch doch einen aus!" Die Polizei rief schließlich das Feldjäger-Wachkommando in G. an und ersuchte um Abholung des Beschuldigten.
Der Wachhabende, Stabsunteroffizier Kö., beauftragte damit eine Feldjägerstreife, die aus dem Unteroffizier W. und dem Obergefreiten (UA) bestand. Sie traf gegen 20.00 Uhr auf der Polizeiwache ein. Der Aufforderung des Streifenführers, Unteroffiziers W. in den Feldjägerwagen einzusteigen, widersetzte sich der Beschuldigte zunächst. Erst als ihm die vorläufige Festnahme angedroht wurde, stieg er ein. Auf der Fahrt zum Feldjäger-Wachkommando bot der Beschuldigte dem Streifenführer eine Zigarette an. Als Unteroffizier W. ihre Annahme ablehnte, sagte ihm der Beschuldigte: "Du Scheißer!" Nach der Ankunft auf der Feldjägerwache beschimpfte er die Feldjäger mit den Worten: "Ihr seid doch alle blöde Hunde; Ihr könnt mich am Arsch lecken!" Auf die Frage nach seinem Ausweis erwiderte er: "Den habe ich verkauft." Der Wachhabende des Feldjäger-Wachkommandos ließ den UvD von der Einheit des Beschuldigten kommen, damit jener ihn identifiziere. Dem UvD war der Beschuldigte jedoch nicht bekannt. Daraufhin rief der Stabsunteroffizier Kö. den Sektorchef des Beschuldigten, Major E. an. Dieser gab dem Wachhabenden eine Personenbeschreibung, sprach auch selbst noch mit dem Beschuldigten und bestätigte dann dem Stabsunteroffizier Kö. daß es sich um den zu seiner Einheit gehörigen Oberfeldwebel ... handle. Inzwischen verließ der Beschuldigte das Wachlokal, um sich zu entfernen. Der Wachhabende lief ihm jedoch hinterher und versperrte ihm den Ausgang aus der Gebäudetür. Daraufhin stieß ihn der Beschuldigte zur Seite und bedrohte ihn etwa mit den Worten: "Geh' weg, sonst hau' ich dir eine!" Dem und dem Unteroffizier W. der hinzugekommen war, gelang es, den Beschuldigten im Abführgriff wieder in das Wachlokal zurückzubringen. Nach dem kurzen Ferngespräch mit seinem Chef ließ sich der Beschuldigte von den Feldjägern ohne Widerstand nach Hause bringen.
Die Blutproben, die dem Beschuldigten um 20.05 und 20.37 Uhr entnommen worden waren, wiesen bei ihren Untersuchungen Blutalkoholwerte von 2,60 und 2,51 Promille nach Widmark und von 2,45 und 2,36 Promille nach der ADH-Methode auf. Unter Zugrundelegung der für ihn günstigsten Werte ergab sich für den Zeitpunkt seiner Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ein Blutalkoholgehalt von 2,60 Promille.
Die daraufhin getroffene strafgerichtliche Feststellung, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Beschuldigte volltrunken gewesen sei, übernahm die Truppendienstkammer mit der Formulierung, sie sei, wie das Strafgericht, davon überzeugt, daß er unzurechnungsfähig gewesen sei.
Zur disziplinaren Würdigung des vorstehenden Sachverhalts führte das Truppendienstgericht aus, der Beschuldigte habe sich fahrlässig durch den Genuß geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und sich in diesem Zustande objektiv pflichtwidrig verhalten, indem er ein Kraftfahrzeug geführt, der Polizei seine Personalien nicht angegeben, den Aufforderungen der Feldjäger, in ihr Fahrzeug einzusteigen, nicht sogleich Folge geleistet, sie beleidigt und den Wachhabenden, Stabsunteroffizier Kö. tätlich angegriffen und bedroht habe. Damit habe er fahrlässig gegen seine Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten verstoßen, obwohl er als Soldat in Vorgesetztenstellung ein Beispiel an Haltung und Pflichterfüllung hätte geben müssen (§ 17 Abs. 2, § 10 Abs. 1 SG). Er sei mithin wegen eines Dienstvergehens nach § 23 Abs. 1 SG zu bestrafen gewesen.
Bei der Strafzumessung wertete es die Truppendienstkammer als grob pflichtwidrig, daß der Beschuldigte am Nachmittage des 13. August 1967 in der Gaststätte K. weiter gezecht habe, obwohl er schon mittags stark angetrunken gewesen sei. Hinsichtlich Art und Schwere der Rauschtaten bemerkte sie, daß er besonders durch die Trunkenheitsfahrt belastet werde, zumal er bereits im Frühjahr 1963 bzw. März 1964 wegen der ähnlichen Tat vom 2. Januar 1963 straf- und disziplinargerichtlich verurteilt worden sei und allen Anlaß gehabt hätte, sich die damaligen Verfahren zur Warnung dienen zu lassen. Die Truppendienstkammer sah aber auch eine starke Schädigung seines Ansehens wie desjenigen der Portepeeunteroffiziere überhaupt in dem objektiv äußerst undisziplinierten Verhalten gegenüber den Feldjägern. Schließlich berücksichtigte sie zu seinen Lasten, daß er etwa drei Monate nach dem Verfall vom 13. August 1967 erneut wegen eines Vollrausches in der Öffentlichkeit aufgefallen sei und deshalb disziplinar habe bestraft werden müssen. Wegen der gefährlichen Neigung zum Alkohol und des erheblichen Mangels an Selbstbeherrschung und Zuverlässigkeit, den sie seinem Verhalten entnahm, erwog die Truppendienstkammer sehr eingehend die Frage., ob der Beschuldigte noch weiterhin Portepeeunteroffizier bleiben könne. Sie rechnete ihm aber zugute, daß er bis zur Einleitung des gegenwärtigen disziplinargerichtlichen Verfahrens hinsichtlich seiner dienstlichen Leistungen immer überdurchschnittlich gut beurteilt worden sei. Darum glaubte sie, mit einer Herabstufung des Beschuldigten um drei Dienstaltersstufen seiner Besoldungsgruppe auskommen zu können.
Gegen das Urteil, das am 26. November 1968 dem Wehrdisziplinaranwalt und am 27. November 1968 dem Beschuldigten zugestellt worden ist, hat dieser mit der am 3. Dezember 1968 eingegangenen Rechtsmittelschrift Berufung eingelegt.
In der Berufungsbegründungsschrift, die am 12. Dezember 1968 eingegangen ist, hat der Beschuldigte erklärt, die Berufung richte sich lediglich gegen den Strafausspruch und nicht gegen die tatsächlichen Feststellungen und deren Würdigung als Dienstvergehen. Die vom Truppendienstgericht gegen ihn verhängte Strafe sei übersetzt. Sie treffe nicht nur ihn selbst, sondern auch seine Familie wirtschaftlich besonders hart, wirke finanziell bis in seine Dienstzeitversorgung fort und komme einer Geldstrafe von rund 8.000 DM gleich. Eine so hohe geldliche Einbuße neben dem Strafübel aus dem allgemeinen Strafverfahren bedeute eine Gesamtbestrafung, die auch bei Würdigung des disziplinaren Unrechts nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Tat stehe. Die Unterscheidung zwischen innerdienstlichem und außerdienstlichem Dienstvergehen, die § 77 BBG n.F. für das Disziplinarrecht der Beamten normiert habe, müsse im Disziplinarrecht der Soldaten wenigstens bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden. Eine Trunkenheitsfahrt im Vollrausch dürfe nicht als übermäßig schwerer Pflichtenverstoß gewertet werden. Sein Verhalten gegenüber den Feldjägern, an das er selbst keine Erinnerung habe, könne Achtung und Vertrauen nicht in so starker Weise beeinträchtigen, wie ein entsprechendes Verhalten gegenüber Außenstehenden.
In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Beschuldigte beantragt,
das angefochtene Urteil im Strafmaß zu ändern und ihn milder zu bestrafen.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat den Antrag auf Zurückweisung der Berufung gestellt und die Auffassung vertreten, die weiteren schweren Pflichtverletzungen, die sich der Beschuldigte nach dem hier zur Aburteilung stehenden Dienstvergehen habe zuschulden kommen lassen, rechtfertigten dessen mildere Ahndung nicht. Die vom Truppendienstgericht verhängte Strafe sei auch nach den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten für diesen tragbar.
III
1.
Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Satz 1, § 93 Abs. 1 und 2 WDO).
2.
Statusrechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Verfahrens bestehen nicht.
Diese wird auch dadurch nicht berührt, daß das Truppendienstgericht in seiner oben zu I 3. erwähnten, die Arreststrafe vom 14. Februar 1969 betreffenden Beschwerdeentscheidung vom 20. März 1969 - F 6 BLb 13/69 - unter anderem die Verurteilung des Beschuldigten, die es in der ersten Instanz des gegenwärtigen disziplinargerichtlichen Verfahrens ausgesprochen hatte, straferschwerend berücksichtigt hat. Das war zwar nicht ganz unbedenklich. Denn die Berücksichtigung anderer Verfehlungen als der den Gegenstand der Ahndung bildenden Tat birgt jedenfalls dann die Gefahr einer "Doppelbestrafung" in sich, wenn jene noch selbständig verfolgt werden oder, verfolgt werden können; nur soweit sie für die Würdigung der Persönlichkeit des Täters und die aus dieser heraus gebotene Beurteilung der eigentlichen Tat in Betracht kommen und mithin "Indizcharakter" tragen, wird ihre Berücksichtigung für zulässig gehalten (vgl. Bruns, Strafzumessungsrecht, Allgemeiner Teil, 1967 S. 213 und S. 494). Ob es demnach statthaft war, daß das Truppendienstgericht in seine Entscheidung über die Arrestbeschwerde die hier zur Ahndung stehende Verfehlung des Beschuldigten auch nur straferschwerend einbezog, spielt indessen für die weitere Durchführung des gegenwärtigen disziplinargerichtlichen Verfahrens keine ausschlaggebende Rolle, Selbst wenn es diese Tat nämlich zu Unrecht als Strafzumessungsgrund berücksichtigt hat, so bildete sie doch nicht den eigentlichen Gegenstand der im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltenen Arrestbestrafung. Die Arreststrafe mag in einem solchen Falle nach § 31 WDO aufhebbar oder herabsetzbar sein. Ihr kommt aber für das in der Berufungsinstanz anhängige disziplinargerichtliche Verfahren keine Bedeutung im Sinne eines Verbrauchs der Strafklage zu (vgl. für das allgemeine Strafverfahren auch OGH 1, 293, 295).
3.
Die Berufung richtet sich nach der ausdrücklichen Erklärung des Beschuldigten in der Berufungsbegründungsschrift und nach deren weiterem Inhalt nur gegen das, Strafmaß. Demzufolge sind die Tat- und Schuldfeststellungen, die das Truppendienstgericht in dem angefochtenen Urteil getroffen hat, und deren Würdigung als Dienstvergehen zur unabänderlichen Entscheidungsgrundlage für den Senat geworden. Er hatte sich nur noch mit der Frage zu befassen, ob die vom Truppendienstgericht ausgeworfene Strafe oder eine niedrigere Disziplinarstrafe für das bindend feststehende Dienstvergehen gerechtfertigt ist.
Dabei erwies sich die Berufung als begründet.
Das Truppendienstgericht hat wohl mit der Herabstufung des Beschuldigten innerhalb der Dienstaltersstufen seiner Besoldungsgruppe (§ 43 Abs. 1 Nr. 3, § 46 WDO) die ihrer Art nach richtige Disziplinarstrafe gewählt, diese aber mit der Zahl der Dienstaltersstufen, um welche die Zurückstufung erfolgen muß, zu hart bemessen.
4.
Im einzelnen hat der Senat zum Strafausspruch folgendes erwogen:
Das dem Beschuldigten zur Last fallende Dienstvergehen wiegt ohne Frage schwer. Wenn sich auch der eigentliche Schuldvorwurf darauf beschränkt, daß der Beschuldigte sich am 13. August 1967 fahrlässig in einen Vollrausch versetzt und dadurch einen gefährlichen Zustand herbeigeführt hat, der vermeidbar gewesen wäre, so bleibt doch für die Ahndung des Dienstvergehens nicht lediglich das Maß seiner Schuld an der Berauschung zu werten. Daneben sind vielmehr Art und Schwere der Rauschtaten in der Weise zu berücksichtigen, daß die Disziplinarstrafe in einem angemessenen Verhältnis zu ihnen stehen muß (vgl. BDH 5, 20; BDH NZWehrr 1961, 165).
Was das Maß der Schuld an der Berauschung betrifft, so war es schon bedenklich, daß der Beschuldigte überhaupt seinen Personenkraftwagen benutzte, als er sich am Vormittage des 13. August 1967 in die Gaststätte K. begab. Denn er wußte selbstverständlich, daß an seinem Stammtisch nicht nur Skat gespielt, sondern dabei auch getrunken werden würde. Er mußte demzufolge damit rechnen, daß er durch den Alkoholgenuß fahruntüchtig werden und durch die euphorische Wirkung der geistigen Getränke in die Versuchung geraten könnte, sich gleichwohl an das Lenkrad seines Personenkraftwagens zu setzen und mit diesem heimzufahren. Hatte er hiergegen nicht bereits von vornherein Vorsorge getroffen, so handelte der Beschuldigte - wie das Truppendienstgericht zutreffend ausgeführt hat - grob leichtfertig, als er bis in den späten Nachmittag hinein weiterzechte, obwohl er bereits mittags stark angetrunken war. Bei Beachtung der gebotenen und ihm zumutbaren Sorgfalt hätte er sich sagen können und müssen, daß eine Volltrunkenheit eintreten werde. Dahingehende Erwägungen hätten für ihn um so näher gelegen, als auch der Vorfall vom 2. Januar 1963, dessentwegen der Beschuldigte seinerzeit straf- und disziplinargerichtlich verurteilt worden ist (siehe oben zu I b) und I 1.), aus einer mit reichlichem Alkoholgenuß verbundenen Feier entstanden war, zu welcher er sich mit seinem Personenkraftwagen begeben hatte.
Die Rauschtaten, zu denen es dann am 13. August 1967 gekommen ist, sind nach Art und Schwere unterschiedlich zu bewerten.
Für die etwa halbstündige Volltrunkenheitsfahrt muß davon ausgegangen werden, daß die Trunkenheit am Steuer, wenn sie von einem Berufssoldaten oder einem Soldaten auf Zeit in schuldfähigem Zustande begangen wird, stets ein sehr ernst zu nehmendes Dienstvergehen darstellt und deshalb in aller Regel eine Laufbahnstrafe nach sich zieht (BDH 4, 162; BDH NZWehrr 1963, 164; 1965, 172; 1966, 127). Diesen Grundsatz aufzugeben, verbietet sich, wie der Senat in seinem Urteil vom 5. März 1968 - II WD 2/68 - (NZWehrr 1969, 29 = RiA 1969, 19) ausgeführt hat, einmal wegen der Gefährlichkeit des Pflichtenverstoßes, den sich selbst gut beurteilte und zuverlässige Soldaten immer wieder zuschulden kommen lassen, und zum anderen wegen der starken Ansehensschädigung, die mit ihm für den betreffenden Soldaten und die Bundeswehr als solche regelmäßig verbunden zu sein pflegt. Die Allgemeinheit erwartet, daß jedenfalls die Staatsdiener nicht in alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit am Öffentlichen Verkehr teilnehmen, und reagiert sehr empfindlich, wenn ihre Erwartung gerade von Soldaten enttäuscht wird. Grundlage des Soldatenberufs ist nämlich die Disziplin, und diese haben die Soldaten nicht bloß im engeren dienstlichen Bereich zu üben; sie müssen sich vielmehr auch sonst, und vor allem im Straßenverkehr, einer disziplinierten Haltung befleißigen. Zeigen sie sich hier undiszipliniert, so gibt das nur allzu leicht den Anlaß zu Rückschlüssen auch auf ihre dienstliche Zuverlässigkeit in einer vollmotorisierten Armee. Das gilt insbesondere für Soldaten, die sich in Vorgesetztenstellung befinden und darum ein Beispiel an Haltung und Pflichterfüllung zu geben haben (§ 10 Abs. 1 SG).
Ausnahmen von diesem Grundsatz hat der Senat von jeher in denjenigen Fällen der Trunkenheit am Steuer zugelassen, für die sich besondere Milderungsgründe aus der Tat selbst oder ihrem Zustandekommen - zum Beispiel bei Pflichtenkollision des Beschuldigten (BDH NZWehrr 1966, 169) oder bei mangelhafter Fürsorge der Vorgesetzten - ergaben. Darüber hinaus hat er es in jüngeren Entscheidungen für vertretbar erachtet, der Art des strafgerichtlich für die Trunkenheit am Steuer festgesetzten Strafübels einen gewissen Einfluß auf die erforderliche disziplinare Reaktion einzuräumen und dort, wo der Ausgang des Strafverfahrens die erzieherische Funktion der Disziplinarstrafe weitgehend mit erfüllt, von einer Laufbahnstrafe abzusehen und sich mit einer einfachen Disziplinarstrafe zu begnügen (Urteile vom 20. September 1967 - II WD 24/67 - und vom 14. Mai 1969 - II WD 9/69). Diese Ausnahmegründe, mit denen der Senat zugleich dem Umstände Rechnung trägt, daß sich die Bewertung außerdienstlicher Verfehlungen im neuen Beamtendisziplinarrecht geändert (BDH 7, 94 und § 77 BBG n.F.) und der Bundesminister der Verteidigung den Einleitungsbehörden durch seinen Erlaß vom 13. November 1967 - Fü S I 3 - Az. 13-05-03 - eine minder strenge Bewertung der durch außerdienstliche Trunkenheit am Steuer begangenen Dienstvergehen ermöglicht hat, können naturgemäß im allgemeinen nur für Ersttäter Platz greifen, nicht aber auch Wiederholungstätern in dem Ausmaß zugute kommen, wie dies der Beschuldigte in der Berufungsbegründungsschrift unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1968 - I WD 35/67 - für sich in Anspruch genommen hat.
Darin, daß eine Trunkenheitsfahrt im Vollrausch minder schwer wiege als eine solche im noch schuldfähigen Zustand, läßt sich dem Beschuldigten ebenfalls nicht folgen. Allerdings hat der Senat für Rauschtaten anderer Art wiederholt in Betracht gezogen, daß ein Staatsdiener wegen einer im Vollrausch begangenen Verfehlung sein Ansehen in geringerem Umfange einbüßt als bei ihrer Begehung in schuldfähigem Zustand (BDH Urteil vom 12. Januar 1967 - II WD 44/66). Diese Erwägung trifft jedoch für die Volltrunkenheit am Steuer nicht allgemein zu. So hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 23. Juli 1965 - II WD 3/65 - ausgesprochen:
"Schädigt nämlich schon der Soldat, der in angetrunkenem Zustand in der Öffentlichkeit am Steuer eines Kraftfahrzeugs getroffen wird, sein Ansehen und dasjenige der Bundeswehr erheblich, so ist eine noch viel stärkere Ansehensschädigung zu verzeichnen, wenn ein volltrunkener Soldat als Fahrer des Kraftwagens in Erscheinung tritt."
Wenn dieser Grundsatz auch nicht ohne Ausnahme angewendet werden kann (vgl. etwa BVerwG Urteil vom 11. Dezember 1968 - II WD 53/68), so ist doch hier für eine solche kein Raum, weil auch das Maß der Schuld, die den Beschuldigten an der Berauschung trifft, nach dem oben Ausgeführten recht groß ist.
Hingegen ist für das Mißverhalten gegenüber Polizeibeamten und Feldjägern dem Beschuldigten weitgehend zugute zu halten, daß er unwiderlegbar volltrunken war. Die Weigerung gegenüber den Polizeibeamten, seinen Namen anzugeben, seine Reaktion auf das Verbot, während der Blutentnahme zu rauchen, und seine patzige Antwort auf die Frage nach seinem Dienstgrad stellen ebenso wie der Ungehorsam, die Schimpfworte und die Tätlichkeiten gegenüber den Feldjägern typische Verhaltensweisen eines betrunkenen Mannes dar, der als Rechtsbrecher gestellt worden ist. Die Polizeibeamten haben dem Beschuldigten sein in der Trunkenheit gezeigtes Benehmen denn auch nicht nachgetragen. Seinem Mißverhalten gegenüber den Feldjägern als einer bundeswehrinternen und gerade auch für Fälle wie den vorliegenden geschaffenen Militärpolizei kommt - darin ist dem Beschuldigten beizupflichten - nicht annähernd die gleiche achtungsbeeinträchtigende Wirkung zu, wie dies bei einem entsprechenden Verhalten gegenüber außenstehenden Personen der Fall gewesen wäre.
Alles in allem genommen muß das Dienstvergehen des Beschuldigten - das schon nach seinem Eigengewicht mindestens eine Gehaltskürzung als die ihrer Art nach niedrigste Laufbahnstrafe (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, § 44 WDO) gerechtfertigt hätte - im Zusammenhang mit seinen sonstigen Verfehlungen und den ihrerhalb erfolgten Bestrafungen gesehen werden. Wenn auch die Trunkenheit am Steuer und die Verkehrsunfallflucht vom 2. Januar 1963, derentwegen er strafgerichtlich und disziplinar vorbestraft ist, zur Zeit der hier zur Ahndung stehenden Tat (13. August 1967) gut viereinhalb Jahre zurück lagen, so zeigen doch insbesondere auch die im Oktober 1967 und im Dezember 1968 begangenen Verfehlungen (siehe oben zu I 2. und 3.), daß sich der Beschuldigte weiter ungehemmt dem Alkoholgenuß hingegeben und dann zu Ausschreitungen geneigt hat. Dabei hat der Senat die jüngsten, aus dem März 1969 stammenden Vorwürfe, derentwegen der Beschuldigte die Einleitung eines neuen disziplinargerichtlichen Verfahrens zu erwarten hat, bewußt außer Betracht gelassen, um ihrer disziplinaren Behandlung nicht vorzugreifen. Jedenfalls bedarf es aber nach der bis Ende 1968 trotz aller Warnungen und Ermahnungen immer wieder zutage getretenen Alkoholanfälligkeit des Beschuldigten und ihrer Auswirkungen einer Ahndung seines Dienstvergehens, die eindrücklich genug ist, um ihn wieder zur Besinnung zu bringen und auf den rechten Weg zurückzuführen.
Hierzu eignet sich nach Lage der Sache am ehesten die Herabstufung des Beschuldigten innerhalb der Dienstaltersstufen seiner Besoldungsgruppe.
Was das Ausmaß der Zurückstufung anbelangt, so hat freilich der Senat - anders als das Truppendienstgericht und der Bundeswehrdisziplinaranwalt - gemeint, sich mit der Herabstufung um eine Dienstaltersstufe begnügen zu dürfen. Er hat dem Beschuldigten dabei einmal bis zu einem gewissen Grade zugute gerechnet, daß die Art des Schichtdienstes, den er in Wieda zu verrichten hatte, und die teilweise recht langen Pausen zwischen den einzelnen Dienstschichten nicht nur ihn, sondern laut seiner glaubhaften Einlassung auch andere und ranghöhere Soldaten zu starkem Trinken verleitet haben. Außerdem steht der Beschuldigte, der in der Berufungshauptverhandlung erklärt hat, ein Geselligkeitstrinker zu sein, neuerdings in der ambulanten Behandlung der G. er Nervenklinik und nimmt laufend an einem Entwöhnungskursus teil, um von seinem Hang zum Alkohol loszukommen. Der Beschuldigte zeigt also insoweit Einsicht. Zum anderen hat der Senat berücksichtigt, daß der Schwere eines Dienstvergehens in erster Linie durch die Wahl der Strafart Rechnung getragen wird und das Ausmaß der Disziplinarstrafe sich innerhalb der gewählten Strafart hauptsächlich nach den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Beschuldigten richtet (BDH 3, 188, 190). Diese liegen entgegen der Meinung des Bundeswehrdisziplinaranwalts bei dem Beschuldigten nicht so, daß sie eine Zurückstufung um drei Dienstaltersstufen und damit eine Beeinträchtigung der Laufbahn um sechs Jahre rechtfertigten. Denn der Beschuldigte hat immerhin für drei ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Familienangehörige zu sorgen. Der Senat hat es nach alledem für ausreichend gehalten, den Beschuldigten, dessen dienstliche Leistungen stets anerkannt worden sind, von der 5. in die 4. Dienstaltersstufe - also um eine Dienstaltersstufe - seiner Besoldungsgruppe herabzustufen. Diese Zurückstufung wirkt sich, da der Beschuldigte demnächst in die 6. Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe aufgerückt wäre, ohnehin fast wie eine Zurückstufung um zwei Dienstaltersstufen aus.
5.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 111 Abs. 1, § 113 Abs. 1 WDO. Zu diesen Kosten gehören jedoch nicht die dem Beschuldigten im zweiten Rechtszuge entstandenen notwendigen Auslagen. Sie ebenfalls dem Bunde aufzuerlegen, war nach den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 112 Abs. 2 WDO) nicht möglich.
Lippold
Bundesrichter Dr. Glöckner ist auf Urlaub und darum verhindert, zu unterschreiben. Dr. Scherer
Fleckner
Braun