Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.12.1968, Az.: BVerwG II WD 53/68
Dienstpflichtverletzung eines Soldaten ; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen ; Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.12.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II WD 53/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13949
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG A - 02.07.1968
Rechtsgrundlagen
- § 62 Abs. 3 S. 1 WDO
- § 17 Abs. 2 SG
- § 7 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 23 Abs. 1 SG
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 11. Dezember 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold, Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Korvettenkapitän Zander, ..., Hauptbootsmann Abraham, ..., als militärische Beisitzer,
Regierungsrat ..., als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Assessor, ..., als Verteidiger,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Truppendienstgerichts A vom 2. Juli 1968 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beschuldigten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben.
Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens mit einem Verweis bestraft.
Die Kosten des ersten Rechtszugs werden dem Beschuldigten, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bund zu zwei Drittel und dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 49 Jahre alte Beschuldigte besuchte von April 1926 bis März 1934 die Volksschule in Gollnow (Pommern). Im Anschluß daran erlernte er bei einem dortigen Elektromeister das Elektroinstallateurhandwerk und bestand die Gesellenprüfung im Jahre 1937 mit "gut". Von Oktober 1937 bis März 1938 genügte er seiner Arbeitsdienstpflicht in Pölitz.
Am 1. April 1938 wurde der Beschuldigte, der sich freiwillig zur Kriegsmarine gemeldet hatte, bei der 3./5. SStA in Eckernförde in die frühere Wehrmacht eingestellt. Er verpflichtete sich auf eine zwölfjährige Dienstzeit. Nach der Grundausbidlung und ergänzenden Speziallehrgangen war er als E-Gast und als E-Maat eingesetzt. Ab 1941 gehörte er der U-Boot-Waffe an. Sein letzter Dienstgrad war MaschOMaat. An Auszeichnungen erhielt er das EK II, den Narvikschild, das Zerstörerkriegsabzeichen und das U-Boot-Kampfabzeichen.
Nach der Kapitulation fand der Beschuldigte seine Anfang Februar 1945 aus Pyritz (Pommern) geflüchtete Familie in Dänemark wieder und wurde mit ihr in Wilhelmshaven ansässig. In der Folge arbeitete er teils in dem erlernten Berufe, teils auch als Hilfsarbeiter in einer Kohlenhandlung und als Gußputzer in einer Gießerei, Zuletzt war er bei der Energie-Versorgung Weser-Eins AG, Betriebsabteilung Varel, als Elektromonteur tätig. Er bestand am 21. Oktober 1955 die Meisterprüfung im Elektroinstallateurhandwerk vor der Handelskammer in Oldenburg (Oldbg).
Auf seine Bewerbung hin wurde der Beschuldigte am 17. September 1956 zu einer viermonatigen Eignungsübung in die Bundesmarine einberufen und am 20. Februar 1957 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit und unter Festsetzung seiner Dienstzeit auf drei Jahre zum Obermaat ernannt. Er fand in der Fachrichtung "Elektrotechnik" Verwendung. Nach seiner Beförderung zum Bootsmann am 1. Februar 1958 verlieh ihn der Leiter der Stammdienststelle der Marine am 9. Februar 1959 die Eigenschaft eines Berufssoldaten. Am 1. Dezember 1961 wurde der Beschuldigte zum Oberbootsmann und am 29. Juli 1966 zum Hauptbootsmann befördert. Bei der Technischen Marineschule ... in Br., welcher er seit Anfang April 1964 angehört, ist er als Hörsaalleiter eingesetzt.
Von der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren abgesehen, ist der Beschuldigte gerichtlich nicht bestraft. Ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung, das aus Anlaß eines - vor seiner Einstellung in die Bundeswehr liegenden - Verkehrsunfalles vom 4. Juli 1956 gegen ihn anhängig gewesen ist, hat der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht in Oldenburg durch Bescheid vom 31. Oktober 1956 - 7 Js 1976/56 - eingestellt. Auch disziplinare Vorstrafen sind nicht verzeichnet.
Die dienstlichen Beurteilungen des Beschuldigten lauten sehr günstig. Er wird als ruhiger, ausgeglichener und gradliniger Portepee-Unteroffizier von bescheidenem und in sich gekehrtem Wesen geschildert, der seine Obliegenheiten pflicht- und verantwortungsbewußt versehe und auf Grund seiner Lebens- und Berufserfahrung natürliche Autorität besitze, aber kein bequemer Untergebener sei und sich im Kameradenkreise nur schwer aufschließe. Seine dienstlichen und fachlichen Leistungen werden seit 1964 durchgängig mit "gut" bewertet.
Seit April 1942 ist der Beschuldigte verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen: ein jetzt 26 Jahre alter Sohn, der an der Ingenieurschule in Oldenburg studiert, Mitte Oktober 1967 in Wilhelmshaven geheiratet und danach eine Tätigkeit als Ingenieur bei dem Straßen- und Autobahnbauamt Frankfurt (Main) gefunden hat, sowie eine jetzt 15 Jahre alte Tochter, die noch zum elterlichen Hausstand gehört und Kindergärtnerin werden soll. Die im 51. Lebensjahr stehende Ehefrau des Beschuldigten ist nicht erwerbstätig.
Die Dienstbezüge des Beschuldigten errechnen sich bei einem Besoldungsdienstalter vom 1. Februar 1940 aus der Dienstaltersstufe 13 (Endgrundgehalt) der Besoldungsgruppe A 8 BBesG und machen - einschließlich des gesetzlichen Kinderzuschlags für die Tochter - monatlich rund 1.100 DM netto aus. Für seine Bundesbedienstetenwohnung in Bremerhaven hat der Beschuldigte monatlich 210 DM an Miete und Heizungskostenvorschuß zu bezahlen. Außerdem muß er 48 DM im Monat an Prämie und Zinsen für eine Lebensversicherung und ein ihm darauf gewährtes Darlehen von 3.000 DM entrichten, das er aufgenommen hat, um das Studium seines Sohnes zu finanzieren.
II
Der Oberstaatsanwalt in Oldenburg hatte dem Beschuldigten in dem strafgerichtlichen Hauptverfahren - 2 a Ms 166/67 - vorgeworfen,
am 14. Oktober 1967 zwischen 2.00 Uhr und 2.10 Uhr in W. und anderen Orten durch ein und dieselbe, zum Teil fortgesetzte Handlung
1.
teils vorsätzlich, teils fahrlässig Anordnungen zuwider gehandelt zu haben, die über den Straßenverkehr zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf öffentlichen Plätzen und Wegen erlassen worden sind;2.
im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch Leib und Leben anderer und fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben, wobei er vorsätzlich gehandelt und die Gefahr fahrlässig herbeigeführt habe.
Das Schöffengericht II in Wilhelmshaven verurteilte den Beschuldigten am 15. Februar 1968 wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (Vergehen gegen § 330a StGB in Verbindung mit § 315c Abs. 1 Nr. 1 a StGB und §§ 1, 2a, 3, 8 und 9 StVO) zu zehn Tagen Gefängnis und entzog ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Monaten, Zugleich setzte es die Vollstreckung der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer zweijährigen Bewährungszeit und unter Auferlegung einer Geldbuße von 100 DM zugunsten der Verkehrswacht aus. Das Strafurteil wurde am 22. März 1968 dadurch rechtskräftig, daß an diesem Tage die Staatsanwaltschaft ihre fristgerecht eingelegte Berufung zurücknahm.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren, das der Amtschef des Marineamts am 3. Mai 1968 gegen den Beschuldigten eingeleitet hat, legte ihm der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 17. Mai 1968 den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.
Das Truppendienstgericht erkannte gegen den Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 2. Juli 1968 - A 1 VL 25/68 - wegen eines Dienstvergehens auf einen strengen Verweis.
Es legte seiner Entscheidung die Tat- und Schuldfeststellungen des schöffengerichtlichen Urteils zugrunde, an die es gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 WDO gebunden war, und würdigte sie als fahrlässige Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, die dem Beschuldigten insbesondere als Soldat in Vorgesetztenstellung oblegen habe, und damit als Dienstvergehen (§ 17 Abs. 2, § 7, § 10 Abs. 1, § 23 Abs. 1 SG).
Für dessen Ahndung hielt das Truppendienstgericht bei dem verhältnismäßig geringen Verschuldensgrad, dem straf- und tadelfreien Vorleben des Beschuldigten, seinen Verdiensten im Kriege und seinen guten Leistungen bei der Bundeswehr eine einfache Disziplinarstrafe für ausreichend, zumal ein Rückfall nicht zu besorgen sei.
Gegen das Urteil, das den Verfahrensbeteiligten am 4. Juli 1968 zugestellt worden ist, hat der Wehrdisziplinaranwalt mit der am 10. Juli 1968 eingegangenen Schrift Berufung eingelegt.
Er hat die Berufung in demselben Schriftsatz ausdrücklich auf das Strafmaß beschränkt und zu ihrer Begründung ausgeführt, die vom Truppendienstgericht ausgeworfene Disziplinarstrafe werde auch bei Berücksichtigung der bisher guten Führung des Beschuldigten der Schwere seines Dienstvergehens nicht gerecht. Der Beschuldigte hätte um so mehr Anlaß gehabt, sich im Alkoholgenuß zurückzuhalten, als er sich infolge voraufgegangener schwerer Erkrankung in einer schlechten körperlichen Verfassung befunden und noch Genesungsurlaub gehabt habe. Daher sei eine - wenn auch milde - Laufbahnstrafe geboten.
Der Beschuldigte hat mit der am 15. Juli 1968 eingegangenen Schrift seines Verteidigers ebenfalls Berufung eingelegt.
In seiner Berufungsbegründungsschrift, die am 16. Juli 1968 eingegangen ist, hat der Verteidiger eine schuldhafte Berauschung des Beschuldigten in Abrede gestellt und dazu ausgeführt, der ermittelte Blutalkoholgehalt von 1,6 bis 1,7 Promille zeuge nicht von übermäßigem Alkoholgenuß. Dessen Folgen seien dem Beschuldigten durchaus bekannt gewesen; sonst hätte er sich nicht so vernünftig verhalten, zu Fuß zu gehen und mit der Taxe zu fahren. Erst durch die anderen Faktoren - die Einnahme der Medamin-Tabletten, die seelische Verstimmung und die gerade durchgestandene Krankheit - sei es zu der Kurzschlußhandlung gekommen, die der Beschuldigte bewußt gar nicht eingeleitet habe. Die Wirkung des verhältnismäßig geringen Alkoholgenusses in Verbindung mit den drei vorbezeichneten Faktoren habe er nicht vorhersehen können.
In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt beantragt,
beide Berufungen zurückzuweisen.
Der Verteidiger hat den Antrag gestellt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beschuldigten freizusprechen.
III
1.
Die Förmlichkeiten der Berufungen sind gewahrt (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Satz 1, § 93 Abs. 1 und 2 WDO).
2.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts richtet sich nach dessen ausdrücklicher Erklärung und nach dem weiteren Inhalt der Berufungsschrift nur gegen das Strafmaß. Hingegen ist die Berufung des Beschuldigten ihrem Ziele und dem Inhalt ihrer Begründung nach, derzufolge eine schuldhafte Volltrunkenheit bestritten wird, unbeschränkt eingelegt. Auf sie hatte daher der Senat dem Sachverhalt neu nachzugehen, eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen und sie daraufhin zu würdigen, ob und inwieweit in ihnen ein Dienstvergehen liegt.
Im Ergebnis erwies sich die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts als unbegründet, die Berufung des Beschuldigten hingegen als teilweise begründet.
3.
Was den Sachverhalt anbelangt, so war der Senat - ebenso wie das Truppendienstgericht - gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 WDO an die den strafgerichtlichen Schuldspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen des Schöffengerichts II in Wilhelmshaven gebunden, die in folgenden Ausführungen des sachgleichen Strafurteils enthalten sind:
"Am 13. Oktober 1967 fuhr der Angeklagte mit seinem PKW (Opel-Kadett) HB-D ... in Begleitung seiner Ehefrau nach W. um dort an der Hochzeitsfeier seines Sohnes teilzunehmen. Der Angeklagte, der den ganzen Monat September 1967 über wegen einer doppelseitigen Lungenentzündung im Krankenhaus gelegen hatte, hatte damals Genesungsurlaub. Während der Hochzeitsfeier, die in einer Wohnung in der Brahestraße stattfand, nahm er alkoholische Getränke zu sich. Er befand sich in einer schlechten seelischen Verfassung, weil ihn das Verhalten des jungen Brautpaares während der Hochzeitsfeier stark verärgerte. Nachdem er einige Beruhigungstabletten zu sich genommen hatte, begab er sich gegen Mitternacht zu Fuß mit seiner Ehefrau zu seiner gemieteten Unterkunft, die in der K.straße lag. Seinen Wagen ließ er inder Br.straße stehen. Als er seine Unterkunft erreicht hatte, mußte er feststellen, daß die Haustür verschlossen war. Da er den Hauswirt nicht erreichen konnte, nahm er die Hilfe der Polizei in Anspruch, die ihm den Haustürschlüssel verschaffen konnte. Der Angeklagte konnte nun zwar in das Haus hinein, aber nicht das gemietete Zimmer betreten, weil sich seine Ehefrau, welche den Zimmerschlüssel im Besitz hatte, wieder entfernt hatte und zum Hochzeitshaus zurückgekehrt war.
Der Angeklagte betrat nun die in der Nähe gelegene Gastwirtschaft 'Zur M.', um von dort aus eine Taxe herbeizurufen. Der Wirt verwies den Angeklagten an den zufällig im Lokal weilenden Taxi-Chauffeur Joachim Kö.. Der Angeklagte ließ sich von diesem zur Br.straße fahren. Dort stieg er aus und bestieg seinen dort abgestellten PKW, obgleich der Taxifahrer versuchte, ihm das auszureden, weil er gemerkt hatte, daß der Angeklagte unter Alkoholeinwirkung stand. Der Blutalkoholgehalt des Angeklagten betrug zu diesem Zeitpunkt 1,6-1,7 g Promille. Der Angeklagte ließ sich jedoch nicht zurückhalten und fuhr mit seinem PKW in Richtung P.straße davon. Der Taxifahrer folgte ihm. Auf seine Blinkzeichen hielt der Angeklagte an der Tankstelle Pl./P.straße an. Er hielt dem Angeklagten noch einmal vor, daß dieser nicht fahren könne und seinen Wagen auf der Tankstelle abstellen solle. Der Angeklagte zeigte sich jedoch unbeeindruckt, setzte sich erneut in seinen PKW und fuhr davon. Er fuhr in Schlangenlinien und mit hoher Geschwindigkeit auf dgr P. - und anschließend auf der Frei.straße weiter. Dann bog er nach rechts ein und setzte seine Fahrt über die Umfangstraße in Richtung Bundesstraße 69 fort, wobei er die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die streckenweise auf 70 km/h festgesetzt war, erheblich überschritt. Auf der Kreuzung Scha./U.straße beachtete er nicht das Verkehrszeichen 'Halt, Vorfahrt achten!' (Bild 30 a d.Anl. zur StVO), sondern befuhr ohne Verminderung der Geschwindigkeit die Umfangstraße in Richtung B 69 weiter. Dann bog er wieder unter Nichtbeachtung des Verkehrszeichens 'Halt, Vorfahrt achten!' nach rechts in die B 69 ein und fuhr in Richtung V. mit einer Geschwindigkeit, die zeitweise erheblich über 100 km/h lag, weiter.
Ein Streifenwagen der Polizei, die von dem Taxifahrer Kö. inzwischen verständigt worden war, hatte die Verfolgung des Angeklagten aufgenommen. Obgleich der Angeklagte von dem mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn fahrenden Polizeifahrzeug in Höhe der S. Berge überholt worden war und die Beamten ihm mit beleuchtetem Haltestab Anhaltezeichen gaben, hielt er gleichwohl nicht an, sondern überholte das Polizeifahrzeug und fuhr mit hoher Geschwindigkeit weiter, wobei er mehrmals die Fahrbahnseite wechselte und dadurch einen ihm entgegenkommenden LKW so erheblich gefährdete, daß es fast zu einem Zusammenstoß gekommen wäre. Etwa 4 Ion hinter S. (Ellensertief) verringerte der Angeklagte dann seine Geschwindigkeit und hielt freiwillig an, so daß er von der Polizei gestellt werden konnte.
Dieser Sachverhalt ergab sich in der Hauptverhandlung aus den Angaben des Angeklagten sowie den Aussagen der Zeugen Kraftfahrer Joachim Kö. und PM Walter J., ferner aus der Blutalkoholbestimmung des Landes-Hygiene-Instituts in O. vom 18.10. 1967.
Nach dem Blutalkoholgutachten des Landes-Hygiene-Instituts O. liegt bei einem Blutalkoholgehalt von 1,6-1,7 g Promille bei Annahme durchschnittlicher Alkoholverträglichkeit und intakter Gesundheit ein mittelschwerer Rausch vor. Bei dem Angeklagten mußte indessen berücksichtigt werden, daß er gesundheitlich noch nicht wieder völlig intakt war, weil er, wie bereits erwähnt, den ganzen September 1967 über wegen einer Lungenentzündung im Krankenhaus gelegen hatte. Seine Alkoholverträglichkeit war hierdurch zweifellos erheblich herabgesetzt. Hinzu kommt der Umstand, daß er Beruhigungstabletten eingenommen hatte, die die Wirkung des Alkohols verstärkt haben könnten. Der Arzt, der ihm die Blutprobe entnommen hat, kommt in seiner Diagnose zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte deutlich bis stark unter Alkoholeinwirkung gestanden hat. Das ganze Verhalten des Angeklagten war für ihn persönlichkeitsfremd. Sein Erinnerungsvermögen ist auch erheblich beeinträchtigte Bezeichnend ist sein Verhalten gegenüber dem Zeugen Kö., als dieser ihn davon abhalten wollte, sein Fahrzeug zu besteigen. Dabei ist die Hartnäckigkeit hervorzuheben, mit der sich der Angeklagte allen Warnungen verschloß, insbesondere auch die Äußerung gegenüber dem Zeugen Kö., er steige jetzt in seinen Wagen und fahre gegen einen Baum. Auch hieraus geht hervor, daß der Angeklagte seelisch stark deprimiert war. Auch diese Depression, hervorgerufen durch die Verärgerung, über das Verhalten des jungen Hochzeitspaares und durch die Verärgerung über die Scherereien mit dem Haus- und Zimmerschlüssel seiner Unterkunft, hat sich auf die Alkoholverträglichkeit nachteilig ausgewirkt.
Nach alledem ist das Gericht zu der Überzeugung gekommen, daß der Angeklagte infolge Einwirkung der genossenen alkoholischen Getränke zur Tatzeit nicht mehr in der Lage war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 Abs. I StGB).
In diesem Zustand der Volltrunkenheit, in den sich der Angeklagte fährlässig versetzt hatte, hat er eine Straßenverkehrsgefährdung im Sinne des § 315c Abs. I Nr. 1 a StGB begangen, weil er im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher, zu führen, und dadurch Leib und Leben eines anderen sowie eine fremde Sache von bedeutendem Wert - nämlich einen LKW und dessen Insassen - gefährdet hat.
Ferner hat er gegen die Tatbestände der §§ 1, 2a, 3, 8 und 9 StVO verstoßen, weil er innerhalb des Stadtgebietes von W. die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritt, zweimal das Verkehrszeichen nach Bild 30 a d.Anl. zur StVO und die Haltezeichen der Polizeibeamten nicht beachtete, in Schlangenlinien fuhr und auf der Bundesstraße 69 mehrmals die Fahrbahnseite wechselte und dadurch den LKW gefährdete.
Der Angeklagte mußte deshalb wegen Volltrunkenheit - Vergehen gegen § 330 a StGB - bestraft werden."
Von der gesetzlichen Bindung an die Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils zur Schuldfrage hätte sich der Senat nur lösen können, wenn seine Mitglieder übereinstimmend die Richtigkeit dieser Feststellungen bezweifelt und daraufhin deren nochmalige Prüfung beschlossen hätten (§ 62 Abs. 3 Satz 2 WDO). Einen solchen Beschluß haben sie jedoch nicht gefaßt. Demzufolge hatte es bei der Bindung des Senats an die tatsächlichen Feststellungen des im sachgleichen Strafverfahren ergangenen Urteils zu verbleiben. Sie bezieht sich insbesondere auch auf die Feststellung, daß sich der Beschuldigte fahrlässig in den Zustand der Volltrunkenheit versetzt habe.
Diese Feststellung wird getragen durch die Erwägung, daß ein erwachsener Mensch, der geistige Getränke in einer der Blutalkoholkonzentration von 1,6 bis 1, 7 Promille entsprechenden Menge zu sich nimmt, zwar im allgemeinen nur mit einem mittelschweren Rausch zu rechnen braucht, der Beschuldigte aber unter den besonderen Umständen, die am 13. Oktober 1967 in seiner Person vorlagen, auch mit einem Vollrausch hat rechnen müssen. Einmal war nämlich, wie schon das Schöffengericht ausgeführt hat, seine Alkoholverträglichkeit dadurch erheblich herabgesetzt, daß er von seiner Lungenentzündung, derentwegen er den ganzen Monat September 1967 im Krankenhaus gelegen hatte, noch nicht völlig wiederhergestellt war. Hinzu kam die starke seelische Verstimmung, die das Verhalten des Brautpaares, der Brauteltern und einiger Hochzeitsgäste in ihm hervorgerufen hatten. So hat der Beschuldigte - der über die seiner Ansicht nach zu frühe Verehelichung seines Sohnes ohnehin nicht glücklich gewesen war - dem Senat anschaulich geschildert, zu welcher Verärgerung es bei ihm geführt hatte, daß ihn auf dem Polterabend in der Wohnung der Brauteltern taktlose Studenten wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr angriffen und seine Ehefrau das Geschirr abwaschen mußte. Die Erregung hierüber und über das Weinen seiner Ehefrau hatte zur Folge, daß der Beschuldigte, der während des Polterabends zwei oder drei Glas Wein getrunken hatte, in seiner Pensionsunterkunft keine Ruhe finden konnte, sondern die ganze Nacht schlaflos verbrachte. Am Hochzeitstage selbst hatte es dann den größten Unwillen des Beschuldigten erregt, daß die Brauteltern mit einhalbstündiger Verspätung in der Kirche eintrafen und deshalb die auf 14.00 Uhr angesetzte Trauung erst um 14.30 Uhr beginnen konnte und daß ferner seine während der Hochzeitsfeier in der Wohnung der Brauteltern kundgegebene Absicht, einen Toast auf das junge Ehepaar auszubringen, für rückständig erklärt wurde. Alle diese Umstände hätte der Beschuldigte bedenken können und müssen, als er am Nachmittag und Abend des 13. Oktober 1967 erneut dem Alkohol zusprach. Anstatt sich im Genuß geistiger Getränke größte Zurückhaltung aufzuerlegen, hat er während der Hochzeitsfeier mehrere Glas Sekt und Wein sowie ein Glas Cognac getrunken und damit - wie die später ermittelte Blutalkoholkonzentration ausweist - Alkohol in nicht unerheblichem Ausmaß zu sich genommen. Schließlich hat er laut seiner dem Senat gegebenen Darstellung ganz sicher gehen wollen, daß er diesmal in seinem Pensionszimmer alsbald Schlaf finden würde und darum vor seinem Aufbruch von dem Hochzeitshaus zwei Tabletten des Beruhigungsmittels Medamin geschluckt, das ihm gegen Wirbelschmerzen verordnet worden war und das - wie er nach seinem eigenen Zugeständnis in der Berufungsverhandlung entweder aus der Verpackung oder aus der beigegebenen Beschreibung wußte - von Autofahrern nur mit Vorsicht verwendet werden durfte.
Daß allein der Alkoholgenuß die Zurechnungsunfähigkeit herbeigeführt hätte, wird für das Vergehen, der Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) nicht gefordert. Es liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Genuß geistiger Getränke den Täter im Zusammenwirken mit einer vor diesem Genuß bereits vorhandenen besonderen körperlichen oder seelischen Verfassung zurechnungsunfähig gemacht hat. Dabei begründet es keinen Unterschied, ob diese Verfassung allgemein bestanden hat oder durch besondere vor Trinkbeginn liegende Umstände hervorgerufen worden ist und ob es sich insoweit um äußere Umstände gehandelt hat oder nicht (BGH MJW 1968, 1197 = MDR 1968, 431).
Nun wäre es, wie dem Verteidiger zuzugeben ist, zu der Fahrt des Beschuldigten mit seinem Pkw und zu den Straßenverkehrsübertretungen aller Voraussicht nach nicht gekommen, wenn sich seine Ehefrau nicht während seiner Bemühungen, in das Haus seines Pensionswirtes zu gelangen, in Richtung auf das in der Br.straße belegene Hochzeitshaus entfernt, dabei den Schlüssel zu dem Pensionszimmer mitgenommen und so - wenn auch ungewollt - verhindert hätte, daß der Beschuldigte Zugang zu der gemieteten Unterkunft fand. Auf seiner Taxifahrt zu der Br.straße mag auch die volle Auswirkung des Tablettengebrauchs und damit eine gesteigerte Wirkung der genossenen geistigen Getränke eingetreten sein. Alle diese Umstände ändern aber nichts daran, daß der Zustand der Zurechnungsunfähigkeit, in welchem sich der Beschuldigte trotz der Warnungen des Taxifahrers an das Lenkrad seines Pkw gesetzt hat und in Richtung B. davongefahren ist, ohne den vorangegangenen erheblichen Alkoholgenuß undenkbar wäre. Daß sich der Beschuldigte bei dem Trinken am Nachmittag und Abend des 13. Oktober 1967 hätte sagen müssen, er könne unter dem Einfluß des Alkohols strafbare Handlungen begehen und insbesondere in fahruntüchtigem Zustand mit seinem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, ist für die Verwirklichung des strafgesetzlichen Tatbestandes des § 330 a StGB nicht erforderlich.
4.
Mit seiner strafgerichtlich als fahrlässige Volltrunkenheit abgeurteilten Tat hat der Beschuldigte zugleich fahrlässig gegen seine Pflicht aus § 17 Abs. 2 SG verstoßen. Diese erlegte ihm auf, sich auch außerhalb seines Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Er hätte dieser Pflicht um so mehr Rechnung tragen müssen, als er Soldat in Vorgesetztenstellung war und demgemäß ein Beispiel an Haltung und Pflichterfüllung zu geben hatte (§ 10 Abs. 1 SG).
5.
Für die Ahndung des dem Beschuldigten hiernach zur Last fallenden Dienstvergehens (§ 23 Abs. 1 SG) waren sowohl das Maß seiner Schuld an der Berauschung wie auch Art und Schwere der Rauschtat zu berücksichtigen (BDH 5, 20; BDH NZWehrr 1961, 165; BDH 7, 200, 201).
Dabei hat der Senat nicht verkannt, daß Trunkenheit eines Soldaten am Steuer grundsätzlich ein nachdrückliches disziplinares Eingreifen erfordert und demgemäß auch bei sonst gut beurteilten Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in der Regel mit einer Laufbahnstrafe zu ahnden ist (BDH 4, 162; BDH NZWehrr 1966, 127, 128).
An diesen Grundsatz hat sich die Rechtsprechung des Senats auch in denjenigen Fällen gehalten, in denen Soldaten nach Alkoholgenuß am Straßenverkehr teilgenommen haben, die nicht nur angetrunken und deshalb fahruntüchtig, sondern volltrunken gewesen sind. Zwar ist für strafbare Handlungen anderer Art, für die ein Soldat auf Grund schuldhafter Berauschung disziplinar einzustehen hatte, wiederholt in Betracht gezogen worden, daß ein Staatsdiener wegen einer im Vollrausch begangenen Tat sein Ansehen in geringerem Umfang einbüßt als bei deren Begehung in schuldfähigem Zustande (BDH Urteil vom 12. Januar 1967 - II WD 44/66). Dieser Erwägung hat der Senat jedoch für die Teilnahme eines Soldaten am motorisierten Straßenverkehr im verschuldeten Vollrausch nicht allgemein Raum gegeben. In seinem Urteil vom 23. Juli 1965 - II WD 3/65 - ist dazu vielmehr folgendes ausgeführt worden:
"Schädigt nämlich schon der Soldat, der in angetrunkenem Zustand in der Öffentlichkeit am Steuer eines Kraftfahrzeugs getroffen wird, sein Ansehen und dasjenige der Bundeswehr erheblich, so ist eine noch viel stärkere Ansehensschädigung zu verzeichnen, wenn ein volltrunkener Soldat als Fahrer eines Kraftfahrzeugs in Erscheinung tritt."
Indessen hat der Senat in der vorliegenden Sache ebenso wie das Truppendienstgericht nicht an der besonderen Gestaltung des Falles vorbeigehen können. Diese wird vor allem dadurch gekennzeichnet, daß der Beschuldigte weder beabsichtigt hat, im unmittelbaren Anschluß an die Hochzeitsfeier seinen Pkw zu benutzen, noch auch nur mit einer dahingehenden Möglichkeit gerechnet hat, als er in der Wohnung der Brauteltern geistige Getränke - in freilich nicht unerheblichem Umfang - zu sich nahm. Erst nachdem er sich zu Fuß und in Begleitung seiner Ehefrau zu seiner Pension begeben hatte, dort das unglückliche Ereignis eingetreten war, daß er nicht in das gemietete Zimmer gelangen konnte, und daraufhin mit einem Taxi in die Br.straße zurückgefahren war, hat er trotz des vorangegangenen Alkoholgenusses sein Kraftfahrzeug bestiegen, im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit am öffentlichen Verkehr teilgenommen und dabei die Straßenverkehrsvorschriften übertreten. Das Maß seiner Schuld an der Berauschung ist daher im Verhältnis zu ähnlichen Fällen, mit denen sich der Senat zu befassen hatte, vergleichsweise gering. Mit der Rauschtat als solcher hat er zwar eine ernste Verkehrsgefährdung verursacht, aber zu seinem Glück keinen Personen- oder Sachschaden herbeigeführt. Sein Dienstvergehen liegt lediglich in dem Verstoß gegen die Pflicht zu außerdienstlichem Wohlverhalten, nicht auch zugleich in einer Verletzung anderer Dienstpflichten. Es läßt bei den oben erwähnten Besonderheiten des Sachverhalts keine Rückschlüsse auf die dienstliche Zuverlässigkeit des bislang straf- und tadelfrei durchs Leben gegangenen Beschuldigten zu.
Bei dem sehr günstigen Persönlichkeitsbild des Beschuldigten - der laut seiner glaubwürdigen und jedenfalls unwiderlegbaren Erklärung vor dem Senat früher peinlich darauf bedacht gewesen ist, nach dem Genuß selbst verhältnismäßig geringfügiger Mengen geistiger Getränke nicht mehr mit seinem Pkw zu fahren, und deshalb sogar von seinen Kameraden gehänselt worden ist - steht schließlich kaum zu erwarten, daß er durch einschlägige Dienstpflichtverletzungen rückfällig werden wird.
Wenn auch neben der vom Schöffengericht II in Wilhelmshaven verhängten und zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe eine disziplinare Pflichtenmahnung unumgänglich war, so braucht diese nach alledem nicht in einer Laufbahnstrafe zu bestehen. Dem Truppendienstgericht war auch in bezug auf die Art der gewählten einfachen Disziplinarstrafe darin beizupflichten, daß eine im Strafenkatalog von § 10 Abs. 1, § 43 Abs. 4 WDO unterhalb der Geldbuße bleibende Disziplinarstrafe zur Ahndung des Dienstvergehens ausreicht. Der Senat hat jedoch den Beschuldigten, der wenige Jahre vor Beendigung seiner langen Dienstzeit steht und sich sein einmaliges Versagen und dessen Folgen sehr zu Herzen genommen hat, vor einer einfachen Disziplinarstrafe bewahren wollen, die - wie der strenge Verweis - nach der Art ihrer Vollstreckung (vgl. § 11 Abs. 2, § 34 Abs. 2, § 107 Abs. 1 WDO) dienstgradgleichen oder -höheren Soldaten seiner Dienststelle bekannt wird. Er hat sich deshalb darauf beschränken zu sollen geglaubt, gegen den Beschuldigten auf einen (einfachen) Verweis zu erkennen.
6.
Hieraus ergab sich die aus dem Tenor dieses Urteils ersichtliche Entscheidung.
Dabei hat der Senat zum Kostenpunkt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1, § 113 Abs. 1 WDO) berücksichtigt, daß der Beschuldigte wegen eines Dienstvergehens verurteilt worden ist und ihm mithin die Kosten des Verfahrens erster Instanz aufzuerlegen waren. Für die Kosten des Berufungsverfahrens war davon auszugehen, daß die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erfolglos geblieben ist und die Berufung des Beschuldigten insofern teilweise Erfolg gehabt hat, als an die Stelle der vom Truppendienstgericht verhängten Strafe eine mildere Disziplinarstrafe getreten ist. Demgemäß erschien es angebracht, die Kosten des Berufungsverfahrens im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel auf den Bund und den Beschuldigten zu verteilen. Zu den Kosten des Berufungsverfahrens zählen jedoch nicht die dem Beschuldigten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten eines (gewählten) Verteidigers. Auch sie teilweise dem Bund aufzuerlegen, war nicht möglich, weil es für eine dahingehende Entscheidung an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt (§ 112 WDO). Seine notwendigen Auslagen und die Kosten eines Verteidigers muß der Beschuldigte daher selbst tragen.
Lippold
Dr. Schweiger
Zander
Abraham